Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. B5 434.139-1/2013/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.06.2012 des XXXX StA. Afghanistan, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.06.2012 des römisch 40 StA. Afghanistan, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2013 zu Recht erkannt:
I. Dem Devolutionsantrag vom 08.04.2012 wird gemäß § 73 Abs. 2 AVG iVm. § 61 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben.römisch eins. Dem Devolutionsantrag vom 08.04.2012 wird gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX wird gemäß § 3 AsylG 2005 i.d.g.F. abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 i.d.g.F. abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
IV. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.08.2014 erteilt.römisch vier. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 i.d.g.F. wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.08.2014 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Asylwerber führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim, reiste am 23.06.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2012 brachte der Asylwerber zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass seine Eltern, die afghanische Staatsangehörige seien, vor seiner Geburt Afghanistan verlassen und in den Iran gezogen seien, wo sie sich illegal aufgehalten hätten. Der Asylwerber sei in Teheran aufgewachsen. Er habe Angst vor der Polizei im Iran. Diese würde Afghanen festnehmen und misshandeln. Er könne auch nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er dort niemanden habe. Er habe Ende April 2012 den Iran verlassen. In Österreich würden sich drei Schwestern und ein Schwager aufhalten. Der zu diesem Zeitpunkt noch 17-jährige Asylwerber legte einen von seinem Schwager an ein Bezirksgericht gerichteten Antrag auf Übertragung der vollen Obsorge vom 25.06.2012 vor.
In einer Einvernahme am 05.07.2012 gab der Asylwerber beim Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, seines Schwagers als Vertrauensperson und eines Dolmetschers der Sprache Dari im Wesentlichen an, dass sein Vater vor 30 Jahren Militäroffizier in Afghanistan gewesen und auf Befehl des damaligen Präsidenten Hafizulla inhaftiert worden sei. Nach seiner Befreiung habe sein Vater Afghanistan verlassen und sei in den Iran geflüchtet. Die Eltern des Asylwerbers würden sich seit etwa 30 Jahren in Teheran als Flüchtlinge aufhalten. Der Asylwerber sei im Iran geboren worden und sei nie im Herkunftsland gewesen. Selbst seine älteste Schwester sei im Iran geboren worden. Der Asylwerber hätte Todesangst, wenn er nach Afghanistan gehen müsste. Er habe dort keine Angehörigen. Der Asylwerber konnte keine Personaldokumente vorlegen. Sein Schwager bestätigte die Identität und das Alter des Asylwerbers und bot als zusätzlichen Beweis die Zeugeneinvernahme der drei in Österreich aufhältigen Schwestern des Asylwerbers an. Weiters legte er eine Fotografie vor, die den Asylwerber im Alter von etwa fünf Jahren bei der Hochzeit seines Schwagers in Teheran im September 2001 zeige. Weiters wurden eine Reihe von Dokumenten von zwei Schwestern des Asylwerbers, darunter der Gattin des Schwagers, vorgelegt.
In einem am 19.09.2012 vom Bundesasylamt abgerufenen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres war hinsichtlich der ältesten Schwester des Asylwerbers, der Gattin des Schwagers, als Geburtsort eine Stadt in der Provinz XXXX in Afghanistan vermerkt.In einem am 19.09.2012 vom Bundesasylamt abgerufenen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres war hinsichtlich der ältesten Schwester des Asylwerbers, der Gattin des Schwagers, als Geburtsort eine Stadt in der Provinz römisch 40 in Afghanistan vermerkt.
Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 25.09.2012 wurde dem Schwager die Obsorge für den Asylwerber übertragen.
Mit Schreiben vom 11.12.2012 ersuchte das Bundesasylamt eine Magistratsabteilung um Übermittlung von Akten betreffend des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an die älteste Schwester des Asylwerbers. Die angeforderten Akten langten am 02.01.2013 in Kopie beim Bundesasylamt ein. Den Akten waren u.a. in Kopie eine von der afghanischen Botschaft in Wien 2005 ausgestellte Geburtsurkunde der Schwester, die einerseits den Geburtsort in Afghanistan, andererseits die Angaben des Asylwerbers zu Namen und Aufenthaltsort seiner Eltern bestätigte, sowie ein 2004 von der afghanischen Botschaft in Teheran ausgestellter Reisepass sowie eine 2002 von der afghanischen Botschaft in Teheran ausgestellte Heiratsurkunde beigelegt.
Mit einem am 08.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben vom selben Tag wurde für den Asylwerber eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt (Säumnisbeschwerde) erhoben. Zu der Säumnisbeschwerde gab das Bundesasylamt mit Schreiben vom 24.04.2013 eine Stellungnahme ab.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.06.2013, zu der ein Vertreter des Bundesasylamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde der inzwischen volljährige Asylwerber im Beisein eines rechtsfreundlichen Vertreters, seines Schwagers als Vertrauensperson sowie eines Dolmetschers der Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen bzw. seinen familiären Verhältnissen befragt. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Asylwerber im Wesentlichen vor, in Teheran geboren und nie im Herkunftsland gewesen zu sein. Sein Vater sei vor der Zeit, als die Kommunisten in Afghanistan die Macht übernommen haben, Oberst bei den afghanischen Streitkräften gewesen. Der Asylwerber legte diesbezüglich ein Zeugnis über die militärische Ausbildung seines Vaters sowie eine Fotografie vor. Als die Kommunisten an die Macht gekommen seien, sei sein Vater aus der Armee entlassen, verurteilt und eingesperrt worden. Im Zuge eines Regierungswechsels sei es ihm dann gelungen, frei zu kommen, wobei er nach Teheran geflohen sei. Sein Vater habe viel über seine Tätigkeit in Afghanistan und seine dortigen Schwierigkeiten erzählt. Was dieser politisch bzw. beim Militär genau gemacht habe, wisse der Asylwerber allerdings nicht. Sein Vater könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil dieser Hazara sei und die Taliban nach Leuten suchen würden, die früher für den Staat und die Regierung tätig gewesen seien. Die Eltern des Asylwerbers stammen aus der Provinz XXXX. Der Asylwerber selbst könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er Hazara sei und Farsi spreche, weshalb man ihn als Iraner bezeichnen und auch so behandeln würde. Außerdem habe er kein Netzwerk bzw. Verwandte in Afghanistan. Er könnte dort nicht überleben. Im Iran würden zwei Onkel väterlicherseits und sechs Onkel mütterlicherseits leben. Seine Eltern würden aufgrund der Schwierigkeiten, die Afghanen dort zu gewärtigen hätten öfters den Wohnsitz wechseln. Sein Vater arbeite in einem Bazar, habe aber kein eigenes Geschäft, da ihm dies als Afghane nicht gestattet sei. Dem Asylwerber wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsland zu Kenntnis gebracht, wobei diese dem rechtsfreundlichen Vertreter auf Wunsch zu einer späteren Stellungnahmemöglichkeit zugesandt wurden.Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.06.2013, zu der ein Vertreter des Bundesasylamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde der inzwischen volljährige Asylwerber im Beisein eines rechtsfreundlichen Vertreters, seines Schwagers als Vertrauensperson sowie eines Dolmetschers der Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen bzw. seinen familiären Verhältnissen befragt. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Asylwerber im Wesentlichen vor, in Teheran geboren und nie im Herkunftsland gewesen zu sein. Sein Vater sei vor der Zeit, als die Kommunisten in Afghanistan die Macht übernommen haben, Oberst bei den afghanischen Streitkräften gewesen. Der Asylwerber legte diesbezüglich ein Zeugnis über die militärische Ausbildung seines Vaters sowie eine Fotografie vor. Als die Kommunisten an die Macht gekommen seien, sei sein Vater aus der Armee entlassen, verurteilt und eingesperrt worden. Im Zuge eines Regierungswechsels sei es ihm dann gelungen, frei zu kommen, wobei er nach Teheran geflohen sei. Sein Vater habe viel über seine Tätigkeit in Afghanistan und seine dortigen Schwierigkeiten erzählt. Was dieser politisch bzw. beim Militär genau gemacht habe, wisse der Asylwerber allerdings nicht. Sein Vater könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil dieser Hazara sei und die Taliban nach Leuten suchen würden, die früher für den Staat und die Regierung tätig gewesen seien. Die Eltern des Asylwerbers stammen aus der Provinz römisch 40 . Der Asylwerber selbst könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er Hazara sei und Farsi spreche, weshalb man ihn als Iraner bezeichnen und auch so behandeln würde. Außerdem habe er kein Netzwerk bzw. Verwandte in Afghanistan. Er könnte dort nicht überleben. Im Iran würden zwei Onkel väterlicherseits und sechs Onkel mütterlicherseits leben. Seine Eltern würden aufgrund der Schwierigkeiten, die Afghanen dort zu gewärtigen hätten öfters den Wohnsitz wechseln. Sein Vater arbeite in einem Bazar, habe aber kein eigenes Geschäft, da ihm dies als Afghane nicht gestattet sei. Dem Asylwerber wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsland zu Kenntnis gebracht, wobei diese dem rechtsfreundlichen Vertreter auf Wunsch zu einer späteren Stellungnahmemöglichkeit zugesandt wurden.
In einer Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 02.08.2013 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylwerber im Iran geboren sei, wo er von den iranischen Behörden als ein aus Afghanistan stammender Hazara bestenfalls geduldet werde. Von einem gesicherten Aufenthaltsstatus sei dort nicht auszugehen. Sein Vater, ein Militäroffizier der damaligen kommunistischen Regierung sei vor ca. 30 Jahren von der Regierungsseite verfolgt und in die Emigration gezwungen worden. Angesichts der "in Afghanistan praktizierten Sippenhaft (siehe Länderbericht zu Justiz)" befürchte der Asylwerber auch heute noch wegen des Vaters Verfolgung zu erleiden. Deshalb sei ihm in Österreich Asyl zuzuerkennen. Jedenfalls sei ihm aber der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen, da er in Afghanistan keine Verwandten habe und auch nirgends wohnen könne, auch nicht in Kabul, da ihm dort auch die Lebenserfahrung fehle.
1.2. Aus dem vom Asylgerichthof angeforderten Akt zum Asylverfahren der zweitältesten Schwester des Beschwerdeführers zur Zl. 07 03.542-BAW geht unter anderem hervor, dass diese mit einem von der afghanischen Botschaft in Teheran im Jahr 2006 ausgestellten Reisepass samt D-Visum im Jänner 2007 legal nach Österreich eingereist ist und hier im April 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Aus dem im Original vorgelegten afghanischen Reisepass, der einer Echtheitsüberprüfung standhielt, geht hervor, dass sie 1985 in Teheran geboren sei. Als Fluchtgrund gab die Schwester des Asylwerbers im Wesentlichen an, dass sie als Afghanin im Iran nicht willkommen sei und obwohl sie dort geboren sei, keine Bürgerrechte genieße bzw. bei der ersten Gelegenheit abgeschoben werde. Ihre Familienangehörigen seien eigentlich illegal im Iran, hätten jedoch Identitätskarten, um sich auszuweisen. Diese Karten würden immer ausgewechselt werden. Sie habe sich dort aufgrund von Aufenthaltsberechtigungen, die sie alle sechs Monate verlängern lassen hätte müssen, aufgehalten. Diesbezüglich legte sie einen derartigen bis August 2006 gültigen Aufenthaltspass vor. Sie bestätigte auch einen in Teheran aufhältigen Bruder mit Namen und etwa dem Alter des Asylwerbers. Bei einer Rückkehr in den Iran gehe sie davon aus, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. In Afghanistan sei die Situation für Frauen sehr schlecht, wobei sie niemals im Herkunftsland gewesen sei und dort auch keine Angehörigen habe. Sie wolle sich auch nicht wie eine muslimische Frau kleiden und zu Hause einsperren lassen. Sie wolle sich weiterbilden. In einem Aktenvermerk vom 14.02.2007 wurde seitens des Bundesasylamts vermerkt, dass die Schwester des Asylwerbers glaubwürdig dargelegt habe, dass sie bei einer Rückkehr ins Herkunftsland aufgrund der derzeitigen Situation der sozialen Gruppe der (modernen und westlich eingestellten) Frauen in Afghanistan Verfolgung erleiden würde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007, Zl. 07 03.542-BAW, wurde ihr gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.1.2. Aus dem vom Asylgerichthof angeforderten Akt zum Asylverfahren der zweitältesten Schwester des Beschwerdeführers zur Zl. 07 03.542-BAW geht unter anderem hervor, dass diese mit einem von der afghanischen Botschaft in Teheran im Jahr 2006 ausgestellten Reisepass samt D-Visum im Jänner 2007 legal nach Österreich eingereist ist und hier im April 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Aus dem im Original vorgelegten afghanischen Reisepass, der einer Echtheitsüberprüfung standhielt, geht hervor, dass sie 1985 in Teheran geboren sei. Als Fluchtgrund gab die Schwester des Asylwerbers im Wesentlichen an, dass sie als Afghanin im Iran nicht willkommen sei und obwohl sie dort geboren sei, keine Bürgerrechte genieße bzw. bei der ersten Gelegenheit abgeschoben werde. Ihre Familienangehörigen seien eigentlich illegal im Iran, hätten jedoch Identitätskarten, um sich auszuweisen. Diese Karten würden immer ausgewechselt werden. Sie habe sich dort aufgrund von Aufenthaltsberechtigungen, die sie alle sechs Monate verlängern lassen hätte müssen, aufgehalten. Diesbezüglich legte sie einen derartigen bis August 2006 gültigen Aufenthaltspass vor. Sie bestätigte auch einen in Teheran aufhältigen Bruder mit Namen und etwa dem Alter des Asylwerbers. Bei einer Rückkehr in den Iran gehe sie davon aus, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. In Afghanistan sei die Situation für Frauen sehr schlecht, wobei sie niemals im Herkunftsland gewesen sei und dort auch keine Angehörigen habe. Sie wolle sich auch nicht wie eine muslimische Frau kleiden und zu Hause einsperren lassen. Sie wolle sich weiterbilden. In einem Aktenvermerk vom 14.02.2007 wurde seitens des Bundesasylamts vermerkt, dass die Schwester des Asylwerbers glaubwürdig dargelegt habe, dass sie bei einer Rückkehr ins Herkunftsland aufgrund der derzeitigen Situation der sozialen Gruppe der (modernen und westlich eingestellten) Frauen in Afghanistan Verfolgung erleiden würde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007, Zl. 07 03.542-BAW, wurde ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
2.1 Zur Person:
Der 18-jährige Asylwerber ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim und war nie im Herkunftsstaat aufhältig. Er verfügt im Herkunftsland auch über kein soziales Netz an Familienangehörigen. Seine Eltern sind afghanische Staatsangehörige, stammen aus der Provinz XXXX und halten sich seit etwa 30 Jahren mit unsicherem Status im Iran auf, wo auch der Asylwerber aufgewachsen ist. Nicht festgestellt werden kann, dass der Asylwerber aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen der Probleme seines Vaters im Herkunftsland einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.Der 18-jährige Asylwerber ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim und war nie im Herkunftsstaat aufhältig. Er verfügt im Herkunftsland auch über kein soziales Netz an Familienangehörigen. Seine Eltern sind afghanische Staatsangehörige, stammen aus der Provinz römisch 40 und halten sich seit etwa 30 Jahren mit unsicherem Status im Iran auf, wo auch der Asylwerber aufgewachsen ist. Nicht festgestellt werden kann, dass der Asylwerber aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen der Probleme seines Vaters im Herkunftsland einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
2.2. Zu Situation im Afghanistan wird festgestellt:
2.2.1. Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 8.4.2011). Die Aufteilung staatlicher Macht zwischen Judikative, Exekutive und Legislative ist in der politischen Wirklichkeit nur in Ansätzen vorhanden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Nach dem Sturz der Taliban infolge der im Oktober 2001 gestarteten Intervention einer U.S.-geführten Koalition, die die afghanische Nordallianz unterstützte, wurden auf der Grundlage des im Dezember 2001 abgeschlossenen Petersberger Abkommens Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen, wie die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Wahlen und die Verabschiedung einer Verfassung (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der Parlamentswahlen von 2005 fanden allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfe hinsichtlich Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und anderer Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet. Staatliche Institutionen versagten, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten (Bericht von Freedom House vom 1.5.2011). Wähler waren massiven Bedrohungen ausgesetzt. Die Taliban versuchten, die Wahlen durch öffentliche Drohungen, Panikmache, Gewaltanwendungen, niedriger Wahlbeteiligung und durch Wahlbehinderungen für Frauen zu erschweren. Am Wahltag töteten Aufständische 30 Menschen (Country Report des U.S. Department of State vom 8.4.2011).
Der afghanische Versöhnungsprozess einschließlich der Wiedereingliederung von Aufständischen in die Gesellschaft bleibt eine zentrale Voraussetzung für eine Friedenslösung in Afghanistan. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden sollen. Im Rahmen des Friedens- und Reintegrationsprogramms sollen Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden. Nach anfänglichen Verzögerungen ist das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen. Die Teilnehmerzahl stieg kontinuierlich und lag Mitte Dezember 2011 bei ca. 2.997 ehemaligen Kämpfern. Die Ermordung des Vorsitzenden des Hohen Friedensrates, der für den politischen Dialog mit der Führung der Aufständischen zuständig ist, Burhanuddin Rabbani, im September 2011 war jedoch ein schwerer Rückschlag für diesen Prozess. Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt, doch befürchten viele Afghanen weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, die die seit 2001 erzielten Fortschritte, insbesondere im Menschenrechtsbereich, zunichte machen könnten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
2.2.2. Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage hat sich in Afghanistan im Jahr 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.8.2011):
Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt seitens aufständischer Gruppierungen konfrontiert waren, kam es insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt. Als Gründe für die Verschlechterung der Sicherheitslage werden u.a. Korruption innerhalb der Regierung, die fehlende Präsenz von Regierung und Sicherheitskräften in vielen ländlichen Regionen sowie die Tötung von Zivilisten bei Operationen internationaler Truppen gesehen (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.4.2011). 21 % der in ihrer Zahl seit März 2011 erheblich gestiegenen Selbstmordanschläge wurden in Zentralafghanistan verübt (Report des UN-Security Council vom 23.6.2011). Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen XXXX und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt seitens aufständischer Gruppierungen konfrontiert waren, kam es insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt. Als Gründe für die Verschlechterung der Sicherheitslage werden u.a. Korruption innerhalb der Regierung, die fehlende Präsenz von Regierung und Sicherheitskräften in vielen ländlichen Regionen sowie die Tötung von Zivilisten bei Operationen internationaler Truppen gesehen (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.4.2011). 21 % der in ihrer Zahl seit März 2011 erheblich gestiegenen Selbstmordanschläge wurden in Zentralafghanistan verübt (Report des UN-Security Council vom 23.6.2011). Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen römisch 40 und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).
Mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes erstreckten sich die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen von prominenten Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen wie Krankenhäuser (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2011).
Die Gewalt in Afghanistan hat das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 erreicht - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung (The Guardian vom 14.9.2011):
In den ersten 8 Monaten des Jahres 2011 hat es im Schnitt 2.108 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben. Gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr stellt dies einen Anstieg um 39 % dar (Report des UN-Security Council vom 23.6.2011). In den ersten 6 Monaten des Jahres 2012 sanken wiederum die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38 %, wobei diese Zahl Entführungen oder Drohungen bzw. kriminelle Vorfälle nicht erfasst; die Verringerung der Angriffe wird auch als taktische Reaktion der regierungsfeindlichen Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen gedeutet (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012).
2.2.2.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen besonders von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Im Rahmen der von den Taliban ausgerufenen "Frühjahrsoffensive" griffen Selbstmordkommandos Ziele an drei Stellen in Kabul und in drei afghanischen Städten an. Dabei gelang es ihnen, sich im schwer gesicherten Regierungs- und Botschaftsviertel im Herzen von Kabul stundenlange Gefechte mit afghanischen Sicherheitskräften zu liefern. Ein Aufständischer drang in das afghanische Parlament ein und verschanzte sich. Kabul wurde von Explosionen erschüttert, Schusswechsel versetzten die Bewohner in Angst und Schrecken. Nach 18 Stunden erklärte der Polizeichef von Kabul die Operation gegen die Aufständischen für abgeschlossen: Es seien 19 Angreifer und zwei afghanische Polizisten getötet worden, 35 von den Taliban genommene Geiseln seien befreit worden (Apa-Meldungen vom 15.4.2012 und 16.4.2012).
2.2.2.2. Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es gelingt, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Für die Provinzen Kandahar und Helmand, in denen nach Ansicht von UNHCR eine Situation allgemeiner Gewalt vorherrscht, geht UNHCR davon aus, dass vor dem Hintergrund der anhaltenden groß angelegten Militäreinsätze und des darauf folgenden Ringens um territoriale Kontrolle durch die Konfliktparteien sowie der Gewaltausbrüche in zuvor unberührten Gebieten keine interne Schutzalternative verfügbar ist (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).
In der Provinz XXXX nahm die Gewalt im Vergleich zu 2009 um 234% zu (D-A-C-H-Bericht vom März 2011). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2012 nahm die Zahl der Angriffe regierungsfeindlicher Truppen gegenüber dem ersten Halbjahr 2011 um 44 % ab. Die Zahl der Vorfälle ist im Vergleich zu den übrigen Provinzen weiterhin hoch und bewegt sich im Bereich der für Kandahar registrierten Zahl an Attacken; die Stadt XXXX bleibt problematisch, wobei die regierungsfeindlichen Kräfte, die dort über "offenen Zugang" verfügen, sich als aufstrebende Macht mit einem zunehmend politischen Selbstverständnis positionieren (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). UNHCR vertritt die Auffassung, dass in Teilen von XXXX ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt solchen Ausmaßes vorliege, dass von einem Zustand der "allgemeinen Gewalt" ("generalized violence") auszugehen sei. Dies ergibt sich aus der Zahl der zivilen Opfer, der Häufigkeit der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Zahl der Vertriebenen (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011). Die Sicherheitslage innerhalb der Provinz XXXX ist uneinheitlich und kann - wie in vielen anderen Teilen Afghanistans - wechselhaft sein. Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist aufgrund einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Vorfällen (1.540 Angriffe im Jahr 2010) und der Anwesenheit von Taliban und anderen Regierungsgegnern von einer erhöhten Gefahr in Teilen der Provinz XXXX auszugehen. Die westlich gelegenen, von Hazaras bewohnten Distrikte sind jedoch weniger betroffen als die paschtunischen Distrikte. Im Hinblick auf den von Hazaras überwiegend bewohnten Distrikt Jaghuri berichten einige Quellen, dass Jaghuri unter der Kontrolle der Regierung stehe, andere Quellen wiederum, dass die Regierung nur schwach vertreten und die Hizb-e Wahdat (Hazaras, Schiiten) beherrschend sei (D-A-C-H-Bericht vom März 2011). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den Distrikten Jaghuri, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Das Hauptproblem bestehe vor allem darin, in den Distrikt hinein und wieder heraus zu kommen, da die Taliban versuchten, die Straße nach Qarabagh zu kontrollieren. Insbesondere aus den Distrikten XXXX (Zentrum), Qarabagh, Muqur, Gelan und vor allem Andar wird von häufigen sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt berichtet (D-A-C-H-Bericht vom März 2011).In der Provinz römisch 40 nahm die Gewalt im Vergleich zu 2009 um 234% zu (D-A-C-H-Bericht vom März 2011). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2012 nahm die Zahl der Angriffe regierungsfeindlicher Truppen gegenüber dem ersten Halbjahr 2011 um 44 % ab. Die Zahl der Vorfälle ist im Vergleich zu den übrigen Provinzen weiterhin hoch und bewegt sich im Bereich der für Kandahar registrierten Zahl an Attacken; die Stadt römisch 40 bleibt problematisch, wobei die regierungsfeindlichen Kräfte, die dort über "offenen Zugang" verfügen, sich als aufstrebende Macht mit einem zunehmend politischen Selbstverständnis positionieren (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). UNHCR vertritt die Auffassung, dass in Teilen von römisch 40 ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt solchen Ausmaßes vorliege, dass von einem Zustand der "allgemeinen Gewalt" ("generalized violence") auszugehen sei. Dies ergibt sich aus der Zahl der zivilen Opfer, der Häufigkeit der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Zahl der Vertriebenen (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011). Die Sicherheitslage innerhalb der Provinz römisch 40 ist uneinheitlich und kann - wie in vielen anderen Teilen Afghanistans - wechselhaft sein. Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist aufgrund einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Vorfällen (1.540 Angriffe im Jahr 2010) und der Anwesenheit von Taliban und anderen Regierungsgegnern von einer erhöhten Gefahr in Teilen der Provinz römisch 40 auszugehen. Die westlich gelegenen, von Hazaras bewohnten Distrikte sind jedoch weniger betroffen als die paschtunischen Distrikte. Im Hinblick auf den von Hazaras überwiegend bewohnten Distrikt Jaghuri berichten einige Quellen, dass Jaghuri unter der Kontrolle der Regierung stehe, andere Quellen wiederum, dass die Regierung nur schwach vertreten und die Hizb-e Wahdat (Hazaras, Schiiten) beherrschend sei (D-A-C-H-Bericht vom März 2011). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den Distrikten Jaghuri, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Das Hauptproblem bestehe vor allem darin, in den Distrikt hinein und wieder heraus zu kommen, da die Taliban versuchten, die Straße nach Qarabagh zu kontrollieren. Insbesondere aus den Distrikten römisch 40 (Zentrum), Qarabagh, Muqur, Gelan und vor allem Andar wird von häufigen sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt berichtet (D-A-C-H-Bericht vom März 2011).
2.2.2.3. Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die ISAF-Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung afghanischer und internationaler Sicherheitskräfte in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf Rekrutierungsbüros afghanischer Sicherheitskräfte). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verloren gegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, allerdings angesichts der dort in geringerem Umfang eingesetzten Kräfte - nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
2.2.3. Menschenrechte:
Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Zivilisten, die der Zusammenarbeit oder der sonstigen Unterstützung von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein. UNHCR ist der Auffassung, dass Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter Gruppen verdächtigt werden, einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, abhängig von ihrem Profil und den Umständen des Falles (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).
UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Sog. "Warlords", "Drogenbarone", Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich jegliche Opposition, oft mit Waffengewalt. Im Hinblick auf Möglichkeiten, sich einer regional beschränkten Verfolgung durch Übersiedlung in andere Landesteile zu entziehen, ist zu bedenken, dass die Lebensbedingungen landesweit schlecht sind. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab. Aufgrund verschärfter Sicherheitslage, politischer Instabilität sowie wirtschaftlichen und sozialen Problemen hat sich die Zahl der Binnenflüchtlinge in den letzten beiden Jahren nahezu verdoppelt und beträgt derzeit 400.000 (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
2.2.4. Religionsfreiheit:
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus. Art. 2 der afghanischen Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Art. 2 Abs. 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest, was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). In der Praxis hat sich die Religionsfreiheit vor allem für christliche Gruppen und Einzelpersonen innerhalb der letzten Monate verschlechtert (Religious Freedom Report des U.S. Department of State vom 17.11.2010).Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus. Artikel 2, der afghanischen Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2,). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest, was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). In der Praxis hat sich die Religionsfreiheit vor allem für christliche Gruppen und Einzelpersonen innerhalb der letzten Monate verschlechtert (Religious Freedom Report des U.S. Department of State vom 17.11.2010).
Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe. Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden (Religious Freedom Report des U.S. Department of State vom 13.9.2011).
Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen, gesellschaftlichen Strukturen als Quelle der Schande empfunden, was sie der Isolation, einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, und in einigen Fällen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Als Folge hiervon verheimlichen Konvertiten ihren Glauben oftmals und vermeiden es, diesen öffentlich auszuüben. Personen, die eines Verstoßes gegen die Scharia - wie Blasphemie, Apostasie, Homosexualität oder Ehebruch - bezichtigt werden, sind nicht nur der Gefahr ausgesetzt, Opfer von sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige sowie durch die Taliban zu werden, sondern können ebenso strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sein (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.2.2012). Beispielsweise wurde im Oktober 2010 in Masar-e Sharif der afghanische Staatsangehörige Shoaib Assadullah verhaftet, weil er ein Neues Testament an einen Moslem, der ihn später bei der Polizei anzeigte, weitergegeben hatte (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.5.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.2.2012).
2.2.5. Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt. Die Zahlen für Angehörige einer Volksgruppe schwanken teilweise beträchtlich (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 1990er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen wird wie folgt geschätzt:
Paschtunen ca. 38 %, Tadschiken ca. 25 %, Hazara ca. 19 %, Usbeken ca. 6 % sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Die Situation ethnischer Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die (mehrheitlich schiitischen) Hazara, die großteils im zentralafghanisch gelegenen und über mehrere Provinzen verteilten Hazarajat leben, sind in der Regierung vertreten und können auf die Politik Einfluss nehmen (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010).
Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums zu sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). In der Provinz XXXX errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011).Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums zu sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). In der Provinz römisch 40 errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011).
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von (mehrheitlich paschtunischen) Kuchis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Am 18.6.2011 attackierten Hunderte bewaffnete Kuchis den Bezirk Nahur in der Provinz XXXX; 26 Dörfer wurden niedergebrannt und fünf Menschen getötet (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 2.12.2011).Am 18.6.2011 attackierten Hunderte bewaffnete Kuchis den Bezirk Nahur in der Provinz römisch 40 ; 26 Dörfer wurden niedergebrannt und fünf Menschen getötet (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 2.12.2011).
2.2.6. Justiz:
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zu wenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen (Country Report des U.S. Department of State vom 8.4.2011).
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
2.2.7. Sicherheitsbehörden:
Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte (ANSF), die bis 2014 in die Lage versetzt werden sollen, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Im März 2011 hat Präsident Karsai die Übergabe der Sicherheitsverantwortung in den drei Provinzen Panshir, Bamiyan, Kabul und in den vier Städten Masari Sharif, Herat, Lashkar Gahr, Mehterlam beschlossen. Ende November 2011 hat er der zweiten Tranche von Gebieten zugestimmt, in denen der Übergang beginnen soll. Damit liegen bis Frühjahr 2012 knapp die Hälfte der afghanischen Bevölkerung und etwa ein Drittel der Landesfläche formal in afghanischer Sicherheitsverantwortung. In quantitativer Hinsicht läuft der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte schneller als geplant: Die für den 31.10.2011 gesetzten Zielmarken von 171.600 Soldaten und 134.000 Polizisten wurden bereits im Spätsommer erreicht. Bis Ende Oktober 2012 soll der Aufbau bei der afghanischen Nationalarmee 195.000 Soldaten erreichen, bei der afghanischen Polizei 157.000 Polizisten. Der Aufbau der ANSF konnte allerdings in qualitativer Hinsicht mit den quantitativen Ergebnissen noch nicht Schritt halten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
2.2.8. Sozioökonomische Situation und medizinische Versorgungslage:
Afghanistan gehört nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 war allerdings die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Insbesondere in ländlichen Gebieten haben die meisten Menschen kaum einen oder überhaupt keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildungseinrichtungen und humanitärer Hilfe. Harte Winter, Dürren und Überschwemmungen verschärfen die Lage zusätzlich. Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befindet sich das Land in einer humanitären Notlage (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.8.2011).
Problematisch bleibt die Versorgungslage der Menschen insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege sowie mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt. In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012)
Die medizinische Infrastruktur in Afghanistan, welche aufgrund des jahrelangen Konflikts beschädigt oder zerstört wurde, wird allmählich durch die afghanische Regierung mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft neu aufgebaut. Das Gesundheitswesen zählt noch immer zu einem der schlechtesten auf der Welt. Die Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen. Krankheiten, Unterernährung und Armut sind weit verbreitet, und schätzungsweise 6,5 Millionen Menschen bleiben auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Die Weltbank, die United States Agency for International Development und die EU unterstützen das afghanische Gesundheitsministerium bei der Etablierung einer medizinischen Grundversorgung für die Bevölkerung. Die Hilfe umfasst Dienstleistungen für Mütter und neugeborene Kindern, wie Impfungen, Ernährung, Schutz vor übertragbaren Krankheiten, Erhaltung psychischer Gesundheit, Versorgung mit lebenswichtigen Medikamenten. Das Gesundheitsministerium hat ein Projekt gegründet, um die hohe Säuglings- und Müttersterblichkeit zu bekämpfen (Country Report des U.K. Home Office vom 11.10.2011).
2.2.9. Rückkehrfragen:
Nach einer massiven Welle von freiwilligen Rückkehrern in den Jahren 2002 bis 2005 gehen die Rückkehrerzahlen seither zurück, wofür UNHCR die sich stetig verschlechternde Sicherheitslage und den Mangel an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten verantwortlich macht. Die Kapazitäten des Landes zur Aufnahme von Rückkehrern stoßen an ihre Grenzen, wodurch eine tragfähige Rückkehr und Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft - so UNHCR - schwieriger denn je werden (Daisuke Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin des Informationsverbunds Asyl und Migration vom Dezember 2011).
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".
Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.
Dass die Stellung eines Asylantrags etwa in Deutschland negative Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zur Folge hatte, ist bislang nicht bekannt geworden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft stützen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Asylwerbers sowie seines Schwagers im Asylverfahren. Eine ausschließlich afghanische Staatsangehörigkeit des Asylwerbers steht auch den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Afghanistan bzw. im Iran grundsätzlich nicht entgegen (vgl. etwa Iranian Civil Code articles 976-991; Law on Citizenship of the Islamic Emirate of Afghanistan, 16 Aqrab 1315; Constitution of the Islamic Republic of Afghanistan, 2004; Accord Anfragebeantwortung vom 14.05.2007 zur Situation afghanischer Flüchtlinge im Iran, a-5487; Accord Anfragebeantwortung vom 02.05.2005 zur Staatsbürgerschaft für ein Kind aus Ehe einer Iranerin mit afghanischem Staatsbürger, a-4474).3.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft stützen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Asylwerbers sowie seines Schwagers im Asylverfahren. Eine ausschließlich afghanische Staatsangehörigkeit des Asylwerbers steht auch den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Afghanistan bzw. im Iran grundsätzlich nicht entgegen vergleiche etwa Iranian Civil Code articles 976-991; Law on Citizenship of the Islamic Emirate of Afghanistan, 16 Aqrab 1315; Constitution of the Islamic Republic of Afghanistan, 2004; Accord Anfragebeantwortung vom 14.05.2007 zur Situation afghanischer Flüchtlinge im Iran, a-5487; Accord Anfragebeantwortung vom 02.05.2005 zur Staatsbürgerschaft für ein Kind aus Ehe einer Iranerin mit afghanischem Staatsbürger, a-4474).
Der Asylwerber machte als Fluchtgrund seine Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seine Entwurzelung in Afghanistan durch seinen bisherigen ausschließlichen Aufenthalt im Iran geltend.
Aus den herangezogenen Berichten zum Herkunftsland ergaben sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Asylwerber als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell allein wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Gleiches gilt auch für im Iran aufgewachsene Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Der Asylwerber konnte auch keine diesbezüglich anderslautenden Publikationen vorlegen oder auf solche verweisen. Die Annahme einer Allgemeingefährdung von Volksgruppenangehörigen der Hazara widerspricht zudem der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl. zuletzt AsylGH vom 12.08.2013, Zl. C15 415.409-2/2010/6E, AsylGH vom 07.08.2013, Zl. C13 409.080-1/2009/22E; AsylGH vom 29.07.2013, Zl. C17 418.698-1/2011/15E; AsylGH vom 22.07.2013, Zl. C14 420.610 -2/2013/3E).Aus den herangezogenen Berichten zum Herkunftsland ergaben sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Asylwerber als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell allein wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Gleiches gilt auch für im Iran aufgewachsene Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Der Asylwerber konnte auch keine diesbezüglich anderslautenden Publikationen vorlegen oder auf solche verweisen. Die Annahme einer Allgemeingefährdung von Volksgruppenangehörigen der Hazara widerspricht zudem der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche zuletzt AsylGH vom 12.08.2013, Zl. C15 415.409-2/2010/6E, AsylGH vom 07.08.2013, Zl. C13 409.080-1/2009/22E; AsylGH vom 29.07.2013, Zl. C17 418.698-1/2011/15E; AsylGH vom 22.07.2013, Zl. C14 420.610 -2/2013/3E).
Eine individuelle Gefährdung wegen der politischen oder militärischen Vergangenheit seines Vaters wurde vom Asylwerber weder beim Bundesasylamt noch in der mündlichen Verhandlung am 27.06.2013 behauptet. Hierzu ist anzumerken, dass der Asylwerber in der Verhandlung beim Asylgerichtshof auch keine konkreten Vorfälle hinsichtlich seines Vaters schildern konnte, die eine "Sippenhaft" wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Den Angaben des Beschwerdeführers war lediglich zu entnehmen, dass sein Vater Mitte der achtziger Jahre offensichtlich vor dem damaligen kommunistischen Regime in den Iran geflüchtet ist. Daraus lässt sich aber weder eine aktuelle individuelle Bedrohung des Asylwerbers durch Taliban noch durch Regierungskräfte ableiten. Eine Bedrohung durch Privatpersonen wurde vom Asylwerber nicht dargetan. Der Asylwerber hatte im Verfahren zudem ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen.
Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er im Iran aufgewachsen ist und weder zu Kabul noch der Region, aus der seine Familie ursprünglich aus Afghanistan geflohen ist, über entsprechende Anknüpfungspunkte - etwa über Familienangehörige - oder Kenntnisse über örtliche Verhältnisse verfügt. Aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan und der besonderen individuellen Situation des noch relativ jungen Asylwerbers, der im Herkunftsland ohne Anknüpfungspunkte völlig auf sich allein gestellt wäre, ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch VfGH vom 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15).Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er im Iran aufgewachsen ist und weder zu Kabul noch der Region, aus der seine Familie ursprünglich aus Afghanistan geflohen ist, über entsprechende Anknüpfungspunkte - etwa über Familienangehörige - oder Kenntnisse über örtliche Verhältnisse verfügt. Aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan und der besonderen individuellen Situation des noch relativ jungen Asylwerbers, der im Herkunftsland ohne Anknüpfungspunkte völlig auf sich allein gestellt wäre, ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre vergleiche dazu auch VfGH vom 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15).
Den widersprüchlichen Angaben des Asylwerbers zum Geburtsort seiner - über elf Jahre älteren - ältesten Schwester konnte weder im Hinblick auf seine Identität noch seine Fluchtgründe eine wesentliche Bedeutung zugestanden werden, zumal die zweitälteste Schwester nur knapp ein Jahr nach der ältesten Schwester bereits "nachweislich" in Teheran geboren wurde, weshalb auch von einem Aufenthalt seiner Familie von deutlich über 28 Jahren bis dato im Iran ausgegangen werden kann.
3.2. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben. Die herangezogenen Quellen zur Situation im Herkunftsland des Asylwerbers wurden von anerkannten überwiegend staatlichen Institutionen erstellt, die sich eingehend aufgrund örtlicher Recherchen über asyl- und abschiebungsrelevante Fragen im Herkunftsland des Asylwerbers befasst. Es sind keine Umstände hervorgekommen, diese Quellen in Zweifel zu ziehen.
3.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zu Spruchpunkt I.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.
2.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes in Senaten.2.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes in Senaten.
Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 leg. cit. beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
Nach der Bestimmung des 73 Abs. 1 AVG, die hier sinngemäß anzuwenden ist, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Nach der Bestimmung des 73 Absatz eins, AVG, die hier sinngemäß anzuwenden ist, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu § 73 Abs. 2 AVG liegt überwiegendes Verschulden der Behörde vor, wenn die Verzögerung der Entscheidung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. etwa VwGH 18.01.2005, 2004/05/0120). Dasselbe gilt, wenn die Verzögerung darauf zurückzuführen ist, dass ausschließlich Beweisaufnahmen durchgeführt oder sonstige Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, die nicht die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG betreffen (VwGH 20.06.198, 1567/76). Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 73, Absatz 2, AVG liegt überwiegendes Verschulden der Behörde vor, wenn die Verzögerung der Entscheidung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde vergleiche etwa VwGH 18.01.2005, 2004/05/0120). Dasselbe gilt, wenn die Verzögerung darauf zurückzuführen ist, dass ausschließlich Beweisaufnahmen durchgeführt oder sonstige Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, die nicht die "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG betreffen (VwGH 20.06.198, 1567/76). Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306).
2.2. Hinsichtlich des am 26.06.2012 vom Asylwerber eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz langte am 08.04.2013 beim Asylgerichtshof eine entsprechende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt ein. Das Bundesasylamt rechtfertigte das Überschreiten der Entscheidungsfrist um mehr als drei Monate in der Stellungnahme vom 26.04.2013 im Wesentlichen mit der Dauer der Kenntniserlangung über einen Obsorgebeschluss durch ein Bezirksgericht sowie Säumigkeiten bei der Aktenübermittlung durch eine Magistratsabteilung.
Hierzu ist festzuhalten, dass dem Bundesasylamt offenbar seit Antragsstellung das für die Obsorgeentscheidung zuständige Bezirksgericht bekannt war (vgl. As 31) und der Obsorgebeschluss am 25.09.2012 ergangen ist, wobei dieser Beschluss dem Bundesasylamt spätestens am 22.10.2012 nachweislich zu Kenntnis gelangt ist (vgl. As 117). Im Übrigen gilt § 16 AsylG. Der Akt der Magistratsabteilung, der die Schwester des Asylwerbers betrifft, wurde am 11.12.2012 vom Bundesasylamt angefordert und langte am 02.01.2013 beim Bundesasylamt ein. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass im erstinstanzlichen Verfahren am 26.06.2012 eine Erstbefragung und am 05.07.2012 eine Einvernahme erfolgt ist. In der Sache selbst wurden seither - sieht man von der Anforderung des Aktes bei einer Magistratsabteilung ab, dessen Beibringung letztlich aber auch keinen unmittelbaren Einfluss auf das Verfahrensergebnis hatte - seitens des Bundesasylamtes bis zum Devolutionsantrag am 08.04.2013 keine erkennbaren Ermittlungsschritte mehr gesetzt. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Untätigkeit blieb das Bundesasylamt auch in seiner Stellungnahme vom 26.04.2013 schuldig. Da sich der Devolutionsantrag solcherart als berechtigt erweist, hat der Asylgerichtshof anstelle des Bundesasylamtes in der Sache zu entscheiden.Hierzu ist festzuhalten, dass dem Bundesasylamt offenbar seit Antragsstellung das für die Obsorgeentscheidung zuständige Bezirksgericht bekannt war vergleiche As 31) und der Obsorgebeschluss am 25.09.2012 ergangen ist, wobei dieser Beschluss dem Bundesasylamt spätestens am 22.10.2012 nachweislich zu Kenntnis gelangt ist vergleiche As 117). Im Übrigen gilt Paragraph 16, AsylG. Der Akt der Magistratsabteilung, der die Schwester des Asylwerbers betrifft, wurde am 11.12.2012 vom Bundesasylamt angefordert und langte am 02.01.2013 beim Bundesasylamt ein. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass im erstinstanzlichen Verfahren am 26.06.2012 eine Erstbefragung und am 05.07.2012 eine Einvernahme erfolgt ist. In der Sache selbst wurden seither - sieht man von der Anforderung des Aktes bei einer Magistratsabteilung ab, dessen Beibringung letztlich aber auch keinen unmittelbaren Einfluss auf das Verfahrensergebnis hatte - seitens des Bundesasylamtes bis zum Devolutionsantrag am 08.04.2013 keine erkennbaren Ermittlungsschritte mehr gesetzt. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Untätigkeit blieb das Bundesasylamt auch in seiner Stellungnahme vom 26.04.2013 schuldig. Da sich der Devolutionsantrag solcherart als berechtigt erweist, hat der Asylgerichtshof anstelle des Bundesasylamtes in der Sache zu entscheiden.
2. Zu Spruchpunkt II. (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
2.2. Der Asylwerber konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
3. Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zu Spruchpunkt römisch drei. (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ast. in seinen Herkunftsstaat derzeit nicht zulässig ist:
Aus den og. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers ergibt sich, dass sich die aktuelle Situation in Afghanistan gerade in den letzten Jahren drastisch verschlechtert hat. Die ohnehin bereits fragile Sicherheitslage hat sich auch auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit der staatlichen Institutionen weiter verschärft. Auch die Lebensbedingungen und die Versorgungslage sind in praktisch allen Teilen Afghanistans nach wie vor äußerst prekär.
Im gegenständlichen Fall wäre der Asylwerber im Falle einer Rückkehr daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan nur unzureichend ist. Zudem ist auf Grund des Umstandes, dass sich der Asylwerber bisher nur im Iran und in Österreich aufgehalten hat, davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vorerst auf sich alleine gestellt sein würde. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine inländische Fluchtalternative steht dem Asylwerber im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in allen Teilen Afghanistans nicht zur Verfügung. Der noch jugendliche Asylwerber verfügt weder in Kabul noch sonst wo in Afghanistan über entsprechende Anknüpfungspunkte wie etwa Familienangehörige oder Kenntnisse über örtliche Verhältnisse (vgl. dazu auch VfGH vom 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15). Auch unter der Annahme, dass sich in der Herkunftsregion der Familie des Asylwerbers, der Provinz XXXX, Verwandte aufhalten würden, ergibt sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, dass angesichts der sogar auf den Hauptverkehrsrouten gestiegenen Unsicherheit nicht erwartet werden kann, dass afghanische Staatsangehörige durch unsichere Gebiete reisen müssen, um ihren endgültigen Zielort zu erreichen. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte kommt aber noch hinzu, dass sich auch die Sicherheitssituation in der Provinz XXXX selbst als äußerst prekär erweist.Eine inländische Fluchtalternative steht dem Asylwerber im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in allen Teilen Afghanistans nicht zur Verfügung. Der noch jugendliche Asylwerber verfügt weder in Kabul noch sonst wo in Afghanistan über entsprechende Anknüpfungspunkte wie etwa Familienangehörige oder Kenntnisse über örtliche Verhältnisse vergleiche dazu auch VfGH vom 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15). Auch unter der Annahme, dass sich in der Herkunftsregion der Familie des Asylwerbers, der Provinz römisch 40 , Verwandte aufhalten würden, ergibt sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, dass angesichts der sogar auf den Hauptverkehrsrouten gestiegenen Unsicherheit nicht erwartet werden kann, dass afghanische Staatsangehörige durch unsichere Gebiete reisen müssen, um ihren endgültigen Zielort zu erreichen. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte kommt aber noch hinzu, dass sich auch die Sicherheitssituation in der Provinz römisch 40 selbst als äußerst prekär erweist.
Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Asylwerber im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylwerbers darstellen würde.Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Asylwerber im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylwerbers darstellen würde.
Die Rückkehr des Asylwerbers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzulässig.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Asylwerber somit in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i.d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i. d.g.F., verletzt werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Asylwerber somit in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, i.d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, i. d.g.F., verletzt werden.
Zu einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative ist festzuhalten, dass eine solche im gegenständlichen Fall in Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Asylwerber keine familiäre Unterstützung zu erwarten hat, nicht besteht.
3.3. Der Asylwerber vermochte sohin darzutun, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. AsylG ausgesetzt sein würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig und war ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.3.3. Der Asylwerber vermochte sohin darzutun, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Abs. AsylG ausgesetzt sein würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig und war ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
4. Zu Spruchpunkt IV. (§ 8 Abs.4 AsylG 2005 i.d.g.F.):4. Zu Spruchpunkt römisch vier. (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 i.d.g.F.):
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Der Asylgerichtshof hat mit vorliegendem Erkenntnis dem Asylwerber den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat mit vorliegendem Erkenntnis dem Asylwerber den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilen war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Devolution, Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
19.09.2013