Norm
AsylG 2005 §12a Abs3Spruch
D12 258735-4/2013/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 13 02.447-EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 13 02.447-EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 4 iVm Abs. 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. 1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 26.02.2005 von der Tschechischen Republik kommend, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an XXXX zu heißen und am1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 26.02.2005 von der Tschechischen Republik kommend, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an römisch 40 zu heißen und am
XXXX geboren zu sein. Am 16.06.2004 sei er mit dem Flugzeug von TIFLIS nach PRAG geflogen und habe dort am 19.06.2004 einen Asylantrag gestellt, der abgewiesen worden sei. Er stelle in Österreich einen Asylantrag, weil er nicht mit seiner Frau an einem Ort leben möchte. Diese lebe in PRAG. Da man ihm in Tschechien kein Asyl gegeben habe, möchte er nun in Österreich Asyl. In seiner Heimat habe er Probleme mit der Polizei.römisch 40 geboren zu sein. Am 16.06.2004 sei er mit dem Flugzeug von TIFLIS nach PRAG geflogen und habe dort am 19.06.2004 einen Asylantrag gestellt, der abgewiesen worden sei. Er stelle in Österreich einen Asylantrag, weil er nicht mit seiner Frau an einem Ort leben möchte. Diese lebe in PRAG. Da man ihm in Tschechien kein Asyl gegeben habe, möchte er nun in Österreich Asyl. In seiner Heimat habe er Probleme mit der Polizei.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 01.03.2005 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Ihm sei im Jahr 2004 vom Passamt RUSTAVI problemlos ein Reisepass ausgestellt worden. Am 15.06.2004 sei er legal mittels eines tschechischen Visums gemeinsam mit seiner Ehefrau von TIFLIS nach PRAG geflogen. Dort haben sie einen Asylantrag gestellt. Seine Ehefrau sei nach wie vor in Tschechien. Der Beschwerdeführer möchte nicht nach Tschechien zurück, weil er Angst habe, von dort nach Georgien abgeschoben zu werden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seinem Heimatland als Kleinbusfahrer gearbeitet und Leute von XXXX und zurück befördert. Diesen Bus habe er von 1999 bis 2004 von der Regierung ABASCHIDZE gemietet gehabt. Er sei von der neuen Regierung beschuldigt worden, für ABASCHIDZE während der Auseinandersetzung im Mai 2004 Waffen und Kämpfer befördert zu haben. Nach seiner Ausreise sei sein Bruder verhaftet worden. Ihm seien Waffen und Raschgift untergeschoben worden. Er sitze immer noch in einer Haftanstalt in Georgien. Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2004 auch mehrmals von der georgischen Polizei festgenommen und geschlagen worden.2. Der Beschwerdeführer wurde am 01.03.2005 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Ihm sei im Jahr 2004 vom Passamt RUSTAVI problemlos ein Reisepass ausgestellt worden. Am 15.06.2004 sei er legal mittels eines tschechischen Visums gemeinsam mit seiner Ehefrau von TIFLIS nach PRAG geflogen. Dort haben sie einen Asylantrag gestellt. Seine Ehefrau sei nach wie vor in Tschechien. Der Beschwerdeführer möchte nicht nach Tschechien zurück, weil er Angst habe, von dort nach Georgien abgeschoben zu werden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seinem Heimatland als Kleinbusfahrer gearbeitet und Leute von römisch 40 und zurück befördert. Diesen Bus habe er von 1999 bis 2004 von der Regierung ABASCHIDZE gemietet gehabt. Er sei von der neuen Regierung beschuldigt worden, für ABASCHIDZE während der Auseinandersetzung im Mai 2004 Waffen und Kämpfer befördert zu haben. Nach seiner Ausreise sei sein Bruder verhaftet worden. Ihm seien Waffen und Raschgift untergeschoben worden. Er sitze immer noch in einer Haftanstalt in Georgien. Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2004 auch mehrmals von der georgischen Polizei festgenommen und geschlagen worden.
3. Das Bundesasylamt richtete an die Tschechische Republik ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Am 09.03.2005 langte beim Bundesasylamt die Zustimmungserklärung der Tschechischen Republik ein, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.
4. Am 10.03.2005 fand die niederschriftliche Zweiteinvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt.
5. Mit Bescheid vom 11.03.2005, Fz. 05 02.649- EAST Ost wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Es stellte die Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Prüfung des Asylantrages fest und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien aus.5. Mit Bescheid vom 11.03.2005, Fz. 05 02.649- EAST Ost wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück. Es stellte die Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Prüfung des Asylantrages fest und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien aus.
6. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 14.03.2005 fristgerecht Berufung erhoben.
7. Mit Schreiben vom 14.03.2005 teilte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd dem Bundesasylamt gemäß § 57 Abs. 7 FrG 1997 mit, "dass die Rücküberstellung des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik abgelehnt worden sei und daher nicht möglich sei".7. Mit Schreiben vom 14.03.2005 teilte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd dem Bundesasylamt gemäß Paragraph 57, Absatz 7, FrG 1997 mit, "dass die Rücküberstellung des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik abgelehnt worden sei und daher nicht möglich sei".
8. Im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 06.04.2005 wurde von einer Ärztin für Psychotherapeutische Medizin diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer "akuten vorübergehenden psychotischen Störung oder einer Persönlichkeitsstörung" leide, im Falle der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aber nicht mit der Gefahr einer Retraumatisierung zu rechnen sei.
9. Mit Bescheid vom 26.07.2005, GZ. 258.735/0-IX/49/05, hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2005, Fz. 05 02.649- EAST Ost gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 5a Abs. 3 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.9. Mit Bescheid vom 26.07.2005, GZ. 258.735/0-IX/49/05, hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2005, Fz. 05 02.649- EAST Ost gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 3, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
10. Dagegen wurde am 25.08.2005 von der Bundesministerin für Inneres gemäß § 38 Abs. 5 AsylG 1997 Amtsbeschwerde erhoben.10. Dagegen wurde am 25.08.2005 von der Bundesministerin für Inneres gemäß Paragraph 38, Absatz 5, AsylG 1997 Amtsbeschwerde erhoben.
11. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 09.03.2006, Zl. III-1199262/FrB/06, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
12. Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass alles in Ordnung sei. Er habe Hepatitis C gehabt.
In seinem Herkunftsstaat habe er eine Berufsschule und die Universität besucht und ab 1999 selbständig als Busfahrer gearbeitet. Die Eltern, Geschwister, zwei Kinder und weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsstaat.
Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe ab 1999 als Busfahrer für ABASCHIDZE gearbeitet bzw. habe einen Bus gepachtet gehabt, mit dem er regelmäßig von XXXXgefahren sei. Dafür habe er monatlich 600 Dollar erhalten. 2003 sei SAAKASCHWILI an die Macht gekommen und 2004 habe es in Adscharien eine Revolution gegeben, im Zuge derer Aslan ABASCHIDZE vertrieben und Adscharien mit Georgien vereint worden sei. Am 10. oder 11.05.2004 seien zwei Polizisten zum Beschwerdeführer gekommen und er sei zur Polizei in RUSTAVI vorgeladen worden. Dort habe man ihm gesagt, dass das Busgeschäft illegal gewesen sei und der Bus, den er gepachtet habe, würde jetzt der Regierung gehören. Der Beschwerdeführer habe aber einen gültigen Pachtvertrag gehabt und sich geweigert den Bus abzugeben. Er habe den Bus daher versteckt. Ein paar Tage später habe ihn die Polizei deshalb festgenommen und geschlagen und wegen Diebstahls bezichtigt. Er sei mit der Auflage freigelassen worden, dass er den Bus innerhalb von zwei Tagen dem georgischen Staat zurückgebe. Da er dieser Aufforderung wiederum nicht nachgekommen sei, habe man ihn am 20.05.2004 erneut festgenommen und schwer misshandelt, sodass er im Krankenhaus behandelt werden habe müssen. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr länger in seinem Herkunftsstaat bleiben können und sei ausgereist. Den Bus habe er bzw. sein Bruder vor seiner Ausreise am 30.05.2004 den Behörden zurückgegeben. Im Falle seiner Rückkehr hätte er in Georgien keine Lebensgrundlage mehr und es wäre gefährlich für ihn. Nicht wegen des Busses, den habe er ja zurückgegeben. Es gebe aber noch weitere Probleme. Als er bereits in Prag gewesen sei, habe ihm seine Mutter am 28. oder 29.07.2004 telefonisch mitgeteilt, dass die georgische Spezialabteilung in das Zimmer seines Bruders eingedrungen sei, dort Waffen und Drogen versteckt haben und der Bruder zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und sich seither im Gefängnis befinde. Wenn der Beschwerdeführer zurückkehre und 14.000,-- Dollar bezahle, dann würde sein Bruder freikommen. Befragt, warum die Behörden das machen sollten, sagte der Beschwerdeführer, man suche ihn wegen des Busses und weil er "neben ABASCHIDZE gestanden sei". Außerdem werfe man ihm vor, jemanden umgebracht zu haben. Er habe aber den Bus zurückgegeben und umgebracht habe er auch niemanden. Anzeige wegen irgendeines Deliktes sei gegen den Beschwerdeführer aber nie erstattet worden. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, gegen ihn liege eine Strafanzeige vor. Er sei bei XXXX gewesen und sei an Auseinandersetzungen in Adscharien beteiligt gewesen. Ein Cousin des Beschwerdeführers habe ihm das Visum besorgt. Dieser Cousin sei des Mordes beschuldigt worden. Er habe einen Raubmord begangen. Er sei zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe ab 1999 als Busfahrer für ABASCHIDZE gearbeitet bzw. habe einen Bus gepachtet gehabt, mit dem er regelmäßig von XXXXgefahren sei. Dafür habe er monatlich 600 Dollar erhalten. 2003 sei SAAKASCHWILI an die Macht gekommen und 2004 habe es in Adscharien eine Revolution gegeben, im Zuge derer Aslan ABASCHIDZE vertrieben und Adscharien mit Georgien vereint worden sei. Am 10. oder 11.05.2004 seien zwei Polizisten zum Beschwerdeführer gekommen und er sei zur Polizei in RUSTAVI vorgeladen worden. Dort habe man ihm gesagt, dass das Busgeschäft illegal gewesen sei und der Bus, den er gepachtet habe, würde jetzt der Regierung gehören. Der Beschwerdeführer habe aber einen gültigen Pachtvertrag gehabt und sich geweigert den Bus abzugeben. Er habe den Bus daher versteckt. Ein paar Tage später habe ihn die Polizei deshalb festgenommen und geschlagen und wegen Diebstahls bezichtigt. Er sei mit der Auflage freigelassen worden, dass er den Bus innerhalb von zwei Tagen dem georgischen Staat zurückgebe. Da er dieser Aufforderung wiederum nicht nachgekommen sei, habe man ihn am 20.05.2004 erneut festgenommen und schwer misshandelt, sodass er im Krankenhaus behandelt werden habe müssen. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr länger in seinem Herkunftsstaat bleiben können und sei ausgereist. Den Bus habe er bzw. sein Bruder vor seiner Ausreise am 30.05.2004 den Behörden zurückgegeben. Im Falle seiner Rückkehr hätte er in Georgien keine Lebensgrundlage mehr und es wäre gefährlich für ihn. Nicht wegen des Busses, den habe er ja zurückgegeben. Es gebe aber noch weitere Probleme. Als er bereits in Prag gewesen sei, habe ihm seine Mutter am 28. oder 29.07.2004 telefonisch mitgeteilt, dass die georgische Spezialabteilung in das Zimmer seines Bruders eingedrungen sei, dort Waffen und Drogen versteckt haben und der Bruder zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und sich seither im Gefängnis befinde. Wenn der Beschwerdeführer zurückkehre und 14.000,-- Dollar bezahle, dann würde sein Bruder freikommen. Befragt, warum die Behörden das machen sollten, sagte der Beschwerdeführer, man suche ihn wegen des Busses und weil er "neben ABASCHIDZE gestanden sei". Außerdem werfe man ihm vor, jemanden umgebracht zu haben. Er habe aber den Bus zurückgegeben und umgebracht habe er auch niemanden. Anzeige wegen irgendeines Deliktes sei gegen den Beschwerdeführer aber nie erstattet worden. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, gegen ihn liege eine Strafanzeige vor. Er sei bei römisch 40 gewesen und sei an Auseinandersetzungen in Adscharien beteiligt gewesen. Ein Cousin des Beschwerdeführers habe ihm das Visum besorgt. Dieser Cousin sei des Mordes beschuldigt worden. Er habe einen Raubmord begangen. Er sei zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.
13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006, Fz. 05 02.649-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werde, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006, Fz. 05 02.649-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werde, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche.
14. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 18.10.2006 fristgerecht Berufung erhoben.
15. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, Zl. 2006/19/0531-16, wurde der mit Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Inneres angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.07.2005 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
16. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2007, GZ. 258.735/0/15E-IX/49/05, der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2005, Fz. 05 02.649-EAST Ost, stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
17. Mit einem weiteren Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2007, GZ. 258.735/12/14E-IX/49/06, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006, Zl. 05 02.649-BAL, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.17. Mit einem weiteren Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2007, GZ. 258.735/12/14E-IX/49/06, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006, Zl. 05 02.649-BAL, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
18. Der Beschwerdeführer wurde am 14.01.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, es gehe ihm schlecht. Er leide an Hepatitis C und habe Probleme mit der Leber. Seine Hand solle operiert werden. Er sei in ärztlicher Behandlung. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben vom 08.01.2008 vor, wonach beim Beschwerdeführer die Dauerdiagnosen "Hepatitis C Genotyp 3a und Atrophie im Bereich des rechten Daumens" bestehen.
Der Beschwerdeführer halte seine Angaben aus der letzten Einvernahme am 28.09.2006 aufrecht. Befragt, ob er Dokumente vorlegen könne, die seine Angaben bestätigen, z.B. die Mietverträge für den Bus, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe der Polizei in RUSTAWI alle Dokumente vorgelegt. Es sei ihm nicht möglich, diese Dokumente wiederzuerlangen. Er habe seine Dokumente vorgelegt und sein Auto sei ihm abgenommen worden. Da er weder die Dokumente noch das Auto zurückbekommen habe, habe seine Frau eine Berufung an die georgische Polizei geschrieben. Eine Kopie dieser Berufung habe er nicht. Er habe ja nicht gedacht, dass er das jemals brauchen werde. Anfang Mai 2004 sei die Polizei zum Beschwerdeführer gekommen, habe seine Frau bedroht, den Beschwerdeführer geschlagen und mitgenommen. Man habe ihn in einen Keller der Polizeiverwaltung gesperrt, misshandelt, Zähne ausgeschlagen und seine Geschlechtsorgane seien verletzt worden. Zwei Polizisten haben gesehen wie schlecht es ihm gegangen sei, haben ihn vor das Gebäude gebracht und seine Frau verständigt. Diese habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Danach habe der Beschwerdeführer seine Ausreise organisiert. Er habe sein Haus verkauft, sich Geld vom Cousin geborgt und für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau sei ein tschechisches Visum ausgestellt worden. Er sei somit legal aus Georgien ausgereist und nach Tschechien eingereist. Sein Pass sei von den tschechischen Asylbehörden einbehalten worden. Der Beschwerdeführer habe seine zwei Kinder in Georgien zurückgelassen.
19. Mit Schreiben vom 16.01.2008 wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur Lage in Georgien mit der Aufforderung übermittelt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
20. In der Stellungnahme vom 30.01.2008 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und machte geltend, er sei aus politischen Gründen asylrelevant verfolgt. Ihm sei eine staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellt worden, da er ABASCHIDZE unterstützt habe. Die Angaben des Beschwerdeführers seien substantiiert und nachvollziehbar und stehen zudem in Einklang mit einschlägigen Länderberichten zu Georgien. Auch in den Feststellungen des Bundesasylamtes zu Georgien finde das Vorbringen Deckung. Dort finden sich Feststellungen zu den politischen Umwälzungen in den Jahren 2003 und 2004, von welchen der Beschwerdeführer konkret betroffen gewesen sei. Weiters werde dort festgehalten, dass willkürliche Festnahmen in Zusammenhang mit politisch unliebsamen Personen tatsächlich erfolgt seien. Aus Länderberichten des Jahres 2004 gehe auch hervor, dass um die Zeit der Wahlen 2004 häufig mit politisch motivierten Anzeigen und Anklagen gegen politisch missliebige Personen vorgegangen worden sei. Aus zahlreichen Länderberichten ergebe sich auch, dass die Menschenrechtssituation unter der Regierung SAAKASCHWILI mehr als bedenklich sei. Zur Aktualität der Verfolgung sei beispielsweise auf die Entwicklungen im Hinblick auf den ehemaligen Parteiführer ABASCHIDZE verwiesen, gegen den trotz Zusicherung der Immunität durch den Präsidenten ein Haftbefehl erlassen worden sei. Es sei nicht zutreffend, dass es seit der Flucht ABASCHIDZES aus Georgien zu keinen Verfolgungshandlungen gegen ehemalige Mitglieder seiner Partei gekommen sei. Ebenso wenig sei es zutreffend, dass sich zwischenzeitig die Situation in Georgien wesentlich gebessert habe. Aufgrund des detailreichen, schlüssigen und durch zahlreiche Länderberichte untermauerten Vorbringens des Beschwerdeführers sei glaubhaft, dass ihm aus politischen Gründen Verfolgung in Georgien drohe.
Zudem leide der Beschwerdeführer an schweren chronischen behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Beim Beschwerdeführer sei Hepatitis C diagnostiziert worden und er befinde sich wegen dieser lebensbedrohlichen Erkrankung in regelmäßiger Behandlung. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer die Terminkarte für einen Termin bei einem Facharzt für Innere Medizin vor. Bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006 sei festgehalten worden, dass chronische Krankheiten aus dem Bereich der inneren Medizin wenn überhaupt nur in den größeren Städten behandelt werden können. Auch wären die Kosten für den Beschwerdeführer unerschwinglich. Ihm wäre somit die Existenzgrundlage im Hinblick auf die erforderliche Behandlung entzogen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer infolge der in Georgien erlittenen Misshandlungen an schweren physischen und psychischen Problemen leide. Wegen seiner psychischen Beschwerden sei er zur psychiatrischen Untersuchung und Behandlung an einen Spezialisten überwiesen worden. Wegen seiner Beschwerden mit dem rechten Arm bzw. der rechten Hand, welche auf seine schweren Misshandlungen durch die georgische Polizei zurückzuführen seien, sei er in ständiger Behandlung und müsse er sich einer neuerlichen Operation unterziehen. Der Beschwerdeführer legte vor:
Überweisung vom 22.01.2008;
Ambulanzkarte XXXX, Universitätsklinik für Psychiatrie;Ambulanzkarte römisch 40 , Universitätsklinik für Psychiatrie;
Kurzbericht des XXXX, Universitätsklinik für Neurologie vom 13.03.2007;Kurzbericht des römisch 40 , Universitätsklinik für Neurologie vom 13.03.2007;
Röntgen- und Sonographiebericht vom 14.03.2007;
Patientenbrief des XXXX, Universitätsklinik für Neurologie, vom 20.03.2007;Patientenbrief des römisch 40 , Universitätsklinik für Neurologie, vom 20.03.2007;
Dekurs des XXXX, Universitätsklinik für Neurologie, vom 28.03.2007;Dekurs des römisch 40 , Universitätsklinik für Neurologie, vom 28.03.2007;
Ambulanzkarte des XXXX, Universitätsklinik für Neurologie, Termin für 22.02.2008.Ambulanzkarte des römisch 40 , Universitätsklinik für Neurologie, Termin für 22.02.2008.
21. Mit einem weiteren Schreiben vom 27.02.2008 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung eines Facharztes für Innere Medizin vom 20.02.2008 vor, wonach beim Beschwerdeführer ein "Status post Hep C." bestehe. Eine Kontrolle des Labors solle in sechs Monaten erfolgen, um eine weitere Prognose abgeben zu können. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich aus dieser Bestätigung ergebe, dass er wegen seiner Hepatitis C Erkrankung nach wie vor in Behandlung stehe. Er müsse aufgrund seines schweren chronischen Leidens derzeit sechs Tabletten täglich zu sich nehmen. Ein intensiver Behandlungsbedarf sei damit weiterhin gegeben. Am 28.02.2008 werde sich der Beschwerdeführer einer weiteren Untersuchung wegen seiner in Folge der erlittenen Misshandlungen schwer behinderten Hand unterziehen. Bis jetzt sei nicht absehbar, ob diesbezüglich eine Operation an ihm durchgeführt werden könne, da der behandelnde Arzt Bedenken auf Grund der Hepatitis C Erkrankung habe. Hinsichtlich der bestehenden Traumatisierung sei bereits eine Ambulanzkarte der Universitätsklinik für Psychiatrie vorgelegt worden. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Traumatisierung des Beschwerdeführers, die auch geeignet seien, seine persönliche Unglaubwürdigkeit im Asylverfahren zu stärken, werden ehest möglich vorgelegt.
22. Eine telefonische Rücksprache der Organwalterin des Bundesasylamtes beim behandelnden Internisten des Beschwerdeführers am 22.04.2008 hat ergeben, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt am 04.02.2008 in der Ordination eingefunden habe. Am 04.02.2008 sei dem Beschwerdeführer Blut abgenommen worden, eine Blutbefundbesprechung sei vorgesehen gewesen. Bis dato sei der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr in der Ordination erschienen. Erklärend sei vom behandelnden Arzt ausgeführt worden, dass die Hepatitis C des Beschwerdeführers ausgeheilt sei. Der Ausdruck "Status post Hep C" bedeute, dass die Hepatitis C geheilt sei.
23. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, FZ. 05 02.649-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchteil II.); ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchteil III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werde, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Im vorliegenden Fall werde in erster Linie darauf hingewiesen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, nicht mit jenen decken, die er vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, vorgebracht habe. Es sei dem gegenständlichen Vorbringen auch nicht zu entnehmen, dass Mitglieder der Partei XXXX in Georgien einer Gruppenverfolgung unterliegen. Die vom Beschwerdeführer behauptete polizeiliche Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit bzw. aufgrund der Mitarbeit bei der Partei XXXX sei unglaubwürdig. Mitglieder dieser Partei seien und seien auch nach der Rosenrevolution in Georgien allein wegen ihrer Tätigkeit für die oder Mitgliedschaft bei dieser Partei nie einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, es sei denn sie hätten eine strafbare Handlung begangen. Somit sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer, der selbst angegeben habe weder vorbestraft gewesen zu sein, noch irgendwelche Probleme mit den georgischen Behörden gehabt zu haben, irgendeine behördliche Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Darauf deute auch der Umstand hin, dass der Beschwerdeführer problemlos ausreisen habe können. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von über einem Monat gefahrlos bei den Großeltern seiner Ehefrau aufhalten können, ohne dass die Polizei oder andere Personen ihn dort aufgesucht hätten. Es ergeben sich auch weder im Parteienvorbringen, noch im Erhebungsergebnis irgendwelche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in solche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen sei, welchen man in Georgien nicht aufgrund der Größe des Landes durch einen Wohnsitzwechsel außerhalb des bisherigen Lebensbereiches entgehen hätte können. Es deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Ermittlungen hinsichtlich des gegen ihn bzw. den Bruder vorliegenden Verdachtes des Besitzes bzw. der Weitergabe von Drogen im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen und des Strafverfahrens aus asylrelevanten Gründen schlechter gestellt sei, als andere Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Es werde auf die vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten hingewiesen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich aus den von ihm behaupteten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen, so müsste davon ausgegangen werden, dass er nicht eine derartige kriminelle Energie in jenem Staat, von dem er internationalen Schutz erwarte, an den Tag gelegt und so aufenthaltsbeendende Maßnahmen riskiert hätte.23. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, FZ. 05 02.649-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchteil römisch zwei.); ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werde, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Im vorliegenden Fall werde in erster Linie darauf hingewiesen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, nicht mit jenen decken, die er vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, vorgebracht habe. Es sei dem gegenständlichen Vorbringen auch nicht zu entnehmen, dass Mitglieder der Partei römisch 40 in Georgien einer Gruppenverfolgung unterliegen. Die vom Beschwerdeführer behauptete polizeiliche Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit bzw. aufgrund der Mitarbeit bei der Partei römisch 40 sei unglaubwürdig. Mitglieder dieser Partei seien und seien auch nach der Rosenrevolution in Georgien allein wegen ihrer Tätigkeit für die oder Mitgliedschaft bei dieser Partei nie einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, es sei denn sie hätten eine strafbare Handlung begangen. Somit sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer, der selbst angegeben habe weder vorbestraft gewesen zu sein, noch irgendwelche Probleme mit den georgischen Behörden gehabt zu haben, irgendeine behördliche Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Darauf deute auch der Umstand hin, dass der Beschwerdeführer problemlos ausreisen habe können. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von über einem Monat gefahrlos bei den Großeltern seiner Ehefrau aufhalten können, ohne dass die Polizei oder andere Personen ihn dort aufgesucht hätten. Es ergeben sich auch weder im Parteienvorbringen, noch im Erhebungsergebnis irgendwelche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in solche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen sei, welchen man in Georgien nicht aufgrund der Größe des Landes durch einen Wohnsitzwechsel außerhalb des bisherigen Lebensbereiches entgehen hätte können. Es deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Ermittlungen hinsichtlich des gegen ihn bzw. den Bruder vorliegenden Verdachtes des Besitzes bzw. der Weitergabe von Drogen im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen und des Strafverfahrens aus asylrelevanten Gründen schlechter gestellt sei, als andere Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Es werde auf die vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten hingewiesen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich aus den von ihm behaupteten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen, so müsste davon ausgegangen werden, dass er nicht eine derartige kriminelle Energie in jenem Staat, von dem er internationalen Schutz erwarte, an den Tag gelegt und so aufenthaltsbeendende Maßnahmen riskiert hätte.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom 30.01.2008, bei den georgischen Behörden handle es sich um die korrupteste Organisation, werde ausgeführt, dass den vorgelegten Länderberichten zu entnehmen sei, dass die georgische Polizei gegen kriminelle und korrupte Personen vorgehe. Außerdem sei es 2006 zu einer großangelegten Justizreform gekommen um den Missbrauch im Justizsystem zu bekämpfen und die Unabhängigkeit der Gerichte zu erhöhen. Den aktuellen Länderfeststellungen sei auch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass es zu keinen Meldungen gekommen sei, dass es zu Verfolgungshandlungen gegenüber ehemaligen Mitgliedern der XXXX Partei gekommen sei.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom 30.01.2008, bei den georgischen Behörden handle es sich um die korrupteste Organisation, werde ausgeführt, dass den vorgelegten Länderberichten zu entnehmen sei, dass die georgische Polizei gegen kriminelle und korrupte Personen vorgehe. Außerdem sei es 2006 zu einer großangelegten Justizreform gekommen um den Missbrauch im Justizsystem zu bekämpfen und die Unabhängigkeit der Gerichte zu erhöhen. Den aktuellen Länderfeststellungen sei auch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass es zu keinen Meldungen gekommen sei, dass es zu Verfolgungshandlungen gegenüber ehemaligen Mitgliedern der römisch 40 Partei gekommen sei.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers werde ausgeführt, dass die diagnostizierte Hepatitis C Erkrankung des Beschwerdeführers mittlerweile ausgeheilt sei und laut vorgelegten Befunden keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehe. Die vom Beschwerdeführer bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung angekündigten Unterlagen zu einer psychiatrischen Begutachtung, welche das Vorliegen einer Traumatisierung bescheinigen sollten, seien bis dato nicht beim Bundesasylamt eingelangt. Diese mangelnde Mitwirkung beeinträchtige die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich. Der Beschwerdeführer habe in den Einvernahmen auch niemals angegeben, dass er sich im Zustand einer Traumatisierung befinden würde.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen in allen Punkten unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe und sein Gesamtvorbringen daher durchgehend als unglaubwürdig gewertet werden könne.
Schützenswerte private oder familiäre Bindungen in Österreich habe der Beschwerdeführer nicht. Die gesamte Kernfamilie sei im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.
24. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 08.05.2008 fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die Erstbehörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und entsprechend ihrer Ermittlungspflicht darauf hinzuwirken, dass die Angaben des Beschwerdeführers vervollständigt werden. Zunächst habe offenkundig keine vollständige Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ländervorhalt stattgefunden, wenn die Erstbehörde ausführt, diese hätten sich auf veraltete Informationen gestützt. Zwar sei es zutreffend, dass der Beschwerdeführer nahe liegender Weise zur Darlegung seiner Fluchtsituation auch auf Dokumente, welche sich auf diese Zeit beziehen, verwiesen habe, jedoch sei in der Folge mehrfach ein aktueller Bezug zur derzeitigen Situation in Georgien dargestellt worden. In ihren Feststellungen zur aktuellen Situation in Georgien habe die Erstbehörde vorgefertigte Länderberichte herangezogen, die nur Teile des Vorbringens abdecken. Jedenfalls gehe aus dieser Länderdokumentation jedoch in Übereinstimmung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass willkürliche Festnahmen in Zusammenhang mit politisch unliebsamen Personen tatsächlich stattfinden. Aus den Länderberichten der Erstbehörde ergebe sich auch, dass Georgien stark unter dem Eindruck der politischen Umstrukturierung stehe. Es gebe Wahlmanipulation, die Grenzen zwischen Inhaftierung aufgrund tatsächlicher Korruption und politischer Abrechnung sei fließend. Es gebe auch willkürliche Inhaftierungen in Zusammenhang mit politischer Tätigkeit. In den Länderfeststellungen werde ausdrücklich betont, dass Korruption in Georgien ein Problem bleibe. Die Arbeit der Justiz bleibe stark verbesserungswürdig. Auch bei der Polizei könne es zu "Fehlverhalten" kommen. Es sei daher unbegründet, wenn die Erstbehörde dennoch zum Schluss komme, dass eine ungerechtfertigte Strafverfolgung oder Schlechterstellung bei der Strafverfolgung aus politischen Gründen ausgeschlossen werden könne.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe hätte die Erstbehörde jedenfalls Ermittlungen anstellen müssen, habe derartige Ermittlungen aber unter dem Hinweis auf die grundsätzliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unterlassen. Die Erstbehörde habe es auch unterlassen, weitere Ermittlungen zur intensiven Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie dem fehlenden Zugang zur erforderlichen Behandlung in Georgien vor dem Hintergrund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers zu treffen. Der Beschwerdeführer sei entgegen der Ansicht der Erstbehörde sehr wohl in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu machen. Die von der Erstbehörde angenommenen Widersprüche seien bei genauer Betrachtung keine. Vielmehr haben die der Erstbefragung folgenden Niederschriften offenkundig eine Ergänzung der anlässlich der ersten Einvernahme gemachten Angaben dargestellt. Weiters hätte die Erstbehörde bei eingehenderer Befragung zur Situation nach der Flucht des Beschwerdeführers sowie zu den Problemen, welche die übrigen Familienmitglieder betroffen haben, zu inhaltlich anders lautenden Bescheiden gelangen können. Im erstinstanzlichen Verfahren sei zudem der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da die belangte Behörde die Angaben und schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers nur selektiv herangezogen habe. Weiters habe der Beschwerdeführer keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die Annahme der Erstbehörde zu reagieren, dass seine chronischen Leiden auch in Georgien behandelt werden können. Ebenso wenig seien die vom Beschwerdeführer angekündigten weiteren Befunde abgewartet worden.
Hervorzuheben sei, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung allein aufgrund seiner bloßen Parteimitgliedschaft behauptet habe, sondern dass bei diesem aufgrund der Tätigkeit für den Sohn von ABASCHIDZE und der Transporttätigkeit ein viel stärkeres Naheverhältnis zu den Führungspositionen der Partei bestehe bzw. ihm unterstellt werde. Somit sei auch die Begründung im Bescheid unzutreffend. Aktenwidrig sei auch, wenn im Bescheid angeführt werde, der Beschwerdeführer hätte keine Probleme mit den georgischen Behörden gehabt. Dies zeuge von einer fehlenden Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen, wo er unter anderem mehrfach von der Misshandlung und Bedrohung durch die georgische Polizei berichtet habe. Vor dem Hintergrund der genannten Länderfeststellungen sei es jedenfalls nicht nachvollziehbar, wenn die Erstbehörde feststellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Ermittlungen hinsichtlich der ihm unterstellten Straftaten nicht schlechter gestellt würde als andere Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dabei verkenne die Erstbehörde, dass der Beschwerdeführer strafbare Handlungen in Georgien überhaupt nicht begangen habe, weswegen schon allein wegen der Einleitung entsprechender Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden eine Verfolgungshandlung zu erblicken sei, welche allein auf die dem Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung zurückzuführen sei.
Weiters sei auch die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, weswegen die Erstbehörde zum Schluss gelange, dass die Hepatitis C Infektion ausgeheilt sei. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner schweren chronischen Erkrankung, welche bereits vor Jahren bei ihm diagnostiziert worden sei, nach wie vor in Behandlung, was sich auch unmissverständlich aus der letzten Stellungnahme ergeben habe. "Status post Hep C" bedeute nicht, dass die Krankheit überwunden sei. Dass die Krankheit ausgeheilt sei, ergebe sich auch aus dem Schreiben des behandelnden Arztes nicht. Selbst wenn beim Beschwerdeführer derzeit keine aktive Infektion vorläge, wäre seine Behandlungsbedürftigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Weiters übersehe die Erstbehörde, dass in Österreich die Behandlung von Hepatitis C für den Beschwerdeführer gewährleistet sei, in Georgien aber nicht. Zum Nachweis für die weiterhin bestehende aktive Hepatitis C Infektion werde eine Terminkarte für eine Praxisklinik in Kopie vorgelegt. Weiters werde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer derzeit RIBAVIRIN zur Behandlung seiner Hepatitis Erkrankung einnehme, was sein Arzt jederzeit bestätigen könne. Der Beschwerdeführer leide auch an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung, nämlich einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer habe den angekündigten Befund nicht vorlegen können, da der Facharzt kurz vor dem vereinbarten Untersuchungstermin völlig überraschend verstorben sei, worüber auch medial berichtet worden sei. Es handle sich dabei um eine notorische Tatsache, welche die Erstbehörde berücksichtigen hätte müssen. Am 25.04.2008 habe der Beschwerdeführer einen anderen Facharzt für Neurologie aufgesucht und einen Termin für 02.05.2008 erhalten. Ihm sei dabei eine Psychotherapie auf Krankenschein in georgischer oder russischer Sprache verordnet worden, wobei für diese zumindest mit einigen Monaten (veranschlagt seien 24 Monate) zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer sei bemüht einen Therapieplatz zu bekommen. Derzeit erhalte er Psychopharmaka bzw. Antidepressiva. Die Erstbehörde habe zu Unrecht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst nie Hinweise auf seine Traumatisierung gegeben habe, zumal dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass er schwer misshandelt worden sei. Derart schwere Misshandlungen legen eine Traumatisierung zumindest nahe, mit welcher sich die Erstbehörde näher auseinander setzen hätte müssen. Die Verletzung an der Hand sei auch medizinisch belegbar, wie sich aus den bisher vorgelegten Befunden ergebe, was zweifellos auch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stütze. Für September sei eine Operation an der Hand angesetzt. Dies schränke auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein, was im Hinblick auf seine Rückkehrsituation zu berücksichtigen gewesen wäre.
Im Ergebnis könne nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden, weswegen dem Beschwerdeführer unzureichende Mitwirkung am Verfahren angelastet worden sei und daraus ein fehlendes persönliches Interesse am Asylverfahren und dessen Ausgang abgleitet werde, zumal der Beschwerdeführer mehrfach Unterlagen vorgelegt habe. Unbegründet sei auch die Feststellung, dass das Vorbringen in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung sowie dem Amtswissen widerspreche. Die Erstbehörde sei nämlich nicht dazu in der Lage gewesen, auch nur einen tatsächlichen Widerspruch aufzuzeigen. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass der Beschwerdeführer zuerst politische Probleme in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und dann Probleme des Bruders angegeben habe, so verkenne sie, dass beide Ausführungen Teile und Aspekte desselben Problems seien. Allein aufgrund der politischen Verfolgung des Beschwerdeführers sei nämlich seinem Bruder eine strafbare Handlung unterstellt worden und sei dieser aufgrund untergeschobener Beweismittel zu Unrecht verurteilt worden. Dies habe der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme klargestellt. Wenn die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid annehme, der Beschwerdeführer hätte keine Probleme bei der legalen Ausreise aus Georgien gehabt, so sei dem entgegenzuhalten, dass er zu den näheren Umständen der Ausreise überhaupt nicht befragt worden sei und die Feststellung damit unbegründet sei.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Gesinnung nach dem Machtwechsel im Jahr 2004 von der neuen Regierung verfolgt worden. Dies habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahmen ausreichend dargelegt. Dem Beschwerdeführer sei daher aus den angeführten Gründen Asyl zu gewähren.
Auch die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung in Hinblick auf Art. 8 EMRK sei von der Erstbehörde nur unzureichend durchgeführt worden. In Österreich lebe der Onkel der Ehefrau des Beschwerdeführers, welcher das Ehepaar faktisch und finanziell unterstütze. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sich in den Jahren ihres Asylverfahrens gut in Österreich integriert. Die Ehefrau habe einen Deutschkurs besucht und beide verfügen über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet.Auch die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung in Hinblick auf Artikel 8, EMRK sei von der Erstbehörde nur unzureichend durchgeführt worden. In Österreich lebe der Onkel der Ehefrau des Beschwerdeführers, welcher das Ehepaar faktisch und finanziell unterstütze. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sich in den Jahren ihres Asylverfahrens gut in Österreich integriert. Die Ehefrau habe einen Deutschkurs besucht und beide verfügen über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde folgende Beweismittel vor:
Untersuchungsbericht eines Facharztes für medizinische und chemische Labordiagnostik vom 02.03.2007;
Untersuchungsbericht eines Facharztes für medizinische und chemische Labordiagnostik vom 15.03.2007, wonach beim Beschwerdeführer eine gesicherte Infektion mit dem Hepatitis C Virus vorliege;
Presseinformation des Magistrat der Stadt Wien vom 31.03.2008;
Diverse Ambulanzkarten und Terminbestätigungen.
25. Mit Schreiben vom 25.06.2008 legte der Beschwerdeführer eine Krankenhausbestätigung eines Krankenhauses in RUSTAVI vom 11.10.2006 vor. Demnach sei beim Beschwerdeführer eine Ektomie des rechten Hodens diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei im Mai 2004 überfallen und geschlagen worden. Er habe Prellungen erlitten und Zähne seien eingeschlagen worden. Am 22.05.2004 sei er operiert worden und man habe ihm den rechten Hoden entfernt. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 20.10.2006 vor, wonach er seit Mai 1999 im Betrieb XXXX auf der Linie XXXX als Fahrer des Linientaxis gearbeitet habe.25. Mit Schreiben vom 25.06.2008 legte der Beschwerdeführer eine Krankenhausbestätigung eines Krankenhauses in RUSTAVI vom 11.10.2006 vor. Demnach sei beim Beschwerdeführer eine Ektomie des rechten Hodens diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei im Mai 2004 überfallen und geschlagen worden. Er habe Prellungen erlitten und Zähne seien eingeschlagen worden. Am 22.05.2004 sei er operiert worden und man habe ihm den rechten Hoden entfernt. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 20.10.2006 vor, wonach er seit Mai 1999 im Betrieb römisch 40 auf der Linie römisch 40 als Fahrer des Linientaxis gearbeitet habe.
Weiters gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sich nunmehr auch der jüngere Bruder seiner EhefrauXXXX in Österreich als Asylwerber aufhalte. Auch er habe aus begründeter Furcht vor Verfolgung Georgien verlassen, wobei er insbesondere wegen seines Schwagers, dem Beschwerdeführer, unter Druck gesetzt worden sei. Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhanges der Asylverfahren und Fluchtgründe des Beschwerdeführers und des genannten Asylwerbers werde der Antrag gestellt, XXXX als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und insbesondere zum Nachweis der Aktualität der Verfolgungsgefahr zu befragen.Weiters gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sich nunmehr auch der jüngere Bruder seiner EhefrauXXXX in Österreich als Asylwerber aufhalte. Auch er habe aus begründeter Furcht vor Verfolgung Georgien verlassen, wobei er insbesondere wegen seines Schwagers, dem Beschwerdeführer, unter Druck gesetzt worden sei. Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhanges der Asylverfahren und Fluchtgründe des Beschwerdeführers und des genannten Asylwerbers werde der Antrag gestellt, römisch 40 als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und insbesondere zum Nachweis der Aktualität der Verfolgungsgefahr zu befragen.
26. Mit Schreiben vom 31.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Das Vollmachtsverhältnis zu seinen Rechtsanwälten bleibe weiterhin aufrecht.26. Mit Schreiben vom 31.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Das Vollmachtsverhältnis zu seinen Rechtsanwälten bleibe weiterhin aufrecht.
27. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.11.2011, D12 258735-3/2008/7Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater des Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt.27. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.11.2011, D12 258735-3/2008/7Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 ein Rechtsberater des Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt.
28. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012, D12 258735-3/2008/8Z, wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Lage in seinem Herkunftsstaat (insbesondere zur Arbeiterpartei, zur Behandelbarkeit von Hepatitis C und zu vorhandenen Drogenersatzprogrammen) übermittelt, sowie Fragen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich gestellt, mit der Aufforderung, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu äußern. Außerdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den aktuellsten Befund betreffend seine Hepatitis C Erkrankung vorzulegen.
29. Am 23.01.2012 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. Zur Situation in Georgien führt der Beschwerdeführer aus, die Lage in Georgien bedürfe trotz umfangreicher Bemühungen um Verbesserungen und Fortschritte in manchen Bereichen der Verwaltung in vielen Teilgebieten noch umfassender Reformen. Die Kommunalwahlen 2010 seien von internationalen Beobachtern zwar überwiegend positiv beurteilt worden, doch habe es auch immer wieder Berichte gegeben, dass Mitglieder der Oppositionspartei, insbesondere die Kandidaten, schikaniert und eingeschüchtert worden seien. Es könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht als Mitglied der Oppositionspartei von der Regierung verfolgt und eingeschüchtert werde. Über Einzelfälle von Übergriffen auf einfache Parteimitglieder haben zwar keine Erfahrungsberichte eingeholt werden können, doch bedeute dies nicht, dass diese völlig auszuschließen seien. Daher sei es durchaus wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung drohe, obwohl er lediglich ein einfaches Parteimitglied gewesen sei.
Ein weiterer wichtiger, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung an Hepatitis betreffender Aspekt sei jener der medizinischen Versorgung in Georgien. Die medizinische Versorgung sei in den Ballungsräumen des Landes gewährleistet. Das Gesundheitssystem habe sich stark gewandelt und mittlerweile könne fast jede Krankheit in Georgien zumindest theoretisch behandelt werden. Zwar könne also Hepatitis mit den meisten Folgeerkrankungen in Georgien behandelt werden, doch müssen die Kosten dafür von den Patienten selbst getragen werden. Die Behandlung von Hepatitis sei aber für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht leistbar.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, er halte sich mit seiner Ehefrau seit Februar bzw. März 2005 in Österreich auf. Der gemeinsame Sohn, XXXX sei rechtmäßig mit einem slowakischen Schengen- Visum in Österreich aufhältig und beabsichtige die Beantragung der Gewährung desselben Schutzes beim Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer legte die Reisepasskopie seines Sohnes samt gültigem Schengen-Visum vor. In Österreich lebe weiters der Bruder seiner Ehefrau, XXXX mit seiner Gattin, welche die österreichische und deutsche Staatsbürgerschaft besitze. Er verfüge über eine gültige Aufenthaltskarte und halte sich daher rechtmäßig in Österreich auf. Zum Bruder und zur Schwägerin bestehe ein besonders enges persönliches Verhältnis. Weiters werden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von diesen finanziell unterstützt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge sogar über ein gemeinsames Konto mit ihrer Schwägerin, woraus ebenfalls die finanzielle Unterstützung durch diese ersichtlich sei. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer die Aufenthaltskarte seines Schwagers, dessen Heiratsurkunde, die Reisepasskopie der Schwägerin und den Meldezettel seines Bruders vor und kündigte an, eine Unterstützungserklärung der Schwägerin und Kontobestätigungen vorzulegen.Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, er halte sich mit seiner Ehefrau seit Februar bzw. März 2005 in Österreich auf. Der gemeinsame Sohn, römisch 40 sei rechtmäßig mit einem slowakischen Schengen- Visum in Österreich aufhältig und beabsichtige die Beantragung der Gewährung desselben Schutzes beim Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer legte die Reisepasskopie seines Sohnes samt gültigem Schengen-Visum vor. In Österreich lebe weiters der Bruder seiner Ehefrau, römisch 40 mit seiner Gattin, welche die österreichische und deutsche Staatsbürgerschaft besitze. Er verfüge über eine gültige Aufenthaltskarte und halte sich daher rechtmäßig in Österreich auf. Zum Bruder und zur Schwägerin bestehe ein besonders enges persönliches Verhältnis. Weiters werden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von diesen finanziell unterstützt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge sogar über ein gemeinsames Konto mit ihrer Schwägerin, woraus ebenfalls die finanzielle Unterstützung durch diese ersichtlich sei. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer die Aufenthaltskarte seines Schwagers, dessen Heiratsurkunde, die Reisepasskopie der Schwägerin und den Meldezettel seines Bruders vor und kündigte an, eine Unterstützungserklärung der Schwägerin und Kontobestätigungen vorzulegen.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen auch über hervorragende Deutschkenntnisse, Niveau A2. Sie haben bis jetzt noch nicht die Möglichkeit gehabt, Deutschkurse zu absolvieren, bereiten sich aber auf die A2- Prüfung vor und seien bereits für Deutschprüfungstermine am 18.02.2012 angemeldet. Sie werden ehest möglich ein Sprachdiplom vorlegen.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen über verbindliche Arbeitsvorverträge mit der Firma XXXX in Wien, 20. Der Unterhalt der Beschwerdeführer sei daher in Zukunft in Österreich nachhaltig gesichert. Die Arbeitsvorverträge werden nachgereicht.Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen über verbindliche Arbeitsvorverträge mit der Firma römisch 40 in Wien, 20. Der Unterhalt der Beschwerdeführer sei daher in Zukunft in Österreich nachhaltig gesichert. Die Arbeitsvorverträge werden nachgereicht.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau besuchen in Österreich regelmäßig die orthodoxe Kirche. Der Beschwerdeführer besuche seit 2011 regelmäßig den Führerscheinkurs und werde demnächst in Österreich die Führerscheinprüfung ablegen. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer Bestätigungen der Fahrschule vor. Der Beschwerdeführer verfüge auch über einen großen Freundeskreis in Österreich. Empfehlungsschreiben werden noch vorgelegt.
Es bestehen besonders intensive Bindungen zu Österreich, da sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hier seit Jahren in medizinischer Behandlung und aufrechter Therapie befinden. Der Beschwerdeführer leide an Hepatitis C und bedürfe weiterhin regelmäßiger Kontrollen sowie einer engmaschigen medikamentösen Therapie, ansonsten drohe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer befinde sich auch seit 2009 durchgehend in psychiatrischer Therapie. Aktuelle ärztliche Bestätigungen werden nachgereicht.
In Georgien leben die Eltern und Schwiegereltern des Beschwerdeführers sowie weitere entfernte Verwandte. Die mittlerweile volljährige Tochter verfüge über einen gültigen slowakischen Einreisetitel und halte sich derzeit ebenfalls rechtmäßig zu Besuchszwecken in Österreich auf. Sie beabsichtige, in Zukunft in Österreich zu studieren und werde voraussichtlich einen Auslandsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Studierende stellen. Zu den in Georgien lebenden Verwandten bestehe kein besonders enger Kontakt.
30. Mit einem weiteren Schreiben vom 06.02.2012 legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vor:
Österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis und Reisepass der Schwägerin;
Kontoauszug der Schwägerin;
Kontoaufstellung/ Zeichnungsberechtigte des Kontos der Schwägerin;
Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte des Sohnes des Beschwerdeführers;
Anmeldebestätigung zum DTÖ am 18.02.2012 des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau;
Zwei Empfehlungsschreiben;
Laborbefund des Beschwerdeführers;
Bestätigungsschreiben des Ambulatoriums für Suchtkranke vom 23.01.2012;
Behandlungsprogramm des Beschwerdeführers;
Behandlungsprogramm der Ehefrau des Beschwerdeführers.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführer mittlerweile hervorragend in Österreich integriert haben. Es liege ein intensives Privatleben und ein tatsächliches Familienleben mit dem hier lebenden Bruder bzw. Schwager und dessen österreichischer Gattin vor. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei sogar Zeichnungsberechtigte für das Konto der Schwägerin. Auch im Hinblick auf die bereits bestehenden verbindlichen Arbeitsvorverträge sei von einer weitreichenden Integration im österreichischen Arbeitsmarkt auszugehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge bereits über eine Zusage für einen Arbeitsvorvertrag, der ehestmöglich beigebracht werde.
Der minderjährige Sohn halte sich aufgrund der Asylantragstellung rechtsmäßig als Asylwerber in Österreich auf. Gravierende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts seien dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht anzulasten.
Der Beschwerdeführer leide an Hepatitis C und befinde sich im Ambulatorium für Suchtkranke Wien wegen seiner Drogensucht in Behandlung. Zurzeit werde er mit Substitol behandelt. Aus derzeitiger Sicht sei eine Fortsetzung der Therapie über die nächsten zwei bis drei Jahre erforderlich. Aufgrund seiner Erkrankungen sei er kein junger arbeitsfähiger Mann mehr. Nur mithilfe der Therapien sei es ihm möglich den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Möglichkeit stehe ihm allerdings nur in Österreich zur Verfügung.
31. Mit Schreiben vom 13.02.2012 legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben seiner Schwägerin vom 07.02.2012 vor. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien bemüht, einen Arbeitgeber zu finden, der bereit sei einen Arbeitsvorvertrag mit ihnen abzuschließen. Derzeit seien sie im Gespräch mit potentiellen Arbeitgebern. Es werde daher der Antrag gestellt, die Frist zur Vorlage der Arbeitsvorverträge um zwei Wochen, sohin bis zum 27.02.2012 zu erstrecken.
32. Mit Schreiben vom 27.02.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 01.03.2012, beantragte der Beschwerdeführer eine weitere Fristerstreckung bis zum 19.03.2012, da er derzeit in Verhandlung um eventuelle Arbeitsvorverträge stehe und deren tatsächliche Beschaffung und Beibringung daher noch etwas Zeit in Anspruch nehme.
33. In einem weiteren Schreiben vom 19.03.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 22.03.2012, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass der dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Arbeitsvorvertrag bislang nicht zum Abschluss gebracht werden habe könne. Sofort nach Abschluss des Arbeitsvorvertrages werde dieser vom Beschwerdeführer vorgelegt werden.
34. In einem weiteren Schreiben vom 26.03.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 29.03.2012, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er eventuell in einer Bäckerei arbeiten könnte. Im beiliegenden Schreiben der Bäckerei vom 21.03.2012 wird jedoch angegeben, dass derzeit keine Arbeitsplätze frei seien.
Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.05.2012, zur Zl. D12 258735-3/2008/15E gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idgF und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.05.2012, zur Zl. D12 258735-3/2008/15E gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt habe, dass die vom Betroffenen präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der sehr vage gehaltenen, oberflächlichen und insbesondere massiv widersprüchlichen Angaben absolut unglaubwürdig sei.
In der Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes wurde wie folgt angeführt:
"Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers steht aufgrund der vorgelegten Urkunden fest.
Dass der Beschwerdeführer vier Mal strafrechtlich verurteilt wurde ergibt sich auch der im Akt inliegenden Strafregisteranfrage vom 29.02.2012. Dass gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, ergibt sich aus dem ebenfalls im Akt inliegenden Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 09.03.2006, Zl. III-1199262/FrB/06.
Im Hinblick auf die allgemeine Situation in Georgien wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht, die den Feststellungen zugrunde gelegt wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 24). Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer (Kern-)Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.Im Hinblick auf die allgemeine Situation in Georgien wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht, die den Feststellungen zugrunde gelegt wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 24). Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer (Kern-)Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer in diesen Länderberichten im Rahmen der Stellungnahme vom 23.01.2012 dahingehend entgegengetreten, dass aus den Länderberichten hervorgehe, die Lage in Georgien bedürfe trotz umfangreicher Bemühungen um Verbesserungen und Fortschritte in manchen Bereichen der Verwaltung in vielen Teilgebieten noch umfassender Reformen. Die Kommunalwahlen 2010 seien von internationalen Beobachtern zwar überwiegend positiv beurteilt worden, doch habe es auch immer wieder Berichte gegeben, dass Mitglieder der Oppositionspartei, insbesondere die Kandidaten, schikaniert und eingeschüchtert worden seien. Es könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht als Mitglied der Oppositionspartei von der Regierung verfolgt und eingeschüchtert werde. Über Einzelfälle von Übergriffen auf einfache Parteimitglieder haben zwar keine Erfahrungsberichte eingeholt werden können, doch bedeute dies nicht, dass diese völlig auszuschließen seien. Daher sei es durchaus wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung drohe, obwohl er lediglich ein einfaches Parteimitglied gewesen sei.
Dazu ist auszuführen, dass der erkennende Senat sehr wohl berücksichtigt, dass die politische und gesellschaftliche Situation in Georgien noch nicht in allen Bereichen westlichen Standards entspricht und es nach wie vor Probleme mit Korruption und Verstöße gegen Menschenrechte gibt. Aus den Länderberichten geht aber auch hervor - und gesteht der Beschwerdeführer dies auch selbst ein -, dass sich die Situation in den letzten Jahren deutlich verbessert hat, die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung allmählich zu greifen beginnen und positive Veränderungen zu verzeichnen sind. Außerdem sind den Länderberichten keine Hinweise daraufhin zu entnehmen, dass einfache Mitglieder von Oppositionsparteien politisch motivierten Übergriffen ausgesetzt sind.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass Länderberichte grundsätzlich als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten sind, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass das neue Vorbringen zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellung beitragen kann.
Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung des angefochtenen Bescheides einwandfrei dargelegt.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant ist. Abgesehen davon, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie an späterer Stelle aufgezeigt wird - in einigen Punkten widersprüchlich und unplausibel ist, gelangt der erkennende Senat - in Ergänzung zur Beweiswürdigung der belangten Behörde - zur Überzeugung, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers - selbst wenn man von deren Glaubwürdigkeit ausgeht - nicht (mehr) asylrelevant sind.
Der Beschwerdeführer gab nämlich zusammengefasst an, er habe in seiner Heimat als Busfahrer gearbeitet und von 1999 bis 2004 einen Bus von der Regierung Aslan ABASCHIDZES gemietet gehabt und Leute von XXXX und zurück befördert. Nach der Vertreibung ABASCHIDZES sei er von der Regierung beschuldigt worden, Mitglied der Partei XXXX gewesen zu sein und Waffen und Kämpfer für ABASCHIDZE befördert zu haben. Man habe ihm den Bus weggenommen und vorgehalten, dass das Busgeschäft illegal gewesen sei. Da der Beschwerdeführer die Rückgabe des Busses verweigert habe, sei er mehrmals verhaftet und misshandelt worden. Seinem Bruder habe man deshalb Waffen und Rauschgift untergeschoben und zu einer Haftstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Asylverfahren deshalb geltend, er sei aufgrund seiner politischen Gesinnung nach dem Machtwechsel im Jahr 2004 von der neuen Regierung verfolgt worden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sein.Der Beschwerdeführer gab nämlich zusammengefasst an, er habe in seiner Heimat als Busfahrer gearbeitet und von 1999 bis 2004 einen Bus von der Regierung Aslan ABASCHIDZES gemietet gehabt und Leute von römisch 40 und zurück befördert. Nach der Vertreibung ABASCHIDZES sei er von der Regierung beschuldigt worden, Mitglied der Partei römisch 40 gewesen zu sein und Waffen und Kämpfer für ABASCHIDZE befördert zu haben. Man habe ihm den Bus weggenommen und vorgehalten, dass das Busgeschäft illegal gewesen sei. Da der Beschwerdeführer die Rückgabe des Busses verweigert habe, sei er mehrmals verhaftet und misshandelt worden. Seinem Bruder habe man deshalb Waffen und Rauschgift untergeschoben und zu einer Haftstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Asylverfahren deshalb geltend, er sei aufgrund seiner politischen Gesinnung nach dem Machtwechsel im Jahr 2004 von der neuen Regierung verfolgt worden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sein.
Glaubt man diesem Vorbringen und hat der Beschwerdeführer im Jahr 2004 tatsächlich Probleme aufgrund seiner politischen Gesinnung gehabt, so kann heute, rund acht Jahre nach diesen politischen Umwälzungen in Georgien (Adscharien), jedenfalls keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer mehr erkannt werden. Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die politische Situation in Georgien hat sich in den letzten Jahren maßgeblich geändert. Aslan ABASCHIDZE wurde bereits im Jahr 2004 aus Georgien vertrieben und lebt seither im Exil in der Russischen Föderation. Die Partei von ABASCHIDZE, "Union für Demokratische Wiedergeburt", hat sich nach dem Machtwechsel in Adscharien am 06.05.2004 aufgelöst. Somit existiert die Partei, deren Anhänger der Beschwerdeführer angeblich gewesen ist, gar nicht mehr. Grundsätzlich hat sie auch die Menschenrechtslage und das politische Klima in Georgien verbessert. Georgien unternimmt - den Länderberichten folgend - Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Gesamt betrachtet fanden in Bezug auf die Abhaltung freier und fairer politischer Wahlen seit der Rosenrevolution kontinuierliche Verbesserungen statt, im Vergleich zu den Parlamentswahlen 2008 kam es auch bei den Kommunalwahlen 2010 zu weiteren Verbesserungen. Davon, dass einfache Parteimitglieder bzw. Unterstützer von Oppositionsparteien systematisch verfolgt werden, kann nicht ausgegangen werden, wie die in den Länderfeststellungen enthaltene Analyse der Staatendokumentation am Beispiel der Arbeiterpartei aufzeigt. Es kann daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien irgendwelche Probleme mit den georgischen Behörden aufgrund seiner früheren Nähe zu ABASCHDIZE bzw. dessen Partei bekommen wird.Glaubt man diesem Vorbringen und hat der Beschwerdeführer im Jahr 2004 tatsächlich Probleme aufgrund seiner politischen Gesinnung gehabt, so kann heute, rund acht Jahre nach diesen politischen Umwälzungen in Georgien (Adscharien), jedenfalls keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer mehr erkannt werden. Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die politische Situation in Georgien hat sich in den letzten Jahren maßgeblich geändert. Aslan ABASCHIDZE wurde bereits im Jahr 2004 aus Georgien vertrieben und lebt seither im Exil in der Russischen Föderation. Die Partei von ABASCHIDZE, "Union für Demokratische Wiedergeburt", hat sich nach dem Machtwechsel in Adscharien am 06.05.2004 aufgelöst. Somit existiert die Partei, deren Anhänger der Beschwerdeführer angeblich gewesen ist, gar nicht mehr. Grundsätzlich hat sie auch die Menschenrechtslage und das politische Klima in Georgien verbessert. Georgien unternimmt - den Länderberichten folgend - Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Gesamt betrachtet fanden in Bezug auf die Abhaltung freier und fairer politischer Wahlen seit der Rosenrevolution kontinuierliche Verbesserungen statt, im Vergleich zu den Parlamentswahlen 2008 kam es auch bei den Kommunalwahlen 2010 zu weiteren Verbesserungen. Davon, dass einfache Parteimitglieder bzw. Unterstützer von Oppositionsparteien systematisch verfolgt werden, kann nicht ausgegangen werden, wie die in den Länderfeststellungen enthaltene Analyse der Staatendokumentation am Beispiel der Arbeiterpartei aufzeigt. Es kann daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien irgendwelche Probleme mit den georgischen Behörden aufgrund seiner früheren Nähe zu ABASCHDIZE bzw. dessen Partei bekommen wird.
Abgesehen von der gegenwärtigen Situation sprechen aber auch einige Punkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nämlich nicht entnommen werden, dass die georgischen Behörden ein über die Rückgabe des Busses hinausgehendes Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben. Die Probleme des Beschwerdeführers haben nämlich erst damit begonnen, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hat, den Bus zurückzugeben. Deshalb wurde er von der Polizei festgenommen und des Diebstahls bezichtigt. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers hat sein Bruder den Bus aber an die Behörden zurückgegeben und sagt der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.09.2006 selbst, dass er daher wegen des Busses keine weiteren Probleme mit den Behörden mehr zu befürchten gehabt hätte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich wegen der politischen Gesinnung verfolgt worden, dann hätten ihn die georgischen Behörden auch wohl kaum aus der Haft entlassen.
Insbesondere die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers sprechen aber gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer gibt nämlich in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 01.03.2005 an, dass ihm im Jahr 2004 vom Passamt RUSTAVI problemlos ein Reisepass ausgestellt worden sei. Am 15.06.2004 sei er legal mittels eines tschechischen Visums von TIFLIS nach PRAG geflogen. Hätte der Beschwerdeführer Angst gehabt, von den georgischen Behörden erneut festgenommen zu werden, dann hätte er sich sicherlich kein Visum ausstellen lassen und wäre schon gar nicht legal über den Luft ausgereist. Durch dieses Verhalten demonstriert der Beschwerdeführer, dass offenbar keine asylrelevante Verfolgung stattgefunden hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde moniert, er sei vom Bundesasylamt zu den näheren Umständen seiner Ausreise überhaupt nicht befragt worden, so entspricht dies nicht der Wahrheit. Der Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 01.03.2005 zu der Art und Weise der Ausreise befragt und auch in der Einvernahme am 14.01.2008 wurde dies thematisiert.
Nur am Rande sei erwähnt, dass es auch äußerst ungewöhnlich ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ohne die zwei gemeinsamen, zum damaligen Zeitpunkt beide noch minderjährigen, Kinder ausgereist sind. Dass sie ihre Kinder zurückgelassen haben, spricht wiederum für eine Ausreise aus anderen als asylrelevanten Motiven, da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau offenbar keine Angst gehabt haben, dass die georgischen Behörden durch etwaige Repressionen gegen die zurückgebliebenen Kinder eine Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau erzwingen könnten.
Dem Vorbringen, dem Bruder des Beschwerdeführers seien nach seiner Ausreise wegen der politischen Betätigung des Beschwerdeführers Drogen und Waffen untergeschoben worden und er sei deshalb zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden, kann aus Sicht des erkennenden Senates kein Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer hat weder Beweise dafür vorgelegt, dass sein Bruder tatsächlich inhaftiert und zu Unrecht verurteilt worden ist, noch dass diese Vorkommnisse in irgendeinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers stehen. Auf Nachfrage, weshalb die Behörden dem Bruder eine Straftat anhängen sollten, sagte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 28.09.2006, man suche den Beschwerdeführer wegen des Busses und weil er für ABASCHIDZE tätig gewesen sei. Kurz zuvor hat der Beschwerdeführer aber - wie bereits erwähnt - angegeben, dass es keine Probleme mehr wegen des Busses gebe, da dieser ja zurückgegeben worden sei. In der gleichen Einvernahme erwähnt der Beschwerdeführer auch, dass sein Cousin, welcher ihm das Visum besorgt habe, des Mordes beschuldigt worden sei. Der Beschwerdeführer deutet also auch in diesem Fall einen Zusammenhang zu seinen Problemen an, sagt aber im nächsten Satz, dass der Cousin einen Raubmord begangen hat und deshalb zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Somit gibt er selbst zu, dass die Verurteilung des Cousins nichts mit den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu tun hat.
In diesem Zusammenhang ist auf einen weiteren Verwandten des Beschwerdeführers, nämlich XXXX, den Bruder seiner Ehefrau (dessen Ausweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011, GZ. D12 404271-1/2009/10E, gemäß § 10 Abs. 2 iVm §10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 iVm Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG auf Dauer unzulässig erklärt wurde) zu verweisen, der im Juni 2008 in Österreich einen Asylantrag gestellt hat und seine Fluchtgründe ebenfalls auf die Asylgründe des Beschwerdeführers gestützt hat. Er gab an, dass der von der nationalen Partei bedroht und geschlagen worden sei, da sein Schwager, der Beschwerdeführer, Chauffeur eines Mitglieds der "XXXX"-Partei gewesen sei. Dazu ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt. Laut Beschwerdeführer hat er nämlich einen Linienbus gemietet und sei zwischen XXXX gefahren. Dass er Chauffeur eines bestimmten Parteimitglieds gewesen sei, erwähnte der Beschwerdeführer nicht. Andererseits darf nicht unerwähnt bleiben, dass XXXX mit Schreiben vom 30.03.2011 bekannt gab, dass seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen wird. Wäre er tatsächlich wegen des Beschwerdeführers asylrelevant verfolgt worden, hätte er wohl kaum seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen. Insoweit ist wird eine vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme seines Schwagers als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens als nicht erforderlich erachtet.In diesem Zusammenhang ist auf einen weiteren Verwandten des Beschwerdeführers, nämlich römisch 40 , den Bruder seiner Ehefrau (dessen Ausweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011, GZ. D12 404271-1/2009/10E, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit §10 Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG auf Dauer unzulässig erklärt wurde) zu verweisen, der im Juni 2008 in Österreich einen Asylantrag gestellt hat und seine Fluchtgründe ebenfalls auf die Asylgründe des Beschwerdeführers gestützt hat. Er gab an, dass der von der nationalen Partei bedroht und geschlagen worden sei, da sein Schwager, der Beschwerdeführer, Chauffeur eines Mitglieds der "XXXX"-Partei gewesen sei. Dazu ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt. Laut Beschwerdeführer hat er nämlich einen Linienbus gemietet und sei zwischen römisch 40 gefahren. Dass er Chauffeur eines bestimmten Parteimitglieds gewesen sei, erwähnte der Beschwerdeführer nicht. Andererseits darf nicht unerwähnt bleiben, dass römisch 40 mit Schreiben vom 30.03.2011 bekannt gab, dass seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen wird. Wäre er tatsächlich wegen des Beschwerdeführers asylrelevant verfolgt worden, hätte er wohl kaum seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen. Insoweit ist wird eine vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme seines Schwagers als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens als nicht erforderlich erachtet.
Abgesehen von den soeben geschilderten Erwägungen sind dem erkennenden Senat einige Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers ins Auge gestochen, die die prinzipielle Glaubwürdigkeit seiner Angaben in Frage stellen. So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung beispielsweise noch an, er sei von Tschechien nach Österreich weitergereist und stelle hier einen Asylantrag, weil er nicht mit seiner Ehefrau, die sich noch in Tschechien aufhalte, an einem Ort leben möchte. Probleme mit der Polizei erwähnte er nur am Rande. Es ist unverständlich, dass der Beschwerdeführer - obwohl er ja angeblich Verfolgung aufgrund seiner politischen Betätigung zu befürchten gehabt habe - primär private Gründe angegeben hat, die er übrigens im weiteren Verfahren mit keinem Wort mehr erwähnt hat.
Zu erwähnen ist auch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 28.09.2006 angegeben hat, die georgischen Behörden werfen ihm vor, dass er jemanden umgebracht habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dies lediglich in den Raum stellt, ohne genauere Hintergründe zu liefern oder Beweise vorzulegen, gibt er in der Einvernahme auch plötzlich an, Anzeige wegen irgendeines Deliktes sei gegen ihn nicht erstattet worden, um dann im nächsten Satz widersprüchlich dazu zu sagen, gegen ihn liege eine Strafanzeige vor.
Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer erst in der Einvernahme am 14.01.2008 erwähnt hat, dass ihm der Bus und die Mietverträge für den Bus von den Behörden abgenommen worden seien und er bzw. seine Ehefrau gegen die Abnahme des Busses durch die Polizei schriftlich Berufung erhoben haben. In den vorhergehenden Einvernahmen hat er aber nie angegeben, ein Rechtsmittel gegen die Wegnahme des Busses eingelegt zu haben. Vielmehr sagte der Beschwerdeführer beispielsweise in der Einvernahme am 28.09.2006, dass er sich geweigert habe, den Bus zurückzugeben und der Bus erst nach seiner Ausreise von seinem Bruder tatsächlich an die Behörden retourniert worden sei. Er stellte die Umstände also widersprüchlich dar. Es ist auch nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer eine Kopie dieser angeblichen Berufung oder auch eine Kopie des Mietvertrages nicht vorlegen konnte. Dass ihm die Polizei den Mietvertrag abgenommen hat und es ihm daher nicht möglich ist, dieses Dokument wieder zu erlangen, ist noch nachvollziehbar. Dass er aber keine Kopie der Berufung hat, spricht nicht gerade für die Angaben des Beschwerdeführers. Wäre er tatsächlich asylrelevant verfolgt worden, hätte er wohl sämtliche Beweismittel mitgenommen und vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2008 vorgelegte Bestätigung vom 20.10.2006, wonach er seit Mai 1999 im Betrieb XXXX auf der Linie XXXX als Fahrer des Linientaxis gearbeitet habe, beweist nur, dass der Beschwerdeführer als Fahrer bei diesem Betrieb angestellt waren. Dies steht aber im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er selbst einen Bus gemietet habe, somit selbständig tätig gewesen sei.Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer erst in der Einvernahme am 14.01.2008 erwähnt hat, dass ihm der Bus und die Mietverträge für den Bus von den Behörden abgenommen worden seien und er bzw. seine Ehefrau gegen die Abnahme des Busses durch die Polizei schriftlich Berufung erhoben haben. In den vorhergehenden Einvernahmen hat er aber nie angegeben, ein Rechtsmittel gegen die Wegnahme des Busses eingelegt zu haben. Vielmehr sagte der Beschwerdeführer beispielsweise in der Einvernahme am 28.09.2006, dass er sich geweigert habe, den Bus zurückzugeben und der Bus erst nach seiner Ausreise von seinem Bruder tatsächlich an die Behörden retourniert worden sei. Er stellte die Umstände also widersprüchlich dar. Es ist auch nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer eine Kopie dieser angeblichen Berufung oder auch eine Kopie des Mietvertrages nicht vorlegen konnte. Dass ihm die Polizei den Mietvertrag abgenommen hat und es ihm daher nicht möglich ist, dieses Dokument wieder zu erlangen, ist noch nachvollziehbar. Dass er aber keine Kopie der Berufung hat, spricht nicht gerade für die Angaben des Beschwerdeführers. Wäre er tatsächlich asylrelevant verfolgt worden, hätte er wohl sämtliche Beweismittel mitgenommen und vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2008 vorgelegte Bestätigung vom 20.10.2006, wonach er seit Mai 1999 im Betrieb römisch 40 auf der Linie römisch 40 als Fahrer des Linientaxis gearbeitet habe, beweist nur, dass der Beschwerdeführer als Fahrer bei diesem Betrieb angestellt waren. Dies steht aber im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er selbst einen Bus gemietet habe, somit selbständig tätig gewesen sei.
Auch die Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt hat und keinerlei neue Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht hat und die Stellungnahme vom 23.01.2012, der keine konkretisierenden Sachverhaltselemente entnommen werden konnten, waren nicht geeignet, die Entscheidung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht den Tatsachen entspricht und selbst bei Wahrheitsunterstellung der vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund der geänderten politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat und daher mangels Aktualität eine gegenwärtige asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer legte mit aktuellem Schreiben vom 06.02.2012 einen Laborbefund vom 21.12.2011 sowie ein Schreiben und ein aktuelles Behandlungsprogramm eines Ambulatoriums für Suchtkranke vom 23.01.2012 vor.
Dem Laborbefund ist zu entnehmen, dass der Wert "Hepatitis C Virus AK" positiv ist, "HCV RNA" konnte nicht nachgewiesen werden. Dies zeigt jedenfalls, dass der Beschwerdeführer Antikörper gegen Hepatitis C aufweist, somit eine bestehende oder abgelaufene Hepatitis C Infektion nicht auszuschließen ist. Einer früheren Bestätigung eines Facharztes für Innere Medizin vom 20.02.2008 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein "Status post Hepatitis C" bestehe. Das bedeutet, dass die Krankheit ausgeheilt ist.
Den Schreiben des Ambulatoriums für Suchtkranke ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig ist und seit 15.12.2010 eine ambulante Substitutionstherapie und Schmerztherapie absolviert und diese Therapie in den nächsten zwei bis drei Jahren fortzusetzen ist.
Geht man somit von einer Hepatitis C Erkrankung des Beschwerdeführers, jedenfalls aber von einem Zustand nach einer solchen Erkrankung und einer bestehenden Drogenabhängigkeit aus, so ist auf die Länderberichte zur medizinischen Versorgungslage in Georgien zu verweisen, wonach die medizinische Versorgung zumindest in den Ballungsgebieten des Landes gewährleistet ist. Aufgrund von umfassenden Reformen hat sich das Gesundheitssystem stark gewandelt und mittlerweile kann fast jede Krankheit in Georgien behandelt werden. Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Es gibt auch staatliche Programme zur Drogensubstitution.
Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens weitere Krankheiten geltend gemacht hat, nämlich psychische Probleme (Posttraumatische Belastungsstörung) und Beschwerden mit der rechten Hand, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine aktuellen ärztlichen Bestätigungen beigebracht hat, die auf eine Behandlungsbedürftigkeit hindeuten. Andererseits sind wiederum die Länderberichte zur medizinischen Versorgung in Georgien zu erwähnen, wonach grundsätzlich sämtliche physischen und psychischen Erkrankungen in Georgien behandelbar sind.
Der Beschwerdeführer widerspricht den Länderberichten zur medizinischen Versorgung und der grundsätzlichen Behandlungsbedürftigkeit seiner Erkrankungen im Rahmen der Stellungnahmen vom 23.01.2012 zwar nicht, macht aber geltend, dass die Kosten für die Behandlung der Hepatitis Erkrankung und auch die weiteren Behandlungskosten von den Patienten selbst zu tragen sind. Die Behandlung von Hepatitis sei aber für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht leistbar. Dazu ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, in welcher sich dieser auf die gängige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezieht, eine kostenlose medizinische Behandlungsmöglichkeit im Heimatland für die Zulässigkeit einer Ausweisungsentscheidung nicht erforderlich ist.
In seiner Entscheidung vom 06.03.2008 stellt der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Judikatur des EGMR nämlich folgendes fest:
"Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).""Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9)."
Abschließend ist festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Problemen um keine derart schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten handelt, welche einer Rückführung nach Georgien entgegenstehen. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner Hepatitis C Erkrankung, der Drogensucht und etwaigen psychischen und weiteren physischen Problemen medizinische Hilfe braucht, wird ihm diese - wie bereits oben ausgeführt - in Georgien zuteilwerden.."
Das Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 14.05.2012, zur Zl. D12 258735-3/2008/15E, erwuchs am 16.05.2012 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.05.2005 (Rechtskraft: 13.05.2005), XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 13.05.2005 (Rechtskraft: 13.05.2005), römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 14.12.2005 (Rechtskraft: 17.12.2005), XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 15, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehen Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.05.2005, XXXX, wurde widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 14.12.2005 (Rechtskraft: 17.12.2005), römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 15, 130, (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehen Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 13.05.2005, römisch 40 , wurde widerrufen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.12.2009 (Rechtskraft: 27.05.2010), XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 2,-- Euro, insgesamt 180,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.12.2009 (Rechtskraft: 27.05.2010), römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 2,-- Euro, insgesamt 180,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.11.2010 (Rechtskraft: 22.11.2010), XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1/1 (1.2. Fall) und Abs. 2 SMG verurteilt. Gemäß §§ 31 und 40 StGB wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.12.2009 (Rechtskraft: 27.05.2010) keine Zusatzstrafe verhängt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.11.2010 (Rechtskraft: 22.11.2010), römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27, Absatz eins /, eins, (1.2. Fall) und Absatz 2, SMG verurteilt. Gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.12.2009 (Rechtskraft: 27.05.2010) keine Zusatzstrafe verhängt.
Gegen den Bf. wurde wegen rechtskräftiger Verurteilungen ein bis zum 09.03.2016 gültiges Rückkehrverbot (XXXX vom 09.03.2006) erlassen.Gegen den Bf. wurde wegen rechtskräftiger Verurteilungen ein bis zum 09.03.2016 gültiges Rückkehrverbot (römisch 40 vom 09.03.2006) erlassen.
I.2. Gegenständliches Folgeantragsverfahrenrömisch eins.2. Gegenständliches Folgeantragsverfahren
Der Bf. hat am 25.02.2013 während seiner Anhaltung den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er gab dazu an, er habe keine neuen Flucht- bzw. Asylgründe seine alten seien noch aufrecht.
Der Bf. war am 25.02.2013, 16.30 Uhr, auf Grund eines entsprechenden behördlichen Festnahmeauftrages nach § 74 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 polizeilich festgenommen und über die Gründe der Festnahme belehrt worden. Im Zuge der Amtshandlung wurde dem Bf. mitgeteilt, dass seine Abschiebung nach Georgien für 26.02.2013 vorgesehen ist.Der Bf. war am 25.02.2013, 16.30 Uhr, auf Grund eines entsprechenden behördlichen Festnahmeauftrages nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 polizeilich festgenommen und über die Gründe der Festnahme belehrt worden. Im Zuge der Amtshandlung wurde dem Bf. mitgeteilt, dass seine Abschiebung nach Georgien für 26.02.2013 vorgesehen ist.
Das Bundesasylamt hat mit Mandatsbescheid vom 26.02.2012, Zl. 13 02.447-EAST West, gemäß § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 iVm § 57 Abs 1 AVG 1991 idgF festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegt. Weiters wurde dem Bf. gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 nicht zuerkannt.Das Bundesasylamt hat mit Mandatsbescheid vom 26.02.2012, Zl. 13 02.447-EAST West, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 idgF festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorliegt. Weiters wurde dem Bf. gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 nicht zuerkannt.
Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass sämtliche Voraussetzungen der § 12a Abs. 3 und 4 AsylG vorgelegen seien. So sei der gestellte Antrag als Folgeantrag zu qualifizieren und habe der Beschwerdeführer diesen in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung gestellt, wobei er von einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung betroffen gewesen sei. Die im Vorverfahren ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da der Beschwerdeführer Österreich zwischenzeitlich nicht verlassen habe, bestünde gegen ihn ein rechtskräftiges Rückkehrverbot. Schließlich habe sich auch die objektive Lage in seinem Herkunftsstaat seit der letzten Entscheidung in seinem Verfahren nicht wesentlich geändert.Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass sämtliche Voraussetzungen der Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG vorgelegen seien. So sei der gestellte Antrag als Folgeantrag zu qualifizieren und habe der Beschwerdeführer diesen in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung gestellt, wobei er von einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung betroffen gewesen sei. Die im Vorverfahren ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da der Beschwerdeführer Österreich zwischenzeitlich nicht verlassen habe, bestünde gegen ihn ein rechtskräftiges Rückkehrverbot. Schließlich habe sich auch die objektive Lage in seinem Herkunftsstaat seit der letzten Entscheidung in seinem Verfahren nicht wesentlich geändert.
Am 26.02.2013 wurde die Abschiebung des Bf. mittels Flugzeug nach Georgien plangemäß durchgeführt.
Mit der am 12.03.2013 bei der EAST West fristgerecht eingelangten Eingabe von XXXX wurde namens des Bf. Vorstellung gegen den oben genannten Mandatsbescheid vom 26.02.2013 erhoben.Mit der am 12.03.2013 bei der EAST West fristgerecht eingelangten Eingabe von römisch 40 wurde namens des Bf. Vorstellung gegen den oben genannten Mandatsbescheid vom 26.02.2013 erhoben.
Begründend wurde gleichlauten für die gesamte Familie ausgeführt, dass das BAA nicht das am 01.04.2014 in Kraft tretenden Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) beachtet habe, welches dem Bf. einen humanitären Aufenthaltstitel ermöglicht hätte. Die seinerzeitige Ausweisung durch den AGH hätte keine Gültigkeit mehr, da sich die Familie bereits weiter integriert habe. Er gehe davon aus, das die Abschiebung im Maßnahmenverfahren vom UVS für rechtswidrig befunden werde, außerdem bestehe gegen das Kind "XXXX" ein Ausweisungsschutz nach der Unionsbürgerrichtlinie, da sein Onkel mit einer EU-Bürgerin verheiratet sei, dies würde ja auf seine Eltern durchschlagen. Außerdem sei bei der MA 35 die Erteilung von humanitären Aufenthaltsbewilligungen beantrag worden, diese Verfahren seien noch nicht abgeschlossen.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt an den bevollmächtigten Vertreter des Bf. am 13.05.2013 wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegt. Weiters wurde dem Bf. gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 nicht zuerkannt.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt an den bevollmächtigten Vertreter des Bf. am 13.05.2013 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorliegt. Weiters wurde dem Bf. gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 nicht zuerkannt.
Begründet wurde dies wie folgt:
Die Vorbringen des Bf. in der Vorstellung führen allesamt in Leere, da diese nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens seien.
Das BAA habe nach der geltenden Rechtslage zu entscheiden.
Das Vorbringen bzgl. der fortgeschrittenen Integration sei nicht Gegenstand der Prüfung im Mandatsbescheid nach § 12a (4) Z 2 AsylG 2005.Das Vorbringen bzgl. der fortgeschrittenen Integration sei nicht Gegenstand der Prüfung im Mandatsbescheid nach Paragraph 12 a, (4) Ziffer 2, AsylG 2005.
Die vom Bundesasylamt ausgesprochene und vom AGH bestätigte Ausweisung aus dem Erstverfahren sei zum Zeitpunkt der Antragstellung aufrecht.
Aus der Anhaltemeldung der LPD-Wien, könne keine Verletzung von Rechten durch unmittelbare Befehls- oder Zwangsgewalt festgestellt werden.
Gegen oa. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht am 21.05.2013 eingelangte Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des Bf. an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Begründend wurde für die gesamte Familie ausgeführt, dass eine aufrechte Ausweisung gemäß § 12a Abs 3 Z 1 AsylG nicht mehr bestanden habe. Dem mj. XXXX komme ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zu und habe seine Ausweisung (Anmerkung vom 12.04.2012, zur Fz. 12 01.534-BAL) ihre Wirksamkeit verloren. Verwiesen wird auf die EK des VwGH vom 13.12.2012; 2011/21/0144, sowie auf das EK des AGH vom 03.12.2012 zur Zl A5 252.005-2/2012/3E.Begründend wurde für die gesamte Familie ausgeführt, dass eine aufrechte Ausweisung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG nicht mehr bestanden habe. Dem mj. römisch 40 komme ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zu und habe seine Ausweisung (Anmerkung vom 12.04.2012, zur Fz. 12 01.534-BAL) ihre Wirksamkeit verloren. Verwiesen wird auf die EK des VwGH vom 13.12.2012; 2011/21/0144, sowie auf das EK des AGH vom 03.12.2012 zur Zl A5 252.005-2/2012/3E.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 24.05.2013 unvollständig (ohne Bescheid) vom Bundesasylamt vorgelegt, sodass der Akt retourniert werden musst und erst am 31.05.2013 vollständig einlangte.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat D12 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat D12 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
III.2 Abweisung der Beschwerderömisch drei.2 Abweisung der Beschwerde
1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idF FrÄG 2011 lautet:1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 lautet:
"§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
kein Fall des § 39 Abs. 2 vorliegt undkein Fall des Paragraph 39, Absatz 2, vorliegt und
eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) undder Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und
darüber hinaus
sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, odergegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 oder 3 FPG iVm § 39 Abs. 2 Z 1 FPG angehalten wird.der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oderder Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz."(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz."
2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor.
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht begründet:
3.1. Im gegenständlichen Fall lagen sämtliche Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 vor:3.1. Im gegenständlichen Fall lagen sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 vor:
Der Bf. hat den gegenständlichen Folgeantrag am 25.02.2013 und somit innerhalb der gemäß § 12a Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehenen Frist von 18 Tagen vor dem mit 26.02.2013 festgelegten Abschiebetermin gestellt. Wie sich aus der schriftlichen Meldung des Landespolizeikommandos Wien an das Bundesasylamt vom 25.02.2013 ergibt (siehe Verwaltungsakt des BAA, AS 17), hat der Bf. den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) am 25.02.2013 um 18.30 Uhr im Stande der Anhaltung im PAZ gestellt.Der Bf. hat den gegenständlichen Folgeantrag am 25.02.2013 und somit innerhalb der gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehenen Frist von 18 Tagen vor dem mit 26.02.2013 festgelegten Abschiebetermin gestellt. Wie sich aus der schriftlichen Meldung des Landespolizeikommandos Wien an das Bundesasylamt vom 25.02.2013 ergibt (siehe Verwaltungsakt des BAA, AS 17), hat der Bf. den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) am 25.02.2013 um 18.30 Uhr im Stande der Anhaltung im PAZ gestellt.
Die im vorangegangenen Verfahren mit hg. Erkenntnis vom 14.05.2012, Zl. D12 258735-3/2008/15E rechtskräftig ausgesprochene Ausweisung war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 25.02.2013 nach wie vor aufrecht, zumal der Bf. bis dahin Österreich nicht verlassen hatte.
Der Bf. wurde weiters am 25.02.2013 um 16.30 Uhr, und somit vor dem Antragszeitpunkt am 25.02.2013 um 18.30, nachweislich über den Abschiebetermin 26.02.2013 informiert.
Weiters erfolgte die Antragstellung während seiner Anhaltung im PAZ nach der am 25.02.2013 erfolgten Festnahme gemäß § 74 Abs. 2 Z 3Weiters erfolgte die Antragstellung während seiner Anhaltung im PAZ nach der am 25.02.2013 erfolgten Festnahme gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3
FPG.
Die Wendung "bereits festgelegter Abschiebetermin" ist so zu verstehen, dass die zuständige Behörde gegen den Fremden eine Außerlandesbringung bereits fixiert hat und sich dies auch hinreichend konkret manifestiert hat und dokumentiert ist. Dabei ist insbesondere an eine bereits erfolgte Flugbuchung, die Anforderung exekutiver Begleitkräfte, die Aufnahme des Fremden in eine Liste für einen bereits organisierten Flug- oder Bus-Charter oder ähnliches zu denken. Nicht notwendig ist allerdings, dass sämtliche formale Hindernisse, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, bereits ausgeräumt sind. So wird es beispielsweise nicht notwendig sein, dass der Fremde bereits erfolgreich einer Flugtauglichkeitsuntersuchung unterzogen wurde. In Ausnahmefällen wird auch das Fehlen eines Heimreisezertifikats nicht hinderlich sein, wenn dieses bereits beantragt wurde und damit zu rechnen ist, dass es noch vor dem Abschiebetermin ausgestellt wird (siehe ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, zu § 12a). Die für 26.02.2013 geplante Abschiebung des Bf. auf dem Luftweg stand zum Zeitpunkt, als dieser den gegenständlichen Folgeantrag stellte, bereits fest.Die Wendung "bereits festgelegter Abschiebetermin" ist so zu verstehen, dass die zuständige Behörde gegen den Fremden eine Außerlandesbringung bereits fixiert hat und sich dies auch hinreichend konkret manifestiert hat und dokumentiert ist. Dabei ist insbesondere an eine bereits erfolgte Flugbuchung, die Anforderung exekutiver Begleitkräfte, die Aufnahme des Fremden in eine Liste für einen bereits organisierten Flug- oder Bus-Charter oder ähnliches zu denken. Nicht notwendig ist allerdings, dass sämtliche formale Hindernisse, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, bereits ausgeräumt sind. So wird es beispielsweise nicht notwendig sein, dass der Fremde bereits erfolgreich einer Flugtauglichkeitsuntersuchung unterzogen wurde. In Ausnahmefällen wird auch das Fehlen eines Heimreisezertifikats nicht hinderlich sein, wenn dieses bereits beantragt wurde und damit zu rechnen ist, dass es noch vor dem Abschiebetermin ausgestellt wird (siehe ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, zu Paragraph 12 a,). Die für 26.02.2013 geplante Abschiebung des Bf. auf dem Luftweg stand zum Zeitpunkt, als dieser den gegenständlichen Folgeantrag stellte, bereits fest.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Bf. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein faktischer Abschiebeschutz kraft Gesetzes nicht zukam.
3.2. Des Weiteren lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 4 vor:3.2. Des Weiteren lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, vor:
Da der Bf. den gegenständlichen Folgeantrag am 25.02.2013 und somit innerhalb eines Zeitraums von zwei Tagen vor dem mit 26.02.2013 festgelegten Abschiebetermin gestellt hat, konnte die belangte Behörde die Prüfung der Voraussetzungen für die allfällige Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht auf die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 beschränken. Die belangte Behörde ist in der Folge unter Berücksichtigung der von ihr herangezogenen Informationen über die aktuelle Lage in Georgien, die im angefochtenen Bescheid angeführt sind, auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich seit der letzten Entscheidung (rechtskräftig mit 16.05.2012) die objektive Situation im Herkunftsstaat des Bf. - Georgien - nicht entscheidungsrelevant geändert hat. Diese herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen liegen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei in der vorliegenden Beschwerde der Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte nicht substantiiert widerlegt wurde.Da der Bf. den gegenständlichen Folgeantrag am 25.02.2013 und somit innerhalb eines Zeitraums von zwei Tagen vor dem mit 26.02.2013 festgelegten Abschiebetermin gestellt hat, konnte die belangte Behörde die Prüfung der Voraussetzungen für die allfällige Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht auf die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 beschränken. Die belangte Behörde ist in der Folge unter Berücksichtigung der von ihr herangezogenen Informationen über die aktuelle Lage in Georgien, die im angefochtenen Bescheid angeführt sind, auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich seit der letzten Entscheidung (rechtskräftig mit 16.05.2012) die objektive Situation im Herkunftsstaat des Bf. - Georgien - nicht entscheidungsrelevant geändert hat. Diese herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen liegen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei in der vorliegenden Beschwerde der Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte nicht substantiiert widerlegt wurde.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine aufrechte Ausweisung gemäß § 12a Abs 3 Z 1 AsylG nicht mehr bestanden habe bzw. dem mj. XXXX ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukomme und seine Ausweisung (Anmerkung vom 12.04.2012, zur Fz. 12 01.534-BAL) ihre Wirksamkeit verloren habe. Verwiesen wurde auf die EK des VwGH vom 13.12.2012; 2011/21/0144, sowie auf das EK des AGH vom 03.12.2012 zur Zl. A5 252.005-2/2012/3E, ist dem entgegenzuhalten, das dem mj. Bf. kein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukommt, wenn dies so wäre, hätte er ja schon längst ein solches bei der zuständigen Behörde beantragt, da ja das EK des AGH betreffend des Onkels (XXXX in dem dessen Ausweisung Auf Dauer für unzulässig erklärt wurde) zur Zl. D12 404271-1/2009/10E vom 09.05.2011 datiert und somit vor der Ausweisungsentscheidung (hinsichtlich des mj. Bf.) des BAA liegt. Gegen diese Ausweisungsentscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben. Die Ausweisungsentscheidung zum Bf. war aufrecht.Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine aufrechte Ausweisung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG nicht mehr bestanden habe bzw. dem mj. römisch 40 ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukomme und seine Ausweisung (Anmerkung vom 12.04.2012, zur Fz. 12 01.534-BAL) ihre Wirksamkeit verloren habe. Verwiesen wurde auf die EK des VwGH vom 13.12.2012; 2011/21/0144, sowie auf das EK des AGH vom 03.12.2012 zur Zl. A5 252.005-2/2012/3E, ist dem entgegenzuhalten, das dem mj. Bf. kein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukommt, wenn dies so wäre, hätte er ja schon längst ein solches bei der zuständigen Behörde beantragt, da ja das EK des AGH betreffend des Onkels (römisch 40 in dem dessen Ausweisung Auf Dauer für unzulässig erklärt wurde) zur Zl. D12 404271-1/2009/10E vom 09.05.2011 datiert und somit vor der Ausweisungsentscheidung (hinsichtlich des mj. Bf.) des BAA liegt. Gegen diese Ausweisungsentscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben. Die Ausweisungsentscheidung zum Bf. war aufrecht.
Was den Verweis auf das EK des VwGH vom 13.12.2012; 2011/21/0144, betrifft ist dies nicht als Vergleichsfall heranzuziehen, da es in diesem Fall um eine Ausweisungsentscheidung nach dem § 53 Abs. 1 FPG 2005 eines Bf. handelt, welcher eine österreichische Stang. heiraten wollte und mit dieser drei gemeinsame Kinder hat und nicht um eine Entscheidung gemäß § 12a Abs 3 iVm Abs 4 AsylG 2005.Was den Verweis auf das EK des VwGH vom 13.12.2012; 2011/21/0144, betrifft ist dies nicht als Vergleichsfall heranzuziehen, da es in diesem Fall um eine Ausweisungsentscheidung nach dem Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 eines Bf. handelt, welcher eine österreichische Stang. heiraten wollte und mit dieser drei gemeinsame Kinder hat und nicht um eine Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005.
Zum ebenfalls vorgebrachten EK des AGH vom 03.12.2012 zur Zl. A5 252.005-2/2012/3E, ist zu sagen, dass in diesem Fall der bekämpfte Bescheid nach § 12a Abs. 4 u 3 AsylG 2005 behoben wurde, da keine aufrechte Ausweisung mehr vorlag, da die 18-monatige Frist wegen einer Ausreise bereits abgelaufen war, was aber im gegenständlichen Fall nicht vorliegt.Zum ebenfalls vorgebrachten EK des AGH vom 03.12.2012 zur Zl. A5 252.005-2/2012/3E, ist zu sagen, dass in diesem Fall der bekämpfte Bescheid nach Paragraph 12 a, Absatz 4, u 3 AsylG 2005 behoben wurde, da keine aufrechte Ausweisung mehr vorlag, da die 18-monatige Frist wegen einer Ausreise bereits abgelaufen war, was aber im gegenständlichen Fall nicht vorliegt.
In der vorliegenden Beschwerde wurde im Übrigen auch nicht näher dargelegt, worin das Vorbringen des Bf. über eine neue aktuelle Gefährdung im Fall der Rückkehr nach Georgien konkret bestehen würde.
Im gegenständlichen Fall hätte sogar eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterbleiben können, dies wäre im Hinblick auf die Regelung des § 19 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005, wonach in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben kann, gerechtfertigt und daher zulässig gewesen.Im gegenständlichen Fall hätte sogar eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterbleiben können, dies wäre im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005, wonach in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben kann, gerechtfertigt und daher zulässig gewesen.
4. Da im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, war die Beschwerde gemäß § 12a Abs. 4 iVm. Abs. 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.4. Da im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, war die Beschwerde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Abschiebungsnähe, aufrechte AusweisungZuletzt aktualisiert am
09.09.2013