Norm
AsylG 2005 §12a Abs3Spruch
D12 259388-4/2013/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 13 02.448-EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 13 02.448-EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 4 iVm Abs. 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. 1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste am 11.03.2005 von der Tschechischen Republik kommend, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Dazu wurde sie am 15.03.2005 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Am 14.06.2004 sei sie gemeinsam mit ihrem Ehemann mit dem Flugzeug legal mittels Visum von TIFLIS nach PRAG geflogen und habe dort einen Asylantrag gestellt, der in erster Instanz negativ entschieden worden sei. Am 11.03.2005 sei die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich weitergereist. Ihr Ehemann sei schon davor nach Österreich gekommen.1. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste am 11.03.2005 von der Tschechischen Republik kommend, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Dazu wurde sie am 15.03.2005 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Am 14.06.2004 sei sie gemeinsam mit ihrem Ehemann mit dem Flugzeug legal mittels Visum von TIFLIS nach PRAG geflogen und habe dort einen Asylantrag gestellt, der in erster Instanz negativ entschieden worden sei. Am 11.03.2005 sei die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich weitergereist. Ihr Ehemann sei schon davor nach Österreich gekommen.
Die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Ehemannes ausgereist. Dieser habe als Fahrer eines Linienbusses zwischen TIFLIS und BATUMI gearbeitet. Sie seien Anhänger ABASCHIDZES gewesen. Dank diesem habe ihr Ehemann auch seine Arbeit erhalten. Nach dem Ende des Konflikts haben sie deswegen Probleme bekommen, weil sie nicht die Seiten haben wechseln wollen. Man habe ihnen den Linienbus weggenommen und sie seien bedroht worden.
2. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.03.2005 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und gab an, sie sei krank. Sie könne nicht schlafen. Sie stehe geistig unter Druck. Sie sei von ihrem Ehemann abhängig. Sie sei wegen ihres Ehemannes ausgereist.
3. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.03.2005 von einer Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin untersucht und diagnostizierte diese, dass bei der Beschwerdeführerin eine neurotische Konfliktverarbeitung bei historischer Persönlichkeitsstruktur bestehe, aber keine posttraumatische psychische Erkrankung, welche mit dem Fluchtgrund in Verbindung stehe.
4. Das Bundesasylamt richtete an die Tschechische Republik ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Am 29.03.2005 langte beim Bundesasylamt die Zustimmungserklärung der Tschechischen Republik ein, die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen.
5. Mit Bescheid vom 30.03.2005, Fz. 05 03.350- EAST Ost wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Es stellte die Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Prüfung des Asylantrages fest und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien aus.5. Mit Bescheid vom 30.03.2005, Fz. 05 03.350- EAST Ost wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück. Es stellte die Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Prüfung des Asylantrages fest und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien aus.
6. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 05.04.2005 fristgerecht Berufung erhoben.
7. Mit Bescheid vom 01.09.2005, GZ. 259.388/0-IX/49/05, hat der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs. 1 AsylG stattgegeben, den Asylantrag zugelassen, den bekämpften Bescheid behoben und den Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.7. Mit Bescheid vom 01.09.2005, GZ. 259.388/0-IX/49/05, hat der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AsylG stattgegeben, den Asylantrag zugelassen, den bekämpften Bescheid behoben und den Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
8. Die Beschwerdeführerin wurde am 24.08.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, dass sie gesund sei und sich nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie befinde.
In ihrem Herkunftsstaat habe sie die Pflichtschule besucht. Nach der Hochzeit habe ihr Ehemann als Taxichauffeur gearbeitet und so den Lebensunterhalt bestritten. Die Beschwerdeführerin habe zwei Kinder, die bei den Großeltern in Georgien leben. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin leben nach wie vor im Herkunftsstaat. In Österreich befinde sich ein Onkel der Beschwerdeführerin, XXXX, der ebenfalls um Asyl angesucht habe.In ihrem Herkunftsstaat habe sie die Pflichtschule besucht. Nach der Hochzeit habe ihr Ehemann als Taxichauffeur gearbeitet und so den Lebensunterhalt bestritten. Die Beschwerdeführerin habe zwei Kinder, die bei den Großeltern in Georgien leben. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin leben nach wie vor im Herkunftsstaat. In Österreich befinde sich ein Onkel der Beschwerdeführerin, römisch 40 , der ebenfalls um Asyl angesucht habe.
Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist. Sie selbst habe keine Probleme gehabt. Ihr Ehemann habe von 2002 bis 2004 als Chauffeur für ein Taxiunternehmen gearbeitet, das Aslan ABASCHIDZE gehört habe. Der Ehemann habe einen Bus gemietet, den er innerhalb von zwei Jahren erwerben hätte sollen. Nach den politischen Umbrüchen im Jahr 2004 und nachdem ABASCHIDZE ausgereist sei, habe der Ehemann der Beschwerdeführerin geglaubt, den gemieteten Bus behalten zu können. SAAKASCHWILI habe aber das Eigentum von ABASCHIDZE einfrieren lassen und auch ihnen den Bus abgenommen. Am
10. oder 11. Mai 2004 seien Polizisten zu ihnen gekommen und haben die Herausgabe des Busses verlangt. Ihr Ehemann habe mit diesem Bus auch Waffen transportiert und die Polizei habe auch diese Waffen verlangt. Der Beschwerdeführer habe die Waffen vor dem Parlamentsgebäude den georgischen Behörden übergeben. Auch das Taxi haben sie zurückgegeben. Dennoch sei ihr Mann von den Polizisten mitgenommen und geschlagen worden. Auch die Beschwerdeführerin sei im Zuge dieses Vorfalles geschlagen worden. Deshalb haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Georgien am 14.06.2004 fluchtartig verlassen. Am 11.06.2004 haben sie ein Visum erhalten und seien legal ausgereist. Die letzte Zeit vor der Ausreise seien sie nicht mehr zu Hause gewesen, sondern haben sich bei den Großeltern in KACHETIEN aufgehalten. Dort habe ihr Ehemann keine Probleme mit den Behörden gehabt. Der Ehemann habe einen Mietvertrag und einen Nachweis über die Beträge, die sie monatlich als Miete für den Bus bezahlt haben. Diese Unterlagen müssten noch bei der Mutter der Beschwerdeführerin sein. Zwei Wochen nach ihrer Ausreise sei der Schwager der Beschwerdeführerin verhaftet worden. Sie wisse aber nicht warum.
9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006, Fz. 05 03.350-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006, Fz. 05 03.350-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
10. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 18.10.2006 fristgerecht Berufung erhoben.
11. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2007, GZ. 259.388/2/4E-IX/49/06, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006, Zl. 05 03.350-BAL, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.11. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2007, GZ. 259.388/2/4E-IX/49/06, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006, Zl. 05 03.350-BAL, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
12. Die Beschwerdeführerin wurde am 14.01.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie habe Magenbeschwerden und andere Krankheiten. Ihr Anwalt werde Arztbestätigungen schicken. Sie sei derzeit wegen der Magenbeschwerden bei ihrem Hausarzt in Behandlung.
Sie halte ihre am 24.08.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gemachten Angaben weiterhin aufrecht. Sie habe nichts mehr hinzuzufügen. Sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Er habe schon darüber erzählt. Eigene Gründe möchte sie nicht vorbringen.
13. Mit Schreiben vom 16.01.2008 wurden der Beschwerdeführerin Länderberichte zur Lage in Georgien mit der Aufforderung übermittelt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
14. In der für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gleichlautenden Stellungnahme vom 30.01.2008 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Fluchtvorbringen bzw. die Probleme ihres Ehemannes und machte geltend, sie sei aus politischen Gründe asylrelevant verfolgt. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei eine staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellt worden, da er ABASCHIDZE unterstützt habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes seien substantiiert und nachvollziehbar und stehen zudem in Einklang mit einschlägigen Länderberichten zu Georgien. Auch in den Feststellungen des Bundesasylamtes zu Georgien finde das Vorbringen Deckung. Dort finden sich Feststellungen zu den politischen Umwälzungen in den Jahren 2003 und 2004, von welchen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann konkret betroffen gewesen seien. Weiters werde dort festgehalten, dass willkürliche Festnahmen in Zusammenhang mit politisch unliebsamen Personen tatsächlich erfolgt seien. Aus Länderberichten des Jahres 2004 gehe auch hervor, dass um die Zeit der Wahlen 2004 häufig mit politisch motivierten Anzeigen und Anklagen gegen politisch missliebige Personen vorgegangen worden sei. Aus zahlreichen Länderberichten ergebe sich auch, dass die Menschenrechtssituation unter der Regierung SAAKASCHWILI mehr als bedenklich sei. Zur Aktualität der Verfolgung sei beispielsweise auf die Entwicklungen im Hinblick auf den ehemaligen Parteiführer ABASCHIDZE verwiesen, gegen den trotz Zusicherung der Immunität durch den Präsidenten ein Haftbefehl erlassen worden sei. Es sei nicht zutreffend, dass es seit der Flucht ABASCHIDZES aus Georgien zu keinen Verfolgungshandlungen gegen ehemalige Mitglieder seiner Partei gekommen sei. Ebenso wenig sei es zutreffend, dass sich zwischenzeitig die Situation in Georgien wesentlich gebessert habe. Aufgrund des detailreichen, schlüssigen und durch zahlreiche Länderberichte untermauerten Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sei glaubhaft, dass ihnen aus politischen Gründen Verfolgung in Georgien drohe.
Zudem leiden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann an schweren chronischen behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich in intensiver medizinischer Behandlung und Betreuung. Derzeit nehme sie Schmerzmittel ein, einen Untersuchungstermin habe sie erst für Februar erhalten. Ihr drohe durch die Abschiebung nach Georgien ein Ausschluss von der Behandlung, da sie an Anämie und schweren chronischen Bauchschmerzen ungeklärter Ursache leide.
15. Mit einem weiteren Schreiben vom 27.02.2008 legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung vom 19.02.2008 vor, wonach sie an massiver Anämie sowie Depressionen leide und aus diesem Grund seit Jänner 2007 in ärztlicher Behandlung stehe. Es handle sich dabei um Dauerdiagnosen, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer starken Anämie sogar Bluttransfusionen erhalten muss.
16. Eine telefonische Rücksprache der Organwalterin des Bundesasylamtes beim behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin am 22.04.2008 hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei ihm in Behandlung stehe. Gegen die Anämie erhalte sie Eisentabletten, gegen die Depression eine Gesprächstherapie und Medikamente.
17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, FZ. 05 03.350-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchteil II.); ferner wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchteil III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes werden aufgrund der gravierenden inhaltlichen Widersprüche im Asylverfahren des Ehemannes von der Behörde ernsthaft angezweifelt. Mangels Beweisbarkeit, welcher der Aussagen nun erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen sei und weil die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, werde der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt der weiteren rechtlichen Beurteilung unterzogen. Zum Anlassfall der "Flucht" sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin unverfolgt, weil legal unter Vorlage ihres eigenen georgischen Reisepasses ihren Herkunftsstaat verlassen habe. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass natürlich nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Georgien tatsächliche Übergriffe erdulden habe müssen. Es ergeben sich jedoch weder im Parteivorbringen noch im Erhebungsergebnis irgendwelche Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in solche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen sei, welchen man in Georgien nicht aufgrund der Größe und Bevölkerungsstruktur des Landes durch einen Wohnsitzwechsel entgehen hätte können.17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, FZ. 05 03.350-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchteil römisch zwei.); ferner wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes werden aufgrund der gravierenden inhaltlichen Widersprüche im Asylverfahren des Ehemannes von der Behörde ernsthaft angezweifelt. Mangels Beweisbarkeit, welcher der Aussagen nun erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen sei und weil die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, werde der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt der weiteren rechtlichen Beurteilung unterzogen. Zum Anlassfall der "Flucht" sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin unverfolgt, weil legal unter Vorlage ihres eigenen georgischen Reisepasses ihren Herkunftsstaat verlassen habe. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass natürlich nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Georgien tatsächliche Übergriffe erdulden habe müssen. Es ergeben sich jedoch weder im Parteivorbringen noch im Erhebungsergebnis irgendwelche Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in solche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen sei, welchen man in Georgien nicht aufgrund der Größe und Bevölkerungsstruktur des Landes durch einen Wohnsitzwechsel entgehen hätte können.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin werde ausgeführt, dass sie in keinem Gesundheitszustand sei, der die Annahme rechtfertige, dass sie dauerhaft behandlungsbedürftig sei bzw. unter einer Erkrankung leide, die in Georgien nicht behandelbar wäre. Anämie und Depressionen seien in Georgien behandelbar.
Schützenswerte private oder familiäre Bindungen in Österreich habe die Beschwerdeführerin nicht. Die gesamte Kernfamilie sei im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.
18. Dagegen wurde mit für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gleichlautenden Schriftsatz vom 08.05.2008 fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die Erstbehörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auseinander zu setzen und entsprechend ihrer Ermittlungspflicht darauf hinzuwirken, dass die Angaben der Beschwerdeführer vervollständigt werden. Zunächst habe offenkundig keine vollständige Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Beschwerdeführer zum Ländervorhalt stattgefunden, wenn die Erstbehörde ausführt, diese hätten sich auf veraltete Informationen gestützt. Zwar sei es zutreffend, dass die Beschwerdeführer nahe liegender Weise zur Darlegung ihrer Fluchtsituation auch auf Dokumente, welche sich auf diese Zeit beziehen, verwiesen haben, jedoch sei in der Folge mehrfach ein aktueller Bezug zur derzeitigen Situation in Georgien dargestellt worden. In ihren Feststellungen zur aktuellen Situation in Georgien habe die Erstbehörde vorgefertigte Länderberichte herangezogen, die nur Teile des Vorbringens abdecken. Jedenfalls gehe aus dieser Länderdokumentation jedoch in Übereinstimmung mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer hervor, dass willkürliche Festnahmen in Zusammenhang mit politisch unliebsamen Personen tatsächlich stattfinden. Aus den Länderberichten der Erstbehörde ergebe sich auch, dass Georgien stark unter dem Eindruck der politischen Umstrukturierung stehe. Es gebe Wahlmanipulation, die Grenzen zwischen Inhaftierung aufgrund tatsächlicher Korruption und politischer Abrechnung sei fließend. Es gebe auch willkürliche Inhaftierungen in Zusammenhang mit politischer Tätigkeit. In den Länderfeststellungen werde ausdrücklich betont, dass Korruption in Georgien ein Problem bleibe. Die Arbeit der Justiz bleibe stark verbesserungswürdig. Auch bei der Polizei könne es zu "Fehlverhalten" kommen. Es sei daher unbegründet, wenn die Erstbehörde dennoch zum Schluss komme, dass eine ungerechtfertigte Strafverfolgung oder Schlechterstellung bei der Strafverfolgung aus politischen Gründen ausgeschlossen werden könne.
Bezüglich der von den Beschwerdeführern geschilderten Übergriffe hätte die Erstbehörde jedenfalls Ermittlungen anstellen müssen, habe derartige Ermittlungen aber unter dem Hinweis auf die grundsätzliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer unterlassen. Die Erstbehörde habe es auch unterlassen, weitere Ermittlungen zur intensiven Behandlungsbedürftigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie dem fehlenden Zugang zur erforderlichen Behandlung in Georgien vor dem Hintergrund des konkreten Vorbringens des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu treffen. Die Beschwerdeführer seien entgegen der Ansicht der Erstbehörde sehr wohl in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu machen. Die von der Erstbehörde angenommenen Widersprüche seien bei genauer Betrachtung keine. Vielmehr haben die der Erstbefragung folgenden Niederschriften offenkundig eine Ergänzung der anlässlich der ersten Einvernahme gemachten Angaben dargestellt. Weiters hätte die Erstbehörde bei eingehenderer Befragung zur Situation nach der Flucht des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie zu den Problemen, welche die übrigen Familienmitglieder betroffen haben, zu inhaltlich anders lautenden Bescheiden gelangen können. Im erstinstanzlichen Verfahren sei zudem der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da die belangte Behörde die Angaben und schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführer nur selektiv herangezogen habe. Weiters habe der Ehemann der Beschwerdeführerin keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die Annahme der Erstbehörde zu reagieren, dass seine chronischen Leiden auch in Georgien behandelt werden können. Ebenso wenig seien die vom Ehemann der Beschwerdeführerin angekündigten weiteren Befunde abgewartet worden.
Hervorzuheben sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Verfolgung allein aufgrund seiner bloßen Parteimitgliedschaft behauptet habe, sondern dass bei diesem aufgrund der Tätigkeit für den Sohn von ABASCHIDZE und der Transporttätigkeit ein viel stärkeres Naheverhältnis zu den Führungspositionen der Partei bestehe bzw. ihm unterstellt werde. Somit sei auch die Begründung im Bescheid unzutreffend. Aktenwidrig sei auch, wenn im Bescheid angeführt werde, der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte keine Probleme mit den georgischen Behörden gehabt. Dies zeuge von einer fehlenden Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen, wo er unter anderem mehrfach von der Misshandlung und Bedrohung durch die georgische Polizei berichtet habe. Vor dem Hintergrund der genannten Länderfeststellungen sei es jedenfalls nicht nachvollziehbar, wenn die Erstbehörde feststellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ermittlungen hinsichtlich der ihm unterstellten Straftaten nicht schlechter gestellt würde als andere Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dabei verkenne die Erstbehörde, dass er strafbare Handlungen in Georgien überhaupt nicht begangen habe, weswegen schon allein wegen der Einleitung entsprechender Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden eine Verfolgungshandlung zu erblicken sei, welche allein auf die dem Ehemann der Beschwerdeführerin unterstellte politische Gesinnung zurückzuführen sei.
Weiters sei auch die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet. Die Beschwerdeführer haben auch angegeben, unter der Trennung von ihren Kindern zu leiden. Gerade die Beschwerdeführerin leide unter starken Depressionen. Dass die Beschwerdeführer dennoch keine Heimkehr nach Georgien erwogen haben, spreche jedenfalls für die Glaubwürdigkeit ihres Asylvorbringens. Auch die Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seien vor dem Hintergrund der betreffend sie vorgelegten Befunde nicht nachvollziehbar. Woher die Feststellung im angefochtenen Bescheid stamme, dass in schweren Fällen die Behandlungskosten übernommen würden, sei nicht nachvollziehbar.
Im Ergebnis könne nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden, weswegen den Beschwerdeführern unzureichende Mitwirkung am Verfahren angelastet worden sei und daraus ein fehlendes persönliches Interesse am Asylverfahren und dessen Ausgang abgleitet werde, zumal die Beschwerdeführer mehrfach Unterlagen vorgelegt habe. Unbegründet sei auch die Feststellung, dass das Vorbringen in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung sowie dem Amtswissen widerspreche. Die Erstbehörde sei nämlich nicht dazu in der Lage gewesen, auch nur einen tatsächlichen Widerspruch aufzuzeigen. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zuerst politische Probleme in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und dann Probleme des Bruders angegeben habe, so verkenne sie, dass beide Ausführungen Teile und Aspekte desselben Problems seien. Allein aufgrund der politischen Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei nämlich seinem Bruder eine strafbare Handlung unterstellt worden und sei dieser aufgrund untergeschobener Beweismittel zu Unrecht verurteilt worden. Dies haben die Beschwerdeführer auch in ihrer Stellungnahme klargestellt. Wenn die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid annehme, die Beschwerdeführer hätten keine Probleme bei der legalen Ausreise aus Georgien gehabt, so sei dem entgegenzuhalten, dass sie zu den näheren Umständen der Ausreise überhaupt nicht befragt worden seien und die Feststellung damit unbegründet sei.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei aufgrund seiner politischen Gesinnung nach dem Machtwechsel im Jahr 2004 von der neuen Regierung verfolgt worden. Auch die Beschwerdeführerin sei beschimpft und bedroht worden und habe sich vergeblich an die Polizei gewandt. Dies haben die Beschwerdeführer anlässlich ihrer Einvernahmen ausreichend dargelegt. Den Beschwerdeführern sei daher aus den angeführten Gründen Asyl zu gewähren.
Auch die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung in Hinblick auf Art. 8 EMRK sei von der Erstbehörde nur unzureichend durchgeführt worden. In Österreich lebe der Onkel der Beschwerdeführerin, welcher das Ehepaar faktisch und finanziell unterstütze. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben sich in den Jahren ihres Asylverfahrens gut in Österreich integriert. Die Beschwerdeführerin habe einen Deutschkurs besucht und beide verfügen über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet.Auch die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung in Hinblick auf Artikel 8, EMRK sei von der Erstbehörde nur unzureichend durchgeführt worden. In Österreich lebe der Onkel der Beschwerdeführerin, welcher das Ehepaar faktisch und finanziell unterstütze. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben sich in den Jahren ihres Asylverfahrens gut in Österreich integriert. Die Beschwerdeführerin habe einen Deutschkurs besucht und beide verfügen über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet.
19. Mit Schreiben vom 25.06.2008 legte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Krankenhausbestätigung und eine Bestätigung vom 20.10.2006 vor, wonach er seit Mai 1999 im Betrieb XXXX auf der Linie TIFLIS - BATUMI als Fahrer des Linientaxis gearbeitet habe.19. Mit Schreiben vom 25.06.2008 legte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Krankenhausbestätigung und eine Bestätigung vom 20.10.2006 vor, wonach er seit Mai 1999 im Betrieb römisch 40 auf der Linie TIFLIS - BATUMI als Fahrer des Linientaxis gearbeitet habe.
Weiters gaben die Beschwerdeführer bekannt, dass sich nunmehr auch der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX in Österreich als Asylwerber aufhalte. Auch er habe aus begründeter Furcht vor Verfolgung Georgien verlassen, wobei er insbesondere wegen seines Schwagers, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, unter Druck gesetzt worden sei. Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhanges der Asylverfahren und Fluchtgründe der Beschwerdeführer und des genannten Asylwerbers werde der Antrag gestellt, XXXX als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und insbesondere zum Nachweis der Aktualität der Verfolgungsgefahr zu befragen.Weiters gaben die Beschwerdeführer bekannt, dass sich nunmehr auch der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 in Österreich als Asylwerber aufhalte. Auch er habe aus begründeter Furcht vor Verfolgung Georgien verlassen, wobei er insbesondere wegen seines Schwagers, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, unter Druck gesetzt worden sei. Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhanges der Asylverfahren und Fluchtgründe der Beschwerdeführer und des genannten Asylwerbers werde der Antrag gestellt, römisch 40 als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und insbesondere zum Nachweis der Aktualität der Verfolgungsgefahr zu befragen.
20. Mit Schreiben vom 31.10.2011 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Das Vollmachtsverhältnis zu ihren Rechtsanwälten bleibe weiterhin aufrecht.20. Mit Schreiben vom 31.10.2011 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Das Vollmachtsverhältnis zu ihren Rechtsanwälten bleibe weiterhin aufrecht.
21. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.11.2011, D12 259388-3/2008/4Z, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater des Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt.21. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.11.2011, D12 259388-3/2008/4Z, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 ein Rechtsberater des Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt.
22. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012, D12 259388-3/2008/5Z, wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt, sowie Fragen zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich gestellt, mit der Aufforderung, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu äußern.
23. Am 23.01.2012 langte eine für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gleichlautende Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein. Zur Situation in Georgien führt die Beschwerdeführerin aus, die Lage in Georgien bedürfe trotz umfangreicher Bemühungen um Verbesserungen und Fortschritte in manchen Bereichen der Verwaltung in vielen Teilgebieten noch umfassender Reformen. Die Kommunalwahlen 2010 seien von internationalen Beobachtern zwar überwiegend positiv beurteilt worden, doch habe es auch immer wieder Berichte gegeben, dass Mitglieder der Oppositionspartei, insbesondere die Kandidaten, schikaniert und eingeschüchtert worden seien. Es könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht als Mitglied der Oppositionspartei von der Regierung verfolgt und eingeschüchtert werde. Über Einzelfälle von Übergriffen auf einfache Parteimitglieder haben zwar keine Erfahrungsberichte eingeholt werden können, doch bedeute dies nicht, dass diese völlig auszuschließen seien. Daher sei es durchaus wahrscheinlich, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin Verfolgung drohe, obwohl er lediglich ein einfaches Parteimitglied gewesen sei.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, sie halte sich mit ihrem Ehemann seit Februar bzw. März 2005 in Österreich auf. Der gemeinsame Sohn, XXXX sei rechtmäßig mit einem slowakischen Schengen- Visum in Österreich aufhältig und beabsichtige die Beantragung der Gewährung desselben Schutzes beim Bundesasylamt. Die Beschwerdeführerin legte die Reisepasskopie ihres Sohnes samt gültigem Schengen-Visum vor. In Österreich lebe weiters der Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX mit seiner Gattin, welche die österreichische und deutsche Staatsbürgerschaft besitze. Er verfüge über eine gültige Aufenthaltskarte und halte sich daher rechtmäßig in Österreich auf. Zum Bruder und zur Schwägerin bestehe ein besonders enges persönliches Verhältnis. Weiters werden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von diesen finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin verfüge sogar über ein gemeinsames Konto mit ihrer Schwägerin, woraus ebenfalls die finanzielle Unterstützung durch diese ersichtlich sei. Zum Beweis legte die Beschwerdeführerin die Aufenthaltskarte ihres Bruders, dessen Heiratsurkunde, die Reisepasskopie der Schwägerin und den Meldezettel ihres Bruders vor und kündigte an, eine Unterstützungserklärung der Schwägerin und Kontobestätigungen vorzulegen.Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, sie halte sich mit ihrem Ehemann seit Februar bzw. März 2005 in Österreich auf. Der gemeinsame Sohn, römisch 40 sei rechtmäßig mit einem slowakischen Schengen- Visum in Österreich aufhältig und beabsichtige die Beantragung der Gewährung desselben Schutzes beim Bundesasylamt. Die Beschwerdeführerin legte die Reisepasskopie ihres Sohnes samt gültigem Schengen-Visum vor. In Österreich lebe weiters der Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 mit seiner Gattin, welche die österreichische und deutsche Staatsbürgerschaft besitze. Er verfüge über eine gültige Aufenthaltskarte und halte sich daher rechtmäßig in Österreich auf. Zum Bruder und zur Schwägerin bestehe ein besonders enges persönliches Verhältnis. Weiters werden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von diesen finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin verfüge sogar über ein gemeinsames Konto mit ihrer Schwägerin, woraus ebenfalls die finanzielle Unterstützung durch diese ersichtlich sei. Zum Beweis legte die Beschwerdeführerin die Aufenthaltskarte ihres Bruders, dessen Heiratsurkunde, die Reisepasskopie der Schwägerin und den Meldezettel ihres Bruders vor und kündigte an, eine Unterstützungserklärung der Schwägerin und Kontobestätigungen vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen auch über hervorragende Deutschkenntnisse, Niveau A2. Sie haben bis jetzt noch nicht die Möglichkeit gehabt, Deutschkurse zu absolvieren, bereiten sich aber auf die A2- Prüfung vor und seien bereits für Deutschprüfungstermine am 18.02.2012 angemeldet. Sie werden ehest möglich ein Sprachdiplom vorlegen.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen über verbindliche Arbeitsvorverträge mit der Firma XXXX. Der Unterhalt der Beschwerdeführer sei daher in Zukunft in Österreich nachhaltig gesichert. Die Arbeitsvorverträge werden nachgereicht.Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen über verbindliche Arbeitsvorverträge mit der Firma römisch 40 . Der Unterhalt der Beschwerdeführer sei daher in Zukunft in Österreich nachhaltig gesichert. Die Arbeitsvorverträge werden nachgereicht.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann besuchen in Österreich regelmäßig die orthodoxe Kirche. Die Beschwerdeführerin verfüge auch über einen großen Freundeskreis in Österreich. Empfehlungsschreiben werden noch vorgelegt.
Es bestehen besonders intensive Bindungen zu Österreich, da sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hier seit Jahren in medizinischer Behandlung und aufrechter Therapie befinden. Die Beschwerdeführerin leide unter Anämie und bedürfe weiterhin einer Therapie. Aktuelle ärztliche Bestätigungen werden nachgereicht.
In Georgien leben die Eltern und Schwiegereltern der Beschwerdeführerin sowie weitere entfernte Verwandte. Die mittlerweile volljährige Tochter verfüge über einen gültigen slowakischen Einreisetitel und halte sich derzeit ebenfalls rechtmäßig zu Besuchszwecken in Österreich auf. Sie beabsichtige, in Zukunft in Österreich zu studieren und werde voraussichtlich einen Auslandsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Studierende stellen. Zu den in Georgien lebenden Verwandten bestehe kein besonders enger Kontakt.
24. Mit einem weiteren Schreiben vom 06.02.2012 legten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann folgende Beweismittel vor:
Österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis und Reisepass der Schwägerin;
Kontoauszug der Schwägerin;
Kontoaufstellung/ Zeichnungsberechtigte des Kontos der Schwägerin;
Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte des Sohnes der Beschwerdeführerin;
Anmeldebestätigung zum DTÖ am 18.02.2012 der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes;
Zwei Empfehlungsschreiben;
Medizinische Befunde des Ehemannes der Beschwerdeführerin;
Behandlungsprogramm der Beschwerdeführerin.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführer mittlerweile hervorragend in Österreich integriert haben. Es liege ein intensives Privatleben und ein tatsächliches Familienleben mit dem hier lebenden Bruder bzw. Schwager und dessen österreichischer Gattin vor. Die Beschwerdeführerin sei sogar Zeichnungsberechtigte für das Konto der Schwägerin. Auch im Hinblick auf die bereits bestehenden verbindlichen Arbeitsvorverträge sei von einer weitreichenden Integration im österreichischen Arbeitsmarkt auszugehen. Die Beschwerdeführerin verfüge bereits über eine Zusage für einen Arbeitsvorvertrag, der ehestmöglich beigebracht werde.
Der minderjährige Sohn halte sich aufgrund der Asylantragstellung rechtsmäßig als Asylwerber in Österreich auf. Gravierende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts seien der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht anzulasten.
Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Jänner 2007 aufgrund ihrer Anämie, ihrer Schwäche und Depression in ärztlicher Behandlung und Betreuung. Aufgrund ihrer Erkrankung sei auch eine Bluttransfusion notwendig. Die Beschwerdeführerin stehe unter regelmäßiger Betreuung bei XXXX.Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Jänner 2007 aufgrund ihrer Anämie, ihrer Schwäche und Depression in ärztlicher Behandlung und Betreuung. Aufgrund ihrer Erkrankung sei auch eine Bluttransfusion notwendig. Die Beschwerdeführerin stehe unter regelmäßiger Betreuung bei römisch 40 .
25. Mit Schreiben vom 13.02.2012 legte die Beschwerdeführerin ein Empfehlungsschreiben ihrer Schwägerin vom 07.02.2012 vor. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien bemüht, einen Arbeitgeber zu finden, der bereit sei einen Arbeitsvorvertrag mit ihnen abzuschließen. Derzeit seien sie im Gespräch mit potentiellen Arbeitgebern. Es werde daher der Antrag gestellt, die Frist zur Vorlage der Arbeitsvorverträge um zwei Wochen, sohin bis zum 27.02.2012 zu erstrecken.
26. Mit Schreiben vom 27.02.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 01.03.2012, beantragte die Beschwerdeführerin eine weitere Fristerstreckung bis zum 19.03.2012, da sie derzeit in Verhandlung um eventuelle Arbeitsvorverträge stehe und deren tatsächliche Beschaffung und Beibringung daher noch etwas Zeit in Anspruch nehme.
27. In einem weiteren Schreiben vom 19.03.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 22.03.2012, gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass der ihr in Aussicht gestellte Arbeitsvorvertrag bislang nicht zum Abschluss gebracht werden habe könne. Sofort nach Abschluss des Arbeitsvorvertrages werde dieser von der Beschwerdeführerin vorgelegt werden.
28. In einem weiteren Schreiben vom 26.03.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 29.03.2012, gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie eventuell in der auf Seite 13 angeführten Bäckerei arbeiten könnte. Im beiliegenden Schreiben der Bäckerei vom 21.03.2012 wird jedoch angegeben, dass derzeit keine Arbeitsplätze frei seien, es jedoch vorstellbar sei die BF eventuell zu einem späteren Zeitpunkt anzustellen, falls dann alle Voraussetzung vorliegen würden.
Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.05.2012, zur Zl. D12 259388-3/2008/12E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idgF und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.05.2012, zur Zl. D12 259388-3/2008/12E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt habe, dass die von der Betroffenen präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der sehr vage gehaltenen, oberflächlichen und insbesondere massiv widersprüchlichen Angaben absolut unglaubwürdig sei.
In der Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes wurde wie folgt angeführt:
"Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der vorgelegten Urkunden fest.
Im Hinblick auf die allgemeine Situation in Georgien wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht, die den Feststellungen zugrunde gelegt wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 24). Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer (Kern-)Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.Im Hinblick auf die allgemeine Situation in Georgien wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht, die den Feststellungen zugrunde gelegt wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 24). Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer (Kern-)Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Beschwerdeführerin in diesen Länderberichten im Rahmen der Stellungnahme vom 23.01.2012 dahingehend entgegengetreten, dass aus den Länderberichten hervorgehe, die Lage in Georgien bedürfe trotz umfangreicher Bemühungen um Verbesserungen und Fortschritte in manchen Bereichen der Verwaltung in vielen Teilgebieten noch umfassender Reformen. Die Kommunalwahlen 2010 seien von internationalen Beobachtern zwar überwiegend positiv beurteilt worden, doch habe es auch immer wieder Berichte gegeben, dass Mitglieder der Oppositionspartei, insbesondere die Kandidaten, schikaniert und eingeschüchtert worden seien. Es könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann nicht als Mitglied der Oppositionspartei von der Regierung verfolgt und eingeschüchtert werden. Über Einzelfälle von Übergriffen auf einfache Parteimitglieder haben zwar keine Erfahrungsberichte eingeholt werden können, doch bedeute dies nicht, dass diese völlig auszuschließen seien. Daher sei es durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bzw. ihrem Ehemann Verfolgung drohe, obwohl sie lediglich eine einfache Parteimitglieder gewesen seien.
Dazu ist auszuführen, dass der erkennende Senat sehr wohl berücksichtigt, dass die politische und gesellschaftliche Situation in Georgien noch nicht in allen Bereichen westlichen Standards entspricht und es nach wie vor Probleme mit Korruption und Verstöße gegen Menschenrechte gibt. Aus den Länderberichten geht aber auch hervor - und gesteht die Beschwerdeführerin dies auch selbst ein -, dass sich die Situation in den letzten Jahren deutlich verbessert hat, die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung allmählich zu greifen beginnen und positive Veränderungen zu verzeichnen sind. Außerdem sind den Länderberichten keine Hinweise daraufhin zu entnehmen, dass einfache Mitglieder von Oppositionsparteien politisch motivierten Übergriffen ausgesetzt sind.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass Länderberichte grundsätzlich als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten sind, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass das neue Vorbringen zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellung beitragen kann.
Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung des angefochtenen Bescheides einwandfrei dargelegt.
Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, konnte die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend machen. Die Beschwerdeführerin gab in den Einvernahmen beim Bundesasylamt an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und lediglich wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist zu sein.
Da die vom Ehemann der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe seiner Ausreise sowohl vom Bundesasylamt als auch vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes aufgrund von widersprüchlichen und unplausiblen Angaben, aber auch mangels aktuell vorliegenden Verfolgungshandlungen als nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant gewertet wurden, kann somit bereits aus diesem Grund den gleichlautenden bzw. sich darauf beziehenden Aussagen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden. Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin wiedergegeben:
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant ist. Abgesehen davon, dass das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin - wie an späterer Stelle aufgezeigt wird - in einigen Punkten widersprüchlich und unplausibel ist, gelangt der erkennende Senat - in Ergänzung zur Beweiswürdigung der belangten Behörde - zur Überzeugung, dass die Fluchtgründe des Ehemannes der Beschwerdeführerin - selbst wenn man von deren Glaubwürdigkeit ausgeht - nicht (mehr) asylrelevant sind.
Der Ehemannes der Beschwerdeführerin gab nämlich zusammengefasst an, er habe in seiner Heimat als Busfahrer gearbeitet und von 1999 bis 2004 einen Bus von der Regierung Aslan ABASCHIDZES gemietet gehabt und Leute von TIFLIS nach BATUMI und zurück befördert. Nach der Vertreibung ABASCHIDZES sei er von der Regierung beschuldigt worden, Mitglied der Partei AGORDZINEBA gewesen zu sein und Waffen und Kämpfer für ABASCHIDZE befördert zu haben. Man habe ihm den Bus weggenommen und vorgehalten, dass das Busgeschäft illegal gewesen sei. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin die Rückgabe des Busses verweigert habe, sei er mehrmals verhaftet und misshandelt worden. Seinem Bruder habe man deshalb Waffen und Rauschgift untergeschoben und zu einer Haftstrafe verurteilt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin machte im gegenständlichen Asylverfahren deshalb geltend, er sei aufgrund seiner politischen Gesinnung nach dem Machtwechsel im Jahr 2004 von der neuen Regierung verfolgt worden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sein.
Glaubt man diesem Vorbringen und hat der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 tatsächlich Probleme aufgrund seiner politischen Gesinnung gehabt, so kann heute, rund acht Jahre nach diesen politischen Umwälzungen in Georgien (Adscharien), jedenfalls keine Verfolgungsgefahr für den Ehemann der Beschwerdeführerin mehr erkannt werden. Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die politische Situation in Georgien hat sich in den letzten Jahren maßgeblich geändert. Aslan ABASCHIDZE wurde bereits im Jahr 2004 aus Georgien vertrieben und lebt seither im Exil in der Russischen Föderation. Die Partei von ABASCHIDZE, "Union für Demokratische Wiedergeburt", hat sich nach dem Machtwechsel in Adscharien am 06.05.2004 aufgelöst. Somit existiert die Partei, deren Anhänger der Ehemann der Beschwerdeführerin angeblich gewesen ist, gar nicht mehr. Grundsätzlich hat sie auch die Menschenrechtslage und das politische Klima in Georgien verbessert. Georgien unternimmt - den Länderberichten folgend - Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Gesamt betrachtet fanden in Bezug auf die Abhaltung freier und fairer politischer Wahlen seit der Rosenrevolution kontinuierliche Verbesserungen statt, im Vergleich zu den Parlamentswahlen 2008 kam es auch bei den Kommunalwahlen 2010 zu weiteren Verbesserungen. Davon, dass einfache Parteimitglieder bzw. Unterstützer von Oppositionsparteien systematisch verfolgt werden, kann nicht ausgegangen werden, wie die in den Länderfeststellungen enthaltene Analyse der Staatendokumentation am Beispiel der Arbeiterpartei aufzeigt. Es kann daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien irgendwelche Probleme mit den georgischen Behörden aufgrund seiner früheren Nähe zu ABASCHDIZE bzw. dessen Partei bekommen wird.Glaubt man diesem Vorbringen und hat der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 tatsächlich Probleme aufgrund seiner politischen Gesinnung gehabt, so kann heute, rund acht Jahre nach diesen politischen Umwälzungen in Georgien (Adscharien), jedenfalls keine Verfolgungsgefahr für den Ehemann der Beschwerdeführerin mehr erkannt werden. Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die politische Situation in Georgien hat sich in den letzten Jahren maßgeblich geändert. Aslan ABASCHIDZE wurde bereits im Jahr 2004 aus Georgien vertrieben und lebt seither im Exil in der Russischen Föderation. Die Partei von ABASCHIDZE, "Union für Demokratische Wiedergeburt", hat sich nach dem Machtwechsel in Adscharien am 06.05.2004 aufgelöst. Somit existiert die Partei, deren Anhänger der Ehemann der Beschwerdeführerin angeblich gewesen ist, gar nicht mehr. Grundsätzlich hat sie auch die Menschenrechtslage und das politische Klima in Georgien verbessert. Georgien unternimmt - den Länderberichten folgend - Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Gesamt betrachtet fanden in Bezug auf die Abhaltung freier und fairer politischer Wahlen seit der Rosenrevolution kontinuierliche Verbesserungen statt, im Vergleich zu den Parlamentswahlen 2008 kam es auch bei den Kommunalwahlen 2010 zu weiteren Verbesserungen. Davon, dass einfache Parteimitglieder bzw. Unterstützer von Oppositionsparteien systematisch verfolgt werden, kann nicht ausgegangen werden, wie die in den Länderfeststellungen enthaltene Analyse der Staatendokumentation am Beispiel der Arbeiterpartei aufzeigt. Es kann daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien irgendwelche Probleme mit den georgischen Behörden aufgrund seiner früheren Nähe zu ABASCHDIZE bzw. dessen Partei bekommen wird.
Abgesehen von der gegenwärtigen Situation sprechen aber auch einige Punkte dafür, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Dem Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin kann nämlich nicht entnommen werden, dass die georgischen Behörden ein über die Rückgabe des Busses hinausgehendes Interesse am Ehemann der Beschwerdeführerin gehabt haben. Die Probleme des Ehemannes der Beschwerdeführerin haben nämlich erst damit begonnen, dass er sich geweigert hat, den Bus zurückzugeben. Deshalb wurde er von der Polizei festgenommen und des Diebstahls bezichtigt. Nach der Ausreise des Ehemannes der Beschwerdeführerin hat sein Bruder den Bus aber an die Behörden zurückgegeben und sagt der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.09.2006 selbst, dass er daher wegen des Busses keine weiteren Probleme mit den Behörden mehr zu befürchten gehabt hätte. Wäre der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich wegen der politischen Gesinnung verfolgt worden, dann hätten ihn die georgischen Behörden auch wohl kaum aus der Haft entlassen.
Insbesondere die Umstände der Ausreise der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sprechen aber gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gibt nämlich in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 01.03.2005 an, dass ihm im Jahr 2004 vom Passamt RUSTAVI problemlos ein Reisepass ausgestellt worden sei. Am 15.06.2004 sei er legal mittels eines tschechischen Visums von TIFLIS nach PRAG geflogen. Hätte der Ehemann der Beschwerdeführerin Angst gehabt, von den georgischen Behörden erneut festgenommen zu werden, dann hätte er sich sicherlich kein Visum ausstellen lassen und wäre schon gar nicht legal über den Luft ausgereist. Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin. Durch dieses Verhalten demonstriert der Ehemann der Beschwerdeführerin, dass offenbar keine asylrelevante Verfolgung stattgefunden hat. Soweit der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Beschwerde moniert, er sei vom Bundesasylamt zu den näheren Umständen seiner Ausreise überhaupt nicht befragt worden, so entspricht dies nicht der Wahrheit. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 01.03.2005 zu der Art und Weise der Ausreise befragt und auch in der Einvernahme am 14.01.2008 wurde dies thematisiert.
Nur am Rande sei erwähnt, dass es auch äußerst ungewöhnlich ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ohne die zwei gemeinsamen, zum damaligen Zeitpunkt beide noch minderjährigen, Kinder ausgereist sind. Dass sie ihre Kinder zurückgelassen haben, spricht wiederum für eine Ausreise aus anderen als asylrelevanten Motiven, da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann offenbar keine Angst gehabt haben, dass die georgischen Behörden durch etwaige Repressionen gegen die zurückgebliebenen Kinder eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes erzwingen könnten.
Dem Vorbringen, dem Bruder des Ehemannes seien nach seiner Ausreise wegen der politischen Betätigung des Ehemannes der Beschwerdeführerin Drogen und Waffen untergeschoben worden und er sei deshalb zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden, kann aus Sicht des erkennenden Senates kein Glauben geschenkt werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat weder Beweise dafür vorgelegt, dass sein Bruder tatsächlich inhaftiert und zu Unrecht verurteilt worden ist, noch dass diese Vorkommnisse in irgendeinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin stehen. Auf Nachfrage, weshalb die Behörden dem Bruder eine Straftat anhängen sollten, sagte der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 28.09.2006, man suche ihn wegen des Busses und weil er für ABASCHIDZE tätig gewesen sei. Kurz zuvor hat der Ehemann der Beschwerdeführerin aber - wie bereits erwähnt - angegeben, dass es keine Probleme mehr wegen des Busses gebe, da dieser ja zurückgegeben worden sei. In der gleichen Einvernahme erwähnt der Ehemann der Beschwerdeführerin auch, dass sein Cousin, welcher ihm das Visum besorgt habe, des Mordes beschuldigt worden sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin deutet also auch in diesem Fall einen Zusammenhang zu seinen Problemen an, sagt aber im nächsten Satz, dass der Cousin einen Raubmord begangen hat und deshalb zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Somit gibt er selbst zu, dass die Verurteilung des Cousins nichts mit seinen politischen Aktivitäten zu tun hat.
In diesem Zusammenhang ist auf einen weiteren Verwandten des Ehemannes der Beschwerdeführerin, nämlich XXXX, den Bruder der Beschwerdeführerin (dessen Ausweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011, GZ. D12 404271-1/2009/10E, gemäß § 10 Abs. 2 iVm §10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 iVm Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG auf Dauer unzulässig erklärt wurde) zu verweisen, der im Juni 2008 in Österreich einen Asylantrag gestellt hat und seine Fluchtgründe ebenfalls auf die Asylgründe des Ehemannes der Beschwerdeführerin gestützt hat. Er gab an, dass der von der nationalen Partei bedroht und geschlagen worden sei, da sein Schwager, der Ehemann der Beschwerdeführerin, Chauffeur eines Mitglieds der "Agordzineba"-Partei gewesen sei. Dazu ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht mit den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin übereinstimmt. Laut Ehemannes der Beschwerdeführerin hat er nämlich einen Linienbus gemietet und sei zwischen TIFLIS und BATUMI gefahren. Dass er Chauffeur eines bestimmten Parteimitglieds gewesen sei, erwähnte der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht. Andererseits darf nicht unerwähnt bleiben, dass XXXX mit Schreiben vom 30.03.2011 bekannt gab, dass seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen wird. Wäre er tatsächlich wegen des Ehemannes der Beschwerdeführerin asylrelevant verfolgt worden, hätte er wohl kaum seinen begründeten Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen. Insoweit ist wird eine vom Ehemann der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme seines Schwagers als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens als nicht erforderlich erachtet.In diesem Zusammenhang ist auf einen weiteren Verwandten des Ehemannes der Beschwerdeführerin, nämlich römisch 40 , den Bruder der Beschwerdeführerin (dessen Ausweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011, GZ. D12 404271-1/2009/10E, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit §10 Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG auf Dauer unzulässig erklärt wurde) zu verweisen, der im Juni 2008 in Österreich einen Asylantrag gestellt hat und seine Fluchtgründe ebenfalls auf die Asylgründe des Ehemannes der Beschwerdeführerin gestützt hat. Er gab an, dass der von der nationalen Partei bedroht und geschlagen worden sei, da sein Schwager, der Ehemann der Beschwerdeführerin, Chauffeur eines Mitglieds der "Agordzineba"-Partei gewesen sei. Dazu ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht mit den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin übereinstimmt. Laut Ehemannes der Beschwerdeführerin hat er nämlich einen Linienbus gemietet und sei zwischen TIFLIS und BATUMI gefahren. Dass er Chauffeur eines bestimmten Parteimitglieds gewesen sei, erwähnte der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht. Andererseits darf nicht unerwähnt bleiben, dass römisch 40 mit Schreiben vom 30.03.2011 bekannt gab, dass seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen wird. Wäre er tatsächlich wegen des Ehemannes der Beschwerdeführerin asylrelevant verfolgt worden, hätte er wohl kaum seinen begründeten Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen. Insoweit ist wird eine vom Ehemann der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme seines Schwagers als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens als nicht erforderlich erachtet.
Abgesehen von den soeben geschilderten Erwägungen sind dem erkennenden Senat einige Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ins Auge gestochen, die die prinzipielle Glaubwürdigkeit seiner Angaben in Frage stellen. So gab der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung beispielsweise noch an, er sei von Tschechien nach Österreich weitergereist und stelle hier einen Asylantrag, weil er nicht mit der Beschwerdeführerin, die sich noch in Tschechien aufhalte, an einem Ort leben möchte. Probleme mit der Polizei erwähnte er nur am Rande. Es ist unverständlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin - obwohl er ja angeblich Verfolgung aufgrund seiner politischen Betätigung zu befürchten gehabt habe - primär private Gründe angegeben hat, die er übrigens im weiteren Verfahren mit keinem Wort mehr erwähnt hat.
Zu erwähnen ist auch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 28.09.2006 angegeben hat, die georgischen Behörden werfen ihm vor, dass er jemanden umgebracht habe. Abgesehen davon, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin dies lediglich in den Raum stellt, ohne genauere Hintergründe zu liefern oder Beweise vorzulegen, gibt er in der Einvernahme auch plötzlich an, Anzeige wegen irgendeines Deliktes sei gegen ihn nicht erstattet worden, um dann im nächsten Satz widersprüchlich dazu zu sagen, gegen ihn liege eine Strafanzeige vor.
Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin erst in der Einvernahme am 14.01.2008 erwähnt hat, dass ihm der Bus und die Mietverträge für den Bus von den Behörden abgenommen worden seien und er bzw. die Beschwerdeführerin gegen die Abnahme des Busses durch die Polizei schriftlich Berufung erhoben haben. In den vorhergehenden Einvernahmen hat er aber nie angegeben, ein Rechtsmittel gegen die Wegnahme des Busses eingelegt zu haben. Vielmehr sagte der Ehemann der Beschwerdeführerin beispielsweise in der Einvernahme am 28.09.2006, dass er sich geweigert habe, den Bus zurückzugeben und der Bus erst nach seiner Ausreise von seinem Bruder tatsächlich an die Behörden retourniert worden sei. Er stellte die Umstände also widersprüchlich dar. Es ist auch nicht verständlich, warum der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Kopie dieser angeblichen Berufung oder auch eine Kopie des Mietvertrages nicht vorlegen konnte. Dass ihm die Polizei den Mietvertrag abgenommen hat und es ihm daher nicht möglich ist, dieses Dokument wieder zu erlangen, ist noch nachvollziehbar. Dass er aber keine Kopie der Berufung hat, spricht nicht gerade für die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Wäre er tatsächlich asylrelevant verfolgt worden, hätte er wohl sämtliche Beweismittel mitgenommen und vorgelegt. Die vom Ehemann der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.06.2008 vorgelegte Bestätigung vom 20.10.2006, wonach er seit Mai 1999 im Betrieb XXXX auf der Linie TIFLIS- BATUMI als Fahrer des Linientaxis gearbeitet habe, beweist nur, dass er als Fahrer bei diesem Betrieb angestellt waren. Dies steht aber im Widerspruch zum Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach er selbst einen Bus gemietet habe, somit selbständig tätig gewesen sei.Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin erst in der Einvernahme am 14.01.2008 erwähnt hat, dass ihm der Bus und die Mietverträge für den Bus von den Behörden abgenommen worden seien und er bzw. die Beschwerdeführerin gegen die Abnahme des Busses durch die Polizei schriftlich Berufung erhoben haben. In den vorhergehenden Einvernahmen hat er aber nie angegeben, ein Rechtsmittel gegen die Wegnahme des Busses eingelegt zu haben. Vielmehr sagte der Ehemann der Beschwerdeführerin beispielsweise in der Einvernahme am 28.09.2006, dass er sich geweigert habe, den Bus zurückzugeben und der Bus erst nach seiner Ausreise von seinem Bruder tatsächlich an die Behörden retourniert worden sei. Er stellte die Umstände also widersprüchlich dar. Es ist auch nicht verständlich, warum der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Kopie dieser angeblichen Berufung oder auch eine Kopie des Mietvertrages nicht vorlegen konnte. Dass ihm die Polizei den Mietvertrag abgenommen hat und es ihm daher nicht möglich ist, dieses Dokument wieder zu erlangen, ist noch nachvollziehbar. Dass er aber keine Kopie der Berufung hat, spricht nicht gerade für die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Wäre er tatsächlich asylrelevant verfolgt worden, hätte er wohl sämtliche Beweismittel mitgenommen und vorgelegt. Die vom Ehemann der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.06.2008 vorgelegte Bestätigung vom 20.10.2006, wonach er seit Mai 1999 im Betrieb römisch 40 auf der Linie TIFLIS- BATUMI als Fahrer des Linientaxis gearbeitet habe, beweist nur, dass er als Fahrer bei diesem Betrieb angestellt waren. Dies steht aber im Widerspruch zum Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach er selbst einen Bus gemietet habe, somit selbständig tätig gewesen sei.
Auch die Beschwerde, in der der Ehemann der Beschwerdeführerin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt hat und keinerlei neue Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht hat und die Stellungnahme vom 23.01.2012, der keine konkretisierenden Sachverhaltselemente entnommen werden konnten, waren nicht geeignet, die Entscheidung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Ehemann der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht den Tatsachen entspricht und selbst bei Wahrheitsunterstellung der vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund der geänderten politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat und daher mangels Aktualität eine gegenwärtige asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:
Die Beschwerdeführerin legte mit aktuellem Schreiben vom 06.02.2012 eine Bestätigung ihres behandelnden Arztes vom 02.02.2012 vor, wonach bei ihr die Dauerdiagnosen "Schwäche, vor allem Hyperthyreose, Anämie, st. p. ery transfusion, depressio" bestehen. Die Beschwerdeführerin sei seit Jänner 2007 wegen einer Anämie, Schwäche und Depressionen bei ihm in Behandlung und habe aufgrund der Anämie eine Bluttransfusion erhalten.
Geht man somit von einer Schilddrüsenüberfunktion (Hyperthyreose), Anämie und Depressionen aus, so ist auf die Länderberichte zur medizinischen Versorgungslage in Georgien zu verweisen, wonach die medizinische Versorgung zumindest in den Ballungsgebieten des Landes gewährleistet ist. Aufgrund von umfassenden Reformen hat sich das Gesundheitssystem stark gewandelt und mittlerweile kann fast jede Krankheit in Georgien behandelt werden. Auch psychische Erkrankungen sind in Georgien behandelbar.
Die Beschwerdeführerin widerspricht den Länderberichten zur medizinischen Versorgung und der grundsätzlichen Behandlungsbedürftigkeit ihrer Erkrankungen im Rahmen der Stellungnahmen vom 23.01.2012 zwar nicht, macht aber geltend, dass die Kosten für die Behandlung diverser Erkrankungen von den Patienten selbst zu tragen sind. Dazu ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, in welcher sich dieser auf die gängige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezieht, eine kostenlose medizinische Behandlungsmöglichkeit im Heimatland für die Zulässigkeit einer Ausweisungsentscheidung nicht erforderlich ist.
In seiner Entscheidung vom 06.03.2008 stellt der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Judikatur des EGMR nämlich folgendes fest:
"Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).""Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9)."
Abschließend ist festzuhalten, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Problemen um keine derart schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten handelt, welche einer Rückführung nach Georgien entgegenstehen. Diesbezügliches ist auch dem vorgelegten Schreiben des behandelnden Arztes nicht zu entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer physischen und psychischen Erkrankungen medizinische Hilfe braucht, wird ihr diese - wie bereits oben ausgeführt - in Georgien zuteil werden."
Das Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 14.05.2012, zur Zl. D12 259388-3/2008/12E, erwuchs am 16.05.2012 in Rechtskraft.
I.2. Gegenständliches Folgeantragsverfahrenrömisch eins.2. Gegenständliches Folgeantragsverfahren
Die Bf. hat am 25.02.2013 während ihrer Anhaltung den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie gab dazu an, sie habe keine neuen Flucht- bzw. Asylgründe ihre alten seien noch aufrecht.
Die Bf. war am 25.02.2013, 16.30 Uhr, auf Grund eines entsprechenden behördlichen Festnahmeauftrage nach § 74 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 polizeilich festgenommen und über die Gründe der Festnahme belehrt worden. Im Zuge der Amtshandlung wurde der Bf. mitgeteilt, dass ihre Abschiebung nach Georgien für 26.02.2013 vorgesehen ist.Die Bf. war am 25.02.2013, 16.30 Uhr, auf Grund eines entsprechenden behördlichen Festnahmeauftrage nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 polizeilich festgenommen und über die Gründe der Festnahme belehrt worden. Im Zuge der Amtshandlung wurde der Bf. mitgeteilt, dass ihre Abschiebung nach Georgien für 26.02.2013 vorgesehen ist.
Das Bundesasylamt hat mit Mandatsbescheid vom 26.02.2012, Zl. 13 02.447-EAST West, gemäß § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 iVm § 57 Abs 1 AVG 1991 idgF festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegt. Weiters wurde der Bf. gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 nicht zuerkannt.Das Bundesasylamt hat mit Mandatsbescheid vom 26.02.2012, Zl. 13 02.447-EAST West, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 idgF festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorliegt. Weiters wurde der Bf. gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 nicht zuerkannt.
Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass sämtliche Voraussetzungen der § 12a Abs. 3 und 4 AsylG vorgelegen seien. So sei der gestellte Antrag als Folgeantrag zu qualifizieren und habe die Beschwerdeführerin diesen in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung gestellt, wobei sie von einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung betroffen gewesen sei. Die im Vorverfahren ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da die Beschwerdeführerin Österreich zwischenzeitlich nicht verlassen habe. Schließlich habe sich auch die objektive Lage in ihrem Herkunftsstaat seit der letzten Entscheidung in ihrem Verfahren nicht wesentlich geändert.Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass sämtliche Voraussetzungen der Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG vorgelegen seien. So sei der gestellte Antrag als Folgeantrag zu qualifizieren und habe die Beschwerdeführerin diesen in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung gestellt, wobei sie von einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung betroffen gewesen sei. Die im Vorverfahren ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da die Beschwerdeführerin Österreich zwischenzeitlich nicht verlassen habe. Schließlich habe sich auch die objektive Lage in ihrem Herkunftsstaat seit der letzten Entscheidung in ihrem Verfahren nicht wesentlich geändert.
Am 26.02.2013 wurde die Abschiebung des Bf. mittels Flugzeug nach Georgien plangemäß durchgeführt.
Mit der am 12.03.2013 bei der EAST West fristgerecht eingelangten Eingabe von XXXX wurde namens des Bf. Vorstellung gegen den oben genannten Mandatsbescheid vom 26.02.2013 erhoben.Mit der am 12.03.2013 bei der EAST West fristgerecht eingelangten Eingabe von römisch 40 wurde namens des Bf. Vorstellung gegen den oben genannten Mandatsbescheid vom 26.02.2013 erhoben.
Begründend wurde gleichlauten für die gesamte Familie ausgeführt, dass das BAA nicht das am 01.04.2014 in Kraft tretenden Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) beachtet habe, welches dem Bf. einen humanitären Aufenthaltstitel ermöglicht hätte. Die seinerzeitige Ausweisung durch den AGH hätte keine Gültigkeit mehr, da sich die Familie bereits weiter integriert habe. Er gehe davon aus, das die Abschiebung im Maßnahmenverfahren vom UVS für rechtswidrig befunden werde, außerdem bestehe gegen das Kind XXXX ein Ausweisungsschutz nach der Unionsbürgerrichtlinie, da sein Onkel mit einer EU-Bürgerin verheiratet sei, dies würde ja auf seine Eltern durchschlagen. Außerdem sei bei der MA 35 die Erteilung von humanitären Aufenthaltsbewilligungen beantrag worden, diese Verfahren seien noch nicht abgeschlossen.Begründend wurde gleichlauten für die gesamte Familie ausgeführt, dass das BAA nicht das am 01.04.2014 in Kraft tretenden Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) beachtet habe, welches dem Bf. einen humanitären Aufenthaltstitel ermöglicht hätte. Die seinerzeitige Ausweisung durch den AGH hätte keine Gültigkeit mehr, da sich die Familie bereits weiter integriert habe. Er gehe davon aus, das die Abschiebung im Maßnahmenverfahren vom UVS für rechtswidrig befunden werde, außerdem bestehe gegen das Kind römisch 40 ein Ausweisungsschutz nach der Unionsbürgerrichtlinie, da sein Onkel mit einer EU-Bürgerin verheiratet sei, dies würde ja auf seine Eltern durchschlagen. Außerdem sei bei der MA 35 die Erteilung von humanitären Aufenthaltsbewilligungen beantrag worden, diese Verfahren seien noch nicht abgeschlossen.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt an den bevollmächtigten Vertreter der Bf. am 13.05.2013 wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegt. Weiters wurde der Bf. gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 nicht zuerkannt.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt an den bevollmächtigten Vertreter der Bf. am 13.05.2013 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorliegt. Weiters wurde der Bf. gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 nicht zuerkannt.
Begründet wurde dies wie folgt:
Die Vorbringen der Bf. in der Vorstellung führen allesamt in Leere, da diese nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens seien.
Das BAA habe nach der geltenden Rechtslage zu entscheiden.
Das Vorbringen bzgl. der fortgeschrittenen Integration sei nicht Gegenstand der Prüfung im Mandatsbescheid nach § 12a (4) Z 2 AsylG 2005.Das Vorbringen bzgl. der fortgeschrittenen Integration sei nicht Gegenstand der Prüfung im Mandatsbescheid nach Paragraph 12 a, (4) Ziffer 2, AsylG 2005.
Die vom Bundesasylamt ausgesprochene und vom AGH bestätigte Ausweisung aus dem Erstverfahren sei zum Zeitpunkt der Antragstellung aufrecht.
Aus der Anhaltemeldung der LPD-Wien, könne keine Verletzung von Rechten durch unmittelbare Befehls- oder Zwangsgewalt festgestellt werden.
Gegen oa. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht am 21.05.2013 eingelangte Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters der Bf. an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Begründend wurde für die gesamte Familie ausgeführt, dass eine aufrechte Ausweisung gemäß § 12a Abs 3 Z 1 AsylG nicht mehr bestanden habe. Dem mj. XXXX komme ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zu und habe seine Ausweisung (Anmerkung vom 12.04.2012, zur Fz. 12 01.534-BAL) ihre Wirksamkeit verloren. Verwiesen wird auf die EK des VwGH vom 13.12.2012; 2011/21/0144, sowie auf das EK des AGH vom 03.12.2012 zur Zl A5 252.005-2/2012/3E.Begründend wurde für die gesamte Familie ausgeführt, dass eine aufrechte Ausweisung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG nicht mehr bestanden habe. Dem mj. römisch 40 komme ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zu und habe seine Ausweisung (Anmerkung vom 12.04.2012, zur Fz. 12 01.534-BAL) ihre Wirksamkeit verloren. Verwiesen wird auf die EK des VwGH vom 13.12.2012; 2011/21/0144, sowie auf das EK des AGH vom 03.12.2012 zur Zl A5 252.005-2/2012/3E.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 24.05.2013 unvollständig (ohne Bescheid) vom Bundesasylamt vorgelegt, sodass der Akt retourniert werden musst und erst am 31.05.2013 vollständig einlangte.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat D12 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat D12 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
III.2 Abweisung der Beschwerderömisch drei.2 Abweisung der Beschwerde
1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idF FrÄG 2011 lautet:1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 lautet:
"§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
kein Fall des § 39 Abs. 2 vorliegt undkein Fall des Paragraph 39, Absatz 2, vorliegt und
eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) undder Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und
darüber hinaus
sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, odergegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 oder 3 FPG iVm § 39 Abs. 2 Z 1 FPG angehalten wird.der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oderder Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz."(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz."
2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor.
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht begründet:
3.1. Im gegenständlichen Fall lagen sämtliche Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 vor:3.1. Im gegenständlichen Fall lagen sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 vor:
Die Bf. hat den gegenständlichen Folgeantrag am 25.02.2013 und somit innerhalb der gemäß § 12a Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehenen Frist von 18 Tagen vor dem mit 26.02.2013 festgelegten Abschiebetermin gestellt. Wie sich aus der schriftlichen Meldung des Landespolizeikommandos Wien an das Bundesasylamt vom 25.02.2013 ergibt (siehe Verwaltungsakt des BAA, AS 17), hat die Bf. den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) am 25.02.2013 um 18.30 Uhr im Stande der Anhaltung im PAZ gestellt.Die Bf. hat den gegenständlichen Folgeantrag am 25.02.2013 und somit innerhalb der gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehenen Frist von 18 Tagen vor dem mit 26.02.2013 festgelegten Abschiebetermin gestellt. Wie sich aus der schriftlichen Meldung des Landespolizeikommandos Wien an das Bundesasylamt vom 25.02.2013 ergibt (siehe Verwaltungsakt des BAA, AS 17), hat die Bf. den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) am 25.02.2013 um 18.30 Uhr im Stande der Anhaltung im PAZ gestellt.
Die im vorangegangenen Verfahren mit hg. Erkenntnis vom 14.05.2012, Zl. D12 259388-3/2008/12E rechtskräftig ausgesprochene Ausweisung war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 25.02.2013 nach wie vor aufrecht, zumal ddie Bf. bis dahin Österreich nicht verlassen hatte.
Die Bf. wurde weiters am 25.02.2013 um 16.30 Uhr, und somit vor dem Antragszeitpunkt am 25.02.2013 um 18.30, nachweislich über den Abschiebetermin 26.02.2013 informiert.
Weiters erfolgte die Antragstellung während seiner Anhaltung im PAZ nach der am 25.02.2013 erfolgten Festnahme gemäß § 74 Abs. 2 Z 3Weiters erfolgte die Antragstellung während seiner Anhaltung im PAZ nach der am 25.02.2013 erfolgten Festnahme gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3
FPG.
Die Wendung "bereits festgelegter Abschiebetermin" ist so zu verstehen, dass die zuständige Behörde gegen den Fremden eine Außerlandesbringung bereits fixiert hat und sich dies auch hinreichend konkret manifestiert hat und dokumentiert ist. Dabei ist insbesondere an eine bereits erfolgte Flugbuchung, die Anforderung exekutiver Begleitkräfte, die Aufnahme des Fremden in eine Liste für einen bereits organisierten Flug- oder Bus-Charter oder ähnliches zu denken. Nicht notwendig ist allerdings, dass sämtliche formale Hindernisse, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, bereits ausgeräumt sind. So wird es beispielsweise nicht notwendig sein, dass der Fremde bereits erfolgreich einer Flugtauglichkeitsuntersuchung unterzogen wurde. In Ausnahmefällen wird auch das Fehlen eines Heimreisezertifikats nicht hinderlich sein, wenn dieses bereits beantragt wurde und damit zu rechnen ist, dass es noch vor dem Abschiebetermin ausgestellt wird (siehe ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, zu § 12a). Die für 26.02.2013 geplante Abschiebung des Bf. auf dem Luftweg stand zum Zeitpunkt, als dieser den gegenständlichen Folgeantrag stellte, bereits fest.Die Wendung "bereits festgelegter Abschiebetermin" ist so zu verstehen, dass die zuständige Behörde gegen den Fremden eine Außerlandesbringung bereits fixiert hat und sich dies auch hinreichend konkret manifestiert hat und dokumentiert ist. Dabei ist insbesondere an eine bereits erfolgte Flugbuchung, die Anforderung exekutiver Begleitkräfte, die Aufnahme des Fremden in eine Liste für einen bereits organisierten Flug- oder Bus-Charter oder ähnliches zu denken. Nicht notwendig ist allerdings, dass sämtliche formale Hindernisse, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, bereits ausgeräumt sind. So wird es beispielsweise nicht notwendig sein, dass der Fremde bereits erfolgreich einer Flugtauglichkeitsuntersuchung unterzogen wurde. In Ausnahmefällen wird auch das Fehlen eines Heimreisezertifikats nicht hinderlich sein, wenn dieses bereits beantragt wurde und damit zu rechnen ist, dass es noch vor dem Abschiebetermin ausgestellt wird (siehe ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, zu Paragraph 12 a,). Die für 26.02.2013 geplante Abschiebung des Bf. auf dem Luftweg stand zum Zeitpunkt, als dieser den gegenständlichen Folgeantrag stellte, bereits fest.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Bf. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein faktischer Abschiebeschutz kraft Gesetzes nicht zukam.
3.2. Des Weiteren lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 4 vor:3.2. Des Weiteren lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, vor:
Da die Bf. den gegenständlichen Folgeantrag am 25.02.2013 und somit innerhalb eines Zeitraums von zwei Tagen vor dem mit 26.02.2013 festgelegten Abschiebetermin gestellt hat, konnte die belangte Behörde die Prüfung der Voraussetzungen für die allfällige Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht auf die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 beschränken. Die belangte Behörde ist in der Folge unter Berücksichtigung der von ihr herangezogenen Informationen über die aktuelle Lage in Georgien, die im angefochtenen Bescheid angeführt sind, auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich seit der letzten Entscheidung (rechtskräftig mit 16.05.2012) die objektive Situation im Herkunftsstaat der Bf. - Georgien - nicht entscheidungsrelevant geändert hat. Diese herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen liegen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei in der vorliegenden Beschwerde der Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte nicht substantiiert widerlegt wurde.Da die Bf. den gegenständlichen Folgeantrag am 25.02.2013 und somit innerhalb eines Zeitraums von zwei Tagen vor dem mit 26.02.2013 festgelegten Abschiebetermin gestellt hat, konnte die belangte Behörde die Prüfung der Voraussetzungen für die allfällige Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht auf die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 beschränken. Die belangte Behörde ist in der Folge unter Berücksichtigung der von ihr herangezogenen Informationen über die aktuelle Lage in Georgien, die im angefochtenen Bescheid angeführt sind, auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich seit der letzten Entscheidung (rechtskräftig mit 16.05.2012) die objektive Situation im Herkunftsstaat der Bf. - Georgien - nicht entscheidungsrelevant geändert hat. Diese herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen liegen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei in der vorliegenden Beschwerde der Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte nicht substantiiert widerlegt wurde.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine aufrechte Ausweisung gemäß § 12a Abs 3 Z 1 AsylG nicht mehr bestanden habe bzw. dem mj. XXXX ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukomme und seine Ausweisung (Anmerkung vom 12.04.2012, zur Fz. 12 01.534-BAL) ihre Wirksamkeit verloren habe. Verwiesen wurde auf die EK des VwGH vom 13.12.2012; 2011/21/0144, sowie auf das EK des AGH vom 03.12.2012 zur Zl. A5 252.005-2/2012/3E, ist dem entgegenzuhalten, das dem mj. Bf. kein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukommt, wenn dies so wäre, hätte er ja schon längst ein solches bei der zuständigen Behörde beantragt, da ja das EK des AGH betreffend des Onkels (XXXX in dem dessen Ausweisung Auf Dauer für unzulässig erklärt wurde) zur Zl. D12 404271-1/2009/10E vom 09.05.2011 datiert und somit vor der Ausweisungsentscheidung (hinsichtlich des mj. Bf.) des BAA liegt. Gegen diese Ausweisungsentscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben. Die Ausweisungsentscheidung zur Bf. war aufrecht.Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine aufrechte Ausweisung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG nicht mehr bestanden habe bzw. dem mj. römisch 40 ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukomme und seine Ausweisung (Anmerkung vom 12.04.2012, zur Fz. 12 01.534-BAL) ihre Wirksamkeit verloren habe. Verwiesen wurde auf die EK des VwGH vom 13.12.2012; 2011/21/0144, sowie auf das EK des AGH vom 03.12.2012 zur Zl. A5 252.005-2/2012/3E, ist dem entgegenzuhalten, das dem mj. Bf. kein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukommt, wenn dies so wäre, hätte er ja schon längst ein solches bei der zuständigen Behörde beantragt, da ja das EK des AGH betreffend des Onkels (römisch 40 in dem dessen Ausweisung Auf Dauer für unzulässig erklärt wurde) zur Zl. D12 404271-1/2009/10E vom 09.05.2011 datiert und somit vor der Ausweisungsentscheidung (hinsichtlich des mj. Bf.) des BAA liegt. Gegen diese Ausweisungsentscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben. Die Ausweisungsentscheidung zur Bf. war aufrecht.
Was den Verweis auf das EK des VwGH vom 13.12.2012; 2011/21/0144, betrifft ist dies nicht als Vergleichsfall heranzuziehen, da es in diesem Fall um eine Ausweisungsentscheidung nach dem § 53 Abs. 1 FPG 2005 eines Bf. handelt, welcher eine österreichische Stang. heiraten wollte und mit dieser drei gemeinsame Kinder hat und nicht um eine Entscheidung gemäß § 12a Abs 3 iVm Abs 4 AsylG 2005.Was den Verweis auf das EK des VwGH vom 13.12.2012; 2011/21/0144, betrifft ist dies nicht als Vergleichsfall heranzuziehen, da es in diesem Fall um eine Ausweisungsentscheidung nach dem Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 eines Bf. handelt, welcher eine österreichische Stang. heiraten wollte und mit dieser drei gemeinsame Kinder hat und nicht um eine Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005.
Zum ebenfalls vorgebrachten EK des AGH vom 03.12.2012 zur Zl. A5 252.005-2/2012/3E, ist zu sagen, dass in diesem Fall der bekämpfte Bescheid nach § 12a Abs. 4 u 3 AsylG 2005 behoben wurde, da keine aufrechte Ausweisung mehr vorlag, da die 18-monatige Frist wegen einer Ausreise bereits abgelaufen war, was aber im gegenständlichen Fall nicht vorliegt.Zum ebenfalls vorgebrachten EK des AGH vom 03.12.2012 zur Zl. A5 252.005-2/2012/3E, ist zu sagen, dass in diesem Fall der bekämpfte Bescheid nach Paragraph 12 a, Absatz 4, u 3 AsylG 2005 behoben wurde, da keine aufrechte Ausweisung mehr vorlag, da die 18-monatige Frist wegen einer Ausreise bereits abgelaufen war, was aber im gegenständlichen Fall nicht vorliegt.
In der vorliegenden Beschwerde wurde im Übrigen auch nicht näher dargelegt, worin das Vorbringen der Bf. über eine neue aktuelle Gefährdung im Fall der Rückkehr nach Georgien konkret bestehen würde.
Im gegenständlichen Fall hätte sogar eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterbleiben können, dies wäre im Hinblick auf die Regelung des § 19 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005, wonach in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben kann, gerechtfertigt und daher zulässig gewesen.Im gegenständlichen Fall hätte sogar eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterbleiben können, dies wäre im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005, wonach in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben kann, gerechtfertigt und daher zulässig gewesen.
4. Da im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, war die Beschwerde gemäß § 12a Abs. 4 iVm. Abs. 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.4. Da im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, war die Beschwerde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Abschiebungsnähe, aufrechte AusweisungZuletzt aktualisiert am
09.09.2013