Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 436475-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, FZ. 13 00.731-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, FZ. 13 00.731-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation (Dagestan) und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 17.01.2013 gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter, Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 436472-1/2013 und D14 436473-1/2013), in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation (Dagestan) und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 17.01.2013 gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter, Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 436472-1/2013 und D14 436473-1/2013), in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Im Bundesgebiet wurde der minderjährige Enkel, Beschwerdeführer zur Zl. D14 436474-1/2013, geboren und für diesen ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 17.01.2013 (Erstbefragung) und am 04.06.2013 niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.01.2013 gab die Beschwerdeführerin an, ihren Herkunftsstaat schlepperunterstützt mittels PKW verlassen zu haben. Der Schlepper habe sie, ihren Sohn und ihre Schwiegertochter bis nach Österreich gebracht.
Eine Woche vor der Ausreise sei ein FSB-Mitarbeiter gekommen und habe ihren Inlandspass und den Inlandspass ihrer Schwiegertochter mitgenommen. Als ihr Sohn dies erfahren habe, habe er gesagt, dass sie ausreisen müssten.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Sohn im Herkunftsstaat in Gefahr sei. Zur Beschwerdeführerin seien einige Male unbekannte Männer in Zivil gekommen und hätten nach ihrem Sohn gefragt.
Sie sei dabei weder bedroht noch geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin wolle in der Nähe ihres Sohnes bleiben, weshalb sie mit ihrem Sohn ausgereist sei. Andere Gründe habe sie nicht.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, von den erwähnten unbekannten Männern erneut aufgesucht zu werden.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 04.06.2013, erklärte sie eingangs danach befragt, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei im Bundesgebiet operiert worden. Ihr sei ein Herzschrittmacher eingesetzt worden. Im Juli habe sie wieder eine Kontrolluntersuchung. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdeführerin entsprechende medizinische Unterlagen vor. Die Beschwerdeführerin sei auch in ihrer Heimat bereits behandelt worden, habe dort jedoch eine falsche Diagnose erhalten.
Abgesehen von der Kopie ihres Versicherungsschreibens könne sie keine weiteren Unterlagen zum Nachweis ihrer Identität vorlegen.
Nach Angehörigen im Herkunftsstaat befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann und ihre weiteren Söhne in Russland leben würden. Ihr Mann habe in Russland ein Geschäft und sei immer weniger nachhause gekommen.
Im Herkunftsstaat habe sie telefonischen Kontakt mit ihren Söhnen.
Dagestan habe sie nur wegen ihres Sohnes verlassen. Sie wisse nicht, wie sie ohne Dokumente leben hätte sollen.
Eine Woche vor der Ausreise sei jemand in Zivil gekommen und habe nach dem Sohn der Beschwerdeführerin gefragt. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass der Sohn nicht da sei. Der Mann in Zivil habe schließlich nach den Dokumenten verlangt und gesagt, dass ihr Sohn diese abholen müsse, wenn sie diese wieder haben wollen würden.
Als ihr Sohn nachhause gekommen sei, hätten sie ihm davon erzählt und seien sie eine Woche später ausgereist.
Der Mann sei um die Mittagszeit gekommen. Genauere Angaben zum Mann könne sie nicht machen, da sie diesen aus Angst gar nicht angeschaut habe.
Wieso ihr Sohn im Gefängnis gewesen sei, wisse sie nicht genau. Ihr Sohn habe ein Geschäft gehabt und mit Geflügel gehandelt. Sie habe einen Brief von der Polizei bekommen, wonach ihr Sohn festgenommen worden sei. In ihrem Herkunftsstaat würden oft Anschläge passieren. Danach werde irgendjemand festgenommen und belastet. Ein Polizist sei verstorben und habe man dies ihrem Sohn anlasten wollen. Mehr könne die Beschwerdeführerin hiezu nicht sagen.
Die Beschwerdeführerin fürchte im Herkunftsstaat, dass sie mangels Greifbarkeit ihres Sohnes mitgenommen und bestraft werde.
Darüber hinaus habe sie keine Probleme im Herkunftsstaat.
Für den Fall einer Abschiebung in den Herkunftsstaat drohe ihr keine Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe.
Im Bundesgebiet besuche die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs.
Betreffend Beweismittel für ihr Vorbringen erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nichts habe.
Nach Vorhalt von Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat (Dagestan) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sich die Lage in Dagestan sehr schlecht darstelle. Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, zu den Länderinformationen schriftlich Stellung zu beziehen.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2013, Zl. 13 00.730-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2013, Zl. 13 00.730-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt bewertete das Vorbringen der Beschwerdeführerin als zu vage geschildert. Sie habe sich lediglich auf Gemeinplätze beschränkt. Sie sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über ihre Erlebnisse zu machen.
Der Beschwerdeführerin werde geglaubt, aufgrund ihres Sohnes den Herkunftsstaat zu verlassen zu haben. Weitere sie betreffende Probleme im Herkunftsstaat hätten nicht festgestellt werden können.
Der Mann der Beschwerdeführerin und ihre weiteren drei Söhne würden in Russland leben und einer Arbeit nachgehen. Die Beschwerdeführerin stehe mit ihren Söhnen auch in Kontakt. Dies stelle vielmehr einen Hinweis dafür dar, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar sei. Daraus sei auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar gewesen.
In ihren rechtlichen Ausführungen kam die belangte Behörde zum Schluss, dass betreffend die Beschwerdeführerin ein Familienverfahren mit ihren im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen vorliege, eine Zuerkennung von Asyl oder subsidiären Schutz im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens jedoch ausscheide, da keinem ihrer Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar. Dahingehend traf die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Sie habe im Bundesgebiet lediglich einen Herzschrittmacher erhalten, wobei sie in diesem Zusammenhang bereits im Herkunftsstaat behandelt worden sei. Es seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.
Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 04.07.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 04.07.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Darin wurde darauf verwiesen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin 7 Jahre lang ungerechtfertigt inhaftiert worden sei. der FSB habe den Sohn der Beschwerdeführerin dazu zwingen wollen, für diesen zu arbeiten. Daher hätten die Beamten großen Druck ausgeübt und die gesamt Familie bedroht. Als der FSB der Familie die Inlandsreisepässe abgenommen habe, sei die Bedrohungsintensität zu groß geworden und seien sie geflüchtet.
Die Beschwerdeführerin führe mit ihren Familienangehörigen im Bundesgebiet ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Familie im selben Haushalt und sei durch ihr Alter und ihren Gesundheitszustand von der Familie abhängig. Der Beschwerdeführerin sei vor kurzem ein Herzschrittmacher eingesetzt worden und habe sie immer wieder massive Magenschmerzen, welche jedoch aufgrund der Abgelegenheit von ihrer Unterkunft noch nicht von einem Facharzt behandelt werden hätten können. Sobald es entsprechende medizinische Unterlagen gebe, würden diese an den Asylgerichtshof nachgereicht werden.Die Beschwerdeführerin führe mit ihren Familienangehörigen im Bundesgebiet ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Familie im selben Haushalt und sei durch ihr Alter und ihren Gesundheitszustand von der Familie abhängig. Der Beschwerdeführerin sei vor kurzem ein Herzschrittmacher eingesetzt worden und habe sie immer wieder massive Magenschmerzen, welche jedoch aufgrund der Abgelegenheit von ihrer Unterkunft noch nicht von einem Facharzt behandelt werden hätten können. Sobald es entsprechende medizinische Unterlagen gebe, würden diese an den Asylgerichtshof nachgereicht werden.
Die Beschwerdeführerin habe auch keinerlei Verwandte mehr in Dagestan, die sich um sie kümmern könnten.
Im Übrigen müsse nicht nur der Sohn der Beschwerdeführerin Verfolgung befürchten, sondern auch die Beschwerdeführerin selbst, da einerseits nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin festgenommen werde, da ihr Sohn in absehbarer Zeit ein Klage beim EGMR gegen die Russische Föderation wegen seiner unrechtmäßigen Inhaftierung einbringen werde und dadurch Druck auf ihren Sohn ausgeübt werden könnte. Andererseits könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer der bestehenden Blutracheproblematik werden könnte.
Da die Beschwerdeführerin darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe habe, schließe sie sich dem Vorbringen bzw. der Beschwerde ihrer Familie vollinhaltlich an.
Der Beschwerde wurde eine Europäische Herzschrittmacherkarte sowie eine Bestätigung über die nächste Schrittmacherkontrolle im Juli 2013 beigelegt.
Zudem wurde eine Stellungnahme der Quartiergeberin der Beschwerdeführerin und ihrer Familie vom 03.07.2013 in Vorlage gebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Da der Antrag auf internationalen Schutz am 17.01.2013 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß § 27 Abs. 1 AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.
II.3. Ausdrücklich festgehalten wird, dass mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 436472-1/2013/3E, der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den Sohn der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 20.06.2013 behob und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwies. Zur Nachvollziehbarkeit gegenständlicher Entscheidung werden vorerst die entscheidungswesentlichen Passagen im Erkenntnis des Sohnes vollinhaltlich wiedergegeben, zumal die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe dargelegt hat, sondern lediglich mit ihrem Sohn mitausgereist ist.römisch zwei.3. Ausdrücklich festgehalten wird, dass mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 436472-1/2013/3E, der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den Sohn der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 20.06.2013 behob und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwies. Zur Nachvollziehbarkeit gegenständlicher Entscheidung werden vorerst die entscheidungswesentlichen Passagen im Erkenntnis des Sohnes vollinhaltlich wiedergegeben, zumal die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe dargelegt hat, sondern lediglich mit ihrem Sohn mitausgereist ist.
"Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen folgendes Fluchtvorbringen geltend gemacht:
Er sei zu Unrecht zu einer 7jährigen Haftstrafe im Zusammenhang mit einem Mord, den er nicht begangen habe, verurteilt worden. Die Verurteilung sei aufgrund der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfolgt. Während seiner Haft sei er wiederholt vom FSB zu einer Zusammenarbeit aufgefordert worden. Nach seiner Haftentlassung sei ein FSB-Mitarbeiter zu ihm nachhause gekommen, als der Beschwerdeführer nicht zuhause gewesen sei. Der FSB-Mitarbeiter habe die Inlandspässe seiner Ehefrau und seiner Mutter abgenommen und den beiden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer diese persönlich abholen könne. Infolge dieses Vorfalls habe der Beschwerdeführer aus Angst den Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Mutter verlassen.
Im Übrigen bestehe eine Blutracheproblematik, da die Familie des Ermordeten den Beschwerdeführer trotz seiner erwiesenen Unschuld für dessen Tod verantwortlich mache.
Das Bundesasylamt glaubt dem Beschwerdeführer, dass er verurteilt worden ist und eine 7jährige Haftstrafe verbüßt hat.
Aufgrund eines einzigen Widerspruches bei der zeitlichen Einordnung des Erscheinens des FSB-Mitarbeiters bei seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter ging die belangte Behörde von der Unglaubwürdigkeit der von ihm geschilderten Verfolgung durch den FSB aus.
Aus dem angefochtenen Bescheid geht nicht hervor, ob das Bundesasylamt den Besuch des FSB-Mitarbeiters und die Abnahme der Inlandspässe seiner Ehefrau und seiner Mutter geglaubt hat oder nicht.
In der Beweiswürdigung meint die belangte Behörde lediglich, dass nur aufgrund eines Besuches eines FSB-Mannes beim Beschwerdeführer zuhause und der vorläufigen Abnahme der Inlandspässe seiner Ehefrau und seiner Mutter nicht auf eine Verfolgung durch den FSB zu schließen sei.
Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Gerichtsurteil, Zeitungsartikel) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit diesen keine aktuelle Verfolgung darlegen könne. Konkret führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur gerichtlichen Verurteilung und zur verbüßten Haftstrafe aus, dass es sich dabei um eine abgeschlossene Angelegenheit handle und das Gerichtsverfahren "ordnungsgemäß protokolliert" worden sei.
Im Akt findet sich keine Übersetzung zumindest der wesentlichen Teile der vorgelegten Unterlagen. Mit dieser Vorgehensweise hat sich die belangte Behörde jedoch um die Möglichkeit gebracht, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln.
Ohne zu wissen weshalb der Beschwerdeführer konkret verurteilt worden ist, ist es der belangten Behörde nach Dafürhalten des erkennenden Senates des Asylgerichtshofs überhaupt nicht möglich, eine allfällige Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat abzuschätzen.
Ohne den Inhalt des Urteils zu kennen bzw. ohne entsprechend gezielte Fragen zum Gerichtsverfahren zu stellen, entbehrt die Aussage im angefochtenen Bescheid, wonach es sich bei der Verurteilung und der verbüßten Haftstrafe um eine abgeschlossene Angelegenheit handle und das Gerichtsverfahren ordnungsgemäß protokolliert worden sei, jeglicher Grundlage.
Der Beschwerdeführer soll nach seinen Ausführungen wegen Mordes an einem FSB-Mitarbeiter mit weiteren sechs Personen angeklagt worden sein. Letztlich habe er seine Unschuld beweisen können, sei jedoch trotzdem zu einer 7jährigen Haftstrafe verurteilt worden. Während seiner Haft soll der FSB wiederholt versucht haben, ihn anzuwerben, was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe.
Der Beschwerdeführer erklärte, dass er beweisen habe können, dass er nichts mit dem Mord am FSB-Mitarbeiter zu tun gehabt habe, jedoch trotzdem wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu einer 7jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei.
Diese Angaben des Beschwerdeführers gilt es näher zu beleuchten. Für das gegenständliche Verfahren erscheint es entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sehr wohl relevant, zu wissen, weshalb der Beschwerdeführer konkret verurteilt worden ist bzw. was ihm konkret vorgehalten wurde. Dies ist einfach durch Übersetzung der entsprechenden Passagen des vorgelegten Urteils sowie der vorgelegten Haftbestätigung möglich.
Ergibt sich im fortgesetzten Verfahren nach aufgezeigter Übersetzung der wesentlichen Passagen der vorgelegten Unterlagen weshalb der Beschwerdeführer tatsächlich verurteilt worden ist und eine Haftstrafe verbüßt hat, wird sich die belangte Behörde damit befassen müssen, ob nach Verbüßung seiner 7jährigen Haftstrafe zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine aktuelle Verfolgungsgefahr realistisch ist.
Der Beschwerdeführer hat erklärt, dass er Verfolgung durch den FSB befürchte. Das behauptete Interesse des FSB am Beschwerdeführer hängt offensichtlich mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen aufgrund derer er letztlich - zu Unrecht oder nicht - verurteilt worden ist, zusammen. Nach dieser Verurteilung soll der FSB während seiner 7jährigen Haft wiederholt an den Beschwerdeführer herangetreten sein, um ihn zu einer Zusammenarbeit zu bewegen. Das Interesse am Beschwerdeführer durch den FSB soll nach seiner Freilassung weiter bestanden haben und die erwähnte Abnahme der Inlandspässe seiner Ehefrau und seiner Mutter ein weiterer Anhaltspunkt dafür gewesen sein.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vorgehalten, dass ihm laut seiner vorgelegten Haftbestätigung sein Inlandspass ausgefolgt worden sei. Der Beschwerdeführer meinte, dass dies eine Lüge sei. Im fortgesetzten Verfahren wird dieser Sachverhalt näher zu beleuchten und entsprechend zu beurteilen sein.
Unberücksichtigt soll im fortgesetzten Verfahren auch nicht bleiben, dass die Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme erklärte, dass zu ihr einige Male unbekannte Männer gekommen seien, die nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. In der Beschwerde der Mutter wird dargelegt, dass die Beamten großen Druck auf die gesamte Familie ausgeübt hätten und die gesamte Familie bedroht hätten.
Der Beschwerdeführer schilderte von einer derartigen Bedrohung seiner Familie nichts. Vielmehr erklärte er lediglich, während seiner Haft von FSB-Mitarbeitern aufgesucht worden zu sein. Zumal der Beschwerdeführer in Haft gewesen ist, was wohl den FSB-Mitarbeitern aber auch der Familie des Ermordeten bekannt sein musste, wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer und seine Mutter näher zu den dargelegten Ausführungen der Mutter zu befragen haben.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers bzw. die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer hängen demnach sehr wohl mit seiner behaupteten Verfolgung durch den FSB zusammen und ist dementsprechend eine Übersetzung der vorgelegten Unterlagen - zumindest in den wesentlichen Bestandteilen - notwendig, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und den Beschwerdeführer konkret zu seiner Verfolgung zu befragen.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen eine Blutracheproblematik im Zusammenhang mit den gegen ihn geäußerten Anschuldigungen behauptet. So soll der Beschwerdeführer ursprünglich wegen Mordes an einem FSB-Mitarbeiter angeklagt worden sein. Der Vorwurf sei später jedoch fallen gelassen worden bzw. der Beschwerdeführer habe seine Unschuld beweisen können. Gleichzeitig soll der Beschwerdeführer jedoch trotzdem zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sein.
Auch hier erscheint es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes notwendig, den Inhalt des Urteiles zu kennen und zwar ob der Beschwerdeführer tatsächlich wegen Mordes an besagten FSB-Mann angeklagt worden ist bzw. inwieweit aus dem Urteil hervorgeht, dass er nicht der Mörder des FSB-Mannes ist. Auch wäre in diesem Zusammenhang von Interesse, wofür der Beschwerdeführer - bei Beweis seiner Unschuld - überhaupt verurteilt worden ist. Geht aus dem Urteil unverkennbar hervor, dass der Beschwerdeführer den FSB-Mann nicht ermordet hat, ergeben sich daraus auch Anhaltspunkte für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der geschilderten Blutracheproblematik. Der bloße Verweis darauf, dass die Blutrache am Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung nicht ausgeübt worden sei bzw. er im Bewusstsein der Blutracheproblematik trotzdem keine Bedenken gehabt habe, sich nach seiner Haftentlassung nachhause zu begeben, sind zwar durchaus Indizien, die gegen das Bestehen einer Blutracheproblematik sprechen. Ohne den Inhalt des Urteils zu kennen, lässt sich jedoch auch dieser Sachverhaltsteil - wie soeben dargelegt - nicht abschließend beurteilen.
Die belangte Behörde hat sich mangels Auseinandersetzung mit den vorgelegten Unterlagen bzw. deren Übersetzung um die Möglichkeit gebracht, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und sich basierend darauf um die Möglichkeit gebracht, eine schlüssige Beweiswürdigung zu erstatten.
Zu diesem Kernvorbringen einer nunmehrigen Verfolgung durch den FSB bzw. aufgrund von Blutrache ist der Beschwerdeführer ergänzend zu befragen, um eine abschließende Beurteilung einer drohenden aktuellen Verfolgung vornehmen zu können.
Um die entsprechenden ergänzenden Fragen stellen zu können, wird sich die belangte Behörde vorab mit dem Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen auseinandersetzen müssen.
Der Asylgerichtshof ist daher der Auffassung, dass die angeführte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und damit verbunden die mangelnde Glaubhaftmachung einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht ausreichend dargelegt wurde, weil der Sachverhalt und die darauf anknüpfenden Erwägungen zu seiner Unglaubwürdigkeit nicht schlüssig sind und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur unzureichende Ermittlungen betreffend das überprüfbare Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt hat.
Enthält - wie im vorliegenden Fall - der Bescheid sohin eine nicht schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich unzureichend sind und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist.
Weiters mangelt es dem angefochtenen Bescheid an aktuellen Feststellungen zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in seinem Asylverfahren nämlich angegeben, dass er aufgrund der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden sei. Trotz verbüßter Haftstrafe soll der Beschwerdeführer unvermindert vom FSB auf eine Zusammenarbeit gedrängt bzw. verfolgt worden sei.
Im Zuge der Übersetzung der wesentlichen Teile des vorgelegten Urteiles wird die Bedeutung von "Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung" zu eruieren sein.
Je nach Ergebnis werden in der Folge Länderfeststellungen einzuholen sein, um zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Gefährdung von asylrelevantem Ausmaß zu befürchten hätte. So wird zu eruieren sein, ob Personen, die die mangels Übersetzung nicht näher bekannte Verurteilung des Beschwerdeführers aufweisen, nach Verbüßung ihrer Strafhaft weiterhin mit staatlichen Repressalien zu rechnen haben.
Die im angefochtenen Bescheid vorgehaltenen Länderfeststellungen werden im Übrigen auf ihre Aktualität zu überprüfen sein und dem Beschwerdeführer wird hiezu allenfalls neuerlich Parteiengehör zu gewähren sein.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes verweist abschließend auf die Beschwerde, mit der eine psychotherapeutische Stellungnahme übermittelt wurde. Abgesehen davon, dass eine entsprechende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durchzuführen sein wird, wird die Passage "Aufgrund der traumatischen Erlebnisse durch Folter im Polizeigefängnis..." näher zu hinterfragen sein. Vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer Folter während seiner Haft nicht nur nicht geltend gemacht, sondern vielmehr ausgeführt, dass er einen humanen Vollzug durchlebt habe und er während der Haft sogar Besuche durch seine Ehefrau erhalten habe.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführer der Gefahr einer Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers - wie zuvor umfassend dargelegt - bedurft.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - unter Einbeziehung aktueller Länderberichte zur Russischen Föderation bzw. zu Dagestan - die Einvernahme des Beschwerdeführers und allenfalls seiner Ehefrau und seiner Mutter zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - unter Einbeziehung aktueller Länderberichte zur Russischen Föderation bzw. zu Dagestan - die Einvernahme des Beschwerdeführers und allenfalls seiner Ehefrau und seiner Mutter zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.
Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.
Angesichts der aufgezeigten Ermittlungsfehler war das dargestellte Ermittlungsverfahren samt den entscheidungswesentlichen Länderfeststellungen viel zu kurz gegriffen, um abschließend den Schluss ziehen zu können, dass der vorliegende Antrag mangels Glaubwürdigkeit keiner rechtlichen Würdigung zu unterziehen sei.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, andernfalls der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen."Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen."
Infolge der Behebung des Bescheides betreffend den Sohn - der auch die Behebung der Bescheide ihrer Schwiegertochter und ihres Enkelkindes nach sich zog - konnte auch der Bescheid der Beschwerdeführerin keinen Bestand haben, dies aus nachfolgenden Erwägungen:
Vorweg war auszuführen, dass das Bundesasylamt in Verkennung der gesetzlichen Bestimmungen von einem Familienleben iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 AsylG 2005 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem erwachsenen Sohn ausgegangen ist. Ein solches liegt zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern nicht vor. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem erwachsenen Sohn und dessen Familie wird allenfalls im Zuge der Beurteilung einer allfälligen Ausweisung der Beschwerdeführerin entsprechend zu beurteilen sein.Vorweg war auszuführen, dass das Bundesasylamt in Verkennung der gesetzlichen Bestimmungen von einem Familienleben iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem erwachsenen Sohn ausgegangen ist. Ein solches liegt zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern nicht vor. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem erwachsenen Sohn und dessen Familie wird allenfalls im Zuge der Beurteilung einer allfälligen Ausweisung der Beschwerdeführerin entsprechend zu beurteilen sein.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ist untrennbar miteinander verknüpft. Demnach ist die Beurteilung einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat erst möglich, nachdem eine aktuelle Gefährdung des Sohnes im Herkunftsstaat geklärt ist. Bei Bejahung einer aktuellen Gefährdung des Sohnes im Herkunftsstaat wird entsprechend zu beurteilen sein, ob daraus auch eine Gefährdung der Beschwerdeführerin resultiert.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehende Frau im fortgeschrittenen Alter aus Dagestan, die in den Jahren vor der Ausreise von ihren Kindern versorgt wurde und zuletzt mit der Schwiegertochter und - nach seiner Haftentlassung - mit ihrem Sohn zusammengelebt hat. Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin ist beeinträchtigt. Ihr wurde im Bundesgebiet ein Herzschrittmacher eingesetzt.
Im angefochtenen Bescheid wurde zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin bereits im Herkunftsstaat entsprechend behandelt worden sei und ihr Gesundheitszustand im Lichte des Art. 3 EMRK ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Einvernahme jedoch auch, dass sie dort eine falsche Diagnose erhalten habe. In der Beschwerde wurde die Übermittlung weiterer medizinischer Befunde in Aussicht gestellt.Im angefochtenen Bescheid wurde zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin bereits im Herkunftsstaat entsprechend behandelt worden sei und ihr Gesundheitszustand im Lichte des Artikel 3, EMRK ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Einvernahme jedoch auch, dass sie dort eine falsche Diagnose erhalten habe. In der Beschwerde wurde die Übermittlung weiterer medizinischer Befunde in Aussicht gestellt.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde abschließend mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen haben und allenfalls entsprechende Länderinformationen betreffend die Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankungen der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat zu erheben haben.
Aufgrund der Zurückverweisung der Asylangelegenheiten ihres Sohnes, ihrer Schwiegertochter und ihres Enkelkindes steht weder fest, ob diesen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt werden wird, noch ob über diese die Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt werden wird. Mangels Entscheidungsreife der Verfahren ihrer Familienangehörigen liegt eine solche auch im Verfahren der Beschwerdeführerin nicht vor. Falls über den Sohn und dessen Familienangehörigen keine Ausweisung aus dem Herkunftsstaat verfügt wird, ist im Hinblick auf den Status einer subsidiär Schutzberechtigten klärungsbedürftig, ob bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin ohne ihre Familienangehörigen Art. 3 EMRK tangiert ist. Diesfalls wäre eine Auseinandersetzung mit der Situation von älteren alleinstehenden Frauen im Herkunftsstaat notwendig. Auch im Rahmen der Ausweisungsentscheidung ist diesfalls klärungsbedürftig, ob ein Eingriff in das Familieleben der Beschwerdeführerin iSd. Art 8 EMRK vorliegt.Aufgrund der Zurückverweisung der Asylangelegenheiten ihres Sohnes, ihrer Schwiegertochter und ihres Enkelkindes steht weder fest, ob diesen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt werden wird, noch ob über diese die Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt werden wird. Mangels Entscheidungsreife der Verfahren ihrer Familienangehörigen liegt eine solche auch im Verfahren der Beschwerdeführerin nicht vor. Falls über den Sohn und dessen Familienangehörigen keine Ausweisung aus dem Herkunftsstaat verfügt wird, ist im Hinblick auf den Status einer subsidiär Schutzberechtigten klärungsbedürftig, ob bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin ohne ihre Familienangehörigen Artikel 3, EMRK tangiert ist. Diesfalls wäre eine Auseinandersetzung mit der Situation von älteren alleinstehenden Frauen im Herkunftsstaat notwendig. Auch im Rahmen der Ausweisungsentscheidung ist diesfalls klärungsbedürftig, ob ein Eingriff in das Familieleben der Beschwerdeführerin iSd. Artikel 8, EMRK vorliegt.
Die Beschwerdeführerin wird sohin - wie auch der im Bundesgebiet aufhältige Sohn - zur familiären Situation (Abhängigkeiten) und zu ihrem Gesundheitszustand zu befragen sein. Auch werden entsprechende Länderinformationen betreffend die Situation von alleinstehenden Frauen in Dagestan einzuholen sein.
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführerin und insbesondere ihres Sohnes - der einer Neudurchführung deren Asylverfahren gleichkommt - lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass die Nachholung der noch durchzuführenden Ermittlungen durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführerin und insbesondere ihres Sohnes - der einer Neudurchführung deren Asylverfahren gleichkommt - lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass die Nachholung der noch durchzuführenden Ermittlungen durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist.
Es waren letztlich auch verfahrensökonomische Aspekte zu berücksichtigen, hängt das Asylverfahren der Beschwerdeführerin doch in untrennbarem Zusammenhang mit jenem des im Bundesasylamt aufhältigen Sohnes, der wieder beim Bundesasylamt anhängig ist.
Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
17.09.2013