TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/30 E2 430990-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2013
beobachten
merken

Spruch

E2 430.990-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2013, FZ. 12 08.258-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2013, FZ. 12 08.258-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 04.07.2012 gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX(XXXX), der gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX (XXXX), sowie seiner minderjährigen Tochter aus erster Ehe XXXX (XXXX) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 06.07.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 04.07.2012 gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX(römisch 40 ), der gemeinsamen minderjährigen Tochter römisch 40 (römisch 40 ), sowie seiner minderjährigen Tochter aus erster Ehe römisch 40 (römisch 40 ) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 06.07.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer an, dass es einige Tage nach den Wahlen im Jahr 2009 am XXXX in XXXX zu Unruhen gekommen sei, weil sich die Menschen wegen des Wahlergebnisses beschwert hätten. Der Beschwerdeführer sei dabei von einem Beamten geschlagen und mitgenommen worden. Man habe in 10 Tage lang festgehalten und während dieser Zeit gefoltert, da man gedacht habe, er gehöre einer politischen Gruppierung an. Nach Hinterlegung einer Grundstücksurkunde seines Vaters sei der Beschwerdeführer schließlich wieder freigekommen. Er habe dann seine Arbeit verloren und habe sich alle vier bis fünf Monate bei den Behörden melden müssen. Vor dreieinhalb Monaten hätten die Beamten seine Ehegattin mitnehmen wollen, da sie nicht entsprechend gekleidet und geschminkt gewesen sei. Mit Hilfe von Passanten hätten sie jedoch fliehen können. Danach habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, den Iran zu verlassen.Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer an, dass es einige Tage nach den Wahlen im Jahr 2009 am römisch 40 in römisch 40 zu Unruhen gekommen sei, weil sich die Menschen wegen des Wahlergebnisses beschwert hätten. Der Beschwerdeführer sei dabei von einem Beamten geschlagen und mitgenommen worden. Man habe in 10 Tage lang festgehalten und während dieser Zeit gefoltert, da man gedacht habe, er gehöre einer politischen Gruppierung an. Nach Hinterlegung einer Grundstücksurkunde seines Vaters sei der Beschwerdeführer schließlich wieder freigekommen. Er habe dann seine Arbeit verloren und habe sich alle vier bis fünf Monate bei den Behörden melden müssen. Vor dreieinhalb Monaten hätten die Beamten seine Ehegattin mitnehmen wollen, da sie nicht entsprechend gekleidet und geschminkt gewesen sei. Mit Hilfe von Passanten hätten sie jedoch fliehen können. Danach habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, den Iran zu verlassen.

2. Am 12.09.2012 wurde der Beschwerdeführer an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Die ältere Tochter des Beschwerdeführers stamme aus seiner ersten Ehe. Die erste Ehegattin sei vor etwa 14 Jahren bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Die jüngere Tochter stamme aus seiner zweiten Ehe.

Im Jahr 1387 habe der Beschwerdeführer eine Person christlichen Glaubens kennengelernt. Da er Interesse gehabt habe, mehr über den christlichen Glauben zu erfahren, habe der Beschwerdeführer von dieser Person eine CD erhalten, die er sich zuhause mit seiner Ehegattin angesehen habe. Sie seien sehr beeindruckt gewesen von den Aussagen von Christus und von seinem Leid. Die CD habe der Beschwerdeführer mit.

In Österreich sei der Beschwerdeführer einige Male in der katholischen Kirche gewesen und habe einen dreitägigen Kirchenkurs besucht, wo es darum gegangen sei, Christus kennenzulernen. Er wolle weitere Kurse besuchen und habe man ihm mitgeteilt, dass die Taufvorbereitung ein bis zwei Jahre dauern würde.

Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen würden eine Konversion beabsichtigen.

Er kenne fast alle 10 Gebote. Bei einer heiligen Messe werde angefangen mit "Im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes". Er müsse diese Dinge jedoch erst lernen. Er wisse auch, dass der Wein, der bei der Messe getrunken werde, im Zusammenhang mit dem letzten Abendmahl stehe.

Wegen der beabsichtigten Konversion sei der Beschwerdeführer von seiner Familie und der seiner Ehegattin abgestoßen worden. Die Familien wüssten darüber seit eineinhalb oder zwei Jahren Bescheid und habe der Beschwerdeführer Angst, dass die Behörden auch davon erfahren würden.

Bei dem Vorfall, bei dem man den Beschwerdeführer festgenommen habe, habe er das iranische Regime und die Führung beschimpft. Als man ihn anschließend festgehalten habe, habe man ihn misshandelt und auch damit bedroht, dass man ihn und seine Familie töten werde, weil er die religiöse Führung und den Staatspräsidenten beleidigt und beschimpft habe.

Nach seiner Freilassung und Abgabe einer Verpflichtungserklärung sei der Beschwerdeführer unter ständiger Beobachtung gestanden. Es habe alle drei bis vier Monate Kontrollen von Beamten in seiner Wohnung gegeben, bei denen der Beschwerdeführer auch mitgenommen worden sei. Er sei nicht sofort ausgereist, da er keinen Schlepper habe finden können.

Einige Monate vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin ein Restaurant besuchen wollen. Dabei seien sie von Polizisten angehalten worden, da die Ehegattin die Bekleidungsvorschriften missachtet hätte und geschminkt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die Beamten daran gehindert, seine Ehegattin mitzunehmen. Beide seien geschlagen worden und habe seine Ehegattin eine Verletzung davongetragen. Als ihnen Passanten zur Hilfe gekommen seien, hätten sie entkommen können.

Nach diesem Vorfall hätten sie sich zuhause aufgehalten und das Haus nur selten verlassen. Bei der Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer seine Daten nicht bekanntgegeben, jedoch hätten die Beamten das Autokennzeichen seiner Ehegattin notiert und sie seien auch zwei bis dreimal zum Haus des Beschwerdeführers gekommen, jedoch hätten sie den Beamten nicht geöffnet.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012,

FZ. 12 08.258-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 ASylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.FZ. 12 08.258-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, ASylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Es werde zwar nicht bezweifelt, dass sich der Beschwerdeführer taufen lassen wolle, um vom Islam zum christlichen Glauben abzufallen, jedoch habe er den Eindruck der erkennenden Behörde, nur zum Schein konvertieren zu wollen, nicht ausräumen können.

4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.11.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Die Behörde habe den Beschwerdeführer einer völlig dürftigen Befragung hinsichtlich seines Wissens über das Christentum unterzogen, ohne ihm die Chance zu geben, die Ernsthaftigkeit des geplanten Glaubensübertrittes zu beweisen.

Mittlerweile sei der Beschwerdeführer als Taufwerber in die römisch katholische Kirche aufgenommen worden.

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2013, Zl. 430.990-1/2012/3E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2013, Zl. 430.990-1/2012/3E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Asylgerichtshof (unter anderem) folgendermaßen begründet:

"Hierzu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt hinsichtlich des Interesses des Beschwerdeführers am christlichen Glauben eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

[...]

Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, weitergehende Ermittlungen durchzuführen.

So gab der Beschwerdeführer auf die Frage, welche Gebete er kenne, an, er kenne fast alle zehn Gebote. Damit hat der Beschwerdeführer die eigentliche Frage nicht beantwortet bzw. ist er aber auch nicht darauf hingewiesen worden, dass die Frage auf Gebete und nicht auf Gebote abzielte. Es scheint offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Frage missverstanden hat. Eine weitere Frage zur Klärung des Missverständnisses wurde nicht mehr gestellt. Somit ergibt sich daraus ein Ermittlungsmangel.

Ebenso wurden nicht sämtliche Angaben des Beschwerdeführers in die Beurteilung des Bundesasylamtes miteinbezogen. Wenn jedoch Ausführungen des Beschwerdeführers gänzlich außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.

So brachte der Beschwerdeführer etwa vor, er habe einen dreitägigen Kirchenkurs besucht, in dem es um das Kennenlernen von Jesus Christus gegangen sei, worauf jedoch vom Bundesasylamt nicht weiter eingegangen wurde und etwa überprüft wurde, was dabei etwa durchgenommen worden bzw. was genau der Inhalt dieses Kurses gewesen sei.

Auch gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme an, er habe im Iran von einem christlichen Freund eine CD über das Christentum bekommen. Dieser Umstand wurde vom Bundesasylamt als nicht glaubwürdig erachtet, da sich seiner Ansicht nach der Beschwerdeführer wohl kaum eine derartige CD geben lassen würde, wenn er wisse, dass er unter Beobachtung der iranischen Behörden stehe.

Wenn das Bundesasylamt nun schon offensichtlich davon ausgeht, dass das Vorbringen rund um die CD nicht wahr ist, so wäre es im Rahmen einer ganzheitlichen Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers naheliegend, diesen dazu aufzufordern, die CD vorzulegen und deren Inhalt zu überprüfen, zumal er angibt, diese aus dem Iran mitgenommen zu haben bzw. wäre der Beschwerdeführer zumindest dahingehend zu befragen, welchen Inhalt diese CD hat und wird das Bundesasylamt dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Ebenso brachte der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Einvernahme vor, er sei in Österreich einige Male in der Kirche gewesen. Vom Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführer befragt, wie eine Heilige Messe aufgebaut sei und gab dieser daraufhin Folgendes an (AS 67):

"Es wird angefangen mit: im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. [...] Ich weiß, dass der Wein, der bei der Messe getrunken wird, im Zusammenhang mit dem letzten Abendmahl steht."

Ohne jedoch weiter nachzufragen, geht das Bundesasylamt aufgrund dieser (nicht unrichtigen) Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass er nicht wisse, wie eine christliche Messe aufgebaut sei. So hätte sich etwa angeboten, den Beschwerdeführer vertiefend danach zu befragen, was bei diesen Kirchenbesuchen geschehen ist, bzw. welche Beobachtungen er dabei gemacht hat.

Gänzlich unterlassen hat das Bundesasylamt vor allem Fragen dazu, welche Motivation hinter der Entscheidung des Beschwerdeführers steht, sich dem christlichen Glauben zuzuwenden bzw. wie er diesem Interesse am Christentum nunmehr in Österreich nachgeht und wird dies im fortgesetzten Verfahren ebenfalls nachzuholen sein.

Ohne die aufgezeigten Ermittlungsschritte ist die Annahme des Bundesasylamtes, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei als unglaubwürdig zu erachten, nicht schlüssig begründet und ist die Beschwerde im Recht, wenn in ihr bemängelt wird, dass die Behörde den Beschwerdeführer nur dürftig über das Christentum befragt hat.

Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben."

6. Am XXXX wurde XXXX (XXXX), die Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, in XXXX geboren.6. Am römisch 40 wurde römisch 40 (römisch 40 ), die Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, in römisch 40 geboren.

7. Am 15.05.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass er jeden Sonntag in die Kirche gehe auch an Veranstaltungen zu christlichen Feiertagen, sowie an der Kindermesse, welche jeden ersten Freitag stattfinde, teilnehme. Einmal wöchentlich besuche er zudem römisch-katholischen Unterricht.

Er habe sich mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und gesehen, dass das Christentum große Unterschiede zum Islam aufweist. Seitdem der Beschwerdeführer den christlichen Glauben angenommen habe, spüre er eine innere Ruhe und Freude. Zudem würden einem, wenn man Christus annehme, die Sünden vergeben und komme man Gott näher.

Er habe weiters bereits einiges über seine neue Religion gelernt, wie etwa die 10 Gebote, die 7 Sakramente, das Gebet des Herren, des Vaters, der heiligen Maria und die Bergpredigt und kenne auch das letzte Abendmahl. Zudem wisse er, wie eine Messe aufgebaut sei und, dass Jesus Wunder vollbracht habe.

Zu den Verwandten im Iran habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt, was damit zusammenhänge, dass der Beschwerdeführer jetzt Christ sei.

In Österreich besuche der Beschwerdeführer einen Deutschkurs, nehme an einem Kurs der Kirche teil und sei Mitglied der römisch-katholischen Kirche.

Zudem wurden im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt eine Teilnahmebestätigung über die Teilnahme an der Deutsch-Kommunikationsgruppe der Caritas Asyl und Integration XXXX sowie ein Schreiben des Institutes XXXX, wonach der Beschwerdeführer seit XXXX2013 in dem Institut eingetragen sei und regelmäßig Taufunterricht erhalte und bescheinigt werde, dass er mit großem Interesse und innerer Anteilnahme dem Taufunterricht folge, vorgelegt.Zudem wurden im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt eine Teilnahmebestätigung über die Teilnahme an der Deutsch-Kommunikationsgruppe der Caritas Asyl und Integration römisch 40 sowie ein Schreiben des Institutes römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer seit XXXX2013 in dem Institut eingetragen sei und regelmäßig Taufunterricht erhalte und bescheinigt werde, dass er mit großem Interesse und innerer Anteilnahme dem Taufunterricht folge, vorgelegt.

8. Am 04.06.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine CD, welche das Leben Jesu Christi, dessen Passion und die wesentlichen Prinzipien seiner Botschaft behandle und die der Beschwerdeführer im Iran im Jahr 1387 erhalten und sich fortan damit auseinandergesetzt habe.

Weiters wird in der beigefügten Stellungnahme zusammenfassend erneut darauf hingewiesen, dass für den Beschwerdeführer die Ausübung seiner christlichen Glaubensüberzeugung im Iran mit der realen Gefahr lebens- und existenzbedrohender Verfolgung und Gewaltanwendung, wie auch der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Strafe iSd Art. 2 und 3 EMRK verbunden sei.Weiters wird in der beigefügten Stellungnahme zusammenfassend erneut darauf hingewiesen, dass für den Beschwerdeführer die Ausübung seiner christlichen Glaubensüberzeugung im Iran mit der realen Gefahr lebens- und existenzbedrohender Verfolgung und Gewaltanwendung, wie auch der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Strafe iSd Artikel 2 und 3 EMRK verbunden sei.

9. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 21.06.2013 wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers aktuelle Länderfeststellungen zum Iran übermittelt und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von 3 Wochen hierzu Stellung zu nehmen.

Dieser brachte am 09.07.2013 eine entsprechende Stellungnahme ein, in der die übermittelten Länderfeststellungen im Wesentlichen bestätigt werden.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2013,

FZ. 12 08.258-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 ASylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.FZ. 12 08.258-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, ASylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst erneut damit, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder glaubhaft machen zu können.

Es werde zwar nicht bezweifelt, dass sich der Beschwerdeführer taufen lassen wolle, um vom Islam zum christlichen Glauben abzufallen, jedoch habe er den Eindruck der erkennenden Behörde, nur zum Schein konvertieren zu wollen, nicht ausräumen können.

Was die vom Beschwerdeführer vorgelegte CD betreffe, sei festzuhalten, dass diese nicht dazu beitragen könne, den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers zu belegen.

11. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers vom 08.08.2013 vollumfänglich Beschwerde erhoben.

Darin wird vorgebracht, dass im gegenständlichen Bescheid die Abweisungsgründe des vorangegangenen Bescheides im Wesentlichen wiederholt würden und sei das Bundesasylamt den Verbesserungsaufträgen des Asylgerichtshofes unzureichend und teilweise überhaupt nicht nachgekommen. Auch im zweiten Verfahrensgang habe es Anbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers gänzlich ignoriert, diesbezügliche vertiefende Erhebungen unterlassen und insgesamt in der Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.2. Wie bereits unter I.5. dargestellt, wurde dem Bundesasylamt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2013, Zl. 430.990-1/2012/3E, aufgetragen, ergänzende bzw. detailliertere Ermittlungstätigkeiten bezüglich der Zuwendung des Beschwerdeführers zum Christentum durchzuführen, um eine Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen zu klären.3.2. Wie bereits unter römisch eins.5. dargestellt, wurde dem Bundesasylamt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2013, Zl. 430.990-1/2012/3E, aufgetragen, ergänzende bzw. detailliertere Ermittlungstätigkeiten bezüglich der Zuwendung des Beschwerdeführers zum Christentum durchzuführen, um eine Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen zu klären.

Entsprechende Ermittlungstätigkeiten wurden vom Bundesasylamt jedoch nur in unzureichender Weise durchgeführt bzw. zum Teil gänzlich unterlassen und ist die (erneute) Beschwerde daher im Recht, wenn in ihr ausgeführt wird, dass das Bundesasylamt die Aufträge des Asylgerichtshofes nicht erfüllt habe.

3.2.1. Vom Bundesasylamt wurde am 15.05.2013 eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt, in der dieser (unter anderem) danach befragt wurde, wie oft er die heilige Messe besuche bzw. was er bisher über die neue Religion erfahren habe, woraufhin dieser Folgendes angab (AS 227):

"Jede Woche am Sonntag. Ich nehme natürlich auch an den Veranstaltungen teil, die zu den Feiertagen abgehalten werden (Christi Himmelfahrt, Pfingsten usw.). Jeden ersten Freitag findet eine Kindermesse statt. Daran nehme ich auch teil. Unter der Woche besuche ich einmal einen römisch-katholischen Unterricht.

[...]

Ich habe die Zehn Gebote gelernt. Ich habe das Gebot des Heiligen Brotes und Weines gelernt. Christus hat vor seinem Tod die Apostel zu sich gerufen. Er sprach mit ihnen über Freundschaft und Brüderlichkeit. Es gab das Letzte Abendmahl. Ich habe das Gebet des Herren, des Vaters, der heiligen Maria und die Bergpredigt kennengelernt. Ich habe die sieben Sakramente gelernt. Ich weiß, wie eine Messe aufgebaut ist. Christus hat Wunder vollbracht. Ich kenne die Lehre von Christus über die Nächstenliebe."

Diese Ausführungen des Beschwerdeführers wurden vom Bundesasylamt jedoch nicht zum Anlass genommen, dessen Detailwissen hierzu zu überprüfen, sondern wurde diesbezüglich beweiswürdigend lediglich ausgeführt wie folgt:

"Obwohl sie zum christlichen Glauben konvertieren wollen, kannten Sie am 12.09.2012 nicht einmal ein christliches Gebet. Gerade Gebete stellen aber eine zentrale Rolle in jeder Religion dar. Sie wussten auch nicht, wie eine christliche Messe aufgebaut ist. Erst am 15.05.2013 waren Sie auf diese Fragen vorbereitet (deshalb wurde darauf verzichtet, dass Sie ein Gebet aufsagen oder den Aufbau einer christlichen Messer beschreiben)."

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2013, Zl. 430.990-1/2012/3E aufgezeigt wurde, dass es bei der Befragung des Beschwerdeführers am 12.09.2012 zu einem Missverständnis gekommen sein dürfte, zumal der Beschwerdeführer auf die Frage, welche Gebete er kenne, angab, er kenne alle zehn Gebote und ergibt sich schon allein daraus, dass vom Bundesasylamt dieses Missverständnis erneut nicht aufgeklärt wurde, ein Ermittlungsmangel.

Das Bundesasylamt geht weiters offensichtlich davon aus, dass eine Konversion des Beschwerdeführers unter anderem aus dem Grund nicht glaubhaft sei, da er erst in der Einvernahme am 15.05.2013 auf die Fragen zu seinem neu angenommenen Glauben vorbereitet gewesen sei und sei aus diesem Grund auf ein detailliertes Nachfragen diesbezüglich verzichtet worden.

Dabei übersieht das Bundesasylamt jedoch, dass eine (freie) Beweiswürdigung erst dann erfolgen darf, wenn eine vollständige Beweiserhebung stattgefunden hat. Dies ist jedoch durch die unterbliebene Befragung des Beschwerdeführers, etwa dazu, welche Gebete er kenne, worum es sich bei den 10 Geboten handelt etc., im vorliegenden Fall nicht geschehen. Mit seiner Vorgehensweise hat das Bundesasylamt vielmehr den Beweis unzulässiger Weise im Vorhinein beurteilt. Eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (VwGH 20.12.1990, 90/10/0134).

Dadurch, dass in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.09.2012 eine ausführliche Befragung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt wurde und nunmehr eine detaillierte Befragung mit der Begründung unterblieben ist, dass der Beschwerdeführer auf die Fragen vorbereitet gewesen sei, war das Bundesasylamt jedenfalls nicht in der Lage nachvollziehbar zu begründen, warum es von einer (beabsichtigten) Scheinkonversion des Beschwerdeführers ausgehe.

Weiters führt das Bundesasylamt im nunmehr angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer offenen Frage ("Was haben Sie bisher über die neue Religion erfahren?") nicht habe ausführen können, welchen tieferen Sinn der römisch-katholische Glauben habe.

Explizit danach gefragt, den tieferen Sinn des römisch-katholischen Glaubens zu thematisieren, hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer jedoch nicht. Wenn es dann dennoch ausführt, der Beschwerdeführer sei insbesondere nicht in der Lage gewesen, den tieferen Sinn dieser Glaubensrichtung zu thematisieren, so handelt es sich dabei in der Vorwegnahme eines möglichen Ergebnisses um eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung.

Darüber hinaus kann es dem Beschwerdeführer keinesfalls zum Vorwurf gemacht werden, wenn er die Frage des Bundesasylamtes, was er bisher über die neue Religion erfahren habe, mit einer allgemeinen Aufzählung seines Wissensstandes über diese beantwortet, zumal er nach der Art der Fragestellung bzw. deren Formulierung davon ausgehen konnte, dass damit genau eine derartige Antwort bezweckt war. Wenn das Bundesasylamt beabsichtigt hat, zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer den tieferen Sinn des römisch-katholischen Glaubens verstanden hat, so wäre es an ihm gelegen, diesen auch explizit nach dem tieferen Sinn des römisch-katholischen Glaubens zu befragen.

In Bezug auf das nach Ansicht des Bundesasylamtes nicht vorhandene Wissen des Beschwerdeführers zum Aufbau einer christlichen Messe wird darauf hingewiesen, dass dieser bereits in der ersten Befragung am 12.09.2012 hierzu richtige, wenn auch knappe, Angaben getätigt hat und es auch hier am Bundesasylamt gelegen wäre, den Beschwerdeführer näher zu befragen, wenn es seine bisher (überdies nicht unrichtigen) Angaben als nicht ausreichend erachtet.

Entsprechende Ermittlungstätigkeiten wurden vom Bundesasylamt jedoch nur in unzureichender Weise durchgeführt bzw. zum Teil gänzlich unterlassen und ist die (erneute) Beschwerde daher im Recht, wenn in ihr ausgeführt wird, dass das Bundesasylamt die Aufträge des Asylgerichtshofes nicht erfüllt habe.

Darüber hinaus können die Ausführungen des Bundesasylamtes nicht plausibel nachvollzogen werden, wenn es einerseits anführt, dass darauf verzichtet worden sei, den Beschwerdeführer ein Gebet aufsagen zu lassen oder den Aufbau einer christlichen Messe zu beschreiben, da er auf die Frage vorbereitet gewesen sei und es andererseits kurz darauf argumentiert, dass der Beschwerdeführer nur oberflächliche Informationen über die römisch katholische Kirche habe vorbringen können und aufgrund der fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers davon ausgegangen werde, dass er sich kaum mit den Inhalten des christlichen Glaubens auseinandergesetzt habe.

3.2.2. Ebenso wurden nicht sämtliche Angaben des Beschwerdeführers in die Beurteilung des Bundesasylamts miteinbezogen. Wenn jedoch Ausführungen des Beschwerdeführers gänzlich außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.

So gab der Beschwerdeführer in der neuerlichen Befragung durch das Bundesasylamt unter anderem an, er gehe jeden Sonntag in die heilige Messe, nehme an Veranstaltungen, die zu Feiertagen wie Christi Himmelfahrt abgehalten würden ebenso teil wie an der Kindermesse und besuche er zudem einmal wöchentlich einen römisch-katholischen Unterricht.

Auf diese Ausführungen wurde vom Bundesasylamt jedoch nicht weiter eingegangen und im nunmehr angefochtenen Bescheid keinerlei Ausführungen dazu getätigt, wie der Beschwerdeführer seinem Interesse am Christentum in Österreich nachgeht.

Demgegenüber geht das Bundesasylamt jedoch offensichtlich davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Aktivitäten nur zum Schein gesetzt werden. Wenn es dieses Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch als nicht der Wahrheit entsprechend bewertet, so wäre es an ihm gelegen, weitere Ermittlungen hierzu anzustellen.

So wurde mit der ersten Beschwerde eine Bestätigung des Dechants der Pfarre XXXX vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer als Taufwerber in die römisch katholische Kirche aufgenommen worden und demnach zum Taufunterricht und zur Teilnahme am Gottesdienst verpflichtet sei.So wurde mit der ersten Beschwerde eine Bestätigung des Dechants der Pfarre römisch 40 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer als Taufwerber in die römisch katholische Kirche aufgenommen worden und demnach zum Taufunterricht und zur Teilnahme am Gottesdienst verpflichtet sei.

Im Zuge der Einvernahme im (erstmals) fortgesetzten Verfahren am 15.05.2013 wurde ein Schreiben des Institutes XXXX in Vorlage gebracht. Demzufolge sei der Beschwerdeführer zwar zunächst in der Pfarre XXXX in den Katechumenat der römisch katholischen Kirche aufgenommen worden, sei jedoch wegen Sprachschwierigkeiten seit XXXX2013 im Institut XXXX eingetragen und erhalte dort regelmäßig den Taufunterricht in persischer Sprache, dem der Beschwerdeführer mit großem Interesse und innerer Anteilnahme folge.Im Zuge der Einvernahme im (erstmals) fortgesetzten Verfahren am 15.05.2013 wurde ein Schreiben des Institutes römisch 40 in Vorlage gebracht. Demzufolge sei der Beschwerdeführer zwar zunächst in der Pfarre römisch 40 in den Katechumenat der römisch katholischen Kirche aufgenommen worden, sei jedoch wegen Sprachschwierigkeiten seit XXXX2013 im Institut römisch 40 eingetragen und erhalte dort regelmäßig den Taufunterricht in persischer Sprache, dem der Beschwerdeführer mit großem Interesse und innerer Anteilnahme folge.

Hier wäre es naheliegend gewesen, den Dechant der Pfarre XXXX bzw. vor allem auch die zuständige Person des XXXX zum Engagement des Beschwerdeführers für das Christentum zu befragen.Hier wäre es naheliegend gewesen, den Dechant der Pfarre römisch 40 bzw. vor allem auch die zuständige Person des römisch 40 zum Engagement des Beschwerdeführers für das Christentum zu befragen.

Dadurch, dass das Bundesasylamt derartige Ermittlungen offensichtlich nicht als notwendig erachtet hat, hat es das Verfahren mit einem gravierenden Mangel belastet und wird es diese im nunmehr fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

3.2.3. Weiters forderte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer dazu auf, die CD über das Christentum, die er bereits im Iran besessen haben will, vorzulegen. In weiterer Folge setzte sich das Bundesasylamt jedoch nicht näher mit deren Inhalt auseinander bzw. befragte den Beschwerdeführer nach deren Inhalt, sondern führt Folgendes aus (AS 312):

"Was die von Ihnen vorgelegte CD mit christlichem Inhalt betrifft, ist festzuhalten, dass dieses Beweismittel nicht dazu beitragen konnte, den Wahrheitsgehalt Ihrer Angaben zu belegen. Bei Durchsicht der auf dem Datenträger befindlichen Dateien fiel auf, dass das Erstellungsdatum mit 27.05.2013 datiert ist, folglich nach Ihrer Abreise. Sie haben jedoch behauptet, diesen Datenträger bereits im

Iran besessen und nach Österreich mitgenommen ("... F: Was haben Sie

mit der CD gemacht? A: Ich habe diese CD mit. ...") zu haben. Selbst wenn Sie dem Bundesasylamt eine Kopie der Original-CD (Anmerkung: Sie selbst könnten aber auch nur eine Kopie besessen haben) übermittelt haben, so muss der Inhalt durch das Kopieren ident sein (Anmerkung: folglich muss auch das Erstellungsdatum ident sein!). Offensichtlich haben Sie sich dieses Beweismittel im Nachhinein besorgt, um aufzeigen zu können, dass Sie tatsächlich schon im Iran mit dem Thema Konversion zu tun hatten."

Wieso das Erstellungsdatum einer Kopie ident mit jenem der "Quelle" der Kopie sein muss, nur weil der Inhalt durch das Kopieren ident bleibt, wurde vom Bundesasylamt nicht näher begründet. Es wurden auch keine Ausführungen dazu getätigt, ob das Erstellungsdatum von Dateien durch einen Kopiervorgang beibehalten wird, zumal es genauso plausibel erscheint, dass durch den Kopiervorgang die Daten auf der "neuen" CD quasi neu erstellt werden und damit als Erstellungsdatum eben das Datum des Kopiervorganges aufscheint, ohne, dass sich dabei etwas am Inhalt der CD ändert.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die (kopierte) CD, deren Dateien als Erstellungsdatum den 27.05.2013 aufweisen, dem Bundesasylamt am 04.06.2013 übermittelt wurde. In Anbetracht der zeitlichen Nähe des Erstellungsdatums der Dateien zum Datum deren Übermittlung an das Bundesasylamt scheint es nicht ausgeschlossen, dass die dem Bundesasylamt letztlich übermittelte CD womöglich tatsächlich am 27.05.2013 erstellt wurde und das auf dieser CD aufscheinende Erstellungsdatum der Dateien nichts mit dem Datum zu tun haben muss, zu dem der Beschwerdeführer selbst die CD, von der die Daten kopiert wurden, (im Iran) erhalten hat.

Angesichts dieser Ungereimtheiten, mit denen sich das Bundesasylamt in keinster Weise auseinandergesetzt bzw. den Beschwerdeführer hierzu befragt hat, erweist sich das Ermittlungsverfahren auch aus diesem Grund als mangelhaft.

Jedenfalls kann das Bundesasylamt jedoch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer die CD erst im Nachhinein besorgt hat und wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch die Ehegattin des Beschwerdeführers angegeben hat, dass sie die CD bereits im Iran besessen hätten.

Zur Klärung der offenen Fragen wäre es dem Bundesasylamt jedenfalls möglich gewesen, den Beschwerdeführer dazu aufzufordern, seine "Original-CD" vorzulegen, da erst von dem dort aufscheinenden Erstellungsdatum Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Erhaltes der CD durch den Beschwerdeführer zulässig wären. Ebenso wäre eine Befragung des Beschwerdeführers in Frage gekommen und wird das Bundesasylamt dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben und dabei den Beschwerdeführer auch zum Inhalt der CD bzw. deren Einfluss auf seine Entscheidung, sich dem Christentum zuzuwenden, zu befragen haben.

3.2.4. Nicht nachvollzogen werden können folgende Ausführungen des Bundesasylamtes (AS 311f): "Ein zentraler Punkt im römisch-katholischen Glauben ist die Nächstenliebe. Ihre Tochter aus erster Ehe hat sich von Ihrer Familie getrennt und wird vom Krisenzentrum XXXX versorgt. [...] ist es besonders auffällig, dass sie es nicht einmal bewerkstelligen können, christliche Werte innerhalb der eigenen Familie "auszuleben", sodass ein harmonisches Miteinander den Alltag bestimmt."3.2.4. Nicht nachvollzogen werden können folgende Ausführungen des Bundesasylamtes (AS 311f): "Ein zentraler Punkt im römisch-katholischen Glauben ist die Nächstenliebe. Ihre Tochter aus erster Ehe hat sich von Ihrer Familie getrennt und wird vom Krisenzentrum römisch 40 versorgt. [...] ist es besonders auffällig, dass sie es nicht einmal bewerkstelligen können, christliche Werte innerhalb der eigenen Familie "auszuleben", sodass ein harmonisches Miteinander den Alltag bestimmt."

Zwar bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Behörde bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat, jedoch besteht der Sinn dieses Grundsatzes nicht darin, dass dabei nach freiem Belieben vorgegangen werden darf. Vielmehr müssen die dabei vorgenommenen Erwägungen schlüssig sein, dh mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen Erfahrungsgut in Einklang stehen (VwGH 16.06.1992, 92/08/0062; 30.04.2003, 98/13/0119).

Wenn das Bundesasylamt vermeint, die Tochter des Beschwerdeführers aus erster Ehe werde aus dem Grund in einem Krisenzentrum versorgt, da der Beschwerdeführer es "nicht einmal bewerkstelligen könne, christliche Werte innerhalb der eigenen Familie auszuleben, sodass ein harmonisches Miteinander den Alltag bestimmt" und dies (unter anderem) als Argument dafür verwendet, dass der Beschwerdeführer einen Glaubenswechsel nicht habe glaubhaft darstellen können, kann nicht erkannt werden, dass das Bundesasylamt damit eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung iSd obigen Ausführungen vorgenommen hat, da es nicht plausibel erscheint, inwiefern familiäre Schwierigkeiten bzw. eine psychische Erkrankung eines Familienmitgliedes in Zusammenhang mit dem (ernsthaften) Glaubenswechsel eines anderen Familienmitgliedes und dem Ausleben eines christlichen Wertes bzw. Gebotes (Nächstenliebe) durch diese Person zu tun haben sollen.

Die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesasylamtes stehen gerade nicht mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen Erfahrungsgut in Einklang, sondern entsteht vielmehr der Eindruck, dass es sich bei den oben zitierten Ausführungen um eine persönliche Meinung bzw. Wertung des zuständigen Sachbearbeiters handelt, denen jeglicher Begründungswert fehlt, wodurch das Vorgehen des Bundesasylamtes mit Willkür behaftet wird (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesasylamtes stehen gerade nicht mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen Erfahrungsgut in Einklang, sondern entsteht vielmehr der Eindruck, dass es sich bei den oben zitierten Ausführungen um eine persönliche Meinung bzw. Wertung des zuständigen Sachbearbeiters handelt, denen jeglicher Begründungswert fehlt, wodurch das Vorgehen des Bundesasylamtes mit Willkür behaftet wird vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Entsprechend wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt, dass christliche Nächstenliebe allein nicht geeignet sei, derartige Krisen zu verhindern oder zu beenden und das Erblicken eines Zusammenhanges derartiger Krisenanfälligkeit mit einer Konfessionszugehörigkeit nicht nachvollziehbar sei. Der entsprechenden Textpassage könne keine Aussage- oder Beweiskraft zukommen.

3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt erneut unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten das Vorliegen einer Verfolgung der Beschwerdeführers zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft.

Im Rahmen des neuerlich fortgesetzten Verfahrens wird das Bundesasylamt daher im Detail folgende Ermittlungstätigkeiten durchzuführen haben:

Ermittlung des konkreten Wissensstandes des Beschwerdeführers vom Christentum durch dessen neuerliche Einvernahme (siehe Pkt. 3.2.1.)

Auseinandersetzung damit, wie der Beschwerdeführer den christlichen Glauben in Österreich ausübt (siehe Pkt. 3.2.2.)

Befragung der zuständigen Person des XXXX(bzw. auch des Dechants XXXX zum Engagement des Beschwerdeführers für das Christentum (siehe Pkt. 3.2.2.)Befragung der zuständigen Person des XXXX(bzw. auch des Dechants römisch 40 zum Engagement des Beschwerdeführers für das Christentum (siehe Pkt. 3.2.2.)

Befragung des Beschwerdeführers zum Erstellungsdatum und Inhalt der dem Bundesasylamt vorgelegten CD, mit der damit verbundenen Aufforderung an den Beschwerdeführer, "sein Original" der CD vorzulegen (seihe Pkt. 3.2.3.)

Auf die bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2013, Zl. 430.990-1/2012/3E, detailliert dargelegten Ermittlungsmängel wird an dieser Stelle neuerlich ausdrücklich verwiesen.

Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.

4. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen. Dem Bundesasylamt obliegt es letztlich in einem neuerlich zu erlassenden Bescheid auch, auf die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vergl. U 1863/09-12 vom 20.09.2010 mit Verweis auf EGMR, Fall R. C. v. Sweden vom 09.03.2010, Appl. 41.827/07) zur Rückverbringung von iranischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland Bedacht zu nehmen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion, Willkür

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten