TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/2 D14 436220-1/2013

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Veröffentlicht am 02.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D14 436220-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, FZ. 12 15.865-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, FZ. 12 15.865-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von XXXX vom 02.07.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, FZ. 12 15.865-BAI, hinsichtlich Spruchteil I wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil I behoben und diese Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde von römisch 40 vom 02.07.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, FZ. 12 15.865-BAI, hinsichtlich Spruchteil römisch eins wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil römisch eins behoben und diese Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 31.10.2012 gemeinsam mit ihrer Mutter, Beschwerdeführerin zu Zl. D14 436219-1/2013, in das Bundesgebiet ein und stellten sie beide am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 31.10.2012 gemeinsam mit ihrer Mutter, Beschwerdeführerin zu Zl. D14 436219-1/2013, in das Bundesgebiet ein und stellten sie beide am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Im Bundesgebiet wurde der minderjährige Halbbruder, der Beschwerdeführer zur Zl. D14 436780-1/2013, geboren und für diesen ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 31.10.2012 (Erstbefragung) und am 09.04.2013 niederschriftlich einvernommen, wobei sie dabei dieselben Fluchtgründe für sich selbst und die Beschwerdeführerin geltend machte.

Der Vater der Beschwerdeführerin sei noch vor der Geburt der Beschwerdeführerin verstorben. Die Großeltern väterlicherseits würden den Traditionen in Tschetschenien entsprechend von der Mutter verlangen, die Beschwerdeführerin an diese zu übergeben, um sie gemäß den tschetschenischen Traditionen zu erziehen.

Die Mutter befürchte für den Fall der Rückkehr mit der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat, dass ihr die Beschwerdeführerin von den Großeltern väterlicherseits weggenommen werde.

Betreffend die Beschwerdeführerin legte ihre Mutter eine Geburtsurkunde vor.

Bei der Beschwerdeführerin seien im Herkunftsstaat Asthma und Heuschnupfen diagnostiziert worden. Im Bundesgebiet sei dahingehend bislang keine Behandlung notwendig gewesen.

Das Bundesasylamt befasste am 16.04.2013 die Staatendokumentation mit der von der Mutter geschilderten Problematik im Herkunftsstaat.

In ihrer Anfragebeantwortung vom 13.05.2013 erläuterte die Staatendokumentation die Obsorgeregelungen in der Russischen Föderation/Tschetschenien. Auch befasste sich die Staatendokumentation mit der Frage, ob es denkbar/realistisch sei, dass die Familie eines verstorbenen Mannes der Kindesmutter das Sorgerecht streitig machen könne.

Schließlich wurde auch der Frage nachgegangen, ob die Behörden im Herkunftsstaat in Fällen, in denen einer Kindesmutter das Sorgerecht für minderjährige Kinder streitig gemacht werde, schutzfähig und schutzwillig seien.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2013, Zl. 12 15.865-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 06.06.2014 erteilt (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2013, Zl. 12 15.865-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 06.06.2014 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin der Kernfamilie ihrer Mutter angehöre und ihr Vater bereits verstorben sei. Weiters wurde festgestellt, dass die Großeltern väterlicherseits wollen würden, dass die Beschwerdeführerin bei diesen aufwachse. Deshalb sei ihre Mutter bedroht worden.

Das Bundesasylamt legte der Entscheidung die aktuellen Länderinformationen zur Russischen Föderation und zu Tschetschenien sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.05.2013 zugrunde.

In ihren beweiswürdigenden Überlegungen folgte das Bundesasylamt den Ausführungen der Mutter der Beschwerdeführerin, wonach die Großeltern väterlicherseits ihr die Beschwerdeführerin wegnehmen wollen würden.

Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin keine Probleme im Herkunftsstaat zu gewärtigen gehabt.

In seinen rechtlichen Ausführungen führte das Bundesasylamt betreffend die Nichtgewährung des Status einer Asylberechtigten aus, dass die von ihrer Mutter geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch ihren Vater ihre Flüchtlingseigenschaft nicht begründen könnten. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes müsse entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat müsse nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderer Stelle ausgehende Verfolgung hintanzuhalten.

Dem Vorbringen der Mutter habe eindeutig entnommen werden können, dass die Großeltern väterlicherseits aus rein privaten Motiven heraus so gehandelt hätten und dies nicht aus einem Grund erfolgt sei, der unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren gewesen wäre. Die Mutter habe konkret vorgebracht, dass die Großeltern väterlicherseits die Obsorge über die Beschwerdeführerin wollen würden bzw. wollen würden, dass die Beschwerdeführerin bei diesen aufwachse. Ihre Mutter sei jedoch nicht damit einverstanden gewesen.

Das Bundesasylamt sei nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht gelangt, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfolgte, da die belangte Behörde aufgrund der Länderinformationen zu Lage der Frauen in der Russischen Föderation und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.05.2013 davon ausgegangen sei, dass die Behörden im Herkunftsstaat nicht willens und in der Lage seien, die Beschwerdeführerin und ihre Mutter vor den Übergriffen durch die Familie des Vaters der Beschwerdeführerin zu schützen.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde durch die Mutter am 02.07.2013 fristgerecht Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt I erhoben und dieser in besagtem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten. Mit besagter Beschwerde wurde gleichzeitig Spruchpunkt I des Bescheides vom 06.06.2013 betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin angefochten.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde durch die Mutter am 02.07.2013 fristgerecht Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins erhoben und dieser in besagtem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten. Mit besagter Beschwerde wurde gleichzeitig Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 06.06.2013 betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin angefochten.

Darin wird moniert, dass die belangte Behörde im Fall der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter falsche Feststellungen getroffen habe und sohin zum unrichtigen Ergebnis gelangt sei, dass ihnen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung drohe.

Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter würden tatsächlich im Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein.

Die belangte Behörde verkenne, dass die Mutter der Beschwerdeführerin von privater Seite aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe alleinstehender Frauen verfolgt werde und sie keinen Schutz durch die staatlichen Behörden zu erwarten habe.

Aufgrund der in Tschetschenien vorherrschenden Tradition, dass die Familie des Mannes bei seinem Todesfall das Recht habe, sein Kind gegen den Willen der Mutter an sich zu nehmen und zu erziehen, sei die Furcht der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vor Verfolgung wohlbegründet. Wie aus dem Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin ersichtlich, würden der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter im Herkunftsstaat ungerechtfertigte Eingriffe von der geforderten erheblichen Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre drohen.

Aus der rechtlichen Begründung gehe hervor, dass sich die belangte Behörde nur sehr oberflächlich mit dem Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. So sei im Bescheid der Mutter mehrmals davon die Rede, die Mutter habe vorgebracht, dass sie vom Vater der Beschwerdeführerin bedroht bzw. angegriffen worden sei. Diese Ausführungen der belangten Behörde seien angesichts der Tatsache, dass die Mutter stets gleichbleibend vorgebracht habe, dass der Vater der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2007 verstorben sei, nicht nachvollziehbar.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.

I.4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 436219-1/2013/3E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den - die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden - Bescheid vom 06.06.2013 hinsichtlich Spruchpunkt I und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 436219-1/2013/3E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den - die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden - Bescheid vom 06.06.2013 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

I.5. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zur Zl. D14 436219-1/2013 ist, über deren Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.5. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zur Zl. D14 436219-1/2013 ist, über deren Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.

Die Beschwerdeführerin ist von derselben Problematik wie ihre Mutter betroffen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

§ 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

Da der Asylantrag am 31.10.2012 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

II.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den - die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013 hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den - die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag der Mutter ergangene Bescheid des Bundesasylamtes im genannten Ausmaß gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 06.06.2013 hinsichtlich Spruchpunkt I keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag der Mutter ergangene Bescheid des Bundesasylamtes im genannten Ausmaß gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 06.06.2013 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins keinen Bestand haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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