Norm
AsylG 2005 §9 Abs2Spruch
Zl. E15 316.534-2/2010/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 06 11.680/2-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 06 11.680/2-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und schiitischer Religionszugehörigkeit beantragte am 02.11.2006, nachdem er gemeinsam mit seiner Stiefmutter illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, die Gewährung von internationalen Schutz. Er wurde bereits am 31.10.2006 vor dem SPK Schwechat, welches ihn am Flughafen aufgegriffen hat, einvernommen.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und schiitischer Religionszugehörigkeit beantragte am 02.11.2006, nachdem er gemeinsam mit seiner Stiefmutter illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, die Gewährung von internationalen Schutz. Er wurde bereits am 31.10.2006 vor dem SPK Schwechat, welches ihn am Flughafen aufgegriffen hat, einvernommen.
Im Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 10.11.2006 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer der Ladung vor das Bundesasylamt zur Einvernahme am selben Tag nicht Folge geleistet hat. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abwesenheit in der Dauer von 48 Stunden vom Lager sowie aufgrund der negativen Anfragen im ZMR und EKIS aus der Grundversorgung abgemeldet worden ist.
Mit Aktenvermerken vom 21.11.2006 wurde aufgrund dieser Sachverhalte einerseits die Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG verfügt und andererseits ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 AsylG erlassen.Mit Aktenvermerken vom 21.11.2006 wurde aufgrund dieser Sachverhalte einerseits die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG verfügt und andererseits ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 26, AsylG erlassen.
Aufgrund der Dublin-Verordnung wurde der Beschwerdeführer am XXXX2007 von Schweden, wo er am XXXX2006 einen Asylantrag stellte, rückübernommen.
Am 22.01.2007 sowie am 28.06.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor dem Bundesasylamt aus, dass er im Irak aufgrund seiner schiitischen Herkunft in seinem vorwiegend sunnitisch besiedelten Wohnort sowie grundsätzlich wegen des Wohlstandes seiner Familie Probleme gehabt habe. Aufgrund dieser Fakten sei er telefonisch und schriftlich bedroht und angefeindet worden, bis es schließlich zu einer Entführung gekommen sei. Er sei gemeinsam mit seinem Vater von unbekannten Personen entführt, für einige Zeit festgehalten und auch misshandelt worden. Darüber hinaus habe ihn eine Gruppe namens "XXXX" als Mitglied gewinnen wollen.
Mit Schreiben vom 04.02.2007 übermittelte die Polizeiinspektion XXXX eine Strafanzeige, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt wurde, amXXXX2007 einen Ladendiebstahl begangen zu haben.Mit Schreiben vom 04.02.2007 übermittelte die Polizeiinspektion römisch 40 eine Strafanzeige, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt wurde, amXXXX2007 einen Ladendiebstahl begangen zu haben.
Mit Strafantrag vom XXXX2007 legte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am XXXX2007 in XXXX zahlreiche Diebstähle, eine Urkundenunterdrückung, eine versuchte Nötigung sowie einen Betrug begangen.Mit Strafantrag vom XXXX2007 legte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am XXXX2007 in römisch 40 zahlreiche Diebstähle, eine Urkundenunterdrückung, eine versuchte Nötigung sowie einen Betrug begangen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2007, rechtskräftig seit XXXX2007, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 146, 229 Abs. 1 und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2007, rechtskräftig seit XXXX2007, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 146, 229, Absatz eins und Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Schreiben vom 10.07.2007 übermittelte die XXXX eine Strafanzeige, wonach der Beschwerdeführer im Verdacht stand, ein fremdes Handy missbräuchlich gebraucht zu haben, um Telefonate in den Irak zu führen sowie den Handybesitzer am XXXX2007 letztlich gefährdet, bedroht und genötigt zu haben.Mit Schreiben vom 10.07.2007 übermittelte die römisch 40 eine Strafanzeige, wonach der Beschwerdeführer im Verdacht stand, ein fremdes Handy missbräuchlich gebraucht zu haben, um Telefonate in den Irak zu führen sowie den Handybesitzer am XXXX2007 letztlich gefährdet, bedroht und genötigt zu haben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2007, Zl. 06 11.680-BAE, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer erstmalig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.12.2008 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2007, Zl. 06 11.680-BAE, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer erstmalig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.12.2008 erteilt.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden könne. Insbesondere aufgrund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden können.
Jedoch stellte das Bundesasylamt fest, dass aufgrund der damaligen allgemeinen Sicherheitslage, der schlechten wirtschaftlichen Lage, der mangelnden Infrastruktur und des fehlenden Sozialsystems die Situation für rückkehrende irakische Staatsbürger sehr schwer sei und nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine "aussichtslose Lage" iSd Art. 3 EMRK geraten könnte. Weiters befinde sich der Irak in einer schwierigen Umwälzungsphase, liege wirtschaftlich danieder und sei daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten. Auf dieser Basis gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, weshalb festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.Jedoch stellte das Bundesasylamt fest, dass aufgrund der damaligen allgemeinen Sicherheitslage, der schlechten wirtschaftlichen Lage, der mangelnden Infrastruktur und des fehlenden Sozialsystems die Situation für rückkehrende irakische Staatsbürger sehr schwer sei und nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine "aussichtslose Lage" iSd Artikel 3, EMRK geraten könnte. Weiters befinde sich der Irak in einer schwierigen Umwälzungsphase, liege wirtschaftlich danieder und sei daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten. Auf dieser Basis gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, weshalb festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.
I.1.2. Dieser Bescheid wurde am 11.12.2007 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 18.12.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben wurde.römisch eins.1.2. Dieser Bescheid wurde am 11.12.2007 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 18.12.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben wurde.
In der Beschwerdeschrift wurde das bis zu diesem Zeitpunkt erstattete Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Darüber hinaus wurden allgemein gehaltene Ausführungen zur Sicherheitslage im Irak und zur Rückkehrgefährdung getroffen.
Mit Schreiben vom 09.10.2009 teilte die BPD XXXX mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen absichtlich schwerer Körperverletzung (Messerstiche) am XXXX2009 eingeleitet worden ist.Mit Schreiben vom 09.10.2009 teilte die BPD römisch 40 mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen absichtlich schwerer Körperverletzung (Messerstiche) am XXXX2009 eingeleitet worden ist.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2009, rechtskräftig seit XXXX2009, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von achtzehn Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2009, rechtskräftig seit XXXX2009, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von achtzehn Monaten verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2009 wurde die Probezeit zu Zl. XXXX auf fünf Jahre verlängert.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2009 wurde die Probezeit zu Zl. römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.
I.1.3. Am 04.02.2010 wurde seitens des Bundesasylamtes aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.römisch eins.1.3. Am 04.02.2010 wurde seitens des Bundesasylamtes aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 06 11.680/2-BAE, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2007 gewährte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt und die damit verbundene, befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 06 11.680/2-BAE, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2007 gewährte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt und die damit verbundene, befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei.
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Akteninhalt des Asylverfahrens des Beschwerdeführers - ergänzt durch die aktuellen Feststellungen der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat - die Feststellung ergäbe, dass der Beschwerdeführer (derzeit noch) im Falle einer Rückkehr in den Irak einer realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen besonders schwerer Verbrechen, sei ihm jedoch gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen.Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Akteninhalt des Asylverfahrens des Beschwerdeführers - ergänzt durch die aktuellen Feststellungen der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat - die Feststellung ergäbe, dass der Beschwerdeführer (derzeit noch) im Falle einer Rückkehr in den Irak einer realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen besonders schwerer Verbrechen, sei ihm jedoch gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG sei die Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig sei, zumal diese die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG sei die Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig sei, zumal diese die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gegen diesen am 01.03.2010 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 08.03.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Darin wurde zunächst auf die unischeren politischen Zustände im Irak, insbesondere auf die Probleme zwischen Sunniten, Schiiten und den Mitgliedern der Al Qaida, hingewiesen und in weiterer Folge ausgeführt, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Österreich lebe und es im Irak keine Lebensgrundlage für ihn gebe.
Dem der Beschwerde beigelegten handschriftlich verfassten Schreiben des Beschwerdeführers war zudem zu entnehmen, dass auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage im Irak verwiesen wurde, aufgrund der er sein Heimatland auch verlassen habe. In Bezug auf seine Straffälligkeit in Österreich führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass er im Streit um ein Mädchen seine Würde verteidigt habe und dass dies sein erster und letzter Gefängnisaufenthalt sei. Seine Straftaten würden im leidtun und drücke er sein Bedauern darüber aus.
Schließlich wurde erneut auf die Sicherheitslage und die nicht vorhandenen lebensnotwendigen Grundlagen (Wohnung, kontinuierliche Arbeit und Sicherheit) verwiesen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX , vom XXXX2010 zu Zl. XXXX wurde Bewährungshilfe für den Beschwerdeführer angeordnet sowie die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe beschlossen. Am XXXX2010 erfolgt die bedingte Entlassung und wurde eine Probezeit im Ausmaß von drei Jahren festgelegt.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2010 zu Zl. römisch 40 wurde Bewährungshilfe für den Beschwerdeführer angeordnet sowie die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe beschlossen. Am XXXX2010 erfolgt die bedingte Entlassung und wurde eine Probezeit im Ausmaß von drei Jahren festgelegt.
I.1.4. Am 17.11.2011 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine - mit den Verfahren seiner Stiefmutter, seines Vaters und seines Halbbruders gemäß § 39 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen und wurden aktuelle Länderfeststellungen zum Irak erörtert. Auch wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zur Aberkennung des subsidiären Schutzes abzugeben.römisch eins.1.4. Am 17.11.2011 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine - mit den Verfahren seiner Stiefmutter, seines Vaters und seines Halbbruders gemäß Paragraph 39, AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen und wurden aktuelle Länderfeststellungen zum Irak erörtert. Auch wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zur Aberkennung des subsidiären Schutzes abzugeben.
Von Seiten der nunmehrigen Vertretung des Beschwerdeführers wurde zu den Länderfeststellungen am 16.12.2011 eine schriftliche Stellungnahme per Telefax übermittelt. In dieser Stellungnahme wurden die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingeführten Länderfeststellungen des Asylgerichthofes sowie des Bundesasylamtes im Bescheid vom 26.02.2010 auszugsweise wiedergegeben. Zusätzlich wurden Teile des Berichtes "UK Border Agency Home Office-Bericht vom Dezember 2011, Operational Guldance Note - Iraq" angeführt. Weiters wurde bezüglich § 3 AsylG - unter Wiederholung des bis zu diesem Zeitpunkt erstatteten Vorbringens - ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, seines Vaters sowie der Stiefmutter jeweils sowohl glaubwürdig als auch asylrelevant seien. Vorgelegt wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers zwei Schreiben der Bewährungshilfe "Neustart" vom XXXX2011 sowie XXXX2011, zwei Versicherungsdatenauszüge, ein Antrag auf Arbeitserlaubnis sowie mehrere Unterstützungsschreiben betreffend den Beschwerdeführer. Darüber hinaus wurden weitere Übergriffe auf Familienangehörige des Beschwerdeführers im Irak geschildert.Von Seiten der nunmehrigen Vertretung des Beschwerdeführers wurde zu den Länderfeststellungen am 16.12.2011 eine schriftliche Stellungnahme per Telefax übermittelt. In dieser Stellungnahme wurden die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingeführten Länderfeststellungen des Asylgerichthofes sowie des Bundesasylamtes im Bescheid vom 26.02.2010 auszugsweise wiedergegeben. Zusätzlich wurden Teile des Berichtes "UK Border Agency Home Office-Bericht vom Dezember 2011, Operational Guldance Note - Iraq" angeführt. Weiters wurde bezüglich Paragraph 3, AsylG - unter Wiederholung des bis zu diesem Zeitpunkt erstatteten Vorbringens - ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, seines Vaters sowie der Stiefmutter jeweils sowohl glaubwürdig als auch asylrelevant seien. Vorgelegt wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers zwei Schreiben der Bewährungshilfe "Neustart" vom XXXX2011 sowie XXXX2011, zwei Versicherungsdatenauszüge, ein Antrag auf Arbeitserlaubnis sowie mehrere Unterstützungsschreiben betreffend den Beschwerdeführer. Darüber hinaus wurden weitere Übergriffe auf Familienangehörige des Beschwerdeführers im Irak geschildert.
In der Stellungnahme vom 22.12.2011 wurde unter Berufung auf einen beigelegten Bericht der Online-Seite des ORF vom 22.12.2011 ausgeführt, dass sich die Situation im Irak nach Abzug der US-Soldaten, insbesondere zwischen Schiiten und Sunniten, verschärfe. Die vom Beschwerdeführer, seinem Vater und seiner Stiefmutter erlittene Verfolgung sowie die Verfolgungshandlungen gegen ihre Familien würden ein Bedrohungsszenario zeichnen, das Deckung in den Länderfeststellungen finden würde. Durch die Tätigkeit als Bodyguard für Dr. XXXX sei der Vater des Beschwerdeführers in das Blickfeld der Fundamentalisten geraten. Diesbezüglich liege das Gefährdungsmoment hinsichtlich des Beschwerdeführers damit auch in der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Gleichsam sei die sunnitisch-schiitische Mischehe des Vaters des Beschwerdeführers ein massives zusätzliches Gefährdungselement.In der Stellungnahme vom 22.12.2011 wurde unter Berufung auf einen beigelegten Bericht der Online-Seite des ORF vom 22.12.2011 ausgeführt, dass sich die Situation im Irak nach Abzug der US-Soldaten, insbesondere zwischen Schiiten und Sunniten, verschärfe. Die vom Beschwerdeführer, seinem Vater und seiner Stiefmutter erlittene Verfolgung sowie die Verfolgungshandlungen gegen ihre Familien würden ein Bedrohungsszenario zeichnen, das Deckung in den Länderfeststellungen finden würde. Durch die Tätigkeit als Bodyguard für Dr. römisch 40 sei der Vater des Beschwerdeführers in das Blickfeld der Fundamentalisten geraten. Diesbezüglich liege das Gefährdungsmoment hinsichtlich des Beschwerdeführers damit auch in der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Gleichsam sei die sunnitisch-schiitische Mischehe des Vaters des Beschwerdeführers ein massives zusätzliches Gefährdungselement.
Im Zuge einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelte das Bundesasylamt am 23.02.2012 Unterlagen betreffend durch die Sicherheitsbehörden eingeleitete Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer. Demnach wurde gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit mehreren Wettbüroüberfällen wegen schweren Raubes in mehreren Fällen ermittelt, wobei der Beschwerdeführer am XXXX2012 auf frischer Tat betreten und festgenommen werden konnte.
I.1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. E15 316.534-1/2008-17E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2007, Zl. 06 11.680-BAE, gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. E15 316.534-1/2008-17E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2007, Zl. 06 11.680-BAE, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und habe deshalb keine Verfolgung seiner Person erkannt werden können. Gestützt wurde diese Annahme auf näher dargelegte, verschiedene Widersprüche bzw. Ungereimtheiten und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers sowie seines Vaters und seiner Stiefmutter.
I.1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2012, rechtskräftig seitXXXX2013, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 2. Fall StGB und § 142 Abs. 1, § 143 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von dreizehn Jahren verurteilt.römisch eins.1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2012, rechtskräftig seitXXXX2013, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins, 2. Fall StGB und Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von dreizehn Jahren verurteilt.
Die bedingte Entlassung zu Zl. XXXX wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2012 widerrufen.Die bedingte Entlassung zu Zl. römisch 40 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2012 widerrufen.
Die bedingte Nachsicht der Strafe zu Zl. XXXX wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2012 widerrufen.Die bedingte Nachsicht der Strafe zu Zl. römisch 40 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2012 widerrufen.
Das Oberlandesgericht XXXX bestätigte in seinem Urteil vom XXXX.2013, Zl. XXXX, den Schuldspruch und erhöhte die Freiheitsstrafe auf fünfzehn Jahre.Das Oberlandesgericht römisch 40 bestätigte in seinem Urteil vom römisch 40 .2013, Zl. römisch 40 , den Schuldspruch und erhöhte die Freiheitsstrafe auf fünfzehn Jahre.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht die den dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie die Beschwerden des Beschwerdeführers;
Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen;
Einsicht in den Strafregisterauszug des Bundesministeriums für Inneres vom 20.08.2013.
I.2.2. Sachverhaltrömisch eins.2.2. Sachverhalt
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak arabischer Abstammung und schiitischen Glaubens. Er wurde in Bagdad geboren und lebte ab der Scheidung seiner Eltern mit seinem Vater in XXXX. Dort wohnte er im Haus seiner Großeltern mit mehreren Verwandten, besuchte die Schule und studierte von 2004 bis Mitte 2006 Sportwissenschaften. Zu den Verwandten väterlicherseits (Onkel mit Familie und drei Tanten) hat der Beschwerdeführer auch regelmäßigen Kontakt. Als sein Vater zum zweiten Mal heiratete, wohnte der Beschwerdeführer weiterhin bei diesen Verwandten väterlicherseits, besuchte seinen Vater aber regelmäßig. Der Beschwerdeführer arbeitete zeitweise im Autohandel seines Vaters mit.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak arabischer Abstammung und schiitischen Glaubens. Er wurde in Bagdad geboren und lebte ab der Scheidung seiner Eltern mit seinem Vater in römisch 40 . Dort wohnte er im Haus seiner Großeltern mit mehreren Verwandten, besuchte die Schule und studierte von 2004 bis Mitte 2006 Sportwissenschaften. Zu den Verwandten väterlicherseits (Onkel mit Familie und drei Tanten) hat der Beschwerdeführer auch regelmäßigen Kontakt. Als sein Vater zum zweiten Mal heiratete, wohnte der Beschwerdeführer weiterhin bei diesen Verwandten väterlicherseits, besuchte seinen Vater aber regelmäßig. Der Beschwerdeführer arbeitete zeitweise im Autohandel seines Vaters mit.
Neben der mit dem Beschwerdeführer gemeinsam eingereisten Stiefmutter leben nunmehr auch der Vater und der minderjährige Halbbruder des Beschwerdeführers in Österreich. Der Vater und der Halbbruder sind im Wege einer Familienzusammenführung am XXXX.2009 legal in Österreich eingereist und haben in weiterer Folge Anträge auf internationalen Schutz gestellt.Neben der mit dem Beschwerdeführer gemeinsam eingereisten Stiefmutter leben nunmehr auch der Vater und der minderjährige Halbbruder des Beschwerdeführers in Österreich. Der Vater und der Halbbruder sind im Wege einer Familienzusammenführung am römisch 40 .2009 legal in Österreich eingereist und haben in weiterer Folge Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2007, rechtskräftig seit XXXX.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 146, 229 Abs. 1 und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2007, rechtskräftig seit römisch 40 .2007, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 146, 229, Absatz eins und Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2009 wurde die Probezeit zu Zl. XXXX auf fünf Jahre verlängert.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2009 wurde die Probezeit zu Zl. römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.
Die bedingte Nachsicht der Strafe zu Zl. XXXX wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2012 widerrufen.Die bedingte Nachsicht der Strafe zu Zl. römisch 40 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2012 widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2009, rechtskräftig seit XXXX.2009, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von achtzehn Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2009, rechtskräftig seit römisch 40 .2009, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von achtzehn Monaten verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX vom XXXX2010 zu Zl. XXXX wurde Bewährungshilfe für den Beschwerdeführer angeordnet sowie die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe beschlossen. Am XXXX2010 erfolgt die bedingte Entlassung und wurde eine Probezeit im Ausmaß von drei Jahren festgelegt.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 vom XXXX2010 zu Zl. römisch 40 wurde Bewährungshilfe für den Beschwerdeführer angeordnet sowie die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe beschlossen. Am XXXX2010 erfolgt die bedingte Entlassung und wurde eine Probezeit im Ausmaß von drei Jahren festgelegt.
Die bedingte Entlassung zu Zl. XXXX wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2012 widerrufen.Die bedingte Entlassung zu Zl. römisch 40 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2012 widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2012, rechtskräftig seit XXXX2013 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 2. Fall StGB und § 142 Abs. 1, § 143 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von dreizehn Jahren verurteilt. Das Oberlandesgericht XXXX bestätigte in seinem Urteil vom XXXX2013, Zl. XXXX, den Schuldspruch und erhöhte die Freiheitsstrafe auf fünfzehn Jahre.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2012, rechtskräftig seit XXXX2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins, 2. Fall StGB und Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von dreizehn Jahren verurteilt. Das Oberlandesgericht römisch 40 bestätigte in seinem Urteil vom XXXX2013, Zl. römisch 40 , den Schuldspruch und erhöhte die Freiheitsstrafe auf fünfzehn Jahre.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten stellt gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.12.2011, Zl. U977/11 keinen Fall des § 61 Abs. 3 bzw. Abs. 3a AsylG 2005 dar.Die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten stellt gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.12.2011, Zl. U977/11 keinen Fall des Paragraph 61, Absatz 3, bzw. Absatz 3 a, AsylG 2005 dar.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.1.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.1.3. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dem 01.01.2006 eingeleitet, weshalb das vorliegende Verfahren gemäß § 73 AsylG iVm § 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in seiner aktuellen Fassung zu führen ist.römisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dem 01.01.2006 eingeleitet, weshalb das vorliegende Verfahren gemäß Paragraph 73, AsylG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in seiner aktuellen Fassung zu führen ist.
II.1.4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).römisch zwei.1.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2,) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
Gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 3,).
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Absatz 3, leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
II.1.5. Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.römisch zwei.1.5. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
II.1.6. Richtlinie 2004/83/EG ABl. 2004 L 304 S 12 des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, (im Folgenden: StatusRL)römisch zwei.1.6. Richtlinie 2004/83/EG Amtsblatt 2004 L 304 S 12 des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, (im Folgenden: StatusRL)
Artikel 16 StatusRL
Erlöschen
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Artikel 17
Ausschluss
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
b) eine schwere Straftat begangen hat;
c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;
d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes darstellt, in dem er sich aufhält.
(2) Absatz 1 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
(3) Die Mitgliedstaaten können einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen von der Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen, wenn er vor seiner Aufnahme in dem Mitgliedstaat ein oder mehrere nicht unter Absatz 1 fallende Straftaten begangen hat, die mit Freiheitsstrafe bestraft würden, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wären, und er sein Herkunftsland nur verlassen hat, um einer Bestrafung wegen dieser Straftaten zu entgehen.
Artikel 19 StatusRL:
Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus
(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(2) Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absatz 3 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen.
(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn
a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird;
b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.
II.1.7. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 (RV 330 BlgNR 24. GP) wird festgehalten:römisch zwei.1.7. In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode wird festgehalten:
"Der neue Abs. 2 stellt demgemäß eine Erweiterung der Aberkennungstatbestände des Abs. 1 dar. So hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch in drei weiteren Fällen von Amts wegen zu erfolgen (Z 1 bis 3). Diese Aberkennungstatbestände entsprechen den in Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates) normierten"Der neue Absatz 2, stellt demgemäß eine Erweiterung der Aberkennungstatbestände des Absatz eins, dar. So hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch in drei weiteren Fällen von Amts wegen zu erfolgen (Ziffer eins bis 3). Diese Aberkennungstatbestände entsprechen den in Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates) normierten
Aberkennungstatbeständen. ... Die Z 1 und 2 orientieren sich dabeiAberkennungstatbeständen. ... Die Ziffer eins und 2 orientieren sich dabei
auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen für den Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3. Abweichend von der in Z 3 geforderten formalen Grenze des 'Verbrechens (§17 StGB)' kann der Aberkennungstatbestand der Z 2 auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Z 3 nicht erfüllen. Der in Art. 17 Abs. 1 lit b der Statusrichtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)" umgesetzt (Z 3). Die hier geforderte Schwelle des Verbrechens im Sinne des § 17 StGB steht in keinem direkten Bezug zum "besonders schweren Verbrechen" gemäß § 6 Abs. 1 Z 4. Die Beurteilung einer Tat (oder mehrerer Taten) als besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist vielmehr unabhängig von dieser formalen Einordnung und nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straftat, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt."auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen für den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Abweichend von der in Ziffer 3, geforderten formalen Grenze des 'Verbrechens (§17 StGB)' kann der Aberkennungstatbestand der Ziffer 2, auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Ziffer 3, nicht erfüllen. Der in Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (Paragraph 17, StGB)" umgesetzt (Ziffer 3,). Die hier geforderte Schwelle des Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB steht in keinem direkten Bezug zum "besonders schweren Verbrechen" gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Die Beurteilung einer Tat (oder mehrerer Taten) als besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ist vielmehr unabhängig von dieser formalen Einordnung und nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straftat, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt."
Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 13.12.2011, Zl. U1907/10 festgehalten:
"2.4. Wie bereits erörtert, ist § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in Umsetzung der oben unter Punkt II. genannten unionsrechtlichen Richtlinienbestimmungen ergangen. Wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, sind diese - wie auch der Verfassungsgerichtshof - gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten, das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen' (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B1100/09 ua.)."2.4. Wie bereits erörtert, ist Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Umsetzung der oben unter Punkt römisch zwei. genannten unionsrechtlichen Richtlinienbestimmungen ergangen. Wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, sind diese - wie auch der Verfassungsgerichtshof - gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten, das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen' (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B1100/09 ua.).
2.5. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie sind Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit a) bzw. schwere Straftaten (lit b) begangen haben oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit. d leg.cit. nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit a - c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen muss.2.5. Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Statusrichtlinie sind Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Litera a,) bzw. schwere Straftaten (Litera b,) begangen haben oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Litera c,). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Artikel 17, Absatz eins, Litera d, leg.cit. nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a, - c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen muss.
2.6. Diese Sicht wird auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) Bezug nehmen (vgl. Europäische Kommission, 12.9.2001, KOM [2001], 510 endg.; Rat der Europäischen Union, 30.10.2002, 13623/02 ASILE 59) und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (bspw. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar, 1999, Rz 453 ff.; VwGH 27.4.2006, 2003/20/0050, 10.10.1996, 95/20/0247)."2.6. Diese Sicht wird auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) Bezug nehmen vergleiche Europäische Kommission, 12.9.2001, KOM [2001], 510 endg.; Rat der Europäischen Union, 30.10.2002, 13623/02 ASILE 59) und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (bspw. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar, 1999, Rz 453 ff.; VwGH 27.4.2006, 2003/20/0050, 10.10.1996, 95/20/0247)."
II.2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene amtswegige Aberkennung des mit Bescheid vom 10.12.2007 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG sowie die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.römisch zwei.2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene amtswegige Aberkennung des mit Bescheid vom 10.12.2007 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG sowie die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
II.2.2. Das Bundesasylamt stützte die angefochtene Entscheidung auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG.römisch zwei.2.2. Das Bundesasylamt stützte die angefochtene Entscheidung auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 3,).
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 liegen - unter Bedachtnahme auf die den Beschwerdeführer individuell betreffenden Faktoren im Zusammenhang mit der aktuellen Situation im Herkunftsstaat - nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 liegen - unter Bedachtnahme auf die den Beschwerdeführer individuell betreffenden Faktoren im Zusammenhang mit der aktuellen Situation im Herkunftsstaat - nicht vor.
Jedoch liegt im Falle des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Verurteilungen wegen eines Verbrechens im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (§§ 15, 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 2. Fall StGB und § 142 Abs. 1, § 143 2. Fall StGB) vor, was auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 zur Aberkennung des subsidiären Schutzes führt. Gemäß § 143 StGB besteht eine Strafdrohung für schweren Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung oder unter Verwendung einer Waffe von fünf bis fünfzehn Jahren, weshalb es sich bei beiden Delikten um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt. Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Jedoch liegt im Falle des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Verurteilungen wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (Paragraphen 15, 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins, 2. Fall StGB und Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, 2. Fall StGB) vor, was auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 zur Aberkennung des subsidiären Schutzes führt. Gemäß Paragraph 143, StGB besteht eine Strafdrohung für schweren Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung oder unter Verwendung einer Waffe von fünf bis fünfzehn Jahren, weshalb es sich bei beiden Delikten um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB handelt. Gemäß Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Aufgrund der Schwere des Verbrechens - das Oberlandesgericht XXXX hob die durch das Erstgericht verhängte unbedingte Freiheitsstrafe um zwei weitere Jahre auf insgesamt fünfzehn Jahre an - war auf die beiden Verurteilungen vor dem 01.01.2010 nicht weiter einzugehen. Die jedenfalls relevante landesgerichtliche Verurteilung erfolgte zeitlich nach der Gewährung des subsidiären Schutzes und dem 01.01.2010 und entsprach die Aberkennung deshalb auch der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Demnach bringt der Gesetzgeber in den Materialen zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht (VfGH 16.12.2010, U 1769/10-7).Aufgrund der Schwere des Verbrechens - das Oberlandesgericht römisch 40 hob die durch das Erstgericht verhängte unbedingte Freiheitsstrafe um zwei weitere Jahre auf insgesamt fünfzehn Jahre an - war auf die beiden Verurteilungen vor dem 01.01.2010 nicht weiter einzugehen. Die jedenfalls relevante landesgerichtliche Verurteilung erfolgte zeitlich nach der Gewährung des subsidiären Schutzes und dem 01.01.2010 und entsprach die Aberkennung deshalb auch der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Demnach bringt der Gesetzgeber in den Materialen zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht (VfGH 16.12.2010, U 1769/10-7).
Somit war der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von amtswegen abzuerkennen.Somit war der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von amtswegen abzuerkennen.
II.3. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 war die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 war die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
II.4. In den Fällen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.4. In den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Rechtsanschauung des VfGH, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
18.09.2013