TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/3 D14 436472-1/2013

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Veröffentlicht am 03.09.2013
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Spruch

D14 436472-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, FZ. 13 00.729-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, FZ. 13 00.729-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation (Dagestan) und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 17.01.2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Mutter, Beschwerdeführerinnen zu den Zlen. D14 436473-1/2013 und D14 436475-1/2013), in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation (Dagestan) und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 17.01.2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Mutter, Beschwerdeführerinnen zu den Zlen. D14 436473-1/2013 und D14 436475-1/2013), in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Im Bundesgebiet wurde der minderjährige Sohn, Beschwerdeführer zur Zl. D14 436474-1/2013, geboren und für diesen ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2013 (Erstbefragung) und am 04.06.2013 niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.01.2013 gab der Beschwerdeführer an, seinen Herkunftsstaat schlepperunterstützt mittels PKW verlassen zu haben. Der Schlepper habe ihn, seine Ehefrau und seine Mutter bis nach Österreich gebracht.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, führte der Beschwerdeführer aus, in seiner Heimat zu 7 Jahren Haft verurteilt worden zu sein. Er sei im Jahr 2005 inhaftiert und im September 2012 entlassen worden. Während seiner Haft sei er wöchentlich von FSB-Mitarbeitern aufgesucht worden. Sie hätten den Beschwerdeführer zu einer Zusammenarbeit nach seiner Entlassung zwingen wollen. Für den Fall einer Weigerung sei ihm gedroht worden, wieder im Gefängnis zu landen oder überhaupt spurlos zu verschwinden.

Nach seiner Entlassung habe er wieder als Händler tätig sein wollen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil er keinen Pass bekommen habe. Ihm sei klar gewesen, dass diese Leute ihn nie in Ruhe lassen würden bzw. ihm keine Möglichkeit geben würden, jemals in seiner Heimat in Ruhe zu leben und zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb dazu entschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen.

Im Übrigen bestehe im Herkunftsstaat auch eine Blutracheproblematik. Als er inhaftiert worden sei, habe er beweisen können, dass er den Mitarbeiter einer Spezialbehörde aus dem Nachbardorf nicht getötet habe. Die Verwandten des Ermordeten würden jedoch weiter davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer der Täter gewesen sei. Die Verwandten des Ermordeten hätten ihm gleich nach seiner Entlassung gedroht, den Beschwerdeführer, seine Ehefrau oder sein Kinder (seine Ehefrau sei schwanger) zu ermorden.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er Verfolgung durch die FSB-Mitarbeiter. Darüber hinaus habe er Angst, aufgrund der Blutrache ermordet zu werden.

Konkrete Hinweise habe er keine. Er sei jedoch überzeugt, dass er für den Fall einer Rückkehr Probleme mit den FSB-Mitarbeitern bekommen würde.

Der Beschwerdeführer legte mit Fax vom 05.02.2013 ein Konvolut an fremdsprachigen Unterlagen vor. Dabei soll es sich um nachfolgende Dokumente handeln:

Haftbestätigung über den 7jährigen Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers;

Geburtsurkunde und Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau;

Universitätsausweis der Ehefrau sowie

Personenversicherung der Mutter des Beschwerdeführers.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 04.06.2013, wurden eingangs die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen festgehalten. Neben den bereits vorgelegten Unterlagen wurden weitere fremdsprachige Dokumente im Zusammenhang mit der Verurteilung des Beschwerdeführers und der von ihm verbüßten Haft vorgelegt.

Sein Inlandspass und sein Reisepass seien dem Beschwerdeführer bei seiner Festnahme abgenommen worden. Die Inlandspässe seiner Ehefrau und seiner Mutter seien abgenommen worden, als er wieder nachhause gekommen sei.

Sein Vater und seine drei Brüder würden sich unverändert in der Russischen Föderation aufhalten. Zurzeit stehe er in seltenem Kontakt mit seinen Brüdern.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, erklärte der Beschwerdeführer, Dagestan verlassen zu haben, da im Gefängnis ständig FSB-Mitarbeiter gekommen seien, um ihn anzuwerben. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch abgelehnt. Er habe im Gefängnis geheiratet und eine Familie gegründet. Er wolle normal leben und arbeiten, was im Herkunftsstaat nicht möglich sei, da eine Woche nach seiner Ausreise ein FSB-Mitarbeiter gekommen sei, als er nicht zuhause gewesen sei. Dieser habe die Inlandspässe seiner Ehefrau und seiner Mutter genommen und sei wieder gegangen. Der FSB-Mitarbeiter habe zu seiner Ehefrau und seiner Mutter gesagt, wenn der Beschwerdeführer und seine Familie die Inlandspässe benötigen würden, solle der Beschwerdeführer sich bei besagtem FSB-Mitarbeiter melden.

Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund dieses Vorfalls gezwungen gesehen, auszureisen.

Seine Verurteilung sei wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfolgt, wobei er jedoch unschuldig verurteilt worden sei. Insgesamt seien 7 Personen verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe die anderen Mitangeklagten erst im Gefängnis bzw. während der Verhandlung kennengelernt. Die Strafen seien unterschiedlich ausgefallen.

Der Beschwerdeführer erklärte, insbesondere aufgrund seiner tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit verurteilt worden zu sein. Die Menschen aus Dagestan würden Tschetschenen nicht leiden können. Außerdem habe er ein Geschäft und Geld gehabt und sei er auch verurteilt worden, um ihm seinen Besitz wegnehmen zu können.

Seine Ehefrau habe er im Jahr 2011 geheiratet. Diese sei während der Haft zuhause gewesen.

Sie habe bis zur Haftentlassung des Beschwerdeführers im Jahr 2012 in XXXX bei ihrer Familie gelebt und sei dann nach Dagestan zum Beschwerdeführer gekommen.Sie habe bis zur Haftentlassung des Beschwerdeführers im Jahr 2012 in römisch 40 bei ihrer Familie gelebt und sei dann nach Dagestan zum Beschwerdeführer gekommen.

Seine Mutter habe sich während der Haft in seinem Haus aufgehalten. Die Brüder des Beschwerdeführers hätten die Mutter in dieser Zeit besucht.

Den Besuch des FSB-Mitarbeiters habe er als Bedrohung empfunden. Er habe befürchtet, erneut ins Gefängnis zu kommen. Er habe nicht für den FSB arbeiten wollen.

Wie der FSB-Mitarbeiter heiße, wisse er nicht. Er sei ja nicht zuhause gewesen. Er hätte beim FSB in einer namentlich genannten Stadt erscheinen sollen. Die Adresse kenne er nicht.

Mit seiner Ehefrau und seiner Mutter könnte er sich nicht woanders im Herkunftsstaat niederlassen, da sie keine entsprechenden Dokumente hätten.

Auf Hinweis, dass bei der vorgelegten Haftbestätigung vermerkt sei, dass ihm bei der Freilassung sein Inlandspass ausgehändigt worden sei, meinte er, dass dies nicht den Tatsachen entspreche.

Zum Vorfall befragt, bei dem der FSB-Mitarbeiter zu ihm nachhause gekommen sei, erklärte er, dass ihm von seiner Ehefrau und seiner Mutter lediglich erzählt worden sei, dass ein FSB-Mitarbeiter gekommen sei. Der Beschwerdeführer glaube, dass der Besuch zu Mittag erfolgt sei. Er könne sich an den Wochentag nicht erinnern. Er sei damit beschäftigt gewesen, sein Geschäft wieder aufzubauen.

Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er auch Blutrache. In seinem Nachbardorf würden Tschetschenen leben. Eine Person vom Geheimdienst sei dort umgebracht worden. Die Verwandten des Getöteten würden den Beschwerdeführer als Täter verdächtigen. Der Beschwerdeführer sei zwar des Mordes verdächtigt worden, verurteilt sei er deswegen jedoch nicht geworden. Er habe dies während der Verhandlung bewiesen. Ob jemand wegen des Mordes an dem Mann aus dem Nachbardorf verurteilt worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Nach seiner Entlassung habe ihn dies nicht interessiert. Er interessiere sich nur für seine Angelegenheiten. Die Verwandten des Getöteten hätten die Blutrache an ihm ausüben wollen. Der Beschwerdeführer führte den Namen des Getöteten an. Dessen Familie kenne er nicht. Er wisse lediglich, dass die Familie aus einem namentlich genannten Nachbardorf stamme.

Auch der Cousin des Beschwerdeführers sei verdächtigt worden, besagten Mann aus dem Nachbardorf umgebracht zu haben. Sein Cousin sei damals von Maskierten mitgenommen und verprügelt worden. Seitdem sei er querschnittsgelähmt und lebe nach wie vor im Herkunftsstaat. Der Cousin sei damals zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.

In diesem Zusammenhang wurde eine Kopie des Urteils sowie Zeitungsartikeln vorgelegt.

Sein Cousin beziehe nunmehr im Herkunftsstaat eine Pension. Er habe eine Frau und Kinder.

Andere Probleme als die bisher geschilderten habe der Beschwerdeführer nicht.

Zu seinen Lebensumständen im Bundesgebiet befragt, erklärte er, hier einen Deutschkurs zu besuchen. Er wolle auch arbeiten.

Nach Vorhalt von Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat (Dagestan) bezog der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass er von terroristischen Anschlägen sehr weit entfernt sei. Sofern man im Herkunftsstaat in Ruhe gelassen werde, könne man dort normal leben.

Der Beschwerdeführer legte eine Kopie des Urteils sowie Zeitungsartikel vor.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2013, Zl. 13 00.729-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2013, Zl. 13 00.729-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer verurteilt worden sei und 7 Jahre in Haft verbracht habe.

Dem Fluchtvorbringen schenkte das Bundesasylamt jedoch keinen Glauben.

Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer die drohende Verfolgung durch den FSB sowie die Blutracheproblematik nur vage geschildert habe. Sein Vorbringen erschöpfe sich in Gemeinplätzen. Sein Vorbringen habe sich im Übrigen allgemein und widersprüchlich gestaltet.

Die von ihm vorgelegten Unterlagen würden sich auf sein abgeschlossenes und bereits zurückgelegtes Gerichtsverfahren gegen ihn und 6 weiterer Personen beziehen. Diese Angelegenheit sei jedoch abgeschlossen und das Gerichtsverfahren ordnungsgemäß protokolliert worden.

Es hätte sich im Übrigen ein gravierender Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergeben. So habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass der Mann vom FSB eine Woche vor der Ausreise zum Beschwerdeführer nachhause gekommen sei. Die Ehefrau meinte dagegen, dass der Mann am Tag der Ausreise zuhause gewesen sei.

Auch die Blutracheproblematik sei nicht glaubwürdig, andernfalls der Beschwerdeführer sich wohl nicht nach seiner Haftentlassung wieder nachhause begeben hätte, um sein Geschäft wieder aufzubauen. Auch habe der Beschwerdeführer erklärt, die Familie des Ermordeten nicht zu kennen. Auch könne sich sein Cousin - auch wenn dieser querschnittsgelähmt sei - unvermindert im Herkunftsstaat aufhalten.

Der bloße Umstand des Besuchs des FSB-Mannes und die vorläufige Abnahme der Inlandspässe der Ehefrau und seiner Mutter würden nicht auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch den FSB schließen lassen.

Im Übrigen würden sich der Vater, die Brüder und der Cousin des Beschwerdeführers unvermindert im Herkunftsstaat aufhalten.

Auch sein querschnittsgelähmter Cousin sei ebenfalls des Mordes an besagtem Mann aus dem Nachbardorf angeklagt und freigesprochen worden.

Dies seien Hinweise dafür, dass keine Verfolgungsgefahr bestehe.

Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar. Dahingehend traf die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Es seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.

Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 04.07.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 04.07.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Der Beschwerdeführer legte eingangs den Sachverhalt dar. Er erklärte, dass er in Dagestan im Jahr 2005 unschuldig zu 7 Jahren Haft verurteilt worden sei. Nach Verbüßung derselben sei er im September 2012 entlassen worden. Der Beschwerdeführer sei des Mordes beschuldigt worden. Er habe vor Gericht beweisen können, dass er das Mordopfer nicht umgebracht habe, trotzdem sei er zu 7 Jahren Haft verurteilt worden, da das Gericht angenommen habe, er sei an der Organisation des Mordes beteiligt gewesen. Erst im Zuge des Verfahrens habe der Beschwerdeführer seine angeblichen Mittäter kennengelernt. Auch der Cousin des Beschwerdeführers sei von den Verwandten des Ermordeten verdächtigt worden, am Mord beteiligt gewesen zu sein. Der Cousin des Beschwerdeführers sei im Jahr 2006 derart verprügelt worden, dass er seitdem querschnittsgelähmt sei und eine Unterstützung durch das XXXX erhalte.Der Beschwerdeführer legte eingangs den Sachverhalt dar. Er erklärte, dass er in Dagestan im Jahr 2005 unschuldig zu 7 Jahren Haft verurteilt worden sei. Nach Verbüßung derselben sei er im September 2012 entlassen worden. Der Beschwerdeführer sei des Mordes beschuldigt worden. Er habe vor Gericht beweisen können, dass er das Mordopfer nicht umgebracht habe, trotzdem sei er zu 7 Jahren Haft verurteilt worden, da das Gericht angenommen habe, er sei an der Organisation des Mordes beteiligt gewesen. Erst im Zuge des Verfahrens habe der Beschwerdeführer seine angeblichen Mittäter kennengelernt. Auch der Cousin des Beschwerdeführers sei von den Verwandten des Ermordeten verdächtigt worden, am Mord beteiligt gewesen zu sein. Der Cousin des Beschwerdeführers sei im Jahr 2006 derart verprügelt worden, dass er seitdem querschnittsgelähmt sei und eine Unterstützung durch das römisch 40 erhalte.

Während der Haft sei der Beschwerdeführer mehrmals von Beamten des FSB aufgefordert worden, für diese zu arbeiten. Er habe abgelehnt und sei von den Beamten des FSB bedroht worden, wieder in Haft zu kommen oder spurlos zu verschwinden. Auch die Blutracheproblematik sei ein weiterer Grund für die Flucht des Beschwerdeführers gewesen.

Als Mitarbeiter des FSB beim Beschwerdeführer zuhause aufgetaucht seien und die Inlandspässe der Familie mitgenommen hätten, sei die Bedrohung für den Beschwerdeführer derart groß geworden, dass er sich dazu entschlossen habe, gemeinsam mit seiner Familie das Land zu verlassen.

In der Beschwerde wird insbesondere moniert, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht abschließend ermittelt habe. So habe es die belangte Behörde unterlassen, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen.

Auch die getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde seien unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden. Die Lage in Dagestan habe sich in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in Dagestan sei nicht in ausreichendem Maße erfolgt. Auch seien überhaupt keine Feststellungen über die Situation von Tschetschenen in Dagestan getroffen worden.

In der Beschwerde wurden zahlreiche Berichte zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat - u.a. von Amnesty International und Accord - zitiert.

Die zitierten Länderinformationen würden darlegen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in den Herkunftsstaat nicht möglich sei. Aus den Länderinformationen gehe auch klar hervor, dass das dagestanische Justizsystem mangelhaft sei und vor allem willkürlich arbeite. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer 7 Jahre lang unschuldig inhaftiert worden sei, sei nicht auszuschließen, dass die dagestanischen Behörden für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erneut derart willkürlich gegen den Beschwerdeführer vorgehen könnten.

Es sei auch der Grundsatz des Parteiengehörs des Beschwerdeführers verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht. Ohne ihn von vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, habe die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers mit dem verfahrensbeendenden Bescheid plötzlich für pauschal unglaubwürdig befunden. Dem Beschwerdeführer sei demnach die Möglichkeit genommen worden, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und sei daher sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

An den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde wurde moniert, dass die belangte Behörde dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, ohne die Angaben über die Fluchtgründe und die persönliche Situation des Beschwerdeführers durch eine Recherche im Heimatland zu ermitteln.

Das Bundesasylamt habe verabsäumt zu begründen, weshalb es davon ausgehe, dass es sich beim Gerichtsurteil und bei der Strafverbüßung um eine abgeschlossene Angelegenheit handle. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er die Bedrohung durch die Verwandten des Ermordeten fürchte. Auch fürchte er die Bedrohung durch den FSB.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Schluss gekommen sei, dass die Abnahme der Inlandspässe bloß eine vorübergehende Abnahme sei.

Auch die Annahme der belangten Behörde, wonach der Cousin im Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt sei, treffe nicht zu. Vielmehr sei der in Dagestan lebende Cousin querschnittsgelähmt, nachdem er - vermutlich durch die Verwandten des Ermordeten - verprügelt worden sei.

In einer Gesamtschau habe die belangte Behörde den Sachverhalt mangelhaft ermittelt und basierend darauf den Sachverhalt mangelhaft gewürdigt.

Die Durchführung einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers sei aufgrund der dargelegten Mangelhaftigkeit des Verfahrens unerlässlich.

Zusätzlich Gefahr drohe für den Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund des Umstandes, dass er wegen seiner unrechtmäßigen Inhaftierung ein Verfahren vor dem EGMR anstrengen werde. Um dies zu verhindern, sei es sehr wahrscheinlich, dass die Familie des Beschwerdeführers bedroht oder sogar als Geisel genommen werde, um Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben.

Auch die Ausweisung sei zu Unrecht erfolgt, da der Beschwerdeführer Deutsch lerne und strafgerichtlich unbescholten sei.

Im Übrigen sei der Umstand der Minderjährigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers nicht entsprechend berücksichtigt worden (Art. 24 der Grundrechtecharta der EU sowie Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder).Im Übrigen sei der Umstand der Minderjährigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers nicht entsprechend berücksichtigt worden (Artikel 24, der Grundrechtecharta der EU sowie Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder).

Der Beschwerde wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 07.02.2012 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Darin werden insbesondere traumatische Erlebnissen durch Folter im Polizeigefängnis genannt.

Zudem wurde eine Stellungnahme der Quartiergeberin des Beschwerdeführers und seiner Familie vom 03.07.2013 in Vorlage gebracht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

§ 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

Da der Asylantrag am 17.01.2013 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.

II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß § 27 Abs. 1 AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.

II.3. Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.römisch zwei.3. Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen folgendes Fluchtvorbringen geltend gemacht:

Er sei zu Unrecht zu einer 7jährigen Haftstrafe im Zusammenhang mit einem Mord, den er nicht begangen habe, verurteilt worden. Die Verurteilung sei aufgrund der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfolgt. Während seiner Haft sei er wiederholt vom FSB zu einer Zusammenarbeit aufgefordert worden. Nach seiner Haftentlassung sei ein FSB-Mitarbeiter zu ihm nachhause gekommen, als der Beschwerdeführer nicht zuhause gewesen sei. Der FSB-Mitarbeiter habe die Inlandspässe seiner Ehefrau und seiner Mutter abgenommen und den beiden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer diese persönlich abholen könne. Infolge dieses Vorfalls habe der Beschwerdeführer aus Angst den Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Mutter verlassen.

Im Übrigen bestehe eine Blutracheproblematik, da die Familie des Ermordeten den Beschwerdeführer trotz seiner erwiesenen Unschuld für dessen Tod verantwortlich mache.

Das Bundesasylamt glaubt dem Beschwerdeführer, dass er verurteilt worden ist und eine 7jährige Haftstrafe verbüßt hat.

Aufgrund eines einzigen Widerspruches bei der zeitlichen Einordnung des Erscheinens des FSB-Mitarbeiters bei seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter ging die belangte Behörde von der Unglaubwürdigkeit der von ihm geschilderten Verfolgung durch den FSB aus.

Aus dem angefochtenen Bescheid geht nicht hervor, ob das Bundesasylamt den Besuch des FSB-Mitarbeiters und die Abnahme der Inlandspässe seiner Ehefrau und seiner Mutter geglaubt hat oder nicht.

In der Beweiswürdigung meint die belangte Behörde lediglich, dass nur aufgrund eines Besuches eines FSB-Mannes beim Beschwerdeführer zuhause und der vorläufigen Abnahme der Inlandspässe seiner Ehefrau und seiner Mutter nicht auf eine Verfolgung durch den FSB zu schließen sei.

Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Gerichtsurteil, Zeitungsartikel) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit diesen keine aktuelle Verfolgung darlegen könne. Konkret führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur gerichtlichen Verurteilung und zur verbüßten Haftstrafe aus, dass es sich dabei um eine abgeschlossene Angelegenheit handle und das Gerichtsverfahren "ordnungsgemäß protokolliert" worden sei.

Im Akt findet sich keine Übersetzung zumindest der wesentlichen Teile der vorgelegten Unterlagen. Mit dieser Vorgehensweise hat sich die belangte Behörde jedoch um die Möglichkeit gebracht, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln.

Ohne zu wissen weshalb der Beschwerdeführer konkret verurteilt worden ist, ist es der belangten Behörde nach Dafürhalten des erkennenden Senates des Asylgerichtshofs überhaupt nicht möglich, eine allfällige Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat abzuschätzen.

Ohne den Inhalt des Urteils zu kennen bzw. ohne entsprechend gezielte Fragen zum Gerichtsverfahren zu stellen, entbehrt die Aussage im angefochtenen Bescheid, wonach es sich bei der Verurteilung und der verbüßten Haftstrafe um eine abgeschlossene Angelegenheit handle und das Gerichtsverfahren ordnungsgemäß protokolliert worden sei, jeglicher Grundlage.

Der Beschwerdeführer soll nach seinen Ausführungen wegen Mordes an einem FSB-Mitarbeiter mit weiteren sechs Personen angeklagt worden sein. Letztlich habe er seine Unschuld beweisen können, sei jedoch trotzdem zu einer 7jährigen Haftstrafe verurteilt worden. Während seiner Haft soll der FSB wiederholt versucht haben, ihn anzuwerben, was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass er beweisen habe können, dass er nichts mit dem Mord am FSB-Mitarbeiter zu tun gehabt habe, jedoch trotzdem wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu einer 7jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei.

Diese Angaben des Beschwerdeführers gilt es näher zu beleuchten. Für das gegenständliche Verfahren erscheint es entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sehr wohl relevant, zu wissen, weshalb der Beschwerdeführer konkret verurteilt worden ist bzw. was ihm konkret vorgehalten wurde. Dies ist einfach durch Übersetzung der entsprechenden Passagen des vorgelegten Urteils sowie der vorgelegten Haftbestätigung möglich.

Ergibt sich im fortgesetzten Verfahren nach aufgezeigter Übersetzung der wesentlichen Passagen der vorgelegten Unterlagen, weshalb der Beschwerdeführer tatsächlich verurteilt worden ist und eine Haftstrafe verbüßt hat, wird sich die belangte Behörde damit befassen müssen, ob nach Verbüßung seiner 7jährigen Haftstrafe zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine aktuelle Verfolgungsgefahr realistisch ist.

Der Beschwerdeführer hat erklärt, dass er Verfolgung durch den FSB befürchte. Das behauptete Interesse des FSB am Beschwerdeführer hängt offensichtlich mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, aufgrund derer er letztlich - zu Unrecht oder nicht - verurteilt worden ist, zusammen. Nach dieser Verurteilung soll der FSB während seiner 7jährigen Haft wiederholt an den Beschwerdeführer herangetreten sein, um ihn zu einer Zusammenarbeit zu bewegen. Das Interesse am Beschwerdeführer durch den FSB soll nach seiner Freilassung weiter bestanden haben und die erwähnte Abnahme der Inlandspässe seiner Ehefrau und seiner Mutter ein weiterer Anhaltspunkt dafür gewesen sein.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vorgehalten, dass ihm laut seiner vorgelegten Haftbestätigung sein Inlandspass ausgefolgt worden sei. Der Beschwerdeführer meinte, dass dies eine Lüge sei. Im fortgesetzten Verfahren wird dieser Sachverhalt näher zu beleuchten und entsprechend zu beurteilen sein.

Unberücksichtigt soll im fortgesetzten Verfahren auch nicht bleiben, dass die Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme erklärte, dass zu ihr einige Male unbekannte Männer gekommen seien, die nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. In der Beschwerde der Mutter wird dargelegt, dass die Beamten großen Druck auf die gesamte Familie ausgeübt hätten und die gesamte Familie bedroht hätten.

Der Beschwerdeführer schilderte von einer derartigen Bedrohung seiner Familie nichts. Vielmehr erklärte er lediglich, während seiner Haft von FSB-Mitarbeitern aufgesucht worden zu sein. Zumal der Beschwerdeführer in Haft gewesen ist, was wohl den FSB-Mitarbeitern aber auch der Familie des Ermordeten bekannt sein musste, wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer und seine Mutter näher zu den dargelegten Ausführungen der Mutter zu befragen haben.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers bzw. die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer hängen demnach sehr wohl mit seiner behaupteten Verfolgung durch den FSB zusammen und ist dementsprechend eine Übersetzung der vorgelegten Unterlagen - zumindest in den wesentlichen Bestandteilen - notwendig, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und den Beschwerdeführer konkret zu seiner Verfolgung zu befragen.

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen eine Blutracheproblematik im Zusammenhang mit den gegen ihn geäußerten Anschuldigungen behauptet. So soll der Beschwerdeführer ursprünglich wegen Mordes an einem FSB-Mitarbeiter angeklagt worden sein. Der Vorwurf sei später jedoch fallen gelassen worden bzw. der Beschwerdeführer habe seine Unschuld beweisen können. Gleichzeitig soll der Beschwerdeführer jedoch trotzdem zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sein.

Auch hier erscheint es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes notwendig, den Inhalt des Urteiles zu kennen und zwar ob der Beschwerdeführer tatsächlich wegen Mordes an besagtem FSB-Mann angeklagt worden ist bzw. inwieweit aus dem Urteil hervorgeht, dass er nicht der Mörder des FSB-Mannes ist. Auch wäre in diesem Zusammenhang von Interesse, wofür der Beschwerdeführer - bei Beweis seiner Unschuld - überhaupt verurteilt worden ist. Geht aus dem Urteil unverkennbar hervor, dass der Beschwerdeführer den FSB-Mann nicht ermordet hat, ergeben sich daraus auch Anhaltspunkte für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der geschilderten Blutracheproblematik. Der bloße Verweis darauf, dass die Blutrache am Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung nicht ausgeübt worden sei bzw. er im Bewusstsein der Blutracheproblematik trotzdem keine Bedenken gehabt habe, sich nach seiner Haftentlassung nachhause zu begeben, sind zwar durchaus Indizien, die gegen das Bestehen einer Blutracheproblematik sprechen. Ohne den Inhalt des Urteils zu kennen, lässt sich jedoch auch dieser Sachverhaltsteil - wie soeben dargelegt - nicht abschließend beurteilen.

Die belangte Behörde hat sich mangels Auseinandersetzung mit den vorgelegten Unterlagen bzw. deren Übersetzung um die Möglichkeit gebracht, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und sich basierend darauf um die Möglichkeit gebracht, eine schlüssige Beweiswürdigung zu erstatten.

Zu diesem Kernvorbringen einer nunmehrigen Verfolgung durch den FSB bzw. aufgrund von Blutrache ist der Beschwerdeführer ergänzend zu befragen, um eine abschließende Beurteilung einer drohenden aktuellen Verfolgung vornehmen zu können.

Um die entsprechenden ergänzenden Fragen stellen zu können, wird sich die belangte Behörde vorab mit dem Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen auseinandersetzen müssen.

Der Asylgerichtshof ist daher der Auffassung, dass die angeführte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und damit verbunden die mangelnde Glaubhaftmachung einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht ausreichend dargelegt wurde, weil der Sachverhalt und die darauf anknüpfenden Erwägungen zu seiner Unglaubwürdigkeit nicht schlüssig sind und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur unzureichende Ermittlungen betreffend das überprüfbare Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt hat.

Enthält - wie im vorliegenden Fall - der Bescheid sohin eine nicht schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich unzureichend sind und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist.

Weiters mangelt es dem angefochtenen Bescheid an aktuellen Feststellungen zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in seinem Asylverfahren nämlich angegeben, dass er aufgrund der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden sei. Trotz verbüßter Haftstrafe soll der Beschwerdeführer unvermindert vom FSB auf eine Zusammenarbeit gedrängt bzw. verfolgt worden sei.

Im Zuge der Übersetzung der wesentlichen Teile des vorgelegten Urteiles wird die Bedeutung von "Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung" zu eruieren sein.

Je nach Ergebnis werden in der Folge Länderfeststellungen einzuholen sein, um zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Gefährdung von asylrelevantem Ausmaß zu befürchten hätte. So wird zu eruieren sein, ob Personen, die die mangels Übersetzung nicht näher bekannte Verurteilung des Beschwerdeführers aufweisen, nach Verbüßung ihrer Strafhaft weiterhin mit staatlichen Repressalien zu rechnen haben.

Die im angefochtenen Bescheid vorgehaltenen Länderfeststellungen werden im Übrigen auf ihre Aktualität zu überprüfen sein und dem Beschwerdeführer wird hiezu allenfalls neuerlich Parteiengehör zu gewähren sein.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes verweist abschließend auf die Beschwerde, mit der eine psychotherapeutische Stellungnahme übermittelt wurde. Abgesehen davon, dass eine entsprechende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durchzuführen sein wird, wird die Passage "Aufgrund der traumatischen Erlebnisse durch Folter im Polizeigefängnis..." näher zu hinterfragen sein. Vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer Folter während seiner Haft nicht nur nicht geltend gemacht, sondern vielmehr ausgeführt, dass er einen humanen Vollzug durchlebt habe und er während der Haft sogar Besuche durch seine Ehefrau erhalten habe.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführer der Gefahr einer Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers - wie zuvor umfassend dargelegt - bedurft.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - unter Einbeziehung aktueller Länderberichte zur Russischen Föderation bzw. zu Dagestan - die Einvernahme des Beschwerdeführers und allenfalls seiner Ehefrau und seiner Mutter zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - unter Einbeziehung aktueller Länderberichte zur Russischen Föderation bzw. zu Dagestan - die Einvernahme des Beschwerdeführers und allenfalls seiner Ehefrau und seiner Mutter zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.

Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.

Angesichts der aufgezeigten Ermittlungsfehler war das dargestellte Ermittlungsverfahren samt den entscheidungswesentlichen Länderfeststellungen viel zu kurz gegriffen, um abschließend den Schluss ziehen zu können, dass der vorliegende Antrag mangels Glaubwürdigkeit keiner rechtlichen Würdigung zu unterziehen sei.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, andernfalls der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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