TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/3 C2 421169-2/2012

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Veröffentlicht am 03.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §36 Abs1
AsylG 2005 §8
AVG §64 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.10.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 12.06.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C2 421169-2/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011, FZ. 11 08.661-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.7.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011, FZ. 11 08.661-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.7.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 64 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 9.8.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er in einem chinesischen Restaurant in der Stadt Salzburg einer finanzpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden war.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er lediglich angab, China aus politischen Gründen verlassen zu haben. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer seine Festnahmen durch die Kommunisten, da er jemandem geholfen habe, der an der "Revolution im Jahr 2009" teilgenommen habe; er habe sich bis 2011 immer wieder bei verschiedenen Freunden in China versteckt.

Am 16.8.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer angab, im Juli 2009 einer Person, die im Rahmen eines Aufruhrs gegen die Volkspartei verletzt worden sei, geholfen zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer von Freunden gehört habe, dass der Verletzte festgenommen worden sei und ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer ihm geholfen habe, sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Die Polizei habe versucht, den Beschwerdeführer festzunehmen, da dieser aber nicht anwesend gewesen sei, sei die Festnahme misslungen. Andere Probleme habe der Beschwerdeführer nicht. Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Einvernahme angeboten, Einsicht in die Länderberichte des Bundesasylamtes zu nehmen, was dieser ablehnte.

Mit Verfahrensanordnung vom 6.8.2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen.

Am 23.8.2011 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Fluchtgründe vorbrachte wie in der Einvernahme am 16.8.2011; auch sei sein Geschäft im Rahmen der Unruhen zerstört worden und der Beschwerdeführer habe in China sein Haus verkauft, um flüchten zu können. Beweismittel oder andere Dokumente könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.8.2011, erlassen am 25.8.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Schließlich wurde einer gegen diesen Bescheid ergriffenen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.8.2011, erlassen am 25.8.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Schließlich wurde einer gegen diesen Bescheid ergriffenen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine "Verfolgung im Sinne des AsylG 2005" vorgebracht habe. Weiters habe er "unglaubwürdige Probleme" in Verbindung mit seiner Arbeit bzw. des Betriebs eines Geschäftes in China vorgebracht und einen Vorfall bzw. eine Verletzung einer Person im Jahr 2009 in Verbindung mit einem damaligen Aufruhr gegen die Volkspartei geschildert. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung auch keiner Gefahr "im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG" ausgesetzt und die Ausweisung wäre im Licht des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers zulässig.Begründend wurde neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine "Verfolgung im Sinne des AsylG 2005" vorgebracht habe. Weiters habe er "unglaubwürdige Probleme" in Verbindung mit seiner Arbeit bzw. des Betriebs eines Geschäftes in China vorgebracht und einen Vorfall bzw. eine Verletzung einer Person im Jahr 2009 in Verbindung mit einem damaligen Aufruhr gegen die Volkspartei geschildert. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung auch keiner Gefahr "im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG" ausgesetzt und die Ausweisung wäre im Licht des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers zulässig.

Mit am 5.9.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Beistellung eines Rechtsberaters beantragt. Begründend wurde - der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine Beschwerde ohne rechtliche Beratung näher zu begründen - ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sei.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 9.9.2011, Zl. C2 421.169-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.

Mit Schriftsatz vom 6.9.2011 wurde die Beschwerde ergänzt und gerügt, dass der gegenständliche Bescheid rechtswidrig sei, da die Behörde ihre Ermittlungspflichten und Begründungspflichten vernachlässigt habe. Weiters wurden die Fluchtgründe wiederholt und beantragt, der Beschwerde stattzugeben oder den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit "zur erforderlichen Ergänzung an die I. Instanz" zurückzuverweisen. Unter anderem führte der Beschwerdeführer aus, dass das Bundesasylamt nachforschen hätte müssen, ob es in seiner Heimatstadt zu Ausschreitungen gekommen sei, da er bei diesen Ausschreitungen der verletzten Person geholfen habe.Mit Schriftsatz vom 6.9.2011 wurde die Beschwerde ergänzt und gerügt, dass der gegenständliche Bescheid rechtswidrig sei, da die Behörde ihre Ermittlungspflichten und Begründungspflichten vernachlässigt habe. Weiters wurden die Fluchtgründe wiederholt und beantragt, der Beschwerde stattzugeben oder den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit "zur erforderlichen Ergänzung an die römisch eins. Instanz" zurückzuverweisen. Unter anderem führte der Beschwerdeführer aus, dass das Bundesasylamt nachforschen hätte müssen, ob es in seiner Heimatstadt zu Ausschreitungen gekommen sei, da er bei diesen Ausschreitungen der verletzten Person geholfen habe.

Mit Schriftsatz vom 12.9.2011 teilte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit, dass sich der Beschwerdeführer ungerechtfertigt aus dem gelinderen Mittel entfernt habe.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.9.2011, Zl. C2 421169-1/2011/5E, wurde der oben bezeichneten Beschwerde insoweit stattgegeben, als der oben bezeichnete Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht hinreichend erhoben habe.

Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 13.9.2011 durch Hinterlegung und dem Bundesasylamt am 16.9.2011 zugestellt.

Am 19.10.2011 wurde das Verfahren durch das Bundesasylamt eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war; im Akt findet sich eine negative Meldeauskunft vom 19.10.2011 und eine negative GVS-Anfrage vom 13.10.2011. Am 19.10.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen.

Am 7.11.2011 wurde seitens der BPD Wien mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nunmehr wiederum über eine Meldeanschrift verfüge, daher wurde der Festnahmeauftrag widerrufen und der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme geladen.

Vom Bundesasylamt wurde eine länderkundige Sachverständige bestellt, die im Gutachten (bezeichnet als "Anfragebeantwortung") ausführte, dass es in der Heimatstadt des Beschwerdeführers 2009 zu keinen Demonstrationen bzw. Revolutionen gekommen sei. Im Gutachten wurden Medien genannt, die ansonsten von solchen Ausschreitungen berichtet hätten.

Am 2.12.2011 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er angab, dass die von ihm vorgebrachten Demonstrationen in der Provinz Xinjiang, Stadt XXXX gewesen seien. Dort habe er mit einem Partner ein Geschäft für Haushaltswaren betrieben, er habe die Waren in das Geschäft gebracht und sein Partner habe diese verkauft, da der Beschwerdeführer den dortigen "Dialekt" nicht verstehe. Im Juli 2009 sei es zu Ausschreitungen gekommen und habe der Beschwerdeführer einen Verletzten in seinem Geschäft versorgt. Dieser habe eine Kopfwunde gehabt, die der Beschwerdeführer verbunden habe und nach einer Stunde sei der Mann wieder gegangen. Man habe diesen allerdings später festgenommen und habe der Mann den Beschwerdeführer verraten. Daraufhin habe die Polizei sogar bei seiner Wohnadresse Nachschau gehalten, da man ihn für einen Komplizen der Aufständischen halten würde.Am 2.12.2011 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er angab, dass die von ihm vorgebrachten Demonstrationen in der Provinz Xinjiang, Stadt römisch 40 gewesen seien. Dort habe er mit einem Partner ein Geschäft für Haushaltswaren betrieben, er habe die Waren in das Geschäft gebracht und sein Partner habe diese verkauft, da der Beschwerdeführer den dortigen "Dialekt" nicht verstehe. Im Juli 2009 sei es zu Ausschreitungen gekommen und habe der Beschwerdeführer einen Verletzten in seinem Geschäft versorgt. Dieser habe eine Kopfwunde gehabt, die der Beschwerdeführer verbunden habe und nach einer Stunde sei der Mann wieder gegangen. Man habe diesen allerdings später festgenommen und habe der Mann den Beschwerdeführer verraten. Daraufhin habe die Polizei sogar bei seiner Wohnadresse Nachschau gehalten, da man ihn für einen Komplizen der Aufständischen halten würde.

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 13.12.2011 wurde der gegenständliche Antrag sowohl hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er chinesischer Staatsbürger sei und dem buddhistischen Glauben angehöre. Der Beschwerdeführer laboriere an keinen Krankheiten, der Reiseweg und der Zeitpunkt der Einreise sei nicht feststellbar. Es sei auch nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach China mit Verfolgung wegen der behaupteten Fluchtgründe zu rechnen habe. Der Beschwerdeführer verfüge über Schulbildung und Arbeitserfahrung. Er verfüge nach wie vor über familiäre Beziehungen in China, sei körperliche gesund und könne daher davon ausgegangen werden, dass er auch künftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in China seinen Lebensunterhalt sichern könne. Es sei nicht feststellbar, dass er im Falle der Rückkehr nach China mit Verfolgung zu rechnen habe. Auch verfüge der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, pflege lediglich zu Landsleuten soziale Kontakte und bestreite seinen Lebensunterhalt in Österreich durch Gelegenheitsarbeiten. Der Beschwerdeführer spreche nicht Deutsch und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein Privatleben in Österreich führe.

Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus dem Umstand, als Sie beim Bundesasylamt keinerlei Personendokumente in Vorlage gebracht haben. Die Feststellung hinsichtlich Ihrer Staatsangehörigkeit gründet sich auf Ihre mit Ihrer Herkunft einhergehenden Sprachkenntnisse in der Sprache Chinesisch. Aufgrund Ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet konnte Ihr Reiseweg und Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet nicht festgestellt werden. Die Feststellung bzgl. Ihres Gesundheitszustandes ergibt sich aus Ihren niederschriftlichen Angaben und haben Sie bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nichts Gegenteiliges in Vorlage gebracht.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, der Handlungsabläufe und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Insb. ist ein Vorbringen dann glaubwürdig, wenn es nicht widersprüchlich dargestellt wurde.

Ihr Vorbringen war aus folgenden Gründen bereits offensichtlich nicht der Richtigkeit entsprechend:

Sie brachten am 09.08.2011, am 16.08.2011 wie auch am 23.08.2011 mit keinem Wort vor, dass Sie Ihr Geschäft konkret in der Stadt XXXX, Provinz Xinjiang betrieben hätten, Sie sprachen lediglich von Ihrer Heimatstadt bzw. Heimatort XXXX. Sie wurden mehrfach in diesen Einvernahmen aufgefordert, konkrete und detaillierte Angaben zu machen, wären Ihre Behauptungen vom 02.12.2011 nun richtig, so hätten Sie diesen wichtigen Umstand, dass Sie konkret von Juni 2009 bis Juli 2009 in der Stadt XXXX, wo es tatsächlich zu lokalen Unruhen gekommen ist, jedenfalls erwähnt bzw. erwähnen müssen. Sie wurden am 02.12.2011 ausdrücklich mehrfach befragt, wo Ihr konkreter Heimatort auch in dieser Zeit war, wo Sie mehrfach erklärten, dass Sie in XXXX gewohnt hätten, jedoch nur von Juni 2009 bis Juli 2009 ständig "gependelt" seien, Sie hätten waren auch nur zum Geschäftspartner in sein Geschäft gebracht. Aufhältig seien Sie nur wenige Tage dort gewesen. Ihr Heimatort sei jedoch weiterhin XXXX gewesen. Ausdrücklich verwiesen wird seitens der Behörde auf die Ausführungen in der Berufungsschrift vom 06.09.2011, worin ausdrücklich auch festgehalten wurde, dass genau am 05.07.2009 bei einem Aufstand in Ihrer Heimatstadt Sie einem Verwundeten geholfen hätten (siehe AS 185). Ihr Vorbringen ist somit deutlich in zentralen Punkten gravierend ausgewechselt.Sie brachten am 09.08.2011, am 16.08.2011 wie auch am 23.08.2011 mit keinem Wort vor, dass Sie Ihr Geschäft konkret in der Stadt römisch 40 , Provinz Xinjiang betrieben hätten, Sie sprachen lediglich von Ihrer Heimatstadt bzw. Heimatort römisch 40 . Sie wurden mehrfach in diesen Einvernahmen aufgefordert, konkrete und detaillierte Angaben zu machen, wären Ihre Behauptungen vom 02.12.2011 nun richtig, so hätten Sie diesen wichtigen Umstand, dass Sie konkret von Juni 2009 bis Juli 2009 in der Stadt römisch 40 , wo es tatsächlich zu lokalen Unruhen gekommen ist, jedenfalls erwähnt bzw. erwähnen müssen. Sie wurden am 02.12.2011 ausdrücklich mehrfach befragt, wo Ihr konkreter Heimatort auch in dieser Zeit war, wo Sie mehrfach erklärten, dass Sie in römisch 40 gewohnt hätten, jedoch nur von Juni 2009 bis Juli 2009 ständig "gependelt" seien, Sie hätten waren auch nur zum Geschäftspartner in sein Geschäft gebracht. Aufhältig seien Sie nur wenige Tage dort gewesen. Ihr Heimatort sei jedoch weiterhin römisch 40 gewesen. Ausdrücklich verwiesen wird seitens der Behörde auf die Ausführungen in der Berufungsschrift vom 06.09.2011, worin ausdrücklich auch festgehalten wurde, dass genau am 05.07.2009 bei einem Aufstand in Ihrer Heimatstadt Sie einem Verwundeten geholfen hätten (siehe AS 185). Ihr Vorbringen ist somit deutlich in zentralen Punkten gravierend ausgewechselt.

Weiters sind folgende gravierende Widersprüche erkennbar:

Sie brachten gleichlautend am 16.08.2011 wie auch am 23.08.2011 vor, dass Sie konkret ein Geschäft betrieben hätten, Sie sprachen konkret von Ihrem Geschäftslokal. Am 02.12.2011 hingegen brachten Sie vor, dass es eben nicht Ihr Geschäftslokal selbst gewesen sei, sondern jenes Ihres Geschäftspartners, er hätte das Geschäft betrieben, Sie hätten lediglich die Waren gebracht. Deutlich widersprüchlich waren auch Ihre Angaben, von wem Sie konkret erfahren hätten, dass der verletzte Revolutionär festgenommen worden sei und dieser auch Ihren Namen genannt hätte. So gaben Sie erst an, dass Sie diese Informationen von Freunden erlangt hätten (AS 43), am 23.08.2011 erklärten Sie, dass Sie von der Partei erfahren hätten, dass Sie auch ein Gegner von der Partei nun seien, da Sie einem Revolutionär geholfen hätten und am 02.12.2011 gaben Sie an, dass Sie diese Information durch Ihre Ehegattin erlangt hätten, welche wiederum von der Polizei, welche nach Ihnen zuhause gesucht hätte, davon in Kenntnis gesetzt worden sei. Ihr Vorbringen ist auch hier deutlich widersprüchlich und nicht glaubhaft.

Gravierend widersprüchlich waren auch Ihre Angaben über den konkreten Vorfall selbst, wo Sie einen Verletzten behandelt hätten. So gaben Sie am 16.08.2011 an, dass Sie den verletzten Mann auch nach der Behandlung (im Geschäft) auch konkret versteckt gehabt hätten. Diesen doch wichtigen Umstand brachten Sie auch auf mehrfache Nachfrage in weiterer Folge nicht mehr vor, Sie erklärten dazu lapidar am 02.12.2011, dass Sie einen Verletzten vor dem Geschäft gesehen hätten, hätten diesen reingetragen, den Kopf verbunden und sei er dann nach einer Stunde wieder gegangen. Sie hätten diesen auch aufgrund erheblicher Sprachprobleme - wegen des in der Provinz Xinjiang gesprochenen Dialektes - nicht verstanden. Wenig glaubhaft ist generell, dass Sie behaupteten, dass der Verletzte vor Ihrem Geschäft gelegen sei, Sie diesen ins Geschäft hineingetragen hätten und dieser doch dann nach einer Stunde wieder offenbar völlig problemlos aus Ihrem Geschäft gegangen sei. Naheliegend wäre gewesen, dass Sie wenigstens die zuständigen Rettungsdienste verständigten bzw. ein schwer verletzter wohl kaum gleich nach einer Stunde "kopfverbinden" wieder weggehen könnte.

Völlig unplausibel ist daher auch, dass Sie konkret im Juni/Juli 2009 auch nur für ein Monat ein Geschäft in einer Provinz betrieben hätten, in welcher Unruhen ausgebrochen sind und in welcher Sie auch die dortige Sprache nicht sprechen. Ihre Angabe, dass ja Ihr Geschäftspartner diese Sprache sprechen würde, überzeugte keinesfalls, denn müssen Sie sich ja auch wegen der sehr lange andauernden Reisewege dorthin (Luftlinie mehr als 1.000 Kilometer von Ihrer Provinz aus!) doch wenigstens verständigen können. Dazu wird wiederum angeführt, dass Sie auch nicht ansatzweise in der Lage waren, wenigstens Ihre Gewinnspange zu nennen, weswegen Sie ja überhaupt ein Geschäft - vor allem in einer sehr weit abgelegenen Provinz - durchführen, weswegen auch klar erkennbar ist, dass Sie lediglich eine Fluchtgeschichte erdachten, jedoch tatsächlich nie Ihre behaupteten Tätigkeiten im Heimatland durchführten. Ihre pauschale Angabe, Sie hätten Waren auf einem Markt in XXXX gekauft und diese in einem Mietauto (!) in diese sehr weit entfernte Provinz gefahren bzw. fahren lassen, da Sie ja auch nicht Auto fahren könnten und diese Waren auch nicht ohne Probleme benennen konnten, zeigt ebenso deutlich, dass Sie offenbar niemals als Händler in Ihrem Heimatland gearbeitet haben. Dementsprechend war auch Ihre Angabe zu werten, wo Sie erklärten, dass Sie ausschließlich von einer staatlichen Hygieneabteilung (!) für Ihr Geschäft als Händler eine Konzession benötigten.Völlig unplausibel ist daher auch, dass Sie konkret im Juni/Juli 2009 auch nur für ein Monat ein Geschäft in einer Provinz betrieben hätten, in welcher Unruhen ausgebrochen sind und in welcher Sie auch die dortige Sprache nicht sprechen. Ihre Angabe, dass ja Ihr Geschäftspartner diese Sprache sprechen würde, überzeugte keinesfalls, denn müssen Sie sich ja auch wegen der sehr lange andauernden Reisewege dorthin (Luftlinie mehr als 1.000 Kilometer von Ihrer Provinz aus!) doch wenigstens verständigen können. Dazu wird wiederum angeführt, dass Sie auch nicht ansatzweise in der Lage waren, wenigstens Ihre Gewinnspange zu nennen, weswegen Sie ja überhaupt ein Geschäft - vor allem in einer sehr weit abgelegenen Provinz - durchführen, weswegen auch klar erkennbar ist, dass Sie lediglich eine Fluchtgeschichte erdachten, jedoch tatsächlich nie Ihre behaupteten Tätigkeiten im Heimatland durchführten. Ihre pauschale Angabe, Sie hätten Waren auf einem Markt in römisch 40 gekauft und diese in einem Mietauto (!) in diese sehr weit entfernte Provinz gefahren bzw. fahren lassen, da Sie ja auch nicht Auto fahren könnten und diese Waren auch nicht ohne Probleme benennen konnten, zeigt ebenso deutlich, dass Sie offenbar niemals als Händler in Ihrem Heimatland gearbeitet haben. Dementsprechend war auch Ihre Angabe zu werten, wo Sie erklärten, dass Sie ausschließlich von einer staatlichen Hygieneabteilung (!) für Ihr Geschäft als Händler eine Konzession benötigten.

Deutlich widersprüchlich waren auch Ihre Angaben, wenn Sie deutlich erklärten, dass Sie auch seitens der Polizei einmal wegen dieser Geschichte festgenommen worden seien (AS 45), jedoch folglich gleich Ihre Angaben dahingehend abänderten, indem Sie behaupteten, doch nicht festgenommen worden zu sein, man hätte nur versucht, Sie festzunehmen.

Völlig widersprüchlich waren Ihre Angaben vor allem dahingehend, wenn Sie erst behaupteten, dass Sie sich seit Juni/Juli 2009, seit diesem Vorfall, ständig versteckt gehalten hätten bzw. auch am 02.12.2011 dies so vorbrachten, jedoch dann erklärten, dass Sie Ihr Haus nach der Scheidung im Februar 2010 verkauft hätten und auch anfänglich am 02.12.2011 vorbrachten, dass Sie auch konkret bis zur Ausreise an Ihrer Wohnadresse (Prov. Hebei, Stadt XXXX, XXXX) wohnhaft gewesen seien. Sie erklärten ausdrücklich, dass Sie über einen Freund einen Käufer gefunden hätten, Sie hätten dann konkret das Haus einmal hergezeigt und dann den Verkauf durchgeführt. Sie waren somit entgegen Ihrer vermehrten Angaben jedenfalls zuhause anwesend, trotzdem Sie behaupteten, polizeilich gesucht worden zu sein. Sie wären jedenfalls sofort festgenommen worden, wären Sie tatsächlich zuhause wohnhaft gewesen.Völlig widersprüchlich waren Ihre Angaben vor allem dahingehend, wenn Sie erst behaupteten, dass Sie sich seit Juni/Juli 2009, seit diesem Vorfall, ständig versteckt gehalten hätten bzw. auch am 02.12.2011 dies so vorbrachten, jedoch dann erklärten, dass Sie Ihr Haus nach der Scheidung im Februar 2010 verkauft hätten und auch anfänglich am 02.12.2011 vorbrachten, dass Sie auch konkret bis zur Ausreise an Ihrer Wohnadresse (Prov. Hebei, Stadt römisch 40 , römisch 40 ) wohnhaft gewesen seien. Sie erklärten ausdrücklich, dass Sie über einen Freund einen Käufer gefunden hätten, Sie hätten dann konkret das Haus einmal hergezeigt und dann den Verkauf durchgeführt. Sie waren somit entgegen Ihrer vermehrten Angaben jedenfalls zuhause anwesend, trotzdem Sie behaupteten, polizeilich gesucht worden zu sein. Sie wären jedenfalls sofort festgenommen worden, wären Sie tatsächlich zuhause wohnhaft gewesen.

Die Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtgründe musste Ihnen jedoch auch aus folgenden Gründen abgesprochen werden:

Seitens der Behörde wurde über Ihr dargelegtes Gefährdungsszenario (Unruhen im Heimatort) Beweis durch eine Internet-Recherche erhoben, Ihr Vorbringen wurde vom beauftragten Rechercheur einer Überprüfung unterzogen. Dabei wurden sämtliche lokale Medien überprüft und konnte erkannt werden, dass es im Jahre 2009 in der Stadt XXXX (Prov. Hebei, VR China) keine "Revolution" oder Demonstration in irgendeiner Form stattgefunden hat. Weiters lagen im Online-Archiv der wichtigsten (Lokal-) Medienberichte der Region ebenfalls keine Berichte bzw. sonstige Informationen vor, die über eine "Revolution" oder Demonstration in der Stadt XXXX der Provinz Hebei im Jahre 2009 berichten. Sollte der Vorfall tatsächlich vorgefallen sein, müssten die folgenden (Lokal) Medien über den Vorfall berichten:Seitens der Behörde wurde über Ihr dargelegtes Gefährdungsszenario (Unruhen im Heimatort) Beweis durch eine Internet-Recherche erhoben, Ihr Vorbringen wurde vom beauftragten Rechercheur einer Überprüfung unterzogen. Dabei wurden sämtliche lokale Medien überprüft und konnte erkannt werden, dass es im Jahre 2009 in der Stadt römisch 40 (Prov. Hebei, VR China) keine "Revolution" oder Demonstration in irgendeiner Form stattgefunden hat. Weiters lagen im Online-Archiv der wichtigsten (Lokal-) Medienberichte der Region ebenfalls keine Berichte bzw. sonstige Informationen vor, die über eine "Revolution" oder Demonstration in der Stadt römisch 40 der Provinz Hebei im Jahre 2009 berichten. Sollte der Vorfall tatsächlich vorgefallen sein, müssten die folgenden (Lokal) Medien über den Vorfall berichten:

XXXX Ribao (XXXX Tageszeitung)römisch 40 Ribao (römisch 40 Tageszeitung)

XXXX Newsrömisch 40 News

Regierungsseite der Stadt XXXXRegierungsseite der Stadt römisch 40

Hebei Ribao (Hebei Tageszeitung)

Regierungsseite der Prov. Hebei

Die wesentlichen Teile des im Akt aufliegenden Rechercheergebnisses wurde Ihnen in Ihrer Einvernahme vor dem BAW vorgehalten und gaben Sie dazu widersprüchlich zu Ihren Vorbringen vom 09.08.2011, 16.08.2011 und 23.08.2011 an, dass Sie ja auch konkret in der Stadt XXXX Ihr Geschäft betrieben hätten (siehe obige Ausführungen).Die wesentlichen Teile des im Akt aufliegenden Rechercheergebnisses wurde Ihnen in Ihrer Einvernahme vor dem BAW vorgehalten und gaben Sie dazu widersprüchlich zu Ihren Vorbringen vom 09.08.2011, 16.08.2011 und 23.08.2011 an, dass Sie ja auch konkret in der Stadt römisch 40 Ihr Geschäft betrieben hätten (siehe obige Ausführungen).

In Gesamtschau wird seitens der Behörde angeführt, dass es mehr als offensichtlich ist, dass Sie Ihr Vorbringen nach der Entscheidung des AGH vom 13.09.2011 Ihr Vorbringen mit der tatsächlichen Situation im Heimatland in Übereinstimmung brachten. Ein eventueller Einwand, sie seien darüber "ja nicht gefragt" worden, wird dahingehend bereits entgegengetreten, dass Sie mehrfach aufgefordert wurden, konkret und detailliert Ihre Ausreisegründe vorzubringen, welches naturgemäß beinhaltet, dass Sie auch den Ort des Vorfalles - sollte dieser eben nicht automatisch mit dem Wohnort verbunden sein - von selbst vorbringen. Seitens der Behörde wird nochmals auf die Berufungsschrift vom 06.09.2011 verwiesen, wonach auch Ihr Vertreter ausdrücklich Ihre Heimatstadt als Ort der Verfolgung (Unruhen sowie Hilfeleistung) nannte.

Sie nicht wegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Heimatland ins Bundesgebiet gereist sind.

Aufgrund der genannten Umstände kann davon ausgegangen werden, dass Ihr Gesamtvorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Sie konnten nicht glaubhaft darlegen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die VR - China einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären oder zukünftig zu erwarten hätten, zumal Sie Ihren niederschriftlichen Angaben zufolge körperlich gesund sind und über Schulbildung und jahrelange Arbeitserfahrung verfügen.Sie konnten nicht glaubhaft darlegen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die VR - China einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären oder zukünftig zu erwarten hätten, zumal Sie Ihren niederschriftlichen Angaben zufolge körperlich gesund sind und über Schulbildung und jahrelange Arbeitserfahrung verfügen.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Art. 8 EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt sowie inl. ZMR- und EKIS-Auszügen."Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Artikel 8, EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt sowie inl. ZMR- und EKIS-Auszügen."

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 14.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

Mangels einer Zustelladresse des Beschwerdeführers erfolgte die Zustellung der Entscheidung an diesen am 14.12.2011 durch Hinterlegung im Akt, der Bescheid wurde auch bei der für die Erfüllung der Meldepflicht zuständigen Polizeidienststelle hinterlegt und dort dem Beschwerdeführer am 21.12.2011 ausgefolgt.

Am 21.12.2011 legte ein Rechtsanwalt sowie ein Verein, bei dem dieser Rechtsanwalt Obmann ist, Vollmacht und ergriff am 27.12.2011 Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid.

Mit der Beschwerde wurde der Bescheid wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund von unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Gänze angefochten.

Nach einer Wiederholung der wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei im angefochtenen Bescheid vorgeworfen worden, er sei auf Grund widersprüchlicher Angaben unglaubwürdig. Dies sei aus den Protokollen aber nicht ersichtlich, der Beschwerdeführer habe lediglich nicht konkret gesagt, wo der Aufstand stattgefunden bzw. sein Geschäft sich befunden habe. Dies sei sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Rechtsvertreter missverstanden worden. Der Rechtsvertreter habe irrtümlich auch davon geschrieben, dass der Aufstand im Heimatgebiet des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Daher habe der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht abgeändert sondern nur präzisiert.

Auch seien die Aussagen des Beschwerdeführers, woher er die Information, dass der Verletzte festgenommen worden sei, habe, nicht widersprüchlich, da sich diese Aussagen einmal auf die Information über die Festnahme des Verletzten und ansonsten auf das Auftreten der Polizei bezogen hätten.

Auch sei nicht nachvollziehbar, wo der Widerspruch in der Aussage liege, dass der Beschwerdeführer einmal angegeben habe, den Verletzten versteckt zu haben und das andere Mal, dass der Verletzte nur eine Stunde im Geschäft des Beschwerdeführers gewesen sei sowie, dass der Verletzte trotz seiner Kopfwunde nach einer Stunde wieder habe weggehen können. Dass der Beschwerdeführer keine Rettung habe rufen können, verstehe sich von selbst.

Auch sei nicht relevant, ob die Geschäfte des Beschwerdeführer sinnvoll gewesen seien oder nicht; dies habe jedenfalls der Beschwerdeführer zu beurteilen. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer bei der Besichtigung seines Hauses durch den Käufer dabei gewesen.

Die Internetrecherchen des Bundesasylamtes wiederum seien für den Fall nicht relevant, da diese sich nicht auf den Vorfallsort beziehen würden.

Auch aus den Länderberichten des Bundesasylamtes würde sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung drohen würde; eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht zu. Weiters würden die Menschenrechte in China nicht beachtet.

Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen nicht möglich.

Es werde daher beantragt, a) der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren; b) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; c) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) einen "landeskundlichen" Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in China befasse; e) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; f) allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei.

Weiters werde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerdeführer wurde über den bevollmächtigen Vertreter für den 18.7.2013 zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof geladen, die Ladung wurde dem Vertreter am 14.5.2013 zugestellt.

Weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter noch das Bundesasylamt erschienen zur Verhandlung, in der die wesentlichen Inhalte des Verwaltungsaktes verlesen wurden und folgende Länderberichte in das Verfahren eingeführt wurden:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, 18. Juni 2013;

UK-Home Office, Country of Origin Information (COI) Report, 12.10.2012;

Ecoi net Human Rights Watch: World Report 2013 - China, 31.1.2013;

Amnesty International, Report 2013 - China;

Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012 - China - Hong Kong, 19.4.2013;

Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012 - China - Macau

19.4.2013;

Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012 - China - Tibet

19.4.2013 und

Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012 - China, 19.4.2013.

Über die oben erwähnten Beweismittel wurden solche im Verfahren weder vorgelegt noch von Amts wegen beigeschafft.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von China ist und dessen Identität nicht feststeht.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat und in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurde.

Die Staatsangehörigkeit, die Volljährigkeit und das Fehlen der genannten Angehörigen ergeben sich jeweils aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von diesen Angaben ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese nicht richtig sind, ist hievon auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich einer am 25.7.2013 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, in China wegen des Versteckens und des Verarztens einer aufständischen Person gesucht zu werden, nicht glaubhaft gemacht hat.

Die vorgebachten Verfolgungsgründe sind weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Einleitend ist auszuführen, dass auch Äußerungen, die ein Vertreter in einem Verfahren tätigt, der Partei zuzurechnen sind. Allerdings ist die Beschwerde vom 6.9.2011, in der angeführt wurde, dass die Vorfälle, die zur Verfolgung des Beschwerdeführers geführt hätten, in der Heimatstadt des Beschwerdeführers vorgefallen sind, von diesem selbst unterschrieben wurde. Daher ist diese Äußerung unmittelbar dem Beschwerdeführer zuzurechnen; dass dieser nicht in der Lage war, diesen Widerspruch aufzuklären - alleine die Ausführungen in der Beschwerde, dass es hier zu einem Missverständnis mit dem früheren Rechtsvertreter gekommen sei, ist schon mangels früherer Vollmachtlegung nicht nachvollziehbar - ist unmittelbar dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist.

Dieser Widerspruch alleine - ein Austausch des Ortes, an dem die die Verfolgung bedingenden Handlungen des Beschwerdeführers gesetzt wurden - reicht jedoch schon hin, um dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Weiters ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer offensichtlich kein Interesse am Asylverfahren hat, da er weder zur Verhandlung erschienen ist noch nach deren Versäumung Kontakt mit dem Asylgerichtshof aufgenommen hat; eine Person, der im Falle der Rückführung in den Herkunftsstaat Verfolgung drohen würde, würde jedoch jedenfalls nachdem sie eine Verhandlung vor der letzten inhaltlich entscheidenden Instanz versäumt hat, mit dieser Kontakt aufnehmen. Auch aus diesen Umständen ist zu schließen, dass dem Beschwerdeführer in China keine Verfolgung droht und sind seine Angaben zu den Fluchtgründen daher nicht glaubhaft gemacht worden.

3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach China aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in China auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und der Religionsgruppe der Buddhisten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen. Einerseits wurde eine diesbezügliche Verfolgung nicht behauptet und andererseits ist eine solche auch aus den Länderberichten nicht zu erkennen. Die Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - wird in China ebenso wenig generell verfolgt, wie Angehörige der Religionsgemeinschaft der Buddhisten einer Verfolgung ausgesetzt sind.

Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland, bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (siehe etwa den Bericht des Außenamtes). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder ein ihn individuell treffendes, reales Risiko glaubhaft gemacht hat, in China eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK oder dem 6. oder 13. ZPEMRK zu erleiden noch ersichtlich ist, dass den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Umstände ein solches Risiko treffen würde.Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder ein ihn individuell treffendes, reales Risiko glaubhaft gemacht hat, in China eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK oder dem 6. oder 13. ZPEMRK zu erleiden noch ersichtlich ist, dass den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Umstände ein solches Risiko treffen würde.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bisher in der Lage war, seinen Unterhalt in China zu bestreiten und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm das in Zukunft nicht mehr möglich sei.

Schließlich wird festgestellt, dass in China weder Krieg noch Bürgerkrieg herrscht.

Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und eine andere Verfolgung nicht behauptet wurde.

Aus den Länderberichten ergibt sich zwar, dass die Menschenrechte in China regelmäßig verletzt werden, jedoch ist kein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes reales Risiko erkennbar, dass eine solche Verletzung jedermann treffen könnte, sondern richtet sich die Staatsgewalt regelmäßig gegen (vermeintliche) oppositionelle Personen; ein allgemein bestehendes Risiko der Verletzung relevanter Rechte liegt daher nicht vor.

Es besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.

Mangels der Mitwirkung des Beschwerdeführers und mangels entsprechender Hinweise im bisherigen Verfahren ist nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer in China in eine hoffnungslose Lage geraten würde, da nicht erkennbar ist, warum dieser nicht durch die Übernahme etwa von Hilfstätigkeiten seine Grundbedürfnisse - wie schon vor seiner Ausreise - befriedigen könne.

Es ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass in China Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

II.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dassrömisch zwei.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass

sich der Beschwerdeführer seit August 2011 nach rechtswidriger Einreise im Bundesgebiet befindet und

dass eine Überprüfung seines Privat- und Familienlebens in Österreich auf Grund seines Verschuldens nicht möglich war.

Dies ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht erschienen ist.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9.8.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 21.12.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 27.12.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

zu berücksichtigen.

Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit August 2011, also seit etwa zwei Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es im Falle der Abweisung des Antrags enden wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) kann damit ein schützenswertes Privatleben auf Grund der Kürze und des prekären rechtlichen Status des Aufenthalts nicht begründet worden sein. Weiters konnte die Integration des Beschwerdeführers, der zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht erschienen ist, nicht überprüft werden; es sind jedoch keine Nachweise eingelangt, aus denen eine (legale) Erwerbstätigkeit, der Erwerb der deutschen Sprache oder eine andere Integration des Beschwerdeführers abzuleiten wäre. Schließlich übersieht der Asylgerichtshof nicht, dass das gegenständliche Asylverfahren durch die notwendige einmalige Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesasylamt länger - wenn auch nicht übermäßig lang -gedauert hat und diese Verzögerung dem Asylwerber nicht zuzurechnen ist.

Allerdings haben die rechtswidrige Einreise und der lediglich asylverfahrensrechtliche, auf einem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz aufbauende Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers nicht dazu führen können, dass dieser darauf vertraut hat, in Österreich bleiben zu dürfen. Darüber hinaus besteht ein grundsätzliches und schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat auch - im Gegensatz zu ihrer Muttersprache chinesisch - die deutsche Sprache nicht spricht.

Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

5. Gemäß § 64 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kam der Beschwerde im gegenständlichen Fall die aufschiebende Wirkung ex lege zu, der entsprechende Antrag in der Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.5. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 kam der Beschwerde im gegenständlichen Fall die aufschiebende Wirkung ex lege zu, der entsprechende Antrag in der Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

6. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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