TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/4 B5 437407-1/2013

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Veröffentlicht am 04.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B5 437.407-1/2013/3E

Zl. B5 437.408-1/2013/2E

Zl. B5 437.409-1/2013/2E

Zl. B5 437.410-1/2013/2E

Zl. B5 437.411-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 13 06.002-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 13 06.002-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 13 08.494-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 13 08.494-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 13 06.003-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 13 06.003-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 13 08.495-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 13 08.495-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 13 08.496-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 13 08.496-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar samt einer XXXX Tochter, einem XXXX Sohn und einer knapp über XXXX Tochter, führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien, gehören der türkischen Volksgruppe an und sind muslimischen Bekenntnisses. Die Familie war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt XXXX. Die beschwerdeführenden Parteien reisten mit Ausnahme der Fünftbeschwerdeführerin erstmals am 26.12.2011 legal ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar samt einer römisch 40 Tochter, einem römisch 40 Sohn und einer knapp über römisch 40 Tochter, führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien, gehören der türkischen Volksgruppe an und sind muslimischen Bekenntnisses. Die Familie war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt römisch 40 . Die beschwerdeführenden Parteien reisten mit Ausnahme der Fünftbeschwerdeführerin erstmals am 26.12.2011 legal ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.12.2011 brachte der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der türkischen Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Diskriminierung aufgrund seiner Volksgruppe in Hinblick auf die Infrastruktur bzw. hygienischen Verhältnisse in seinem Wohnviertel als auch hinsichtlich des Arbeitsmarkts vor. Er beziehe zu wenig Sozialhilfe. Er habe sich selbstständig machen müssen und durch illegalen Handel mit Textilien sein Geld verdient. Er sei ständig von Konkurrenten angezeigt worden und habe Geldstrafen zahlen müssen bzw. sei von der Polizei vertrieben worden. Wenn man krank sei, werde man respektlos behandelt. Seine Tochter, die Drittbeschwerdeführerin habe einen Tumor im Kopf und benötige eine Therapie. Seine Gattin, die Zweitbeschwerdeführerin, habe auf beiden Nieren Zysten. Sein Sohn habe Probleme mit den Zähnen, diese seien fast alle verfault. Der Erstbeschwerdeführer bezifferte die Kosten der Reise nach Österreich für die ganze Familie mit ¿ 250. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu in der Erstbefragung am 27.12.2011 befragt ¿ 400 an. Auch sie brachte als Fluchtgrund infrastrukturelle bzw. hygienische Missstände in ihrem Wohnviertel sowie Arbeitslosigkeit vor. Sie hätten kein Recht zu arbeiten und würden überall vertrieben werden. Ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, würde an einer Zyste im Kopf leiden. Die beschwerdeführenden Parteien konnten mazedonische Reisepässe vorlegen. Ein Fingerabdruckvergleich ergab hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien einen EURODAC-Treffer in Bezug auf Schweden. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin verneinten auf Nachfragen ausdrücklich eine Asylantragstellung in einem anderen Land. Der Erstbeschwerdeführer hätte mit seiner Familie im April 2011 einen Onkel väterlicherseits in Schweden besucht. Er räumte ein, auch wegen der gesundheitlichen Versorgung seiner Frau nach Schweden gefahren zu sein, es sei jedoch erfolglos verlaufen. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte gleichfalls einen Aufenthalt in Schweden wegen einer medizinischen Behandlung, die jedoch nicht stattgefunden hätte.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 09.01.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der türkischen Sprache sowie eines Rechtsberaters zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er ein ruhiges Leben führen wolle, aber am wichtigsten für ihn die Gesundheit seiner Familie sei. Seine Tochter und seine Frau seien krank. In Mazedonien sei seine Tochter im Krankenhaus nur unzureichend versorgt worden und hätte nur Tabletten erhalten. Der Erstbeschwerdeführer sei wegen der hygienischen Verhältnisse in seinem Viertel erkrankt. Nachgefragt gab er an, dass ihm in Mazedonien 2007 oder 2008 eine Zyste von der Leber entfernt worden sei. Die Operation hätte ihn ¿ 1.000 gekostet. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie seit dem Jahr 2000 an Zysten an beiden Nieren leide. Sie sei im Heimatland behandelt worden, doch hätten die benötigten Spritzen ¿ 12.000 gekostet. Da sie diese Summe nicht aufbringen hätte können, sei sie nicht behandelt worden. Auf die Frage, welche Behandlung in Schweden vorgeschlagen worden wäre, gab sie an, dass weder sie noch ihre Tochter in Schweden behandelt worden wären. Ihre Tochter habe vor zwei Jahren auf dem Weg zur Schule das Bewusstsein verloren, habe am ganzen Körper gezittert und ihre Mundwinkel dabei verzogen. Die Rettung habe sie nach Skopje gebracht. Nach einer Tomographie sei eine Wucherung bzw. ein Gerinnsel im Hirn diagnostiziert worden. Als Therapie habe man Medikamente verschrieben, eine Operation sei nicht vorgeschlagen worden. Einen zweiten Anfall habe ihre Tochter erst wieder in Österreich gehabt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht wegen des Geldes nach Österreich gekommen. Sie würden in Mazedonien ein Haus und Geld besitzen. Sie würden nur ein Leben in Ruhe führen wollen. Ihr ekle vor Mazedonien. Der Erstbeschwerdeführer bestätigte auf Vorhalt der Angaben seiner Frau zu dem eigenen Haus und Geld, dass sie in Mazedonien den Lebensunterhalt "gut" bestreiten könnten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin berichtigten auch ihre bisherigen Angaben zu Schweden und gestanden ein, dort Asylanträge gestellt zu haben.

In einer niederschriftlichen Anhörung zur Betreuung im Rahmen der Grundversorgung bei der Erstaufnahmestelle West am 12.01.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Frau an Zysten an den Nieren leide. In Mazedonien hätten ihr die Ärzte gesagt, dass sie sechs Spritzen benötige, die ¿ 6.000 kosten würden. Seine Frau habe bisher keine Behandlung in Österreich erhalten. Bei seiner Tochter sei in Mazedonien auf der rechten Kopfseite ein Tumor festgestellt worden. Sie habe sich nach einem Anfall in Österreich von 02.01.2012 bis 06.01.2012 in stationärer Behandlung befunden. Zu seinen Vermögensverhältnissen befragt, bestätigte er, ein Haus in seiner Heimatstadt zu besitzen, wo zurzeit seine Eltern leben würden. Er könne den Unterhalt in seiner Heimat bezahlen, habe aber nicht ausreichend Geld, um die Ärzte und Behandlungen in Mazedonien zu bezahlen. Er betreibe in Mazedonien als Selbstständiger einen Handel mit Textilien. Bei seiner Ausreise habe er etwa ¿ 1.000 besessen, nunmehr habe er noch etwa ¿ 500. Zu ihren Asylanträgen in Schweden befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass ihnen die Ärzte dort eine medizinische Behandlung verweigert hätten.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte zu ihren gesundheitlichen Beschwerden ein Konvolut an Befunden aus Mazedonien vor (As 113 - 131 zu 11 15.617-BAL). Für ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin wurde ein Arztbrief eines Krankenhauses vom 05.01.2012 vorgelegt, wonach diese am 01.01.2012 unter Verdacht auf generalisierten Krampfanfall stationär aufgenommen worden sei und am 06.01.2012 entlassen werde. Als Diagnose wurde im Arztbrief "radiologische Hinweise auf Moya-Moya-Syndrom, elektroencephalographisch kein Hinweis auf einen Herd oder auf eine erhöhte Anfallsbereitschaft" vermerkt. Als therapeutische Maßnahmen wurde im Wesentlichen CT, MR und Labor Untersuchung, antiepileptische Therapie sowie Kontrollen empfohlen.

Eine medizinische Begutachtung des Erstbeschwerdeführers durch einen Arzt für Allgemeinmedizin am 01.02.2012 ergab, dass dieser "an keiner Behandlungs-würdigen Erkrankung" leide.

Eine medizinische Begutachtung der Zweitbeschwerdeführerin durch einen Arzt für Allgemeinmedizin am 01.02.2012 ergab als Diagnose einen medikamentös kompensierten arteriellen Hypertonus, ein gastroduodenales Reizsyndrom, muskulär bedingte Rückenschmerzen, Übergewicht, V.a. Medikamentenmissbrauch, V.a. Nierenzysten. Die Zweitbeschwerdeführerin würde eine orale Dauermedikation für ihren erhöhten arteriellen Blutdruck benötigen, um Organschäden hintanzuhalten. Bei einem Abbruch der medikamentösen Behandlung bestehe gegenwärtig keine Lebensgefahr. Das Ausmaß einer allfälligen Lebensverkürzung hänge von prospektiv nicht kalkulierbaren Folgeschäden ab. Für ihre muskulär bedingten Rückenschmerzen sowie für Magenschmerzen sei eine Bedarfs-orientierte Medikation bspw. mit Standard- Analgetika bzw. mit Standard-Antacida ausreichend. Als aktuelle Medikation wurde Tramaldol (Standardanalgetikum), Valium (Wirkstoff Diazepam, Muskelrelaxans und Sedativum), Eanalapril (Standardantihypertensivum) und Ranitidin (Standardantacidum für den Magen) vermerkt. Ergänzend wurde angemerkt, dass das Hauptsymptom der Nierenkrankheit laut Zweitbeschwerdeführerin die Rückenschmerzen wären, für welche sie dementsprechend ein Muskelrelaxans sowie ein Analgetikum erhalten habe. In der Arztstation seien sowohl ein Harnstreifentest wie auch eine laborchemische Kontrolle der Nierenfunktions- und Entzündungsparameter veranlasst worden. Beide haben im Wesentlichen unauffällige Werte aufgezeigt, sodass bei der Zweitbeschwerdeführerin gegenwärtig keine Nierenkrankheit diagnostiziert werden habe können. Sowohl Tramaldol als auch Diazepam hätten ein beträchtliches Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial. Die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, diese Medikamente für ihre "Nierenprobleme" erhalten zu haben und diese seit dem Jahr 2000 oder dem Jahr 2005 zu nehmen. Es sei in der Arztstation auf die Möglichkeit eines Substanzmissbrauches hingewiesen worden.Eine medizinische Begutachtung der Zweitbeschwerdeführerin durch einen Arzt für Allgemeinmedizin am 01.02.2012 ergab als Diagnose einen medikamentös kompensierten arteriellen Hypertonus, ein gastroduodenales Reizsyndrom, muskulär bedingte Rückenschmerzen, Übergewicht, römisch fünf.a. Medikamentenmissbrauch, römisch fünf.a. Nierenzysten. Die Zweitbeschwerdeführerin würde eine orale Dauermedikation für ihren erhöhten arteriellen Blutdruck benötigen, um Organschäden hintanzuhalten. Bei einem Abbruch der medikamentösen Behandlung bestehe gegenwärtig keine Lebensgefahr. Das Ausmaß einer allfälligen Lebensverkürzung hänge von prospektiv nicht kalkulierbaren Folgeschäden ab. Für ihre muskulär bedingten Rückenschmerzen sowie für Magenschmerzen sei eine Bedarfs-orientierte Medikation bspw. mit Standard- Analgetika bzw. mit Standard-Antacida ausreichend. Als aktuelle Medikation wurde Tramaldol (Standardanalgetikum), Valium (Wirkstoff Diazepam, Muskelrelaxans und Sedativum), Eanalapril (Standardantihypertensivum) und Ranitidin (Standardantacidum für den Magen) vermerkt. Ergänzend wurde angemerkt, dass das Hauptsymptom der Nierenkrankheit laut Zweitbeschwerdeführerin die Rückenschmerzen wären, für welche sie dementsprechend ein Muskelrelaxans sowie ein Analgetikum erhalten habe. In der Arztstation seien sowohl ein Harnstreifentest wie auch eine laborchemische Kontrolle der Nierenfunktions- und Entzündungsparameter veranlasst worden. Beide haben im Wesentlichen unauffällige Werte aufgezeigt, sodass bei der Zweitbeschwerdeführerin gegenwärtig keine Nierenkrankheit diagnostiziert werden habe können. Sowohl Tramaldol als auch Diazepam hätten ein beträchtliches Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial. Die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, diese Medikamente für ihre "Nierenprobleme" erhalten zu haben und diese seit dem Jahr 2000 oder dem Jahr 2005 zu nehmen. Es sei in der Arztstation auf die Möglichkeit eines Substanzmissbrauches hingewiesen worden.

Eine medizinische Begutachtung der Drittbeschwerdeführerin durch einen Arzt für Allgemeinmedizin am 01.02.2012 ergab als Diagnose ein Moya-Moya Syndrom, medikamentös kompensierte, cerebrale Anfallserkrankungen sowie ein Cortex-defekt rechtsfrontal, möglicherweise posttraumatisch. Die Drittbeschwerdeführerin leide an einer schwerwiegenden und potentiell progredienten und lebensbedrohlichen Erkrankung der cerebralen Arterien, welche u.a. zu einer Anfallsbereitschaft geführt hätten. Es bestehe eine dauerhafte medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit. Eine neurochirurgische Intervention sei für Ende März 2012 geplant. Bei Abbruch der durchgeführten bzw. geplanten Therapie bestehe Lebensgefahr. Eine unbedenkliche Reisefähigkeit der Drittbeschwerdeführerin sei derzeit nicht gegeben.

In einer neuerlichen Einvernahme am 13.03.2012 beim Bundesasylamt brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er ohne polizeiliche Genehmigung Waren aus Bulgarien und der Türkei importiert und in Mazedonien damit gehandelt habe. Seine Eltern, Geschwister und nahezu seine ganze Verwandtschaft - etwa 20 bis 30 Personen - würden in Mazedonien leben. Zu Problemen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit befragt, gab er an: "Uns Türken mögen sie dort nicht. Der Staat und das Volk sind dagegen, dass wir türkisch reden, weil Mazedonisch die Amtssprache ist. Das ist alles." Er sei wegen der Erkrankung seiner Tochter nach Österreich gekommen. Im Mazedonien sei die Krankheit trotz Untersuchungen nicht erkannt worden. Sie hätten Medikamente gegen Kopfschmerzen verschrieben, die sich im Nachhinein als Vitamintabletten erwiesen hätten. Seine Tochter habe zwei Krisen durchmachen müssen, weil ihr in Mazedonien das Falsche verschrieben worden sei. Seine Tochter wäre in Mazedonien gestorben. Seine Frau sei auch krank. Bei einer Rückkehr befürchte er Konsequenzen wegen der Asylantragstellung. So sei die Sozialhilfe in der Höhe von ¿ 30 nach seiner Ausreise eingestellt worden, da die Behörde erfahren hätte, dass sie im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten. Deshalb seien sie dort auch nicht mehr sozialversichert. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie in Mazedonien von ¿ 30 Sozialhilfe sowie illegaler Arbeit in der Landwirtschaft und im Handel gelebt hätten. Wegen des illegalen Handels mit Waren hätten sie Probleme mit der Polizei. Ihr Gatte habe eine Geldstrafe erhalten. Er importiere Waren aus Bulgarien und habe daher viele Stempel in seinem Pass. Im Herkunftsland würden zudem ihre Eltern, Schwiegereltern, Schwager und Schwägerinnen und ein Bruder leben. Ihre Eltern hätten eigene Häuser.

Laut schriftlicher Ergänzung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.04.2012 zum medizinischen Gutachten vom 01.02.2012 wurde hinsichtlich der potentiell lebensbedrohlichen Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin auf einen bevorstehenden chirurgischen Sanierungsversuch hingewiesen. Laut Telefongespräch mit den behandelnden Ärzten bzw. eines Klinikbefunds über einen stationären Aufenthalt vom 26.04. bis 27.04.2012 sei eine indirekte cerebrale Revaskularisation vorgesehen. Es handle sich um eine sehr seltene Erkrankung und um eine selten durchgeführte neurochirurgische Intervention. Der weitere Verlauf der Erkrankung hänge vom Ausgang der OP ab.

Infolge wurden seitens der Zweitbeschwerdeführerin neuerlich ein Befund eines Facharztes für Radiologie vom 12.04.2012 mit der Diagnose Zystennieren beidseits, ein Therapieplan über Massage-, Kälte/Wärmetherapie- und Elektrotherapie-Einheiten im Zeitraum vom 06.06. bis 22.06.2012 sowie ein Befund einer Klinik vom 27.06.2012 mit der Diagnose Zystennieren, der im Wesentlichen keine Hinweise auf schwerwiegende Auffälligkeiten enthielt, vorgelegt.

Mit Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.08.2012 wurde mitgeteilt, dass der geplante chirurgische Kompensationsversuch der seltenen cerebralen Gefäßerkrankung bei der Drittbeschwerdeführerin durchgeführt worden sei. Die antiepileptische Medikation sei aufgrund ihrer persistierenden Anfallsfreiheit abgesetzt worden. Sohin werde die Drittbeschwerdeführerin gegenwärtig nicht mehr medikamentös behandelt. Im Anschluss an die Operation im Juli 2012 bestehe bis auf weiteres die Notwendigkeit fachärztlicher Kontrollen, wobei der nächste Termin für Dezember 2012 angesetzt sei.

In einer neuerlichen Einvernahme am 15.10.2012 beim Bundesasylamt brachte der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der türkischen Sprache im Wesentlichen vor, dass seine einzige Sorge die Gesundheit seiner Tochter sei. Sie sei im Juli 2012 operierte worden, wobei der Arzt gemeint habe, dass sie lange therapiert werden müsse. Es bestehe nach wie vor die Gefahr, "dass der Kopf bis zum 17. oder 18. Lebensjahr wächst." Der Erstbeschwerdeführer lebe in der Grundversorgung und gehe keiner Arbeit nach. Er habe in Österreich öfters Kontakt zu einem Onkel, der ihm bisweilen auch finanziell behilflich sei. Die Zweitbeschwerdeführerin gab ergänzend an, dass sie im vierten Monat schwanger sei und legte diesbezüglich einen Mutter-Kind Pass vor. Zu allfälligen ärztlichen Behandlungen befragt gab sie im Wesentlichen an, aktuell nicht in Behandlung zu stehen. Ihr Geburtstermin wäre März 2013. Ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin sei am Kopf operiert worden und gehe noch immer einer Therapie nach. Sie müsse Tabletten einnehmen und werde im Dezember 2012 noch einmal stationär behandelt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zlen. 11 15.616-BAL, 11 15.617-BAL, 11 15.618-BAL und 11 15.619-BAL wurden die Anträge auf internationalen Schutz des Erst- und Viertbeschwerdeführers sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig deren Ausweisungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) und Beschwerden gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG aberkannt wurden (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht in der Lage gewesen seien, glaubwürdig eine asylrelevante Verfolgung oder eine gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßende Behandlung im Herkunftsland glaubwürdig darzutun. Aus den Länderfeststellungen würden keine Hinweise für eine staatliche Diskriminierung von Angehörigen der Volksgruppe der Türken in Mazedonien hervorgehen, wobei der Zugang zu medizinischen Leistungen für alle Volksgruppenangehörigen ausnahmslos gewährleistet sei. Weiters würden unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rückkehrern, die im Ausland Asyl gestellt hätten, in Mazedonien staatliche Repressalien drohen würden. Was die gesundheitlichen Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien betreffe, so würden aktuell keine Hinweise für außerordentliche Umstände im Hinblick auf Art 3 EMRK mehr vorliegen, die aus gesundheitlichen Gründen einer Ausweisung entgegenstehen würden.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zlen. 11 15.616-BAL, 11 15.617-BAL, 11 15.618-BAL und 11 15.619-BAL wurden die Anträge auf internationalen Schutz des Erst- und Viertbeschwerdeführers sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig deren Ausweisungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) und Beschwerden gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aberkannt wurden (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht in der Lage gewesen seien, glaubwürdig eine asylrelevante Verfolgung oder eine gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßende Behandlung im Herkunftsland glaubwürdig darzutun. Aus den Länderfeststellungen würden keine Hinweise für eine staatliche Diskriminierung von Angehörigen der Volksgruppe der Türken in Mazedonien hervorgehen, wobei der Zugang zu medizinischen Leistungen für alle Volksgruppenangehörigen ausnahmslos gewährleistet sei. Weiters würden unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rückkehrern, die im Ausland Asyl gestellt hätten, in Mazedonien staatliche Repressalien drohen würden. Was die gesundheitlichen Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien betreffe, so würden aktuell keine Hinweise für außerordentliche Umstände im Hinblick auf Artikel 3, EMRK mehr vorliegen, die aus gesundheitlichen Gründen einer Ausweisung entgegenstehen würden.

Die Bescheide wurden von den beschwerdeführenden Parteien am 29.11.2012 übernommen und infolge rechtskräftig. Laut IOM-Ausreisebestätigung reisten der Erst- und Viertbeschwerdeführer sowie die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin am 12.12.2012 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

1.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin reisten am 07.05.2013 neuerlich in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.05.2013 brachte der Erstbeschwerdeführer für sich und seine Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, im Beisein eines Dolmetschers der türkischen Sprache zu den Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen vor, dass die Ärzte in Mazedonien seine Tochter nicht behandeln würden und dadurch ihre Gesundheit gefährdet wäre. Er habe den Arztbrief einer österreichischen Klinik vom Juli 2012 einem Arzt in Mazedonien gezeigt und ihm gesagt, dass seine Tochter weiterbehandelt werden müsse. Die mazedonischen Ärzte hätten mit der Diagnose der österreichischen Ärzte nichts anfangen können und hätten eine Behandlung abgelehnt bzw. sie "mit Drogen behandeln" wollen. Der Erstbeschwerdeführer wolle, dass seine Tochter in Österreich richtig behandelt und dadurch gesund werde.

Für die Drittbeschwerdeführerin wurde ein in deutscher Sprache verfasster medizinischer Bericht vom 01.02.2013 aus Mazedonien mit der Diagnose "Dg. Moya - moya Sy. Arterie-venöse Malformation" vorgelegt. Das Schreiben enthält folgenden Text: "Die Patientin wegen obengenannte Diagnose wurde in Österreich operiert, aber davon bekommt sie regelmäßig epileptische Anfälle. Um die Anfälle zu beruhigen, nötig ist, sie die Tabletten Keppra vom 500mg zu nehmen. Diese Therapie ist teuer, deshalb sind wir nicht in der Lage, dieselbe zu kaufen. Deshalb wollte ich sie bitten mir zu helfen, sie zu heilen. Hier können wir ihr nicht helfen, sie muss bei Ihnen wieder untersucht werden." Das Schreiben wurde offenbar auf der Mustervorlage eines allgemeinen Krankenhauses der Heimatgemeinde der beschwerdeführenden Parteien aufgesetzt. Die Felder für Krankenversicherungskartennummer, Krankenversicherungsnummer sowie Matrikelnummer und Fachbuchnummer blieben unausgefüllt. Der Bericht ist von einem Facharzt für Neurologie unterschrieben und weist auch dessen Stempel auf. Weiters enthält es Unterschrift und Stempel eines zertifizierten Dolmetschers.

Am 20.06.2013 reisten die drei restlichen beschwerdeführenden Parteien - darunter die in der Zwischenzeit im Herkunftsland geborene Fünftbeschwerdeführerin - ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.06.2013 brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers der türkischen Sprache zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, an der Gehirnkrankheit Moya leide, wobei deren Behandlung in Mazedonien nicht möglich wäre. Ihre Tochter sei deswegen im Juli 2012 in Österreich operiert worden. Nach der Operation in Österreich sei ihnen gesagt worden, dass eine Behandlung weitergeführt werden müsse. Ihre Tochter könnte in Mazedonien sterben. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst leide an Nierenzysten.

In einer Einvernahme am 30.07.2013 beim Bundesasylamt brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass eine medizinische Behandlung seiner Tochter - der Drittbeschwerdeführerin - in Mazedonien nicht möglich sei. Dazu habe er auch eine ärztliche Bestätigung vorgelegt. Es gehe seiner Tochter nicht gut und in Mazedonien sei ihre Krankheit nicht bekannt. Er habe in Mazedonien alle Untersuchungen bar bezahlt, doch die Ärzte seien letztlich zum Ergebnis gekommen, dass seiner Tochter nichts fehle. Seine Tochter habe dann in Mazedonien einen Krampfanfall bekommen und erst die Ärzte in Österreich hätten herausgefunden, was mit ihr los sei. In Mazedonien gebe es die Medikamente nicht und habe seine Tochter wieder zwei Krampfanfälle gehabt. Seine Tochter müsse die Medikamente zwei Mal täglich einnehmen, die die Krampfanfälle verhindern würden. Die Frage, ob er ausschließlich wegen der medizinischen Behandlung seiner Tochter nach Österreich gekommen sei, wurde vom Erstbeschwerdeführer bestätigt. Nachgefragt verneinte der Erstbeschwerdeführer ausdrücklich andere Fluchtgründe. Die Zweitbeschwerdeführerin begründete in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 31.07.2013 ihre Antragstellung im Wesentlichen mit ihrer Nierenerkrankung. Sie müsse alle sechs Monate ein Kontrolle machen. Sie müsse keine Medikamente einnehmen und auch keine Diät machen. Sie müsse allerdings viel trinken. In Mazedonien sei sie schon untersucht worden, habe aber immer falsche Therapien erhalten. Sie verliere auch sehr viele Haare. Dies komme daher, dass sie in Mazedonien falsch therapiert worden wäre. Deshalb sei sie nach Österreich gekommen. Nachgefragt gab sie an, ausschließlich wegen ihrer medizinischen Behandlung nach Österreich gekommen zu sein. Sie verneinte ausdrücklich andere Fluchtgründe.

Für die Zweitbeschwerdeführerin wurde ein Konvolut an Befunden einer österreichischen Klinik für das Jahr 2012 nachgereicht. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Zeitraum von Mai bis Dezember 2012 wiederholt wegen Flankenschmerzen und Nierenzysten ambulant untersucht bzw. behandelt worden sei. Zuletzt habe sie nach einer Aufnahme am 01.12.2012 am 05.12.2012 aufgrund deutlicher Besserung der körperlichen Beschwerden entlassen werden können. Der Befund zeigte bei bekannter Zystenniere keine Auffälligkeiten. In einem CT-Befund vom 05.07.2013 wurden als Ergebnis polyzystische Nieren mit einer komplexen Zyste links und ein im Übrigen normales Abdomen-CT festgestellt.

Für die Drittbeschwerdeführerin wurden zwei Schreiben einer Neurochirurgischen Ambulanz einer Klinik vorgelegt, wonach im Juni 2013 die letzte Kontrolluntersuchung stattgefunden und eine neuerliche Kontrolluntersuchung im Jänner 2014 empfohlen werde.

Laut einer Beantwortung der Staatendokumentation vom 01.08.2013 an das Bundesasylamt konnte aufgrund von Erhebungen eines Verbindungsbeamten vor Ort u.a. ermittelt werden, dass das Antiepileptikum "Keppra" als "Levetiracetam Filmtabletten" (250 mg, 500 mg, 750 mg und 1000 mg) sowie als "Levetiracetam Orallösung 100 ml" in Mazedonien erhältlich sei. Ein ärztliches Konsilium - bestehend aus drei Neurologen - entscheide über die Notwendigkeit der Verabreichung von Medikamenten wie zB. Keppra. Die Behandlungskosten würden vom mazedonischen Gesundheitsfond übernommen werden. Ein Eigenanteil des Krankenversicherten für das Medikament Keppra 500 mg betrage etwa ¿ 5. Alle mazedonischen Staatsangehörigen hätten Anspruch auf gesetzliche Krankenversorgung. Laut Angaben eines mazedonischen Epileptologen sowie der Direktorin einer Kinderklinik in Skopje könnten in Mazedonien sämtliche Formen der Epilepsie im Klinischen Zentrum Skopje behandelt werden. Kontrolluntersuchungen von Patienten mit Moya Moya Syndrom könnten an der Universitätsklinik in Skopje durchgeführt werden. Sämtliche radiologisch- diagnostischen Prozedere würden am Institut für Radiodiagnostik im Klinischen Zentrum Skopje durchgeführt werden, das über einen neuen 128-multislice CT Scanner sowie ein neues Angiographie-Gerät verfügen würde. Für Bedürftige seien der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Laut Adhoc- Lagebericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.01.2013 sei die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem problemlos. Es gebe keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gebe es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asylwerber, auch nicht für zwangsweise Rückgeführte. Laut Bericht der österreichischen Botschaft in Skopje vom Oktober 2012 entspreche die medizinische Versorgung im Herkunftsland nicht westlichen Standards, wobei aufgrund fehlender Investitionen die Qualität der medizinischen Behandlung sinke. Die Regierung habe angekündigt, in den kommenden Jahre ¿ 60 Mio. ins öffentliche Gesundheitswesen zu investieren, wobei der Betrag angesichts der Mängel nicht ausreichen dürfte. Neben dem staatlichen Gesundheitswesen würden auch private Behandlungseinrichtungen mit besseren Standards in Mazedonien existieren.

Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an das Bundesasylamt vom 01.08.2013 seien den herangezogenen Berichten keine Hinweise über menschenrechtswidrige Übergriffe auf die Volksgruppe der Türken in Mazedonien zu entnehmen. Auch gehe aus den Berichten nicht hervor, dass man Angehörigen der Volksgruppe den Zugang zu Sozialleitungen oder medizinsicher Versorgung generell verwehren würde. Unabhängig von der Volksgruppenzugehörigkeit könne es aber insbesondere bei Beschwerden an das Gesundheitsministeriums als zweitinstanzliche Behörde zu ungerechtfertigten Verzögerungen bei der Verwirklichung des Rechtes auf Schutz der Gesundheit und Krankenversicherung kommen. Der Ombudsmann habe fortwährend schriftliche und mündliche Anfragen an das mazedonische Gesundheitsministerium gerichtet. Aufgrund der Übermittlung eines Spezialberichtes an die Regierung sei es zuletzt zu Reaktionen auf die Mehrheit der Interventionen des Ombudsmannes gekommen. Das Problem sei jedoch nicht beseitigt, da es nach wie vor offene Beschwerden gebe. Bürger hätten sich im letzten Jahr hauptsächlich über verspätete Antworten auf Anträge auf Genehmigung von Behandlungen im Ausland sowie unbegründeter Ablehnungen solcher Anträge beschwert. In solchen Fällen habe der Ombudsmann bezüglich der Beschleunigung des Verfahrens interveniert, wobei er herausgestrichen habe, dass eine Behandlung im Ausland gewährt werden solle, wenn eine solche im Land nicht möglich wäre. Einige Bürger sein nach einer solchen Intervention zu ihrem Recht gekommen.

Den beschwerdeführenden Parteien wurden entsprechende Länderfeststellungen zu Mazedonien zur Stellungnahmemöglichkeit übermittelt. In einer Stellungnahme vom 12.08.2013 wurde seitens der Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen behauptet, dass die Behandlung in Mazedonien nicht kostenlos wäre und sie für ihre Behandlung mit sechs Injektionen ¿ 12.000 bezahlen müsste, was sie sich nicht einmal leisten können würde, wenn sie ihr Haus verkaufen würde. Sie sei bereits seit dem Jahr 2000 krank. Der Erstbeschwerdeführer bestritt die Feststellung, wonach ihm die Medikamente für die Drittbeschwerdeführerin nur ¿ 5 Kosten würden, als Lügen. Wenn dies stimmen würde, würde er sie kaufen. Seine Tochter sei in Mazedonien falsch behandelt worden und habe deshalb Lähmungserscheinungen bekommen. Sie habe zudem sechs Monate keine Tabletten einnehmen können, sondern nur zwei Mal eine Cremebehandlung bekommen. Darüber hinaus würden sie zusammen in Mazedonien eine Beihilfe von ¿ 30 bekommen, wobei das Geld nicht reichen würde, um vier Mal im Monat zu einer Untersuchung nach Skopje zu fahren.

Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien ausschließlich wegen der gesundheitlichen Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin das Herkunftsland verlassen hätten. Die für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin angegebenen gesundheitlichen Beschwernisse seien bereits im "ersten" Asylverfahren geltend gemacht worden. In Wahrung der Ermittlungspflichten des Bundesasylamtes sei die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin diesbezüglich am 01.02.2012 einer medizinischen Begutachtung zugeführt worden, wobei ein entsprechendes medizinisches Dossier erstellt worden sei, das infolge um weitere ärztliche Stellungnahme ergänzt worden sei. Laut Stellungnahme vom 10.08.2013 sei bei der Drittbeschwerdeführerin komplikationslos eine Operation durchgeführt worden, wobei (epileptische) Anfallsfreiheit bestehe und für den Fall von Anfällen eine entsprechende Medikation mittels des Medikamentes "Keppra" notwendig sei. Sonst seien keine weiteren Maßnahmen mehr zu treffen. Es bestehe Reisefähigkeit. Notwendige weitere Kontrolluntersuchungen könnten auch außerhalb Österreichs durchgeführt werden. Die nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen eines Landeskrankenhauses würden offenkundig den mittlerweile guten Gesundheitszustand bestätigen. Es handle sich hierbei lediglich um zwei Terminvereinbarungen, wonach die Drittbeschwerdeführerin am 26.06.2013 eine Kontrolluntersuchung durchzuführen gehabt habe, wobei im Zuge der Befragung der Eltern am 30.07.2013 bzw. 31.07.2013 nicht zutage getreten sei, dass dort irgendwelche beachtenswerten Unzukömmlichkeiten festgestellt worden seien. Eine weitere Kontrolle solle am 15.01.2014 durchgeführt werden. Sonstige weitere Behandlungsschritte seien nicht erforderlich. Somit könne das aktuelle Bestehen einer lebensbedrohlichen Krankheit nicht erkannt werden. Das gleiche gelte im Wesentlichen für die Zweitbeschwerdeführerin. Die von Ihr vorgelegten aktuellen ärztlichen Befunde vom Juni 2013 würden wie schon im ersten Verfahren feststellen, dass eine beidseitige Zystenniere bestehe, die nicht weiter behandlungsbedürftig sei. Alle für die Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde würden nur von der Notwendigkeit einer körperlichen Schonung bzw. Kontrollen der Nierenfunktionsparameter in regelmäßigen mehrmonatigen Abständen vorsehen. Gemäß der landeskundliche Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Mazedonien gebe es im Herkunftsland eine flächendeckend wenngleich auch einfache nicht immer europäischen Standard erreichende medizinische Grundstruktur, die auch Bedürftige oder mittellose Personen im Rahmen zu gewährender Sozialhilfsleistungen in Anspruch nehmen könnten. Eine diesbezüglich von hier spezialisiert durchgeführte Anfrage habe zudem ergeben, dass das Medikament Keppra tatsächlich in Mazedonien erhältlich sei. Auch Kontrolluntersuchungen seien im Herkunftsstaat möglich. Sofern in dem vorgelegten "Medizinischen Bericht" aus Mazedonien dargetan werde, dass das Medikament Keppra in Mazedonien teuer sei, gehe aus den vom Bundesasylamt beigeschafften Quellen hervor, dass Betroffene bei Bedarf auf Sozialleistungen der Behörden ihres Herkunftsstaates zurückgreifen könnten. Unbeschadet dieser Überlegungen werde es bei Bedarf auch möglich sein, hier erstellte Facharztbefunde zur Orientierung des medizinischen Personals im Herkunftsland mitzunehmen, ebenso sei auch die Mitnahme von hier allenfalls erstellten Medikations- und Therapievorschlägen bzw. als Überbrückungshilfe dienender Medikamentenpackungen möglich. Dass ein Transport der Drittbeschwerdeführerin in das Herkunftsland aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre, sei vor dem Hintergrund der vorhin gemachten Überlegungen auszuschließen. Abschließend sei noch klargestellt, dass der geäußerte Wunsch einer verbesserten medizinischen Behandlung in Österreich nicht nur dann realisiert werden könne, wenn ein Asylantrag gestellt werde. Mazedonische Staatsangehörige würden die bestehende Visafreiheit nützen können und legal ins Ausland reisen, was die beschwerdeführenden Parteien ja auch schon im Jahr 2011 so gehandhabt hätten. Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass die vorangesprochenen Kontrolluntersuchungen im Herkunftsstaat aus welchen Gründen auch immer nicht möglich sein sollten, würden die beschwerdeführenden Parteien zum Zwecke dieser Untersuchungen nach Österreich reisen und diese im Rahmen eines kurzfristigen Aufenthaltes hier durchführen lassen können. Dass zwischen Mazedonien und Österreich ein Sozialversicherungsabkommen bestehe, sei der guten Ordnung halber erwähnt. Im Übrigen sei unter Hinweis auf die den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsberichte festzustellen gewesen, dass die türkische Volksgruppe in Mazedonien nicht in Ihren Bürgerrechten eingeschränkt sei, wobei auch die beschwerdeführenden Parteien selbst über ausdrückliche Nachfrage andere Fluchtgründe als die gesundheitlichen Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin ausgeschlossen hätten.Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien ausschließlich wegen der gesundheitlichen Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin das Herkunftsland verlassen hätten. Die für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin angegebenen gesundheitlichen Beschwernisse seien bereits im "ersten" Asylverfahren geltend gemacht worden. In Wahrung der Ermittlungspflichten des Bundesasylamtes sei die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin diesbezüglich am 01.02.2012 einer medizinischen Begutachtung zugeführt worden, wobei ein entsprechendes medizinisches Dossier erstellt worden sei, das infolge um weitere ärztliche Stellungnahme ergänzt worden sei. Laut Stellungnahme vom 10.08.2013 sei bei der Drittbeschwerdeführerin komplikationslos eine Operation durchgeführt worden, wobei (epileptische) Anfallsfreiheit bestehe und für den Fall von Anfällen eine entsprechende Medikation mittels des Medikamentes "Keppra" notwendig sei. Sonst seien keine weiteren Maßnahmen mehr zu treffen. Es bestehe Reisefähigkeit. Notwendige weitere Kontrolluntersuchungen könnten auch außerhalb Österreichs durchgeführt werden. Die nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen eines Landeskrankenhauses würden offenkundig den mittlerweile guten Gesundheitszustand bestätigen. Es handle sich hierbei lediglich um zwei Terminvereinbarungen, wonach die Drittbeschwerdeführerin am 26.06.2013 eine Kontrolluntersuchung durchzuführen gehabt habe, wobei im Zuge der Befragung der Eltern am 30.07.2013 bzw. 31.07.2013 nicht zutage getreten sei, dass dort irgendwelche beachtenswerten Unzukömmlichkeiten festgestellt worden seien. Eine weitere Kontrolle solle am 15.01.2014 durchgeführt werden. Sonstige weitere Behandlungsschritte seien nicht erforderlich. Somit könne das aktuelle Bestehen einer lebensbedrohlichen Krankheit nicht erkannt werden. Das gleiche gelte im Wesentlichen für die Zweitbeschwerdeführerin. Die von Ihr vorgelegten aktuellen ärztlichen Befunde vom Juni 2013 würden wie schon im ersten Verfahren feststellen, dass eine beidseitige Zystenniere bestehe, die nicht weiter behandlungsbedürftig sei. Alle für die Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde würden nur von der Notwendigkeit einer körperlichen Schonung bzw. Kontrollen der Nierenfunktionsparameter in regelmäßigen mehrmonatigen Abständen vorsehen. Gemäß der landeskundliche Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Mazedonien gebe es im Herkunftsland eine flächendeckend wenngleich auch einfache nicht immer europäischen Standard erreichende medizinische Grundstruktur, die auch Bedürftige oder mittellose Personen im Rahmen zu gewährender Sozialhilfsleistungen in Anspruch nehmen könnten. Eine diesbezüglich von hier spezialisiert durchgeführte Anfrage habe zudem ergeben, dass das Medikament Keppra tatsächlich in Mazedonien erhältlich sei. Auch Kontrolluntersuchungen seien im Herkunftsstaat möglich. Sofern in dem vorgelegten "Medizinischen Bericht" aus Mazedonien dargetan werde, dass das Medikament Keppra in Mazedonien teuer sei, gehe aus den vom Bundesasylamt beigeschafften Quellen hervor, dass Betroffene bei Bedarf auf Sozialleistungen der Behörden ihres Herkunftsstaates zurückgreifen könnten. Unbeschadet dieser Überlegungen werde es bei Bedarf auch möglich sein, hier erstellte Facharztbefunde zur Orientierung des medizinischen Personals im Herkunftsland mitzunehmen, ebenso sei auch die Mitnahme von hier allenfalls erstellten Medikations- und Therapievorschlägen bzw. als Überbrückungshilfe dienender Medikamentenpackungen möglich. Dass ein Transport der Drittbeschwerdeführerin in das Herkunftsland aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre, sei vor dem Hintergrund der vorhin gemachten Überlegungen auszuschließen. Abschließend sei noch klargestellt, dass der geäußerte Wunsch einer verbesserten medizinischen Behandlung in Österreich nicht nur dann realisiert werden könne, wenn ein Asylantrag gestellt werde. Mazedonische Staatsangehörige würden die bestehende Visafreiheit nützen können und legal ins Ausland reisen, was die beschwerdeführenden Parteien ja auch schon im Jahr 2011 so gehandhabt hätten. Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass die vorangesprochenen Kontrolluntersuchungen im Herkunftsstaat aus welchen Gründen auch immer nicht möglich sein sollten, würden die beschwerdeführenden Parteien zum Zwecke dieser Untersuchungen nach Österreich reisen und diese im Rahmen eines kurzfristigen Aufenthaltes hier durchführen lassen können. Dass zwischen Mazedonien und Österreich ein Sozialversicherungsabkommen bestehe, sei der guten Ordnung halber erwähnt. Im Übrigen sei unter Hinweis auf die den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsberichte festzustellen gewesen, dass die türkische Volksgruppe in Mazedonien nicht in Ihren Bürgerrechten eingeschränkt sei, wobei auch die beschwerdeführenden Parteien selbst über ausdrückliche Nachfrage andere Fluchtgründe als die gesundheitlichen Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin ausgeschlossen hätten.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien wiederholt. So wurde ausgeführt, dass die medizinische Versorgung der Drittbeschwerdeführerin nicht gewährleistet sei, wie dies auch durch den vorgelegten medizinischen Bericht eines mazedonischen Arztes belegt werde. Die Drittbeschwerdeführerin sei in Österreich operiert worden und sollten deshalb auch die weiteren Kontrollen in Österreich stattfinden. In einem beigefügten handschriftlichen Schreiben des Erstbeschwerdeführers wurde im Wesentlichen ergänzt, dass nach ihrer Rückkehr ins Herkunftsland die dortigen Ärzte wegen der Operation der Drittbeschwerdeführerin Angst bekommen hätten. Der Erstbeschwerdeführer sei sechs Monate lang in Mazedonien aufhältig gewesen. Während dieser Zeit sei seine Tochter nie behandelt worden. Da sie die Tabletten nicht bekommen hätte, hätte sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und sie hätte Lähmungserscheinungen bekommen, dass heiße, dass ihre Hände und Beine angefangen hätten, nicht mehr zu funktionieren. Die Ärzte hätten nicht gewusst, was ein "Moya Syndrom" sei. Deshalb hätten sie wieder nach Österreich kommen müssen. Der Erstbeschwerdeführer sei nicht nach Österreich gekommen, um Asyl zu bekommen, sondern wegen der Behandlung seiner Tochter. Bei seiner Frau habe man eine Nierenkrankheit festgestellt. In Mazedonien habe man ihr sechs Injektionen gegeben, die ¿ 2.000 kosten würden. Sie benötige monatlich eine Injektion, d.h. in sechs Monaten sechs Injektionen. Wenn sie diese Therapie nicht mache, werde sie eine Dialysepatientin werden. Der Erstbeschwerdeführer habe diese Injektionen mit seinem Einkommen von ¿ 30 monatlich in Mazedonien gekauft. Er habe Mazedonien verlassen müssen, da das Leben seiner Familie auf dem Spiel gestanden sei. Er ersuche darum, solange nicht zurückgeschickt zu werden, bis seine Tochter die Kontrollen beendet habe. Zusätzlich wurde der Antrag gestellt, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerdeschrift war weiters der bereits vorgelegte medizinische Bericht vom 01.02.2013 sowie eine Stellungnahme einer Ärztin der Neurochirurgie einer Landesklinik vom 23.08.2013 beigelegt. In letzterem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die nächste Kontrolle der Drittbeschwerdeführerin am 15.01.2014 stattfinde. Überdies sei die strikte Einnahme des antikonvulsiven Präparats Keppra 500 mg zwei Mal täglich unbedingt fortzusetzen. Ein Absetzen dieser Medikation bzw. eine unregelmäßige Einnahme sei aus medizinischer Sicht nicht zu verantworten.

2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien, gehören der türkischen Volksgruppe an, sind muslimischen Bekenntnisses und waren zuletzt im Heimatstaat in der obengenannten Stadt wohnhaft.

Die beschwerdeführenden Parteien stützen ihr Fluchtvorbringen ausschließlich auf die gesundheitlichen Beschwerden der Zweit - und Drittbeschwerdeführerin. Es kann nicht festgestellt werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.Die beschwerdeführenden Parteien stützen ihr Fluchtvorbringen ausschließlich auf die gesundheitlichen Beschwerden der Zweit - und Drittbeschwerdeführerin. Es kann nicht festgestellt werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die dazu vom Bundesasylamt getroffene, oben wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 08.05.2013 sowie 21.06.2013 und dem Einvernahmeprotokoll vom 30.07.2013 bzw. 31.07.2013, ist nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin allenfalls in ihrer Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wären. Die Einvernahmeprotokolle beim Bundesasylamt wurden zudem vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 121 zu 13 06.002-BAS, As 97 zu 13 08.494-BAS).2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die dazu vom Bundesasylamt getroffene, oben wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 08.05.2013 sowie 21.06.2013 und dem Einvernahmeprotokoll vom 30.07.2013 bzw. 31.07.2013, ist nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin allenfalls in ihrer Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wären. Die Einvernahmeprotokolle beim Bundesasylamt wurden zudem vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt vergleiche As 121 zu 13 06.002-BAS, As 97 zu 13 08.494-BAS).

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin machten für sich und ihre minderjährigen Kinder als Fluchtgrund ausschließlich die gesundheitlichen Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin geltend. Andere individuelle Fluchtgründe wurden sowohl vom Erstbeschwerdeführer als auch von der Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme am 30.07.2013 bzw. 31.07.2013 trotz ausführlichen Nachfragens ausdrücklich verneint (vgl. As 117-119 zu 13 06.002-BAS, As 93 - 95). Dies wurde auch vom Erstbeschwerdeführer in seinem der Beschwerdeschrift beigefügten handschriftlichen Schreiben neuerlich bestätigt, indem er darlegte, wegen der Behandlung seiner Tochter und nicht, um Asyl zu bekommen, nach Österreich gekommen zu sein.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin machten für sich und ihre minderjährigen Kinder als Fluchtgrund ausschließlich die gesundheitlichen Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin geltend. Andere individuelle Fluchtgründe wurden sowohl vom Erstbeschwerdeführer als auch von der Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme am 30.07.2013 bzw. 31.07.2013 trotz ausführlichen Nachfragens ausdrücklich verneint vergleiche As 117-119 zu 13 06.002-BAS, As 93 - 95). Dies wurde auch vom Erstbeschwerdeführer in seinem der Beschwerdeschrift beigefügten handschriftlichen Schreiben neuerlich bestätigt, indem er darlegte, wegen der Behandlung seiner Tochter und nicht, um Asyl zu bekommen, nach Österreich gekommen zu sein.

Hierzu ist zu ergänzen, dass aufgrund der vom Bundesasylamt herangezogenen Berichte und Ermittlungsergebnisse keine Hinweise dafür vorliegen, dass AsylwerberInnen türkischer Ethnie im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.Hierzu ist zu ergänzen, dass aufgrund der vom Bundesasylamt herangezogenen Berichte und Ermittlungsergebnisse keine Hinweise dafür vorliegen, dass AsylwerberInnen türkischer Ethnie im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.

Was nun den Gesundheitszustand der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin betrifft, ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass keine Hinweise für eine akute Lebensbedrohung vorliegen und auch nicht davon auszugehen ist, dass die notwendigen Therapiemaßnahmen in Mazedonien nicht angeboten werden würden.

Die Zweitbeschwerdeführerin leidet laut eigenen Angaben seit dem Jahr 2000 im Wesentlichen an Nierenzysten. Über diesen Zeitraum, in dem sie überwiegend in Mazedonien behandelt wurde, ist offenbar kein Zustand einer akuten Lebensbedrohung oder eine die Lebensumstände massiv beeinträchtigende Verschlechterung der Krankheit eingetreten. Derartiges lässt sich auch aus den Befunden, die in einer österreichischen Klinik erstellt und vorgelegt wurden, bis dato nicht ableiten. Auch finden sich darin keine Hinweise für die Indikation kostspieliger Injektionen, wie vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin behauptet, wobei ihre Angaben zur Höhe der diesbezüglichen Kosten teilweise erheblich voneinander abwichen (vgl. etwa As 155 zu 11 15.616-BAL "¿ 6.000" und As 99 zu 11 15.617-BAL "¿ 12.000").Die Zweitbeschwerdeführerin leidet laut eigenen Angaben seit dem Jahr 2000 im Wesentlichen an Nierenzysten. Über diesen Zeitraum, in dem sie überwiegend in Mazedonien behandelt wurde, ist offenbar kein Zustand einer akuten Lebensbedrohung oder eine die Lebensumstände massiv beeinträchtigende Verschlechterung der Krankheit eingetreten. Derartiges lässt sich auch aus den Befunden, die in einer österreichischen Klinik erstellt und vorgelegt wurden, bis dato nicht ableiten. Auch finden sich darin keine Hinweise für die Indikation kostspieliger Injektionen, wie vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin behauptet, wobei ihre Angaben zur Höhe der diesbezüglichen Kosten teilweise erheblich voneinander abwichen vergleiche etwa As 155 zu 11 15.616-BAL "¿ 6.000" und As 99 zu 11 15.617-BAL "¿ 12.000").

Die Drittbeschwerdeführerin leidet an einem Moya-Moya-Syndrom und wurde im Juli 2012 diesbezüglich in Österreich ohne Komplikationen erfolgreich neurochirurgisch operiert. Die Therapiemaßnahmen nach der Operation beschränken sich auf die Medikation von Keppra 500 mg und halbjährliche Kontrolluntersuchungen. Die Erhebungen durch einen Verbindungsbeamten vor Ort ergaben, dass das Medikament Keppra in Mazedonien erhältlich ist und in Skopje auch entsprechende Untersuchungsmöglichkeiten vorhanden sind. Der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegte medizinische Bericht vom 01.02.2013 wirkt bereits aufgrund seines Erscheinungsbildes (Auslassung sämtlicher administrativer Zahlen- bzw. Codefelder) nicht wie ein offizielles Schreiben eines Krankenhauses, hat aber auch keinen erkennbaren typischen Inhalt, wie etwa ein Arztbericht über eine ambulante oder stationäre Untersuchung/Behandlung im Krankenhaus oder ein auf Untersuchungsergebnisse aufbauender Befund. Auch stellt es keine offizielle Ablehnung einer beantragten Therapiemaßnahme bzw. der Verschreibung eines Medikaments dar. Dem Inhalt nach erweist es sich allenfalls als ein persönliches Unterstützungsschreiben eines Arztes aus der Heimatstadt der Drittbeschwerdeführerin und widerspricht grundsätzlich auch nicht den getroffenen Feststellungen. Ein Nachweis, wonach der Drittbeschwerdeführerin an der Universitätsklinik in Skopje bzw. dem Klinischen Zentrum Skopje, wo laut Ermittlungen des Verbindungbeamten entsprechende Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten für das "Moya-Moya Syndrom" bestehen, eine Untersuchung oder indizierte (medikamentöse) Behandlung verweigert worden wäre, wurde weder erbracht, noch wurde dies behauptet. Die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12.08.2013, wonach er sich vier Mal im Monat eine Reise nach Skopje nicht leisten könnte, steht weder im Einklang mit der Notwendigkeit einer halbjährlichen Untersuchung noch mit seinen im eigenem Reisepass nachgewiesenen regelmäßigen Auslandsreiseaktivitäten. Im Übrigen enthalten die vorgelegten aktuellen Kontrolluntersuchungsbefunde - trotz der vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Aussetzung der Medikation über sechs Monate - keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Krankheit.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2.1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere AusdrUÇK und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich AusdrUÇK und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere AusdrUÇK und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich AusdrUÇK und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

2.1.2. Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend feststellte, ist es den beschwerdeführenden Parteien während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass ihnen in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

2.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

2.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,2.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

2.2.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würden. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.2.2.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würden. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Zweitbeschwerdeführerin (im Wesentlichen Nierenzysten) sowie der Drittbeschwerdeführerin (Zustand nach erfolgreicher neurochirurgischer Operation wegen eines Moya-Moya Syndroms) ist auf die ständige Judikatur des EGMR zu verweisen. Das Urteil, in dem erstmals eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. gg. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. An dieser hohen Anforderung werden vergleichbare Fälle mit regelmäßig negativem Ausgang gemessen. Bei körperlichen Erkrankungen sind im Allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo Amegnigan gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, Ndangoya gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch Ovdienko gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Zweitbeschwerdeführerin (im Wesentlichen Nierenzysten) sowie der Drittbeschwerdeführerin (Zustand nach erfolgreicher neurochirurgischer Operation wegen eines Moya-Moya Syndroms) ist auf die ständige Judikatur des EGMR zu verweisen. Das Urteil, in dem erstmals eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. gg. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, Paragraph 49, In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. An dieser hohen Anforderung werden vergleichbare Fälle mit regelmäßig negativem Ausgang gemessen. Bei körperlichen Erkrankungen sind im Allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo Amegnigan gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, Ndangoya gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant vergleiche auch Ovdienko gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).

Nach der Judikatur des EGMR (vgl. auch VwGH vom 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (zB der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Auch der Verfassungsgerichtshof erkannte unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Derartige Umstände konnten weder bei der Zweit- noch der Drittbeschwerdeführerin erkannt werden.Nach der Judikatur des EGMR vergleiche auch VwGH vom 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (zB der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Auch der Verfassungsgerichtshof erkannte unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Derartige Umstände konnten weder bei der Zweit- noch der Drittbeschwerdeführerin erkannt werden.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, liegen weder hinsichtlich der Zweit- noch der Drittbeschwerdeführerin Hinweise auf eine akute Lebensbedrohung vor, noch befinden sie sich in stationärer Behandlung. Ihr Gesundheitszustand erfordert auch keine derartig intensive medizinische Behandlung wie im Fall eines im Endstadium erkrankten AIDS-Patienten, wobei im Herkunftsland grundsätzlich adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestehen und auch die benötigten Medikamente erhältlich sind. Darüber hinaus verfügen die genannten beschwerdeführenden Parteien über ein entsprechend ausgeprägtes familiäres Auffangnetz im Herkunftsland.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat - insbesondere auch zur staatlichen Gesundheitsversorgung - kann auch nicht angenommen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien, die bisher ihren Lebensunterhalt in Mazedonien bestreiten konnten, bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat - insbesondere auch zur staatlichen Gesundheitsversorgung - kann auch nicht angenommen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien, die bisher ihren Lebensunterhalt in Mazedonien bestreiten konnten, bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).

2.2.3. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.2.2.3. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.

2.3. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführenden Parteien Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind. Da aber niemandem aus dieser Personengruppe Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, kann ihnen dieser Status auch nicht aufgrund des § 34 AsylG zuerkannt werden.2.3. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführenden Parteien Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sind. Da aber niemandem aus dieser Personengruppe Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, kann ihnen dieser Status auch nicht aufgrund des Paragraph 34, AsylG zuerkannt werden.

3. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

3.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Die beschwerdeführenden Parteien sind zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund wiederholter Anträge auf internationalen Schutz, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung der beschwerdeführenden Parteien zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihnen sonst besonders nahestehenden Personen vor. Was den in Österreich niedergelassenen Onkel betrifft, den der Erstbeschwerdeführer laut eigenen Angaben öfters trifft bzw. von ihm gelegentlich auch finanziell unterstützt wird, reichte die so dargestellte Beziehung jedenfalls nicht aus, um darin ein Familienleben im Sinne von Art. 3 EMRK zu erkennen. Demgegenüber halten sich im Herkunftsland die Eltern sowie Geschwister des Erstbeschwerdeführers und der Zeitbeschwerdeführerin auf. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die erstmals im Dezember 2011 eingereisten beschwerdeführenden Parteien in Österreich aufhalten, ist auszuschließen, dass die Ausweisung ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten).3.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Die beschwerdeführenden Parteien sind zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund wiederholter Anträge auf internationalen Schutz, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung der beschwerdeführenden Parteien zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihnen sonst besonders nahestehenden Personen vor. Was den in Österreich niedergelassenen Onkel betrifft, den der Erstbeschwerdeführer laut eigenen Angaben öfters trifft bzw. von ihm gelegentlich auch finanziell unterstützt wird, reichte die so dargestellte Beziehung jedenfalls nicht aus, um darin ein Familienleben im Sinne von Artikel 3, EMRK zu erkennen. Demgegenüber halten sich im Herkunftsland die Eltern sowie Geschwister des Erstbeschwerdeführers und der Zeitbeschwerdeführerin auf. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die erstmals im Dezember 2011 eingereisten beschwerdeführenden Parteien in Österreich aufhalten, ist auszuschließen, dass die Ausweisung ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten).

4.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.4.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

4.2. Laut § 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 i. d.g.F., gelten aufgrund des § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 Bosnien und Herzegowina (Z. 1); Kosovo (Z. 2); Kroatien (Z. 3); Mazedonien (Z. 4); Montenegro (Z. 5); Serbien (Z. 6) und Albanien (Z. 7) als sichere Herkunftsstaaten. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien.4.2. Laut Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, i. d.g.F., gelten aufgrund des Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG 2005 Bosnien und Herzegowina (Ziffer eins,); Kosovo (Ziffer 2,); Kroatien (Ziffer 3,); Mazedonien (Ziffer 4,); Montenegro (Ziffer 5,); Serbien (Ziffer 6,) und Albanien (Ziffer 7,) als sichere Herkunftsstaaten. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien.

Angesichts des bisher Ausgeführten war der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sohin nicht entgegenzutreten. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses erübrigt sich somit auch ein Ausspruch über die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach § 38 Abs. 2 AsylG.Angesichts des bisher Ausgeführten war der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sohin nicht entgegenzutreten. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses erübrigt sich somit auch ein Ausspruch über die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (vgl. dazu auch grundsätzlich VfGH vom 14.03.2012, Zlen. U 466/11-18 sowie U 1836/11-13). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der beschwerdeführenden Parteien. Auch treten die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht vergleiche dazu auch grundsätzlich VfGH vom 14.03.2012, Zlen. U 466/11-18 sowie U 1836/11-13). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der beschwerdeführenden Parteien. Auch treten die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, sicherer Herkunftsstaat, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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