Norm
AsylG 2005 §41 Abs4Spruch
S1 436.741-1/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, StA von Algerien alias Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2013, Zl. 13 06.597-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 21.05.2013 mit der Identität eines XXXX geborenen algerischen Staatsbürgers. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 23.05.2013 durch die Polizeiinspektion XXXX, Landespolizeidirektion XXXX, erklärte er, dass sich seine Eltern und sein Bruder weiterhin in Algerien aufhielten. Im Februar 2011 hätte er Algerien legal auf dem Luftweg in die Türkei verlassen. Seinen algerischen Reisepass hätte er dort in der Folge verloren. Nach einer Woche Aufenthalt wäre er schlepperunterstützt nach Griechenland weitergereist. Drei Monate später hätte er sich selbstständig über Mazedonien und Serbien nach Bulgarien begeben, wo er ein paar Tage verblieben wäre und sodann mit dem Zug durch "unbekannte Länder" nach XXXX gelangt sei. Im April 2011 wäre er wieder mit dem Zug von XXXX in die Schweiz gereist, wo er einen Asylantrag gestellt hätte und bis Ende 2012 verblieben wäre. Nach Erhalt eines negativen Bescheides wäre er von den Schweizer Behörden mittels Flugzeug zurück nach XXXX abgeschoben worden. Die italienische Polizei hätte ihn im Anschluss verhaftet und erst vor ca. 20 Tagen freigelassen. Am 19.05.2013 wäre er dann mit dem Zug von XXXX über XXXX nach XXXX gelangt. In der Folge gab der Beschwerdeführer an, sich in der Schweiz ca. acht Monate und in Italien ungefähr ein Jahr und vier Monate aufgehalten zu haben, er hätte aber über diese Länder nichts anzugeben. Es spreche nichts dagegen, in diese Länder zwecks Führung des Asylverfahrens zurückzureisen.Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 21.05.2013 mit der Identität eines römisch 40 geborenen algerischen Staatsbürgers. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 23.05.2013 durch die Polizeiinspektion römisch 40 , Landespolizeidirektion römisch 40 , erklärte er, dass sich seine Eltern und sein Bruder weiterhin in Algerien aufhielten. Im Februar 2011 hätte er Algerien legal auf dem Luftweg in die Türkei verlassen. Seinen algerischen Reisepass hätte er dort in der Folge verloren. Nach einer Woche Aufenthalt wäre er schlepperunterstützt nach Griechenland weitergereist. Drei Monate später hätte er sich selbstständig über Mazedonien und Serbien nach Bulgarien begeben, wo er ein paar Tage verblieben wäre und sodann mit dem Zug durch "unbekannte Länder" nach römisch 40 gelangt sei. Im April 2011 wäre er wieder mit dem Zug von römisch 40 in die Schweiz gereist, wo er einen Asylantrag gestellt hätte und bis Ende 2012 verblieben wäre. Nach Erhalt eines negativen Bescheides wäre er von den Schweizer Behörden mittels Flugzeug zurück nach römisch 40 abgeschoben worden. Die italienische Polizei hätte ihn im Anschluss verhaftet und erst vor ca. 20 Tagen freigelassen. Am 19.05.2013 wäre er dann mit dem Zug von römisch 40 über römisch 40 nach römisch 40 gelangt. In der Folge gab der Beschwerdeführer an, sich in der Schweiz ca. acht Monate und in Italien ungefähr ein Jahr und vier Monate aufgehalten zu haben, er hätte aber über diese Länder nichts anzugeben. Es spreche nichts dagegen, in diese Länder zwecks Führung des Asylverfahrens zurückzureisen.
EURODAC-Treffern zufolge hatte der Beschwerdeführer am 28.04.2011 in der Schweiz/XXXX einen ersten Asylantrag gestellt, einen weiteren ebenfalls in XXXX am 17.01.2012.EURODAC-Treffern zufolge hatte der Beschwerdeführer am 28.04.2011 in der Schweiz/XXXX einen ersten Asylantrag gestellt, einen weiteren ebenfalls in römisch 40 am 17.01.2012.
Auf ein entsprechendes österreichisches Wiederaufnahmeersuchen teilte das Bundesamt für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Schreiben vom 28.05.2013 mit, dass dem Ersuchen nicht entsprochen werden könne. Am 01.06.2011 hätte die Schweiz die italienischen Behörden um Übernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers ersucht. Dieses Ersuchen wäre am 02.08.2011 stillschweigend gutgeheißen worden. Am 22.11.2011 wäre der Beschwerdeführer dann erfolgreich nach Italien überstellt worden. Am 13.01.2012 hätte er ein zweites Asylgesuch in der Schweiz eingebracht und sei am 17.05.2012 erneut nach Italien überstellt worden. Die Zuständigkeit Italiens sei daher weiterhin gegeben. Aus dem Antwortschreiben der Schweiz ergibt sich ferner, dass der Beschwerdeführer dort andere Namen und die tunesische Staatsangehörigkeit angegeben hatte.
In weiterer Folge richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c VO 343/2003 an die Italienische Republik. Diesem wurde mit Note des italienischen Innenministeriums vom 11.06.2013 entsprochen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch in Italien divergierende Identitätsangaben gemacht hatte.In weiterer Folge richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, an die Italienische Republik. Diesem wurde mit Note des italienischen Innenministeriums vom 11.06.2013 entsprochen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch in Italien divergierende Identitätsangaben gemacht hatte.
Am 06.06.2013 langte bei der verfahrensführenden Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes ein Abschlussbericht der LPD XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Diebstahls, Diebstahls durch Einbruchs oder mit Waffen zur Anzeige gebracht worden war. Aus einem weiteren Dokument der Landespolizeidirektion XXXX ergab sich, dass der Beschwerdeführer am 25.05.2013 mit einem vermeintlich gestohlenen Fahrzeug nach Ungarn geflüchtet und dort polizeilich betreten worden war. Die Staatsanwaltschaft XXXX ordnete in der Folge die Festnahme des Beschwerdeführers an. Im Akt befindet sich ein umfangreiches Konvolut über verschiedene den Beschwerdeführer zur Last gelegte Straftaten (Aktenseiten 159 bis 301 BAA).Am 06.06.2013 langte bei der verfahrensführenden Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes ein Abschlussbericht der LPD römisch 40 ein, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Diebstahls, Diebstahls durch Einbruchs oder mit Waffen zur Anzeige gebracht worden war. Aus einem weiteren Dokument der Landespolizeidirektion römisch 40 ergab sich, dass der Beschwerdeführer am 25.05.2013 mit einem vermeintlich gestohlenen Fahrzeug nach Ungarn geflüchtet und dort polizeilich betreten worden war. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 ordnete in der Folge die Festnahme des Beschwerdeführers an. Im Akt befindet sich ein umfangreiches Konvolut über verschiedene den Beschwerdeführer zur Last gelegte Straftaten (Aktenseiten 159 bis 301 BAA).
Am 11.07.2013 erfolgte in Gegenwart eines Rechtsberaters zu seiner Unterstützung die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (Aktenseiten 307 bis 345 BAA).
Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich gut zu fühlen, er glaube aber, er sei psychisch krank. Auf die Frage, ob er dies beschreiben könne, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er beim Schlafen aufwache und Angst hätte, wie wenn er einen Albtraum gehabt habe. Diesbezüglich nehme er ein namentlich genanntes und auch ein zweites Medikament. Diese Medikamente nehme er seit zwei Jahren und hätte er die medikamentöse Behandlung in der Schweiz begonnen. Auf entsprechende Frage gab der Beschwerdeführer an, er hätte noch nie identitätsbezeugende Dokumente besessen.
In der Justizanstalt sei er, weil er Alkohol getrunken hätte. Derjenige, der noch mit ihm getrunken habe, hätte ein Auto gestohlen. Er könne aber nicht mehr sagen, warum er dieses Auto gefahren sei, weil er betrunken gewesen wäre.
Auf Hinweis der beabsichtigten Überstellung nach Italien führte der Beschwerdeführer an, dass er diesbezüglich nichts angeben wolle. Er hätte in Italien noch keine Einvernahme zu seinem Asylantrag gehabt. Er wisse nicht, in welchem Stand das Asylverfahren gewesen sei, als er Italien verlassen hätte, da er "einfach" von dort weggegangen sei. Auf Hinweis der ausgefolgten Länderfeststellungen zu Italien erklärte der Beschwerdeführer, er wolle dazu keine Angaben machen. Er machte auch keine Angaben, was allfälligerweise einer Ausweisung seiner Person nach Italien entgegenstehen könne. Der anwesende Rechtsberater stellte keine weiteren Fragen oder Anträge.
2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 15.07.2013 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und ist gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt worden, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 15.07.2013 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und ist gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt worden, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren, den Bescheiden nach, auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des § 60 AsylG 2005; zu den einzelnen Passagen sind darüber hinaus jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren, den Bescheiden nach, auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des Paragraph 60, AsylG 2005; zu den einzelnen Passagen sind darüber hinaus jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Im gegenständlichen Zusammenhang relevant wurde ausgeführt, dass wenn ein Dublin-Rückkehrer bei seinem ersten Aufenthalt in Italien kein Asylgesuch gestellt hatte oder das Asylverfahren noch anhängig ist, gemäß der Dublin-Verordnung nach der Rückkehr ein Asylverfahren begonnen werde, wobei eine Meldung bei der Questura erforderlich sei.
Bei Ablehnung eines Asylgesuchs bestehe die Möglichkeit zur Erlangung eines humanitären Schutzstatus, falls eine Person nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren könne. 2011 hätte die Anerkennungsquote, inklusive subsidiärer Schutzformen, 30% betragen.
Es bestehe die Möglichkeit, Berufung bei einem Gericht einzulegen, wobei die Berufungsfrist 15 oder 30 Tage betrage. In der Regel habe eine Berufung aufschiebende Wirkung. Gegen den Entscheid der zweiten Instanz könne beim Berufungsgericht innerhalb von zehn Tagen geklagt werden. Diesbezüglich besteht dann keine aufschiebende Wirkung mehr. Im Berufungsverfahren bestehe anwaltliche Vertretungspflicht, wobei mittellose Gesuchsteller Anrecht auf staatliche Rechtsbeihilfe hätten.
Explizit wurde darauf hingewiesen, dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen Rom oder Mailand "von der Polizei empfangen" würden. Es stehe aber auch Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung. In Rom sei das eine bestimmte, näher genannte, NGO, in Mailand die Caritas. Die NGO's am Flughafen führten unter anderem dringende medizinische Hilfsmaßnahmen durch (zB Ausgabe von Medikamenten), informierten über die italienische Gesetzeslage und sorgten für Unterbringung (und erste soziale Unterstützung) in näher genannten geschlechtsspezifischen Aufnahmezentren (in Rom gebe es etwa 1750 Plätze; es existierten ein Aufnahmezentrum für Frauen und Kinder und verschiedene "Sonderprojekte" für Vulnerable). Zudem habe das italienische Innenministerium im April 2012 eine mehrsprachige Informationskampagne im Zusammenhang mit Dublin-Überstellungen begonnen.
In Rom hätten Asylbewerber kostenlosen Zugang zum Gesundheitswesen, wobei auch fiktive Adressen für die Ausstellung einer Gesundheitskarte akzeptiert würden. Unter medizinische Leistungen fielen auch präventivmedizinische Behandlungen wie Untersuchungen von Kindern und Impfungen.
Bei der Unterkunftszuweisung würden Dublin-Rückkehrer in der Regel bevorzugt. Hilfsorganisationen täten alles, um vor allem vulnerable RückkehrerInnen unterzubringen. Kostenlose medizinische Versorgung sei stets gewährleistet. In den Bescheiden sind auch verschiedene (detaillierte) Kontaktadressen von Hilfsorganisationen in Rom genannt.
Ausdrücklich wurde festgehalten, dass Italien in der Praxis das Non-Refoulementgebot achte.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus einer Zusammenschau der Einlassungen des Beschwerdeführers in Verbindung mit der italienischen Zustimmung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die EU zwischenzeitig nicht verlassen habe, die Zuständigkeit Italiens zur Führung seines Asylverfahrens ergebe. Anknüpfungspunkte an Österreich bestünden nicht. Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass Rechte des Beschwerdeführers nach der EMRK im Falle einer Rückbringung nach Italien verletzt würden. Gleichzeitig mit Erlassung dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer durch eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG eine Rechtsberatung für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zugewiesen.Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus einer Zusammenschau der Einlassungen des Beschwerdeführers in Verbindung mit der italienischen Zustimmung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die EU zwischenzeitig nicht verlassen habe, die Zuständigkeit Italiens zur Führung seines Asylverfahrens ergebe. Anknüpfungspunkte an Österreich bestünden nicht. Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass Rechte des Beschwerdeführers nach der EMRK im Falle einer Rückbringung nach Italien verletzt würden. Gleichzeitig mit Erlassung dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer durch eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG eine Rechtsberatung für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zugewiesen.
3. Gegen den erwähnten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde durch die Vertretung der Beschwerdeführer erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Italien keinerlei staatliche Unterstützung erhalten hätte und während seines gesamten Aufenthaltes völlig auf sich allein gestellt wäre. Sowohl der EGMR als auch deutsche Verwaltungsgerichte hätten in letzter Zeit mehrfach erkannt, dass in Italien die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung drohe; zitiert wurden verwaltungsgerichtliche Entscheidungen aus den Jahren 2010 und 2011 sowie Zuerkennungen der aufschiebenden Wirkung durch den EGMR zuletzt am 06.01.2012. Der EGMR habe Italien auch bereits mehrfach für seine "systematischen Menschenrechtsverletzungen" verurteilt. Tausende Flüchtlinge lebten in Italien unter katastrophalen Verhältnissen. Diesbezüglich wurden insbesondere Berichte aus 2010 zitiert. Italien verletze auch "laufend" das Non-Refoulementgebot. Die Behörde habe sich mit all dem nicht ausreichend auseinandergesetzt.
4. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 26.07.2013.
Am 30.07.2013 erwuchs ein Urteil des Landesgerichtes XXXX - den Beschwerdeführer betreffend - vom XXXX in Rechtskraft, wodurch jener wegen der Begehung von Straftaten gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 1. Fall StGB, 15 StGB (Datum der letzten Tat: 25.05.2013) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 14 Monate auf 3 Jahre bedingt verurteilt wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe galt mit XXXX als vollzogen. Der Beschwerdeführer befand sich im Anschluss in Schubhaft. Eine hiergerichtliche Nachfrage bei der zuständigen Sanitätsstelle des PAZ XXXX ergab, dass der Beschwerdeführer "unauffällig" sei und ihm lediglich Tabletten zur Beruhigung und gegen Angstzustände verschrieben worden seien.Am 30.07.2013 erwuchs ein Urteil des Landesgerichtes römisch 40 - den Beschwerdeführer betreffend - vom römisch 40 in Rechtskraft, wodurch jener wegen der Begehung von Straftaten gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, 1. Fall StGB, 15 StGB (Datum der letzten Tat: 25.05.2013) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 14 Monate auf 3 Jahre bedingt verurteilt wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe galt mit römisch 40 als vollzogen. Der Beschwerdeführer befand sich im Anschluss in Schubhaft. Eine hiergerichtliche Nachfrage bei der zuständigen Sanitätsstelle des PAZ römisch 40 ergab, dass der Beschwerdeführer "unauffällig" sei und ihm lediglich Tabletten zur Beruhigung und gegen Angstzustände verschrieben worden seien.
Die Landespolizeidirektion XXXX, Polizeikommissariat XXXX, teilte mit Schreiben vom 20.08.2013 mit, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag per Flug nach Italien überstellt worden war, wobei sich "keine Vorfälle" ereignet hätten.Die Landespolizeidirektion römisch 40 , Polizeikommissariat römisch 40 , teilte mit Schreiben vom 20.08.2013 mit, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag per Flug nach Italien überstellt worden war, wobei sich "keine Vorfälle" ereignet hätten.
Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhältig.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005, nach § 68 AVG und in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter in allen (zu verbindenden) Verfahren als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005, nach Paragraph 68, AVG und in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter in allen (zu verbindenden) Verfahren als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Die italienische Zuständigkeit folgt zunächst jedenfalls aus der ersten stillschweigenden Zustimmung auf das (erste) Schweizer Wiederaufnahmeersuchen, wie in der Verfahrenserzählung erwähnt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese stillschweigende Zustimmung ungültig sei, da willkürlich erfolgt, da zum Zeitpunkt dieser Zustimmung sich keinerlei zwingende Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für Italien ergeben hatten. Sofern der Beschwerdeführer nun in der Erstbefragung vorgebracht hat, zunächst über Griechenland in die EU eingereist zu sein, sind Überstellungen nach Griechenland regelmäßig nicht zulässig und hätte daher Italien jedenfalls mit der inhaltlichen Prüfung des Asylantrags beginnen müssen, egal ob ursprünglich eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 bestanden hätte (vgl. diesbezüglich nur EuGH 21.12.2011, C-41110 und C-43910, insbesondere Rn 96). Die weiteren Einlassungen des Beschwerdeführers zu seinen folgenden Reisebewegungen, wonach er zunächst die EU verlassen, dann nach Bulgarien gereist und dann über unbekannte Länder mit dem Zug nach Italien gelangt wäre, erweisen sich als nicht glaubwürdig und sind daher auch nicht geeignet, ohne Weiteres dem Verfahren zugrunde gelegt zu werden, da es schon nicht nachvollziehbar ist, dass man bei einer Zugreise nicht weiß, welche Länder man passiert, noch dazu, wenn man davon ausgeht, dass direkte Zugsverbindungen zwischen Bulgarien und Italien nicht existieren und daher Umsteigevorgänge erforderlich wären. Auch die wiederholte Verwendung unterschiedlicher Identitäten durch den Beschwerdeführer oder seine unterschiedlichen Einlassungen zum Vorhandensein/Verbleib eines Identitätsdokumentes fügen sich in dieses Bild einer nur eingeschränkten Glaubwürdigkeit.Die italienische Zuständigkeit folgt zunächst jedenfalls aus der ersten stillschweigenden Zustimmung auf das (erste) Schweizer Wiederaufnahmeersuchen, wie in der Verfahrenserzählung erwähnt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese stillschweigende Zustimmung ungültig sei, da willkürlich erfolgt, da zum Zeitpunkt dieser Zustimmung sich keinerlei zwingende Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für Italien ergeben hatten. Sofern der Beschwerdeführer nun in der Erstbefragung vorgebracht hat, zunächst über Griechenland in die EU eingereist zu sein, sind Überstellungen nach Griechenland regelmäßig nicht zulässig und hätte daher Italien jedenfalls mit der inhaltlichen Prüfung des Asylantrags beginnen müssen, egal ob ursprünglich eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, bestanden hätte vergleiche diesbezüglich nur EuGH 21.12.2011, C-41110 und C-43910, insbesondere Rn 96). Die weiteren Einlassungen des Beschwerdeführers zu seinen folgenden Reisebewegungen, wonach er zunächst die EU verlassen, dann nach Bulgarien gereist und dann über unbekannte Länder mit dem Zug nach Italien gelangt wäre, erweisen sich als nicht glaubwürdig und sind daher auch nicht geeignet, ohne Weiteres dem Verfahren zugrunde gelegt zu werden, da es schon nicht nachvollziehbar ist, dass man bei einer Zugreise nicht weiß, welche Länder man passiert, noch dazu, wenn man davon ausgeht, dass direkte Zugsverbindungen zwischen Bulgarien und Italien nicht existieren und daher Umsteigevorgänge erforderlich wären. Auch die wiederholte Verwendung unterschiedlicher Identitäten durch den Beschwerdeführer oder seine unterschiedlichen Einlassungen zum Vorhandensein/Verbleib eines Identitätsdokumentes fügen sich in dieses Bild einer nur eingeschränkten Glaubwürdigkeit.
Die erste präzise Angabe, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang dann tätigte, war seine Ankunft in XXXX, wo er ja auch von der italienischen Polizei kurzfristig festgenommen worden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt, der Einreise in Italien, stehen die Angaben des Beschwerdeführers soweit mit dem Akteninhalt (EURODAC-Treffer, Auskünfte der Schweizer und italienischen Behörden) in Übereinstimmung, dass sie als hinreichend gesichert dem VerfahrenDie erste präzise Angabe, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang dann tätigte, war seine Ankunft in römisch 40 , wo er ja auch von der italienischen Polizei kurzfristig festgenommen worden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt, der Einreise in Italien, stehen die Angaben des Beschwerdeführers soweit mit dem Akteninhalt (EURODAC-Treffer, Auskünfte der Schweizer und italienischen Behörden) in Übereinstimmung, dass sie als hinreichend gesichert dem Verfahren
Folglich ergab sich die italienische Zuständigkeit materiell entweder aus Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003, wenn der Beschwerdeführer von außerhalb der EU (jedenfalls) erstmalig nach Italien gereist wäre oder aus Art. 10 Abs. 2 VO 343/2003, weil er sich dort längere Zeit aufgehalten hätte oder aus Art. 13 VO 343/2003, wenn man von einem - wie erwähnt (in Bezug auf Griechenland allenfalls) notwendigen - Selbsteintritt ausgeht.Folglich ergab sich die italienische Zuständigkeit materiell entweder aus Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003,, wenn der Beschwerdeführer von außerhalb der EU (jedenfalls) erstmalig nach Italien gereist wäre oder aus Artikel 10, Absatz 2, VO 343 aus 2003,, weil er sich dort längere Zeit aufgehalten hätte oder aus Artikel 13, VO 343 aus 2003,, wenn man von einem - wie erwähnt (in Bezug auf Griechenland allenfalls) notwendigen - Selbsteintritt ausgeht.
Dem Bundesasylamt ist zudem Recht zu geben, dass zwischenzeitig sich keinerlei Hinweise auf ein Ende der Zuständigkeit Italiens ergeben hätten, es liegen Zustimmungen Italiens, ob nun konkludent oder ausdrücklich sowohl gegenüber der Schweiz als auch Österreich vor und sind diese Zustimmungen auch bereits mehrfach umgesetzt worden. Nunmehr von einer österreichischen Zuständigkeit auszugehen, würde im Übrigen auch die in der Schweiz geführten Verfahren in völlig unzulässiger Weise konterkarieren.
Da schließlich auch in der Beschwerde zu dieser Thematik keine Einlassungen getätigt worden sind, steht die italienische Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers daher nach wie vor fest. Es ist auch unstrittig, dass diesbezüglich noch keinerlei Sachentscheidung ergangen ist und erübrigen sich somit auch Spekulationen über den allfälligen Ausgang des in Italien zu führenden Asylverfahrens.
2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen; diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen; diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit wohl unzureichend, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit wohl unzureichend, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).
Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls, trotz verschiedener Kritik, insbesondere an den Aufnahmebedingungen, nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen immer abzusehen.
In diesem Zusammenhang ist ein Dokument des UNHCR aus Juli 2012 zu erwähnen (unter: http://www.unhcr.org/refworld/docid/5003da882.html). Aus der Gesamtschau der darin getätigten Empfehlungen kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass von Überstellungen immer abzusehen wäre, geschweige dass das italienische Aufnahmewesen mit systemischen Mängeln (vergleichbar mit der Situation in Griechenland) behaftet wäre.
Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar an Italien am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Art. 258 AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt jedoch derzeit nicht vor. Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1/2012, 27ff), dass die (hier: mögliche) Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist.Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar an Italien am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Artikel 258, AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt jedoch derzeit nicht vor. Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1 aus 2012,, 27ff), dass die (hier: mögliche) Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist.
Aus vereinzelten Zuerkennungen einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden (vgl auch VfGH: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde ein "Dublin-Verfahren" in Bezug auf Italien betreffend, Beschluss vom 02.03.2012, U 83/12-6; so auch VfGH 12.10.2012, U 2103/12).Aus vereinzelten Zuerkennungen einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden vergleiche auch VfGH: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde ein "Dublin-Verfahren" in Bezug auf Italien betreffend, Beschluss vom 02.03.2012, U 83/12-6; so auch VfGH 12.10.2012, U 2103/12).
Die auf der Homepage des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abrufbare Statistik über einstweilige Maßnahmen des vorläufigen Rechtschutzes in Bezug auf das Jahr 2012 zeigt etwa, dass in diesem Jahr in Bezug auf geplante Ausweisungen nach Italien in 16 Fällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, dem gegenüber stehen im selben Zeitraum jedoch 94 Fälle, in denen die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt worden war. Die Zahlen für 2012 zeigen ein ähnliches Bild, 17 einstweilige Maßnahmen in Bezug auf Ausweisungen nach Italien stehen 68 Ablehnungen (darunter 4 Fälle aus Österreich) gegenüber.
Der EGMR hat zuletzt im Gegenteil mehrfach (auf Basis einer vergleichbaren Berichtslage wie in gegenständlichen Verfahren) judiziert, dass in Italien eine Situation systemischer Mängel wie in Griechenland nicht vorliegt (beginnend mit Unzulässigkeitsentscheidung des EGMR in Rechtssache Mohammadi Hussein vom 02.04.2013), was die Beschwerde außer Acht lässt.
Auch verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte belegen systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende, Mängel in Italien nicht, handelt es sich doch zumeist um solche zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen den dortigen Gesetzeswortlaut, die daher, obwohl nur im Provisionalverfahren ergangen, einer höheren Begründungsdichte bedürfen, ohne das Endergebnis vorwegnehmen zu können (vgl dazu OVG Nordrhein-Westfalen 01.03.2012, 1 B 234/12.A; hinsichtlich Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die mit der hiergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehen, siehe Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2012 zu GZ. 19AE70/12, veröffentlicht in InfAuslR, 9.2012, 333 ff; ferner VG Stade 01.10.2012, 6B 2303/12, VG Hamburg 23.08.2012, 10 AE 484/12, VG Osnabrück 17.07.2012, 5B 57/12, Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg 18.06.2012, RN 9E 12.30187, VG Gera 14.06.2012, 4E 20119/12; das Niedersächsische OVG hat am 02.05.2012, 13 MC 22/12 judiziert, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, aber kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist; auch die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte belege keine systemischen Mängel; siehe insb. 8-9 des letztgenannten Urteils). Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine dem Asylgerichtshof vergleichbare Linie; siehe etwa Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 25.01.2012, E5356/2011, vom 13.08.2012, GZ. E-4104, vom 17.08.2012, GZ. D-3882, vom 22.08.2012, GZ. E-4175, vgl etwa, 06.02.2013, E-360/2013, sowie vom 13.02.2013 im verstärkten Senat E-370/2012, vom 14.02.2013, E-627/2013 und vom selben Tag E-607/2013), ebenso die britische (vgl englischer Court of Appeal [Civil Division] 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336). Demgegenüber kann aus gegenteiligen Entscheidungen einzelner deutscher Verwaltungsgerichte 1. Instanz im gegenständlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nichts Entscheidendes für die Sichtweise des Beschwerdeführers gewonnen werden.Auch verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte belegen systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende, Mängel in Italien nicht, handelt es sich doch zumeist um solche zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen den dortigen Gesetzeswortlaut, die daher, obwohl nur im Provisionalverfahren ergangen, einer höheren Begründungsdichte bedürfen, ohne das Endergebnis vorwegnehmen zu können vergleiche dazu OVG Nordrhein-Westfalen 01.03.2012, 1 B 234/12.A; hinsichtlich Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die mit der hiergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehen, siehe Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2012 zu GZ. 19AE70/12, veröffentlicht in InfAuslR, 9.2012, 333 ff; ferner VG Stade 01.10.2012, 6B 2303/12, VG Hamburg 23.08.2012, 10 AE 484/12, VG Osnabrück 17.07.2012, 5B 57/12, Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg 18.06.2012, RN 9E 12.30187, VG Gera 14.06.2012, 4E 20119/12; das Niedersächsische OVG hat am 02.05.2012, 13 MC 22/12 judiziert, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, aber kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist; auch die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte belege keine systemischen Mängel; siehe insb. 8-9 des letztgenannten Urteils). Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine dem Asylgerichtshof vergleichbare Linie; siehe etwa Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 25.01.2012, E5356/2011, vom 13.08.2012, GZ. E-4104, vom 17.08.2012, GZ. D-3882, vom 22.08.2012, GZ. E-4175, vergleiche etwa, 06.02.2013, E-360/2013, sowie vom 13.02.2013 im verstärkten Senat E-370/2012, vom 14.02.2013, E-627/2013 und vom selben Tag E-607/2013), ebenso die britische vergleiche englischer Court of Appeal [Civil Division] 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336). Demgegenüber kann aus gegenteiligen Entscheidungen einzelner deutscher Verwaltungsgerichte 1. Instanz im gegenständlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nichts Entscheidendes für die Sichtweise des Beschwerdeführers gewonnen werden.
Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte, allfälligerweise im Zielstaat drohende, Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten, wie schon oben erwähnt, gegenständlich nicht).Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte, allfälligerweise im Zielstaat drohende, Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten, wie schon oben erwähnt, gegenständlich nicht).
Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und der Ausweisung nach Italien gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und der Ausweisung nach Italien gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte zu Österreich erkennen lassen. Schon aufgrund des kurzen Aufenthaltes ist auch nicht von einem schützenswerten Privatleben auszugehen. Es ist andererseits klar, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers kurze Zeit nach seiner Ankunft in Österreich massiv zu Lasten des Beschwerdeführers wiegt, sodass das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Ausweisungsentscheidung nur verstärkt wird.
2.2.2. Italienisches Asylwesen und Situation in Italien unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK:2.2.2. Italienisches Asylwesen und Situation in Italien unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der verwaltungsbehördlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts konkret Gegenteiliges vorgebracht.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der verwaltungsbehördlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts konkret Gegenteiliges vorgebracht.
Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Befragung nicht näher angegeben hat, warum ihm in Italien kein ordnungsgemäßes Verfahren gewährt werden sollte.
Im Gegenteil muss hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer sich persönlich überhaupt nicht gegen eine Überstellung nach Italien ausgesprochen hat. In diesem Lichte erweisen sich auch die von der Vertretung verfassten Ausführungen in der Beschwerde als nicht unbedenklich, weil sie offensichtlich keine Fundierung in den Einlassungen des zu Vertretenden haben.
Dafür, dass die Rechtstaatlichkeit des italienischen Asylverfahrens in Zweifel zu ziehen wäre, bestehen aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen und nicht konkret bekämpften Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auf Grund des Konsultationsverfahrens und der getroffenen Feststellungen steht für den Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung Zugang zum normalen Asylverfahren haben wird (vgl. etwa As 39 "Dublinakt BAA": "Italy accepts the transfer of the above named person/s for determination of his/her/their international protection application/s."; sowie auch das Ersuchen, vor der Überstellung allfälligerweise Informationen zum Gesundheitszustand zu übermitteln).Dafür, dass die Rechtstaatlichkeit des italienischen Asylverfahrens in Zweifel zu ziehen wäre, bestehen aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen und nicht konkret bekämpften Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auf Grund des Konsultationsverfahrens und der getroffenen Feststellungen steht für den Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung Zugang zum normalen Asylverfahren haben wird vergleiche etwa As 39 "Dublinakt BAA": "Italy accepts the transfer of the above named person/s for determination of his/her/their international protection application/s."; sowie auch das Ersuchen, vor der Überstellung allfälligerweise Informationen zum Gesundheitszustand zu übermitteln).
Zweitens muss betont werden, dass nach den im Detail unwidersprochen gebliebenen verwaltungsbehördlichen Feststellungen der Zugang zu Versorgungsleistungen gewährleistet ist; diese Feststellungen sind durchwegs aktueller als die in der Beschwerde genannten Quellen. Der (impliziten) Annahme des Bundesasylamtes, dass die Unterstützung durch NGO's bei der Ankunft nach einer Dublin-Überstellung in einer Gesamtschau, bei allen Kapazitätsproblemen Italiens, so engmaschig ist, dass keine Obdachlosigkeit unter unmenschlichen Bedingungen droht (ebenso wenig unzumutbar lange bürokratische Verzögerungen bei der Entgegennahme der Asylanträge), kann so nicht entgegengetreten werden. Hinzu kommt, dass sich die entsprechende Situation durch EU-Projekte im Jahre 2012 (siehe etwa das in den Feststellungen erwähnte Projekt "helpdubliners") verbessert hat. Diese Sichtweise des Asylgerichtshofes steht im Einklang mit aktueller Judikatur des EGMR (siehe die oben erwähnte Entscheidung in der Rechtssache Mohammadi und in Bezug auf österreichische Verfahren, denen [auch] Erkenntnisse des Asylgerichtshofes zugrunde lagen: EGMR 04.06.2013, Rs 6198/12 vom 04.06.2013 betreffend Familie/vulnerable Antragssteller, sowie EGMR 18.06.2013, Rs 53852/11, und EGMR 18.06.2013, Rs 73874/11).
Was sich jedenfalls aus den verwaltungsbehördlichen Feststellungen drittens ergibt, ist, dass es im italienischen Asylverfahren in einer Vielzahl von Fällen zu einer positiven Entscheidung kommt. Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin II VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gedroht hätte. Rechtliche Sonderpositionen sind nicht ersichtlich, sodass der Asylgerichtshof davon ausgehen kann, dass dem Beschwerdeführer in Italien ein faires Asylverfahren offen steht und er bei Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage in seiner Heimat in Italien internationalen Schutz erhalten würde. Das gegenteilige Vorbringen in der Beschwerde muss im Wesentlichen als spekulativ angesehen werden.Was sich jedenfalls aus den verwaltungsbehördlichen Feststellungen drittens ergibt, ist, dass es im italienischen Asylverfahren in einer Vielzahl von Fällen zu einer positiven Entscheidung kommt. Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin römisch zwei VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gedroht hätte. Rechtliche Sonderpositionen sind nicht ersichtlich, sodass der Asylgerichtshof davon ausgehen kann, dass dem Beschwerdeführer in Italien ein faires Asylverfahren offen steht und er bei Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage in seiner Heimat in Italien internationalen Schutz erhalten würde. Das gegenteilige Vorbringen in der Beschwerde muss im Wesentlichen als spekulativ angesehen werden.
Es liegt hier somit kein vom Asylgerichtshof aufzugreifender entscheidungsrelevanter Verfahrensfehler der Verwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang vor.
2.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im vorliegenden Fall konnten seitens der Beschwerdeführer keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, hat der Beschwerdeführer im Verfahren einmal in den Raum gestellt, möglicherweise psychisch krank zu sein, sich aber dann lediglich auf Schlafstörungen bzw. Albträume bezogen. Diesbezüglich wurde zum einen in der Beschwerde kein weiteres Vorbringen erstattet, zum anderen ergeben sich aus der Aktenlage keinerlei Hinweise auf diesbezügliche Krankenhausaufenthalte oder eine etwaige mangelnde Haftfähigkeit (der Beschwerdeführer hat sich ja über mehrere Monate in Untersuchungs- beziehungsweise Strafhaft befunden und erhielt dort - gängige - Medikamente gegen Unruhe und Angstzustände). Es ist also diesbezüglich nicht von einer im gegenständlichen Zusammenhang relevanten körperlichen Beeinträchtigung auszugehen.
Wie sich aus den Feststellungen zu Italien im Übrigen ergibt, kann auch davon ausgegangen werden, dass ein entsprechender Zugang zu notwendigen Medikamenten (wie allenfalls den in Österreich verabreichten) besteht. Die verschiedenen Hilfsorganisationen, auf die im angefochtenen Bescheid im Detail verwiesen wird, können (als plausible Annahme) praktische Unterstützungsleistungen bieten.
Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof bei zum Entscheidungszeitpunkt gegebener Aktenlage im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof bei zum Entscheidungszeitpunkt gegebener Aktenlage im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
2.3. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidungen war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.3. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidungen war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.4. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner hier entscheidungsrelevanten Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner hier entscheidungsrelevanten Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.
Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführes erforderlich erscheinen ließe.
Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
3.1. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat eine solche weder beantragt noch dargetan, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.3.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat eine solche weder beantragt noch dargetan, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.
3.2. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, deutsche Gerichte, medizinische Versorgung, real risk, strafrechtliche Verurteilung, Versorgungslage, Zugang zum AsylverfahrenZuletzt aktualisiert am
06.09.2013