Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C2 434614-1/2013/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2013, FZ. 13 02.877-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2013, FZ. 13 02.877-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine XXXX geborene philippinische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Igorot und der evangelischen Konfession angehört, stellte am 6.3.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem über sie am selben Tag mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 6.3.2013, Zahl: XXXX, die Schubhaft verhängt worden war. Dieser Schubhaftverhängung war die Festnahme der Beschwerdeführerin am 5.3.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach fremdenpolizeilichen Bestimmungen vorangegangen.Die Beschwerdeführerin, eine römisch 40 geborene philippinische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Igorot und der evangelischen Konfession angehört, stellte am 6.3.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem über sie am selben Tag mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 6.3.2013, Zahl: römisch 40 , die Schubhaft verhängt worden war. Dieser Schubhaftverhängung war die Festnahme der Beschwerdeführerin am 5.3.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach fremdenpolizeilichen Bestimmungen vorangegangen.
Bei der Festnahme hatte die Beschwerdeführerin einen philippinischen Reisepass bei sich, in dem sich ein abgelaufenes polnisches Visum (gültig vom 14.1.2010 bis zum 14.4.2010) befand; eine Kopie des Reisepasses befindet sich im Akt des Bundesasylamtes. Ebenso finden sich im Akt des Bundesasylamtes eine Kopie der Anhaltemeldung als auch des Schubhaftbescheides.
Am 7.3.2013 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Im Rahmen dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aus der Provinz "Mt Province" und dem Dorf XXXX stamme. Dort würden noch acht Geschwister bzw. Halbgeschwister sowie die Mutter der Beschwerdeführerin wohnen. Eine Schwester lebe in Belgien und sei mit einem Belgier verheiratet.Im Rahmen dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aus der Provinz "Mt Province" und dem Dorf römisch 40 stamme. Dort würden noch acht Geschwister bzw. Halbgeschwister sowie die Mutter der Beschwerdeführerin wohnen. Eine Schwester lebe in Belgien und sei mit einem Belgier verheiratet.
Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie im Jänner oder Februar 2010 mit einem Reisepass und einem polnischen Visum gemeinsam mit ihrer Nichte nach Polen gereist sei, wo beide drei Monate in einer "Massageklinik" gearbeitet hätten. Gemeinsam seien die beiden Frauen im April 2010 mit dem Bus nach Wien gefahren, wo sie bei einem Bekannten gewohnt hätten; die Nichte sei inzwischen wieder "nach Hause" geflogen.
Zu den Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus: "Es ist das Leben schwer bei uns. Es sind reine wirtschaftliche Gründe, welche mich veranlasst haben, meine Heimat zu verlassen. Es gibt wenig Arbeit und die Armut ist entsprechend hoch. Ich wollte mir in Europa eine Zukunft aufbauen und auch meine Familie in der Heimat unterstützen." Hinsichtlich der Rückkehrbefürchtungen befragt, führt die Beschwerdeführerin aus: "Ich habe keine Arbeit in der Heimat. Ich kann mir nicht vorstellen, nochmals in meine Heimat zurückzukehren." Abschließend gab die Beschwerdeführerin an, keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat zu haben.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 8.3.2013, FZ. 13 02.877-EAST Ost, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren gegenständlichen Antrag abzuweisen. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag ausgefolgt.
Am 15.3.2013 wurde die Beschwerdeführerin nach Durchführung einer Rechtsberatung einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Zu ihren Familienangehörigen befragt gab die Beschwerdeführerin an, in Österreich keine Eltern oder Kinder zu haben, sie habe lediglich eine Schwester in Belgien. In Österreich habe die Beschwerdeführerin bei ihrer (legal hier aufhältigen) Schwägerin gewohnt; der mit dieser Schwägerin verheiratete Bruder der Beschwerdeführerin sei schon verstorben.
Im Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt, allerdings mit "den Rebellen", die die "Leute" zwingen würden, ihnen Geld oder Nahrungsmittel zu geben. Um behördliche Hilfe könne man nicht ersuchen, da man dann von den Rebellen getötet werden würde. Über Vorhalt, diese Problematik in der Erstbefragung nicht einmal angedeutet zu haben, gab die Beschwerdeführerin an: "Ja, das ist wahr. Es ist bei uns sehr schwierig. Unsere Familie ist sehr arm. Ich habe damals nicht angegeben, dass wir auch andere Probleme haben. Ich dachte das sei nicht notwendig." Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nur aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa gekommen sei, gab diese an, nicht mehr zurückzukönnen. Sie könne auch nicht in einen anderen Landesteil der Philippinen ziehen, da sie dort keine Bekannten habe und mangels Schulabschluss keine Arbeit finden würde.
Mit Verfahrensanordnung vom 29.3.2013 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 8.4.2013, erlassen am 9.4.2013, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diese aus dem Bundesgebiet "nach PHILLIPINEN" ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe und diese nach Ablauf ihres polnischen Visums illegal von Polen kommend in das Bundesgebiet eingereist sei. Die Beschwerdeführerin halte sich seit ungefähr Mai 2010 illegal im Bundesgebiet auf und sei Staatsangehörige "von Philippinen". Die Beschwerdeführerin sei psychisch und physisch gesund.
Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft bzw. beziehe sich auf wirtschaftliche Gründe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr "nach Philippinen" einer realen Gefahr der Verletzung relevanter Rechte unterliege. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen sei und sie bei einer Rückkehr in "eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage" gedrängt werde.
Das Privat- und Familienleben stehe einer Ausweisung nicht entgegen.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Ihre Identität steht aufgrund Vorlage Ihres Reisepasses fest.
Sie sind Staatsangehörige der Philippinen.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie psychisch und physisch gesund sind, da sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine gegenteiligen Hinweise ergaben.
Betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung ist darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung eines ASt. bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des §30 Asylgesetz 2005, wie nachfolgend zitiert:
[In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen.][In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, verbietet, hat die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen.]
Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung von Ihnen nach Philippinen nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde.
Bei Ihrer Erstbefragung am 07.03.2013 gaben Sie rein wirtschaftliche Gründe an. Sie hätten in Ihrem Heimatland keine Arbeit. Das Leben wäre in Ihrer Heimat sehr schwer. Sie wären daher nach Europa gekommen um sich hier eine Zukunft aufzubauen und auch, dass Sie Ihr e Familie in der Heimat unterstützen könnten. Probleme mit Behörden in Ihrem Heimatland verneinten Sie.
Bei Ihrer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 15.03.2013, steigerten Sie dahingehend Ihre Aussage, in dem Sie angaben, Probleme mit den Rebellen zu haben. Aufgefordert, diese Probleme genauer zu schildern, gaben Sie nur allgemein, kurz gehaltene Stehsätze von sich. Befragt, ob Sie sich an die heimischen Behörden gewandt haben, verneinten Sie dieses. In Ihrem Heimatland leben nach wie vor Ihre Mutter und neun Geschwister.
Daher ist es für die Behörde auch nicht nachvollziehbar, obwohl alle Geschwister im selben Ort leben, dass gerade Sie derart bedroht werden sollten. Laut Ihren Angaben, wohnten Sie gemeinsam mit einer Schwester und Ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Nach wie vor ist es Ihrer Mutter und Ihrer Schwester möglich, im selben Dorf zu wohnen.
Ihnen wäre es auch durch Verlegung Ihres Wohnsitzes innerhalb der Philippinen möglich gewesen, den angeblichen Bedrohungen durch die Rebellen zu entgehen. So haben die Philippinen eine Größe von fast 300.000qkm und eine Einwohnerzahl von mehr als 92 Millionen. Es ist unwahrscheinlich, dass Sie an jedem Ort in den Philippinen tatsächlich von den Rebellen bedroht werden.
Wie bereits erwähnt, steigerten Sie von einer zu anderen Einvernahme Ihr Fluchtvorbringen. Konnten jedoch dieses bzw. Ihre Angst vor einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht ausführlich schildern oder genauer begründen. Daher konnte die Behörde auch keine Gefährdungssituation Ihrer Person feststellen. Es wäre Ihnen auch weiters offen gestanden - wenn man nun von der Richtigkeit Ihrer Angaben ausgehen würde - sich an die zuständigen heimischen Behörden zu wenden. Dies haben Sie allerdings aus eigenem Verschulden unterlassen.
Weiters wäre es - würde man nun von der Richtigkeit Ihres Vorbringens ausgehen - offengestanden, den Bedrohungen durch Verlegung Ihres Wohnsitzes innerhalb der Philippinen zu entgehen. So haben die Philippinen eine Größe von fast 300.000 qkm. Das Sie daher in ganz Philippinen einer Verfolgung ausgesetzt werden, ist daher denkunmöglich.
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK beschränkt den Anspruch auf Gewährung von Asyl aber auf Personen die aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung von Verfolgung bedroht sind. Die Aufzählung ist abschließend; alle anderen als die genannten Gründe stellen keine für die Asylgewährung relevanten Verfolgungsmotive dar (vgl. z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0128; 24.2.2000, 99/20/0542). Solche Gründe haben Sie allerdings nie vorgebracht.Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK beschränkt den Anspruch auf Gewährung von Asyl aber auf Personen die aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung von Verfolgung bedroht sind. Die Aufzählung ist abschließend; alle anderen als die genannten Gründe stellen keine für die Asylgewährung relevanten Verfolgungsmotive dar vergleiche z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0128; 24.2.2000, 99/20/0542). Solche Gründe haben Sie allerdings nie vorgebracht.
Diese Punkte treffen auf Sie allerdings nicht zu, weshalb Ihnen auch nicht Asyl bzw. subsidiärer Schutz gewährt werden kann.
Sie vermochten nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten. Sie sind in einem gesund und in einem arbeitsfähigen Alter. Wie bereits erwähnt, leben nach wie vor neun Geschwister sowie Ihre Mutter in Ihrem Heimatland und kann davon ausgegangen werden, dass Sie bei einer Rückkehr mit Unterstützung rechnen können. Auch könnten Sie wieder bei Ihrer Mutter wohnen, so wie Sie es auch vor Ihrer Ausreise getan haben.
Es ist Ihnen im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite z.B. Hilfsorganisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige (wieder) erlangen zu können. Zudem geht aus den Feststellungen zu Ihrem Heimatland hervor, dass in Philippinen eine Vielzahl von Hilfsorganisationen tätig sind. Es war Ihnen auch bisher möglich, Ihre grundlegenden Bedürfnisse in Philippinen zu befriedigen. Weiters haben Sie in Philippinen auch Ihre Mutter sowie Ihre Geschwister aufhältig und können Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland sicherlich anfangs bei Ihrer Mutter und Schwester Unterkunft beziehen.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die Feststellungen über das Herkunftsland ergeben sich aus den zitierten Quellen.
Hierzu ist aus den Feststellungen eindeutig zu entnehmen, dass Rückkehrern sowohl staatliche Hilfe sowie auch Hilfe von internationalen Hilfsorganisationen und privaten Organisationen zur Verfügung steht.
Ihre Angaben zum Familien- bzw. Privatleben sind glaubwürdig."
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 8.4.2013, FZ. 13 02.877-EAST Ost, wurde der Beschwerdeführerin eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Mit am 23.4.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde.
Die Beschwerdeführerin habe nicht angegeben, Probleme mit staatlichen Stellen, sondern mit "den Rebellen" gehabt und diese auch konkret als NPA (New People's Army) bezeichnet zu haben; im Bescheid sei immer nur von "Rebellen" die Rede. Konkretisierend führe die Beschwerdeführerin an, vor Jahren einmal selbst Mitglied der NPA gewesen zu sein, diese jedoch nach der Aufforderung "im Wald zu leben" wieder verlassen zu haben. Daher sei die Beschwerdeführerin von der NPA permanent beobachtet worden, da die NPA sichergehen habe wollen, dass die Beschwerdeführerin nicht für die Regierung spioniere. Aus diesem Grunde könne sich die Beschwerdeführerin auf den Philippinen nicht frei bewegen und würde "egal wo sie sich niederließe" von der NPA beobachtet werden.
Bei der Mutter der Beschwerdeführerin lebe nur noch eine Schwester, weder die Mutter noch die Schwester hätten Arbeit und würden nur durch die Bewirtschaftung einer kleinen Landwirtschaft überleben.
In Österreich würde die Beschwerdeführerin seit 4.4.2013 bei einem Lebensgefährten, der österreichischer Staatsbürger sei und an einer Lungenembolie leide, leben. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte würden heiraten wollen, wegen des Gesundheitszustandes des Lebensgefährten sei diesem weder der Flug noch der Aufenthalt auf den Philippinen zumutbar.
Schließlich sei die Beschwerdeführerin nicht illegal, sondern legal mit einem zum Zeitpunkt der Einreise gültigen Visum für Polen eingereist.
Weiters wurde ein Bericht von Human Rights Watch zur New People's Army angeschlossen und darüber hinaus ausgeführt, dass die Behörde nicht berücksichtigt habe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ältere, alleinstehende Frau handle, die in der ohnehin schwierigen Lage für alleinstehende Frauen ohne Ausbildung noch mehr Schwierigkeiten hätte, ein menschenwürdiges Leben in ihrer Heimat zu führen.
Da das Verfahren vor dem Bundesasylamt mangelhaft gewesen sei, bestünde kein Neuerungsverbot, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, die oben genannten Tatsachen oder Beweismittel vorzulegen.
Es werde daher auch beantragt, dass der Gerichtshof eine mündliche Verhandlung durchführen möge, da die Beschwerdeführerin noch nicht die Möglichkeit gehabt habe, ihre Fluchtgründe ausreichend darzulegen. Dies entspreche auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten in eventu einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin dauerhaft unzulässig ist oder in eventu das Verfahren zur neuerlichen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens an "die Erstinstanz" zurückzuverweisen.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 29.4.2013, Zl.: C2 434614-1/2013/2Z, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob diese mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde sie aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden der Beschwerdeführerin Fragen zu ihrer aktuellen Situation in Österreich gestellt und diese darauf hingewiesen, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit Schriftsatz vom 27.5.2013 legte die beschwerdeführende Partei aktuelle Berichte zu den Aktivitäten der NPA sowie Belege für die Erkrankung ihres Lebensgefährten, XXXX, vor.Mit Schriftsatz vom 27.5.2013 legte die beschwerdeführende Partei aktuelle Berichte zu den Aktivitäten der NPA sowie Belege für die Erkrankung ihres Lebensgefährten, römisch 40 , vor.
Auch wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 14.5.2012 wegen Schmerzen im Unterbauch in einer medizinischen Einrichtung gewesen sei, dabei sei ein "Myom" diagnostiziert worden. Mangels Versicherungsschutz habe die Beschwerdeführerin die notwendige Operation nicht durchführen lassen können, entsprechende Unterlagen habe sie verloren.
Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Ehegattin ihres verstorbenen Bruders und deren gemeinsame fünf Kinder in Österreich aufhielten; diese wären zum Teil österreichische Staatsangehörige und zum Teil in Österreich verheiratet. Die Beschwerdeführerin habe einen Deutschkurs der XXXX besucht und absolviere nunmehr einen Deutschkurs der XXXX; auch versuche sie, mit ihrem Lebensgefährten Deutsch zu sprechen. Die Beschwerdeführerin habe keine Arbeit und besuche auch sonst keine sozialen Institutionen oder Bildungseinrichtungen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin in Österreich bereits einen Freundeskreis.Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Ehegattin ihres verstorbenen Bruders und deren gemeinsame fünf Kinder in Österreich aufhielten; diese wären zum Teil österreichische Staatsangehörige und zum Teil in Österreich verheiratet. Die Beschwerdeführerin habe einen Deutschkurs der römisch 40 besucht und absolviere nunmehr einen Deutschkurs der römisch 40 ; auch versuche sie, mit ihrem Lebensgefährten Deutsch zu sprechen. Die Beschwerdeführerin habe keine Arbeit und besuche auch sonst keine sozialen Institutionen oder Bildungseinrichtungen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin in Österreich bereits einen Freundeskreis.
Die Beschwerdeführerin sei legal eingereist, der Reisepass befände sich bei der Fremdenpolizei. Sie habe lediglich ein Visum für Polen besessen, das vom 16.1.2010 drei Monate gültig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich nicht verurteilt worden.
Die Beschwerdeführerin lebe derzeit in einer Lebensgemeinschaft mit dem oben genannten Österreicher, man würde beabsichtigen zu heiraten. Es lägen derzeit ein Ehefähigkeitszeugnis sowie eine Geburtsurkunde bei der Österreichischen Botschaft in Manila zur Beglaubigung auf.
Schließlich wurde um Fristerstreckung ersucht.
Vorgelegt wurden:
eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vom 22.5.2013;
eine weitere Bestätigung über den (laufenden) Besuch eines Deutschkurses;
ein polnischer Bescheid (offenbar eine Arbeitsbewilligung, die aber am 9.10.2011 abgelaufen ist);
einen Antrag auf Aufhebung der Schubhaft, in Kopie (beim UVS Wien gestellt) sowie
Ausdrucke von Google-Suchergebnissen über die Tätigkeiten der NPA.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 6.6.2013 wurde der Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung bis zum 1.7.2013 gewährt.
Amtswegig wurde der in der Erstaufnahmestelle Ost befindliche Reisepass der Beschwerdeführerin in Kopie eingeholt. In diesem befindet sich ein polnisches Visum, vom 14.1.2010 bis zum 14.4.2010 gültig.
Mit Schriftsatz vom 1.7.2013 wurden vorgelegt:
drei Meldezettel von Verwandten der Beschwerdeführerin sowie eine korrigierte Liste der in Österreich befindlichen Verwandten;
ein Konsiliarbefund des Krankenhauses der XXXX vom 4.6.2013, nach dem die Beschwerdeführerin ein Myom habe; allerdings könne sich die Beschwerdeführerin das zur Vorbereitung der Operation notwendige Medikament nicht leisten;ein Konsiliarbefund des Krankenhauses der römisch 40 vom 4.6.2013, nach dem die Beschwerdeführerin ein Myom habe; allerdings könne sich die Beschwerdeführerin das zur Vorbereitung der Operation notwendige Medikament nicht leisten;
einen Bericht zur Gesundheitssituation des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, der an Pulmonalembolie leide;
vier Unterstützungserklärungen von Freunden und
eine Stellungnahme des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, der sowohl körperlich als auch psychisch erkrankt sei.
Abschließend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin die notwendigen Dokumente für eine Eheschließung bisher nicht erhalten habe und übermittelte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Bericht über einen Angriff der NPA-Rebellen im Dorf der Beschwerdeführerin.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand: September 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Philippinen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.3.2013
BICC - Bonn International Center for Conversion: Länderportrait
Philippinen, Letzte Aktualisierung: Dezember 2011, http://www.bicc.de/ruestungsexport/pdf/countries/2011_philippinen.pdf, Zugriff 21.3.2013
AI - Amnesty International: Philippinen, Jahresbericht 2012, 24.5.2012,
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/philippinen?destination=suche%3Fwords-advanced%3D%26country%3D35%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2012%26to_month%3D5%26to_year%3D2012%26search2_x%3D43%26search2_y%3D11%26pag, Zugriff 21.3.2013
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Philippines, 24. Mai 2012, http://www.ecoi.net/local_link/217797/338563_de.html, Zugriff 21.3.2013
Freedom House: Freedom in the World 2012, Philippines, Mai 2012, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2012/philippines, Zugriff 21.3.2013
Cebu-life: Medizinische Versorgung - Krankenversicherung - Cebu Philippinen, Webseite undatiert, http://www.cebu-life.de/medizinische-versorgung.php, Zugriff 21.3.2013
Philippine Health Insurance Corporation: Homepage, Webseite undatiert, http://www.philhealth.gov.ph/, Zugriff 21.3.2013
AA - Auswärtiges Amt: Wirtschaft, Stand: September 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Philippinen/Wirtschaft_node.html, Zugriff 21.3.2013
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
BAA-Feststellungen - Philippinen, März 2013;
US Department of State, 2012 Report on International Religious Freedom - Philippines, Zugriff 23.04.2013, und
US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Philippines, April 2013.
Darüber hinaus wurden im Verfahren die oben angeführten Beweismittel eingesehen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 6.3.2013 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
2. Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 9.4.2013 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 23.4.2013, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
4. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A4. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
5. Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt.5. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt.
Das Bundesasylamt hat das Verfahren durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 29.3.2013 zugelassen und in weiterer Folge am 9.4.2013 den verfahrensbeendenden Bescheid erlassen, ohne die Beschwerdeführerin abermals - die Einvernahme am 15.3.2013 erfolgte im Zulassungsverfahren - einer Einvernahme zu unterziehen. Diese Vorgangsweise ist jedenfalls formal rechtswidrig und musste die beschwerdeführende Partei ab dem Zeitpunkt der Zulassung des Verfahrens nicht mehr mit einer Entscheidung ohne weitere Einvernahme rechnen, sodass diese auch keinen Grund hatte, vor einer solchen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben. Daher liegt diesbezüglich eine Verkürzung des Rechts auf Parteiengehör vor.
6. Daher ist die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts durch das Bundesasylamt so mangelhaft, dass der Asylgerichtshof jedenfalls eine Verhandlung durchführen müsste.
Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; dies ist im Lichte des § 37 AVG insbesondere auch dann der Fall, wenn die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts ohne entsprechendes Parteiengehör erfolgte. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen, Parteiengehör zu gewähren oder brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; dies ist im Lichte des Paragraph 37, AVG insbesondere auch dann der Fall, wenn die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts ohne entsprechendes Parteiengehör erfolgte. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen, Parteiengehör zu gewähren oder brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Daher ist gerade im vorliegenden Fall, in dem es zu einer fast schon willkürlichen Verkürzung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesasylamt gekommen ist, und in dem der Asylgerichtshof jedenfalls eine Verhandlung durch zwei RichterInnen durchzuführen hätte, davon auszugehen, dass die Zurückverweisung im Lichte des § 66 Abs. 2 AVG die angemessene Vorgangsweise ist.Daher ist gerade im vorliegenden Fall, in dem es zu einer fast schon willkürlichen Verkürzung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesasylamt gekommen ist, und in dem der Asylgerichtshof jedenfalls eine Verhandlung durch zwei RichterInnen durchzuführen hätte, davon auszugehen, dass die Zurückverweisung im Lichte des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die angemessene Vorgangsweise ist.
7. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt - die mangelnde Sachverhaltsermittlung - schon auf Grund der Aktenlage feststand, kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Schlagworte
Befragung, Kassation, Parteiengehör, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
17.09.2013