TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/3 C1 426565-1/2012

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Veröffentlicht am 03.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
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  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C1 426565-1/2012/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 24.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2012, Zl. 12 04.266-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 24.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2012, Zl. 12 04.266-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 10.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.04.2012 sowie der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.04.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, er sei bis etwa 10 Jahre vor der Einvernahme bzw. bis Karzai an die Macht gekommen sei, Mitglied der Hezb-e Wahdat gewesen und habe gegen die Taliban Widerstand geleistet. Der Beschwerdeführer habe daher eine Feindschaft mit Taliban und sei von diesen entführt und etwa ein Jahr lang gefangen gehalten sowie misshandelt worden. Als afghanische und internationale Truppen angegriffen hätten, sei der Beschwerdeführer von Taliban einen Berg hinunter gestoßen worden und habe sich dabei verletzt. Der Beschwerdeführer sei in der Folge in Afghanistan und dem Iran behandelt worden.

Am 19.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt.Am 19.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 20.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt werde.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 20.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt werde.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit Unglaubhaftigkeit des fluchtbezogenen Vorbringens des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen und vagen Angaben.

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten. Der Beschwerdeführer ist der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegengetreten, hat sein Fluchtgrundvorbringen weiter ausgeführt, mehrere Länderberichte zur Lage in Afghanistan zitiert und die Einholung eines medizinischen sowie eines länderkundigen Sachverständigengutachtens beantragt.

Mit Schreiben vom 22.11.2012, 12.03.2013 und 03.05.2013 brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut medizinischer Befunde, eine afghanische Heiratsurkunde, ein Familienfoto sowie eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister zur Vorlage.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 18.06.2013, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer auf die Fragen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Verhandlungsfähigkeit an, er befinde sich in ärztlicher Behandlung und nehme regelmäßig Medikamente. Der Beschwerdeführer legte die bereits mit Schreiben vom 12.03.2013 übermittelten Befunde vom Jänner 2013 im Original vor und gab an, er habe in etwa zwei Wochen die nächsten Kontrolltermine. Befragt nach den eingenommenen Medikamenten legte der Beschwerdeführer eine Tablettenschachtel "Pram 40 mg" vor. Laut Beipackzettel wirkt dieses Medikament bei Verstimmungszuständen und Gemütserkrankungen. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer einen Blister "Arthrotec forte" zur Vorlage und führte aus, dieses Mittel sei gegen Knochenschmerzen. Er habe darüber hinaus noch ein Schmerzmittel gegen Rückenschmerzen. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe "sehr viel" Schmerzen und seine Rückenschmerzen würden in die Beine ausstrahlen. Er führte aus, er habe Platin[-Implantate] im Rücken und legte in diesem Zusammenhang Ultraschallbilder vor, auf denen - auch für einen Laien - Implantate bzw. Schrauben erkennbar sind.

Der Beschwerdeführer machte anschließend Angaben zu seinen persönlichen Daten sowie zu den Daten seiner Familienangehörigen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Vergangenheit für die Hezb-e Wahdat gearbeitet und gegen die Taliban Widerstand geleistet. Er habe in seiner Heimatregion Feinde gehabt und sei daher vor etwa zehn Jahren in den Iran ausgereist. Nach etwas mehr als zwei Jahren sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, weil er im Iran keine Aufenthaltspapiere gehabt habe, und habe sich in Herat niedergelassen, wo er etwas weniger als drei Jahre gelebt habe. Da sich die Lage in Afghanistan im Allgemeinen gebessert hätte, habe der Beschwerdeführer beschlossen, zurück in sein Heimatdorf zu gehen und dort zu leben. Nach sechs Monaten sei er aber von seinen Feinden festgenommen und ein Jahr lang inhaftiert worden. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer auch schikaniert und misshandelt worden. Als Regierungstruppen angegriffen hätten, seien die Taliban geflüchtet und hätten den Beschwerdeführer aus einem LKW "hinausgeworfen", wobei er sich Verletzungen am Rücken und an beiden Beinen zugezogen habe. Er sei anschließend zur Behandlung in den Iran geschickt worden, wo er sich etwa zweieinhalb Jahre lang bis zu seiner Reise nach Österreich aufgehalten habe.

Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er in Österreich verheiratet sei oder in einer Lebensgemeinschaft lebe und ob er in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen er finanziell abhängig sei, habe. Er spreche nicht Deutsch und besuche in Österreich auch keine Kurse, Vereine, Schule oder Universität. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen nach einer Berufstätigkeit in Österreich sowie nach einem Freundeskreis oder bisher nicht genannten Verwandten in Österreich. Er sei nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und habe niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt. Er sei in Österreich niemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden. Der Beschwerdeführer verneinte schließlich auch die Frage nach einer anderen, besonderen Bindung an Österreich.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen basierend auf folgenden Länderberichten zur Kenntnis gebracht:

UK Home Office, Country of Origin Information Report, Afghanistan, 15.02.2013;

US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 19.04.2013;

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012 und 04.06.2013;

AsylGH Länderdokumentation, Afghanistan - Allgemeiner Vorhalt, Mai 2013;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 03.09.2012;

ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, Stand 13.12.2012;

UNAMA-UNHCR Mid-Year Report 2012, Juli 2012;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung vom 24.03.2011;

EASO COI Report Afghanistan: Taliban Strategies - Recruitment, Juli 2012;

EASO COI Report Afghanistan: Insurgent Strategies - Intimidation and Targeted Violence against Afghans, Dezember 2012;

Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, Mai 2012;

IOM - International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012;

Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.4 2012, Jänner 2013 und Q.1 2013, April 2013;

tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.

Der Beschwerdeführer verzichtete sowohl auf eine diesbezügliche Stellungnahme als auch auf eine Aushändigung der Länderdokumente.

Im Zuge des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen (teilweise in Kopie) vorgelegt:

afghanische Heiratsurkunde;

Lichtbild, auf welchem die Frau des Beschwerdeführers mit drei Kindern zu sehen ist;

Befundbericht eines MR/CT-Ambulatoriums vom 21.06.2012 betreffend eine Untersuchung der Lendenwirbelsäule und beider Füße;

Schreiben der WGKK vom 23.08.2012 betreffend die Diagnose Dorsalgie mit Empfehlung hinsichtlich einer konservativen Therapie;

Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom 19.11.2012;

Befundbericht eines MR/CT-Ambulatoriums vom 16.01.2013 betreffend eine MRT-Untersuchung des rechten Sprunggelenks;

Befundbericht eines MR/CT-Ambulatoriums vom 16.01.2013 betreffend eine CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule;

Befundbericht einer Fachärztin für medizinische und chemische Labordiagnostik vom 18.01.2013 betreffend eine Blutuntersuchung;

Meldebestätigung vom 30.05.2012.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 10.04.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Er verfügt in Österreich über keine nahen Verwandten oder sonstige familiäre Bindungen. Der Beschwerdeführer besucht bzw. besuchte in Österreich keine Vereine, Kurse, Schulen oder Universitäten, spricht nicht Deutsch, geht keiner geregelten Beschäftigung nach und hat auch keine sonstigen, besonderen Bindungen an Österreich. Die nahen Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben im Iran, er verfügt allerdings über verwandtschaftliche Bindungen zu mehreren aus seinem Heimatdorf stammenden Familien, die weiterhin in Herat, Afghanistan, leben.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien, schlüssigen und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, seinen Sprach- und Landeskenntnissen sowie aus dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Beim Beschwerdeführer besteht ein Zustand nach Verletzung der Lendenwirbelsäule sowie nach Verletzung beider Füße, wobei die Verletzung der Wirbelsäule bereits im Iran operativ behandelt wurde. Der Beschwerdeführer wird aktuell medikamentös mit Schmerzmitteln sowie einem Mittel zur Behandlung von Verstimmungszuständen und Gemütserkrankungen (Depressionen) sowie von Zwangsstörungen, Angst- und Panikstörungen behandelt.

Ein darüber hinausgehender aktuelle Behandlungsbedarf ist weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den vorgelegten medizinischen Unterlagen zu entnehmen und hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2013 insbesondere selbst angegeben, dass er auch heute noch als Schweißer arbeiten könnte. Für eine schwerwiegende psychische Störung des Beschwerdeführers bzw. eine Suizidalität haben sich im gesamten Asylverfahren keine konkreten Hinweise ergeben.

Eine konkrete Ursache der offenbar im Herkunftsstaat erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers - und somit ein Zusammenhang mit seinem fluchtbezogenen Vorbringen - ist den zur Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung durch Taliban bzw. sonstige "Feinde" droht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung im Zusammenhang mit seiner behauptetermaßen in der Vergangenheit ausgeübten politischen Betätigung für die Hezb-e Islami bzw. seinen Aktivitäten während kriegerischer Auseinandersetzungen droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Bereits das Bundesasylamt qualifizierte das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Ungereimtheiten und widersprüchlicher Angaben als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Widersprüche im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem auch zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits zu dem Zeitpunkt des Ablebens seines Vaters (Erstbefragung 10.04.2012: 1982 - Beschwerdeverhandlung 18.06.2013: 1988), dem Alter seines jüngsten Bruders (Erstbefragung: 18 Jahre - Beschwerdeverhandlung: 25 Jahre), den Namen seiner Schwestern (Erstbefragung: XXXX, 32 Jahre, und XXXX, 40 Jahre - Beschwerdeverhandlung: XXXX und XXXX, 40 Jahre) sowie zu seinem eigenen Geburtsjahr (Erstbefragung: XXXX, Einvernahme am 19.04.2012 und Beschwerdeverhandlung: XXXX) stark abweichende Angaben gemacht.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem auch zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits zu dem Zeitpunkt des Ablebens seines Vaters (Erstbefragung 10.04.2012: 1982 - Beschwerdeverhandlung 18.06.2013: 1988), dem Alter seines jüngsten Bruders (Erstbefragung: 18 Jahre - Beschwerdeverhandlung: 25 Jahre), den Namen seiner Schwestern (Erstbefragung: römisch 40 , 32 Jahre, und römisch 40 , 40 Jahre - Beschwerdeverhandlung: römisch 40 und römisch 40 , 40 Jahre) sowie zu seinem eigenen Geburtsjahr (Erstbefragung: römisch 40 , Einvernahme am 19.04.2012 und Beschwerdeverhandlung: römisch 40 ) stark abweichende Angaben gemacht.

Der Beschwerdeführer konnte die angeführten Widersprüche auch über Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar erklären und gab lediglich an, es sei ihm bei der Erstbefragung "nicht besonders gut" gegangen bzw. wisse er nicht, warum er damals für eine seiner Schwestern einen falschen Namen angegeben habe. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht erklären, warum er am 10.04.2012 zu jedem seiner Verwandten eine Altersangabe machen konnte, am 18.06.2013 dazu aber nicht in der Lage war.

In Anbetracht der Vielzahl sowie der Deutlichkeit der oa. Abweichungen kann auch unter Berücksichtigung des festgestellten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie allfälliger Sprachbarrieren dessen Erklärung mit einem "nicht besonders gut[en]" Zustand nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.05.2013 eine Heiratsurkunde im Original vorlegte, in der Beschwerdeverhandlung aber angab, er "verfüge über keine Dokumente", denn damals, als die Taliban sein Gebiet eingenommen hätten, hätten diese sein Haus in Brand gesetzt und dabei seien "alle Dokumente verbrannt". Auch danach habe er sich keine Dokumente besorgt, da es damals keine Regierung gegeben habe. Dieses Vorbringen widerspricht überdies den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, er habe Afghanistan mit einem in Kabul ausgestelltem Reisepass verlassen.

Zu der erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Heiratsurkunde ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum er diese - entgegen § 15 AsylG - nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren dem Bundesasylamt vorgelegt hat, zumal er nicht dargetan hat, dass es ihm nicht schon früher möglich gewesen wäre, sich diese Urkunde von seiner Ehefrau bzw. von deren Familie schicken zu lassen, sondern vielmehr vor dem Bundesasylamt am 19.04.2012 behauptet hat, er besitze in seiner Heimat außer einer Tazkira, die in der Zeit der Revolution "verschwunden" sei, keine anderen Dokumente.Zu der erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Heiratsurkunde ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum er diese - entgegen Paragraph 15, AsylG - nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren dem Bundesasylamt vorgelegt hat, zumal er nicht dargetan hat, dass es ihm nicht schon früher möglich gewesen wäre, sich diese Urkunde von seiner Ehefrau bzw. von deren Familie schicken zu lassen, sondern vielmehr vor dem Bundesasylamt am 19.04.2012 behauptet hat, er besitze in seiner Heimat außer einer Tazkira, die in der Zeit der Revolution "verschwunden" sei, keine anderen Dokumente.

Mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine echte Urkunde handelt, umso mehr sich aus dem ins Verfahren eingebrachten Länderbericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013 ergibt, dass es in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang gibt und Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden.

Der Beschwerdeführer erstattete auch zur Chronologie seiner Aufenthaltsorte in Afghanistan stark widersprüchliches Vorbringen und gab entgegen seinen Ausführungen vor der belangten Behörde, er sei vor vier Jahren (sohin 2008) aus seiner Heimat nach Herat geflohen, vor dem Asylgerichtshof an, er sei vor zehn Jahren (2003) im Zusammenhang mit dem Sturz der Taliban aus seinem Heimatdorf in den Iran gegangen, habe sich dort etwa zwei Jahre aufgehalten und sei dann nach Herat gezogen (sohin ca. 2005).

Der Beschwerdeführer konnte diesen eklatanten Widerspruch nicht erklären und gab über Vorhalt lediglich an: "Von diesem Ereignis sind mittlerweile zehn Jahre vergangen. Als die Regierung die Macht übernahm, legten wir die Waffen nieder. Ich verließ Afghanistan. Ich war dann zwei Jahre lang im Iran."

Auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zu einer angeblichen Entführung durch die Taliban sind nicht mit seinem diesbezüglichen Vorbringen vor dem Asylgerichtshof in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer gab als Aufenthaltsort während seiner Gefangenschaft statt XXXX nunmehr XXXX an und behauptete über Vorhalt zunächst, dass es sich dabei um dieselbe Ortschaft handle, die zwei Namen habe. Im weiteren Verlauf der Verhandlung führte der Beschwerdeführer jedoch aus, XXXX sei ein relativ großes, in Dörfer unterteiltes Gebiet, das seinerseits ein Teil von XXXX, einem noch größeren Gebiet sei. Über diesbezüglichen Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer lediglich wenig nachvollziehbar: "Das ist auch so. XXXX ist ein kleineres Gebiet." Hiezu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein Gebiet namens XXXX bis dato nicht erwähnt hatte.Auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zu einer angeblichen Entführung durch die Taliban sind nicht mit seinem diesbezüglichen Vorbringen vor dem Asylgerichtshof in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer gab als Aufenthaltsort während seiner Gefangenschaft statt römisch 40 nunmehr römisch 40 an und behauptete über Vorhalt zunächst, dass es sich dabei um dieselbe Ortschaft handle, die zwei Namen habe. Im weiteren Verlauf der Verhandlung führte der Beschwerdeführer jedoch aus, römisch 40 sei ein relativ großes, in Dörfer unterteiltes Gebiet, das seinerseits ein Teil von römisch 40 , einem noch größeren Gebiet sei. Über diesbezüglichen Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer lediglich wenig nachvollziehbar: "Das ist auch so. römisch 40 ist ein kleineres Gebiet." Hiezu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein Gebiet namens römisch 40 bis dato nicht erwähnt hatte.

Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung sowie vor dem Bundesasylamt angab, er sei am Ende seiner Gefangenschaft von den Taliban von einem Berg gestoßen worden, behauptete er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2013, er sei von den Taliban aus einem LKW "hinausgeworfen" worden und habe sich dabei Verletzungen am Rücken und an beiden Beinen zugezogen. Da die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, der LKW sei durch ein gebirgiges Gebiet gefahren, als er aus dem Fahrzeug "hinausgeworfen" worden sei, nicht geeignet ist, den klaren Widerspruch zu seinen früheren Angaben plausibel zu erklären (10.04.2012:"von einem hohen Berg herunter gestoßen" - 18.06.2013:"aus dem LKW hinausgeworfen"), ist dieses Vorbringen als bloße Schutzbehauptung zu werten.

Im Gesamtzusammenhang betrachtet mangelt es dem Beschwerdeführer aufgrund widersprüchlicher Angaben an persönlicher Glaubwürdigkeit und weist sein Vorbringen überdies massive Widersprüche auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof hat sich sohin der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012, S. 9 f). Auch hat sich weder aus den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war sohin nicht erkennbar.Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten ergeben vergleiche etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012, S. 9 f). Auch hat sich weder aus den Länderberichten vergleiche Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war sohin nicht erkennbar.

Die Feststellungen zur Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Der Asylgerichtshof bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch aus den jüngsten Länderberichten keine Änderung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hervorgeht, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in den aktuellen UNAMA Mid-Year Report 2013 vom Juli 2013 versichert hat.

Wie oben ausgeführt war den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund dessen persönlicher Unglaubwürdigkeit sowie wegen zahlreicher Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er weiterhin über - wenngleich entfernte - Verwandte in Herat verfügt und auch in Zukunft wieder als Schweißer arbeiten könnte. Dem Beschwerdeführer wäre es daher möglich und zumutbar, sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in Herat niederzulassen und so eine allfälligen Verfolgungsgefahr zu entgehen, zumal ihm dies bereits in der Vergangenheit nach einem längeren Auslandsaufenthalt - offenbar ohne größere Schwierigkeiten ("Als ich nach Herat ging, mietete ich ein Haus. Dadurch, dass es mein Heimatland war und ich dieselbe Sprache sprach, konnte ich mir auch eine Arbeit finden. Die ersten zwei Monate hatte ich keine Arbeit. Danach war ich in einer Werkstatt und stellte mich als Schweißer vor. Mir wurde gesagt, dass ich ab dem kommenden Tag mit der Arbeit beginnen könnte.") - geglückt ist. Herat ist von Kabul aus problemlos mit dem Flugzeug zu erreichen und hinsichtlich der Sicherheitslage mit Kabul vergleichbar (vgl. Bericht des Danish Immigration Service vom Mai 2012). Auch unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Probleme mit Taliban bzw. seinen "Feinden" in seinem Heimatdorf in der Provinz Daikondi ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im EASO-Bericht vom Dezember 2012 (S. 19: "High profiles face a real risk of being intimidated or targeted by insurgents in all parts of Afghanistan. In general, low profiles also face a real risk of being intimidated or targeted in areas which are under insurgents' sustained control or strong influence, but not much risk in the safer areas of Afghanistan which are not under the insurgents' control: for example the cities of Kabul, Herat and Mazar. However, individual and specific circumstances might lead to an increased risk. For those with low profiles, it is possible to escape insurgents' threats by stopping an activity or quitting a job, unless there are specific individual circumstances that could lead to continued targeting. An example of these circumstances could be involvement in military opposition against the insurgents (e.g. PGM members or contractors to the ANSF). If a low-profile person quits his activity, can flee the area and resettle in a safer area, he can normally escape intimidation or targeting by insurgents, unless there are specific individual circumstances which would preclude this possibility.") nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer (als "low profile") auch in Herat Verfolgung drohen würde.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er weiterhin über - wenngleich entfernte - Verwandte in Herat verfügt und auch in Zukunft wieder als Schweißer arbeiten könnte. Dem Beschwerdeführer wäre es daher möglich und zumutbar, sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in Herat niederzulassen und so eine allfälligen Verfolgungsgefahr zu entgehen, zumal ihm dies bereits in der Vergangenheit nach einem längeren Auslandsaufenthalt - offenbar ohne größere Schwierigkeiten ("Als ich nach Herat ging, mietete ich ein Haus. Dadurch, dass es mein Heimatland war und ich dieselbe Sprache sprach, konnte ich mir auch eine Arbeit finden. Die ersten zwei Monate hatte ich keine Arbeit. Danach war ich in einer Werkstatt und stellte mich als Schweißer vor. Mir wurde gesagt, dass ich ab dem kommenden Tag mit der Arbeit beginnen könnte.") - geglückt ist. Herat ist von Kabul aus problemlos mit dem Flugzeug zu erreichen und hinsichtlich der Sicherheitslage mit Kabul vergleichbar vergleiche Bericht des Danish Immigration Service vom Mai 2012). Auch unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Probleme mit Taliban bzw. seinen "Feinden" in seinem Heimatdorf in der Provinz Daikondi ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im EASO-Bericht vom Dezember 2012 (S. 19: "High profiles face a real risk of being intimidated or targeted by insurgents in all parts of Afghanistan. In general, low profiles also face a real risk of being intimidated or targeted in areas which are under insurgents' sustained control or strong influence, but not much risk in the safer areas of Afghanistan which are not under the insurgents' control: for example the cities of Kabul, Herat and Mazar. However, individual and specific circumstances might lead to an increased risk. For those with low profiles, it is possible to escape insurgents' threats by stopping an activity or quitting a job, unless there are specific individual circumstances that could lead to continued targeting. An example of these circumstances could be involvement in military opposition against the insurgents (e.g. PGM members or contractors to the ANSF). römisch eins f a low-profile person quits his activity, can flee the area and resettle in a safer area, he can normally escape intimidation or targeting by insurgents, unless there are specific individual circumstances which would preclude this possibility.") nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer (als "low profile") auch in Herat Verfolgung drohen würde.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Es sind im gesamten Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre und besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Wie bereits ausgeführt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine drohende Verfolgung im Herkunftsstaat darzutun bzw. steht ihm überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat offen und sind sohin keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers erkennbar. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen und mit Berufserfahrung ausgestatteten Beschwerdeführer, der sich bereits in der Vergangenheit in Herat durch eigene Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt verdient hat, und der durch seine weiterhin in Herat lebenden Familienangehörigen über ein soziales Netz verfügt, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre.

Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheint aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch als zumutbar. So ist auch für die hier zu erstellende Gefährdungsprognose zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auch in der Vergangenheit (ca. ab 2005 bzw. 2008) für einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren sehr wohl möglich war, trotz der prekären Sicherheitslage - offenbar ohne größere Probleme - in Herat zu leben, und dass mehrere (entfernte) Familienangehörige des Beschwerdeführers auch weiterhin dort aufhältig sind.

Auch in der Rechtsprechung des EGMR wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden - im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch die Abschiebung einer Frau nach Afghanistan - festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde müsse der Gerichtshof unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin klären, ob ein solches Vorgehen Artikel 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Er habe dazu die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden (EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23.505/09, Rz. 52; aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles gelangte der Gerichtshof letztlich zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von

Artikel 3 EMRK begründen würde). Der EGMR hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits eine Verletzung des Artikels 3 EMRK bedeuten würde (Urteil vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; Urteil vom 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55). Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft dargelegt, inwiefern er selbst einer konkreten Gefahr im Sinne des Artikels 3 EMRK ("real risk") ausgesetzt sein könnte. Die Lage in Herat hat sich im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahre 2012 zwar verschlechtert, ist aber im regionalen Vergleich dennoch als zufriedenstellend zu bezeichnen (vgl. EASO-Bericht vom Dezember 2012: "Thomas Ruttig stated: ¿There are different security levels in the country. But not many areas have no threat level at all. Comparatively seen, Mazar is of course safer than Kandahar, for example. Herat and Mazar are probably slightly safer than Kabul and Kabul is safer than Khost or Kandahar, but this can differ depending on circumstances. The urban areas are usually safer than rural areas, but they are more vulnerable for 'spectacular' terrorist attacks, as are roads used by the IMF, through IEDs which often hit civilians. [...]').Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft dargelegt, inwiefern er selbst einer konkreten Gefahr im Sinne des Artikels 3 EMRK ("real risk") ausgesetzt sein könnte. Die Lage in Herat hat sich im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahre 2012 zwar verschlechtert, ist aber im regionalen Vergleich dennoch als zufriedenstellend zu bezeichnen vergleiche EASO-Bericht vom Dezember 2012: "Thomas Ruttig stated: ¿There are different security levels in the country. But not many areas have no threat level at all. Comparatively seen, Mazar is of course safer than Kandahar, for example. Herat and Mazar are probably slightly safer than Kabul and Kabul is safer than Khost or Kandahar, but this can differ depending on circumstances. The urban areas are usually safer than rural areas, but they are more vulnerable for 'spectacular' terrorist attacks, as are roads used by the IMF, through IEDs which often hit civilians. [...]').

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung vom 24.03.2011).

Im gegenständlichen Fall sind hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar wäre, sich wieder in Afghanistan in Herat niederzulassen und dort erwerbstätig zu werden. Darüber hinaus ist an dieser Stelle neuerlich auf das im Falle des Beschwerdeführers bestehende soziale Netz in Herat hinzuweisen.

Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

Hinsichtlich der beantragten Einholung von Sachverständigengutachten ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).Hinsichtlich der beantragten Einholung von Sachverständigengutachten ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte vergleiche VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG idF FrÄG 2011).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der Fassung FrÄG 2011).

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich bzw. im EU-Raum keine nahen Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Die Angehörigen des Beschwerdeführers sind im Iran bzw. in Afghanistan aufhältig und kann sohin nicht angenommen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Vielmehr ermöglicht bzw. erleichtert gerade eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan die Wiederaufnahme des Familienlebens mit seinen im Herkunftsstaat zurückgebliebenen Angehörigen.

Der Beschwerdeführer ist erst seit April 2012 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufzuhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Mangels Deutschkenntnissen sowie einer geregelten Beschäftigung und mangels jeglichen sonstigen Hinweises auf eine besondere Bindung an Österreich hat sich kein Anhaltspunkt für eine besondere Integration des Beschwerdeführers ergeben.Der Beschwerdeführer ist erst seit April 2012 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufzuhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Mangels Deutschkenntnissen sowie einer geregelten Beschäftigung und mangels jeglichen sonstigen Hinweises auf eine besondere Bindung an Österreich hat sich kein Anhaltspunkt für eine besondere Integration des Beschwerdeführers ergeben.

Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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