TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/2 C2 423417-1/2011

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Veröffentlicht am 02.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C2 423417-1/2011/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2011, FZ. 11 11.003-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2011, FZ. 11 11.003-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, nunmehr volljährige Beschwerdeführer stellte am 22.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er habe sein Heimatdorf am 14.08.2011 verlassen und sei über Indien und weitere, ihm nicht bekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (= BNP) sei und aus diesem Grund bzw. aufgrund seiner politischen Gesinnung seien der Beschwerdeführer als ältester Sohn und sein Vater von Mitgliedern der Awami League (= AL) mit dem Umbringen bedroht und verfolgt worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei ebenfalls auf der Flucht; der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, wo er sich derzeit aufhalte. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.

Am 29.09.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 18.10.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines damaligen gesetzlichen Vertreters einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen wie in der Erstbefragung verantwortete. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Bangladesh, Bezirk XXXX, Dorf XXXX, gelebt. Dort habe sich auch seine Familie (Eltern und zwei Brüder) bis kurz vor seiner Ausreise aufgehalten, wo sich seine Familie derzeit befinde, wisse der Beschwerdeführer nicht.Am 18.10.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines damaligen gesetzlichen Vertreters einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen wie in der Erstbefragung verantwortete. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Bangladesh, Bezirk römisch 40 , Dorf römisch 40 , gelebt. Dort habe sich auch seine Familie (Eltern und zwei Brüder) bis kurz vor seiner Ausreise aufgehalten, wo sich seine Familie derzeit befinde, wisse der Beschwerdeführer nicht.

Zu seinen Fluchtgründen näher befragt, gab der Beschwerdeführer an, es habe ca. im Oktober/November 2010 bei einem Jahrestreffen der BNP, welches am Spielfeld einer Schule im Bezirk XXXX stattgefunden habe, eine Auseinandersetzung mit Mitgliedern der AL gegeben, bei der es in der Folge zu einer "Prügelei" gekommen sei, im Zuge derer einige Anhänger der BNP - darunter auch der Vater des Beschwerdeführers - verletzt worden seien. Die Anhänger der AL hätten zuerst versucht, die Infrastruktur zu stören, Elektrokabel zu zerschneiden und hätten auch Lautsprecher mitgehabt, über die sie "laut" gesprochen hätten. Als die BNP dies abzuwehren versucht habe, sei die Lage eskaliert. Weiters hätten die Mitglieder der AL jene Leute, die an der "Prügelei" beteiligt gewesen seien, mit dem Umbringen bedroht. Sein Vater sei ins Krankenhaus gebracht worden - seine Hände seien gebrochen gewesen und er habe Verletzungen im Gesicht erlitten - und einige Tage später seien "sie" zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen und hätten den Beschwerdeführer und seinen Vater bedroht und geschlagen. Bei diesem Übergriff seien der Beschwerdeführer und sein Vater "draußen" beim Eingang gewesen; seine Mutter und seine Brüder seien zu Hause gewesen. 15 bis 20 Tage später seien "sie" wieder gekommen und hätten nach dem Vater des Beschwerdeführers gesucht, der jedoch zu diesem Zeitpunkt schon geflohen sei. Dabei sei der Beschwerdeführer geschlagen worden und sei von ihm verlangt worden, den Aufenthaltsort seines Vaters bekannt zu geben. Wenn er dies nicht mache, würden der Beschwerdeführer und sein Vater umgebracht. Der Beschwerdeführer werde von Aktivisten der AL gesucht. Er selbst sei nicht Mitglied der BNP und habe auch keinen Kontakt zur BNP. "Sie" würden ihn suchen; wenn "sie" ihn finden würden, würden "sie" ihn umbringen. Der Vater des Beschwerdeführers sei einfaches Mitglied der BNP gewesen.Zu seinen Fluchtgründen näher befragt, gab der Beschwerdeführer an, es habe ca. im Oktober/November 2010 bei einem Jahrestreffen der BNP, welches am Spielfeld einer Schule im Bezirk römisch 40 stattgefunden habe, eine Auseinandersetzung mit Mitgliedern der AL gegeben, bei der es in der Folge zu einer "Prügelei" gekommen sei, im Zuge derer einige Anhänger der BNP - darunter auch der Vater des Beschwerdeführers - verletzt worden seien. Die Anhänger der AL hätten zuerst versucht, die Infrastruktur zu stören, Elektrokabel zu zerschneiden und hätten auch Lautsprecher mitgehabt, über die sie "laut" gesprochen hätten. Als die BNP dies abzuwehren versucht habe, sei die Lage eskaliert. Weiters hätten die Mitglieder der AL jene Leute, die an der "Prügelei" beteiligt gewesen seien, mit dem Umbringen bedroht. Sein Vater sei ins Krankenhaus gebracht worden - seine Hände seien gebrochen gewesen und er habe Verletzungen im Gesicht erlitten - und einige Tage später seien "sie" zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen und hätten den Beschwerdeführer und seinen Vater bedroht und geschlagen. Bei diesem Übergriff seien der Beschwerdeführer und sein Vater "draußen" beim Eingang gewesen; seine Mutter und seine Brüder seien zu Hause gewesen. 15 bis 20 Tage später seien "sie" wieder gekommen und hätten nach dem Vater des Beschwerdeführers gesucht, der jedoch zu diesem Zeitpunkt schon geflohen sei. Dabei sei der Beschwerdeführer geschlagen worden und sei von ihm verlangt worden, den Aufenthaltsort seines Vaters bekannt zu geben. Wenn er dies nicht mache, würden der Beschwerdeführer und sein Vater umgebracht. Der Beschwerdeführer werde von Aktivisten der AL gesucht. Er selbst sei nicht Mitglied der BNP und habe auch keinen Kontakt zur BNP. "Sie" würden ihn suchen; wenn "sie" ihn finden würden, würden "sie" ihn umbringen. Der Vater des Beschwerdeführers sei einfaches Mitglied der BNP gewesen.

Den ersten Vorfall habe sein Vater der Polizei nicht zur Kenntnis gebracht. Nach dem Vorfall beim Jahrestreffen der BNP habe es keine Ermittlungen gegeben; bei der Veranstaltung sei keine Polizei gewesen und habe die Polizei "das alles" auch nicht verfolgt.

Nach der Flucht seines Vaters habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt und wisse auch nicht, wohin dieser geflohen sei. Es sei nicht möglich gewesen, nach der Flucht des Vaters bei Verwandten zu leben, da "man" ihn dort auch suchen würde. Die Verwandten könnten dann auch Probleme bekommen.

In Bangladesh sei der Beschwerdeführer nicht vorbestraft, nie inhaftiert gewesen und habe auch keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt bzw. werde von den staatlichen Behörden auch nicht gesucht.

Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund, befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente.

Der Beschwerdeführer habe vier Tanten väterlicherseits und vier Tanten mütterlicherseits, die ihm auch bei der Ausreise aus Bangladesh bzw. bei der Organisation seiner Flucht geholfen hätten. Die Familien seiner Tanten seien finanziell besser gestellt als seine eigene Familie und würden ebenfalls im Bezirk XXXX leben. In seinem Heimatland habe der Beschwerdeführer ca. neun Jahre lang die Schule besucht.Der Beschwerdeführer habe vier Tanten väterlicherseits und vier Tanten mütterlicherseits, die ihm auch bei der Ausreise aus Bangladesh bzw. bei der Organisation seiner Flucht geholfen hätten. Die Familien seiner Tanten seien finanziell besser gestellt als seine eigene Familie und würden ebenfalls im Bezirk römisch 40 leben. In seinem Heimatland habe der Beschwerdeführer ca. neun Jahre lang die Schule besucht.

Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich und auch keine besonderen Anknüpfungspunkte zu Österreich. Er lebe von der Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. In Österreich habe er das Gesetz geachtet.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 12.12.2011, erlassen am 13.12.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Bangladesh und Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen sei, dessen Identität nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei gesund. Festgestellt wurde weiters, dass der Vater des Beschwerdeführers einfaches Mitglied der BNP gewesen sei, der Beschwerdeführer und sein Vater seien im Rahmen eines Streites mit Mitgliedern der Awami League bedroht und geschlagen worden. In diesem Zusammenhang hätte der Beschwerdeführer Schutz von Gerichten in Bangladesh in Anspruch nehmen können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer weitergehenden Verfolgung oder Bedrohung in Bangladesh ausgesetzt sei bzw. ausgesetzt gewesen sei. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre bzw. würde eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Bangladesh keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Weiters wurden Feststellungen zu den Möglichkeiten des Beschwerdeführers, seinen Lebensunterhalt in Bangladesh zu bestreiten, zu seinen Bindungen in seinem Heimatland und zu seiner Integration in Österreich getroffen. Im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werde, der Beschwerdeführer und sein Vater hätten jedoch staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können. Auch vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative könne im Fall des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Befürchtungen, der Beschwerdeführer müsse in Bangladesh um sein Leben fürchten, würden sich lediglich auf vage bzw. unglaubwürdige Vermutungen stützen; konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die behaupteten Verfolgungshandlungen hätten dem Vorbringen nicht entnommen werden können.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 12.12.2011, FZ. 11 11.003-BAL, wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 12.12.2011, FZ. 11 11.003-BAL, wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit am 22.12.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde - nach einer Wiederholung des wesentlichen Fluchtvorbringens sowie der wesentlichen Begründung im angefochtenen Bescheid - ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt selbst widerspreche, wenn es das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizei würde nichts unternehmen, als rein subjektive Befürchtung ansehe. In der Folge wurde aus einem Erkenntnis des Asylgerichtshof zu den Gerichten in Bangladesh und aus einer ACCORD Anfragebeantwortung zu den Problemen zwischen der BNP und der AL sowie zum Verhalten der Sicherheitskräfte zitiert, jedoch ohne einen Bezug zum individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers herzustellen. Weiters wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine inländische Fluchtalternative offen stehe, da ihm bereits bei seiner Einreise die Verhaftung drohen könne, da auf den internationalen Flughäfen ein elektronisches Fahndungssystem bestehe. Wenn die regierende Partei dahinterstehe, was hier der Fall sei, würden solche Festnahmen auch nicht sofort registriert. Ferner wäre es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, unerkannt das Staatsgebiet von Bangladesh zu erreichen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde meine, der Beschwerdeführer könne sich bei einer seiner Tanten niederlassen, da diese im selben Bezirk wie der Beschwerdeführer leben würden und wäre es leicht für die AL, den Beschwerdeführer bei seinen Verwandten aufzuspüren. Zudem habe das Bundesasylamt die Minderjährigkeit bzw. die internationalen Abkommen zum Schutz der Jugendlichen nicht entsprechend gewürdigt. Darüber hinaus laufe der Beschwerdeführer Gefahr, in seiner Heimat einer grausamen und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Ausweisung wäre unverhältnismäßig, da dem Beschwerdeführer in Bangladesh kein Bereich zur Verfügung stehe, wo sich seine Persönlichkeit frei entwickeln und entfalten könne.

Daher wurde beantragt: a) den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu b) festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh zukomme, sowie c) festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig sei sowie d) sich durch eine mündliche Verhandlung persönlich von den Fluchtgründen und der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu überzeugen.

Mit E-Mail vom 13.09.2012 legte der gesetzliche Vertreter ein Teilnahmezertifikat des Beschwerdeführers betreffend die Teilnahme an einem kulturellen Orientierungstraining vom 06.12.2012 vor.

Am 02.05.2013 wurde seitens des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes eine mündliche Verhandlung unter Beziehung eines Dolmetschers und in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters des zum damaligen Zeitpunkt (gerade noch) minderjährigen Beschwerdeführers geführt.

Diese nahm nach der Eröffnung des Beweisverfahrens folgenden Gang:

"BF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß § 49 iVm § 51 AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zu"BF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 51, AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zu

Protokoll:

I. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:römisch eins. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

VR: Sind Sie vollkommen gesund?

BF: Ja.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

II. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:römisch zwei. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:

VR: Wurde Ihnen die Niederschriften, die das Bundesasylamt und die Polizei mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie vor dem Bundesasylamt und der Polizei die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der Polizei gut verstanden?

BF: Ja.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

III. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:römisch drei. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:

VR: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

BF: Nein.

VR: Sprechen Sie deutsch?

BF: Ja, ich spreche Deutsch und lege vier Teilnahmebestätigungen über Deutschkurse vor.

Anmerkung: Diese werden als Anlage 2 zum Akt genommen. Mit dem BF wird ein kurzes Gespräch geführt und festgestellt, dass dieser alltagstaugliches Deutsch spricht.

VR: Haben Sie Arbeit in Österreich?

BF: Nein.

VR: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität?

BF: Ich absolviere in der XXXX als eine Lehre als Koch, das ist unentgeltlich. Am 07.06.2013 ist mein 1. Lehrjahr abgeschlossen. Wenn ich will, kann ich auch diese Schule weiter besuchen.BF: Ich absolviere in der römisch 40 als eine Lehre als Koch, das ist unentgeltlich. Am 07.06.2013 ist mein 1. Lehrjahr abgeschlossen. Wenn ich will, kann ich auch diese Schule weiter besuchen.

Anmerkung: Eine Kursbestätigung wird als Anlage 3 zum Akt genommen.

Der BFV wird beauftragt, binnen 14 Tagen eine Bestätigung über die Möglichkeit die Schule weiter zu besuchen, vorzulegen.

VR: Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich?

BF: Ja, ich habe hier Freunde, es handelt sich hauptsächlich um indische Staatsangehörige. Ich habe auch Schulfreunde, die Österreicher sind, aber das ist keine so enge Freundschaft.

BR: Besuchen Sie einen Sportkurs oder Verein?Bundesrat:, Besuchen Sie einen Sportkurs oder Verein?

BF: Ja, ich spiele Kricket.

BFV gibt an, binnen 14 Tagen eine Bestätigung diesbezüglich vorzulegen.

VR. Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?

BF: Nein.

VR: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?

BF: Nein.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

IV. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:römisch vier. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:

VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß Paragraph 119, FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?

BF: Ja, meine Daten stimmen.

VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?

BF: Nein.

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Bengale.

VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF: Ich bin Sunnit.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

V. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:römisch fünf. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:

Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen.

Dem BF werden folgende Länderberichte zur Stellungnahme vorgehalten:

HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Bangladesh, April 2011;

Freedom House, Freedom in the World, Bangladesh 2011;

Danish Immigration Service, Rohingya refugees in Bangladesh and Thailand, Mai 2011;

USDOS International Religious Freedom Report 2010, November 2010;

Amnesty International, Amnesty Report 2011;

Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report Bangladesh, September 2012 und

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesh, April 2008.

Die Dokumente werden dem BFV ausgefolgt und wird diesem eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme gewährt.

VI. Ermittlungsermächtigung:römisch sechs. Ermittlungsermächtigung:

VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

BF und BFV: Ja.

VII. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Parteirömisch sieben. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei

VR: Nennen Sie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum.

Anmerkung: Die Angaben des BF werden vom D transkribiert und als Anlage 4 zum Akt genommen.

BF: Ich bin ledig und habe keine Kinder.

Zur Adresse:

VR: Gibt es Hausnummern oder Straßenbezeichnungen, eine Postleitzahl oder andere besondere Erkennungszeichen?

BF: Nein.

VR: Wem gehört dieses Haus und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?

BF: Es gehört meinem Vater und das ist auch im Ort bekannt.

VR: Wer wohnt jetzt in diesem Haus?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?

BF: Ich bin dort geboren und habe dort bis zu meiner Ausreise gewohnt.

VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt?

BF: Nein.

VR: Wann sind Sie ausgereist?

BF: Am 14.09.2011.

VR: Vor dem BAA haben Sie vom 14.08.2011 gesprochen, ist das nicht eher möglich?

BF: Ja.

VR: D.h. Sie haben bis 14.08.2011 im Elternhaus gelebt, ist das richtig?

BF: Ja. Am 14.08.2011 habe ich mein Elternhaus verlassen.

Zu den Verwandten

VR: Sind die genannten Verwandten noch am Leben?

BF: Zur Zeit habe ich keinen Kontakt, ich weiß es nicht.

VR: Wann hatten Sie den letzten Kontakt?

BF: Als ich noch in Bangladesh war.

VR: D.h. Sie haben seit Sie auf der Flucht sind weder zu Ihren Eltern noch zu Ihren Verwandten in Bangladesh Kontakt?

BF: Ja, das stimmt.

VR: Gibt es in Ihrem Elternhaus kein Telefon?

BF: Nein.

VR: Warum haben Sie keinen Brief geschrieben?

BF: Ich weiß nicht, ob sie noch dort sind.

VR: Wie Sie Bangladesh verlassen haben, wo waren Ihre Eltern?

BF: Noch zu Hause.

VR: Am 14.08.2011 waren sowohl Vater als auch Mutter und Ihre Geschwister zu Hause?

BF: Ja.

VR: Haben Sie andere Verwandte in Bangladesh als Ihre Eltern?

BF: Ja, Onkel usw. habe ich.

VR: Wie viele?

BF: Ich habe 4 Tanten mütterlicherseits und 4 Tanten väterlicherseits. Ich habe 2 Onkel väterlicherseits und 5 Onkel mütterlicherseits.

VR: Wo wohnen diese?

BF: Im Großraum XXXX, allerdings in verschiedenen Dörfern.BF: Im Großraum römisch 40 , allerdings in verschiedenen Dörfern.

VR: Aber alle leben in einem anderen Dörfern als sich Ihr Elternhaus befindet?

BF: 2 Onkel und ihre Familien von mir leben noch im Dorf.

VR: Zu diesen haben Sie auch keinen Kontakt aufgenommen?

BF: Nein.

VR: Glauben Sie nicht, dass Ihre Familie daran interessiert ist, wie es Ihnen geht?

BF: Sie haben kein Telefon.

VR: Sie hätten die Adressen und können Briefe schreiben?

BF: Ich habe keinen Brief geschrieben. Warum kann ich nicht angeben.

VR: Haben Sie Probleme mit Ihrer Familie?

BF: Nein.

VR: Schildern Sie in kurzen Worten Ihren Fluchtweg unter Nennung der Verkehrsmittel und allfälliger längerer Aufenthalte.

BF: Ich reiste von Bangladesh nach Indien ein, in einem LKW versteckt. Von dort wurde ich dann schlepperunterstützt mit verschiedenen LKWs, ich musste 10 Mal umsteigen, und wurde auf mehrere Etappen nach Österreich gebracht. Ich weiß nicht, über welche Länder ich transportiert wurde.

VR: Sind Sie allein gewesen?

BF: Nein, es waren mehrere Personen. Nachgefragt waren es 8 bis 9 Personen. Manche sind welche ausgestiegen, manche sind dann zugestiegen.

VR: Und Sie sind allein dann ausgestiegen oder war jemand bei Ihnen?

BF: Jeder ist allein ausgestiegen. Ich auch. Ich bin hier allein abgesetzt worden.

Anmerkung: Da der BF sichtlich nervös ist, wird er über das weitere Verfahren aufgeklärt und abermals an seine Wahrheitspflicht erinnert.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch acht. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:

VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.

BF: Ich hatte Probleme. Es gibt Probleme zwischen der BNP und der AL.

VR: Wie betrifft Sie das?

BF: Mein Vater hatte eigentlich damit zu tun.

VR ermahnt BF, seine Fluchtgründe frei zu schildern.

BF: Mein Vater war im Zuge einer Kundgebung in eine Schlägerei verwickelt. Seine Gegner waren bei uns zu Hause. Mein Vater wurde dann von seinen Gegnern geschlagen. Sie haben auch Drohungen ausgesprochen. Sie sagten, sie werden uns töten, wenn wir uns weiterhin dort aufhalten. Wir wurden mit dem Umbringen bedroht. 3 oder 4 Tage nach diesem Vorfall sind sie wiedergekommen.

VR: Mit diesem Vorfall meinen Sie die grundlegende Schlägerei?

BF: Nachdem sie bei uns zu Hause waren und mein Vater geschlagen wurde. Es gab eine verbale Auseinandersetzung bei dieser Kundgebung, dann sind sie gekommen.

VR: Wann war ungefähr diese Kundgebung?

BF: Ich glaube, Ende 2010.

VR: Wissen Sie, wo diese Kundgebung war?

BF: Am Schulhof, der Name der Schule ist XXXX High School.BF: Am Schulhof, der Name der Schule ist römisch 40 High School.

VR: Bei dieser Schlägerei oder Kundgebung in der High School, wurde Ihr Vater da verletzt?

BF: Ja, zu Hause. ... Nein, doch dort ...

VR: Ist Ihr Vater verletzt von dieser Kundgebung nach Hause gekommen oder war er im Spital?

BF: Er wurde dann später ins Spital gebracht.

VR: Waren Sie bei der Kundgebung dort?

BF: Ich war nur so halt dort.

VR: Was bedeutet das?

BF: Als Zuschauer.

VR: D.h. Sie müssen gesehen haben, was bei dieser Kundgebung passiert ist. Was ist bei der Kundgebung passiert?

BF: Es gab eine Rauferei. Viele Menschen haben einander verprügelt.

VR: Sie müssen genau schildern können, was passiert ist, wenn Sie dort waren.

BF: Ich habe es nicht so genau beobachtet. Ich war mit einigen Freunden dort. Wir haben uns unterhalten. Plötzlich haben wir den Tumult gehört. Genau weiß ich es nicht. Ich war nicht direkt bei dem Meeting, sondern draußen.

VR: D.h. die Schlägerei war in der Schule?

BF: Am Spielplatz der Schule.

VR: Wo waren Sie dann "draußen"?

BF: Im Feld, aber nicht direkt in der Kundgebung.

VR: D.h. Sie sind auf die Vorfälle erst aufmerksam geworden, als schon eine Schlägerei war?

BF: Ja, ich war nicht als Teilnehmer dort.

VR: Ich habe Sie gefragt, ab wann Sie die Vorfälle mitbekommen haben.

BF: Ja, das stimmt.

VR: Haben Sie später erfahren, was näher passiert ist?

BF: Ich habe später gehört, dass es eine Schlägerei zwischen Mitgliedern der AL und der BNP war.

VR: Sonst haben Sie über den Vorfall nichts gehört?

BF: Nein.

VR: Wie konnten Sie dann am 18.10.2011 angeben, dass die AL-Mitglieder zuerst versucht hätten, die Infrastruktur zu stören, Elektrokabel zu verschneiden und mit Lautsprechern, über die laut gesprochen wurde, die Versammlung gestört hätten?

BF: Ja, so wars.

VR: Ich habe Sie gefragt, was Sie über den Vorfall wissen und Sie haben das mit keinem Wort erwähnt?

BF: Ja, aber so wars.

VR: Ihr Vater ist dann ins Krankenhaus gebracht worden, mit welchen Verletzungen?

BF: Er hat einen Armbruch erlitten.

VR: Links oder rechts?

BF: Rechts.

VR: Hat er sonst noch Verletzungen erlitten?

BF: Leichte Verletzungen.

VR: Wo?

BF: Am Rücken. Er hatte Blutergüsse.

VR: Sonst nirgendwo?

BF: Er hatte überall Blutergüsse und einen Armbruch.

VR: Vor dem BAA haben Sie davon gesprochen, dass seine Hände gebrochen waren, also beide, und dass er Verletzungen im Gesicht abgekommen hätte?

BF: Er hatte Blutergüsse am ganzen Körper, das Gesicht ist ein Teil.

D: Zwischen "Hand" und "Arm" kann es umgangssprachlich leicht zu Verletzungen kommen, allerdings ist der Plural eindeutig von der Einzahl zu unterscheiden und lässt sich nicht durch Übersetzungsprobleme erklären.

VR: Wissen Sie, wie Ihr Vater zu diesen Verletzungen gekommen ist?

BF: Ich habe gehört, dass er durch einen Stockschlag verletzt wurde.

VR: Wissen Sie, von wem er verletzt wurde?

BF: Ich gehe davon aus, dass er von AL-Mitgliedern verletzt wurde. Ich weiß aber nicht, von wem.

VR: Von wem haben Sie gehört, dass er mit einem Stock geschlagen wurde?

BF: Von den anwesenden Menschen.

VR: Ihr Vater hat nie darüber gesprochen?

BF: Er hat schon gesagt, er konnte die Leute aber nicht identifizieren. Es waren so viele Menschen dort.

VR: Haben Sie versucht, Ihrem Vater während der Schlägerei zu helfen?

BF: Ich bin schon hingelaufen, aber meine Freunde ließen mich nicht und haben mich zurückgezerrt.

BR: Wie viele Leute waren dort in etwa?Bundesrat:, Wie viele Leute waren dort in etwa?

BF: Es waren sehr viele Menschen dort.

BR: Was heißt, sehr viele, hunderte oder 10?Bundesrat:, Was heißt, sehr viele, hunderte oder 10?

BF: Tausend, ca. Mehr sogar.

BR: Hat es einen bestimmten Anlass für diese Veranstaltung gegeben?Bundesrat:, Hat es einen bestimmten Anlass für diese Veranstaltung gegeben?

BF: Es war eine Kundgebung der BNP.

BR wiederholt Frage.

BF: Den Anlass weiß ich nicht. Ich war selbst nicht Mitglied der BNP, ich habe nur gesehen und zugehört.

VR: War Ihr Vater Mitglied?

BF: Er war einfach ein Anhänger.

VR: Also kein Mitglied?

BF: Er war Stammwähler und Sympathisant. Ich denke, dass er Sympathisant war, ob er tatsächlich Mitglied war, kann ich nicht sagen. Ich habe gesehen, dass er oft an Versammlungen der BNP teilgenommen hat.

VR: Wissen Sie, was BNP heißt?

BF: Nein.

VR: Ist Vater ist Stammwähler und Sympathisant und Sie wissen nicht, was BNP heißt?

BF: Ich habe überhaupt keine Ahnung über die Politik in Bangladesh.

VR: Ist da auch gesprochen worden oder war es eine Feier?

BF: Leute haben auch Ansprachen gehalten.

VR: Wer denn?

BF: Auf dem Podium waren 3 Menschen, das weiß ich noch, und zwar XXXX, XXXX und XXXX.BF: Auf dem Podium waren 3 Menschen, das weiß ich noch, und zwar römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

VR: Diesen haben Sie zugehört?

BF: Ja, sie haben Ansprachen gehalten und viele Menschen haben das gehört.

VR: Hat Sie das interessiert?

BF: Interessiert nicht, wir haben uns dort auch mit Freunden unterhalten, aber nebenbei habe ich diese 3 Menschen bemerkt. Diese waren BNP-Funktionäre.

BR: Wieso kennen Sie die Namen von diesen Menschen?Bundesrat:, Wieso kennen Sie die Namen von diesen Menschen?

BF: Auf Plakaten habe ich deren Namen gesehen.

BR: Und diese haben Sie sich gemerkt, aber Sie wissen nicht, was BNP heißt?Bundesrat:, Und diese haben Sie sich gemerkt, aber Sie wissen nicht, was BNP heißt?

BF: Dort steht auch BNP, aber nicht, was BNP bedeutet. Ich sehe nur BNP immer.

VR: Nach dem Vorfall in der Schule, wie viele Tage später sind dann Personen zu Ihnen gekommen?

BF: Ca. 3 oder 4 Tage danach sind die Leute zu uns gekommen.

VR: War Ihr Vater da schon aus dem Spital zurück?

BF: Ja, am selben Tag wurde er entlassen.

VR: Warum haben Sie am 18.11.2011 auf Nachfrage gesagt, dass Ihr Vater einfaches Mitglied der BNP war? Heute haben Sie angegeben, es nicht zu wissen.

BF: Ich wurde gefragt, ob er einfaches Mitglied war. Heute haben Sie es mir genau erklärt. Damals wurde mir das nicht erklärt.

BFV: Der BF hat beim BAA auch gesagt, dass der Vater ein Aktivist war.

VR: Was ist diese 3 oder 4 Tage danach passiert, als Ihr Vater verletzt wurde?

BF: Mein Vater war zu Hause, mein Bruder und meine Mutter waren außerhalb des Hauses. Ich war draußen. Sie sind gekommen, sie haben gefragt, wo sich mein Vater aufhält. Sie haben auch draußen geschrieen. Sie sind dann ins Haus eingedrungen. Sie haben auch gesagt, dass sie ihn umbringen würden.

Sie sind dann gegangen und dann 3 oder 4 Tage danach kamen 3 oder 4 Personen. Dann wurde er wieder geschlagen. Mein Vater wurde geohrfeigt.

VR: Zum 1. Vorfall, Sie haben gerade gesagt, Sie, Ihr Bruder und Ihre Mutter waren außerhalb des Hauses, Ihr Vater war im Haus, stimmt das?

BF: Ich war nicht direkt vor dem Haus, ich war nicht in der Nähe des Hauses, ich war auf einem Spielfeld in der Nähe.

VR: Und Ihr Vater?

BF: Er war im Haus.

VR: Wo?

BF: Ich weiß nicht, in welchem Zimmer.

VR: Er war richtig im Haus, Sie haben ihn nicht gesehen?

BF: Ja, das stimmt.

VR: Ist Ihr Vater dann geschlagen worden, oder Sie, Ihr Bruder oder Ihre Mutter?

BF: Wie sie das 1. Mal bei uns zu Hause waren, wurde er nicht geschlagen, nur bedroht.

VR: Wie viele Personen sind beim 1. Mal gekommen?

BF: 3 bis 4 Personen. Die gleichen Personen kamen auch das 2. Mal.

VR: Kannten Sie diese Personen?

BF: Nein. Sie stammten nicht aus unserer Gegend.

VR: Wissen Sie irgendetwas über diese Personen, hat Ihr Vater diese gekannt?

BF: Mein Vater sagte, es sind Leute der AL.

VR: Am 18.10.2011 haben Sie gesagt, dass Sie und Ihr Vater sich bei Eingang des Hauses befunden hätten, während Ihre Mutter und Ihre Brüder zu Hause gewesen seien. Die 3 Personen hätten Sie und Ihren Vater geschlagen. Heute haben Sie den Vorfall anders geschildert.

BF: Dieser Vorfall, den ich beim BAA angegeben habe, war der 2. Vorfall, nicht der 1.

VR: Dann haben Sie diesen "1. Besuch" beim BAA aber gar nicht erwähnt?

BF: Ich habe das schon gesagt, dass mein Vater bedroht wurde.

VR: Vorhalt Seite 74, 4. Frage.

BF: Das 1. Mal wurden wir bedroht, nicht geschlagen. Das 2. Mal wurden wir geschlagen.

VR: Wann war der "2. Besuch"?

BF: 10 oder 12 Tage danach.

VR: War nach diesem "2. Besuch" noch irgendein Vorfall?

BF: Nein. Sie haben damals schon gesagt, dass wir von hier weggehen sollten. Aber dann war nichts mehr.

VR: Was hat Ihr Vater beim "2. Besuch" gemacht?

BF: Mein Vater war dort. Eigentlich weiß ich nicht mehr genau, was er gemacht hat. Er war vor dem Haus.

VR: Ist er da geschlagen worden?

BF: Ja.

VR: Und Sie auch?

BF: Sie verpassten mir eine Ohrfeige.

VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Ihr Vater schon geflohen gewesen sei, als diese Personen das 2. Mal gekommen seien?

BF: Schon, aber er wurde geschlagen und dann ist er ins Haus hinein. Er hat durch die Hintertür die Flucht ergriffen.

VR: Ist Ihr Vater dann wiedergekommen?

BF: Ich glaube, einmal war er da.

VR: Wir haben November 2010. Die Personen waren das 2. Mal da, Ihr Vater flüchtet. Ist er dann wiedergekommen oder nicht? Oder wissen Sie es nicht?

BF: Ich bin mir nicht ganz sicher, ob er nochmals zurückgekommen ist.

VR: D.h. Sie haben ihn bis zur Ausreise nicht mehr gesehen?

BF: Doch, ich habe ihn gesehen, aber viel später.

VR :Wann?

BF: Eineinhalb oder 2 Monate danach.

VR: Ist er dann im Haus geblieben oder nicht?

BF: Er war nicht im Haus, er war außerhalb unseres Dorfes, dann kam er zurück.

VR: Ist er dann im Haus geblieben oder nicht?

BF: Teilweise zu Hause, teilweise außerhalb des Hauses.

VR: Am 18.10.2011 haben Sie gesagt, dass Ihr Vater bereits geflohen gewesen sei, als es zum "2. Besuch" gekommen sei, Sie nicht gewusst hätten, wohin er geflüchtet sei und Sie nach der Flucht des Vaters keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt hätten.

BF: Ja, er ist einmal da gewesen, dann wieder weg, dann wieder da gewesen. Ich weiß nicht mehr, wie oft.

VR: Warum sind Sie ein Jahr nach dem Vorfall, wo nichts passiert ist und Sie zu Hause waren, geflohen?

BF: Sie sagten, dass wir uns nicht mehr dort aufhalten dürfen.

VR: Aber ein Jahr lang ist nichts passiert?

BF: Weil wir bedroht wurden, sie sagten, dass sie uns umbringen würden.

VR: Aber ein Jahr war nichts?

BF: Zwischendurch waren sie auch da, sie haben uns auch bedroht, aber wir sind dann zu meiner Großmutter mütterlicherseits gezogen. Wir waren eine Zeit dort.

VR: Wann waren Sie bei Ihrer Großmutter?

BF: Ich weiß nicht genau. Aber nach diesen Vorfällen waren wir kurz bei der Großmutter. Wir waren 7 Tage dort. Wir waren aber mehrmals bei ihr, dann waren wir ein paar Tage zu Hause, dann wieder bei ihr.

VR: Heute haben Sie gesagt, nach dem "2. Besuch" ist es zu keinem weiteren Vorfall gekommen. Jetzt sagten Sie, Sie wären wieder bedroht worden. Erklären Sie den Widerspruch.

BF: Sie waren da und haben uns bedroht.

VR: Heute haben Sie gesagt, dass Sie an keiner Adresse in Bangladesh, ausgenommen Ihr Elternhaus, länger als 3 Tage aufhältig gewesen seien. Jetzt haben Sie gerade angegeben, dass Sie immer wieder über 7 Tage bei der Großmutter gewesen seien. Erklären Sie diesen Widerspruch.

BF: Ja.

BR: Hat es irgendeinen fluchtauslösenden Grund gegeben, dass Sie einen Tag, nachdem Ihre Mutter ein Baby bekommen hat, das Haus verlassen haben, als ältester Sohn, ohne Anwesenheit des Vaters?Bundesrat:, Hat es irgendeinen fluchtauslösenden Grund gegeben, dass Sie einen Tag, nachdem Ihre Mutter ein Baby bekommen hat, das Haus verlassen haben, als ältester Sohn, ohne Anwesenheit des Vaters?

BF: Wir wurden öfters bedroht, dass sie uns umbringen würden und auch schlagen würden. Deshalb. Wenn wir uns dort aufgehalten hätten, hätten sie uns sicher getötet.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

BFV: Keine Fragen.

VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?

BF: Vielleicht werden sie mich auch töten.

VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?

BF: Ja.

VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?

BF: Nein.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

Weitere Beweisanträge: Keine.

Ende der Beweisaufnahme."

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof folgende Unterlagen vor:

Vollmacht des gesetzlichen Vertreters (Magistrat Steyr) an das Magistrat Wien zur Vertretung des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof;

Vier Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse vom 19.02.2013, vom 19.09.2012, vom 01.03.2012 und vom 16.04.2012 und

Bestätigung des XXXX, dass der Beschwerdeführer von 02.10.2012 bis voraussichtlich 07.06.2013 die XXXX besuche.Bestätigung des römisch 40 , dass der Beschwerdeführer von 02.10.2012 bis voraussichtlich 07.06.2013 die römisch 40 besuche.

Nach Fristerstreckung erstattete der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter am 21.05.2013 eine Stellungnahme und brachte darin vor, dass vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer wäre ohne seine Familie als Minderjähriger auf sich alleine gestellt, da es weder staatliche Wiedereingliederungshilfen noch Sozialleistungen gebe. Die Rückkehr des Minderjährigen in seine Heimat sei daher mit der Gefahr verbunden, in eine aussichtlose Lage gemäß Art. 3 EMRK zu geraten. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei jedenfalls bei der Prüfung der subsidiären Schutzbedürftigkeit zu berücksichtigen und sei ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. An dieser Stelle sei auf die von Österreich ratifizierte Kinderrechtskonvention zu verweisen und sei daher zu prüfen, ob bei einer Rückkehr die Sicherheit des Minderjährigen gewährleistet sei und ob die familiären Verhältnisse geeignet seien bzw. es von staatlicher Seite entsprechende Hilfe gebe, damit sichergestellt sei, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Versorgung im Heimatland möglich sei.Nach Fristerstreckung erstattete der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter am 21.05.2013 eine Stellungnahme und brachte darin vor, dass vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer wäre ohne seine Familie als Minderjähriger auf sich alleine gestellt, da es weder staatliche Wiedereingliederungshilfen noch Sozialleistungen gebe. Die Rückkehr des Minderjährigen in seine Heimat sei daher mit der Gefahr verbunden, in eine aussichtlose Lage gemäß Artikel 3, EMRK zu geraten. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei jedenfalls bei der Prüfung der subsidiären Schutzbedürftigkeit zu berücksichtigen und sei ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. An dieser Stelle sei auf die von Österreich ratifizierte Kinderrechtskonvention zu verweisen und sei daher zu prüfen, ob bei einer Rückkehr die Sicherheit des Minderjährigen gewährleistet sei und ob die familiären Verhältnisse geeignet seien bzw. es von staatlicher Seite entsprechende Hilfe gebe, damit sichergestellt sei, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Versorgung im Heimatland möglich sei.

Dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen bei:

Bestätigung des XXXX vom 24.05.2013, dass der Beschwerdeführer dort seit Juni 2012 Mitglied und aktiver Spieler sei undBestätigung des römisch 40 vom 24.05.2013, dass der Beschwerdeführer dort seit Juni 2012 Mitglied und aktiver Spieler sei und

Bestätigung des XXXX vom 23.05.2013, dass der Beschwerdeführer von 02.10.2012 bis voraussichtlich 07.06.2013 die XXXX besuche und dort im Fachbereich Gastronomie äußerst zufriedenstellend arbeite sowie dass der dortige Aufenthalt des Beschwerdeführers mit einem Höchstalter von 18 Jahren begrenzt sei.Bestätigung des römisch 40 vom 23.05.2013, dass der Beschwerdeführer von 02.10.2012 bis voraussichtlich 07.06.2013 die römisch 40 besuche und dort im Fachbereich Gastronomie äußerst zufriedenstellend arbeite sowie dass der dortige Aufenthalt des Beschwerdeführers mit einem Höchstalter von 18 Jahren begrenzt sei.

Am 11.06.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Bestätigung der Hauptwohnsitzbestätigung der Caritas samt Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers ein.

Am 17.06.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers ein.

Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel eingesehen und/oder vorgelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesh ist, der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährig ist.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder und/oder Elternteile hat.

Die Staatsangehörigkeit und die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. die mittlerweile eingetretene Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner (damaligen) Minderjährigkeit bzw. zu seinem angegebenen Geburtsdatum und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 29.04.2013 vom Asylgerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder sowie keine in Österreich aufhältigen Elternteile hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und ebenfalls aus dem Akteninhalt.

II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

II.2.1. Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft ist.römisch zwei.2.1. Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft ist.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, dass er ca. Ende des Jahres 2010 bei einer Kundgebung der BNP, die am Schulhof einer High School stattgefunden habe, als Zuschauer anwesend gewesen sei. Im Zuge dieser Kundgebung sei der Vater des Beschwerdeführers in eine Schlägerei verwickelt worden, bei der der Vater des Beschwerdeführers bedroht und verletzt worden sei. Später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass es sich um eine Schlägerei zwischen Anhängern der BNP und Anhängern der AL gehandelt habe. Danach seien der Beschwerdeführer und sein Vater von drei bis vier Personen noch zwei- oder dreimal zu Hause aufgesucht, bedroht und geschlagen worden.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Auch wenn der Beschwerdeführer den Kern der fluchtauslösenden Ereignisse - Probleme des Beschwerdeführers und seines Vaters mit Mitgliedern der AL - vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof ähnlich schilderte, ergaben sich in seinen Aussagen doch zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten, die der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufklären konnte.

So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.10.2011 zu den Geschehnissen im Vorfeld der Schlägerei an, dass die Anhänger der AL die Veranstaltung der BNP (auf der er und sein Vater gewesen seien) gestört hätten und zwar hätten sie zunächst versucht, die Infrastruktur zu stören und Elektrokabel zu zerschneiden. Die Anhänger der AL hätten auch Lautsprecher mitgehabt, über die sie "laut" gesprochen hätten. Als die Anhänger der BNP diese Störungen abwenden hätten wollen, sei es zur Eskalation und in der Folge zu der geschilderten Schlägerei gekommen. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer zu diesen Ereignissen zunächst lediglich an, dass er "es nicht so genau" beobachtet habe; er habe "plötzlich den Tumult gehört". Genau wisse er es nicht, da er nicht direkt bei dem Meeting gewesen sei, sondern draußen. Auf direkte Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er auf die Vorfälle erst aufmerksam geworden sei, als bereits die Schlägerei in Gange war. Später habe er gehört, dass es eine Schlägerei zwischen Mitgliedern der AL und Mitgliedern der BNP gewesen sei. Sonst habe er über den Vorfall nichts gehört. Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesasylamt betreffend die Störungen der AL unmittelbar vor der Schlägerei, bestätigte der Beschwerdeführer dies nur mit den Worten: "Ja, so wars." Auf nochmaligen Vorhalt, dass er zuvor über den Vorfall befragt worden sei und dies nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer erneut lediglich an: "Ja, aber so wars."

Ein weiterer, nicht nachvollziehbarer Widerspruch ergab sich in Zusammenhang mit den Verletzungen, die der Vater des Beschwerdeführers bei der Schlägerei anlässlich der Kundgebung der BNP erlitten haben soll. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, dass die Hände seines Vaters gebrochen gewesen seien und dieser auch Verletzungen im Gesicht erlitten habe. Hingegen brachte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, dass lediglich der rechte Arm seines Vaters gebrochen gewesen sei und dieser sonst noch leichte Verletzungen - nämlich Blutergüsse - am Rücken erlitten habe. Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesasylamt begründete der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Widerspruch dahingehend, dass sein Vater Blutergüsse am ganzen Körper gehabt habe und das Gesicht ein Teil davon sei. Zu etwaigen Übersetzungsmissverständnissen befragt gab der Dolmetscher vor dem Asylgerichtshof an, dass es zwischen den Begriffen "Arm" und "Hand" umgangssprachlich zu Verwechslungen kommen könne, allerdings sei der Plural deutlich von der Einzahl zu unterscheiden und lasse sich dieser Widerspruch nicht durch die Übersetzung erklären.

Weitere gravierende Widersprüche finden sich in den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die zwei bzw. drei (je nach Vorbringen) Übergriffe, die sich nach der Entlassung des Vaters des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus ereignet haben sollen. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, einige Tage nach der Schlägerei seien "sie" [wohl gemeint: die Anhänger der AL] zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten den Beschwerdeführer und seinen Vater bedroht und geschlagen. Bei diesem Übergriff seinen der Beschwerdeführer und sein Vater "draußen" beim Eingang [des Hauses] gewesen, seine Mutter und seine Brüder seien zu Hause gewesen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Ereignissen "nach dem Vorfall in der Schule" zunächst an, dass drei oder vier Tage nach dem Vorfall "die Leute" zu ihnen gekommen seien. Der Vater des Beschwerdeführers sei zu Hause gewesen, sein Bruder und seine Mutter seien außerhalb des Hauses gewesen und der Beschwerdeführer selbst sei "draußen" gewesen. "Sie" - es habe sich um drei bis vier Personen gehandelt - seien gekommen, hätten sich nach dem Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdeführers erkundigt, seien ins Haus eingedrungen und hätten gesagt, sie würden den Vater des Beschwerdeführers umbringen. Auf Nachfrage wiederholte der Beschwerdeführer, dass sich sein Vater zum Zeitpunkt dieses Vorfalls im Haus aufgehalten habe und gab ergänzend an, dass bei diesem ersten "Besuch" sein Vater nicht geschlagen, sondern nur bedroht worden sei. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe diesen ersten Vorfall vor dem Bundesasylamt anders geschildert, gab er an, den Vorfall, den er beim Bundesasylamt angegeben habe, sei der zweite Vorfall gewesen. Auf weiteren Vorhalt, dass er dann den "ersten Besuch" beim Bundesasylamt gar nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe schon gesagt, dass sein Vater bedroht worden sei. Der "zweite Besuch" (sohin jener Vorfall, der vor dem Bundesasylamt als "erster Vorfall" geschildert wurde) sei zehn oder zwölf Tage später gewesen. Sein Vater sei vor dem Haus gewesen; was er dort gemacht habe, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr. Bei diesem Vorfall sei sein Vater geschlagen worden und ihm selbst hätten sie eine Ohrfeige verpasst.

Abgesehen von den hier aufgetretenen Widersprüchen ergibt sich auch bei Zugrundelegung des in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof Vorgebrachten ein weiterer Widerspruch. Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer an, dass es nach dem "zweiten Besuch" (das ist der vor dem Bundesasylamt als erster Vorfall geschilderte Übergriff) keinen weiteren Vorfall mehr gegeben habe. Allerdings brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt - immer unter der Voraussetzung der "zweite Vorfall" vor dem Asylgerichtshof entspricht dem "ersten Vorfall" vor dem Bundesasylamt - vor, dass "sie" 15 bis 20 Tage später [gemeint: nach dem vor dem Bundesasylamt geschilderten "ersten Vorfall"] wieder gekommen seien und nach dem Vater des Beschwerdeführers gesucht hätten, der jedoch zu diesem Zeitpunkt schon geflohen sei. Folgt man sohin dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof, hätte er noch einen "dritten Vorfall" - nämlich jenen, der vor dem Bundesasylamt als "zweiter Vorfall" geschildert wurde - vorbringen müssen. Nicht nachvollziehbar ist allerdings bei diesem Aussageverhalten des Beschwerdeführers, dass er diesen Vorfall, der sich nach der Flucht seines Vaters ereignet haben soll, vor dem Asylgerichtshof nicht nur nicht erwähnte, sondern - im Gegenteil - die Frage nach weiteren Vorfällen nach dem "zweiten Besuch" explizit verneinte und ergänzte, "sie" hätten damals schon gesagt, dass der Beschwerdeführer und sein Vater weggehen sollten. Dann sei nichts mehr gewesen. Bei einer Gesamtbetrachtung dieses Vorbringensteils erscheint es weder nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den ersten Vorfall ("nur" Bedrohung) vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt hat noch, dass der Beschwerdeführer den (dann wohl insgesamt) dritten Vorfall vor dem Asylgerichthof nicht erwähnte, sodass davon auszugehen ist, dass es sich bei der Schilderung dieser Übergriffe nicht um tatsächlich Erlebtes, sondern lediglich um ein gedankliches Konstrukt handelt.

In diesem Zusammenhang ist noch auf einen weiteren Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers zu verweisen. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Vater nach dessen Flucht nicht mehr gesehen habe und auch nicht wisse, wo sich sein Vater aufhalten würde. Hingegen beantwortete er die Frage, ob sein Vater nach dessen Flucht wiedergekommen sei, vor dem Asylgerichtshof dahingehend, dass er sich nicht sicher sei, ob sein Vater nochmals zurückgekommen sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Vater bis zur Ausreise nicht mehr gesehen habe, gab der Beschwerdeführer - widersprüchlich zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt an -, er habe ihn gesehen, aber viel später, nämlich eineinhalb oder zwei Monate danach. Da habe sich sein Vater teilweise zu Hause und teilweise außerhalb des Hauses aufgehalten. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs konnte der Beschwerdeführer ebenfalls keine nachvollziehbare Erklärung liefern, sondern brachte lediglich vor: "Ja, er ist einmal da gewesen, dann wieder weg, dann wieder da gewesen. Ich weiß nicht mehr, wie oft."

Eine Steigerung erfuhr das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof anlässlich der Frage, aus welchen Gründen er erst ein Jahr nach den Vorfällen, wo nichts passiert sei und er zu Hause gewesen sei, geflohen sei, auf die der Beschwerdeführer angab, "sie" hätten gesagt, dass sie [hier gemeint: den Beschwerdeführer und seinen Vater] sich dort nicht mehr aufhalten dürften. Auf Vorhalt, dass ein Jahr lang nichts passiert sei, brachte der Beschwerdeführer in der Folge vor, dass sie bedroht worden seien und "sie" gesagt hätten, dass "sie" den Beschwerdeführer und seinen Vater umbringen würden. Auf nochmaligen Vorhalt, dass ein Jahr nichts passiert sei, gab der Beschwerdeführer nunmehr erstmals an, dass "sie" zwischendurch auch da gewesen seien und gedroht hätten. Der Beschwerdeführer sei dann zu seiner Großmutter gezogen. Ebenso erstmals gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass er mehrmals tageweise bei seiner Großmutter und - offenbar abwechselnd - dann wieder einige Tage zu Hause gewesen sei. Den Vorhalt des Widerspruchs, er habe heute vor dem Asylgerichtshof zu seinen Wohnorten angegeben, dass er niemals länger als drei Tage anderswo gelebt habe, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären. Hierzu gab er lediglich an: "Ja."

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist sohin zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen.

II.2.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung von Seiten des bengalischen Staates bzw. von behördlicher Seite nicht vorgebracht hat.römisch zwei.2.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung von Seiten des bengalischen Staates bzw. von behördlicher Seite nicht vorgebracht hat.

Dies ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer, der während des gesamten Verfahrens durch den Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter vertreten war, eine staatliche bzw. behördliche Verfolgung weder vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt, dezidiert an, er sei in Bangladesh nicht vorbestraft, sei niemals inhaftiert gewesen, habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden und werde auch von den staatlichen Behörden nicht gesucht. Dass sich dies zwischenzeitig geändert habe, lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen bzw. wurde eine diesbezügliche Änderung insbesondere in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht vorgebracht.

Aus diesem Grund ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer - ungeachtet der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens - bei Wahrunterstellung seiner Probleme mit Mitgliedern der AL eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde.

Wie den Ausführungen des Bundesasylamtes zur innerstaatlichen Fluchtalternative - im angefochtenen Bescheid auch als "Bewegungsfreiheit" bezeichnet - zu entnehmen ist, ist in Bangladesh Reisefreiheit sowie Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gesetzlich garantiert und wird dies auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Lediglich bei exponierten Persönlichkeiten der politischen Opposition können diese Rechte eingeschränkt werden. Es bestehen auch keine rechtlichen Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Weiters ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass insbesondere für Opfer lokal-politisch motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative ist. Ferner existiert auch weder ein staatliches Meldewesen noch ein Staatsangehörigkeitsregister. Beim Beschwerdeführer handelt es sich keinesfalls um eine "exponierte Persönlichkeit der Opposition", sondern ist der Beschwerdeführer selbst gar nicht Mitglied der BNP und hält zu dieser auch keinen Kontakt; lediglich der Vater des Beschwerdeführers ist einfaches Mitglied bzw. (je nach Vorbringen) Sympathisant der BNP. Aus diesem Grund könnte sich der Beschwerdeführer jedenfalls bei einer Rückkehr problemlos in einem anderen Landesteil niederlassen, wobei auch nicht erkannt werden kann, dass ihm ein solcher Umzug nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer wird - auch seinem eigenen Vorbringen zufolge - nicht behördlich gesucht und wird daher nach Bangladesh einreisen und sich dort - aufgrund der garantierten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes - an jedem beliebigen Ort niederlassen können.

Vollkommen unverständlich und nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer stehe deshalb keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, da ihm bereits bei seiner Einreise die Verhaftung drohen könnte, da auf den internationalen Flughäfen ein elektronisches Fahndungssystem bestehe. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof eine staatliche Verfolgung nicht nur nicht behauptet, sondern dezidiert verneint und ist daher nicht ersichtlich und wurde auch in der Beschwerde nicht näher ausgeführt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer bei der Einreise verhaftet werden sollte. Auch der Verweis in der Beschwerde, dass die "regierende Partei" [gemeint: die AL] dahinterstehe, ist mit dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wird er von staatlicher Seite nicht gesucht und droht ihm behördlicherseits auch keine Verfolgung. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, welches im Übrigen auch nicht substantiiert ausgeführt wurde, weist sohin keinen Zusammenhang zum sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers auf und ist daher nicht geeignet, das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, zuzumuten ist, sich in Bangladesh seinen Lebensunterhalt außerhalb seines letzten Aufenthaltsortes zu suchen, zumal der Beschwerdeführer neun Jahre lang die Schule besucht hat und über zahlreiche, zum Teil auch wohlhabende Verwandte verfügt. Auch handelt es sich beim Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr um einen Jugendlichen bzw. Minderjährigen, sondern um einen jungen Erwachsenen, dem es auch unter dem Aspekt seiner Schulbildung und der zu erwarteten Unterstützung durch seine Verwandten zuzumuten ist, sich außerhalb seines Heimatortes niederzulassen.

II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Bangladesh aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Bangladesh auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.

Wie sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt, gehört der Beschwerdeführer der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus den Gründen seiner Religionsgruppenzugehörigkeit (oder etwaigen anderen objektiv wahrnehmbaren Merkmalen) ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet. Auch aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer derartigen Verfolgungsgefahr; dass in Bangladesh die Gefahr einer ethnischen Verfolgung drohen könnte, ist aus den Länderberichten ebenfalls nicht ersichtlich.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa den Bericht der ÖB New Delhi vom März 2010) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Bangladesh führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass in Bangladesh keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechts-verletzungen unterliegt.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das oben genannte Herkunftsgebiet sicher erreichen kann.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh einem reales Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf den Umstand, dass eine Erkrankung im gesamten Verfahren weder behauptet wurde noch anderweitig hervorgekommen ist. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer auf dezidierte Nachfrage an, er sei vollkommen gesund.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich zunächst einmal daraus, dass eine andere als die vorgebrachte Verfolgung, die nicht glaubhaft gemacht wurde, weder behauptet wurde noch Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen sind.

Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist, wird er im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten, zumal er über eine neunjährige Schulbildung und über zahlreiche, zum Teil wohlhabende Verwandte verfügt. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer auch in Österreich weitergebildet - er hat insbesondere Sprachkenntnisse erlangt -, die ihm bei einer Arbeitssuche in Bangladesh behilflich sein werden. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Eltern zwar eher arm gewesen seien, er jedoch vier Tanten mütterlicherseits und vier Tanten väterlicherseits habe, denen es finanziell besser gehe als seiner eigenen Kernfamilie - so würden zwei der Ehemänner der Tanten in Geschäften arbeiten, einer sei Schulleiter und ein anderer besitze ein Ritschkaunternehmen - und hätten diese (insgesamt acht) Tanten dem Beschwerdeführer bereits im Zuge seiner Ausreisevorbereitungen geholfen. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erwähnte der Beschwerdeführer noch zusätzlich zwei Onkel väterlicherseits und fünf Onkel mütterlicherseits, die ebenfalls alle in Bangladesh, im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers leben würden. Es ist sohin nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh nicht auf die Unterstützung der genannten zahlreichen Verwandten zählen könnte. Der Beschwerdeführer gab zwar in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, derzeit keinen Kontakt zu seinen Verwandten zu haben, allerdings ist es ihm durchaus zuzumuten, mit diesen in telefonischen oder brieflichen Kontakt zu treten, zumal der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge keine Probleme mit seiner Familie hat.

Das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer laufe Gefahr, in seiner Heimat einer grausamen und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein, wurde lediglich ohne Begründung in den Raum gestellt und ist daher nicht geeignet, zu anderslautenden Feststellungen betreffend die Folgen einer Rückkehr nach Bangladesh zu gelangen.

Dass Bangladesh vom Ausland aus sicher zu erreichen ist, ist notorisch.

Weiters ergibt sich aus den Länderberichten nicht, dass in Bangladesh Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Es besteht auch kein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zu Bangladesh fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass der Beschwerdeführer dieser unterworfen werden würde, zumal eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers weder behauptet wurde noch sonst wie hervorgekommen ist.

II.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dassrömisch zwei.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass

sich der Beschwerdeführer nach einer rechtswidrigen Einreise spätestens am 22.09.2011 in Österreich aufhält, ohne über andere als asylrechtliche Aufenthaltstitel zu verfügen;

der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse absolviert hat und Deutsch auf einem alltagstauglichen Niveau spricht;

der Beschwerdeführer die XXXX vom 02.10.2012 bis zum 07.06.2013 besucht und dort im Fachbereich Gastronomie gearbeitet hat;der Beschwerdeführer die römisch 40 vom 02.10.2012 bis zum 07.06.2013 besucht und dort im Fachbereich Gastronomie gearbeitet hat;

eine weitere darüber hinaus gehende Beschäftigung nicht ersichtlich ist;

sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten und er hier auch in keiner Lebensgemeinschaft lebt;

sich der Beschwerdeführer in Österreich einen Freundeskreis bzw. Bekanntenkreis aufgebaut hat;

der Beschwerdeführer Mitglied und aktiver Spieler im XXXX ist;der Beschwerdeführer Mitglied und aktiver Spieler im römisch 40 ist;

der Beschwerdeführer neben den Deutschkursen auch ein kulturelles Orientierungstraining absolviert hat;

der Beschwerdeführer noch über familiäre und soziale Bindungen zu seinem Heimatland verfügt und

sich der Beschwerdeführer seit 22.09.2011 in einem Asylverfahren befindet und die Dauer des Verfahrens dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen ist.

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, aus den von ihm vorgelegten Unterlagen und aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vier Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen und schon zuvor eine Bestätigung über die Absolvierung eines kulturellen Orientierungstrainings vor. Weiters konnte sich der erkennende Senat in der mündlichen Verhandlung von den alltagstauglichen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers persönlich überzeugen. Ebenso ist den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof zu entnehmen, dass er in der XXXX eine Lehre als Koch absolviere. Auch aus der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 02.10.2012 bis 07.06.2013 die genannte Schule besuchte und dort im Fachbereich Gastronomie arbeitete; dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Lehre als Koch macht, lässt sich hingegen dieser Bestätigung nicht entnehmen und konnte sohin auch nicht festgestellt werden. Aus dieser Bestätigung ergibt sich ferner, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der dortigen Produktionsschule mit einem Höchstalter von 18 Jahren begrenzt sei, sodass eine weitergehende Beschäftigung des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers ebenso nicht festgestellt werden konnte. Dies auch, da eine Bestätigung, diese Schule weiterhin besuchen zu können bzw. eine weiterführende Ausbildung zu machen, trotz Aufforderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er keine Familienangehörigen im Bundesgebiet habe; allerdings habe er einen Freundeskreis, was für den Asylgerichtshof auch aufgrund des fast zweijährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nachvollziehbar ist. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er Cricket spiele, was auch durch die Vorlage einer diesbezüglichen Bestätigung des XXXX untermauert wurde. Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und kein Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt habe. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht zu vernachlässigende Bindungen zu seinem Herkunftsland hat. Seinen eigenen Angaben zufolge leben jedenfalls seine Eltern, seine Geschwister und zahlreiche andere Verwandte (zumindest acht Tanten und sieben Onkel) in Bangladesh, sodass in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh über familiäre und soziale Beziehungen verfügt, die im Vergleich zu jenen in Österreich eine stärkere Bindung bzw. eine höhere Intensität aufweisen. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers unverhältnismäßig wäre, weil ihm in Bangladesh kein Bereich zur Verfügung stehen würde, wo sich seine Persönlichkeit frei entwickeln und entfalten könnte, ist anzuführen, dass für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich ist (und auch nicht vorgebracht wurde), aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in Bangladesh daran gehindert sein könnte, seine Persönlichkeit frei zu entfalten.Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, aus den von ihm vorgelegten Unterlagen und aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vier Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen und schon zuvor eine Bestätigung über die Absolvierung eines kulturellen Orientierungstrainings vor. Weiters konnte sich der erkennende Senat in der mündlichen Verhandlung von den alltagstauglichen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers persönlich überzeugen. Ebenso ist den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof zu entnehmen, dass er in der römisch 40 eine Lehre als Koch absolviere. Auch aus der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 02.10.2012 bis 07.06.2013 die genannte Schule besuchte und dort im Fachbereich Gastronomie arbeitete; dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Lehre als Koch macht, lässt sich hingegen dieser Bestätigung nicht entnehmen und konnte sohin auch nicht festgestellt werden. Aus dieser Bestätigung ergibt sich ferner, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der dortigen Produktionsschule mit einem Höchstalter von 18 Jahren begrenzt sei, sodass eine weitergehende Beschäftigung des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers ebenso nicht festgestellt werden konnte. Dies auch, da eine Bestätigung, diese Schule weiterhin besuchen zu können bzw. eine weiterführende Ausbildung zu machen, trotz Aufforderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er keine Familienangehörigen im Bundesgebiet habe; allerdings habe er einen Freundeskreis, was für den Asylgerichtshof auch aufgrund des fast zweijährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nachvollziehbar ist. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er Cricket spiele, was auch durch die Vorlage einer diesbezüglichen Bestätigung des römisch 40 untermauert wurde. Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und kein Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt habe. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht zu vernachlässigende Bindungen zu seinem Herkunftsland hat. Seinen eigenen Angaben zufolge leben jedenfalls seine Eltern, seine Geschwister und zahlreiche andere Verwandte (zumindest acht Tanten und sieben Onkel) in Bangladesh, sodass in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh über familiäre und soziale Beziehungen verfügt, die im Vergleich zu jenen in Österreich eine stärkere Bindung bzw. eine höhere Intensität aufweisen. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers unverhältnismäßig wäre, weil ihm in Bangladesh kein Bereich zur Verfügung stehen würde, wo sich seine Persönlichkeit frei entwickeln und entfalten könnte, ist anzuführen, dass für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich ist (und auch nicht vorgebracht wurde), aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in Bangladesh daran gehindert sein könnte, seine Persönlichkeit frei zu entfalten.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 22.09.2011 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 22.09.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 13.12.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 22.12.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass selbst für den Fall der Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz vorliegen würde, da dem Beschwerdeführer diesfalls die innerstaatliche Fluchtalternative offen stehen würde und ihm auch zumutbar wäre, diese in Anspruch zu nehmen.

Wenn in der Beschwerde auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verwiesen wird, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig volljährig wurde und das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht mehr aktuell ist, wobei hier anzumerken ist, dass auch eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers alleine nicht zur Asylgewährung geführt hätte, da nur eine solche Verfolgung von Minderjährigen asylrelevant wäre, wenn der bengalische Staat oder Private auf dem Staat zurechenbare Weise gegen Minderjährige nur deshalb vorgehen, weil sie minderjährig sind, worauf es jedenfalls fallbezogen keine Hinweise gibt.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

zu berücksichtigen.

Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit 22.09.2011, also seit noch nicht ganz zwei Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde.

Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, sich in Österreich zu integrieren; er hat Deutschkenntnisse erlangt, hat die XXXX besucht und dort im Fachbereich Gastronomie gearbeitet, aktiver Cricket Spieler sowie Mitglied im XXXX ist und über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfügt. Allerdings hat der Beschwerdeführer seine Integrationsbemühungen lediglich aufgrund eines Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz, welches er nur aufgrund wahrheitswidriger Angaben zu seinen Fluchtgründen erhalten hat, anstellen können. Hinzu kommt, dass der Besuch der XXXX und die damit zusammenhängende Beschäftigung bzw. Ausbildung mit einem Höchstalter von 18 Jahren begrenzt ist (vgl. hierzu das Schreiben des XXXX vom 23.05.2013) und sohin von einer weitergehenden Beschäftigung nicht ausgegangen werden kann bzw. diesbezüglich auch keine Nachweise vorliegen. Daher ist der Beschwerdeführer derzeit nicht selbsterhaltungsfähig.Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, sich in Österreich zu integrieren; er hat Deutschkenntnisse erlangt, hat die römisch 40 besucht und dort im Fachbereich Gastronomie gearbeitet, aktiver Cricket Spieler sowie Mitglied im römisch 40 ist und über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfügt. Allerdings hat der Beschwerdeführer seine Integrationsbemühungen lediglich aufgrund eines Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz, welches er nur aufgrund wahrheitswidriger Angaben zu seinen Fluchtgründen erhalten hat, anstellen können. Hinzu kommt, dass der Besuch der römisch 40 und die damit zusammenhängende Beschäftigung bzw. Ausbildung mit einem Höchstalter von 18 Jahren begrenzt ist vergleiche hierzu das Schreiben des römisch 40 vom 23.05.2013) und sohin von einer weitergehenden Beschäftigung nicht ausgegangen werden kann bzw. diesbezüglich auch keine Nachweise vorliegen. Daher ist der Beschwerdeführer derzeit nicht selbsterhaltungsfähig.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - auch aufgrund des nicht einmal ganz zweijährigen Aufenthalts im Bundesgebiet - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:

B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretende Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich - trotz seiner diesbezüglichen Bemühungen - nicht zu erkennen.

Der Verweis in der Beschwerde, eine Ausweisung sei unverhältnismäßig, da dem Beschwerdeführer in Bangladesh kein Bereich zur Verfügung stehen würde, wo sich seine Persönlichkeit frei entwickeln und entfalten könne, ändert nichts an der obigen Interessensabwägung. Zum einen ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar - aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in Bangladesh an der freien Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit gehindert würde wurde nicht ausgeführt - und zum andern hat der Beschwerdeführer weit länger in seinem Herkunftsland gelebt als in Österreich und verfügt darüber hinaus in Bangladesh über zahlreiche familiäre Beziehungen, sodass die Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung aus den oben angeführten Gründen nicht zu erkennen ist.

Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

III.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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