TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/2 B4 429877-2/2013

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Veröffentlicht am 02.09.2013
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Spruch

Zlen. B4 429.877-2/2013/2E

B4 429.879-2/2013/2E

B4 429.878-2/2013/2E

B4 429.880-2/2013/2E

B4 431.628-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) der XXXX, (2.) des XXXX, (3.) des XXXX, und (4.) der XXXX, alle afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 5.12.2012, Zlen. (1.) 12 08.420/2-BAG, (2.) 12 08.422/2-BAG, (3.) 12 08.421/2-BAG bzw. (4.) 12 08.423/2-BAG, sowie über (5.) die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 5.12.2012, Zl. 12 12.506-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) der römisch 40 , (2.) des römisch 40 , (3.) des römisch 40 , und (4.) der römisch 40 , alle afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 5.12.2012, Zlen. (1.) 12 08.420/2-BAG, (2.) 12 08.422/2-BAG, (3.) 12 08.421/2-BAG bzw. (4.) 12 08.423/2-BAG, sowie über (5.) die Beschwerde des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 5.12.2012, Zl. 12 12.506-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben, der von ihr angefochtene Bescheid behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben, der von ihr angefochtene Bescheid behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

II. In Erledigung der Beschwerden des XXXX werden die von ihnen angefochtenen Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden des römisch 40 werden die von ihnen angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar (Erstbeschwerdeführerin und Fünftbeschwerdeführer) und ihre drei gemeinsamen - minderjährigen - Kinder (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) sind afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit sowie sunnitisch-muslimischen Glaubens und stammen aus Kabul.

2. Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern schlepperunterstützt unter Verwendung eines gefälschten japanischen Reisepasses am 8.7.2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre Kinder.

3. Bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin - zusammengefasst - Folgendes an: Der Fünftbeschwerdeführer halte sich derzeit in Griechenland auf. Von ihrer Geburt bis zum 14. Lebensjahr habe sie in Kabul, danach 10 Jahre in Teheran und danach wieder in Kabul gelebt. Einen afghanischen Reisepass habe sie noch nie besessen, vom Schlepper sei ihr in Griechenland ein gefälschter japanischer Reisepass ausgehändigt worden. Zu den Fluchtgründen brachte sie vor, ihr Mann habe in Afghanistan Feinde; sein Leben sei in Gefahr und sie hätten mit ihm das Land verlassen. Aus dem Iran seien sie vor zwei Jahren abgeschoben worden, weil sie sich illegal dort aufgehalten hätten. Einzelheiten zu den Problemen ihres Mannes wisse sie nicht. Ihr Schwiegervater sei umgebracht worden. Ihren Schwager habe man entführt; seither sei er verschwunden. Andere Fluchtgründe habe sie nicht. Ihre Angaben würden auch für die Zweitbis Viertbeschwerdeführer gelten. Die Erstbeschwerdeführerin trug nach dem im Verwaltungsakt einliegenden Foto bei ihrer Antragstellung kein Kopftuch.

4. Nach Zulassung der Verfahren vor dem Bundesasylamt am 16.8.2012 einvernommen, gab die Erstbeschwerdeführerin für sich sowie die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Ihre Kinder hätten die dieselben Fluchtgründe wie sie; sie seien alle gesund. Die Beschwerdeführer seien schlepperunterstützt von Kabul aus ausgereist, der Zweitbeschwerdeführer halte sich in Griechenland auf. Von 2002 bis 2011 sei die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie im Iran gewesen; dann seien sie wieder zurückgeschickt worden. Sie sei Tadschikin und Sunnitin aus Kabul. Ihre Eltern, ein Bruder, zwei Schwestern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen lebten noch in Afghanistan. Weiters lebten die Schwiegermutter und drei Schwägerinnen in Kabul. Sie besäßen dort ein eigenes Haus; wirtschaftlich sei es ihnen "nicht schlecht" gegangen. Der zurückgebliebenen Familie gehe es "gut" und das Verhältnis ihres Mannes mit den Familienangehörigen in Afghanistan sei "gut". Der Vater der Erstbeschwerdeführerin habe ihre Ausreise mit 12.500,-

Dollar finanziert. Sie sei Hausfrau gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin selbst habe keine Probleme, ihr Mann habe jedoch Feinde; Näheres wisse dieser. Der Erstbeschwerdeführerin sowie den Kindern sei konkret nichts passiert. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Auf die Frage, ob ihr im Fall der Abschiebung in die Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, gab sie an, es sei schwer dort, "man könne dort nicht so frei leben, weil sie ohne Mann wäre, weil vielleicht einmal durch die Feinde ihres Mannes für die Kinder auch eine Gefahr möglich sei". Nähere Angaben dazu könne sie nicht machen. Sie sei seit elf Jahren verheiratet. Zu den Problemen ihres Mannes wisse sie nur, dass dieser Feinde habe und der Schwiegervater vor sechs Monaten getötet worden sei. Die Probleme ihres Mannes hätten schon vor ihrer Hochzeit begonnen, danach seien sie im Iran gewesen. Die Verfolger ihres Mannes seien keine Taliban, sondern "frühere Leute" aus der alten Regierung, genau wisse sie es nicht. Sie könne nicht woanders in Afghanistan leben, man könne überall verfolgt werden. Wer die Feinde seien, wisse sie nicht. Abschließend brachte sie vor, einen Deutschkurs besuchen zu wollen. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer würden derzeit die Schule noch nicht besuchen.

5. Am 12.9.2012 gelangte der Fünftbeschwerdeführer ins Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, dass seine Ehefrau und seine drei Kinder bereits als Asylwerber in Österreich seien.

6. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Fünftbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst Folgendes vor: Er habe in Afghanistan zwar Arbeit gehabt, habe sich dort mit seiner Familie jedoch seit der Tötung seines Bruders 2001 und seines Vaters 2012 nicht mehr sicher gefühlt. Im Fall der Rückkehr befürchte er, so wie seine Familienangehörigen getötet zu werden. Von den afghanischen Behörden habe er nichts zu befürchten.

7. Mit Bescheiden vom 21.9.2012 wies das Bundesasylamt die Anträge der Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab, erkannte ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 20.9.2013. Die Gewährung von subsidiärem Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass der Erstbeschwerdeführerin als "Angehöriger einer vulnerablen Personengruppe (Frau ohne Ausbildung mit drei Kindern)" in Hinblick auf die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei.7. Mit Bescheiden vom 21.9.2012 wies das Bundesasylamt die Anträge der Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab, erkannte ihnen jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 20.9.2013. Die Gewährung von subsidiärem Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass der Erstbeschwerdeführerin als "Angehöriger einer vulnerablen Personengruppe (Frau ohne Ausbildung mit drei Kindern)" in Hinblick auf die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei.

8. Der von den Erst- bis Viertbeschwerdeführern gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide erhobenen (gemeinsamen) Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.10.2012, Zlen. B4 429.877-1/2012/2E u.a., Folge und hob die bekämpften Bescheide in diesem Umfang gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG auf. Begründend wurde ausgeführt, dass über den Antrag der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz in einem die Fluchtgründe des Fünftbeschwerdeführer berücksichtigenden Familienverfahren entschieden hätte werden müssen.8. Der von den Erst- bis Viertbeschwerdeführern gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide erhobenen (gemeinsamen) Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.10.2012, Zlen. B4 429.877-1/2012/2E u.a., Folge und hob die bekämpften Bescheide in diesem Umfang gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG auf. Begründend wurde ausgeführt, dass über den Antrag der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz in einem die Fluchtgründe des Fünftbeschwerdeführer berücksichtigenden Familienverfahren entschieden hätte werden müssen.

8. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.11.2012 gab der Fünftbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe bis zu seiner Ausreise in Kabul gelebt. Seine wirtschaftliche Lage sei gut gewesen, er wolle aber in Österreich als Metzger arbeiten. In Kabul habe er nur noch eine Tante, welche selbst Unterstützung brauche. Weitere Angehörige habe er nicht. Er habe zehn Jahre lang ohne legalen Aufenthalt im Iran gelebt und hätte nach Afghanistan zurückkehren müssen. Anfang 2012 sei er legal über die Grenze nach Pakistan ausgereist und habe sich seither in Griechenland aufgehalten. Den Betrag von EUR 15.000,- für die Ausreise habe er gespart; auch habe der Schwiegervater finanziell geholfen. Der Fünftbeschwerdeführer sei Tadschike und gehöre keiner Minderheit in Kabul an. Seine Frau und seine Kinder seien Asylwerber in Österreich. Wegen finanzieller Schwierigkeiten sei er erst nach seiner Frau und den Kindern in Österreich eingereist, er habe "nichts" mehr, seine Versorgung in Afghanistan sei nicht gesichert. Als Grund für seine Antragstellung brachte er die Sicherheitslage in Afghanistan vor, sein Leben sei dort in Gefahr gewesen. Die Taliban hätten 2001 seinen Bruder umgebracht. Unbekannte Kriminelle hätten im Jahr 2012 auch seinen Vater ermordet. Es sei "unsicher zu Hause"; der Fünftbeschwerdeführer sei aus Angst geflüchtet. Ihm selbst sei bis zur Ausreise nichts passiert, er habe Afghanistan rechtzeitig verlassen. Die Taliban würden alle umbringen, die nicht für sie arbeiteten. Der Fünftbeschwerdeführe selbst sei nie bedroht worden; weitere Fluchtgründe habe er nicht. Den Tod seines Vaters habe er nicht angezeigt, die Polizei könne "auch nichts machen". Auf den Vorhalt, die Erstbeschwerdeführerin habe angegeben, dass er drei Schwestern in Kabul habe, antwortete er, nur zwei zu haben, welche verheiratet seien und daher nicht mehr zur Familie zählten; wo seine Mutter sei, wisse er nicht. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen gab er an, die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht, sie hätten nichts mehr zu Hause. Sein Leben sei in Gefahr. Er meine damit "die Taliban, die Kriminellen, die Unbekannten". Auf den Vorhalt, dass es Schutzeinrichtungen, internationale Truppen, nationale Truppen und die Polizei gebe, antwortete er, diese könnten nicht 24 Stunden jedem Privaten Schutz bieten. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe, diese seien mitgeflüchtet. In Österreich sei der Fünftbeschwerdeführer nach den beigebrachten Befunden wegen einer Nierenkolik in Behandlung gewesen, nun gehe es ihm wieder gut.

9. Am 30.11.2012 abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes an: Sie wolle zu ihren und den Fluchtgründen ihrer Kinder keine weiteren Angaben machen, sie sei nur mit ihrem Mann mitgeflüchtet und dieser sei dann länger in Griechenland gewesen. Zu Hause hätten sie "nichts". Auf die Frage, ob sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Tadschikin, Frau)" oder der politischen Gesinnung verfolgt werde, verneinte sie dies abermals und wiederholte, mit ihrem Mann mitgereist zu sein und dass auch ihre Kinder keine eigenen Flucht- oder Asylgründe hätten. Zu den Fluchtgründen ihres Mannes konnte sie keine Angaben machen und brachte vor, sie wolle für sich und ihre Familie subsidiären Schutz, in Afghanistan gebe es keine Sicherheit, sie hätten nichts und niemand könne sie versorgen. Die Situation bezüglich ihrer Familienangehörigen in Afghanistan habe sich nicht verändert, die Familie habe aber selbst wirtschaftliche Probleme. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen, wozu sie auf deren vollständige Übersetzung verzichtete, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, die Sicherheitslage in Kabul sei schlecht, es gebe wirtschaftliche Probleme und die Taliban seien noch immer da. Die Polizei könne die Leute nicht beschützen.

10. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers: Spruchpunkt I.) ab; letzterem erkannte es überdies gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (ebenfalls) den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 4.12.2013 (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführer fest, dass sie Staatsangehörige von Afghanistan, Angehörige der tadschikischen Volksgruppe und Sunniten seien, ihre Identität jedoch nicht feststehe. Weiters traf es Feststellungen zur Situation in Afghanistan, darunter solche zur Sicherheitslage (ua. im Zentralraum, ua. in der Provinz Kabul), den Minderheiten, zur Grundversorgung sowie zur Lage der Frauen: Trotz Anstrengungen der Regierung zur Gleichberechtigung von Frauen seien diese auf Grund fortbestehender Klischees und der herrschenden, sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz seien weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Es fehle alleinlebenden Frauen auf Grund der existierenden sozialen Normen einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Frauen würden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahren und im Strafrecht benachteiligt. Es existierten Frauenhäuser, jedoch werde eine Lösung für Frauen, welche dort lebten, durch die verbreitete Meinung, dass dort etwas Anrüchiges passiere, erschwert. Das EVAW-Gesetz verbiete Gewalt gegen Frauen, darunter Vergewaltigung, Körperverletzungen, Schläge, Erniedrigung, Bedrohung oder die Verweigerung von Nahrung. Es bedrohe Vergewaltigung mit lebenslänglicher Haft und im Fall des Todes des Opfers auch mit der Todesstrafe; es sei nicht richtig implementiert worden. Von über 500 Fällen in Kabul seien 38 Fälle nach dem Gesetz verfolgt und in 26 Fällen eine Verurteilung erreicht worden. Afghaninnen dürften jeden Beruf erlernen, jedoch werde der Zugang in der Praxis durch die Sicherheitslage, mangelnde Ausbildung sowie kulturelle und traditionelle Gründe eingeschränkt. Kulturelle Einschränkungen der Reisefreiheit und des unbegleiteten Verlassens des Hauses schränkten viele Frauen bei der Arbeit außerhalb des Hauses, beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, sozialen Dienstleistungen und beim Polizeischutz ein. Der geringe Anteil von Ärztinnen (23 Prozent) stelle insofern ein Problem dar, als sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollten bzw. dies von ihren Ehemännern und Vätern verlangt werde. Der Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liege in der schlechten Sicherheitslage und in vielen ländlichen Gebieten, in Kabul selbst gebe es zwei Entbindungsstationen. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Asylantrag sowie jenen für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer mit Problemen des Fünftbeschwerdeführers in Afghanistan begründet, ohne nähere Angaben dazu machen zu können. Eigene Fluchtgründe habe die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder nicht geltend gemacht und ihre "individuelle asylrelevante Verfolgung definitiv ausgeschlossen". Auch aus ihrem Wunsch, in Österreich die Sprache erlernen und einen Deutschkurs besuchen zu wollen, sei keine damit verbundene individuelle Verfolgung ihrer Person ableitbar gewesen. Eine Gefährdung als Angehörige der sozialen Gruppe der Frauen sei von ihr ausgeschlossen worden. Das Fluchtvorbringen des Fünftbeschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt aus folgenden Gründen für unglaubwürdig: Er habe zu seinem Vorbringen, sein Vater sei im Jahre 2012 und sein Bruder im Jahre 2001 von den Taliban getötet worden, völlig allgemeine und vage Angaben gemacht; er sei nicht in der Lage gewesen, ein Datum dieser Ereignisse anzugeben. Ferner habe er vorgebracht, ihm selbst sei bis zur Ausreise nichts passiert. Weder er noch seine Familie hätten versucht, diese Vorfälle anzuzeigen, jedoch ergebe sich aus den Länderfeststellungen nicht, dass dies in dieser Provinz unmöglich wäre, sondern wäre es vielmehr gerade dort durch die Präsenz internationaler Truppen und Polizeieinheiten leichter möglich gewesen, eine Bedrohungssituation anzuzeigen. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den Fünftbeschwerdeführer begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylrelevante Verfolgung darstellten. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, dass die Vertreter staatlicher bzw. quasi-staatlich agierender Autoritäten als bürgerkriegsführende Gruppe ein individuell gegen ihn gerichtetes Interesse an einer Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründe gehabt hätten. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens könne nicht von einer generellen Korruption und einer völlig lahm liegenden Strafrechtspflege in Afghanistan ausgegangen werden. Sodann begründete das Bundesasylamt die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (im Familienverfahren) sowie die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung an den Fünftbeschwerdeführer.10. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers: Spruchpunkt römisch eins.) ab; letzterem erkannte es überdies gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (ebenfalls) den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 4.12.2013 (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführer fest, dass sie Staatsangehörige von Afghanistan, Angehörige der tadschikischen Volksgruppe und Sunniten seien, ihre Identität jedoch nicht feststehe. Weiters traf es Feststellungen zur Situation in Afghanistan, darunter solche zur Sicherheitslage (ua. im Zentralraum, ua. in der Provinz Kabul), den Minderheiten, zur Grundversorgung sowie zur Lage der Frauen: Trotz Anstrengungen der Regierung zur Gleichberechtigung von Frauen seien diese auf Grund fortbestehender Klischees und der herrschenden, sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz seien weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Es fehle alleinlebenden Frauen auf Grund der existierenden sozialen Normen einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Frauen würden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahren und im Strafrecht benachteiligt. Es existierten Frauenhäuser, jedoch werde eine Lösung für Frauen, welche dort lebten, durch die verbreitete Meinung, dass dort etwas Anrüchiges passiere, erschwert. Das EVAW-Gesetz verbiete Gewalt gegen Frauen, darunter Vergewaltigung, Körperverletzungen, Schläge, Erniedrigung, Bedrohung oder die Verweigerung von Nahrung. Es bedrohe Vergewaltigung mit lebenslänglicher Haft und im Fall des Todes des Opfers auch mit der Todesstrafe; es sei nicht richtig implementiert worden. Von über 500 Fällen in Kabul seien 38 Fälle nach dem Gesetz verfolgt und in 26 Fällen eine Verurteilung erreicht worden. Afghaninnen dürften jeden Beruf erlernen, jedoch werde der Zugang in der Praxis durch die Sicherheitslage, mangelnde Ausbildung sowie kulturelle und traditionelle Gründe eingeschränkt. Kulturelle Einschränkungen der Reisefreiheit und des unbegleiteten Verlassens des Hauses schränkten viele Frauen bei der Arbeit außerhalb des Hauses, beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, sozialen Dienstleistungen und beim Polizeischutz ein. Der geringe Anteil von Ärztinnen (23 Prozent) stelle insofern ein Problem dar, als sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollten bzw. dies von ihren Ehemännern und Vätern verlangt werde. Der Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liege in der schlechten Sicherheitslage und in vielen ländlichen Gebieten, in Kabul selbst gebe es zwei Entbindungsstationen. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Asylantrag sowie jenen für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer mit Problemen des Fünftbeschwerdeführers in Afghanistan begründet, ohne nähere Angaben dazu machen zu können. Eigene Fluchtgründe habe die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder nicht geltend gemacht und ihre "individuelle asylrelevante Verfolgung definitiv ausgeschlossen". Auch aus ihrem Wunsch, in Österreich die Sprache erlernen und einen Deutschkurs besuchen zu wollen, sei keine damit verbundene individuelle Verfolgung ihrer Person ableitbar gewesen. Eine Gefährdung als Angehörige der sozialen Gruppe der Frauen sei von ihr ausgeschlossen worden. Das Fluchtvorbringen des Fünftbeschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt aus folgenden Gründen für unglaubwürdig: Er habe zu seinem Vorbringen, sein Vater sei im Jahre 2012 und sein Bruder im Jahre 2001 von den Taliban getötet worden, völlig allgemeine und vage Angaben gemacht; er sei nicht in der Lage gewesen, ein Datum dieser Ereignisse anzugeben. Ferner habe er vorgebracht, ihm selbst sei bis zur Ausreise nichts passiert. Weder er noch seine Familie hätten versucht, diese Vorfälle anzuzeigen, jedoch ergebe sich aus den Länderfeststellungen nicht, dass dies in dieser Provinz unmöglich wäre, sondern wäre es vielmehr gerade dort durch die Präsenz internationaler Truppen und Polizeieinheiten leichter möglich gewesen, eine Bedrohungssituation anzuzeigen. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den Fünftbeschwerdeführer begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylrelevante Verfolgung darstellten. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, dass die Vertreter staatlicher bzw. quasi-staatlich agierender Autoritäten als bürgerkriegsführende Gruppe ein individuell gegen ihn gerichtetes Interesse an einer Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründe gehabt hätten. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens könne nicht von einer generellen Korruption und einer völlig lahm liegenden Strafrechtspflege in Afghanistan ausgegangen werden. Sodann begründete das Bundesasylamt die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (im Familienverfahren) sowie die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung an den Fünftbeschwerdeführer.

11. Mit Verfahrensanordnung vom 5.12.2012 wurde den Beschwerdeführern gemäß 66 Abs. 1 AsylG 2005 jeweils amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.11. Mit Verfahrensanordnung vom 5.12.2012 wurde den Beschwerdeführern gemäß 66 Absatz eins, AsylG 2005 jeweils amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

12. Gegen diese Bescheide richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte wiederholt und darüber hinaus im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Der Fünftbeschwerdeführer befürchte, bei der Verweigerung seiner Zusammenarbeit so wie sein Bruder und sein Vater von den Taliban ermordet zu werden. Weiters wird gerügt, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei mangelhaft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 Asylgesetz 1997, BGBl. I. 76/1997 (AsylG 1997), idF der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. 76 aus 1997, (AsylG 1997), in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.2.1. Der Asylgerichtshof verkennt nicht - wie vorauszuschicken ist -, dass sich im Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die von ihr behaupteten Fluchtgründe - nämlich eine Verfolgung des Fünftbeschwerdeführers - nicht den Tatsachen entsprechen. Dennoch muss aus folgenden Gründen angenommen werden, dass das Bundesasylamt auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht sachgerecht eingegangen ist:

Die Erstbeschwerdeführerin war (wie dem betreffenden Verwaltungsakt zu entnehmen ist) jedenfalls bei der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz nicht verschleiert und westlich gekleidet und gab weiters an, in Österreich einen Sprachkurs besuchen zu wollen. Es ist daher nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu prüfen, ob es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine westlich orientierte Frau handelt. Dass die Erstbeschwerdeführerin dies nicht von sich aus vorgebracht hat, steht dem nicht entgegen. Auch greift die der Erstbeschwerdeführerin gestellte (und von ihr verneinte) Frage, ob sie Verfolgung wegen der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Tadschikin, Frau)" in Afghanistan verfolgt werde, zu kurz.

Der Asylgerichtshof hat sich mit dieser Frage in seiner Entscheidung vom 27.6.2013, Zl. C11 427.942-1/2012/4E, ausführlich auseinandergesetzt und gelangte dabei zu folgenden Punkten, welche in Bezug auf die besondere Situation afghanischer Frauen und Mädchen unabhängig vom Familienstand, in jedem Verfahren von Amts wegen zu klären sind:

"Die Wohnsituation der Beschwerdeführerinnen in Afghanistan;

die Absicht, eine Ausbildung oder berufliche Tätigkeit zu beginnen;

bestehende Ausbildung oder berufliche Situation;

Bestehen einer Ehe bzw. allenfalls beabsichtigte Scheidung;

die westliche Orientierung der Beschwerdeführerinnen;

Situation des männlichen Haushaltsvorstandes und seine Möglichkeit, die Beschwerdeführerinnen vor einer allenfalls drohenden Verfolgung zu schützen;

ob es gegen die Beschwerdeführerinnen in Afghanistan regelmäßig zu strafbaren Handlungen kommen könnte, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa §§ 83 ff, 105 ff, 201 ff StGB);ob es gegen die Beschwerdeführerinnen in Afghanistan regelmäßig zu strafbaren Handlungen kommen könnte, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa Paragraphen 83, ff, 105 ff, 201 ff StGB);

Versorgungsgrad der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerinnen - insbesondere in gynäkologischer Hinsicht;

steht den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen."

Das Bundesasylamt wird die Erstbeschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren näher zu befragen und abzuklären haben, inwieweit sich ihr Leben in Österreich vom Leben in Afghanistan unterscheidet und ob eine oder mehrere Verletzungen afghanischer sozialer Normen im obigen Sinn vorliegen. Weiters wird festzustellen sein, inwieweit die neuen Rechte für die Erstbeschwerdeführerin bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden sind, sodass deren Unterdrückung einer Verfolgung iSd Judikatur asylrelevant wäre. Auch ist bei der Frage des Vorliegens einer "westlichen Gesinnung" und deren Verinnerlichung die Verweildauer im westlichen Ausland und die Gewöhnung an den westlichen Lebensstil in die Entscheidung einzubeziehen.

2.2.2. Wie sich aus dem zuvor Gesagten ergibt, kann das Vorliegen asylrelevanter Fluchtgründe erst nach abermaliger Befragung der Erstbeschwerdeführerin abschließend beurteilt werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich; denn es ist unerheblich, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.2.2.2. Wie sich aus dem zuvor Gesagten ergibt, kann das Vorliegen asylrelevanter Fluchtgründe erst nach abermaliger Befragung der Erstbeschwerdeführerin abschließend beurteilt werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich; denn es ist unerheblich, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

2.2.3. Auf Grund der unter Punkt 2.1.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

3. Zu den Beschwerden der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer:

3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.

3.2. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer gehören als unverheiratete, minderjährige Kinder bzw. als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin deren Kernfamilie an. Da das die Erstbeschwerdeführerin betreffende Verfahren nach der Behebung des von ihr angefochtenen Bescheides wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben.3.2. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer gehören als unverheiratete, minderjährige Kinder bzw. als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin deren Kernfamilie an. Da das die Erstbeschwerdeführerin betreffende Verfahren nach der Behebung des von ihr angefochtenen Bescheides wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Verhandlungspflicht, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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