Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. B6 231.197-4/2012/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zl. 10 08.870/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zl. 10 08.870/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2013 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in einer Ortschaft in der Gemeinde Skopje, reiste am 11.03.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.03.2002 einen Asylantrag.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.06.2002 begründete er im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache seinen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er im Krieg die UÇK mit Lebensmitteln versorgt hätte und glaube, deswegen nun von der mazedonischen Polizei gesucht zu werden. Dies seien alle seine Fluchtgründe (vgl. As 45 zu 02 06.912-BAE).In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.06.2002 begründete er im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache seinen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er im Krieg die UÇK mit Lebensmitteln versorgt hätte und glaube, deswegen nun von der mazedonischen Polizei gesucht zu werden. Dies seien alle seine Fluchtgründe vergleiche As 45 zu 02 06.912-BAE).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2002, Zl. 02 06.912-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 i. d.F. BGBl I 2002/126 (Spruchpunkt I.) abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Mazedonien gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Vorbringen unglaubwürdig sei. Eine dagegen erhobene Berufung, die kein neues Vorbringen enthielt, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.12.2002 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2002, Zl. 02 06.912-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 i. d.F. BGBl römisch eins 2002/126 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Mazedonien gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Vorbringen unglaubwürdig sei. Eine dagegen erhobene Berufung, die kein neues Vorbringen enthielt, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.12.2002 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
1.2. Am 05.07.2007 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter dem Taterdacht, einen Raub begangen zu haben, im Bundesgebiet festgenommen. In einer Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.07.2007, Zl. 231.197/0-V/15/02, gab er für den Fall einer Abschiebung ins Herkunftsland an, dass er über die in seinem Asylantrag gemachten Angaben keine Probleme habe (vgl. As 143 zu 02 06.912-BAE).1.2. Am 05.07.2007 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter dem Taterdacht, einen Raub begangen zu haben, im Bundesgebiet festgenommen. In einer Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.07.2007, Zl. 231.197/0-V/15/02, gab er für den Fall einer Abschiebung ins Herkunftsland an, dass er über die in seinem Asylantrag gemachten Angaben keine Probleme habe vergleiche As 143 zu 02 06.912-BAE).
Mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom April 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1, 143, 12, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130, 15 StGB wegen schweren Raubes und versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und elf Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom Juni 2008 wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen, das in Rechtskraft erwachsen ist. Der Strafkarte vom 08.04.2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar auch in Deutschland durch das Urteil eines Amtsgerichtes vom April 2007 sowie im Herkunftsland durch das Urteil eines Gerichts erster Instanz vom Oktober 2005 verurteilt wurde.Mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom April 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 12, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, 130, 15, StGB wegen schweren Raubes und versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und elf Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom Juni 2008 wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen, das in Rechtskraft erwachsen ist. Der Strafkarte vom 08.04.2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar auch in Deutschland durch das Urteil eines Amtsgerichtes vom April 2007 sowie im Herkunftsland durch das Urteil eines Gerichts erster Instanz vom Oktober 2005 verurteilt wurde.
1.3. Der seit Mai 2008 in Justizhaft befindliche Beschwerdeführer stellte am 23.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.09.2010 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er bei einer Gruppe mit zehn Personen, welche in Mazedonien für Personenschutz zuständig gewesen sei, tätig gewesen sei. Sie hätten die Partei SDSM und den Ministerpräsidenten XXXX geschützt. Seit seiner letzten Antragstellung seien bereits acht Personen der zehnköpfigen Truppe ermordet worden. Auf die Frage, ob er neue Gründe habe, wiederholte der Beschwerdeführer, dass seit seiner ersten Asylantragstellung acht ehemalige Kollegen aus dieser Gruppe ermordet worden seien. Er habe von den Morden aus diversen Zeitungsartikel erfahren, die er auch gesammelt habe. Er fürchte bei einer Abschiebung als ehemaliger Angehöriger dieser Gruppe in Mazedonien umgebracht zu werden.In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.09.2010 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er bei einer Gruppe mit zehn Personen, welche in Mazedonien für Personenschutz zuständig gewesen sei, tätig gewesen sei. Sie hätten die Partei SDSM und den Ministerpräsidenten römisch 40 geschützt. Seit seiner letzten Antragstellung seien bereits acht Personen der zehnköpfigen Truppe ermordet worden. Auf die Frage, ob er neue Gründe habe, wiederholte der Beschwerdeführer, dass seit seiner ersten Asylantragstellung acht ehemalige Kollegen aus dieser Gruppe ermordet worden seien. Er habe von den Morden aus diversen Zeitungsartikel erfahren, die er auch gesammelt habe. Er fürchte bei einer Abschiebung als ehemaliger Angehöriger dieser Gruppe in Mazedonien umgebracht zu werden.
Zuvor langte am 01.09.2010 beim Bundesasylamt ein vom Beschwerdeführer ausgefülltes Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren gemäß § 35 AsylG ein. Der Antrag war auf einen namentlich genannten Onkel des Beschwerdeführers bezogen. Dem Antrag war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Mazedonien im Oktober 2001 verlassen habe und sich über ein Jahr im Kosovo aufgehalten habe, bevor er dann über Bosnien sowie Slowenien illegal nach Österreich eingereist sei. Er habe das Herkunftsland verlassen, da mehrere Mordversuche an ihm gescheitert wären. Er habe aus politischen Gründen beschlossen, das Land zu verlassen. "Fünf von der Familie" seien schon im Kosovo "hingerichtet worden" (vgl. As 21). In Mazedonien habe er eine Frau sowie drei Kinder, ein viertes Kind würde sich in Österreich aufhalten.Zuvor langte am 01.09.2010 beim Bundesasylamt ein vom Beschwerdeführer ausgefülltes Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG ein. Der Antrag war auf einen namentlich genannten Onkel des Beschwerdeführers bezogen. Dem Antrag war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Mazedonien im Oktober 2001 verlassen habe und sich über ein Jahr im Kosovo aufgehalten habe, bevor er dann über Bosnien sowie Slowenien illegal nach Österreich eingereist sei. Er habe das Herkunftsland verlassen, da mehrere Mordversuche an ihm gescheitert wären. Er habe aus politischen Gründen beschlossen, das Land zu verlassen. "Fünf von der Familie" seien schon im Kosovo "hingerichtet worden" vergleiche As 21). In Mazedonien habe er eine Frau sowie drei Kinder, ein viertes Kind würde sich in Österreich aufhalten.
Bei einer Einvernahme des Beschwerdeführers durch ein Organ des Bundesasylamtes in einem Polizeianhaltezentrum am 06.10.2010 brachte dieser zu den Gründen seiner Antragstellung im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er von 1992 bis 1996 bei einer Sicherheitstruppe gewesen sei, die den damaligen Ministerpräsidenten XXXX beschützt und auf Geheiß der Partei Leute geschlagen habe. Zum Beispiel hätten sie bei Wahlen Personen aus Wahllokalen vertrieben, wobei die Wahlstimmen auch manipuliert worden wären. In der Zwischenzeit seien zwei seiner Cousins und acht der zehn Kollegen bei der Sicherheitstruppe von der Polizei ermordet worden. Die Polizei behaupte, dass sie von unbekannten Personen ermordet worden wären. Der Beschwerdeführer habe die Namen der Opfer auf eine Liste geschrieben. Er habe sich drei Jahre lang in Mazedonien versteckt gehalten. Zwei Polizeibeamte, die er gekannt habe, hätten ihm angeraten, das Land zu verlassen. Auf die Frage, warum er diese Fluchtgründe nicht schon in seinem ersten Verfahren genannt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm Verwandte in Österreich damals angeraten hätten, nicht die Wahrheit zu sagen (vgl. As 113). Die Frage, ob es seit Herbst 2002 Ereignisse gegeben habe, die "zweifelsfrei bzw. beweisbar" mit seiner Person in Verbindung stehen würden bzw. überprüft werden könnten, erklärte der Beschwerdeführer: "Nein, die Leute waren schlau damals. Die Polizei hält das ja auch geheim. Die behaupten, dass das Terroristen sind. Diese wurden jetzt ermordet. Da gibt es mehrere Zeugen, die die Polizei bei den Angriffen gesehen haben. Da gibt es Aufnahmen (vgl. As 113)."Bei einer Einvernahme des Beschwerdeführers durch ein Organ des Bundesasylamtes in einem Polizeianhaltezentrum am 06.10.2010 brachte dieser zu den Gründen seiner Antragstellung im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er von 1992 bis 1996 bei einer Sicherheitstruppe gewesen sei, die den damaligen Ministerpräsidenten römisch 40 beschützt und auf Geheiß der Partei Leute geschlagen habe. Zum Beispiel hätten sie bei Wahlen Personen aus Wahllokalen vertrieben, wobei die Wahlstimmen auch manipuliert worden wären. In der Zwischenzeit seien zwei seiner Cousins und acht der zehn Kollegen bei der Sicherheitstruppe von der Polizei ermordet worden. Die Polizei behaupte, dass sie von unbekannten Personen ermordet worden wären. Der Beschwerdeführer habe die Namen der Opfer auf eine Liste geschrieben. Er habe sich drei Jahre lang in Mazedonien versteckt gehalten. Zwei Polizeibeamte, die er gekannt habe, hätten ihm angeraten, das Land zu verlassen. Auf die Frage, warum er diese Fluchtgründe nicht schon in seinem ersten Verfahren genannt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm Verwandte in Österreich damals angeraten hätten, nicht die Wahrheit zu sagen vergleiche As 113). Die Frage, ob es seit Herbst 2002 Ereignisse gegeben habe, die "zweifelsfrei bzw. beweisbar" mit seiner Person in Verbindung stehen würden bzw. überprüft werden könnten, erklärte der Beschwerdeführer: "Nein, die Leute waren schlau damals. Die Polizei hält das ja auch geheim. Die behaupten, dass das Terroristen sind. Diese wurden jetzt ermordet. Da gibt es mehrere Zeugen, die die Polizei bei den Angriffen gesehen haben. Da gibt es Aufnahmen vergleiche As 113)."
Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Fotografien, mazedonischer Zeitungs- und Internetartikel sowie eine Liste von zwanzig Namen vor (vgl. As 117 bis 129).Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Fotografien, mazedonischer Zeitungs- und Internetartikel sowie eine Liste von zwanzig Namen vor vergleiche As 117 bis 129).
Am 24.10.2011 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch ein Organ des Bundesasylamts, Erstaufnahmezentrum Ost, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache sowie eines Rechtsberaters. Der Beschwerdeführer wiederholte seine bisherigen Angaben, wonach er für die Partei SDSM (jetzt LDSM) gearbeitet habe. Dem Beschwerdeführer habe nicht gefallen, was die Partei gemacht habe. Er habe mit seiner Gruppe "viele schlechte Sachen" gemacht. Sie hätten Leute zusammengeschlagen, Wahlen manipuliert und seien überall gewesen. Irgendwann sei es zu gefährlich für sie geworden. Sie hätten Befehle erhalten, Leute zu erschießen. Ein namentlich genannter Kollege habe auf einen anderen namentlich genannten Mann geschossen. Deswegen habe der Beschwerdeführer die Partei verlassen und sei geflohen. Er sei von 1992 bis 1996 bei der Partei gewesen. Auf die Frage, warum er dies nicht schon bei seiner ersten Asylantragstellung vorgebracht habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm damals Familienangehörige geraten hätten, diese Gründe zu verschweigen, da es sein könnte, dass er nach Mazedonien zurückgeschickt werde. Bei einer Rückkehr befürchte er, vom mazedonischen Geheimdienst ermordet zu werden. Viele Familienmitglieder seien umgebracht worden. Auf die Frage, warum er umgebracht werden sollte, erklärte der Beschwerdeführer: "Weil wir schlechte Sachen gemacht haben. Die Leute sind noch immer in der Regierung". Auf Vorhalt, dass dies bereits 15 Jahre her sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Die Leute sind getötet worden. Von damals bis 2006. Die Lage hat sich nicht verbessert." Als Beispiel legte der Beschwerdeführer einen undatierten Zeitungsartikel vor, und erklärte: "Diese Leute wurden von der Polizei umgebracht. Man sieht diese auch maskiert dort stehen. Die Polizei hat das aber dann abgestritten." Dem Beschwerdeführer wurde entgegengehalten, dass man auf dem Bild nur sehe, dass ein Polizist dort stehe und ein anderer anscheinend den Wagen auf Spuren untersuche. Auf die Frage, was dieser Artikel überhaupt mit dem Beschwerdeführer zu tun habe, gab dieser an, dass es sich um seinen Cousin handle, der mit ihm zusammengearbeitet und ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er eine Tochter habe, die 2004 in Österreich geboren sei, die ihn auch immer in der Haftanstalt besuchen komme, wobei ihr Name im Besucherbuch stehe. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich eine slowakische Geburtsurkunde vor, in der kein Vater genannt werde. Dazu gab der Beschwerdeführer erklärend an, dass er "nie dort hingehen" habe könne, da er damals "illegal hier" gewesen sei.
Mit Bescheid vom 24.10.2011, Zl. 10 08.870 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), und wies gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien aus (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, weshalb auch kein neuer asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne.Mit Bescheid vom 24.10.2011, Zl. 10 08.870 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), und wies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, weshalb auch kein neuer asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2011, Zl. B6 231.197-3/2011/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt habe. So seien die von ihm vorgelegten Zeitungs- und Internetartikel keiner erkennbaren Übersetzung zugeführt worden und sei er dazu auch nicht befragt worden.Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2011, Zl. B6 231.197-3/2011/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt habe. So seien die von ihm vorgelegten Zeitungs- und Internetartikel keiner erkennbaren Übersetzung zugeführt worden und sei er dazu auch nicht befragt worden.
1.4. In einer neuerlichen Einvernahme am 16.01.2012 beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache wie bisher vor. Ergänzend gab er an, dass vor zwei oder drei Jahren sein Cousin XXXX von Unbekannten erschossen und dessen Bruder XXXX verletzt worden sei. Außerdem seien seine Arbeitskollegen namens XXXXund XXXX von Unbekannten erschossen worden. Der Beschwerdeführer wurde zu den von ihm vorgelegten Zeitungsartikeln befragt. Aus seinen Antworten war im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die Artikel überwiegend auf Vorfälle beziehen würden, bei denen Personen, die auf seiner Liste stehen würden, von Unbekannten erschossen worden seien. Ein Artikel schildere, wie seine Brüder von maskierten Personen entführt und nach sechs Tagen wieder freigelassen worden seien. Die Polizei kontrolliere seine Familie. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr nach Mazedonien verfolgt zu werden, da viele seiner ehemaligen Arbeitskollegen von Unbekannten erschossen worden seien. Auf die Frage, von wem konkret eine Verfolgung drohen würde, nannte der Beschwerdeführer den (mazedonischen) Geheimdienst. Nachgefragt, wieso er vom Geheimdienst verfolgt werden sollte, gab er an: "Weil wir haben viele Probleme verursacht. Daher bin ich in Gefahr."1.4. In einer neuerlichen Einvernahme am 16.01.2012 beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache wie bisher vor. Ergänzend gab er an, dass vor zwei oder drei Jahren sein Cousin römisch 40 von Unbekannten erschossen und dessen Bruder römisch 40 verletzt worden sei. Außerdem seien seine Arbeitskollegen namens XXXXund römisch 40 von Unbekannten erschossen worden. Der Beschwerdeführer wurde zu den von ihm vorgelegten Zeitungsartikeln befragt. Aus seinen Antworten war im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die Artikel überwiegend auf Vorfälle beziehen würden, bei denen Personen, die auf seiner Liste stehen würden, von Unbekannten erschossen worden seien. Ein Artikel schildere, wie seine Brüder von maskierten Personen entführt und nach sechs Tagen wieder freigelassen worden seien. Die Polizei kontrolliere seine Familie. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr nach Mazedonien verfolgt zu werden, da viele seiner ehemaligen Arbeitskollegen von Unbekannten erschossen worden seien. Auf die Frage, von wem konkret eine Verfolgung drohen würde, nannte der Beschwerdeführer den (mazedonischen) Geheimdienst. Nachgefragt, wieso er vom Geheimdienst verfolgt werden sollte, gab er an: "Weil wir haben viele Probleme verursacht. Daher bin ich in Gefahr."
Nachgefragt, erklärte er: "Wir die SDSM haben viele Probleme gemacht. Es handelt sich um die Sozialistische Partei Mazedoniens."
Auf die Frage, ob ihn nicht die Parteimitglieder schützen könnten, zumal die SDSM die zweitgrößte Partei in Mazedonien sei, gab er an:
"Es ist ein Machtkampf innerhalb der Parteien in Mazedonien." In Österreich würden sich keine Personen aufhalten, zu denen er eine familiäre Beziehung habe. In Mazedonien würden sich seine Mutter, seine Frau, seine drei Kinder, sein Bruder XXXX sowie fünf Schwestern aufhalten. Auf die Frage, ob er jemals inhaftiert worden sei, gab er an, 1997 "wegen seiner Mitgliedschaft bei der SDSM" für neun Monate inhaftiert worden zu sein (vgl. As 339). Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zum Herkunftsland ausgefolgt."Es ist ein Machtkampf innerhalb der Parteien in Mazedonien." In Österreich würden sich keine Personen aufhalten, zu denen er eine familiäre Beziehung habe. In Mazedonien würden sich seine Mutter, seine Frau, seine drei Kinder, sein Bruder römisch 40 sowie fünf Schwestern aufhalten. Auf die Frage, ob er jemals inhaftiert worden sei, gab er an, 1997 "wegen seiner Mitgliedschaft bei der SDSM" für neun Monate inhaftiert worden zu sein vergleiche As 339). Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zum Herkunftsland ausgefolgt.
Am 27.01.2012 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsland ein, aus denen er im Wesentlichen gefährdende Alltags-Umstände aufgrund schwelender ethnischer Konflikte ableitete. Dem Schreiben wurden Internetartikel beigefügt (As 347 - 363).
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie ehemalige Arbeitskollegen bzw. Familienangehörige von Unbekannten umgebracht zu werden, nicht glaubwürdig sei. Zum einem habe der Beschwerdeführer trotz Nachfragens zu seinem Vorbringen keine detaillierten Angaben machen können, zum anderem spreche es gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, dass seine Probleme bereits seit 2002 bestehen würden und seine Mutter und seine Geschwister sich nach wie vor unbeschadet in Mazedonien aufhalten könnten.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie ehemalige Arbeitskollegen bzw. Familienangehörige von Unbekannten umgebracht zu werden, nicht glaubwürdig sei. Zum einem habe der Beschwerdeführer trotz Nachfragens zu seinem Vorbringen keine detaillierten Angaben machen können, zum anderem spreche es gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, dass seine Probleme bereits seit 2002 bestehen würden und seine Mutter und seine Geschwister sich nach wie vor unbeschadet in Mazedonien aufhalten könnten.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer, da er sich in der Einvernahme wieder alle seinen Asylantrag begründenden traumatischen Beschwerden vor Augen geführt hätte, durch kurzfristige - aufgrund dieser seelischen Belastung ausgelöste - psychische Beeinträchtigungen daran gehindert gewesen wäre, die schon vorhandenen Beweisargumente durch vorhandene neue zu verstärken bzw. zu ergänzen.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Asylgerichtshofes wurden die vom Beschwerdeführer als Beweis vorgelegten Artikel bzw. die Liste, die 20 Namen enthalte, einer Übersetzung zugeführt. Die Übersetzung der Namensliste ergab, dass dort von den zehn namentlich genannten bei der SDSM aktiven Personen sieben, von den zehn aus der Familie des Beschwerdeführers namentlich genannten Personen gleichfalls sieben Personen als tot angeführt wurden. Den zwei Internet-Artikel vom 20.05. bzw. 21.05.2010 (As 125, 129) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass zwei Brüder des Beschwerdeführers - XXXX und XXXX - von der Polizei unter dem Verdacht von Autodiebstählen festgenommen worden seien. Aus einem Internetartikel vom 31.07.2009 geht hervor, dass XXXX, eine von der Polizei wegen mehr als 30 Straftaten gesuchte Person, deren Name nicht auf der Liste des Beschwerdeführers enthalten ist, von Unbekannten erschossen worden sei (As 353). Aus einem Internet-Forum-Bericht vom 21.03.2003 (As 355-359) geht im Wesentlichen hervor, dass XXXX, der im Ruf stehe, einer der Drogenbosse der Balkanroute zu sein und angeblich auch für den mazedonischen Geheimdienst gearbeitet habe, verschollen sei. Er sei vor einigen Jahren in Mazedonien inhaftiert und auf mysteriöse Weise - laut Gerüchten auch durch die Hilfe seines angeblichen Freundes XXXX - wieder freigekommen. Es existieren Hypothesen, wonach er ermordet und in Albanien begraben worden sei. Sein Name ist auf der Liste des Beschwerdeführers unter den Toten angeführt. Ein undatierter Zeitungsartikel (As 119-121) befasst sich mit vier Personen, darunter ein Kosovo-Albaner, der per internationalen Haftbefehl gesucht worden wäre, die bei einem Schusswechsel mit der mazedonischen Polizei ums Leben gekommen seien. Bei ihnen seien Waffen, Sprengstoff und UÇK-Aufkleber gefunden worden. Dem Artikel sind keine Namen zu entnehmen. Ein weiterer Zeitungsartikel vom 04.02.2010 (As 127) befasst sich mit den Bedingungen in mazedonischen Gefängnissen. Ein weiterer undatierter Artikel (As 347) befasst sich mit einem Bodyguard der SDSM, XXXX, der 1997 bei einer Schießerei vor Zeugen eine andere Person getötet habe. Es habe sich hierbei um eine Abrechnung im kriminellen Milieu gehandelt. Er sei 1998 wegen Mordes zu einer Haftstrafe von 15 Jahren verurteilt, jedoch unter der neuerlichen Amtszeit von XXXX freigelassen worden, wobei ihm die Ausreise gestattet worden sei. Sein Spitzname ist auf der Liste des Beschwerdeführers unter den Toten angeführt. Ein Internetartikel vom 13.11.2003 (349-351) bezieht sich gleichfalls auf XXXX und führt ihn mit drei weiteren Personen als die "Most Wanted" Mazedoniens an.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Asylgerichtshofes wurden die vom Beschwerdeführer als Beweis vorgelegten Artikel bzw. die Liste, die 20 Namen enthalte, einer Übersetzung zugeführt. Die Übersetzung der Namensliste ergab, dass dort von den zehn namentlich genannten bei der SDSM aktiven Personen sieben, von den zehn aus der Familie des Beschwerdeführers namentlich genannten Personen gleichfalls sieben Personen als tot angeführt wurden. Den zwei Internet-Artikel vom 20.05. bzw. 21.05.2010 (As 125, 129) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass zwei Brüder des Beschwerdeführers - römisch 40 und römisch 40 - von der Polizei unter dem Verdacht von Autodiebstählen festgenommen worden seien. Aus einem Internetartikel vom 31.07.2009 geht hervor, dass römisch 40 , eine von der Polizei wegen mehr als 30 Straftaten gesuchte Person, deren Name nicht auf der Liste des Beschwerdeführers enthalten ist, von Unbekannten erschossen worden sei (As 353). Aus einem Internet-Forum-Bericht vom 21.03.2003 (As 355-359) geht im Wesentlichen hervor, dass römisch 40 , der im Ruf stehe, einer der Drogenbosse der Balkanroute zu sein und angeblich auch für den mazedonischen Geheimdienst gearbeitet habe, verschollen sei. Er sei vor einigen Jahren in Mazedonien inhaftiert und auf mysteriöse Weise - laut Gerüchten auch durch die Hilfe seines angeblichen Freundes römisch 40 - wieder freigekommen. Es existieren Hypothesen, wonach er ermordet und in Albanien begraben worden sei. Sein Name ist auf der Liste des Beschwerdeführers unter den Toten angeführt. Ein undatierter Zeitungsartikel (As 119-121) befasst sich mit vier Personen, darunter ein Kosovo-Albaner, der per internationalen Haftbefehl gesucht worden wäre, die bei einem Schusswechsel mit der mazedonischen Polizei ums Leben gekommen seien. Bei ihnen seien Waffen, Sprengstoff und UÇK-Aufkleber gefunden worden. Dem Artikel sind keine Namen zu entnehmen. Ein weiterer Zeitungsartikel vom 04.02.2010 (As 127) befasst sich mit den Bedingungen in mazedonischen Gefängnissen. Ein weiterer undatierter Artikel (As 347) befasst sich mit einem Bodyguard der SDSM, römisch 40 , der 1997 bei einer Schießerei vor Zeugen eine andere Person getötet habe. Es habe sich hierbei um eine Abrechnung im kriminellen Milieu gehandelt. Er sei 1998 wegen Mordes zu einer Haftstrafe von 15 Jahren verurteilt, jedoch unter der neuerlichen Amtszeit von römisch 40 freigelassen worden, wobei ihm die Ausreise gestattet worden sei. Sein Spitzname ist auf der Liste des Beschwerdeführers unter den Toten angeführt. Ein Internetartikel vom 13.11.2003 (349-351) bezieht sich gleichfalls auf römisch 40 und führt ihn mit drei weiteren Personen als die "Most Wanted" Mazedoniens an.
In Erledigung eines entsprechenden Ermittlungsersuchens des Asylgerichtshofes wurde über den Verbindungsbeamten an der österreichischen Botschaft in Skopje ein Vertrauensanwalt bestellt. Dieser kam in seinem Bericht vom 27.11.2012 u.a. zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer laut Befragung eines ehemaligen, im Zeitraum von 1992 bis 1996 aktiven Mitgliedes der Sicherungsgruppe von XXXX kein Mitglied dieser Gruppe gewesen sei. Er sei auch nicht auf der Namensliste der Mitglieder der Sicherungsgruppe. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Namensliste wurde ausgeführt, dass diese teilweise falsche Personendaten (teilw. falsche Vor- und Familiennamen, teilw. nur Spitznamen) enthalte, wobei auch nicht alle in der Auflistung für tot erklärten Personen tatsächlich gestorben seien, was sich anhand der Standesämter in Mazedonien überprüfen lasse. Die in der Namensliste erwähnten Personen seien nicht miteinander verbunden, wobei es sich um Mitglieder verschiedener krimineller Gruppen aus verschiedenen Zeiten handle. Eine Verbindung zum Beschwerdeführer habe nicht hergestellt werden können. Dies gelte auch für XXXX.In Erledigung eines entsprechenden Ermittlungsersuchens des Asylgerichtshofes wurde über den Verbindungsbeamten an der österreichischen Botschaft in Skopje ein Vertrauensanwalt bestellt. Dieser kam in seinem Bericht vom 27.11.2012 u.a. zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer laut Befragung eines ehemaligen, im Zeitraum von 1992 bis 1996 aktiven Mitgliedes der Sicherungsgruppe von römisch 40 kein Mitglied dieser Gruppe gewesen sei. Er sei auch nicht auf der Namensliste der Mitglieder der Sicherungsgruppe. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Namensliste wurde ausgeführt, dass diese teilweise falsche Personendaten (teilw. falsche Vor- und Familiennamen, teilw. nur Spitznamen) enthalte, wobei auch nicht alle in der Auflistung für tot erklärten Personen tatsächlich gestorben seien, was sich anhand der Standesämter in Mazedonien überprüfen lasse. Die in der Namensliste erwähnten Personen seien nicht miteinander verbunden, wobei es sich um Mitglieder verschiedener krimineller Gruppen aus verschiedenen Zeiten handle. Eine Verbindung zum Beschwerdeführer habe nicht hergestellt werden können. Dies gelte auch für römisch 40 .
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.03.2013, zu der ein Vertreter des Bundesasylamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers der albanischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Asylgerichtshofes, wobei das Bundesasylamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Vor dem Asylgerichtshof brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er von 1992 bis 1996 in der Partei SDSM für die Sicherheit zuständig gewesen sei, wobei er selbst auch Parteimitglied gewesen sei. Er habe dann zwei Jahre - von 1996 bis 1998 - andere Tätigkeiten für die Partei durchgeführt. So habe er beispielsweise Wahlwerbung betrieben. 1998 habe ihn XXXX für 20 Tage einsperren lassen, um ihn wieder dazu zu bewegen, im Sicherheitsdienst für ihn zu arbeiten. Nach der Haftentlassung habe er sich noch bis 2001 in Mazedonien versteckt und sei dann über den Kosovo nach Österreich gereist. In den Jahren 1992 bis 1996 seien neben ihm noch weitere neun Männer mit der Sicherheit für die Partei beauftragt gewesen, mittlerweile seien fast alle nicht mehr am Leben. 1998 seien noch alle Kollegen auf der Liste am Leben gewesen und sei er mit ihnen im Kontakt gestanden. Der Aufforderung, die Namen der Kollegen auf seiner Liste aufzuzählen, konnte der Beschwerdeführer nur eingeschränkt (unvollständig, abweichende Familiennamen, meist nur Vornamen) nachkommen. Zwei der toten Kollegen wären Cousins des Beschwerdeführers gewesen. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss zu den von ihm vorgelegten Artikeln befragt. Dazu gab er unter anderem an, dass er den Artikel über seine Brüder vorgelegt habe, um zu zeigen, dass wegen ihm seine Familie von der Polizei nicht in Ruhe gelassen werde. Die Frage, ob er es für möglich halte, dass seine Brüder tatsächlich Autos gestohlen hätten, bejahte der Beschwerdeführer hingegen. Derzeit würden seine Brüder im Hausarrest sein, was in einem demokratischen Land nicht sein dürfe. Zu den Artikel bezüglich der vier namentlich nicht genannten Personen, die bei einem Schusswechsel mit der mazedonischen Polizei erschossen worden seien, befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass einer der Ermordeten ein auf seiner Liste angeführter Kollege gewesen sei. Dies wisse er deshalb, weil sich der Vorfall in der Gegend um sein Dorf ereignet hätte. Zu dem Artikel über die mazedonischen Gefängnisse vom Februar 2010 erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich auf diesen Artikel nicht extra beziehen wolle und dieser vielleicht "dazu gerutscht" sei. Zu den Artikel über XXXX befragt, führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass die im Artikel nicht namentlich genannte Person, die von XXXX erschossen worden sei, gleichfalls ein Kollege gewesen sei, der auf seiner Liste als tot angeführt sei. Dieser hätte die Partei wechseln wollen und sei auf Auftrag erschossen worden. Auf Vorhalt, dass es sich in jedem der vorgelegten Artikel um Personen mit relevantem kriminellen Hintergrund handle, erklärte der Beschwerdeführer, dass diese zu Tode gekommen seien und alles durch die Polizei inszeniert worden sei. Auf die Frage, weshalb sich jemand für ihn interessieren sollte, wo er doch weder politisch noch sonst eine Bedeutung in Mazedonien habe, gab der Beschwerdeführer an, dass man bisher alle seine Kollegen umgebracht habe und ihm im Mazedonien das gleiche Schicksal drohe. Dem Bericht des Vertrauensanwaltes vom 27.11.2012 hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass es nicht richtig sei, dass er kein Mitglied der Sicherheitsgruppe gewesen sei. Er wolle nicht generell sagen, dass die vom Asylgerichtshof durchgeführten Ermittlungen nicht stimmen würden. Er könne auch nicht genau sagen, ob seine ehemaligen Kollegen nicht doch Kriminelle seien. Für ihn bleibe jedoch die Frage offen, weshalb man die Täter seiner ermordeten Kollegen bisher nicht finden habe können. In Mazedonien habe es auch ein Verfahren gegen ihn gegeben, doch sei dieses mittlerweile verjährt. Dies sei seiner Ansicht nach auch der Grund, weshalb er von Österreich nicht nach Mazedonien ausgeliefert werde. Auf Vorhalt, dass er bei einer Rückkehr in Mazedonien in Haft geraten würde, gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, keine Probleme mit der Haft zu haben. Im Herkunftsland würden sich seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester aufhalten. Seine Mutter und sein Bruder würden in einem eigenen Haus mit Anbauflächen für Obst und Gemüse wohnen. Seine Ex-Frau und seine drei Kinder seien in Belgien. Seine slowakische Lebensgefährtin habe er seit 2009 nicht mehr gesehen. Ihre gemeinsame Tochter sei zuletzt in der Slowakei gewesen. In Österreich würde sich ein Halbbruder aufhalten. In Deutschland sei er straffällig geworden, weil er sich dort eines falschen, polnischen Passes bedient habe. Der Beschwerdeführer sei von 2002 bis 2004 durchgehend in Österreich gewesen, sei dann, da er wegen seines Tankstellenraubes nicht eingesperrt worden sei, nach Deutschland gereist, wo er sich bis zum April 2007 aufgehalten habe.Vor dem Asylgerichtshof brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er von 1992 bis 1996 in der Partei SDSM für die Sicherheit zuständig gewesen sei, wobei er selbst auch Parteimitglied gewesen sei. Er habe dann zwei Jahre - von 1996 bis 1998 - andere Tätigkeiten für die Partei durchgeführt. So habe er beispielsweise Wahlwerbung betrieben. 1998 habe ihn römisch 40 für 20 Tage einsperren lassen, um ihn wieder dazu zu bewegen, im Sicherheitsdienst für ihn zu arbeiten. Nach der Haftentlassung habe er sich noch bis 2001 in Mazedonien versteckt und sei dann über den Kosovo nach Österreich gereist. In den Jahren 1992 bis 1996 seien neben ihm noch weitere neun Männer mit der Sicherheit für die Partei beauftragt gewesen, mittlerweile seien fast alle nicht mehr am Leben. 1998 seien noch alle Kollegen auf der Liste am Leben gewesen und sei er mit ihnen im Kontakt gestanden. Der Aufforderung, die Namen der Kollegen auf seiner Liste aufzuzählen, konnte der Beschwerdeführer nur eingeschränkt (unvollständig, abweichende Familiennamen, meist nur Vornamen) nachkommen. Zwei der toten Kollegen wären Cousins des Beschwerdeführers gewesen. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss zu den von ihm vorgelegten Artikeln befragt. Dazu gab er unter anderem an, dass er den Artikel über seine Brüder vorgelegt habe, um zu zeigen, dass wegen ihm seine Familie von der Polizei nicht in Ruhe gelassen werde. Die Frage, ob er es für möglich halte, dass seine Brüder tatsächlich Autos gestohlen hätten, bejahte der Beschwerdeführer hingegen. Derzeit würden seine Brüder im Hausarrest sein, was in einem demokratischen Land nicht sein dürfe. Zu den Artikel bezüglich der vier namentlich nicht genannten Personen, die bei einem Schusswechsel mit der mazedonischen Polizei erschossen worden seien, befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass einer der Ermordeten ein auf seiner Liste angeführter Kollege gewesen sei. Dies wisse er deshalb, weil sich der Vorfall in der Gegend um sein Dorf ereignet hätte. Zu dem Artikel über die mazedonischen Gefängnisse vom Februar 2010 erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich auf diesen Artikel nicht extra beziehen wolle und dieser vielleicht "dazu gerutscht" sei. Zu den Artikel über römisch 40 befragt, führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass die im Artikel nicht namentlich genannte Person, die von römisch 40 erschossen worden sei, gleichfalls ein Kollege gewesen sei, der auf seiner Liste als tot angeführt sei. Dieser hätte die Partei wechseln wollen und sei auf Auftrag erschossen worden. Auf Vorhalt, dass es sich in jedem der vorgelegten Artikel um Personen mit relevantem kriminellen Hintergrund handle, erklärte der Beschwerdeführer, dass diese zu Tode gekommen seien und alles durch die Polizei inszeniert worden sei. Auf die Frage, weshalb sich jemand für ihn interessieren sollte, wo er doch weder politisch noch sonst eine Bedeutung in Mazedonien habe, gab der Beschwerdeführer an, dass man bisher alle seine Kollegen umgebracht habe und ihm im Mazedonien das gleiche Schicksal drohe. Dem Bericht des Vertrauensanwaltes vom 27.11.2012 hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass es nicht richtig sei, dass er kein Mitglied der Sicherheitsgruppe gewesen sei. Er wolle nicht generell sagen, dass die vom Asylgerichtshof durchgeführten Ermittlungen nicht stimmen würden. Er könne auch nicht genau sagen, ob seine ehemaligen Kollegen nicht doch Kriminelle seien. Für ihn bleibe jedoch die Frage offen, weshalb man die Täter seiner ermordeten Kollegen bisher nicht finden habe können. In Mazedonien habe es auch ein Verfahren gegen ihn gegeben, doch sei dieses mittlerweile verjährt. Dies sei seiner Ansicht nach auch der Grund, weshalb er von Österreich nicht nach Mazedonien ausgeliefert werde. Auf Vorhalt, dass er bei einer Rückkehr in Mazedonien in Haft geraten würde, gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, keine Probleme mit der Haft zu haben. Im Herkunftsland würden sich seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester aufhalten. Seine Mutter und sein Bruder würden in einem eigenen Haus mit Anbauflächen für Obst und Gemüse wohnen. Seine Ex-Frau und seine drei Kinder seien in Belgien. Seine slowakische Lebensgefährtin habe er seit 2009 nicht mehr gesehen. Ihre gemeinsame Tochter sei zuletzt in der Slowakei gewesen. In Österreich würde sich ein Halbbruder aufhalten. In Deutschland sei er straffällig geworden, weil er sich dort eines falschen, polnischen Passes bedient habe. Der Beschwerdeführer sei von 2002 bis 2004 durchgehend in Österreich gewesen, sei dann, da er wegen seines Tankstellenraubes nicht eingesperrt worden sei, nach Deutschland gereist, wo er sich bis zum April 2007 aufgehalten habe.
Auf Anfrage wurden dem Asylgerichtshof mit Mitteilung einer Justizanstalt vom 26.03.2013 in Kopie Anträge und Gerichtsentscheidungen hinsichtlich eines den Beschwerdeführer betreffenden Auslieferungsersuchen der Republik Mazedonien vom 29.02.2008 übermittelt. Aus den Auslieferungsantrag, der Korrespondenz mit den mazedonischen Behörden sowie dem Beschluss des XXXX, mit dem die begehrte Auslieferung für unzulässig erklärt wurde, geht im Wesentlichen folgendes hervor:Auf Anfrage wurden dem Asylgerichtshof mit Mitteilung einer Justizanstalt vom 26.03.2013 in Kopie Anträge und Gerichtsentscheidungen hinsichtlich eines den Beschwerdeführer betreffenden Auslieferungsersuchen der Republik Mazedonien vom 29.02.2008 übermittelt. Aus den Auslieferungsantrag, der Korrespondenz mit den mazedonischen Behörden sowie dem Beschluss des römisch 40 , mit dem die begehrte Auslieferung für unzulässig erklärt wurde, geht im Wesentlichen folgendes hervor:
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der Mittäterschaft bei Einbruchsdiebstählen im Zeitraum von April bis Mai 1998 wegen fortgesetztem schweren Diebstahls mit Urteil eines mazedonischen Amtsgerichts vom 31.10.2005, im Teil der Entscheidung über die Bestrafung durch Urteil eines Appelationsgerichtes vom 31.05.2006 abgeändert, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten in Abwesenheit rechtskräftig verurteilt. Die von der Republik Mazedonien mit Ersuchen vom 29.02.2008 beantragte Auslieferung wurde mit Beschluss des Landesgerichts vom Juli 2008 für nicht unzulässig erklärt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass den Unterlagen der mazedonischen Behörden zu entnehmen gewesen sei, dass den vom Abwesenheitsurteil in Mazedonien Betroffenen, für die von ihrer rechtsfreundlichen Vertretung kein, hingegen aber von der Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel (gegen die Strafhöhe) erhoben worden sei, kein Stellungnahmerecht im nicht öffentlichen Berufungsverfahren eingeräumt worden sei. Dadurch seien in dem Verfahren, das dem Abwesenheitsurteil vorangegangen sei, Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt worden. Die §§ 414, 424 der Strafprozessordnung der Republik Mazedonien würden den Betroffenen die Möglichkeit einräumen, auf Antrag ein mit rechtskräftigem Urteil in Abwesenheit abgeschlossenes Verfahren zu wiederholen. Der Antrag habe binnen eines Jahres nach Kenntnis des Verurteilten über das Urteil zu erfolgen. Der Beschwerdeführer habe in einer Einvernahme erklärt, das Urteil zu kennen, da ihm ein Verwandter "irgendwelche Papiere" geschickt habe, er wisse jedoch nicht mehr, ob dies mehr als ein Jahr her sei. Das erkennende Gericht habe die zuvor genannten Bestimmungen für ausreichend erachtet, um die Auslieferung für nicht unzulässig zu erklären. In Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde der angefochtene Beschluss seitens eines Oberlandesgerichtes mit Entscheidung vom August 2008 mit der Begründung aufgehoben, dass es letztlich unklar sei, ob die einjährige Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiederholung des Strafverfahrens in Mazedonien noch offen und ein neues Gerichtsverfahren unter Wahrung der Rechte der Verteidigung gewährleistet sei, da aus den Auslieferungsunterlagen nicht hervorgehe, ob bereits vor dem Auslieferungsverfahren eine Urteilszustellung an den Beschwerdeführer erfolgt sei oder dieser sonst von dem Abwesenheitsurteil erfahren habe. Trotz entsprechender Anfragen bei den mazedonischen Behörden blieb die Frage, ob die einjährige Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiederholung des Strafverfahrens in Mazedonien offen sei, unbeantwortet. Daher ging das Landesgericht "im Zweifel" davon aus, dass die einjährige Frist bereits abgelaufen sei und erklärte die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Mazedonien entgegen des anderslautenden Antrags der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 24.06.2009 für unzulässig.Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der Mittäterschaft bei Einbruchsdiebstählen im Zeitraum von April bis Mai 1998 wegen fortgesetztem schweren Diebstahls mit Urteil eines mazedonischen Amtsgerichts vom 31.10.2005, im Teil der Entscheidung über die Bestrafung durch Urteil eines Appelationsgerichtes vom 31.05.2006 abgeändert, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten in Abwesenheit rechtskräftig verurteilt. Die von der Republik Mazedonien mit Ersuchen vom 29.02.2008 beantragte Auslieferung wurde mit Beschluss des Landesgerichts vom Juli 2008 für nicht unzulässig erklärt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass den Unterlagen der mazedonischen Behörden zu entnehmen gewesen sei, dass den vom Abwesenheitsurteil in Mazedonien Betroffenen, für die von ihrer rechtsfreundlichen Vertretung kein, hingegen aber von der Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel (gegen die Strafhöhe) erhoben worden sei, kein Stellungnahmerecht im nicht öffentlichen Berufungsverfahren eingeräumt worden sei. Dadurch seien in dem Verfahren, das dem Abwesenheitsurteil vorangegangen sei, Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt worden. Die Paragraphen 414, 424, der Strafprozessordnung der Republik Mazedonien würden den Betroffenen die Möglichkeit einräumen, auf Antrag ein mit rechtskräftigem Urteil in Abwesenheit abgeschlossenes Verfahren zu wiederholen. Der Antrag habe binnen eines Jahres nach Kenntnis des Verurteilten über das Urteil zu erfolgen. Der Beschwerdeführer habe in einer Einvernahme erklärt, das Urteil zu kennen, da ihm ein Verwandter "irgendwelche Papiere" geschickt habe, er wisse jedoch nicht mehr, ob dies mehr als ein Jahr her sei. Das erkennende Gericht habe die zuvor genannten Bestimmungen für ausreichend erachtet, um die Auslieferung für nicht unzulässig zu erklären. In Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde der angefochtene Beschluss seitens eines Oberlandesgerichtes mit Entscheidung vom August 2008 mit der Begründung aufgehoben, dass es letztlich unklar sei, ob die einjährige Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiederholung des Strafverfahrens in Mazedonien noch offen und ein neues Gerichtsverfahren unter Wahrung der Rechte der Verteidigung gewährleistet sei, da aus den Auslieferungsunterlagen nicht hervorgehe, ob bereits vor dem Auslieferungsverfahren eine Urteilszustellung an den Beschwerdeführer erfolgt sei oder dieser sonst von dem Abwesenheitsurteil erfahren habe. Trotz entsprechender Anfragen bei den mazedonischen Behörden blieb die Frage, ob die einjährige Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiederholung des Strafverfahrens in Mazedonien offen sei, unbeantwortet. Daher ging das Landesgericht "im Zweifel" davon aus, dass die einjährige Frist bereits abgelaufen sei und erklärte die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Mazedonien entgegen des anderslautenden Antrags der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 24.06.2009 für unzulässig.
2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war zuletzt im Heimatstaat in der obengenannten Ortschaft wohnhaft und ist dort keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihm droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe.
Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsland wegen Einbruchsdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten in Abwesenheit rechtskräftig verurteilt worden, wobei er die Strafe bisher nicht angetreten hat. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 24.06.2009 wurde die von der Republik Mazedonien begehrte Auslieferung des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt.
2.2. Zur Situation in der Republik Mazedonien:
2.2.1. Politische Lage/Menschenrechte
Das Parteienspektrum reicht von der konservativen Partei VMRO-DPMNE und der von ihr abgespaltenen VMRO-Narodna über die liberalen Parteien LDP (Liberaldemokratische Partei) und LP (Liberale Partei) bis zu den drei sozialdemokratischen Gruppierungen SDSM (Sozialdemokratischer Bund), NSDP (Neue Sozialdemokratische Partei) und SP (Sozialistische Partei), die aus der ehemaligen kommunistischen Partei hervorgegangen sind. Die ethnischen Albaner sind vor allem repräsentiert in der DUI (Demokratische Union für Integration), der DPA (Demokratische Partei der Albaner),der PDP (Partei der Demokratischen Prosperität) sowie seit September 2008 in der von der DPA abgespaltenen "Neuen Demokratie". Die kleineren Ethnien der Türken, Serben, Roma, Bosniaken und Vlachen verfügen ebenfalls über eigene Parteien. Die aus vorgezogenen Neuwahlen am 01./15.06.2008 hervorgegangene Regierung unter Ministerpräsident Nikola Gruevski, gebildet aus VMRO-DPMNE, DUI sowie einer Reihe kleinerer Parteien, verfügt über 82 der 120 Sitze im Parlament. Wichtigste Kräfte der Opposition sind SDSM und DPA. Die Kommunalwahlen vom März 2009 haben die Machtposition der VMRO-DPMNE bestätigt; auch bei den gleichzeitigen Präsidentschaftswahlen siegte der Kandidat der VMRO-DPMNE, Gjorge Ivanov. Gjorge Ivanov folgte Branko Crvenkovski, der bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2004 gewählt wurde, nach. Crvenkovski, der 1991 erstmals Vorsitz in der der SDSM übernommen hat, war von 1992 bis 1998 sowie von 2002 bis 2004 Ministerpräsident Mazedoniens. 2009 übernahm er wieder den Vorsitz in der SDSM. Bei den vorgezogenen Parlamentsneuwahlen in Mazedonien im Juni 2011 konnte sich das Koalitionsbündnis von Ministerpräsident Nikola Gruevski (VMRO-DPMNE - Demokratische Partei der Nationalen Einheit Mazedoniens) durchsetzen. Von den 123 zu vergebenden Parlamentssitzen erreichte das Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" unter der Führung der Partei VMRO-DPMNE 56 Sitze. Die Koalition von Premier Gruevski kann trotz des Verlustes der absoluten Mehrheit die Regierungsarbeit fortsetzen. Die Sozialdemokraten, SDSM, kamen mit ihrer Koalition auf 42 Sitze, was einen beachtlichen Stimmenzuwachs gegenüber den letzten Wahlen darstellt. Die albanische Partei DUI, kam auf 15 Sitze, die DPA auf 8 und die neue Albaner-Partei NDP von Rudi Osmani, auf 2 Sitze. Am Wahltag kam es zu keinen Ausschreitungen oder Gewaltakten, wie noch bei den Parlamentswahlen 2008, sondern es verlief alles friedlich. Auffällig war eine starke Polizeipräsenz an den Wahllokalen in den Gebieten mit albanischen Bevölkerungsteilen. [Auswärtiges Amt:
Mazedonien Innenpolitik vom März 2011;
http://en.wikipedia.org/wiki/Branko_Crvenkovski; Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht vom 07.06.2011].
Die Verfassung und die Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der Rasse, der Behinderung, der Religion, der Nationalität und der sozialen und politischen Zugehörigkeit. Diesbezügliche Verfehlungen werden strafrechtlich verfolgt. Im Jänner 2011 hat die Regierung ein Gesetz ratifiziert um den Schutz und die Prävention für die meisten Formen von direkter und indirekter Diskriminierung zu gewährleisten. Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung sind in diesem Gesetz nicht explizit angeführt und werden von der Kommission zum Schutz vor Diskriminierungen unter die Kategorie "andere Überzeugungen" behandelt. Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24.05.2012, Seite 24; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5]
Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. Das Amt des Ombudsmanns wurde eingerichtet um die Bürger bei Verletzung ihrer Rechte durch öffentliche Einrichtungen zu vertreten, Diskriminierungen gegen Minderheiten abzubauen, Personen mit besonderen Bedürfnissen im öffentlichen Leben Hilfe zu leisten und die Rechte der Kinder zu schützen. Der Ombudsmann hat das Recht, Häftlinge zu besuchen Beschwerden zu prüfen und über die Ergebnisse an die UNO Bericht zu erstatten. Es besteht eine gute Zusammenarbeit des Ombudsmanns mit der Regierung. Die staatlichen Stellen setzen oft die Empfehlungen des Ombudsmanns um. [Pichler,
Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9 und 11; U.S. Department of
State: Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24.05.2012, Seite 23]
Die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für Menschenrechte und Schutz von Minderheiten sind weitgehend vorhanden. Im Zivilrecht und den politischen Rechten wurden weitere Fortschritte erzielt. Seit den bewaffneten Auseinandersetzungen des Jahres 2001 hat sich die Menschenrechtspraxis der Behörden deutlich verbessert. Insbesondere hat die Proxima-Polizei-Mission der EU, welche in den Jahren 2004 und 2005 die Reform der mazedonischen Polizei voran getrieben hat, dazu geführt, dass die Sicherheitsbehörden heute professioneller und in der Regel unter Einhaltung menschrechtlicher Vorgaben amtieren. Polizeibrutalität soll in Mazedonien aber weiter vorkommen. Probleme ergeben sich u.
a. bei Amtshandlungen gegenüber Roma, welche in Einzelfällen von Polizeibeamten allzu hart behandelt werden. [European Commisson:
Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39; Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, S. 19]
2.2.2. Sicherheitsbehörden
Zu den Sicherheitsbehörden gehört die uniformierte Polizei (Allgemeiner Sicherheitsdienst, Verkehrspolizei, Grenzpolizei), die nicht uniformierte Kriminalpolizei, die uniformierten Sonderpolizei-Einheiten (Tiger-Einheiten zur Terrorismusbekämpfung), der Inlandsgeheimdienst UBK und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen. [Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 12]
Die nationale Polizei ist dem Innenministerium unterstellt. 21% der Polizeikräfte sind Mitglieder von Minderheiten. Diese Zahl ist für die Regierung zu gering, sie ist bestrebt, die Minderheitenquote bei den Offizieren auf 25% zu erhöhen. Rund 17% der Polizeikräfte sind ethnische Albaner. Es konnten die in der Vergangenheit vorgebrachten Anschuldigungen nicht erhärtet werden, wonach mazedonische Polizeibeamte politische Oppositionelle foltern würden, um Geständnisse zu erzwingen oder von politischen Aktionen abzuschrecken. Grundlose Anhaltungen und Übergriffe gegen Festgenommene werden der Polizei gelegentlich vorgeworfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Feber 2007 Mazedonien wegen Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (betrifft das Folterverbot) in einem Fall verurteilt, bei dem es um eine polizeiliche Amtshandlung gegenüber einem mazedonischen Roma ging. Bei der Polizeireform gab es weitere Fortschritte durch Einführung des Gesetzes über Systematisierung, das zur Steigerung der Effizienz in der Polizeiarbeit beitragen soll. Weiters wurde ein leistungsabhängiges Aufstiegs- und Bewertungssystem eingeführt. Die Verfolgung bei Fällen von Polizeiübergriffen durch die Staatsanwaltschaft und Richter und der Kampf gegen die Straflosigkeit sind in der Praxis noch nicht effizient. Vorwürfe über Einschüchterung und Übergriffe durch die Polizei kommen weiterhin vor. 2010 wurden 238 Beschwerden über Polizeiübergriffe beim Ombudsmann überprüft. Gegen 29 Polizisten sind Strafverfahren eingeleitet worden. [U.S Department of State:Die nationale Polizei ist dem Innenministerium unterstellt. 21% der Polizeikräfte sind Mitglieder von Minderheiten. Diese Zahl ist für die Regierung zu gering, sie ist bestrebt, die Minderheitenquote bei den Offizieren auf 25% zu erhöhen. Rund 17% der Polizeikräfte sind ethnische Albaner. Es konnten die in der Vergangenheit vorgebrachten Anschuldigungen nicht erhärtet werden, wonach mazedonische Polizeibeamte politische Oppositionelle foltern würden, um Geständnisse zu erzwingen oder von politischen Aktionen abzuschrecken. Grundlose Anhaltungen und Übergriffe gegen Festgenommene werden der Polizei gelegentlich vorgeworfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Feber 2007 Mazedonien wegen Verletzung des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (betrifft das Folterverbot) in einem Fall verurteilt, bei dem es um eine polizeiliche Amtshandlung gegenüber einem mazedonischen Roma ging. Bei der Polizeireform gab es weitere Fortschritte durch Einführung des Gesetzes über Systematisierung, das zur Steigerung der Effizienz in der Polizeiarbeit beitragen soll. Weiters wurde ein leistungsabhängiges Aufstiegs- und Bewertungssystem eingeführt. Die Verfolgung bei Fällen von Polizeiübergriffen durch die Staatsanwaltschaft und Richter und der Kampf gegen die Straflosigkeit sind in der Praxis noch nicht effizient. Vorwürfe über Einschüchterung und Übergriffe durch die Polizei kommen weiterhin vor. 2010 wurden 238 Beschwerden über Polizeiübergriffe beim Ombudsmann überprüft. Gegen 29 Polizisten sind Strafverfahren eingeleitet worden. [U.S Department of State:
Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 3; Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 20; European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oktober 2011, Seiten 63 und 67]
Das im Jahr 2008 geschaffene "Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards" hat die Aufgabe, allen Vorwürfen der Korruption oder nicht gesetzeskonformer Polizeiarbeit nachzugehen und Anzeige zu erstatten. Die Leiterin dieser 40 Personen starken Einheit ist direkt der Innenministerin unterstellt. Diese Einheit hat sich mittlerweile etabliert und konnte bereits beachtliche Erfolge verzeichnen. So wurden, nach einer großangelegten Polizeiaktion gegen illegale Zigarettenproduktion gleich 60 verdächtige Beamte der Polizeistation Kumanovo abgezogen und Erhebungen eingeleitet. 57 Beamte der Grenzpolizei an den Übergängen Tabanovce (MK-SRB) und Kjasafan (MK-ALB) wurden im September 2009 suspendiert und teilweise in U-Haft genommen nachdem sie überführt worden waren, für beschleunigte Abfertigung Geld angenommen zu haben. Neben Untersuchungen von mutmaßlichen polizeilichen Übergriffen führt die PSU (sog. "Professional Standards Unit") alle internen Untersuchungen bei Korruptionsverdacht und anderen Formen polizeilichen Fehlverhaltens durch. Die PSU ist befugt, im Laufe der Untersuchung verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen, kann aber keine disziplinären Maßnahmen durchführen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2011 ist die PSU 51 Beschwerden gegen Polizeibeamten nachgegangen, denen exzessive Gewalt vorgeworfen wurde. Die PSU leitete Disziplinarverfahren gegen diese Beamten ein. Im Jahresbericht des Ombudsmanns aus dem Jahr 2011 konnte dieser einige Verbesserungen bei den internen Untersuchungen durch die PSU verzeichnen. Internationaler Organisationen und diplomatische Vertretungen einschließlich der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), überwachen weiterhin die polizeilichen Maßnahmen und stehen dem Innenministerium bei der Durchführung von Reformen beratend zur Seite. Die Regierung hat Zusammenarbeit mit der PSU zugesagt, um diese nach einem CPT-Bericht von 2008, in dem es um Untersuchung wegen angeblicher Misshandlungen durch Offiziere ging, zu stärken. Die Effektivität von sofortigen und gründlichen Ermittlungen durch die PSU wird durch unzureichende finanzielle und personelle Ausstattungen erschwert. Die EG meldet in ihrem Fortschrittsbericht, dass die personellen Kapazitäten der internen Kontrolle und der professionelle Standard innerhalb des Innenministeriums gering sei. Die Personalstärke der Einheit wurde von 45 auf 60 Mitarbeiter erhöht. Einem PSU Mitarbeiter ist es nunmehr erlaubt, in der Disziplinarkommission als Mitglied ohne Stimmrecht zu sitzen. Die Ausbildung der PSU-Mitarbeiter wurde von ausländischen Experten durchgeführt. Die Kontrollen der Polizei und den speziellen Einheiten unterliegen, besonders aufgrund der erhöhten internen Überprüfungen, internationalem Standard und werden in Übereinstimmung mit den internationalen Normen durchgeführt. Eine weitere Verbesserung erfolgte durch die Stärkung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase. [Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 13; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24.05.2012, Seiten 3, 4, 6 und 7]
Anzeigen über behauptetes Fehlverhalten oder Missstände in der Polizei können von jedermann entweder persönlich bei den jeweiligen Büros, welche außerhalb des Innenministeriums in einem eigenen Gebäude untergebracht sind, anonym per Brief oder Email, aber auch durch eine NGO eingebracht werden. Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. Behauptungen von Asylwerbern, es komme durch die mazedonische Polizei immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, insbesondere gegen Albaner, können weder durch die Erhebungen der Vertrauensanwälte noch durch die Erfahrungen im Zuge der Aufarbeitung von Anfragen des BAA bzw. des AsylGH durch den ho Polizeiattaché bestätigt werden; wobei einzelne Übergriffe nicht auszuschließen sind, aber dann eine absolute Ausnahme darstellen. [Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 13; Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14, Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, S. 13]
Eine drastische Abnahme der Beschwerden wegen Misshandlungen brachte die Entscheidung des Innenministeriums, temporär alle Alpha-Spezialeinheiten außer in Skopje aufzulösen, wie auch im Bericht des Ombudsmannes bestätigt wird. [Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010 vom 14.10.2009, Seite 16]
2.2.3. Justiz und Strafvollzug
Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig. Um die Unabhängigkeit der Richter sicher zu stellen, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat auf Lebenszeit gewählt; ihm gehören 9 Richter und 6 andere Juristen aller ethnischen Gruppen an. Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Die Staatsanwälte werden durch den Rat der Staatsanwälte vorgeschlagen, welcher am 23.2.2008 neu gewählt wurde. Die Regierung verabschiedete im Jahr 2011 eine Änderung der Rolle des Justizministers und des Richterrates, und ein Gremium für die Überwachung der Neutralität und Unabhängigkeit der Justiz. Dem Minister ist nunmehr die Mitbestimmung bei der Nominierung von Richtern verwehrt. Die Errichtung eines neuen Hohen Verwaltungsgerichtes soll die oft umfangreichen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Gerichtsfällen reduzieren. [Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 10; Freedom House:
Macedonia Nations in Transit 2012, Seite 2]
Im Bereich der Grundrechte, die rechtlichen und institutionellen Rahmen sind weitgehend vorhanden, ist eine bessere Umsetzung nötig. Fortschritte wurden bei den kulturellen Rechten und den Rechten der Minderheiten gemacht. Das Rahmenabkommen von Ohrid bleibt ein wesentliches Element für Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Gerüchte über Korruption in der Rechtsprechung tauchen immer wieder auf; durch die Einführung einer nachvollziehbaren EDV-Erfassung von Gerichtsakten, die mittlerweile fast flächendeckend erfolgt, werden Praktiken wie z.B. Annahme von Schmiergeldern für das Verschwinden lassen von Akten jedoch zunehmend schwieriger. Kritische Stimmen behaupten immer wieder, ethnische Minderheiten würden bei Gerichtsverfahren diskriminiert. Es erscheint z.B. nicht ausgeschlossen, dass manche Richter den Albanern gegenüber die Gesetze in voller Strenge anwenden, was gegenüber Mazedoniern mit "guten Verbindungen" nicht immer der Fall sein dürfte. Die vielen kritischen Berichte internationaler Beobachter über diskriminierende Urteile mazedonischer Richter haben bei den Richtern aber zu einem Umdenken geführt. Heute dürfte es somit kaum mehr zu diskriminierenden Urteilen gegen ethnische Albaner kommen. Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat. So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4.827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3.000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet. [European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39 und 43; Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 11]
Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig. Um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat, dem neun Richter und sechs andere Juristen aller ethnischen Gruppen angehören, gewählt. Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Innerhalb der Staatsanwaltschaft wurde eine eigene Abteilung zur Bekämpfung des Organisierten Verbrechens und der Korruption eingerichtet. Diese besteht aus zwei getrennten Bereichen, die einerseits für Verstöße gegen Dienstpflichten und andererseits für Verstöße gegen Menschenrechte, öffentliche Sicherheit und internationales Recht zuständig sind. Die Aktivitäten auf diesem Gebiet seitens der Regierung sind wohl auch auf die Tatsache zurückzuführen, dass gerade die Bekämpfung des Organisierten Verbrechens und der Korruption eine der wesentlichen Voraussetzungen für einen möglichen EU-Beitritt darstellen und seitens der Europäischen Union massiv von potentiellen Beitrittskandidaten eingefordert wird. Die Strafandrohungen des mazedonischen Strafgesetzes dürften unter dem europäischen Durchschnitt liegen. Die längste Freiheitsstrafe beträgt in der Regel nur 15 Jahre. Die Frist zwischen rechtskräftiger Verurteilung und Antritt des Strafvollzuges ist in vielen Fällen allzu lange, was Verurteilten die Flucht in das Ausland zwecks Verhinderung des Strafvollzugs erleichtert. Verhältnismäßig oft kommt es vor, dass Kriminelle zwar ausgeforscht, angezeigt und verurteilt werden, es dann aber nie zum Strafvollzug kommt. Z. T. soll dies an den schlecht funktionierenden Verwaltungsabläufen liegen, z. T. soll es Möglichkeiten geben, durch Bestechung - sei es der bearbeitenden Beamten oder einflussreicher Politiker - den Antritt des Strafvollzugs hinauszuzögern oder zu verhindern. In diesem Bereich hat die Proxima-Polizeimission der EU Reformvorschläge gemacht, welche bisher nicht voll umgesetzt wurden. [Analyse der Staatendokumentation "Mazedonien: Haftanstalten" vom 10.5.2011, Seite 9].
Einige Gefängnisse wurden zwar renoviert, aber eine wirksame nationale Strategie für den Strafvollzug gibt es noch nicht. Auch treten immer wieder Mängel bei der Bekämpfung der Straffreiheit für Organe der Vollzugsbehörden auf. [European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39]
Nach Berichten des Ombudsmanns wird das Recht auf Religionsfreiheit im Strafvollzug und in den Justizanstalten nicht behindert. Die Regierung gewährt unabhängigen humanitären Organisationen und dem Ombudsmann Zugang zu den Gefangenen. Das Gesetz ermöglicht Angehörigen, Ärzten, diplomatischen Vertretern und Vertretern von anderen Nicht-Regierungsorganisationen, mit Zustimmung des Untersuchungsrichters, Untersuchungshäftlinge zu betreuen und zu besuchen. Die Richter erteilen in der Regel die Erlaubnis dazu. [U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24.05.2012, Seite 6]
Zur Verbesserung der Situation in den Gefängnissen startete die Regierung 2011 einen jährlichen Aktionsplan für deren weiteren Aus- und Umbau. Dabei waren insbesondere Haftanstalten betroffen, in denen schlechte bauliche und humanitäre Bedingungen berichtet wurden, inklusive des halb-offenen Teils des Idrizovo-Gefängnisses. Das Land muss dennoch eine effektive nationale Strategie für das Gefängnissystem entwickeln. Überbelegungen und eine nicht besonders gute medizinische Versorgung sind weiterhin ein Problem. Zudem sind viele Gefängnisse finanziell und personell unterversorgt bzw. das Personal schlecht ausgebildet. [European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, October 2011]
Die Regierung brachte im Juli 2011 ein neues Regelbuch für Haftanstalten heraus, welches EU-Standards entspricht. Dieses besagt u. a., dass jeder Insasse Zugang zu Fernsehen und Telefon haben muss und dass ein neues modernes Sicherheitssystem eingeführt wird. Der Zugang für unabhängige Menschenrechtsorganisationen und den Ombudsmann blieben uneingeschränkt. Für Beschwerden wurden seitens des Ombudsmannes sogenannte Beschwerdeboxen aufgestellt. Daneben wurden weitere Gefängnisse renoviert und mit entsprechenden (Freizeit-) Einrichtungen für die Gefängnisinsassen versehen. [U.S.
Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011, Macedonia, Mai 2012]
Die Haftbedingungen werden von Menschenrechtsaktivisten als nach wie vor schwierig beschrieben. So werden z.B. vorgegebene Belagszahlen aufgrund des vorherrschenden Platzmangels in den Anstalten regelmäßig überschritten. Österreichische Staatsbürger, welche hier Gefängnisstrafen verbüßen mussten, erwähnten jedoch auch die freundliche und menschliche Behandlung durch die mazedonischen Strafvollzugsbeamten. Gegen die Überbelegung und die schlechten Haftbedingungen wurde im Frühjahr 2006 in Idrizovo, der größten Haftanstalt des Landes, mit mehr als 1.000 Insassen, ein Hungerstreik der Häftlinge organisiert, welche auf dem Dach des Gefängnisses eine Demonstration veranstalteten. Die demonstrierenden Häftlinge betonten Journalisten gegenüber, dass sie nicht gegen die Wärter protestierten, welche sie gut behandeln, sondern gegen die Überbelegung und den schlechten baulichen und sanitären Zustand der Haftanstalt. Die Überbelastung soll bei der Untersuchungshaft immer wieder dazu führen, dass Minderjährige nicht getrennt von Erwachsenen untergebracht werden können. Neben diesem Mangel der Platzkapazität bestehen allerdings noch andere Schwachstellen bzw. Unzulänglichkeiten. So werden in einem Bericht der Ombudsmanninstitution neben den baulichen Mängeln weitere Probleme bei der Behandlung von Verurteilten, bei deren Gesundheitsversorgung und der allgemeinen Situation unter den Gefangenen genannt. D.h., ein Mangel an speziellen Einrichtungen, inadäquate Ausbildung der Gefängnisangestellten, starke "Gang" Bildung unter den Gefangenen, mangelhafte bzw. veraltete technische Ausrüstungen sowie kaum vorhandene Resozialisierungsprogramme. Diesen Problemen Rechnung tragend, hat die mazedonische Regierung im Rahmen des von der EU finanzierten IPF-Projekts (Infrastructure Projects Facility in the Western Balkans) ein Programm zur Neukonstruktion bzw. Renovierung von vier Gefängnissen laufen. Dieses Projekt soll zur Verbesserung der Lage von insgesamt 2478 Häftlingen in materieller, sozialer, gesundheitlicher und sicherheitsmäßiger Hinsicht entsprechend europäischen Standards und Gefängnisbestimmungen führen. Auch die Arbeitsbedingungen für das Aufsichtspersonal sollen dabei verbessert werden. Grundsätzlich hat dieses Projekt jedenfalls das Ziel, die mazedonische Regierung, bei ihrem Bemühen die heimischen Gefängnisstrukturen entsprechend an die europäischen Normen anzupassen, zu unterstützen. Diese und ähnliche Reformen sollen in Zukunft zu einer spürbaren Entspannung der allgemeinen Lage in den Gefängnissen führen, um so die derzeit herrschende Überbelegung weiter reduzieren zu können. Grundsätzlich wird seitens der Regierung unabhängigen Hilfsorganisationen und dem Ombudsmann uneingeschränkter Zugang zu den Zellen in den Gefängnissen gewährt bzw. ermöglicht. Laut Gesetz haben mit Zustimmung des entsprechenden Untersuchungsrichters Familienmitglieder, Ärzte, diplomatische Vertreter, Repräsentanten des europäischen Komitees zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung (CPT) und das Internationale Rote Kreuz auch Zugang zu Untersuchungshafträumen, wobei diese Zustimmung gewöhnlich erteilt wird. Am 21. September 2010 wurde in Anwesenheit des Justizministers Manevski, Vertretern des Innenministeriums, der Botschaften und Medien der Gefangenentrakt für "erleichterten Vollzug" in der Strafvollzugsanstalt Idrizovo, nähe Skopje, wieder eröffnet. Dieser musste im vorigen Jahr [2009] nach einem Besuch des Ombudsmannes wegen massiver hygienischer und sonstiger Mängel geschlossen und renoviert werden. Der Bereich ist nun für 112 Häftlinge ausgelegt, welche in Zellen zu jeweils acht Personen untergebracht werden. Der Gesamteindruck der Unterbringung ist, insbesondere verglichen mit dem desolaten Zustand staatlicher Schulen und Krankenhäusern, gut. (Anm.: Idrizovo ist mit etwa 1.100 Insassen die größte Haftanstalt des Landes. Die dringend notwendige Renovierung des - bisher kaum von internationaler Seite besichtigten - alten Traktes für zu langjährigen Haftstrafen verurteilten Personen (etwa 500 Insassen) soll in den nächsten 2-3 Jahren in Angriff genommen werden. Probleme bestehen mit der vorübergehenden Unterbringung der Häftlinge während dieser Renovierungsarbeiten. Ziel ist eine Erweiterung der Aufnahmekapazität von offiziell dzt. etwa 900 auf 1.500 Häftlinge). [Analyse der Staatendokumentation "Mazedonien: Haftanstalten" vom 10.5.2011, Seiten 7-8]Die Haftbedingungen werden von Menschenrechtsaktivisten als nach wie vor schwierig beschrieben. So werden z.B. vorgegebene Belagszahlen aufgrund des vorherrschenden Platzmangels in den Anstalten regelmäßig überschritten. Österreichische Staatsbürger, welche hier Gefängnisstrafen verbüßen mussten, erwähnten jedoch auch die freundliche und menschliche Behandlung durch die mazedonischen Strafvollzugsbeamten. Gegen die Überbelegung und die schlechten Haftbedingungen wurde im Frühjahr 2006 in Idrizovo, der größten Haftanstalt des Landes, mit mehr als 1.000 Insassen, ein Hungerstreik der Häftlinge organisiert, welche auf dem Dach des Gefängnisses eine Demonstration veranstalteten. Die demonstrierenden Häftlinge betonten Journalisten gegenüber, dass sie nicht gegen die Wärter protestierten, welche sie gut behandeln, sondern gegen die Überbelegung und den schlechten baulichen und sanitären Zustand der Haftanstalt. Die Überbelastung soll bei der Untersuchungshaft immer wieder dazu führen, dass Minderjährige nicht getrennt von Erwachsenen untergebracht werden können. Neben diesem Mangel der Platzkapazität bestehen allerdings noch andere Schwachstellen bzw. Unzulänglichkeiten. So werden in einem Bericht der Ombudsmanninstitution neben den baulichen Mängeln weitere Probleme bei der Behandlung von Verurteilten, bei deren Gesundheitsversorgung und der allgemeinen Situation unter den Gefangenen genannt. D.h., ein Mangel an speziellen Einrichtungen, inadäquate Ausbildung der Gefängnisangestellten, starke "Gang" Bildung unter den Gefangenen, mangelhafte bzw. veraltete technische Ausrüstungen sowie kaum vorhandene Resozialisierungsprogramme. Diesen Problemen Rechnung tragend, hat die mazedonische Regierung im Rahmen des von der EU finanzierten IPF-Projekts (Infrastructure Projects Facility in the Western Balkans) ein Programm zur Neukonstruktion bzw. Renovierung von vier Gefängnissen laufen. Dieses Projekt soll zur Verbesserung der Lage von insgesamt 2478 Häftlingen in materieller, sozialer, gesundheitlicher und sicherheitsmäßiger Hinsicht entsprechend europäischen Standards und Gefängnisbestimmungen führen. Auch die Arbeitsbedingungen für das Aufsichtspersonal sollen dabei verbessert werden. Grundsätzlich hat dieses Projekt jedenfalls das Ziel, die mazedonische Regierung, bei ihrem Bemühen die heimischen Gefängnisstrukturen entsprechend an die europäischen Normen anzupassen, zu unterstützen. Diese und ähnliche Reformen sollen in Zukunft zu einer spürbaren Entspannung der allgemeinen Lage in den Gefängnissen führen, um so die derzeit herrschende Überbelegung weiter reduzieren zu können. Grundsätzlich wird seitens der Regierung unabhängigen Hilfsorganisationen und dem Ombudsmann uneingeschränkter Zugang zu den Zellen in den Gefängnissen gewährt bzw. ermöglicht. Laut Gesetz haben mit Zustimmung des entsprechenden Untersuchungsrichters Familienmitglieder, Ärzte, diplomatische Vertreter, Repräsentanten des europäischen Komitees zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung (CPT) und das Internationale Rote Kreuz auch Zugang zu Untersuchungshafträumen, wobei diese Zustimmung gewöhnlich erteilt wird. Am 21. September 2010 wurde in Anwesenheit des Justizministers Manevski, Vertretern des Innenministeriums, der Botschaften und Medien der Gefangenentrakt für "erleichterten Vollzug" in der Strafvollzugsanstalt Idrizovo, nähe Skopje, wieder eröffnet. Dieser musste im vorigen Jahr [2009] nach einem Besuch des Ombudsmannes wegen massiver hygienischer und sonstiger Mängel geschlossen und renoviert werden. Der Bereich ist nun für 112 Häftlinge ausgelegt, welche in Zellen zu jeweils acht Personen untergebracht werden. Der Gesamteindruck der Unterbringung ist, insbesondere verglichen mit dem desolaten Zustand staatlicher Schulen und Krankenhäusern, gut. Anmerkung, Idrizovo ist mit etwa 1.100 Insassen die größte Haftanstalt des Landes. Die dringend notwendige Renovierung des - bisher kaum von internationaler Seite besichtigten - alten Traktes für zu langjährigen Haftstrafen verurteilten Personen (etwa 500 Insassen) soll in den nächsten 2-3 Jahren in Angriff genommen werden. Probleme bestehen mit der vorübergehenden Unterbringung der Häftlinge während dieser Renovierungsarbeiten. Ziel ist eine Erweiterung der Aufnahmekapazität von offiziell dzt. etwa 900 auf 1.500 Häftlinge). [Analyse der Staatendokumentation "Mazedonien: Haftanstalten" vom 10.5.2011, Seiten 7-8]
Berichte über Misshandlungen von Gefangenen kommen zwar immer wieder vor, allerdings ermöglichen interne Kontrolleinrichtungen und diverse rechtliche Bestimmungen letzten Endes auch die Verfolgung und Bestrafung solchen Fehlverhaltens. So wurden z.B. 2009 49 Beschwerden gegen Gefängnispersonal bei der zuständigen Direktion für den Strafvollzug vorgebracht. Weiters wurden gegen 108 Haftangestellte disziplinäre Maßnahmen seitens der 10 entsprechenden Stellen durchgeführt. Dieses Fehlverhalten des Gefängnisaufsichtspersonals rührt in gewisser Weise auch daher, dass derzeit wenig professionelle Strukturen und Unterstützungen bereitstehen, die eine moderne Aus- und Weiterbildung der Angestellten in den Haftanstalten ermöglichen. Eine Besonderheit in der mazedonischen Rechtssprechung stellt auch die Einrichtung eines sog. Strafvollzugsrichter (Judge for Execution of Sanctions) bei jedem Bezirksgericht dar. Dieser hat u.a. die Aufgabe die Rechte der Verurteilten zu schützen und die Gesetzmäßigkeit des Strafvollzugs zu überwachen. [Analyse der Staatendokumentation "Mazedonien:
Haftanstalten" vom 10.5.2011, Seiten 9-10]
2.2.4. Minderheiten/Albaner
Formal garantiert bereits Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die mazedonische Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen. Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08.03.2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet. Seit 1991 sind regelmäßig albanische Parteien in der Regierung vertreten, 1999 haben sie sich erstmals an Präsidentschaftswahlen beteiligt. Auf Drängen der internationalen Gemeinschaft unter Führung der EU hatten die politischen Parteien noch 2001 einen neuen, intensivierten, inter-ethnischen Dialog begonnen. Die Mehrzahl der ehemaligen albanischen Aufständischen fand sich in einer neu gegründeten politischen Partei (DUI) unter Führung des ehemaligen Kommandeurs Ali Ahmeti zusammen. Diese war von 2002 - 2006 und seit Juli 2008 wieder an der Regierung beteiligt. Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen, das Grundlage für die friedliche Gestaltung der politischen Verhältnisse nach den Ereignissen von 2001 ist, ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung betrifft. Im August 2008 wurde ein Sprachengesetz verabschiedet, das den Gebrauch des Albanischen regelt. [Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 10; Auswärtiges Amt: Mazedonien Innenpolitik vom März 2011]
Die Beziehungen zwischen der mazedonischen Mehrheit und der albanischen Minderheit waren angespannt. Am 28.04.2010 beschlagnahmten Sicherheitskräfte an der Grenze zum Kosovo ein großes Waffenlager einer militanten Gruppe. Die Verantwortung übernahm eine militante albanische Organisation, die behauptet, der Gruppe der "Nationalen Befreiungsarmee" anzugehören, die während des Konflikts von 2001 aktiv war. Am 12.05.2010 erschossen Sicherheitskräfte vier albanische Extremisten, drei aus Mazedonien und einen aus dem Kosovo, die Sprengstoff und Waffen an die Grenze zum Kosovo transportiert hatten. Berichten zufolge waren diese Aktionen der Sicherheitskräfte zwar gerechtfertigt, jedoch haben nach diesen beiden Vorfällen die ethnischen Spannungen zugenommen. In Mazedonien wurde die Volkszählung am 10.10.2011 abgebrochen. Trotz monatelanger Vorbereitungen war es der zuständigen Kommission nicht gelungen, die Gegensätze zwischen den Minderheiten zu überbrücken. [U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 14; Deutsche Welle:
Fokus Südosteuropa vom 18.10.2011]
Es gab einige Fortschritte im Bereich der Antidiskriminierungspolitik. Die neu gegründete Kommission zum Schutz vor Diskriminierung, deren administrative und finanzielle Kapazitäten noch gestärkt werden müssen, geht ethnischen und politischen Beschwerden nach. Das Rahmenabkommen von Ohrid bleibt weiterhin entscheidend für den fortdauernden interethnischen Dialog und Zusammenarbeit mit den Minderheiten. Mit Vertretern von Roma und türkischen Volksgruppen wurden Schritte unternommen um die Integration und die Förderung der Minderheiten zu gewährleisten. Allerdings bedarf es vermehrt qualifizierten und erfahrenen Beamten in der öffentlichen Verwaltung. Das Gesetz sieht den Schutz der Rechte von Minderheiten und die Integration in alle Bereiche der Gesellschaft vor. Die Regierung hat ein Sekretariat eingerichtet, das jene staatlichen Institutionen zur Rechenschaft zieht, die die Minderheitenquote nicht erfüllen. In der öffentlichen Verwaltung gab es 2.500 neue ausgeschriebene Stellen, 560 davon werden von ethnischen Minderheiten besetzt. Rund 24% der Mitarbeiter von staatlichen Institutionen gehören einer ethnischen Minderheit an. Die Minderheiten blieben im Militär unterrepräsentiert obwohl spezielle Anstrengungen unternommen wurden, qualifizierte Minderheitenangehörige einzustellen. In der Armee beträgt der Anteil der Minderheiten insgesamt 25% davon sind 18% ethnische Albaner. Das Gesetz sieht in den Primär- und Sekundärschulen Unterricht in den Sprachen Mazedonisch, Albanisch, Türkisch und Serbisch vor. Um die Zahl der Schüler mit Migrationshintergrund weiterhin zu erhöhen und deren Muttersprache zu fördern, ist der Besuch der Sekundarschule verpflichtend. Im Parlament gibt es einige Abgeordnete, die den Minderheiten angehören. 24 Parlamentsabgeordnete sind ethnische Albaner, vier ethnische Serben, zwei ethnische Walachen, zwei ethnische Türken, zwei Abgeordnete gehören der Volksgruppe der Roma an und drei Abgeordnete sind ethnische Bosniaken. Mitglieder von Minderheiten sind auch im Ministerrat vertreten. [European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oktober 2011, Seiten 64 und 65; U.S. Department of State:
Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24.05.2012, Seiten 21 und 29 ]
Nach der Ermordung von fünf Männern mazedonisch-slawischer Herkunft im April 2012, wurden in Skopje groß angelegte Razzien durchgeführt. Rund 20 Personen, bei denen es sich nach Angaben des Innenministeriums und der Polizei um Angehörige einer radikalisierten, islamistischen Bewegung handelt, wurden festgenommen. Die mazedonische Staatsanwaltschaft erhob gegen fünf Personen Anklage wegen Terrorismus. Drei der Beschuldigten sind bereits in Haft und zwei von ihnen auf der Flucht. Seit Beginn 2012 traten häufig interethnische Spannungen zwischen der slawischen und der albanischen Bevölkerung auf. Das Verhältnis der beiden Bevölkerungsgruppen hat sich erheblich verschlechtert. [Konrad Adenauer Stiftung: Spannungen in Mazedonien vom 09.05.2012]
Vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Mazedonien nicht erkennbar. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden, wobei gelegentlich der - kaum belegbare - Vorwurf erhoben wird, dass dies nicht immer ohne Verzögerung erfolge. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 14]
Die albanische Volksgruppe übt in Mazedonien über die ethnisch-albanischen Parteien, die hier jeweils zur Regierungskoalition gehören, einen großen Einfluss aus. Dieser Einfluss hat der Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Eine Umfrage, die vom UNDP im Jahre 2006 finanziert wurde, zeigt, dass ein Großteil der albanischen Volksgruppe heute Mazedonien positiv gegenüber steht und bereit ist, Mazedonien als "ihren Staat" zu akzeptieren. Die meisten ethnischen Albaner (über 70 %) sehen ihre Zukunft hier optimistisch, optimistischer als die ethnischen Mazedonier. Ein deutliches Zeichen für den großen politischen Einfluss der albanischen Volksgruppe ist die Tatsache, dass der mazedonische Ombudsmann ein ethnischer Albaner (der frühere Justizminister Mehmeti, nominiert von der DUI) ist. Ethnische Albaner sind in allen Teilen der Verwaltung und in allen Entscheidungsgremien präsent. Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung sind nicht bekannt geworden. Die albanische Volksgruppe übt in der mazedonischen Regierung, auch in der neuen Regierung Gruevski, einen starken Einfluss aus. Dieser politische Einfluss lässt Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zu. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 45; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 37]
Den Angehörigen der ethnischen Minderheiten, vor allem den albanischen, wurde nach dem Abkommen von Ohrid mehr Einfluss auf gesamtstaatlicher und lokaler Ebene zugesichert. In den Gebieten, in denen sie mehr als 20 Prozent der Bevölkerung ausmachen, bekamen sie mehr Rechte in der kommunalen Selbstverwaltung. [Deutsche Welle:
Fokus Südosteuropa vom 18.10.2011]
Der Anteil von ethnischen Albanern in den Polizeikräften beträgt derzeit 1 884 Personen, das sind 16,85% der Gesamtstärke der mazedonischen Polizei. Bundesasylamt Staatendokumentation: Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 19.10.2011 []
2.2.5. Grundversorgung
2010 ergab sich eine wirtschaftliche Erholung in Höhe von plus 0,8 Prozent Wachstum des realen BSP. Die Arbeitslosenquote in Mazedonien ist im europäischen Vergleich überdurchschnittlich hoch und lag 2009 bei rund 32 Prozent. Die Quote der unfreiwillig Nichtbeschäftigten dürfte tatsächlich jedoch niedriger liegen, da die informelle Wirtschaft nach Expertenschätzungen rund 40 Prozent der nationalen Wirtschaftsleistung erbringt. Experten gehen insofern von einer "richtigen" Arbeitslosenquote von circa 20 bis 25 Prozent aus. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen liegt bei circa 340 Euro im Monat. [Auswärtiges Amt: Wirtschaft Mazedonien, Stand: März 2011]
Die Arbeitslosenrate ist unverändert hoch und liegt bei ca. 35%. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass viele Arbeitnehmer hier nicht legal beschäftigt sind. Mazedonien ist der Balkanstaat mit der pro Kopf geringsten Auslandsinvestitionsrate, was mit ein Grund dafür ist, dass nicht ausreichend neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Regierung Gruevski hat die Unterstützung von ausländischen Investoren zu einem ihrer Schwerpunkte erklärt. Trotzdem haben sich bisher die Verhältnisse in diesem Bereich kaum verbessert. Die allzu geringe Bereitschaft der mazedonischen Banken, ihre Kundengelder für Kredite zu verwenden, verschärft diese Problematik, v.a. da es aufgrund der sehr schuldnerfreundlichen Gesetzeslage schwierig ist, nicht bezahlte Kreditschulden einzutreiben. Auch für gut ausgebildete junge Mazedonier ist es sehr problematisch, hier Arbeitsplätze zu finden, weshalb viele eine Auswanderung nach Westeuropa anstreben. Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die wichtigsten Handelsketten sind in der Hand von griechischen und türkischen Unternehmern. Viele Einwohner der ländlichen Bereiche ernähren sich von Produkten ihrer eigenen Gärten und sammeln im (staatlichen) Wald Beeren und Pilze. Auch Holz wird illegal gesammelt bzw. geschlägert, da die unteren Einkommensgruppen zunehmend nicht in der Lage sind, ihre Stromrechnungen zu bezahlen. [Österreichische Botschaft Skopje:
Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 19]
Personen, die sozialen Schutz benötigen und nicht arbeiten können, haben Anrecht auf andauernde Sozialhilfe. Darunter fallen auch Personen mit mittlerer bis schwerer geistiger oder körperlicher Behinderung. Der Unterstützungsbetrag für eine Einzelperson war 2010 rund 3219 MKD (rund 52 Euro). Andauernde Sozialhilfe wird nur gewährt, wenn das Einkommen aller Mitglieder der Familie nicht höher als 4000 MKD (etwa 65 Euro) ist. Für das Gesuch um Sozialhilfe ist das Einreichen von Identitätskarte und Dokumenten nötig. Die Höhe der Unterstützung reicht oft nicht für minimale Lebenserhaltung wie Nahrung und Kleider, ganz zu schweigen von Rechnungen für Elektrizität, Heizung, und Wasser. Verletzliche und finanziell schlechtgestellte Personen können eine einmalige finanzielle Unterstützung der Gemeinden bekommen, die allerdings sehr gering ausfällt. [Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte vom 23. August 2012, Seite 9]
Die Existenzbedingungen in Mazedonien werden auch Jahre nach der Unabhängigkeit durch die schwierige Lage einer (lange Zeit von politischen Krisen und bewaffneten Konflikten immer wieder beeinträchtigten) Wirtschaft im Umbruch bestimmt, die sich nur langsam erholt. Diese ist insbesondere durch hohe Arbeitslosigkeit und niedriges Durchschnittseinkommen (ca. 244 Euro im Monat) gekennzeichnet, allerdings auf der anderen Seite positiv durch relativ stabile Staatsfinanzen und Währungsrelationen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 18]
Die Versicherungsbedingungen für Arbeitslose wurden im vergangenen Jahr vereinfacht, um mehr Personen den Zugang zur Krankenversicherung zu ermöglichen. Demnach kann ein Arbeitsloser, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich gegen Vorlage einer Bescheinigung des für seinen Wohnsitz zuständigen Arbeitsamtes über seine fehlenden Einkünfte versichern lassen. Diese Möglichkeit steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Für diese ist das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. [Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite 4]
Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht. Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig. Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt. Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- XII /3 6 /04]Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht. Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig. Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt. Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- römisch zwölf /3 6 /04]
Das durchschnittliche Monatsgehalt liegt in der EJR Mazedonien bei ¿ 320,--. Die staatliche Sozialhilfe beträgt monatlich ¿ 25,-- (Einzelperson) bis ¿ 100,-- (größere Familie). Zur Beantragung müssen Personaldokumente vorgelegt werden. [Auswärtiges Amt:
Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite 6-7]
Mazedonischen Staatsangehörigen stehen bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch Rückführung oder freiwillige Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Bei rückzuführenden Mazedoniern ist laut Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales für eine Betreuung entscheidend, ob eine Unterkunft vorhanden ist und welche sozialen Rahmenbedingungen bestehen. Anhand der persönlichen Daten könne festgestellt werden, ob Grundeigentum oder Ähnliches noch bestehe, bzw. vor der Ausreise bestanden habe. Letzteres ist dann von Bedeutung, wenn die Rückkehrer vor ihrer Ausreise ihre gesamte Habe veräußert haben und mit einem gewissen Wohlstand ausgereist sind. Einkünfte, auch fiktive, aus Grund- oder sonstigem Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung (nach mazedonischem Standard) ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle "Rückkehrerhilfe". Danach kann bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden. Eine mehrjährige Abwesenheit ändert in Mazedonien nichts an den Eigentumsverhältnissen. Haus- oder Wohnungseigentum bleiben auch bei langen Abwesenheiten erhalten. Nach Erkenntnissen des Ministeriums haben die meisten "Auswanderer" ihre Häuser und Wohnungen behalten, nur die wenigsten haben sie verkauft. Hinzu kommt der familiäre Zusammenhalt, der insbesondere bei Roma und Albanern, aber auch bei der mazedonischen Volksgruppe Aufnahme und Unterbringung auch für Minderjährige nach einer Rückkehr in aller Regel erleichtert. Das Ministerium für Urbanismus und die Fürsorgeämter der Heimatgemeinden können in Notfällen wegen der Unterbringung/Wohnungsvermittlung angesprochen werden, in der Praxis sind Übergangs- bzw. Ausweichquartiere jedoch kaum zu finden. Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20]
2.2.6. Gesundheitswesen
Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen, in dem aufgrund der Wirtschaftskrise zahlreiche Einsparungen notwendig waren, wie z.B. eine Limitierung der Medikamente, die an Bedürftige gratis abgegeben werden. Die Hygiene in staatlichen Spitälern ist mangelhaft; es steht kaum Geld für Instandhaltung und Neuanschaffungen zur Verfügung. Investitionen und Ankäufe neuer Diagnose- bzw. Behandlungs-Geräte sind meist nur mit ausländischen Hilfsgeldern möglich. Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Die letzten Erhebungen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft zeigten, dass beinahe alle Medikamente bzw. zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich sind. Dabei fällt der im Vergleich zu Österreich generell günstige Preis von Medikamenten besonders auf. Hochwirksame Antibiotika kosten beispielsweise beim Privatkauf in der Apotheke lediglich 2-3 Euro. Im staatlichen Gesundheitsdienst besteht ein vollständiger und kostenloser Gesundheitsschutz für den Fall von Berufskrankheiten und bei Verletzungen am Arbeitsplatz. Kindern, Frauen über 60 sowie Männern über 65 Jahren wird der staatliche Gesundheitsdienst kostenlos gewährt. [Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 27]
Das Gesundheitssystem bietet im so genannten primären Bereich die medizinische Erstversorgung in Ambulanzen und Polikliniken, im sogenannten sekundären Bereich die Versorgung durch Fachärzte, die klinische Versorgung sowie stationäre Pflege. Durch ein dichtes Netz von Einrichtungen wird die landesweite Versorgung im primären und sekundären Bereich gedeckt. Die meisten Krankheiten und Verletzungen können in Mazedonien therapiert werden. Dies gilt nicht für einige schwere oder seltene Krankheiten, beispielsweise im kardiologischen Bereich oder spezielle Augenoperationen. Es gibt bisher keine Möglichkeit der Organtransplantation. In Mazedonien können psychiatrische Erkrankungen aller Art inkl. Posttraumatischer Belastungsstörungen sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser in Mazedonien stationäre sowie ambulante Behandlungen an. Das heutige Gesundheitssystem basiert auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Zielsetzung ist es zu einen, den Zugang zum Gesundheitswesen für die ganze Bevölkerung zu ermöglichen und zum anderen, die Qualität zu verbessern und zugleich finanziell nachhaltig zu wirtschaften. Der Gesundheitsfonds ("FZO") ist der gesetzliche Krankenversicherer in der EJR Mazedonien. Daneben gibt es keine weiteren Versicherungsanstalten oder private Krankenversicherer, obwohl dies gesetzlich möglich wäre. Jeder offiziell registrierte Bürger in Mazedonien kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer mit og. Beitragspflicht (auch Arbeitnehmer im Ausland, als Rentner, als Arbeitsloser, als Empfänger von Sozialhilfe oder im Rahmen der Familienversicherung. Arbeitslose und Rentner zahlen keine Beiträge. Die Versicherungsbedingungen für Arbeitslose wurden im vergangenen Jahr vereinfacht, um mehr Personen den Zugang zur Krankenversicherung zu ermöglichen. Demnach kann ein Arbeitsloser, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich gegen Vorlage einer Bescheinigung des für seinen Wohnsitz zuständigen Arbeitsamtes über seine fehlenden Einkünfte versichern lassen. Diese Möglichkeit steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Rückkehrer aus europäischen Ländern die im Besitz einer europäischen Versicherungskarte sind, können sich in Mazedonien behandeln lassen, diese Versicherungskarte wird akzeptiert. [Auswärtiges Amt:
Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seiten 7-9]
Nachdem schon im Jahr 2007 die Mehrwertsteuer auf Medikamente von 18 auf 5 Prozent gesenkt wurde, hat die mazedonische Regierung Anfang 2008 Maßnahmen zur Reduktion der Margen des pharmazeutischen Großhandels (Marge limitiert auf 15 %) und der Apotheken (Limit 30 %) und damit auch zur weiteren Senkung der Medikamentenpreise ergriffen. Durch die vereinheitlichten Preise ist es nicht mehr nötig, mehrere Einzelverkaufsstellen aufzusuchen, um zum billigsten Medikament zu kommen. [Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical Wholesalers, Pharmacies, 04.01.08 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail11306.htm); Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, 24.07.2007 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail10391.htm)]
In einer 2009 durchgeführten Gesetzesreform des Gesundheitswesens wurde die Versicherung der Grundversorgung auf Arbeitslose, Obdachlose und ältere Menschen, welche vorher nicht versichert waren, ausgedehnt. Bereits vorher waren Angestellte, selbstständig Erwerbstätige, PensionsbezügerInnen, kurzzeitige Arbeitslose, Behinderte, SozialhilfebezügerInnen und weitere Gruppen versichert. 2011 wurde das Krankenversicherungsgesetz verändert und die automatische und kostenlose Krankenversicherung für Arbeitslose abgeschafft. Demnach sind Personen, welche ein geringes jährliches Einkommen bis zu 132'000 MKD (rund 2165 Euro) aufweisen, auch ohne Nachweis ihrer Arbeitslosigkeit versichert. Arbeitslose mit höherem jährlichem Einkommen, welche nicht anders versichert sind, müssen einen abgestuften Krankenkassenbeitrag zahlen. Personen, welche längere Zeit nicht in Mazedonien gewohnt haben, können sich nach der Rückkehr beim Fonds melden und sind gemäß Angaben des Krankenversicherungsfonds ab dem gleichen Tag versichert. Die Krankenversicherung deckt nach dem Artikel 9 des Krankenversicherungsgesetzes Mazedoniens ein Grundpaket an Leistungen auf primärer und sekundärer Stufe, Medikamente, medizinische Hilfsmittel, präventive Programme und Rehabilitation. [Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte vom 23. August 2012; Seiten 5/6]
Alle mazedonischen Staatsbürger haben Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem, insbesondere mit Erkrankungen. Während die Behandlungskosten getragen werden, kann dies für die Medikamente nicht bestätigt werden. Das Gesundheitsministerium prüft die Liste der Medikamente, die auf die sogenannte "positive Liste" gesetzt werden und von denen für einige die Kosten teilweise von der Versicherung übernommen werden können. [BAMF: ZIRF-Counselling Formular für Individualanfragen: Medizinische Versorgung vom 07.03.2012]
Das Grundleistungspaket der Krankenversorgung ist sehr breit gefächert und umfasst fast alle medizinischen Leistungen, abgesehen von einigen Ausnahmen, wie z.B. schönheitschirurgische Eingriffe oder homöopathische Medizin. Es deckt sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen ab. Eingeschlossen sind auch Reha, und physiotherapeutische Maßnahmen sowie Palliativmedizin. Das Gesundheitsministerium unterscheidet zwischen Medikamenten, die auf der so genannten Positivliste stehen und somit allgemein verfügbar in den Apotheken verkauft werden, und sonstigen Medikamenten, die nur in krankenhausärztlichen Behandlungen verwendet werden bzw. bei voller Kostenübernahme des Patienten in privaten Apotheken gekauft werden können. Diese Positivliste wird vom Gesundheitsministerium in regelmäßigen Abständen überprüft. Das Grundleistungspaket des FZO umfasst in der Primärversorgung Vorsorgeuntersuchungen, medizinische Maßnahmen und ärztliche Versorgung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes, inkl. der Implementierung von Präventivtherapie und Reha-Maßnahmen, Notfallversorgung, inkl. Krankentransport (sofern erforderlich), ärztliche Versorgung zu Hause, medizinische Versorgung während der Schwangerschaft und Geburt, Vermeidung, Behandlung und Heilung von Zahn- und Mundkrankheiten, Medikamente, welche auf der Positivliste zu finden sind. In der Sekundärversorgung und spezialisierten Gesundheitspflege (nach Überweisung durch den Primärarzt) umfasst das Grundleistungspaket des FZO die Anamnese und Diagnose von Krankheiten und Verletzungen, spezielle therapeutische und Reha-Maßnahmen, Prothesen und andere Hilfsmittel, zusätzliche medizinische Hilfsmittel, Materialien und Zahnprothesen, je nach Indikation. In der krankenhäuslichen Pflege (nach ärztlicher Überweisung) sind vorgesehen: Diagnose und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen; Reha-Maßnahmen, Pflegedienstleistungen; Unterkunft und Verpflegung für die stationär behandelten Patienten; Medikamente sowohl aus der Positivliste als auch zusätzliche Materialien; bis zu 30 Tagen Unterkunft und Verpflegung für die Begleitperson eines stationär zu behandelnden Kindes bis zum Alter von drei Jahren. Vor allem im Rahmen der Krankenbehandlung haben die Versicherten und ihre Familien das Recht auf Rückerstattung von Kosten für Anreise und Verpflegung, ggf. auch Begleitung durch professionelle Pfleger, falls der Patient zu einer Pflegeeinrichtung außerhalb seines Heimatortes anreisen muss. Arbeitnehmer müssen für die Krankenbehandlung Zuzahlungen leisten. Diese betragen bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus sowie für Arzneimittel maximal 20% der Kosten. Im Durchschnitt betragen die Eigenanteilzuzahlungen rund 11%, das entspricht für eine normale Untersuchung beim Hausarzt einen Eigenanteil von ca. 1¿ pro Untersuchung. Die Höhe der Eigenanteilszahlungen für medizinische Leistungen ist pro Jahr auf maximal 70% eines monatlichen Durchschnittlohns beschränkt. Derzeit beträgt der Durchschnittslohn rund 300 ¿ im Monat. Rentner und Arbeitslose zahlen einen sehr geringen Eigenanteil in einer Größenordnung von rund 1 ¿ pro Behandlung. Sozialhilfeempfänger sind von Eigenanteilleistungen befreit, nicht aber von Eigenanteilzahlungen für Medikamente. [Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seiten 10-11]
2.2.7. Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung
Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihr Habe, evtl. sogar ihre Behausung, verkauft und stehen nach Rückkehr ggf. mittellos da. Zum anderen sind sie, falls Sozialhilfeempfänger, ihrer Pflicht nach monatlicher Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgekommen, so dass auch ihr Sozialhilfeanspruch und ihr damit verbundener Krankenversorgungs-Anspruch unterbrochen wurde und nach erforderlicher erneuter Antragstellung erst nach mehreren Wochen wieder aufgenommen wird; dies gilt für alle Betroffenen gleichermaßen, unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Freiwillig Zurückkehrende unterliegen keinem Verhör oder sonstigen repressiven Maßnahmen. Art. 37 Abs 1. des MKD-Gesetzes für Reisedokumente sieht unter anderem bei Missbrauch der Visafreiheit einen einjährigen Passentzug für zwangsweise Rückgeführte vor. Über einen Passentzug wird im Rahmen eines förmlichen Verfahrens durch eine Kommission des Innenministeriums entschieden. Weitere spezifische Sanktionen (Freiheits- oder Geldstrafen) für missbräuchliche Asyl-Antragstellungen bzw. Missbrauch der Reisefreiheit sind nicht vorgesehen. [Auswärtiges Amt:Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihr Habe, evtl. sogar ihre Behausung, verkauft und stehen nach Rückkehr ggf. mittellos da. Zum anderen sind sie, falls Sozialhilfeempfänger, ihrer Pflicht nach monatlicher Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgekommen, so dass auch ihr Sozialhilfeanspruch und ihr damit verbundener Krankenversorgungs-Anspruch unterbrochen wurde und nach erforderlicher erneuter Antragstellung erst nach mehreren Wochen wieder aufgenommen wird; dies gilt für alle Betroffenen gleichermaßen, unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Freiwillig Zurückkehrende unterliegen keinem Verhör oder sonstigen repressiven Maßnahmen. Artikel 37, Absatz eins, des MKD-Gesetzes für Reisedokumente sieht unter anderem bei Missbrauch der Visafreiheit einen einjährigen Passentzug für zwangsweise Rückgeführte vor. Über einen Passentzug wird im Rahmen eines förmlichen Verfahrens durch eine Kommission des Innenministeriums entschieden. Weitere spezifische Sanktionen (Freiheits- oder Geldstrafen) für missbräuchliche Asyl-Antragstellungen bzw. Missbrauch der Reisefreiheit sind nicht vorgesehen. [Auswärtiges Amt:
Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite 6; Auswärtiges Amt:
Amtshilfeersuchen in Asyl- und Abschiebeangelegenheiten Behandlung von Rückkehrern aus Serbien und der EJR Mazedonien vom 06.08.2012]
Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern albanischer Ethnie, denen im Herkunftsland eine mehrjährige Justizhaftstrafe droht, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern albanischer Ethnie, denen im Herkunftsland eine mehrjährige Justizhaftstrafe droht, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben im Asylverfahren sowie auf vorgelegte Dokumente.
Der Beschwerdeführer brachte zu seine Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er befürchte, wegen seiner Tätigkeit in einer Security-Gruppe der Partei SDSM von 1992 bis 1996, die für den damaligen Ministerpräsidenten XXXX tätig gewesen sei, von der mazedonischen Polizei bzw. dem mazedonischen Geheimdienst oder Unbekannten liquidiert zu werden. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass die meisten von seinen damaligen Kollegen inzwischen tot seien. Dazu legte er eine Liste seiner damaligen neun Kollegen vor, wovon sieben bereits getötet worden wären. Weiters legte er dazu diverse Zeitungsartikel und Internet-Publikationen vor.Der Beschwerdeführer brachte zu seine Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er befürchte, wegen seiner Tätigkeit in einer Security-Gruppe der Partei SDSM von 1992 bis 1996, die für den damaligen Ministerpräsidenten römisch 40 tätig gewesen sei, von der mazedonischen Polizei bzw. dem mazedonischen Geheimdienst oder Unbekannten liquidiert zu werden. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass die meisten von seinen damaligen Kollegen inzwischen tot seien. Dazu legte er eine Liste seiner damaligen neun Kollegen vor, wovon sieben bereits getötet worden wären. Weiters legte er dazu diverse Zeitungsartikel und Internet-Publikationen vor.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, obwohl ihm diese Fluchtgründe laut eigenen Angaben bereits im Jahr 2002 bekannt gewesen seien, diese in seinem ersten Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt hat. Seine Begründung hierfür, nämlich dass ihm Verwandte in Österreich (Vgl. As 113) bzw. Familienangehörige (vgl. As 151) bzw. eine Familie, mit der er damals im Kontakt gewesen sei (vgl. Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 5), davon abgeraten hätten, die Wahrheit zu sagen, weil er sonst gleich nach Mazedonien abgeschoben werde, erscheint wenig glaubwürdig.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, obwohl ihm diese Fluchtgründe laut eigenen Angaben bereits im Jahr 2002 bekannt gewesen seien, diese in seinem ersten Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt hat. Seine Begründung hierfür, nämlich dass ihm Verwandte in Österreich (Vgl. As 113) bzw. Familienangehörige vergleiche As 151) bzw. eine Familie, mit der er damals im Kontakt gewesen sei vergleiche Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 5), davon abgeraten hätten, die Wahrheit zu sagen, weil er sonst gleich nach Mazedonien abgeschoben werde, erscheint wenig glaubwürdig.
Auffällig ist weiters, dass die Namen in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Liste seiner ehemaligen neun Kollegen erheblich von den Namen abweichen, auf die sich die von ihm nachgereichten Zeitungsartikel bzw. Publikationen beziehen. Letztlich stimmen nur zwei Namen, nämlich XXXX und XXXX, letzterer über seinen im Artikel gleichfalls erwähnten Spitznamen XXXX, vollständig überein. Noch auffälliger ist, dass hinsichtlich beider Personen - folgt man den vorgelegten Publikationen - ein Todesfall offiziell nicht bestätigt ist. Bestehen hinsichtlich XXXX, der laut Artikel "verschollen" ist, zumindest Anhaltspunkte dafür, fehlen solche bei XXXX zur Gänze. Andererseits lässt sich aus den vorgelegten Artikeln bis auf XXXX, der laut vorgelegtem Artikel Bodyguard von XXXX gewesen wäre, auch keine Verbindung zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Security-Gruppe ableiten. Ganz auffällig erweist sich dies wiederum bei XXXX, der im vorgelegten Artikel etwa als "Drogenboss der Balkanroute" bezeichnet und als bekanntes Mitglied der organisierten Kriminalität dargestellt wird, der angeblich im Drogengeschäft, Waffenhandel und Ölschmuggel (zur Zeit der Sanktionen gegen Serbien in Zusammenarbeit mit den serbischen Paramilitärführer "Arkan") aktiv gewesen wäre und Kontakte zu führenden Politikern und Geheimdiensten in Albanien und Mazedonien - darunter XXXX - gepflegt haben soll. Sohin erscheint es aber wenig plausibel, dass ein derart einflussreicher, bekannter und offenbar vielseitiger Krimineller, einer Tätigkeit als einfacher Leibwächter in einer Security-Gruppe nachgegangen wäre. Unabhängig davon erscheint es nicht ungewöhnlich, dass ein Krimineller dieses Formates einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt ist. Ein derartiges Risiko kann aber beim Beschwerdeführer, dessen kriminelle Karriere als Mittäter bei Einbruchsdiebstählen und einem Raubüberfall auf eine Tankstelle sich im Vergleich dazu als relativ unbedeutend erweist, nicht erkannt werden.Auffällig ist weiters, dass die Namen in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Liste seiner ehemaligen neun Kollegen erheblich von den Namen abweichen, auf die sich die von ihm nachgereichten Zeitungsartikel bzw. Publikationen beziehen. Letztlich stimmen nur zwei Namen, nämlich römisch 40 und römisch 40 , letzterer über seinen im Artikel gleichfalls erwähnten Spitznamen römisch 40 , vollständig überein. Noch auffälliger ist, dass hinsichtlich beider Personen - folgt man den vorgelegten Publikationen - ein Todesfall offiziell nicht bestätigt ist. Bestehen hinsichtlich römisch 40 , der laut Artikel "verschollen" ist, zumindest Anhaltspunkte dafür, fehlen solche bei römisch 40 zur Gänze. Andererseits lässt sich aus den vorgelegten Artikeln bis auf römisch 40 , der laut vorgelegtem Artikel Bodyguard von römisch 40 gewesen wäre, auch keine Verbindung zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Security-Gruppe ableiten. Ganz auffällig erweist sich dies wiederum bei römisch 40 , der im vorgelegten Artikel etwa als "Drogenboss der Balkanroute" bezeichnet und als bekanntes Mitglied der organisierten Kriminalität dargestellt wird, der angeblich im Drogengeschäft, Waffenhandel und Ölschmuggel (zur Zeit der Sanktionen gegen Serbien in Zusammenarbeit mit den serbischen Paramilitärführer "Arkan") aktiv gewesen wäre und Kontakte zu führenden Politikern und Geheimdiensten in Albanien und Mazedonien - darunter römisch 40 - gepflegt haben soll. Sohin erscheint es aber wenig plausibel, dass ein derart einflussreicher, bekannter und offenbar vielseitiger Krimineller, einer Tätigkeit als einfacher Leibwächter in einer Security-Gruppe nachgegangen wäre. Unabhängig davon erscheint es nicht ungewöhnlich, dass ein Krimineller dieses Formates einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt ist. Ein derartiges Risiko kann aber beim Beschwerdeführer, dessen kriminelle Karriere als Mittäter bei Einbruchsdiebstählen und einem Raubüberfall auf eine Tankstelle sich im Vergleich dazu als relativ unbedeutend erweist, nicht erkannt werden.
Insgesamt ist festzustellen, dass alle angeblichen ehemaligen Kollegen des Beschwerdeführers, die in den von ihm als Beweis vorgelegten Artikeln genannt werden, dort im Wesentlichen im Zusammenhang mit konkret begangenen Verbrechen und - sieht man von XXXX ab - nicht mit einer angeblichen Vergangenheit als Mitglied einer Security-Gruppe bei der SDSM aufscheinen. Diesem Umstand konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auch keine überzeugenden Argumente entgegensetzen. Der Beschwerdeführer war in der Beschwerdeverhandlung aber auch nicht in der Lage, auf entsprechende Aufforderung hin alle neun auf seiner Liste vermerkten Kollegen vollständig zu nennen, wobei zudem der Großteil der von ihm tatsächlich genannten Personen nur mit Vornamen oder angeblichen "Spitznamen" wiedergegeben wurde.Insgesamt ist festzustellen, dass alle angeblichen ehemaligen Kollegen des Beschwerdeführers, die in den von ihm als Beweis vorgelegten Artikeln genannt werden, dort im Wesentlichen im Zusammenhang mit konkret begangenen Verbrechen und - sieht man von römisch 40 ab - nicht mit einer angeblichen Vergangenheit als Mitglied einer Security-Gruppe bei der SDSM aufscheinen. Diesem Umstand konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auch keine überzeugenden Argumente entgegensetzen. Der Beschwerdeführer war in der Beschwerdeverhandlung aber auch nicht in der Lage, auf entsprechende Aufforderung hin alle neun auf seiner Liste vermerkten Kollegen vollständig zu nennen, wobei zudem der Großteil der von ihm tatsächlich genannten Personen nur mit Vornamen oder angeblichen "Spitznamen" wiedergegeben wurde.
Dessen ungeachtet verstrickte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zudem in Widersprüche. So gab er etwa ursprünglich ausdrücklich an, dass alle auf seiner Liste genannten Personen 1998 noch am Leben gewesen wären, wobei er mit ihnen zu diesem Zeitpunkt auch noch in Kontakt gestanden wäre (vgl. Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 4). Auf konkretes Befragen zu dem Artikel über XXXX gab er später an, dass dieser Artikel die Ermordung eines anderen Mitglieds der Security-Gruppe, das ebenfalls namentlich auf seiner Liste stehe, durch XXXX behandle (vgl. Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 5, Befragung zu Dokument Nr. 10). Laut Artikel ereignete sich dieser Mord aber bereits im Jahr 1997. Der Mord widerspricht auch insofern der Argumentation des Beschwerdeführers, als das Opfer nicht wegen seiner Mitgliedschaft bei der Security-Gruppe umgebracht wurde.Dessen ungeachtet verstrickte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zudem in Widersprüche. So gab er etwa ursprünglich ausdrücklich an, dass alle auf seiner Liste genannten Personen 1998 noch am Leben gewesen wären, wobei er mit ihnen zu diesem Zeitpunkt auch noch in Kontakt gestanden wäre vergleiche Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 4). Auf konkretes Befragen zu dem Artikel über römisch 40 gab er später an, dass dieser Artikel die Ermordung eines anderen Mitglieds der Security-Gruppe, das ebenfalls namentlich auf seiner Liste stehe, durch römisch 40 behandle vergleiche Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 5, Befragung zu Dokument Nr. 10). Laut Artikel ereignete sich dieser Mord aber bereits im Jahr 1997. Der Mord widerspricht auch insofern der Argumentation des Beschwerdeführers, als das Opfer nicht wegen seiner Mitgliedschaft bei der Security-Gruppe umgebracht wurde.
Unabhängig davon geht aus den Ermittlungen eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Skopje vor Ort, die in einem Bericht vom 27.11.2012 zusammengefasst wurden, hervor, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied der Security-Gruppe gewesen ist, wobei auch die von ihm auf der Liste genannten Personen keine Verbindung untereinander erkennen lassen. Das Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorgehalten, wobei er dazu auch keine nachvollziehbaren Gegenargumente dartun konnte.
Angesichts dieser Umstände kann nur davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze konstruiert ist, wobei er sich quasi als Trittbrettfahrer realer Persönlichkeiten aus dem kriminellen Milieu in Mazedonien sowie in den Medien kolportierter Vorfälle bedient hat, um Authentizität vorzutäuschen. Es wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus Mazedonien geflüchtet ist, um einer Verurteilung wegen der von ihm offensichtlich begangenen Einbruchsdiebstähle zu entgehen. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch Österreich nach Verübung des Tankstelleraubes im Jahr 2004 vorübergehend verlassen hat, um offenbar einer Strafverfolgung zu entgehen. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zumindest angedeutet.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeverhandlung auch ausdrücklich vorgehalten, dass ihm bei einer Rückkehr ins Herkunftsland eine mehrjährige Haftstrafe in Mazedonien drohe. Der Beschwerdeführer gab dazu ausdrücklich an, dass er keine Probleme mit der Haft habe (vgl. Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 6). Auch im bisherigen Verfahren wurden von ihm persönlich zu keinem Zeitpunkt konkrete individuelle Befürchtungen hinsichtlich allfälliger Haftbedingungen in Mazedonien vorgebracht. Aus den zu den Feststellungen herangezogenen Berichten zum Strafvollzug in Mazedonien lässt sich trotz aller Missstände keine derartige aktuelle Situation erkennen, wonach jeder in Mazedonien Verurteilte bei Vollzug einer Haftstrafe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dem Risiko von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Auch die Höhe der Strafe, zu der der Beschwerdeführer von einem mazedonischen Gericht wegen wiederholter Einbruchsdiebstähle in Abwesenheit verurteilt wurde, lässt keine derartige Unverhältnismäßigkeit erkennen, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK erreichen würde. Dieser Einschätzung entspricht auch der Umstand, dass eine Unverhältnismäßigkeit hinsichtlich der Strafe auch im Beschluss des XXXX, keinerlei Erwähnung fand.Dem Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeverhandlung auch ausdrücklich vorgehalten, dass ihm bei einer Rückkehr ins Herkunftsland eine mehrjährige Haftstrafe in Mazedonien drohe. Der Beschwerdeführer gab dazu ausdrücklich an, dass er keine Probleme mit der Haft habe vergleiche Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 6). Auch im bisherigen Verfahren wurden von ihm persönlich zu keinem Zeitpunkt konkrete individuelle Befürchtungen hinsichtlich allfälliger Haftbedingungen in Mazedonien vorgebracht. Aus den zu den Feststellungen herangezogenen Berichten zum Strafvollzug in Mazedonien lässt sich trotz aller Missstände keine derartige aktuelle Situation erkennen, wonach jeder in Mazedonien Verurteilte bei Vollzug einer Haftstrafe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dem Risiko von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Auch die Höhe der Strafe, zu der der Beschwerdeführer von einem mazedonischen Gericht wegen wiederholter Einbruchsdiebstähle in Abwesenheit verurteilt wurde, lässt keine derartige Unverhältnismäßigkeit erkennen, welche die Schwelle von Artikel 3, EMRK erreichen würde. Dieser Einschätzung entspricht auch der Umstand, dass eine Unverhältnismäßigkeit hinsichtlich der Strafe auch im Beschluss des römisch 40 , keinerlei Erwähnung fand.
Hinsichtlich der albanischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers kann unter Zugrundelegung der herangezogenen Berichte zu Mazedonien keine allgemeine Gefährdungssituation erkannt werden. Individuelle Gründe wurden diesbezüglich nicht vorgebracht.
Insgesamt kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bzw. Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen könnten.
3.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und mit der Ladung zur bzw. in der Beschwerdeverhandlung vom 19.03.2013 dargetanen Länderdokumente.
Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.
3.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
2.2. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun. Sein Antrag war daher gem. § 3 AsylG abzuweisen.2.2. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun. Sein Antrag war daher gem. Paragraph 3, AsylG abzuweisen.
3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Art. 3 EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Angesichts der getroffenen Feststellungen bestehen im Herkunftsland Behandlungsmöglichkeiten für die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung behaupteten gesundheitlichen Beschwerden (unbestimmte Leberbeschwerden, möglicherweise Fettleber). Hierbei ist weiters anzumerken, dass beim voll haftfähigen Beschwerdeführer keine Hinweise für eine akute Behandlungsbedürftigkeit einer schwerwiegenden Krankheit vorliegen, zumal sich dieser auch nicht in stationärer Behandlung befindet. Gleiches gilt im Wesentlichen für allfällige psychische Beschwerden des Beschwerdeführers. Vom Beschwerdeführer wurden bislang aber auch keine Befunde, Arztbriefe oder sonstige Dokumente, die eine Diagnose oder Hinweise auf eine Behandlung enthalten, vorgelegt.Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Angesichts der getroffenen Feststellungen bestehen im Herkunftsland Behandlungsmöglichkeiten für die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung behaupteten gesundheitlichen Beschwerden (unbestimmte Leberbeschwerden, möglicherweise Fettleber). Hierbei ist weiters anzumerken, dass beim voll haftfähigen Beschwerdeführer keine Hinweise für eine akute Behandlungsbedürftigkeit einer schwerwiegenden Krankheit vorliegen, zumal sich dieser auch nicht in stationärer Behandlung befindet. Gleiches gilt im Wesentlichen für allfällige psychische Beschwerden des Beschwerdeführers. Vom Beschwerdeführer wurden bislang aber auch keine Befunde, Arztbriefe oder sonstige Dokumente, die eine Diagnose oder Hinweise auf eine Behandlung enthalten, vorgelegt.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann weiters aber auch nicht angenommen werden, dass der 40-jährige Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist und in Mazedonien über ein hinreichendes soziales Netz verfügt, bei einer Rückführung dorthin in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer aber auch nicht behauptet. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann weiters aber auch nicht angenommen werden, dass der 40-jährige Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist und in Mazedonien über ein hinreichendes soziales Netz verfügt, bei einer Rückführung dorthin in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer aber auch nicht behauptet. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).
Der Vollständigkeit halber ist noch hinzuzufügen, dass eine allfällige Verletzung von Art. 5 oder 6 EMRK im Zusammenhang mit dem den Beschwerdeführer betreffenden Strafurteil eines mazedonischen Gerichts nicht restlos ausgeschlossen werden kann. Diesem Umstand wurde aber - unter Zugrundelegung des Beschlusses des XXXX - auch in Hinblick auf § 13 des Bundesgesetzes über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (ARHG), BGBL. Nr. 529/1979 i.d.g.F., mit der Behebung der gegenständlichen Ausweisung Rechnung getragen. Angesichts des bereist Ausgeführten konnte eine Wahrscheinlichkeit, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer aktuellen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2, 3 EMRK bzw. durch das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe geschützten Rechte nicht erkannt werden (vgl. zu Haftstrafen "usual degree of humiliation inherent in criminal conviction or detention, EGMR, Ülke v. Turkey, Application no. 39437/98, 24.01.2006).Der Vollständigkeit halber ist noch hinzuzufügen, dass eine allfällige Verletzung von Artikel 5, oder 6 EMRK im Zusammenhang mit dem den Beschwerdeführer betreffenden Strafurteil eines mazedonischen Gerichts nicht restlos ausgeschlossen werden kann. Diesem Umstand wurde aber - unter Zugrundelegung des Beschlusses des römisch 40 - auch in Hinblick auf Paragraph 13, des Bundesgesetzes über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (ARHG), BGBL. Nr. 529 aus 1979, i.d.g.F., mit der Behebung der gegenständlichen Ausweisung Rechnung getragen. Angesichts des bereist Ausgeführten konnte eine Wahrscheinlichkeit, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer aktuellen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, 3, EMRK bzw. durch das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe geschützten Rechte nicht erkannt werden vergleiche zu Haftstrafen "usual degree of humiliation inherent in criminal conviction or detention, EGMR, Ülke v. Turkey, Application no. 39437/98, 24.01.2006).
3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.
4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.):
4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Art. 8 EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände. Hinsichtlich eines ungeborenen Kindes ist auszuführen, dass dessen familiäre Anknüpfung nach der Judikatur des EGMR erst mit der tatsächlichen Geburt des Kindes begründet wird (Vgl. zB. KEEGAN v. Irland, 26.5.1994. Nr. 16969/90).Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Artikel 8, EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände. Hinsichtlich eines ungeborenen Kindes ist auszuführen, dass dessen familiäre Anknüpfung nach der Judikatur des EGMR erst mit der tatsächlichen Geburt des Kindes begründet wird (Vgl. zB. KEEGAN v. Irland, 26.5.1994. Nr. 16969/90).
4.2. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.4.2. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.
Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund wiederholter Asylanträge, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen vor. Zwar hält sich ein Halbbruder in Österreich auf, doch liegen bis auf gelegentliche Besuche keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine intensive Beziehung vor. Hingegen leben die Mutter sowie Geschwister des Beschwerdeführers im Herkunftsland. Der Beschwerdeführer verfügt somit auch immer noch über einen ausgeprägten Bezug zum Herkunftsland. Aktuelle Anhaltspunkte für den Aufenthalt einer slowakischen Lebensgefährtin bzw. einer gemeinsamen Tochter im Bundesgebiet liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom April 2008 wegen schweren Raubes und versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und elf Monaten rechtskräftig verurteilt. Somit kann auch eine gute Integration des Beschwerdeführers, der erstmals im März 2002 nach Österreich einreiste und sich zwischenzeitlich von 2004 bis 2007 in Deutschland aufhielt, ausgeschlossen werden. Somit können aber in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen, die gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG einer Ausweisung dauerhaft entgegenstehen würden, erfüllen würde.Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund wiederholter Asylanträge, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen vor. Zwar hält sich ein Halbbruder in Österreich auf, doch liegen bis auf gelegentliche Besuche keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine intensive Beziehung vor. Hingegen leben die Mutter sowie Geschwister des Beschwerdeführers im Herkunftsland. Der Beschwerdeführer verfügt somit auch immer noch über einen ausgeprägten Bezug zum Herkunftsland. Aktuelle Anhaltspunkte für den Aufenthalt einer slowakischen Lebensgefährtin bzw. einer gemeinsamen Tochter im Bundesgebiet liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom April 2008 wegen schweren Raubes und versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und elf Monaten rechtskräftig verurteilt. Somit kann auch eine gute Integration des Beschwerdeführers, der erstmals im März 2002 nach Österreich einreiste und sich zwischenzeitlich von 2004 bis 2007 in Deutschland aufhielt, ausgeschlossen werden. Somit können aber in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen, die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG einer Ausweisung dauerhaft entgegenstehen würden, erfüllen würde.
4.3. Da das vom Justizministerium der Republik Mazedonien am 24.10.2008 gestellte Auslieferungsersuchen des Beschwerdeführers zur Strafvollstreckung mit Beschluss des XXXX, für unzulässig erklärt wurde, steht diese Gerichtsentscheidung im Hinblick auf § 13 ARHG unter Würdigung des Grundsatzes der Spezialität des dadurch begründeten Schutzes einer Ausweisung des Beschwerdeführers ins Herkunftsland entgegen (vgl. dazu auch Göth-Flemmich WK2 ARHG § 19 Rz 4).4.3. Da das vom Justizministerium der Republik Mazedonien am 24.10.2008 gestellte Auslieferungsersuchen des Beschwerdeführers zur Strafvollstreckung mit Beschluss des römisch 40 , für unzulässig erklärt wurde, steht diese Gerichtsentscheidung im Hinblick auf Paragraph 13, ARHG unter Würdigung des Grundsatzes der Spezialität des dadurch begründeten Schutzes einer Ausweisung des Beschwerdeführers ins Herkunftsland entgegen vergleiche dazu auch Göth-Flemmich WK2 ARHG Paragraph 19, Rz 4).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Auslieferungsschutz, Bescheinigungsmittel, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Haft, Interessensabwägung, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, strafrechtliche Verfolgung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
11.10.2013