TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/4 C20 426380-1/2012

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Veröffentlicht am 04.09.2013
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Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2012, Zl. 11 11.432-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2012, Zl. 11 11.432-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Eltern bereits verstorben seien und er keine weiteren Verwandten mehr habe. Seit seinem 4. Lebensjahr habe er im Iran bei einem Freund seines Vaters - XXXX - gelebt, der dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass er [der Beschwerdeführer] im Iran keine Zukunft habe. Der Beschwerdeführer sei von XXXX mitgenommen worden, als dieser mit seiner Familie aus dem Iran geflüchtet sei. Nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer nicht gewollt, da er dort keine Verwandten habe. Im Juli 2010 sei der Beschwerdeführer mit XXXX und dessen Familie schlepperunterstützt in die Türkei gereist und weiter nach Griechenland. Acht Monate habe sich der Beschwerdeführer in Griechenland aufgehalten und mehrmals versucht, sich in einem LKW zu verstecken und damit auf eine Fähre zu gelangen, sei jedoch immer erwischt worden. Vor vier Tagen sei es ihm schließlich gelungen und er sei auf eine Fähre Richtung Italien gelangt. Nach ca. drei Tagen habe er den LKW verlassen, die Nacht in einem Wald verbracht und sei am nächsten Tag von der Polizei festgenommen worden.2. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Eltern bereits verstorben seien und er keine weiteren Verwandten mehr habe. Seit seinem 4. Lebensjahr habe er im Iran bei einem Freund seines Vaters - römisch 40 - gelebt, der dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass er [der Beschwerdeführer] im Iran keine Zukunft habe. Der Beschwerdeführer sei von römisch 40 mitgenommen worden, als dieser mit seiner Familie aus dem Iran geflüchtet sei. Nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer nicht gewollt, da er dort keine Verwandten habe. Im Juli 2010 sei der Beschwerdeführer mit römisch 40 und dessen Familie schlepperunterstützt in die Türkei gereist und weiter nach Griechenland. Acht Monate habe sich der Beschwerdeführer in Griechenland aufgehalten und mehrmals versucht, sich in einem LKW zu verstecken und damit auf eine Fähre zu gelangen, sei jedoch immer erwischt worden. Vor vier Tagen sei es ihm schließlich gelungen und er sei auf eine Fähre Richtung Italien gelangt. Nach ca. drei Tagen habe er den LKW verlassen, die Nacht in einem Wald verbracht und sei am nächsten Tag von der Polizei festgenommen worden.

3. Am 14.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Mutter verstorben sei, als er zwei oder drei Jahre alt gewesen sei. Im Alter von vier Jahren sei der Beschwerdeführer von seinem Vater wegen des Krieges in Afghanistan zu einem Freund in den Iran gebracht worden. Sein Vater sei wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, um nach dem verschollenen Bruder des Beschwerdeführers zu suchen. Der Beschwerdeführer habe im Iran bei XXXX, einem afghanischen Staatsbürger, gelebt und mit diesem gemeinsam in der Landwirtschaft des XXXX, einem iranischen Staatsangehörigen, gearbeitet. Dort hätten zudem noch drei Iraner gearbeitet und während der Erntezeit noch zusätzliche Helfer.3. Am 14.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Mutter verstorben sei, als er zwei oder drei Jahre alt gewesen sei. Im Alter von vier Jahren sei der Beschwerdeführer von seinem Vater wegen des Krieges in Afghanistan zu einem Freund in den Iran gebracht worden. Sein Vater sei wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, um nach dem verschollenen Bruder des Beschwerdeführers zu suchen. Der Beschwerdeführer habe im Iran bei römisch 40 , einem afghanischen Staatsbürger, gelebt und mit diesem gemeinsam in der Landwirtschaft des römisch 40 , einem iranischen Staatsangehörigen, gearbeitet. Dort hätten zudem noch drei Iraner gearbeitet und während der Erntezeit noch zusätzliche Helfer.

Die Dolmetscherin erklärte, dass der Beschwerdeführer keinen iranischen Akzent aufweise, sondern vielmehr wie ein typischer Afghane spreche.

Afghanistan habe der Beschwerdeführer wegen des Krieges verlassen. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, da er im Iran gelebt habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er Probleme, sich dort einzuleben, da er im Iran aufgewachsen sei und er würde auch religiöse Probleme bekommen. In Afghanistan gebe es Probleme zwischen Sunniten und Schiiten. Der Beschwerdeführer sei im Iran aufgewachsen, gehöre keiner der beiden Religionen an und kenne sich damit auch nicht aus. Vielleicht gefalle seine mangelnde Kenntnis über den Islam einigen Personen nicht und bestünde daher die Gefahr, umgebracht zu werden. Den Iran habe der Beschwerdeführer verlassen, weil die im Iran aufhältigen afghanischen Flüchtlinge wieder nach Afghanistan abgeschoben würden.

Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, Einsicht in die Feststellungen zur Lage in Afghanistan zu nehmen. Er erklärte, dass er das nicht wolle, da er ohnehin immer Nachrichten im Fernsehen sehe.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2012, Zl. 11 11.432-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen iranischen Akzent aufweise, weshalb bezweifelt werde, dass er tatsächlich die meiste Zeit seines Lebens im Iran verbracht habe. Hinsichtlich seiner Aussage, bereits im Kindesalter Afghanistan verlassen zu haben und niemanden mehr in Afghanistan zu haben, werde davon ausgegangen, dass dies ein etwaiges Abschiebungshindernis aufgrund mangelnder familiärer Anknüpfungspunkte in Afghanistan darstellen solle. Das Vorbringen betreffend religiöser Probleme im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei nicht glaubhaft. Es hätten daher keine besonderen Umstände festgestellt werden können, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Da dem Beschwerdeführer keine Verfolgung in Afghanistan drohe, werde auch davon ausgegangen, dass ihm auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Im Falle einer Rückkehr sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, in Kabul für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und seine Grundbedürfnisse zu sichern.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2012, Zl. 11 11.432-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen iranischen Akzent aufweise, weshalb bezweifelt werde, dass er tatsächlich die meiste Zeit seines Lebens im Iran verbracht habe. Hinsichtlich seiner Aussage, bereits im Kindesalter Afghanistan verlassen zu haben und niemanden mehr in Afghanistan zu haben, werde davon ausgegangen, dass dies ein etwaiges Abschiebungshindernis aufgrund mangelnder familiärer Anknüpfungspunkte in Afghanistan darstellen solle. Das Vorbringen betreffend religiöser Probleme im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei nicht glaubhaft. Es hätten daher keine besonderen Umstände festgestellt werden können, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Da dem Beschwerdeführer keine Verfolgung in Afghanistan drohe, werde auch davon ausgegangen, dass ihm auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Im Falle einer Rückkehr sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, in Kabul für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und seine Grundbedürfnisse zu sichern.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen gewählten Vertreter fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich weder mit der Situation der Hazara in Afghanistan noch mit jener der Schiiten auseinandergesetzt. Es sei von der Behörde nicht ausreichend gewürdigt worden, dass der Beschwerdeführer der Gruppe der Hazara angehöre, Schiit und seit seinem 4. Lebensjahr im Iran aufgewachsen sei. Aus unzähligen aktuellen Berichten gehe klar hervor, dass die Taliban auch weiterhin einen staatsähnlichen Einfluss hätten und eine Verfolgung aufgrund religiöser Gründe realistisch zu erwarten sei, da die Taliban gegen Schiiten massiv vorgehen würden. Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes seien sehr allgemein gehalten und würden nicht genau auf die besonderen Probleme es Beschwerdeführers eingehen. Die Feststellungen seien dem Beschwerdeführer auch nicht ausgehändigt worden, was einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle. Der Beschwerdeführer verwies auf diverse Berichte zur Lage in Afghanistan, die zeigen würden, dass eine Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt, wofür das Verschwinden seines Bruders und seines Vaters ein Indiz sei.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen gewählten Vertreter fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich weder mit der Situation der Hazara in Afghanistan noch mit jener der Schiiten auseinandergesetzt. Es sei von der Behörde nicht ausreichend gewürdigt worden, dass der Beschwerdeführer der Gruppe der Hazara angehöre, Schiit und seit seinem 4. Lebensjahr im Iran aufgewachsen sei. Aus unzähligen aktuellen Berichten gehe klar hervor, dass die Taliban auch weiterhin einen staatsähnlichen Einfluss hätten und eine Verfolgung aufgrund religiöser Gründe realistisch zu erwarten sei, da die Taliban gegen Schiiten massiv vorgehen würden. Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes seien sehr allgemein gehalten und würden nicht genau auf die besonderen Probleme es Beschwerdeführers eingehen. Die Feststellungen seien dem Beschwerdeführer auch nicht ausgehändigt worden, was einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle. Der Beschwerdeführer verwies auf diverse Berichte zur Lage in Afghanistan, die zeigen würden, dass eine Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt, wofür das Verschwinden seines Bruders und seines Vaters ein Indiz sei.

6. Am 02.08.2013 langte eine Bestätigung über die Teilnahme des Beschwerdeführers an zwei Kursen (Mathematik, Deutsch) beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315, Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315, Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

3. Das Bundesasylamt geht hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, seit seinem 4. Lebensjahr im Iran gelebt zu haben und in Afghanistan keine Angehörigen mehr zu haben, davon aus, dass der Beschwerdeführer damit versuche, ein Abschiebungshindernis zu konstruieren und begründet diese Ansicht damit, dass der Beschwerdeführer, wenn er die meiste Zeit seines Lebens - zumindest 14 Jahre - im Iran verbracht hätte und auf einer Farm mit Iranern gearbeitet habe, wie ein Iraner sprechen müsste und nicht wie ein Afghane. Das Bundesasylamt stützt sich dabei ausschließlich auf die Beurteilung der bei der Einvernahme beigezogenen Dolmetscherin. Es wäre jedoch notwendig gewesen, ein sprachanalytisches Gutachten in Auftrag zu geben, um den sprachlichen Hintergrund des Beschwerdeführers zuordnen zu können.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Afghanistan religiöse Probleme zu bekommen, ist der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt worden. Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass er weder Sunnit noch Schiit sei, womit sich das Bundesasylamt aber nicht auseinandergesetzt hat. Das Bundesasylamt setzte sich lediglich mit der Aussage des Beschwerdeführers auseinander, wonach er "nicht so viel" von der Religion mitbekommen hätte, was aber nicht glaubwürdig wäre, zumal der Iran, wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten hätte, auch ein muslimischer Staat sei.

Soweit das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl. VfGH 21.09.2012, U 883/12). Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, auf größere Schwierigkeiten stoßen als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kabul hat das Bundesasylamt nicht festgestellt (vgl. VfGH 13.03.2013, U 2185/12).Soweit das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt vergleiche VfGH 21.09.2012, U 883/12). Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, auf größere Schwierigkeiten stoßen als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kabul hat das Bundesasylamt nicht festgestellt vergleiche VfGH 13.03.2013, U 2185/12).

Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren ein sprachanalytisches Gutachten in Auftrag zu geben haben sowie eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen haben und die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung zugrunde zu legen sein.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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