TE AsylGH Beschluss 2013/9/2 B13 263912-4/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

Zl B13 263.912-4/2013/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des XXXX, geb. XXXX, StA: Rep. Serbien, vertreten durch Dr. KLODNER, Verein ZEIGE, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. 8. 2013, Zl 13Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Rep. Serbien, vertreten durch Dr. KLODNER, Verein ZEIGE, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. 8. 2013, Zl 13

11.337 EAST-Ost, beschlossen:

Gemäß §§ 12a Abs. 2, 41a Abs. 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. 8. 2013, Zl 13 11.337 EAST-Ost, wird aufgehoben.Gemäß Paragraphen 12 a, Absatz 2, 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. 8. 2013, Zl 13 11.337 EAST-Ost, wird aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Antragsteller stellte am 8. 11. 2004 erstmals einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Zum Nachweis seiner Identität legte er einen jugoslawischen Personalausweis, Nr. CP15203556, ausgestellt am 1. 3. 2004 von SUB Zajecar, vor.

Der Antragsteller wurde am 10. 11. 2004 beim Erstaufnahmezentrum Ost, auf Serbisch einvernommen und führte dort aus, bereits im Jahre 1995 oder 1996 in Deutschland um Asyl angesucht zu haben. Er sei dann vier Jahre in Deutschland gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Roma an. Er sei aus seinem Heimatland geflüchtet, weil Roma von den Leuten malträtiert werden würden. Roma hätten keine Rechte. Es sei von ihm zwei oder dreimal Geld verlangt worden. Als er dem nicht Folge geleistet habe, sei er verprügelt worden. Einmal sei seine Freundin angegriffen worden, wobei versucht worden sei, sie zu vergewaltigen. Es seien Gegenstände aus seiner Wohnung gestohlen worden. Er habe diese Vorfälle bei der Polizei gemeldet, aber die Polizei und die Täter würden zusammenarbeiten. Ansonsten habe er keine weiteren Fluchtgründe.

Am 24. 8. 2005 wurde der Antragsteller beim Bundesasylamt auf Serbisch einvernommen und gab dort ergänzend an, dass er seine bisher getätigten Angaben aufrecht halten würde. In Österreich würden sich seine Lebensgefährtin und sein Sohn aufhalten. Zudem habe er einige Onkel und Tanten in Österreich, von denen bereits einige die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Seine Eltern und ein Bruder würden in Serbien leben. Er habe die letzten drei Jahre seines Aufenthaltes in Serbien im Haus seiner Großmutter gelebt. Vorher habe er in Deutschland gelebt, nämlich von 1996 bis 1998 und danach wiederum bis 1999. Im Jahre 1999 sei er wieder nach Serbien zurückgekehrt. Er habe in Serbien als Landwirt gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass drei Männer von ihm Geld gefordert hätten. Dies habe ca. acht Monate vor seiner Ausreise begonnen. Er habe sich an die Polizeibehörden gewandt, die ihm jedoch erklärt hätten, wegen der ihm unbekannten Täter nicht eingreifen zu können.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. 9. 2005, Zl 04 21.845-BAE, wurde der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Bestimmung eines Zielstaates) ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. 9. 2005, Zl 04 21.845-BAE, wurde der Asylantrag des Antragstellers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Bestimmung eines Zielstaates) ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Dagegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. 9. 2005 Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 27. 1. 2006 zog der Antragsteller die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes zurück, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.

Am 5. 3. 2008 stellte der Antragsteller einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der am selben Tag erfolgten Erstbefragung beim Bezirkspolizeikommando Baden, gab der Antragsteller auf Serbisch an, nicht nach Serbien zurückkehren zu können, weil er befürchte zum Militär eingezogen zu werden und im Kosovo kämpfen zu müssen. Angehörige der Volksgruppe der Roma müssten nämlich als Erste an die Front. Zum Nachweis seiner Identität legte der Antragsteller einen deutschen Führerschein Nr. B81000HNZ51, ausgestellt am 29. 6. 2001 durch das Landratsamt Schweinfurt, vor.

Am 10. 3. 2008 wurde der Antragsteller bei der Erstaufnahmestelle Ost auf Serbisch einvernommen und verwies wiederum auf seine Befürchtung von den Militärbehörden eingezogen zu werden und im Kosovo kämpfen zu müssen. Eine in seinem Heimatort lebende ältere Frau, eine Nachbarin, habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Miliz bei ihm gewesen sei. Anlässlich seiner ersten Asylantragstellung habe er nicht gewusst, zum Militär gehen zu müssen.

Am 24. 4. 2008 fand bei der Erstaufnahmestelle Ost eine fortgesetzte Einvernahme des Antragstellers auf Serbisch, statt. Dabei führte der Antragsteller aus, dass vor der Tür des Wohnhauses seiner Mutter in XXXX, eine Handgranate explodiert sei und seine Mutter, sein Bruder und sein in Serbien lebender Sohn dabei verletzt worden seien. Dieser Vorfall sei vor zweieinhalb oder drei Wochen geschehen. Er habe durch seine Mutter davon erfahren.Am 24. 4. 2008 fand bei der Erstaufnahmestelle Ost eine fortgesetzte Einvernahme des Antragstellers auf Serbisch, statt. Dabei führte der Antragsteller aus, dass vor der Tür des Wohnhauses seiner Mutter in römisch 40 , eine Handgranate explodiert sei und seine Mutter, sein Bruder und sein in Serbien lebender Sohn dabei verletzt worden seien. Dieser Vorfall sei vor zweieinhalb oder drei Wochen geschehen. Er habe durch seine Mutter davon erfahren.

Am 21. 5. 2008 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Antragstellers auf Serbisch, in der der Antragsteller einen Zeitungsartikel vom 22. 3. 2008 vorlegte (siehe Verwaltungsakt S 169-173 und dessen Übersetzung S 493-495). Aus diesem geht hervor, dass der Vorsteher des Bezirksgerichtes in Knajazevac bei einem Bombenanschlag getötet worden sei. In der Nähe befindliche Nachbarn seien im Rahmen dieses Vorfalles verletzt worden, so auch - wie bereits ausgeführt - die Mutter, der Bruder und der Sohn des Antragstellers. Über Befragung, dass dem vom Antragsteller angeführten Anschlag auf seine Familie kein Glauben geschenkt werden könne, da dem Zeitungsartikel zufolge der Gemeinderichter ermordet und dabei drei unbeteiligte Personen verletzt worden seien, sodass der Anschlag nicht der Familie des Antragstellers gegolten habe, gab er an, Beweise vorgelegt zu haben und er dem nichts weiteres hinzuzufügen habe.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 3. 7. 2008, Zl 08 02.218-EAST-Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers gem. § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ohne Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II). Dieser Bescheid wurde vom Antragsteller am 4. 7. 2008 persönlich übernommen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 3. 7. 2008, Zl 08 02.218-EAST-Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers gem. Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ohne Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Dieser Bescheid wurde vom Antragsteller am 4. 7. 2008 persönlich übernommen.

Mit Schriftsatz vom 14. 7. 2008 wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Antragstellers fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29. 7. 2008, Zl B12 263.912-2/2008/5Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29. 7. 2008, Zl B12 263.912-2/2008/5Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 12. 5. 2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. Dabei gab der Antragsteller an, dass er die serbische Sprache nicht ausreichend beherrsche, um mit einer hier anwesenden Dolmetscherin für die serbische Sprache das Auslangen zu finden. Er beantrage eine Dolmetscherin, die serbisches Romanes spreche.

Am 17. 11. 2011 fand vor dem Asylgerichtshof erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Romanes statt, an der das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. Der Antragsteller gab an, er führe mit seiner Lebensgefährtin ein Familienleben und sei der Vater des gemeinsamen Kindes. Er habe früher, von 2005 bis 2008, mit einer anderen Frau zusammengelebt.

Mit einem am 1. 12. 2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben legte der Antragsteller unter anderem die Geburtsurkunde seines Sohnes, ausgestellt am 30. 11. 2011 vom Standesamt Wien Ottakring, vor. Dieser zufolge wurde der gemeinsame Sohn am XXXX in Wien geboren. Zudem war eine Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes, welche bis September 2011 gelte, beigelegt.Mit einem am 1. 12. 2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben legte der Antragsteller unter anderem die Geburtsurkunde seines Sohnes, ausgestellt am 30. 11. 2011 vom Standesamt Wien Ottakring, vor. Dieser zufolge wurde der gemeinsame Sohn am römisch 40 in Wien geboren. Zudem war eine Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes, welche bis September 2011 gelte, beigelegt.

Der Asylgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 29. 11. 2011, Zl. B13 263.912-2/2008/25E, der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F. statt und behob den bekämpften Bescheid.Der Asylgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 29. 11. 2011, Zl. B13 263.912-2/2008/25E, der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. statt und behob den bekämpften Bescheid.

Der Antragsteller bringe im zweiten Asylverfahren im Wesentlichen vor, dass vor der Tür des Wohnhauses seiner Mutter in XXXX, eine Handgranate explodiert sei und seine Mutter, sein Bruder und sein in Serbien lebender Sohn dabei verletzt worden seien. Ziel dieses Anschlages sei seine Familie gewesen. Dieses neue Vorbringen des Antragstellers beziehe sich auf behauptete Umstände, welche sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens zugetragen hätten. Insbesondere wiesen diese völlig neu behaupteten Fluchtgründe auch keinerlei Bezug oder Anknüpfungspunkt zu den ursprünglich im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachten Gründen auf. Im Falle von nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens und nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat behaupteter Weise neu entstandenen Fluchtgründen, welche in keinerlei Bezug zu den bisherigen, im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behaupteten Verfolgungsgründen stünden, habe die beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesen neuen Fluchtgründen aber in einem neuen, inhaltlich zu führenden Asylverfahren zu erfolgen. Der erkennende Gerichthof komme daher zu dem Ergebnis, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 5. 3. 2008 wegen "entschiedener Sache" im gegenständlichen Fall nicht berechtigt sei; vielmehr habe das Vorbringen des Antragstellers einer inhaltlichen Prüfung unterzogen zu werden.Der Antragsteller bringe im zweiten Asylverfahren im Wesentlichen vor, dass vor der Tür des Wohnhauses seiner Mutter in römisch 40 , eine Handgranate explodiert sei und seine Mutter, sein Bruder und sein in Serbien lebender Sohn dabei verletzt worden seien. Ziel dieses Anschlages sei seine Familie gewesen. Dieses neue Vorbringen des Antragstellers beziehe sich auf behauptete Umstände, welche sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens zugetragen hätten. Insbesondere wiesen diese völlig neu behaupteten Fluchtgründe auch keinerlei Bezug oder Anknüpfungspunkt zu den ursprünglich im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachten Gründen auf. Im Falle von nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens und nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat behaupteter Weise neu entstandenen Fluchtgründen, welche in keinerlei Bezug zu den bisherigen, im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behaupteten Verfolgungsgründen stünden, habe die beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesen neuen Fluchtgründen aber in einem neuen, inhaltlich zu führenden Asylverfahren zu erfolgen. Der erkennende Gerichthof komme daher zu dem Ergebnis, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 5. 3. 2008 wegen "entschiedener Sache" im gegenständlichen Fall nicht berechtigt sei; vielmehr habe das Vorbringen des Antragstellers einer inhaltlichen Prüfung unterzogen zu werden.

Am 22. 3. 2012 wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien auf Serbisch einvernommen. Dabei gab er an, gelernter KFZ-Mechaniker zu sein, wobei er diesen Beruf in Deutschland erlernt habe. Er könne seinen Unterhalt durch eigene Arbeitsleistung sichern, habe auch auf Baustellen gearbeitet und könne jegliche körperliche Tätigkeit ausüben. Er habe ein eigenes Haus in XXXX, in welchem seine Mutter lebe. Zu seinem Vater habe er keinen Kontakt. Im Alter von sechs oder sieben Jahren sei er mit seinen Eltern nach Deutschland gegangen. Dort habe er 15 Jahre, bis zum Jahre 2004, gelebt, bevor er nach Serbien zurückgegangen sei. An anderer Stelle sagte er, er sei 2003 nach Serbien gereist und habe sich dort sechs oder sieben Monate in seinem Haus in XXXX, welches er von seinem Großvater geerbt habe, aufgehalten. Danach sei er nach Österreich gereist. Der Antragsteller halte sich seit 2004 durchgehend in Österreich auf und habe das Bundesgebiet nicht verlassen. Zur vorgebrachten Explosion, bei der seine Mutter, sein Bruder sowie sein Sohn verletzt worden seien, gab er zunächst an, dies sei gewesen, als er noch dort gewesen sei. Er sei zusammengeschlagen und bedroht worden. Später befragt, "was" mit der "Handgranate" gewesen sei, gab er an, seine Mutter sei verletzt worden. Er wisse nicht, wann dies geschehen sei, da er nicht dort gewesen sei. Dies sei vor ungefähr zwei oder drei Jahren gewesen. Er wisse nicht, ob es ein gezielter Anschlag gegen seine Mutter gewesen sei. Bei einer Rückkehr befürchte er, von serbischen Nationalisten, welche nichts Besseres zu tun hätten, zusammengeschlagen oder umgebracht zu werden. Dem Antragsteller wurden die vorläufigen Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Serbien zur Kenntnis gebracht. Er verzichtete auf eine Stellungnahme. Die anwesende Vertreterin des Antragstellers brachte vor, dass er bereits einen Herzinfarkt gehabt habe. Zudem leide er an hohem Blutdruck. Unbehandelt wäre dieser tödlich. Dazu befragt, gab der Antragsteller an, dass er gegen den hohen Blutdruck "serbische Medikamente" nehme, welche er von einem Kollegen habe. Befragt, ob er noch etwas vorbringen wolle, sagte er, dass dies alles gewesen sei. Er habe den [serbisch] Dolmetscher sehr gut verstanden. Seine Vertreterin stellte den Antrag, seinen Gesundheitszustand zu überprüfen. Am Ende der Einvernahme gab der Antragsteller, zu seinem Wohnort befragt, an, in XXXX sei seine Großmutter massakriert worden. Er habe dann seinen Wohnort gewechselt.Am 22. 3. 2012 wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien auf Serbisch einvernommen. Dabei gab er an, gelernter KFZ-Mechaniker zu sein, wobei er diesen Beruf in Deutschland erlernt habe. Er könne seinen Unterhalt durch eigene Arbeitsleistung sichern, habe auch auf Baustellen gearbeitet und könne jegliche körperliche Tätigkeit ausüben. Er habe ein eigenes Haus in römisch 40 , in welchem seine Mutter lebe. Zu seinem Vater habe er keinen Kontakt. Im Alter von sechs oder sieben Jahren sei er mit seinen Eltern nach Deutschland gegangen. Dort habe er 15 Jahre, bis zum Jahre 2004, gelebt, bevor er nach Serbien zurückgegangen sei. An anderer Stelle sagte er, er sei 2003 nach Serbien gereist und habe sich dort sechs oder sieben Monate in seinem Haus in römisch 40 , welches er von seinem Großvater geerbt habe, aufgehalten. Danach sei er nach Österreich gereist. Der Antragsteller halte sich seit 2004 durchgehend in Österreich auf und habe das Bundesgebiet nicht verlassen. Zur vorgebrachten Explosion, bei der seine Mutter, sein Bruder sowie sein Sohn verletzt worden seien, gab er zunächst an, dies sei gewesen, als er noch dort gewesen sei. Er sei zusammengeschlagen und bedroht worden. Später befragt, "was" mit der "Handgranate" gewesen sei, gab er an, seine Mutter sei verletzt worden. Er wisse nicht, wann dies geschehen sei, da er nicht dort gewesen sei. Dies sei vor ungefähr zwei oder drei Jahren gewesen. Er wisse nicht, ob es ein gezielter Anschlag gegen seine Mutter gewesen sei. Bei einer Rückkehr befürchte er, von serbischen Nationalisten, welche nichts Besseres zu tun hätten, zusammengeschlagen oder umgebracht zu werden. Dem Antragsteller wurden die vorläufigen Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Serbien zur Kenntnis gebracht. Er verzichtete auf eine Stellungnahme. Die anwesende Vertreterin des Antragstellers brachte vor, dass er bereits einen Herzinfarkt gehabt habe. Zudem leide er an hohem Blutdruck. Unbehandelt wäre dieser tödlich. Dazu befragt, gab der Antragsteller an, dass er gegen den hohen Blutdruck "serbische Medikamente" nehme, welche er von einem Kollegen habe. Befragt, ob er noch etwas vorbringen wolle, sagte er, dass dies alles gewesen sei. Er habe den [serbisch] Dolmetscher sehr gut verstanden. Seine Vertreterin stellte den Antrag, seinen Gesundheitszustand zu überprüfen. Am Ende der Einvernahme gab der Antragsteller, zu seinem Wohnort befragt, an, in römisch 40 sei seine Großmutter massakriert worden. Er habe dann seinen Wohnort gewechselt.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26. 3. 2012, Zl. 08 02.218-BAW, den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26. 3. 2012, Zl. 08 02.218-BAW, den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 26. 3. 2012 wurde gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 26. 3. 2012 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit einem am 4. 4. 2012 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz Beschwerde.

In dieser brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seines Aufenthaltes in Deutschland im Kindesalter und seiner langjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich sehr gut Deutsch spreche. Er leide an "unbehandeltem" extrem hohem Blutdruck, da er nicht krankenversichert sei und sich nicht in der Grundversorgung befinde. Er nehme zwar "irgendein" Blutdruckmedikament in "Selbstmedikation" ein, jedoch sei sein Blutdruck medizinisch nicht eingestellt. Dies könne sogar zu plötzlichem Tod durch Herzinfarkt oder Schlaganfall führen. Er habe auch einen Herzinfarkt hinter sich, welcher im Krankenhaus der barmherzigen Brüder notversorgt worden sei. Dadurch sei er unter Umständen in permanenter Lebensgefahr. Das Bundesasylamt habe einerseits festgestellt, dass der Antragsteller gesund sei, andererseits, dass sein Krankheitsbild in Serbien behandelbar sei. Zum "Handgranatenanschlag" wurde vorgebracht, dass es bei den Feststellungen des Bundesasylamtes unklar bleibe, ob es sich bei dem Anschlag auf den genannten Richter um den gleichen Vorfall handle, welcher die Mutter, den Bruder und den ältesten Sohn des Antragstellers verletzt habe, und wer die drei vom Bundesasylamt genannten, verletzten, unbeteiligten Passanten überhaupt seien. Eine Identität mit den Angehörigen des Antragstellers sei nicht ersichtlich. Das Bundesasylamt habe somit jegliche konkretisierende Befragung und Erhebungstätigkeit hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Antragstellers sowie des "Handgranatenanschlages" unterlassen. Mit der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, der Asylgerichtshof möge zur Feststellung des Gesundheitszustandes des Antragstellers "und etwaiger daraus resultierender Dauerschäden" und zur Feststellung des tatsächlichen Behandlungsbedarfes ein fachmedizinisches Gutachten veranlassen. Der Beschwerde wurde ein Auszug aus einem medizinischen Fachbeitrag "Arterielle Hypertonie" beigegeben. Hingegen wurden der Beschwerde keine medizinischen Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen des Antragstellers beigegeben.

Mit Beschluss vom 18. 4. 2012, Zl. B13 263.912-3/2012/4Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss vom 18. 4. 2012, Zl. B13 263.912-3/2012/4Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. 5. 2013, Zl B13 263.912-3/2012/9E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. 5. 2013, Zl B13 263.912-3/2012/9E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Antragsteller stellte am 5. 8. 2013 seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz.

In einer am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Antragsteller zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung an, dass er in den letzten beiden Wochen telefonisch erfahren habe, dass ihm unbekannte Personen ständig nach ihm suchen würden. Sie verlangten Geld, weil sie wüssten, dass er sich in Deutschland und in Österreich befunden habe und deshalb über sehr viel Geld verfügen müsse. Eine Rückkehr nach Serbien komme für ihn nicht in Frage, weil er dort sicher bedroht, finanziell ausgenommen und sogar mit dem Tod bedroht werde. Schriftliche Aufzeichnungen oder Beweise zu seinen Angaben könne er nicht beibringen.

Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 26. 8. 2013 gab er ergänzend an, dass alle seine bisher in Österreich getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Auch seine im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben bezüglich des Fluchtgrundes würden der Wahrheit entsprechen. Er habe zuletzt vor neun Jahren das österreichische Bundesgebiet verlassen. Er halte sich seitdem ständig in Österreich auf. Er habe zu seiner in Serbien lebenden Mutter telefonischen Kontakt. Er stelle deshalb einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, weil seine Mutter Morddrohungen erhalte. Er wisse nicht, wer sie bedrohe. Seine Mutter werde seit Jahren bedroht. Unbekannte würden kommen und bei seiner Mutter nach ihm fragen. Sie würden auch ihm drohen. Seine Mutter habe auch Anzeige erstattet, es sei aber nichts dabei herausgekommen.

Im Anschluss daran, wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. 8. 2013, Zl 13 11.039 EAST-Ost, der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet.Im Anschluss daran, wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. 8. 2013, Zl 13 11.039 EAST-Ost, der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass - soweit der Antragsteller die Fluchtgründe seines ersten Rechtsganges aufrecht halten würde - zweifelsfrei entschiedene Sache vorliege, da sie im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. Selbst wenn man davon ausginge, dass das nun erstattete Vorbringen einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründe und dementsprechend als "novum productum" zu bewerten wäre, so weise es keinen glaubhaften Kern auf.

Das Bundesasylamt komme zum zwingenden Schluss, dass der objektive und enrscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege somit entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Das Bundesasylamt komme zum zwingenden Schluss, dass der objektive und enrscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege somit entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 30. 8. 2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 30. 8. 2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird bzw. sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird bzw. sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Im gegenständlichen Fall besteht auf Grundlage des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 22. 5. 2013, Zl B13 263.912-3/2012/9E, welches in Rechtskraft erwachsen ist, eine aufrechte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. Da sich der Antragsteller seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesasylamtes durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde, ist von einer "aufrechten" Ausweisung iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auszugehen.Im gegenständlichen Fall besteht auf Grundlage des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 22. 5. 2013, Zl B13 263.912-3/2012/9E, welches in Rechtskraft erwachsen ist, eine aufrechte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Da sich der Antragsteller seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesasylamtes durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde, ist von einer "aufrechten" Ausweisung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auszugehen.

Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG:Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).

Es erfordert eine Prognose, um bestimmen zu können, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. (vgl. die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies u.U. mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z.B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt (vgl. dazu wieder AsylGH 3.3.2010, C5 265.439-2/2010/2E).Es erfordert eine Prognose, um bestimmen zu können, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies u.U. mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z.B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt vergleiche dazu wieder AsylGH 3.3.2010, C5 265.439-2/2010/2E).

Der Beschwerdeführer stützt seine neuerliche Antragstellung auf einen Fluchtgrund, welcher seinen Behauptungen zu Folge erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihm mitgeteilt, dass ihm wegen seines langjährigen Auslandsaufenthaltes und der ihm dadurch von seinen Verfolgern unterstellter finanzieller Besserstellung seit zwei Wochen eine Verfolgungsgefahr in Serbien drohe.

Aus den im erstinstanzlichen Bescheid dargelegten Ergebnissen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens im Lichte der Frage, ob entschiedene Sache i.S.d. § 68 AVG vorliegen würde, ist nicht entnehmen, warum dieses nunmehr neue Vorbringen als unglaubwürdig zu beurteilen sei. Das Bundesasylamt ging in seiner Entscheidung von vornherein davon aus, dass es keinen glaubhaften Kern aufweise, ohne dass in der Einvernahme beim Bundesasylamt diesbezüglich entsprechend nachgefragt worden war. Ausgehend von dieser daher nicht ohne Weiteres vertretbaren Annahme, dass die betreffenden Angaben unglaubwürdig seien, kann auch nicht die erstinstanzliche Würdigung geteilt werden, dass dieses Vorbringen, sollte es doch als "novum productum" gewertet werden, keinen glaubwürdigen Kern aufweisen würde.Aus den im erstinstanzlichen Bescheid dargelegten Ergebnissen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens im Lichte der Frage, ob entschiedene Sache i.S.d. Paragraph 68, AVG vorliegen würde, ist nicht entnehmen, warum dieses nunmehr neue Vorbringen als unglaubwürdig zu beurteilen sei. Das Bundesasylamt ging in seiner Entscheidung von vornherein davon aus, dass es keinen glaubhaften Kern aufweise, ohne dass in der Einvernahme beim Bundesasylamt diesbezüglich entsprechend nachgefragt worden war. Ausgehend von dieser daher nicht ohne Weiteres vertretbaren Annahme, dass die betreffenden Angaben unglaubwürdig seien, kann auch nicht die erstinstanzliche Würdigung geteilt werden, dass dieses Vorbringen, sollte es doch als "novum productum" gewertet werden, keinen glaubwürdigen Kern aufweisen würde.

Aufgrund dieser Umstände kann im derzeitigen Verfahrensstadium - innerhalb des zur Verfügung stehenden und in mehrfacher Hinsicht (insbesondere durch die besonders verkürzten Entscheidungsfristen) eingeschränkten Beurteilungsspielraumes - noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.

Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Antragsteller faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FRÄG 2009 zukommt.Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Antragsteller faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FRÄG 2009 zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig, neu entstandene Tatsache

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten