TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/3 C15 416031-2/2011

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Veröffentlicht am 03.09.2013
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Spruch

Zl. C15 416.031-2/2011/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 ,

geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.11.2011, Zl. 09 13.513 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.11.2011, Zl. 09 13.513 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er in den asylbehördlichen Einvernahmen als Fluchtgrund - zusammengefasst - angab, vom ehemaligen Verlobten seiner nunmehrigen Ehefrau mit dem Tode bedroht und verfolgt worden zu sein. Außerdem leide er an psychischen Problemen. Im Zuge des Verfahrens legte der Beschwerdeführer unter anderem ein Medikamentenrezept sowie einen Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 20.7.2010 vor, in dem beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Migräne mit Aura und eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert wurden.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er in den asylbehördlichen Einvernahmen als Fluchtgrund - zusammengefasst - angab, vom ehemaligen Verlobten seiner nunmehrigen Ehefrau mit dem Tode bedroht und verfolgt worden zu sein. Außerdem leide er an psychischen Problemen. Im Zuge des Verfahrens legte der Beschwerdeführer unter anderem ein Medikamentenrezept sowie einen Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 20.7.2010 vor, in dem beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Migräne mit Aura und eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert wurden.

1. Mit Bescheid vom 7.10.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.) ab, erkannte jedoch dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.10.2011 (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer an einer Migräne mit Aura, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer mittelgradigen depressiven Episode leide. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer keine detaillierten und konkreten Angaben gemacht habe und sein Vorbringen mit den Ergebnissen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht in Einklang stehe. Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine konkrete und aktuelle Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Seine Entscheidung in Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei und weiterführende Untersuchungen bzw. Behandlungen benötige, die in seinem Herkunftsland aufgrund der dortigen Versorgungslage jedoch nicht "einwandfrei" gewährleistet seien und deshalb ein Abschiebungshindernis iSd Art. 3 EMRK vorliege.1. Mit Bescheid vom 7.10.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte jedoch dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.10.2011 (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer an einer Migräne mit Aura, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer mittelgradigen depressiven Episode leide. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer keine detaillierten und konkreten Angaben gemacht habe und sein Vorbringen mit den Ergebnissen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht in Einklang stehe. Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine konkrete und aktuelle Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Seine Entscheidung in Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei und weiterführende Untersuchungen bzw. Behandlungen benötige, die in seinem Herkunftsland aufgrund der dortigen Versorgungslage jedoch nicht "einwandfrei" gewährleistet seien und deshalb ein Abschiebungshindernis iSd Artikel 3, EMRK vorliege.

2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof (diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ. C15 416.031-1/2010, gemäß § 3 Abs. AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen).2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof (diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ. C15 416.031-1/2010, gemäß Paragraph 3, Abs. AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen).

3. Am 25.8.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, da die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz unverändert vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 26.8.2011 forderte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer auf, nähere Angaben zu seinem gesundheitlichen Zustand sowie zu etwaigen Änderungen in seinen familiären Verhältnissen zu machen.

Mit Schriftsatz vom 7.9.2011 antwortete der Beschwerdeführer, er leide nach wie vor an massiven Schlafstörungen und Kopfschmerzen, welche nach Meinung des Arztes psychisch bedingt seien. Der Beschwerdeführer berichtete weiters, er besuche derzeit einen Deutschkurs auf B1-Niveau und beherrsche die deutsche Sprache bereits gut. Die Lage in Afghanistan sei weiterhin schlecht. Unter einem legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 2.9.2011 sowie ein Sprachdiplom, A2 Grundstufe Deutsch, vom 27.4.2011 vor.

In seiner Einvernahme am 29.9.2011 sagte der Beschwerdeführer aus, es gehe ihm derzeit gesundheitlich besser. Die Sicherheitslage in Afghanistan und auch in Kabul sei sehr schlecht. Seine Familie habe Kabul verlassen und lebe nunmehr in Logar. Das "Problem" mit dem ehemaligen Verlobten seiner Ehefrau sei weiterhin ungelöst.

Mit E-Mail vom 11.10.2011 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen zur schlechten Sicherheitslage in Afghanistan.

4. Mit Bescheid vom 2.11.2011 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). In seiner Bescheidbegründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und in Kabul und stellte fest, dass der Beschwerdeführer an keiner Migräne mit Aura, an keiner posttraumatischen Belastungsstörung und keiner mittelgradigen depressiven Episode leide. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers und seine Geschwister im Heimatland befinden würden, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine sozialen oder familiären Kontakte habe, Deutschkurse absolviere, von der Sozialhilfe lebe und keiner geregelten Arbeit nachgehe. Eine fortgeschrittene Integration sei nicht feststellbar.4. Mit Bescheid vom 2.11.2011 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Bescheidbegründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und in Kabul und stellte fest, dass der Beschwerdeführer an keiner Migräne mit Aura, an keiner posttraumatischen Belastungsstörung und keiner mittelgradigen depressiven Episode leide. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers und seine Geschwister im Heimatland befinden würden, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine sozialen oder familiären Kontakte habe, Deutschkurse absolviere, von der Sozialhilfe lebe und keiner geregelten Arbeit nachgehe. Eine fortgeschrittene Integration sei nicht feststellbar.

Beweiswürdigend begründete das Bundesasylamt seine (Negativ-)Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers damit, dass der Beschwerdeführer nur an Durchschlafstörungen leide, die jedoch keine Behandlung erfordern würden. Eine Tomografie sei in diesem Zusammenhang nicht indiziert. Bezüglich einer Rückkehr führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, der Beschwerdeführer habe im Heimatland nach wie vor Familie und könne bei dieser in Kabul leben sowie dort wieder an seinem früheren Arbeitsplatz arbeiten.

Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Schlafstörungen keine "exzeptionellen Umstände" im Sinne der Judikatur zu erkennen seien. Weder aus der allgemeinen noch aus seiner persönlichen Situation in Afghanistan könne eine Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK für den Beschwerdeführer abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über Familienangehörige und könne trotz der fragilen Lage - wie bereits vor seiner Ausreise - in Kabul wieder in einem Kaufhaus arbeiten. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt schließlich mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK.Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Schlafstörungen keine "exzeptionellen Umstände" im Sinne der Judikatur zu erkennen seien. Weder aus der allgemeinen noch aus seiner persönlichen Situation in Afghanistan könne eine Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK für den Beschwerdeführer abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über Familienangehörige und könne trotz der fragilen Lage - wie bereits vor seiner Ausreise - in Kabul wieder in einem Kaufhaus arbeiten. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt schließlich mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK.

Dieser an den Beschwerdeführer adressierte Bescheid wurde ihm am 10.11.2011 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 3.11.2011 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater von Amts wegen zur Seite.

6. Gegen den Bescheid vom 2.11.2011 richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer neben allgemeinen Ausführungen über die Situation in Afghanistan erklärte, nach wie vor an seinen früheren psychischen Problemen zu leiden.

Am 7.12.2011 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, in dem dieser einen Arztbrief eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 1.12.2011 mit der Diagnose eines "Analgetikakopfschmerzes bei Abusus, frgl. migränoide Exacerbation, rez. depressive Episoden, Belastungsreaktion" beim Beschwerdeführer vorlegte. Der Beschwerdeführer werde in dieser Hinsicht medikamentös behandelt. Ein EEG und eine Kontrolle im Jänner wurden empfohlen.

Am 31.8.2012 langte eine Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein, der eine afghanische Heiratsurkunde, ein afghanischer Dienstausweis sowie zahlreiche Beweismittel zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich beigefügt waren.

Mit Schriftsatz vom 9.1.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag.

Am 5.2.2013 ging beim Asylgerichtshof ein Unterstützungsschreiben eines (österreichischen) Freundes des Beschwerdeführers bezüglich dessen Integration in Österreich ein, am 19.2.2013 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, in welcher er selbst Angaben zu seiner Integration in Österreich machte und dazu verschiedene Beweismittel vorlegte. U.a. führte er aus, dass er einer geregelten Arbeit nachgehe, mit einer österreichischen Staatsbürgerin zusammen lebe und intensive soziale Kontakte mit österreichischen und auf Dauer in Österreich niedergelassenen Personen pflege. Dem Schreiben waren ein Empfehlungsschreiben und eine Gehaltsabrechnung vom Dezember 2012 beigefügt.

Am 30.4.2013 und am 11.6.2013 langten weitere Beweismittel zur Integration beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.

4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

4.1 Obwohl die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen des Vorliegens von (psychischen) Erkrankungen beim Beschwerdeführer, welche im Heimatland nicht ausreichend behandelt werden könnten, erfolgte und daher die Frage des Wegfalls der Gründe, die für die Zuerkennung maßgeblich waren, im gegenständlichen Verfahren im Mittelpunkt stand, unterließ die belangte Behörde eine abschließende Klärung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Soweit die belangte Behörde in ihrer Begründung auf die zuletzt vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin Bezug nahm, ist festzuhalten, dass eine umfassende Abklärung, ob seinerzeit die von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung noch immer vorliegt, nicht durch eine derartige Bestätigung eines Allgemeinmediziners ersetzt werden kann. Dies gilt umso weniger für die entscheidungswesentliche, aber völlig offen gebliebene Frage, welche Auswirkungen eine zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auf seine psychische Verfassung hätte, insbesondere angesichts der jedenfalls dort verursachten Posttraumatischen Belastungsstörung. Es kann auch - ohne fachärztliche Begutachtung - nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass eine allfällige Retraumatisierung bzw. die neuerliche Auslösung einer depressiven Episode im Fall des Beschwerdeführers völlig ausgeschlossen wären. Nach Ansicht des erkennenden Senates hätte der Umstand, dass beim Beschwerdeführer festgestelltermaßen ursprünglich massive psychische Probleme, die sogar zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führten, vorgelegen hatten, mangels sonstiger (adäquater) fachärztlicher Klärung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers eine entsprechende Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen bedurft, die insbesondere auch die Frage der Folgen einer Abschiebung mitzuberücksichtigen hätte.

Die Entscheidungsrelevanz dieser ungeklärt gebliebenen Fragestellungen wird noch dadurch verstärkt, dass laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über die Qualität der Behandlung bzw. der Kapazitäten eines in einem Kabuler Krankenhaus befindlichen Psychotherapiezentrums (ausdrücklich) keine Informationen übermittelt werden konnte und die Behandlung von Depressionen in Kabul - so die Anfragebeantwortung weiter - "höchst unzufriedenstellend/mangelhaft" sei. Vor diesem Hintergrund erscheint für die Frage der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine vertiefte Prüfung der Konsequenzen einer Rückführung des Beschwerdeführers für seine gesundheitliche Verfassung unerlässlich.

4.2 Die belangte Behörde hat zwar Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer aus Kabul stammt, getroffen. Was jedoch den Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers anbelangt, traf die belangte Behörde keine näheren Feststellungen, sieht man vom lapidaren Hinweis ab, dass sich der Aufenthaltsort der Familienangehörigen "in Afghanistan" befinden soll. Auch aus diesem Grund erscheint der Bescheid in diesem Zusammenhang grob mangelhaft, da die Feststellung des konkreten Aufenthaltsortes der Familie des Beschwerdeführers für dessen Kontaktaufnahme, die für seine Unterstützung durch seine Angehörigen bei der Reintegration nach einer Rückkehr entscheidend ist, im Regelfall unverzichtbar erscheint.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt ausdrücklich hervorhob, dass sich seine Familie nicht mehr in Kabul, sondern nunmehr in Logar aufhalte. Das Bundesasylant hat sich mit dieser Aussage überhaupt nicht näher auseinandergesetzt und ist stattdessen in der Beweiswürdigung offensichtlich weiterhin von einem Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers in Kabul ausgegangen. Geht man von der (durch die belangte Behörde diesbezüglich nicht näher bestrittene) Glaubwürdigkeit der Aussage des Beschwerdeführers aus, wäre Logar als künftige (zumindest vorläufige) Aufenthaltsregion, die auch das in Afghanistan wichtige familiäre Netzwerk bieten würde, einer Prüfung hinsichtlich seiner Erreichbarkeit und der dortigen Sicherheits- und Versorgungslage zu unterziehen gewesen. Die Länderfeststellungen der belangten Behörde setzen sich mit Logar jedoch in keiner Weise auseinander, sodass keine hinreichenden Ermittlungen als Grundlage zur Verfügung stehen, um die Frage, ob der Beschwerdeführer in Logar auf ein aufgrund der allgemeinen (Sicherheits-)Lage zumutbares und erreichbares soziales Netzwerk zurückgreifen kann, beantworten zu können. Die belangte Behörde unterließ aber auch nähere Ermittlungen (und darauf gründende Feststellungen), inwieweit der Beschwerdeführer ohne familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul überleben und sich eine hinreichende Existenzgrundlage aufbauen könnte.

Die belangte Behörde führte daher keine konkreten Ermittlungen durch, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr in Kabul (ohne familiären Rückhalt) oder in Logar (wo sich seine Familie aufhalten dürfte) auszugehen ist. Diese Unterlassung erweist sich im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid behandelten Fragen insofern als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist (vgl. zB VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN). Dass der lapidare Hinweis, Verwandte würden sich in der Heimat des Beschwerdeführers aufhalten, nicht ausreicht, bedarf keiner weiteren Erörterung, zumal gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Der Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall sogar das Risiko des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert und hervorgehoben wurde, dass Rückkehrer, die auf kein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen, im Falle einer Rückkehr "auf größere Schwierigkeiten" stoßen würden (vgl. S. 15 f. des angefochtenen Bescheids).Die belangte Behörde führte daher keine konkreten Ermittlungen durch, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr in Kabul (ohne familiären Rückhalt) oder in Logar (wo sich seine Familie aufhalten dürfte) auszugehen ist. Diese Unterlassung erweist sich im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid behandelten Fragen insofern als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist vergleiche zB VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN). Dass der lapidare Hinweis, Verwandte würden sich in der Heimat des Beschwerdeführers aufhalten, nicht ausreicht, bedarf keiner weiteren Erörterung, zumal gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Der Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall sogar das Risiko des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert und hervorgehoben wurde, dass Rückkehrer, die auf kein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen, im Falle einer Rückkehr "auf größere Schwierigkeiten" stoßen würden vergleiche S. 15 f. des angefochtenen Bescheids).

Bedenkt man, dass die - insgesamt - unsichere und instabile Sicherheitslage in Afghanistan in ihrem Ausmaß deutliche regionale Unterschiede aufweist und von Provinz zu Provinz (und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt) variiert (vgl. S. 8 des angefochtenen Bescheids), wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, auch umfassende und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in Logar zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul als Grundlage für eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Prognoseentscheidung unter Zugrundelegung der von der ständigen Judikatur herangezogenen Maßstäbe der Möglichkeit und Zumutbarkeit, den konkreten Bezugsort auch tatsächlich zu erreichen [zur Bedeutung umfassender und detaillierter sowie klarer Länderfeststellungen vgl. VfGH 21.9.2012, U 883/12; 13.3.2013, U 1006/12; U 2185/12; U 1416/2012; 6.6.2013, U 241/2013; 7.6.2013, U 565/2012; U 2436/2012;Bedenkt man, dass die - insgesamt - unsichere und instabile Sicherheitslage in Afghanistan in ihrem Ausmaß deutliche regionale Unterschiede aufweist und von Provinz zu Provinz (und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt) variiert vergleiche S. 8 des angefochtenen Bescheids), wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, auch umfassende und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in Logar zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul als Grundlage für eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Prognoseentscheidung unter Zugrundelegung der von der ständigen Judikatur herangezogenen Maßstäbe der Möglichkeit und Zumutbarkeit, den konkreten Bezugsort auch tatsächlich zu erreichen [zur Bedeutung umfassender und detaillierter sowie klarer Länderfeststellungen vergleiche VfGH 21.9.2012, U 883/12; 13.3.2013, U 1006/12; U 2185/12; U 1416 aus 2012,; 6.6.2013, U 241 aus 2013,; 7.6.2013, U 565 aus 2012,; U 2436 aus 2012,;

hinsichtlich entsprechender Länderfeststellungen zur Frage der Erreichbarkeit der Heimatregion vgl. VfGH 12.10.2013, U 855/12;hinsichtlich entsprechender Länderfeststellungen zur Frage der Erreichbarkeit der Heimatregion vergleiche VfGH 12.10.2013, U 855/12;

6.3.2013, U 1325/12; 6.6.2013, U 241/2013; 7.6.2013, U 2436/2012]).6.3.2013, U 1325/12; 6.6.2013, U 241 aus 2013,; 7.6.2013, U 2436/2012]).

Das Bundesasylamt hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.Das Bundesasylamt hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall vergleiche z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340 aus 2004,) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

4.3 Im Verfahren zu C15 416.03-1/2010 hatte der Asylgerichtshof - wie bereits im Verfahrensgang erwähnt - über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 7.10.2010, mit dem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den (nunmehr aberkannten) Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und das Fluchtvorbringen ansonsten als unglaubwürdig gewertet hatte, die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu beurteilen gehabt: In seinem Erkenntnis vom heutigen Tage wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Fluchtgründe keine Anknüpfung in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen bieten würden und daher als solche nicht asylrelevant seien, wobei der Gerichtshof die Frage, ob die Fluchtgründe glaubwürdig waren oder nicht, mangels Entscheidungswesentlichkeit ausdrücklich dahingestellt sein ließ (das verspätet vorgebrachte Vorbringen hinsichtlich einer Gefährdung durch die Taliban wegen seiner früheren Erwerbstätigkeit für ein afghanisches Unternehmen erachtete der erkennende Senat jedoch als nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit als feststellbar). In diesem Erkenntnis wertete der erkennende Senat jedoch die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unzureichend, um die getroffene Annahme von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens bezüglich der Verfolgung des Beschwerdeführers durch den ehemaligen Verlobten seiner Frau zu tragen:4.3 Im Verfahren zu C15 416.03-1/2010 hatte der Asylgerichtshof - wie bereits im Verfahrensgang erwähnt - über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 7.10.2010, mit dem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den (nunmehr aberkannten) Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und das Fluchtvorbringen ansonsten als unglaubwürdig gewertet hatte, die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu beurteilen gehabt: In seinem Erkenntnis vom heutigen Tage wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Fluchtgründe keine Anknüpfung in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen bieten würden und daher als solche nicht asylrelevant seien, wobei der Gerichtshof die Frage, ob die Fluchtgründe glaubwürdig waren oder nicht, mangels Entscheidungswesentlichkeit ausdrücklich dahingestellt sein ließ (das verspätet vorgebrachte Vorbringen hinsichtlich einer Gefährdung durch die Taliban wegen seiner früheren Erwerbstätigkeit für ein afghanisches Unternehmen erachtete der erkennende Senat jedoch als nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit als feststellbar). In diesem Erkenntnis wertete der erkennende Senat jedoch die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unzureichend, um die getroffene Annahme von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens bezüglich der Verfolgung des Beschwerdeführers durch den ehemaligen Verlobten seiner Frau zu tragen:

So konnte die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung keine Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers darlegen. Wenn die belangte Behörde betonte, dass die Angaben des Beschwerdeführers "zu allgemein" gehalten gewesen seien, sei - so der erkennende Senat im erwähnten Erkenntnis - zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 15.12.2009 (gemäß dem Protokoll) ausdrücklich angehalten worden war, sich nicht "in unwesentlichsten Detailschilderungen" zu "verlieren". Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe im Laufe seines Verfahrens ausführlich und lebensnah dargelegt. Vor diesem Hintergrund würden ungenaue Angaben des Beschwerdeführers zu bestimmten Daten oder Zeiträumen an Bedeutung verlieren. Was den Hinweis der belangten Behörde auf das Fehlen eines (trotz Aufforderung nicht vorgelegten) Trauscheins anbelangte, sei auf die Beschwerdeausführungen und das mit der Beschwerde übermittelte Beweisstück zu verweisen. Auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation habe die Ansicht der belangten Behörde von der Unplausibilität des Fluchtvorbringens nicht zu stützen vermocht, zumal die Anfragebeantwortung vielmehr Anhaltspunkte zugunsten des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsszenarios geboten habe (siehe ausführlich die Entscheidungsgründe des Erk. vom heutigen Tage).

Wenn aber folglich das bisherige Ermittlungsverfahren nicht ausreichte, die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe (oder deren Glaubwürdigkeit) eindeutig darzutun, bedürfte es aus der Sicht des Asylgerichtshofes angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.

Ungeachtet dessen, dass im Erkenntnis vom heutigen Tage das behauptete Verfolgungsszenario (nämlich die Verfolgung des Beschwerdeführers durch den ehemaligen Verlobten seiner Frau) als nicht asylrelevant qualifiziert wurde, bedarf es keiner näheren Erörterung, dass die vorgebrachte Bedrohung - sollte sie sich als glaubwürdig erweisen - durchaus für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückführung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK von maßgeblicher Bedeutung ist (insbesondere wenn auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht angenommen werden kann). Dies gilt gleichermaßen für die gegenständliche Frage der Zulässigkeit einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die eine entsprechende Prüfung voraussetzt, ob den Beschwerdeführer - allenfalls auch aus anderen als den Gründen, die für die Zuerkennung maßgeblich waren - im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung in seiner Heimat zuteilwürde, derentwegen von einer Abschiebung wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK Abstand zu nehmen wäre (andernfalls wäre das von der belangten Behörde möglicherweise zu Unrecht als unglaubwürdig gewertete Fluchtvorbringen - nach einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus einem anderen Grund - keiner Berücksichtigung mehr zugänglich, was den in § 9 AsylG 2005 zum Ausdruck kommenden Grundsätzen eklatant widersprechen würde).Ungeachtet dessen, dass im Erkenntnis vom heutigen Tage das behauptete Verfolgungsszenario (nämlich die Verfolgung des Beschwerdeführers durch den ehemaligen Verlobten seiner Frau) als nicht asylrelevant qualifiziert wurde, bedarf es keiner näheren Erörterung, dass die vorgebrachte Bedrohung - sollte sie sich als glaubwürdig erweisen - durchaus für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückführung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK von maßgeblicher Bedeutung ist (insbesondere wenn auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht angenommen werden kann). Dies gilt gleichermaßen für die gegenständliche Frage der Zulässigkeit einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die eine entsprechende Prüfung voraussetzt, ob den Beschwerdeführer - allenfalls auch aus anderen als den Gründen, die für die Zuerkennung maßgeblich waren - im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung in seiner Heimat zuteilwürde, derentwegen von einer Abschiebung wegen einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK Abstand zu nehmen wäre (andernfalls wäre das von der belangten Behörde möglicherweise zu Unrecht als unglaubwürdig gewertete Fluchtvorbringen - nach einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus einem anderen Grund - keiner Berücksichtigung mehr zugänglich, was den in Paragraph 9, AsylG 2005 zum Ausdruck kommenden Grundsätzen eklatant widersprechen würde).

Vor diesem Hintergrund wird das Bundesasylamt daher auch Ermittlungen anzustellen haben, inwieweit dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch den ehemaligen Verlobten seiner Ehefrau droht. Im Falle der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe würde zu prüfen sein, ob diese Gefährdungslage auch unter den gegenwärtigen Umständen weiterhin als aktuell anzusehen ist.

4.4 Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Konzeption des Asylgerichtshofes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.4.4 Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Konzeption des Asylgerichtshofes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen (insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der ungeklärt gebliebenen Fluchtgründe und des psychischen Gesundheitszustandes im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers, der Lage in Logar sowie seinen verwandtschaftlichen Beziehungen in Afghanistan) die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan bzw. in Logar mit diesem - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben. Sollte die Zulässigkeit einer Ausweisung zu prüfen sein, wird die belangte Behörde auf die zahlreichen Beweismittel zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich entsprechend zu berücksichtigen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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