TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/5 B1 303504-2/2013

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Veröffentlicht am 05.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl.: B1 303.504-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2013, Zl. 12 16.474-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 26.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2013, Zl. 12 16.474-BAW, wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2, 38 Abs. 1 Z 1, 2 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 26.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2013, Zl. 12 16.474-BAW, wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, 38, Absatz eins, Ziffer eins, 2, AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehörige der Republik Serbien und Angehöriger der serbischen Volksgruppe, stellte nach im April 2004 erfolgter illegaler Einreise aus Ungarn erstmals am 01.07.2004 aus der Schubhaft einen Asylantrag. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 06.07.2004 gab er an, dass er aus Ungarn illegal nach Österreich eingereist sei. Er belegte seine Identität durch einen jugoslawischen Reisepass, in dem ein ungarisches Touristenvisum mit Gültigkeit vom 16.03.2004 bis 16.03.2005 erteilt war. Der Beschwerdeführer gab an, dass er der serbischen Volksgruppe angehöre und im Herkunftsstaat seine Mutter, seine Gattin und seine Tochter leben würden, während sein Vater bereits 1999 verstorben sei. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil sein Onkel während der Regierung von Milosevic mehrere Jahre Minister und Botschafter gewesen sei und der Beschwerdeführer von Anhängern der neuen Regierung vor vier oder fünf Monaten verhaftet und malträtiert worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde die vorläufige Auffassung des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß der Dublin-Verordnung Ungarn zuständig sei.

Bei einer weiteren Einvernahme gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er sich in Ungarn wegen der Nähe zu Serbien nicht sicher fühle. Die zuständigen ungarischen Behörden stimmten im Konsulationsverfahren mit Schreiben vom 05.08.2004 der Übernahme des Beschwerdeführers zu und das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.08.2004 dessen Asylantrag gem. § 5 Abs.1 AsylG 1977 zurückgewiesen und den Beschwerdeführer gem. § 5a Abs.1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.08.2004 durch Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung zugestellt. Nach Ablauf der Berufungsfrist ist die Rechtskraft eingetreten.Bei einer weiteren Einvernahme gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er sich in Ungarn wegen der Nähe zu Serbien nicht sicher fühle. Die zuständigen ungarischen Behörden stimmten im Konsulationsverfahren mit Schreiben vom 05.08.2004 der Übernahme des Beschwerdeführers zu und das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.08.2004 dessen Asylantrag gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1977 zurückgewiesen und den Beschwerdeführer gem. Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.08.2004 durch Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung zugestellt. Nach Ablauf der Berufungsfrist ist die Rechtskraft eingetreten.

1.1.2. Mit Schreiben vom 21.02.2006 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Untersuchungshaft einen neuerlichen Asylantrag (Antrag auf internationalen Schutz) und gab dazu bei der Erstbefragung vor einem Organ des Öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.03.2006 an, dass er vor etwa sieben bis acht Monaten illegal aus seinem Herkunftsstaat nach Österreich eingereist sei. Er habe dort Probleme mit der "Mafia", da sein Onkel Botschafter und Minister gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab keine Hinweise darauf, dass er - wie zuvor im Schreiben vom 21.02.2006 ausgeführt - den Asylantrag "in Angelegenheiten Homosexualität" stelle.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.03.2006 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er derzeit wegen Vermögens- und Suchtmitteldelikten in Untersuchungshaft angehalten werde. Er gehöre im Herkunftsstaat keiner politischen Partei an, seine Eltern seien jedoch Mitglieder der SPS gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat im Auftrag seines Onkels, der unter der Regierung Milosevic Minister und danach Botschafter gewesen sei, Tätigkeiten ausgeführt.

Der Beschwerdeführer habe in Belgrad eine Bäckerei betrieben und sei 2002 von Personen misshandelt worden, die von ihm Geldzahlungen gefordert hätten. Die bezeichneten Verfolger hätten den Beschwerdeführer erpresst und mit dem Tod bedroht. Zum Vorhalt, dass er nicht - wie im schriftlichen Antrag ausgeführt - homosexuell sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Verfolger versucht hätten, ihn zu vergewaltigen und ihn als Homosexuellen betrachtet hätten. Die bezeichneten Verfolger seien Mitglieder einer kriminellen Gruppe, die für die Regierung arbeiten würden.

Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.03.2006 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit einer Gruppe von zwanzig Personen, von denen die meisten drogenabhängig seien, Probleme habe. Diese Gruppe würde Personen entführen und mit Drogen handeln und hätte den Beschwerdeführer entführt und misshandelt. Zum Vorhalt, warum der Beschwerdeführer diese Angaben erst jetzt tätige, brachte er vor, dass der Rechtsberater ihm gesagt habe, die Aussage zu konkretisieren. Die zum Teil namentlich bezeichneten Verfolger hätten vom Beschwerdeführer Schutzgeld erpressen wollen oder hätten den Beschwerdeführer in ihre Geschäfte einbeziehen wollen, weil er aus einer Diplomatenfamilie stamme.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.06.2006 gab der Beschwerdeführer vor, dass er seit seiner Geburt im Herkunftsort und von 1999 bis zur letztmaligen Ausreise 2004 in Belgrad gelebt habe und nur einige Male kurzfristig im Ausland gewesen sei. Nach Zurückweisung seines 2004 in Österreich gestellten Asylantrages habe er sich weiterhin in Österreich aufgehalten und bis auf einige kurzfristige Auslandsaufenthalte in Wien gewohnt. Die seinerzeit geäußerten Fluchtgründe seien aufrecht. Der Beschwerdeführer habe 2003 bis 2004 in Belgrad eine Bäckerei betrieben und auch Marketingfirmen und Radiostationen eröffnet. Er sei von fremden Personen entführt und misshandelt worden, die ¿ 100,000.- von ihm gefordert hätten. Der Beschwerdeführer sei geflüchtet, um nicht von den Entführern getötet zu werden. Der Beschwerdeführer sei geschieden und habe eine Tochter, die bei ihrer Mutter in Serbien lebe. Er sei einfaches Mitglied der Partei SPS gewesen und habe keine Schwierigkeiten mit den Behörden des Herkunftsstaates. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er in Österreich einen total gefälschten slowenischen Reisepass sowie einen serbischen Reisepass mit einem ausgetauschten Foto verwendet habe. Wegen der Urkundendelikte und wegen des Verkaufs von Kokain werde er in Untersuchungshaft angehalten.

Mit Schreiben vom 23.06.2006 richtete das Bundesasylamt ein Erhebungsersuchen betreffend die Funktionen des angeblichen Onkels des Beschwerdeführers an die Staatendokumentation der Behörde.

Mit Bescheid vom 28.06.2006 hat das Bundesasylamt - ohne das Ergebnis dieser Anfrage abzuwarten - den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs.1 AsylG abgewiesen, dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs.1 Z 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt und den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Das Bundesasylamt beurteilte die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.Mit Bescheid vom 28.06.2006 hat das Bundesasylamt - ohne das Ergebnis dieser Anfrage abzuwarten - den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt und den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Das Bundesasylamt beurteilte die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.

Auf Grund einer gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung hat der unabhängige Bundesasylsenat diesen wegen Feststellungsmängel zur Person und zur behaupteten Bedrohungssituation des Beschwerdeführers mit Berufungsbescheid vom 14.08.2006 gem.

§ 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren gab der Beschwerdeführer bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 17.10.2006 an, dass er nach der Scheidung seiner Ehe im Herkunftsstaat am 13.09.2006 während der Anhaltung in Haft eine österreichische Staatsangehörige geheiratet habe. Der Beschwerdeführer habe seit November 2005 bei seiner nunmehrigen Ehefrau gewohnt.

Der Beschwerdeführer sei erstmals 2003 nach Österreich eingereist und habe danach während der Anhaltung in Schubhaft den ersten Asylantrag gestellt. Er habe sich seither mit Ausnahme von kurzfristigen Aufenthalten in Holland und in Italien im Bundesgebiet aufgehalten. Aus Holland sei der Beschwerdeführer im März oder April 2005 in den Herkunftsstaat abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er im Verfahren immer dieselben Gründe für die Stellung eines Asylantrages vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe durch seinen Onkel, der Direktor mehrerer Firmen und auch Minister gewesen sei, Zugang zu wichtigen politischen Persönlichkeiten gehabt und habe für die Erteilung von Konzessionen Vermittlungsprovisionen von Antragsstellern erhalten. Auch die Unterwelt sei in diese Angelegenheit involviert gewesen. Nach dem Sturz der Regierung (Milosevic) seien alle Konzessionen und der Besitz behördlich eingezogen worden und der Beschwerdeführer sei von den betroffenen Leuten dafür verantwortlich gemacht, angehalten und misshandelt worden. Deshalb sei er nach Österreich geflüchtet.

Der Beschwerdeführer habe in seinem schriftlichen Antrag deshalb Homosexualität als Grund für seine Ausreise angegeben, weil im Gefängnis eine andere Person für ihn den Antrag ausgefüllt habe. Er habe bei der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle deshalb als Fluchtgrund eine Bedrohung durch drogenabhängige Personen geltend gemacht, weil der Referent unhöflich und unkorrekt gewesen sei. Jene Personen, die den Beschwerdeführer misshandelt hätten, seien auch drogensüchtig.

Die bezeichnete Ehefrau des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsbürgerin, gab bei ihrer Einvernahme als Zeugin durch das Bundesasylamt am 19.10.2006 niederschriftlich an, dass sie seit Weihnachten 2005 mit dem Beschwerdeführer eine Beziehung führe.

Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 12.12.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmitteldelikten sowie nach § 50 Abs.1 Z 1 Waffengesetz und § 223 Abs.1 und 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der zuständigen Fremdenpolizeibehörde vom 04.01.2007 ein Aufenthaltsverbot bzw. Rückkehrverbot erlassen.Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom 12.12.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmitteldelikten sowie nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz und Paragraph 223, Absatz eins und 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der zuständigen Fremdenpolizeibehörde vom 04.01.2007 ein Aufenthaltsverbot bzw. Rückkehrverbot erlassen.

Das Bundesasylamt hat diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29.06.2007 gem. § 3 Abs.1 AsylG im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten und gem. § 8 Abs.1 Z 1 AsylG im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen, den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs.1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, ausgenommen Kosovo, ausgewiesen und einer Berufung gegen diesen Bescheid gem. § 38 Abs.1 Z 2 und 5 die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Entscheidung wurden die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beurteilt. Dieser Bescheid ist nach Zustellung und Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.Das Bundesasylamt hat diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29.06.2007 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten und gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen, den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, ausgenommen Kosovo, ausgewiesen und einer Berufung gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Entscheidung wurden die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beurteilt. Dieser Bescheid ist nach Zustellung und Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Am 27.10.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen und gegen ihn die Schubhaft angeordnet. Am 12.11.2012 stellte er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er nach der negativen Entscheidung über seinen Asylantrag in Österreich 2007 nach Deutschland gereist sei und räumte ein, dass dort gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde und er 2007 oder 2008 nach Serbien abgeschoben worden sei. Er habe sich bis November 2011 durchgehend in Serbien aufgehalten und sei im Dezember 2011 aus Serbien nach Österreich geflüchtet, weil dort sein Leben bedroht sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er Forderungen von Polizeiangehörigen ausgesetzt gewesen sei, sichergestellte Suchtmittel zu verkaufen, weil er prominente Sänger gekannt habe. Der Beschwerdeführer habe die entsprechenden Kontakte auf Grund seiner früheren Ehe mit einer Sängerin gehabt.

Der Beschwerdeführer und ein im selben Sinn angesprochener Bekannter des Beschwerdeführers hätten dies abgelehnt und in weiterer Folge habe die Polizei bei ihnen im Auto Suchtmittel gefunden. Der Beschwerdeführer und sein Bekannter seien festgenommen worden und Polizeiorgane, die Mitarbeiter jenes Polizeifunktionärs gewesen seien, der über den Beschwerdeführer sichergestellte Drogen habe verkaufen wollen, hätten den Beschwerdeführer geschlagen und am Leben bedroht. Der Bekannte des Beschwerdeführers sei nach einem Sturz vom Motorrad tot aufgefunden worden. Der Beschwerdeführer selbst sei während der Anhaltung im Gefängnis von einem maskierten Mann angegriffen und verletzt worden und danach aus dem Gefängnis geflüchtet.

Der Beschwerdeführer sei seit der Einreise nach Österreich von seiner früheren österreichischen Ehefrau unterstützt worden und habe bei ihr gelebt.

In einem Schreiben vom 13.11.2012 an das Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Herkunftsstaat Anfang des Jahres 2009 durch einen Bekannten, der der Sohn eines Mitarbeiters der Staatssicherheit sei, erfahren habe, dass der Leiter der Kriminalpolizei seines Herkunftsortes sichergestellte Suchtmittel verkauft habe. Auf den Beschwerdeführer sei Druck ausgeübt worden, Drogen zu verkaufen, nachdem bekannt geworden sei, dass er der frühere Ehemann einer im Herkunftsstaat sehr bekannten Sängerin gewesen sei. Nach der Weigerung habe der Leiter der Kriminalpolizei den Beschwerdeführer und seinen Bekannten verhaften lassen, wobei der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung geschlagen worden sei und fünfzig Gramm Kokain, welche der Beschwerdeführer und sein Bekannter "zum Eigenkonsum mitgeführt" hätten, abgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer sei zu zwei Jahren und zehn Monaten Haftstrafe verurteilt worden und sei während der Verbüßung der Haftstrafe in Kontakt mit seinem Bekannten geblieben, um über Verbindungen von dessen verstorbenen Vater die illegalen Machenschaften des Leiters der Kriminalpolizei aufzudecken. Der Bekannte des Beschwerdeführers habe durch Weitergabe von Informationen die Festnahme des Leiters der Kriminalpolizei und seiner Mitarbeiter und die Sicherstellung von Suchtmitteln bewirkt. Einige Monate später, etwa Ende August 2011 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Bekannter in Montenegro tot aufgefunden worden sei, wobei der Beschwerdeführer die angegebene Todesursache durch einen Verkehrsunfall angezweifelt und angenommen habe, dass der Tod des Bekannten indirekt durch den Leiter der Kriminalpolizei seines Herkunftsortes bewirkt worden sei.

Einige Monate später sei der Beschwerdeführer im Gefängnis von einer maskierten Person angegriffen und mit einem Messer verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei aus der Haft geflohen, habe jedoch nicht zum Arzt gehen dürfen und es seien die Wunden durch seine Mutter genäht worden. Diese befinde sich in Wien und stehe als Zeugin zur Verfügung. Im Herkunftsort sei mittlerweile der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers aus Serbien eine Verbindung mit einem Morddelikt vorgeworfen worden.

Am 20.11.2012 langten beim Bundesasylamt Ausdrucke aus Onlineausgaben von serbischen Medien ein. Laut den hergestellten Übersetzungen ergibt sich aus einem derartigem Bericht vom 05.07.2011, dass der namentlich genannte ehemalige Leiter der Kriminalabteilung der Polizei im Herkunftsort des Beschwerdeführers sowie zwei nachgeordnete Mitarbeiter wegen des Vorwurfes des Weiterverkaufs von beschlagnahmten Suchtmittel verhaftet worden seien und der frühere Leiter der Kriminalabteilung diese Vorwürfe bestreite.

Einem weiteren derartigen Medienbericht vom 03.11.2010 ist zu entnehmen, dass in der Nähe des Gefängnisses, indem der Beschwerdeführer seine Haftstrafe verbüßte, ein im offenen Vollzug angehaltener Häftling mit vier Kopfschüssen und abgetrennten Händen tot aufgefunden worden sei.

Einem Bericht vom 28.09.2012 ist zu entnehmen, dass die namentlich genannte frühere serbische Ehefrau des Beschwerdeführers die Wohnungsschlüssel eines Mannes besessen habe, welcher am 29.04. (2012) in seiner Wohnung in Montenegro ermordet wurde. Dies habe der Rechtsanwalt einer unter Tatverdacht stehenden Frau an montenegrinische Medien bekannt gegeben.

Der Beschwerdeführer selbst wurde in keinem der Berichte namentlich genannt.

Das Bundeskriminalamt teilte dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 24.01.2013 mit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erstmals 2004 mit einem Einreiseverbot belegt und am 26.01.2004 in das Heimatland zurückgeführt worden sei. Am 20.10.2007 wurde er wegen Verstoß gegen das Ausländergesetz erkennungsdienstlich erfasst, am 05.03.2008 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Fälschung von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten bedingt vollziehbar verurteilt und am 27.03.2008 wiederum nach Serbien abgeschoben. Gegen ihn besteht ein Einreise-/Aufenthaltsverbot der Schweizer Behörden für das Schengener Gebiet.

Mit Schreiben vom 25.01.2013 teilte das Bundeskriminalamt mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland erstmals am 24.05.2000 registriert und gegen ihn am 18.07.2000 eine Ausweisungsverfügung erlassen wurde, worauf er am 07.09.2000 fortgezogen sei. Ein Wiederzuzug aus dem Ausland sei am 07.09.2008 erfolgt und der Beschwerdeführer am 07.01.2009 zurückgeschoben worden. Es besteht eine nationale Ausschreibung des Beschwerdeführers wegen Diebstahls. Gegen ihn besteht ein Einreise-/Aufenthaltsverbot der deutschen Behörden im Schengener Gebiet.

Den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers wurden mit Schreiben des Bundesasylamts vom 13.02.2013 vorläufige länderkundliche Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 01.03.2013 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter vor, dass aus den länderkundlichen Feststellungen ersichtlich sei, dass zwar Bemühungen zur Verbesserung des Justizsystems und des Polizeiwesens bestehen, aber Korruption weit verbreitet sei. Es habe sich in den letzten Jahren in Serbien in Bezug auf Korruption und polizeiliche Übergriffe keine Verbesserung ergeben und es bestehe weiterhin das Problem polizeilicher Gewalt. Das Vorbringen des Antragsstellers werde somit durch die Länderberichte bestätigt.

Am 24.04.2013 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, wobei dieser als Beweismittel Kopien einer Berufung im strafgerichtlichen Verfahren im Herkunftsstaat, einer Entscheidung des Berufungsgericht sowie einer Stellungnahme seines Rechtsvertreters zum Verfahren vorlegte.

Laut Übersetzungen in die deutsche Sprache handelt es sich dabei um das Urteil des zuständigen Berufungsgerichtes vom 09.02.2010, womit einer Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben wurde und das gegen ihn ergangene Strafurteil des Kreisgerichtes seines Herkunftsortes vom 12.10.2009, womit er wegen des Besitzes und In-Verkehr-Setzens von Suchtgift sowie wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (Unterlassung der Beischaffung der in Österreich gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteile, Unterlassung der Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen zur Beurteilung des Grades der Körperverletzung des einschreitenden Polizeibeamten) aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückgewiesen wurde, wobei allerdings auch die gegen den Beschwerdeführer verhängte Untersuchungshaft verlängert wurde.

Aus der Berufung gegen den Beschluss des Kreisgerichtes des Herkunftsortes des Beschwerdeführers vom 12.10.2009 zur Verlängerung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Haft an den Obersten Gerichtshof ergibt sich, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr wendet und dieses Vorbringen auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter im Herkunftsstaat, eine Beziehung zu einer Frau, die ihm eine Beschäftigung verschaffen wolle, und den Umstand stützt, dass der Beschwerdeführer zeitweise Suchtgift konsumiert habe.

In der nicht datierten Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass das Urteil des Kreisgerichts des Herkunftsortes des Beschwerdeführers aus mehreren Gründen zu Recht vom Obersten Gerichtshof aufgehoben worden sei. Der Angeklagte sei Misshandlungen ausgesetzt gewesen und es habe dies seine Aussagen vor der Kriminalpolizei beeinflusst. Ein derartiger Umstand ist weder im zuvor angesprochenen Berufungsschriftsatz des selben Rechtsvertreters des Beschwerdeführers noch in der Berufungsentscheidung des Berufungsgerichtes vom 09.02.2010 angesprochen worden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, dass er glaublich erstmals 2003 nach Österreich eingereist sei. 2007 sei er fünf oder sechs Monate lang in der Schweiz gewesen, nach einer Rückkehr nach Serbien 2008 nach Deutschland gegangen und dann wieder nach Serbien zurückgekommen, wo er bis Ende 2011, Anfang 2012 aufhältig gewesen sei und sodann nach Österreich gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei geschieden und lebe bei einer Freundin. Er werde von seiner geschiedenen österreichischen Frau und von seiner Mutter aus Serbien unterstützt. In Serbien sei er vor seiner Ausreise in einer Strafanstalt aufhältig gewesen und habe sich etwa einen Monat vor der Ausreise im Dorf seines verstorbenen Großvaters versteckt. Er sei im Gefängnis angegriffen und mit einem Messer verletzt worden und sei aus der offenen Anstalt geflüchtet. Er habe den überwiegenden Teil seiner Haftstrafe von etwa zweieinhalb Jahren verbüßt gehabt und sei Freigänger gewesen. Der Beschwerdeführer fürchte, dass ihn im Herkunftsstaat die Polizei töten werde. Seine frühere serbische Gattin sei mit Morden an einem Drogenboss in Zusammenhang gebracht worden und der Beschwerdeführer wolle sich keinem Risiko aussetzen.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er inhaftiert gewesen sei, weil er bei einer Festnahme mit fünfzig oder sechzig Gramm Kokain angetroffen worden sei. Zuvor habe er gemeinsam mit einem namentlich genannte Bekannten mit dem Leiter der Kriminalpolizei seines Herkunftsortes und einigen Polizeibeamten Geschäfte gemacht. Seine Festnahme sei vom Leiter der Kriminalpolizei organisiert worden, um privat Suchtgift zu beschlagnahmen. Seit dem Vorfall im Juni 2009 sei der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und danach in Strafhaft angehalten worden. Der Beschwerdeführer habe die Schuld für den Vorfall auf sich genommen, damit sein namentlich genannter Bekannter auf freiem Fuß bleibe. In weiterer Folge hätten Hinweise des Beschwerdeführers und seines Bekannten dazu geführt, dass die kriminelle Gruppe von Polizeibediensteten festgenommen und Suchtgift sichergestellt worden sei. Der Beschwerdeführer fürchte die Rache der Festgenommenen. Der Leiter der Kriminalabteilung des Herkunftsorts des Beschwerdeführers sei (mittlerweile) an eine andere Dienststelle versetzt worden.

Der Beschwerdeführer könne das Zeugenschutzprogramm des Herkunftsstaates nicht in Anspruch nehmen, weil er nicht die nötigen Kontakte habe.

Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 02.05.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er detaillierte und widerspruchsfreie Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt habe. Aus der Tatsache, dass offensichtlich kein Auslieferungsantrag aus Serbien vorliege, könne nicht auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers geschlossen werden. Dieser habe einige Artikel über die Geschehnisse in seinem Herkunftsstaat, die fluchtauslösend gewesen seien, an das Bundesasylamt übermittelt. Nach der Messerattacke in der Haftanstalt habe der Beschwerdeführer seine Mutter im Heimatdorf seines Großvaters getroffen und diese habe Erste Hilfe geleistet und die Wunden versorgt. Dazu wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter des Antragsstellers beantragt, die in Serbien wohnhaft sei, jedoch nach Zustellung der Ladung vom Antragssteller stellig gemacht werden könne.

Mit Beschluss des Landesgerichts für XXXX vom 20.05.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachtes der Hehlerei, der Weitergabe falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden sowie Delikten nach dem Waffengesetz und dem Suchtmittelgesetzt die Untersuchungshaft verhängt.Mit Beschluss des Landesgerichts für römisch 40 vom 20.05.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachtes der Hehlerei, der Weitergabe falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden sowie Delikten nach dem Waffengesetz und dem Suchtmittelgesetzt die Untersuchungshaft verhängt.

1.3. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.3. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Das Bundesasylamt beurteilte die Angaben des Beschwerdeführers über eine Bedrohung durch kriminelle Angehörige einer Polizeieinheit als nicht glaubhaft. Aus dem vorgelegten (für den Beschwerdeführer günstigen) Urteil des Berufungsgerichts sei auch ersichtlich, dass dieser nicht zu befürchten habe, im Herkunftsstaat von fehlendem Zugang zu Rechtsschutz und Korruption betroffen zu sein.

Aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sei auch keine Gefährdung ersichtlich, die die Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Die Erlassung der Ausweisung wurde nicht als unzulässiger Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Privat- und Familienlebens beurteilt. Die Aberkennung der aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde in der Begründung auf § 38 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG gestützt, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und weil er "im März 2011" nach Österreich eingereist sei und den Asylantrag erst nach Ankündigung seiner Abschiebung ins Heimatland "am 11.10.2012", somit erheblich verspätet eingebracht habe.Aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sei auch keine Gefährdung ersichtlich, die die Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Die Erlassung der Ausweisung wurde nicht als unzulässiger Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Privat- und Familienlebens beurteilt. Die Aberkennung der aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde in der Begründung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG gestützt, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und weil er "im März 2011" nach Österreich eingereist sei und den Asylantrag erst nach Ankündigung seiner Abschiebung ins Heimatland "am 11.10.2012", somit erheblich verspätet eingebracht habe.

1.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Vertreter des Beschwerdeführers vom 26.06.2013 Beschwerde erhoben, in welchem vorgebracht wurde, dass der namentlich genannte Leiter der Kriminalpolizei im Herkunftsort des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft an eine andere Dienststelle versetzt worden sei und großen Einfluss bei der Polizei habe.

Die Aufdeckung der namentlich genannten kriminellen Personen innerhalb der serbischen Polizei sei aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln ersichtlich. Auch wenn der Beschwerdeführer darin nicht konkret aufscheine und somit kein direkter Bezug zu ihm hergestellt werden könne, hätte die Erstbehörde die Angaben des Beschwerdeführers durch weitergehende Ermittlungen im Herkunftsland überprüfen müssen. Dabei wäre hervorgekommen, dass auf Grund der Informationen des Beschwerdeführers die namentlich genannten kriminellen Polizisten überführt werden konnten.

Die Behörde verkenne, dass es sich beim Beweisantrag auf Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers nicht um einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis handle. Diese könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis schwer verwundet worden sei und fliehen habe müssen.

Die vom Beschwerdeführer getätigten glaubwürdigen Angaben seien dazu geeignet, die Gewährung von internationalem Schutz zu begründen, da ihm auf Grund der Zugehörigkeit zu "einer bestimmten sozialen Gruppe" Verfolgung im Sinne der GFK im Herkunftsstaat drohe.

Die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, dass die zuständigen Organe des Herkunftsstaates in Fällen krimineller Machenschaften einschreiten würden, sei angesichts der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers unzutreffend. Da dieser im Gefängnis durch eine Messerattacke äußerst schwer verletzt worden sei, sei ersichtlich, dass das Herkunftsland nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer vor Übergriffen zu schützen. Auch sei der namentlich genannte Leiter der Kriminalpolizei des Herkunftsorts des Beschwerdeführers trotz seiner kriminellen Machenschaften lediglich an eine andere Dienststelle versetzt worden. Der Staat sei somit nicht Willens und nicht in der Lage, effektiv gegen kriminelle und korrupte Polizisten vorzugehen.

Eine Abschiebung des Beschwerdeführers sei im Sinne von § 8 Abs.1 AsylG unzulässig, da der Beschwerdeführer dort durch den genannten serbischen Polizisten mit dem Tod bedroht sei und auch weil er im Falle einer Rückkehr auch keine Existenzgrundlage vorfinden würde.Eine Abschiebung des Beschwerdeführers sei im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG unzulässig, da der Beschwerdeführer dort durch den genannten serbischen Polizisten mit dem Tod bedroht sei und auch weil er im Falle einer Rückkehr auch keine Existenzgrundlage vorfinden würde.

Weiters wurde der Entscheidung gem. § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG entgegengetreten und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 38 Abs. 2 AsylG beantragt.Weiters wurde der Entscheidung gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entgegengetreten und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG beantragt.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und gehört der serbischen Volksgruppe an.

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich nach im April 2004 erfolgter illegaler Einreise aus dem Stand der Schubhaft am 01.07.2004 einen ersten Asylantrag, der gem. § 5 Abs. 1 AsylG 1997 zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 23.02.2006 aus der Untersuchungshaft einen weiteren Asylantrag, der mit dem Bescheid des Bundesasylamt vom 29.06.2007 gem. § 3 Abs.1 und § 8 Abs.1 Z 1 AsylG abgewiesen wurde, wobei der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs.1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hatte diese beiden Asylanträge auf im Laufe der Verfahren unterschiedlich beschriebene Varianten einer tatsachenwidrigen Bedrohungssituation durch Angehörige einer kriminellen Gruppierung im Herkunftsstaat gestützt.Der Beschwerdeführer stellte in Österreich nach im April 2004 erfolgter illegaler Einreise aus dem Stand der Schubhaft am 01.07.2004 einen ersten Asylantrag, der gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 23.02.2006 aus der Untersuchungshaft einen weiteren Asylantrag, der mit dem Bescheid des Bundesasylamt vom 29.06.2007 gem. Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen wurde, wobei der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hatte diese beiden Asylanträge auf im Laufe der Verfahren unterschiedlich beschriebene Varianten einer tatsachenwidrigen Bedrohungssituation durch Angehörige einer kriminellen Gruppierung im Herkunftsstaat gestützt.

Der Beschwerdeführer hielt sich vom Oktober 2007 bis März 2008 in der Schweiz auf, wo er wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Fälschung von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten bedingt vollziehbar strafgerichtlich verurteilt und am 27.03.2008 nach Serbien abgeschoben wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 07.09.2008 in Deutschland betreten und am 07.01.2009 in den Herkunftsstaat zurückgeschoben. In Deutschland besteht eine Ausschreibung einer Staatsanwaltschaft wegen Diebstahls.

Gegen den Beschwerdeführer bestehen mit Bescheiden vom 23.06.2004 und vom 04.01.2007 erlassene rechtskräftige Aufenthaltsverbote für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich mit Gültigkeit bis 01.07.2014 bzw. erst mit bestätigter Ausreise festzusetzender Gültigkeitsdauer.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich vom Landesgericht für XXXX mit Urteil vom 28.05.2004 nach §§ 15,127,128 Abs.1 Z 4, 129 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich vom Landesgericht für römisch 40 mit Urteil vom 28.05.2004 nach Paragraphen 15,,127,128 Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der Rest des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe wurde durch Entschließung des Bundespräsidenten vom 29.06.2004 endgültig nachgesehen.

Er wurde vom Landesgericht für XXXX mit Urteil vom 12.12.2006 wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz, dem Waffengesetz und nach §§ 223 Z 1, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei mit Beschluss des Gerichts vom selben Tag der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil vom 28.05.2004 widerrufen wurde.Er wurde vom Landesgericht für römisch 40 mit Urteil vom 12.12.2006 wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz, dem Waffengesetz und nach Paragraphen 223, Ziffer eins, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei mit Beschluss des Gerichts vom selben Tag der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil vom 28.05.2004 widerrufen wurde.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 20.05.2013 wegen §§ 12, 164 StGB sowie 224a StGB, § 50 Abs. 1 Z 1 und 2 Waffengesetz und Suchtmitteldelikten die Untersuchungshaft verhängt.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 20.05.2013 wegen Paragraphen 12, 164, StGB sowie 224a StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Waffengesetz und Suchtmitteldelikten die Untersuchungshaft verhängt.

Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat im Juni 2009 durch Polizeiorgane im Besitz von Suchtgift betreten und angehalten und durch das Urteil des Kreisgerichtes seines Herkunftsortes vom 12.10.2009 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dieses Gerichtsurteil wurde durch das Urteil des Berufungsgerichts vom 09.02.2010 aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückgewiesen, wobei die gegen den Beschwerdeführer verhängte Haft verlängert wurde. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat wegen des genannten Deliktes rechtskräftig verurteilt und er verbüßte eine Freiheitsstrafe.

Es wird der Beurteilung zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2011 aus dem offenen Vollzug der Freiheitsstrafe geflüchtet ist und in weiterer Folge durch seine Mutter wegen im Zusammenhang mit der Flucht aus nicht feststellbaren Ursachen erlittenen Verletzungen am Körper behandelt und gepflegt wurde. Der Beschwerdeführer ist gegen Jahresende 2011 neuerlich illegal entgegen den bestehenden Aufenthaltsverboten bzw. Rückkehrverboten nach Österreich eingereist und hat sich hier illegal aufgehalten. Erst nach Betretung im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle und Verhängung der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.11.2012 - somit nach einem mehr als drei Monaten dauernden Aufenthalt in Österreich - den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist als Person nicht als glaubhaft anzusehen. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat den Behörden entscheidende Hinweise gegeben habe, die zur Festnahme des Leiters der Kriminalpolizei in seinem Herkunftsort und weiterer Polizeibediensteter wegen des illegalen Verkaufes von sichergestelltem Suchtgift geführt hätten. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund Verfolgung von Seiten der kriminellen Angehörigen dieser Polizeieinheit zu befürchten habe.

Unabhängig davon könnte der Beschwerdeführer vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden und Rechtsschutzeinrichtungen des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich am 13.09.2006 die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen und mit ihr zuvor etwa seit Jahresende 2005 bis zur Verhängung der Untersuchungshaft im Februar 2006 und sodann von Jahresbeginn 2007 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007 im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Ehe wurde mit 12.02.2008 geschieden, der Beschwerdeführer hat allerdings nach seiner neuerlichen illegalen Einreise von Mitte Dezember 2012 bis Ende Jänner 2013 bei seiner früheren Ehegattin als Unterkunftgeber den Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären oder sonstigen intensiv ausgeprägten Bindungen. Im Herkunftsstaat leben die Mutter und eine früher geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers sowie dessen aus dieser geschiedenen Ehe stammende minderjährige Tochter.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, geht aber in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und wird nach seinen Angaben von seiner im Herkunftsstaat lebenden Mutter und der früheren österreichischen Ehefrau unterstützt. Er nimmt keine Leistungen aus dem Grundversorgungssystem in Anspruch.

2.2. Zur Situation in Serbien wird festgestellt:

Politik

Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die problematische Wirtschaftsentwicklung des Landes, der Annäherungsprozess an die EU und die Beziehungen zu Kosovo. Darüber hinaus stehen Privatisierung, Korruptionsbekämpfung und Sozialpolitik im Fokus. (Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit, Serbien - Innenpolitik, Stand: November 2012;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2012)

Seit Jahren beruht die serbische Staatspolitik auf dem Grundsatz Kosovo und Europäische Union. Die Mitgliedschaft in der EU sei eine Priorität Serbiens, hieß es, doch gleichzeitig werde man die Unabhängigkeit des Kosovo unter gar keinen Umständen anerkennen. In Serbien, das seit Jahresbeginn EU-Kandidatenstatus hat, überwiegt die Meinung, dass der Beginn der Beitrittsverhandlungen an immer neue Bedingungen geknüpft wird. Unter anderem wird von Belgrad gefordert, serbische Parallelinstitutionen im Nordkosovo aufzulösen. Laut Staatspräsident Tomislav Nikolic könne das allerdings so nicht weitergehen und sieht Serbien, offiziell vor die Wahl EU oder Kosovo gestellt, auf den europäischen Weg verzichten zu wollen. Trotz dieser kämpferischen Töne hat die Regierung in die Wiederaufnahme des Ende Februar unterbrochenen Dialogs mit Prishtina beschlossen.

(derStandard.at: Serbien im EU-Kosovo-Dilemma, 18. Oktober 2012; http://derstandard.at/1350258780255/Serbien-im-EU-Kosovo-Dilemma, Zugriff 14.11.2012)

Innenminister Ivica DACIC führte anlässlich einer Pressekonferenz am 08.10.2012 in Belgrad an, dass serbische Staatsangehörige, die in anderen EU-Ländern um Asyl ansuchen, das Visafrei-Regime für alle Staatsbürger gefährdeten. Zwar seien die Zahlen serbischer Asylwerber in den EU-Ländern zurückgegangen, jedoch wird die Visafreiheit nach wie vor von zahlreichen serbischen Staatsbürgern, vor allem von solchen der albanischen Minderheit und der Roma missbraucht. Am 15.10.2012 unterbreitete Innenminister DACIC den EU-Mitgliedsstaaten öffentlich, die Kosten für Asylwerber aus Serbien in den EU-Ländern zu übernehmen, um so die Wiedereinführung der Visumpflicht zu vermeiden. Der Innenminister rief die Bevölkerung auch mehrmals im serbischen Fernsehen auf, die Visumfreiheit nicht zu missbrauchen. (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad: 20.11.2012)

Menschenrechte

Allgemein

Die Förderung und Durchsetzung von Menschenrechten machte weitere Fortschritte. Verschiedenste Aktivitäten zwecks Förderung von Toleranz, Antidiskriminierung und Respekt vor den Menschenrechten wurden durchgeführt. Spezielle Ereignisse, wie der internationale Menschenrechtstag, der internationale Frauentag oder der internationale Roma-Tag wurden herangezogen, das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte weiter zu heben. Daneben wurden zahlreiche diesbezügliche Trainingskurse für Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Gefängnis- und Polizeibeamte abgehalten. Trotzdem sind weitere Anstrengungen bezüglich deren vollständigen Durchsetzung erforderlich. (European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)

Das gesetzliche Rahmenwerk bezüglich Menschenrechten und Schutz von Minderheiten entspricht EU-Standards. Die Verfassung garantiert eine weite Palette an Menschen- und Grundrechten. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung sind eingeführt worden. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert. (European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)

Die Menschenrechtssituation hat sich seit dem Regimewechsel 2000 sowohl in der Praxis als auch in der Gesetzgebung wesentlich verbessert. Die notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen wurden geschaffen, jedoch mangelt es oft noch an deren Implementierung. Menschenrechtsorganisationen üben insbesondere Kritik am Verhalten der Exekutive, an den Zuständen in Gefängnissen (Überbelegung) sowie an überlangen Gerichtsverfahren und der schleppenden Umsetzung von Urteilen. (Österreichische Botschaft: Asylländerbericht Serbien, 8.8.2011)

Im März 2009 wurde ein Anti-Diskriminierungsgesetz angenommen und trat im April in Kraft. Dieses Gesetz verbietet Diskriminierung unter anderem aufgrund der Hautfarbe, Staatsbürgerschaft, nationaler Zugehörigkeit oder ethnischer Herkunft, Sprache und religiöser Überzeugung. Weiters verbietet es direkte und indirekte Diskriminierung und Schikanierung, rassistische Organisationen, Hassreden, schikanöse und erniedrigende Behandlung. Als unabhängiges staatliches Organ zur Überwachung der Umsetzung dieses Gesetzes, wurde ein sog. Beauftragter zum Schutz der Gleichstellung gewählt. Seine Aufgabe besteht darin, bei Vorfällen betreffend Diskriminierungen gegen Einzelpersonen oder Personengruppen entsprechend einzuschreiten. Außerdem kann er Diskriminierungsfälle auch vor Gericht bringen. (Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)

Haftbedingungen

Das serbische Gefängnissystem erfährt derzeit eine Art "Upgrade" in vielerlei Hinsicht: baulich, strukturell, rechtlich, professionelles Gefängnismanagement, Angleichung an europäische bzw. internationale Normen und Bestimmungen. Nach jahrelanger Vernachlässigung dieses Bereiches seitens der Regierung werden nun beträchtliche Budgetmittel in die Renovierung bzw. in den Neubau von Haftanstalten gesteckt. Parallel dazu werden komplett neue Organisationsstrukturen und Verwaltungsabläufe in den Gefängnissen eingeführt. Darüber hinaus wird auch besonders auf den menschenrechtlichen Aspekt bezüglich der Inhaftierten abgezielt.

Eine Kommission zum Schutz der Menschenrechte für Gefangene hat das optionale Protokoll der UNO-Konvention gegen Folter ratifiziert und ein spezielles Handbuch für die Menschenrechte für Gefängnisinsassen erstellt. Zusätzlich wurden in das Trainingsprogramm für das Gefängnisaufsichtspersonal menschenrechtliche Aspekte aufgenommen. Ein sog. Verhaltenscodex für Gefängniswärter wurde seitens der Regierung verabschiedet und entsprechend verteilt. Eine Bibliothek für Rechtsfragen für das Gefängnispersonal wurde eingerichtet. (Staatendokumentation: Analyse Haftanstalten, Okt. 2010)

Nach dem Strafvollzugsgesetz sind Folter, Misshandlungen und entwürdigende Behandlung von Gefangenen verboten und strafbar. Verstöße gegen diese Bestimmungen seitens des Gefängnisaufsichtspersonals können dabei sowohl disziplinär als auch, bei vermuteten Straftatbeständen, auch strafrechtlich verfolgt werden. Kontrollmechanismen für die Tätigkeit von Polizisten und Gefängnisaufsehern wurden seitens des Innenministeriums mittels einer Kommission (Commission for monitoring the implementation of the European Convention for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment) eingerichtet. Weiters haben verurteilte Personen die Möglichkeit Rechtsmittel bei unerledigten Ansuchen, Petitionen und dgl. einzulegen, wobei bei Rechtsverletzungen während der Haft sogar der oberste Gerichtshof angerufen werden kann. (UN Human Rights Committee: Republic of Serbia, Ministry of Human and Minority Rights, Second periodical Report on Implementation of the International Covenant on Civil and Political Rights, April 2009)

Das neue Gesetz über die Vollstreckung von Strafmaßnahmen (2005) und weitere Ergänzungsbestimmungen entspricht dem europäischen Trend der ständigen Verbesserung der Rechte von Verurteilten entsprechend der Vorgaben aus den europäischen Gefängnisregeln und den Empfehlungen des Komitees zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung (CPT). Dieses Gesetz führt zum ersten Mal ein zweistufiges System zum Schutz der Rechte von Verurteilten im Rahmen der Gefängnisverwaltung vor. Es ermöglicht weiter die Möglichkeit der Beschreitung eines Rechtswegs und die Kontrolle der Gefängnisse sowohl durch neutrale Regierungskörper als auch unabhängige Kontrolle durch nationale und internationale Organisationen und Körperschaften. (EU Delegation to the Republic of Serbia: Standard Summary Project Fiche-IPA centralised programmes, 2009)

Eines der größten derzeitigen Probleme in serbischen Gefängnissen ist deren Überbelegung. Dadurch kommt es in einigen Gefängnissen zu prekären Situationen, insbesondere im Sanitärbereich. Über den Missbrauch von Gefangenen gab es keine neuen Berichte, allerdings waren Statistiken über solche Vorfälle kaum vorhanden. Die Ausbildung der Aufsichtsorgane im Umgang mit Gefangenen ist weiter ausbaufähig. Grundsätzlich hatten das ICRC und lokale Menschenrechtsorganisationen keine Probleme, Gefängnisse zu besuchen und mit den Inhaftierten zu sprechen. (U.S. Department of State:

Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012;

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186402#wrapper, Zugriff 25.5.2012

Rechtsschutz

Justiz

Zum 01.01.2010 trat in Serbien eine umfassende Reform des Justizwesens in Kraft, welche neben der Reorganisation des Instanzenzugs und der Gerichtsbezirke auch die Neu- bzw. Wiederwahl sämtlicher Richter und Staatsanwälte umfasst. Hauptanliegen der Reform ist, Effizienz und Unabhängigkeit des Justizwesens zu stärken und die weit verbreitete Korruption zu bekämpfen. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an staatlichem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein der Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz. Die Bezahlung der Richter und Staatsanwälte wurde zwar in den letzten Jahren stufenweise angehoben, das Bestechungspotential damit aber nicht notwendigerweise ausgeräumt. Tatsächlich war Korruption, besonders an erstinstanzlichen Gerichten, weit verbreitet. Gleiches galt für das Problem überlanger Verfahrensdauer. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Zahlreiche Gesetze traten in Kraft, die die Effizienz der Justiz verbessern und die Anwendung internationaler Gerichtsstandards bringen sollen. Die Rechtsakademie führte eine Reihe von Schulungskursen für Richter, Staatsanwälte und juridisches Personal durch. Eine neue Zivilprozessordnung wurde eingeführt, die zu einer Verbesserung der Effizienz in Zivilprozessen führen soll, die immerhin zwei Drittel aller Gerichtsfälle in Serbien ausmachen. Auch eine neue Strafprozessordnung wird seit dem Jänner 2012 für Fälle von organisierter Kriminalität und für Kriegsverbrechen angewandt, ab 2013 für alle Kriminalfälle. Dabei hat der Staatsanwalt die führende Rolle bei den Ermittlungen, was letztendlich zu einer Verkürzung der Untersuchungsphase führen soll. Richtlinien für regelmäßige Evaluierungen der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten wurden noch nicht eingeführt. Ein leistungsabhängiges Karrieresystem für Richter und Staatsanwälte bleibt weiter ausbaufähig. Noch immer ist es möglich eine juristische Anstellung ohne entsprechende genaue Auswahlkriterien, insbesondere auf höheren Ebenen, zu beginnen. Das gesetzliche Rahmenwerk lässt weiterhin Raum für politische Einflussnahme auf die Justiz, vor allem was die Bestellung von juristischem Personal durch das Parlament betrifft. (European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)

Probleme bestehen weiterhin in der großen Anzahl an offenen Fällen, die u.a. durch eine zu geringe Anzahl an Richtern, schlechtem Vollzug von Haftbefehlen durch die Polizei, unzureichende Vorführung von Gefangenen zwecks Gerichtsanhörungen, Ausfertigung von Anklagen oder geplanten Anhörungen ohne genauem Beweisaufnahmeverfahren, ein schlechtes Gerichtsmanagement und zu geringe Investitionen in ein professionelles Personal und eine moderne Infrastruktur hervorgerufen werden. Auch gesetzlich vorgeschriebene umfangreiche Verfahrensschritte tragen zu sehr langen Gerichtsverfahren bei. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)

Eine Anzeige kann bei jeder Polizeidienststelle oder direkt beim Gericht eingebracht werden. Die Gerichte sind gemäß Verfassung unabhängig, in der Praxis ist ihre Unabhängigkeit jedoch nicht durchgängig gewährleistet. Problematisch bleiben die lange Prozessdauer aufgrund der Überlastung der Gerichte und die schleppende Urteilsumsetzung. Mit der 2010 begonnenen Justizreform versuchte die Regierung durch die Neubesetzung aller Richterposten, jene Richter zu entlassen, die noch vom Milo¿evic-Regime ernannt wurden bzw. denen Korruption vorgeworfen wird. Zugleich gab es jedoch heftige Kritik von Seiten der Richtervereinigung, der Opposition wie auch der internationalen Organisationen, dass die Neuernennungen nicht transparent abgelaufen seien, sodass sich der Verdacht einer Einflussnahme der damals regierenden Parteien auf die Ernennung der neuen Richter aufdrängt. Wie die Ende Juli 2012 angelobte national-populistische Regierung, die sich jedoch grundsätzlich dezidiert zur EU-Annäherung und die damit zusammenhängenden Reformen bekennt, mit der Justizreform weiter verfährt, bleibt abzuwarten.

Die Bezahlung der Richter und Staatsanwälte wurde zwar in den letzten Jahren stufenweise angehoben, das Bestechungspotenzial damit aber nicht ausgeräumt. Tatsächlich ist Korruption, besonders an erstinstanzlichen Gerichten, weit verbreitet.

Es gibt zwei staatliche, unabhängige Stellen, an die sich Personen und Organisationen wenden können, wenn sie ihre Rechte verletzt sehen: Das Büro des Ombudsmanns der Republik Serbien sowie das Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung. Beide Stellen sind sehr engagiert. Insbesondere der Ombudsmann ist in der Öffentlichkeit sehr präsent. Mehrere NGOs setzen sich für Opfer von Diskriminierung, Gewaltverbrechen, etc. ein und stellen kostenlos rechtsanwaltschaftliche Hilfe zur Verfügung.

Problematisch wird von der Gleichstellungskommissarin, dem Ombudsmann und den NGOs gesehen, dass "hate crime" nicht als Tatbestand im Strafrecht vorgesehen ist und in der Gesellschaft das Bewusstsein nicht vorhanden ist, dass sich ein Übergriff auf eine Person oft gegen eine ganze gesellschaftliche Gruppe richtet. Da beide Einrichtungen noch relativ jung sind, ist die Anzahl der eingebrachten Fälle/Beschwerden noch relativ gering. Beide Institutionen sind aber - gemeinsam mit NGOs - um die Steigerung ihres Bekanntheitsgrades bemüht und halten die Schwelle möglichst gering. (Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)

Sicherheitsbehörden

Die Organisationsreform innerhalb der Polizei wurde weiter fortgesetzt. Modernisierungsmaßnahmen und der Ausbau der (inter-)nationalen Kooperation brachten gute Resultate, welche in zahlreichen Untersuchungen von High-Profilefällen im Bereich des organisierten Verbrechens resultierten. Neue Maßnahmen zur Verbesserung der Polizeistandards und -methoden in der Polizeiarbeit, inklusive einer Broschüre über Antikorruption für Polizisten, wurden eingeführt. Probleme existierten weiterhin auf dem Gebiet des Informationsaustausches zwischen den einzelnen Exekutivkräften und im Bereich der Durchführung von komplexen Ermittlungen von Kriminalitätsfällen.

(European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)

Die meisten Bestimmungen des neuen Polizeigesetzes aus 2006 wurden mittlerweile in Kraft gesetzt, inklusive des Kodex über Polizeiethik und der Regulierungen die Polizeibefugnisse betreffend. Ebenso wurden neue Regelwerke über Prozesse in der Polizeiarbeit und für die Anwendung von Gewaltmaßnahmen eingeführt. Innerhalb des Innenministeriums gibt es ein eigenes Sekretariat, das für die interne Kontrolle der Polizei und weiterer Bereiche verantwortlich ist. (Commission of the European Communities: Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Beträchtliche Fortschritte wurden im Kampf gegen das Organisierte Verbrechen (OK) erzielt. Neben der Installierung eines Aktionsplans wurden auch die investigativen Kapazitäten erweitert und spezielle Untersuchungsmethoden eingeführt. Spezifische Schulungsmethoden für die zuständigen Polizeieinheiten werden laufend durchgeführt und eine eigene OK-Staatsanwaltschaft errichtet. Dabei kam es bereits zu Untersuchungen und Verurteilungen von prominenten Vertretern des OK, überdies wurden durch die Einführung des sog. Confiscation of Crime-Deprived Property Act die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und die Konfiszierung von Vermögenswerten beschuldigter Personen (z.B. Mitglieder des Zemun-Clans) erleichtert. Daneben wurde für diesen Bereich auch das Zeugenschutzprogramm bzw. die Kronzeugenregelung neu geregelt, mit dem Ziel, Zeugen wenn schon keinen Straferlass so doch eine Straffminderung anbieten zu können. Im Oktober 2010 kam es in Belgrad durch eine Vereinbarung mit den Staaten Albanien, Bosnien, Kroatien, Montenegro und Mazedonien zur Errichtung eines Regionalbüros zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung dieser Verbrechensform. (European Commission:

Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010; Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2009, 2010;

http://english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202009.pdf, Zugriff 16.11.2012)

Die Zeugenschutzabteilung des serbischen Innenministeriums handelt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, bzw. der Untersuchungsrichter, der Staatsanwalt und der Gerichtsratsvorsitzende geben eine Einschätzung darüber ab, ob eine Person gefährdet ist oder nicht. Das heißt, dass die Zeugenschutzabteilung nicht befugt ist, selbstständig darüber zu entscheiden. Sofern festgestellt wird, dass eindeutig eine Lebensgefahr für den Zeugen vorliegt, übernimmt die Zeugenschutzabteilung die Verantwortung für die Person, bzw. die Person selbst wird von der genannten Abteilung übernommen. Es wird eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt und in weiterer Folge entscheidet ein spezieller Ausschuss (bestehend aus einem Richter des Obersten Gerichts, einem Staatsanwalt und dem Leiter der Zeugenschutzabteilung) über die weitere Vorgehensweise. (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 21.12.2010)

Auszug aus dem aktuellen Zeugenschutzgesetz:

Das Zeugenschutzgesetz ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Gemäß dem Gesetz wird die Entscheidung über die Aufnahme, Verlängerung und Beendigung des Schutzprogramms durch eine dreiköpfige Kommission entschieden. Ein Mitglied der Kommission wird aus den Reihen der Richter des Obersten Gerichtshofes der Republik Serbien durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes der Republik Serbien ernannt, das zweite Mitglied kommt aus den Reihen der Staatsanwaltschaft und das dritte Mitglied der Kommission ist ein Professionist (Leiter der "Schutzbehörde").

Es sind folgende (Zeugen)-Schutzmaßnahmen vorgesehen:

1) den physischen Schutz von Personen und Eigentum,

2) Wechsel des Wohnsitzes oder der Versetzung in eine andere Haftanstalt,

3) Geheimhaltung der Identität und der Eigentumsverhältnisse und

4) Identitätsänderung.

Bei der Umsetzung der Schutzmaßnahmen sieht das Gesetz auch eine internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage von internationalen Abkommen vor.

Das Verhör von geschützten Zeugen umfasst eine oder mehrere besondere Schutzmaßnahmen:

1) Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung,

2) Ändern, Löschen oder Verbieten der Offenlegung der Identität der Zeugen,

3) Verweigerung von Informationen über die Identität des Zeugen,

4) Vernehmung von Zeugen unter einem Pseudonym,

5) Geheimhaltung des Aussehens der Zeugen,

6) Durchführung der Zeugenaussage/Vernehmung in einem separaten Raum durch Verzerrung der Stimme des Zeugen (durch ein spezielles Gerät) und

7) Vernehmung von Zeugen in einem anderen Raum, der sich außerhalb des Gerichtssaals, in einer anderen Ortschaft im Land oder im Ausland befindet. (Durch eine Live-Übertragung, wobei das Bild verzerrt und die Stimme verändert wird.) (Quelle: Stellungnahme Staatendokumentation vom 05.01.2011).

Verhaftungen basieren generell aufgrund ausgestellter Haftbefehle, wobei unter besonderen Umständen, z.B. bei Verübung eines Kapitalverbrechens, ein Abgehen von der üblichen Praxis erlaubt ist. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, das von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)

Polizeigewalt/Folter

Die fast 43.000 Polizisten in Serbien unterstehen dem Innenministerium. Die Effizienz der Polizei war uneinheitlich und allgemein Beschränkungen unterworfen. Die meisten der Polizisten waren Serben, allerdings waren auch Bosniaken, Ungarn, eine kleine Anzahl an Albanern und andere Ethnien in den Reihen der Polizeikräfte. Die multiethnische Polizeitruppe in Südserbien bestand hauptsächlich aus Albanern und Serben.

Folter und andere grausame, inhumane oder entwürdigende Behandlungen oder Bestrafungen verbieten Bestimmungen in der neuen Verfassung. Trotzdem kam es vor, dass Polizisten Festgenommene insbesondere während des Arrests oder in Untersuchungshaft nicht nach den gesetzlichen Vorgaben behandelten. (U.S. Department of State:

Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)

Laut serbischen Angaben sind Polizisten verpflichtet ihrer Arbeit unparteiisch, unbeschadet der Person, der Nationalität, des ethnischen Ursprungs, der Rasse und Sprache und im Geiste des vollen Respekts vor der menschlichen Würde, nachzugehen. Seit 2004, entsprechend eines Erlasses des Innenministeriums, hat die Polizei unter anderem Schritte zur weiteren Bekämpfung von Verstößen gegen nationale oder ethnische Minderheiten unternommen. (European Commission against Racism and Intolerance: Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

Artikel 12 des Polizeigesetzes verpflichtet die Polizei ihre Aufgaben unter dem Verbot von Folter und unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung durchzuführen. Weiters sieht Art. 13 vor, dass die Polizei ihren Aufgaben professionell, verantwortlich und human unter Achtung der menschlichen Würde, des Rufs und der Ehre aller Personen und der Respektierung anderer Rechte und Freiheiten nachzugehen hat. Ein Polizist hat nach Art. 31 in Ausübung seiner exekutiven Macht entsprechend nach den Vorgaben des Gesetzes und anderer Bestimmungen und in Respektierung der Standards wie sie in der europäischen Konvention über den Schutz von Menschen- und Grundrechten, den UN-Grundsätzen über die Verwendung von Waffen durch Polizisten, dem europäischen Polizeiethikkode und anderen internationalen Polizeibestimmungen festgelegt sind, vorzugehen.Artikel 12 des Polizeigesetzes verpflichtet die Polizei ihre Aufgaben unter dem Verbot von Folter und unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung durchzuführen. Weiters sieht Artikel 13, vor, dass die Polizei ihren Aufgaben professionell, verantwortlich und human unter Achtung der menschlichen Würde, des Rufs und der Ehre aller Personen und der Respektierung anderer Rechte und Freiheiten nachzugehen hat. Ein Polizist hat nach Artikel 31, in Ausübung seiner exekutiven Macht entsprechend nach den Vorgaben des Gesetzes und anderer Bestimmungen und in Respektierung der Standards wie sie in der europäischen Konvention über den Schutz von Menschen- und Grundrechten, den UN-Grundsätzen über die Verwendung von Waffen durch Polizisten, dem europäischen Polizeiethikkode und anderen internationalen Polizeibestimmungen festgelegt sind, vorzugehen.

Eine interne Kontrollabteilung überwacht die Gesetzmäßigkeit der Polizeiarbeit, insbesondere in Hinblick auf Respektierung und Schutz der Menschenrechte während sämtlicher polizeilicher Tätigkeiten und Aufgaben.

Die genauen Details des Beschwerdeverfahrens sind in der sog. Complaints Procedure Regulation festgelegt. Danach hat jeder das Recht eine Beschwerde beim Ministerium einzureichen, wenn der/diejenige glaubt, durch eine ungesetzliche Handlungsweise eines Polizeibeamten in seinen Rechten oder Freiheiten verletzt worden zu sein. Jede Beschwerde gegen einen Beamten und die Umstände, die dazu führten, müssen zunächst durch den Leiter der Einheit, in der der Polizist tätig war oder durch einen durch den Leiter der Polizeieinheit autorisierte Person innerhalb von 15 Tagen ab Beschwerdeeinreichung geprüft werden. Bestehen Unterschiede in den Ansichten des Beschwerdeführers und denen des Leiters der Polizeieinheit über den Sachverhalt, muss seitens des Leiters der Fall zur weiteren Prüfung an eine ministerielle Kommission, die aus drei Mitgliedern, u.a. aus einem NGO-Vertreter, besteht, übergeben werden. Neben dieser Ministeriumskommission hat jede der 27 Polizeidirektionen eigene Beschwerdekommissionen, die aus einem Polizisten, aus einem Mitglied der internen Kontrollabteilung und aus einem Zivilisten besteht. (Belgrade Centre for Human Rights:

Human Rights in Serbia 2011, 2012;

http://www.english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202011.pdf, Zugriff 16.11.2012)

Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden oder aber auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmaninstitutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 10.6.2011)

Ein Polizeiethikcode, basierend auf den European Code of Police Ethics, besagt, dass es keinem Ministeriumsmitarbeiter erlaubt ist, Folter oder eine andere unmenschliche oder unwürdige Behandlung gegen eine Person anzuordnen, zu begehen oder zu tolerieren und verpflichtet jeden Polizisten, der Zeuge eines solchen Vergehens geworden ist, dieses seinen nächsten Vorgesetzten, dem internen Kontrollbüro und externen zivilen Kontrollkörpern zu melden. (Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2011, 2012)

Das Polizeibüro für interne Angelegenheiten (Kontrollbüro) verfügt über 21 Ermittlungsbeamte, die Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei untersuchte, wobei von vielen Beobachtern allgemein eine Verbesserung der Qualität der Arbeit dieses Büros festgestellt wurde. Polizeibeamte wurden hinsichtlich Korruption und Menschenrechtsfragen seitens unterschiedlicher internationaler Akteure und NGOs geschult. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)

Gemäß der serbischen Rechtslage steht Opfern von Übergriffen polizeilicher Gewalt umfangreicher Rechtsschutz zu. So sind die Behörden verpflichtet Hinweisen von Übergriffen nachzugehen. Polizeibeamte denen entsprechende Taten nachgewiesen wurden, sind vom Dienst zu suspendieren und in weiterer Folge die Akten an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln. (Europäische Kommission: "Serbien und Montenegro; Fortschrittsbericht 2005", 9.11.2005)

Korruption

Als institutionelle Antwort auf weit verbreitete Korruption wurde 2001 ein Anti-Korruptionsrat eingerichtet, der die Regierung bei der Einsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen helfen soll, der allerdings keine exekutive Gewalt besitzt. Im Dezember 2008 wurde der Anti Corruption Agency Act vom Parlament verabschiedet. Diese Agentur soll als unabhängige Regierungsstelle der Bekämpfung der Korruption dienen und ab 2010 operativ tätig werden. Daneben überwacht sie die Einsetzung und Durchführung des Antikorruptions-Strategie- und Aktionsplans. Auch im Bereich der Staatsanwaltschaft wurde eine eigene Abteilung zur Bekämpfung von Korruption eingerichtet. (Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by the Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 13-17 October 2008, March 2009)

Offizielle Korruption wird laut Gesetz als Straftatbestand geführt. Das entsprechende Gesetz wurde jedoch noch nicht effektiv angewandt, manche Fälle von Korruption auf Beamtenebene gehen noch straffrei durch bzw. werden seitens der Behörden nicht immer auf Korruptionsfälle reagiert. Dennoch kam es im Laufe des Jahres wegen Korruptionsvorwürfen zu Inhaftierungen und fortgesetzten Untersuchungen von prominenten Korruptionsfällen aus den Jahren zuvor. Daneben gibt es jedoch in der Öffentlichkeit eine weit verbreitete Wahrnehmung von Korruption auf allen Verwaltungsebenen.

Laut Innenministerium wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2011 insgesamt 2 479 Fälle von Korruption berichtet. Dabei deckten die Behörden eine breite Palette von Korruptionsfällen auf. Mehr als 100 Mitarbeiter im Innenministerium wurden wegen verschiedener Formen von Korruption festgenommen. (U.S. Department of State:

Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)

Die Kapazität der Anti-Korruptionsagentur konnte weiter gesteigert werden, wobei ein Schwerpunkt auf den Bereich Prävention fiel. Es kam zu Untersuchungen hinsichtlich von deklarierten Vermögenswerten, insbesondere im Falle von öffentlichen Doppelfunktionen aufgrund vermuteter Interessenskonflikte. Die Korruptionsstaatsanwaltschaft leitete im Jahre 2011 in 115 Fällen Untersuchungen ein, unter ihnen auch einige sog. "mittel bis hochrangige" Fälle. Grundsätzlich bedarf es allerdings diesbezüglich eines weiteren proaktiven Zugangs und die Kapazitäten zur Durchführung von Untersuchungen im Finanzsektor. (European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)

Bei einer von UNDP im Dezember 2011 in Serbien durchgeführten Umfrage bezeichneten 73 Prozent der Befragten die Anstrengungen des Staates im Hinblick auf die Bekämpfung der Korruption als den falschen Weg. 48 Prozent sind der Meinung, dass die Korruption gegenüber 2010 angestiegen ist. Durchschnittlich betragen die Schmiergeldzahlungen EUR 178,- pro Jahr. 44 Prozent der Schmiergelder werden an Ärzte, 26 Prozent an Polizisten und 19 Prozent an Beamte der staatlichen Verwaltung bezahlt. Wie die Staatssekretärin des serbischen Justizministeriums, Gordana PUALIC anführte, wurden in den vergangenen 3 Jahren in Serbien 2.965 Personen wegen verschiedener Korruptionsdelikte verurteilt. Anti-Korruptionsabteilungen und Anti-Geldwäscheabteilungen seien bei den Staatsanwaltschaften in Belgrad, Novi Sad, Nis und Kragujevac eingerichtet worden. (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 13.2.2012)

NGO's

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Trotzdem kommt es aber immer wieder zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn Regierungsstellen kritisiert und spezielle Themen wie der Kosovo oder der Krieg in den 1990ern angesprochen werden. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)

Ombudsmann

Die Stelle des nationalen Ombudsmanns gibt es seit 2007. Im August 2012 wählte das Parlament zum zweiten Mal Sa¿a Jankovic in diese Funktion. Das Büro ist in den Bereichen Minderheitenrechte, Kinderrechte, Rechte von Menschen mit Behinderungen, Rechte von

Häftlingen und Gleichstellung von Frauen, LGBT-Personen,... aktiv.

Beschwerden können von individuellen Personen oder Organisationen (z.B. den nationalen Minderheitenräten) gegen öffentliche Institutionen eingebracht werden. Der Ombudsmann prüft die Fälle und gibt verbindliche Empfehlungen ab. Das Büro kann auch Gesetzesinitiativen starten oder Gesetzesänderungen einbringen. Es arbeitet eng mit dem Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung zusammen, wobei das Büro für Gleichstellung für individuelle Fälle bei Diskriminierung zuständig ist und das Büro des Ombudsmanns auf einer umfassenderen Ebene und systematischer agiert (z.B. durch Gesetzesinitiativen, Trainingsmaßnahmen für Beamte, etc.). Die Mitarbeiter sind mit den österreichischen Volksanwälten in Kontakt, an deren Modell sie sich zu orientieren versuchen. (Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)

Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Ein stellvertretender Ombudsmann für Gender-Fragen nahm im November 2008 seine Arbeit auf. Die Bevölkerung hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich wegen (menschen-) rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Grundversorgung

Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist uneingeschränkt gewährleistet. Nachdem in den vergangenen Jahren in der Republik Serbien ein Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen war, sank das in Euro umgerechnete Realeinkommen von 400 Euro im Jahr 2008 auf 330 Euro in 2010. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (rund 700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei 8.544 Dinar (knapp 83 ¿/Monat), die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung.

In Serbien gibt es die Möglichkeit eines Anspruchs auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Detailinformationen erteilen die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit". Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Besondere Einrichtungen kümmern sich um Gruppen mit besonderen Bedürfnissen, wie etwa Senioren, alleinstehende Frauen, Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Bedürftige Personen können sich an das Sozialversicherungsamt ihres Wohnortes wenden, um weitere Informationen für ihre Stadt, ihr Dorf oder ihre Region zu erhalten. Die Zufluchtstätte für obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu verschiedenen Fachleuten zu gewähren. Das Angebot richtet sich an Kinder, die auf den Straßen Belgrads leben und arbeiten. (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2012)

Bei der Krankenversicherung beträgt der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag je 6,15%, der Pensionsversicherungsbeitrag je 11% und der Arbeitslosenversicherungsbeitrag je 0,75%. Die Invaliditätsversicherung ist Teil der Pensionsversicherung. Weitere Bausteine des Sozialsystems sind die Kinderfürsorge (Zentren für Waisen, behinderte Kinder), die Sozialhilfe, das Kinderbetreuungsgeld (zwischen 2.200 RSD und 2.867 RSD monatlich für das 1. bis 4. Kind), Pflegegeld (8.246 RSD monatlich) und die Familienbeihilfe (wird einmalig bei der Geburt des Kindes ausgezahlt, 1. Kind 31.561 RSD, 2. Kind 123.415 RSD in 24 Raten, 3. Kind 222.138 RSD in 24 Raten, 4. Kind 296.981 RSD in 24 Raten).

Das Pflegegeld wird Versicherten/Pensionisten ausgezahlt, die einen solchen Grad der Behinderung haben, dass die Hilfe einer zweiten Person unumgänglich ist. Die Sozialhilfe beträgt für eine zweiköpfige Familie seit Mai 2011 zwischen 9.450 und 11.300 RSD.

Kinderbetreuungsgeld bekommen Familien, die pro Kopf weniger als

6.946 RSD oder in manchen Fällen 8.335 RSD verdienen. Dieser Zensus wird vom Sozialministerium festgelegt. Diese Leistung ist also für einkommensschwache Familien vorgesehen.

Das Arbeitslosengeld kann für max. ein bis zwei Jahre bezogen werden und schließt eine Krankenversicherung mit ein. Das Arbeitslosengeld wird wie folgt ausgezahlt: 3 Monate lang bei Versicherungszeiten bis 5 Jahren, 6 Monate lang bei Versicherungszeiten von 5 bis 15 Jahren, 9 Monate lang bei Versicherungszeiten von 15 bis 25 Jahren, 12 Monate lang bei Versicherungszeiten über 25 Jahren. Nur im Fall, wenn die arbeitslose Person 2 Jahre bis zur Pensionierung hat, kann das Arbeitslosengeld 24 Monate lang ausgezahlt werden. (Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)

Medizinische Versorgung

Alle Bewohner Serbiens haben freien Zugang zur medizinischen Versorgung. In den Krankenhäusern werden bei der Behandlung der Patienten keine Unterschiede zwischen Serben und ethnischen Minderheiten gemacht, auch Albaner werden in den Krankenhäusern behandelt. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), März 2006)

Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind.

Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet. (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2012)

Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sofern keine Krankenversicherung besteht, müssen die Kosten für die medizinische Versorgung selbst oder von der Sozialhilfe getragen werden. Andernfalls wird nur die Notversorgung gewährleistet. Versichert sind Kinder, Studenten bis zum 27. Lebensjahr, Arbeitnehmer und arbeitslos gemeldete Personen. Eine eigene Krankenversicherung gibt es für Militär-Angehörige. Mittlerweile werden auch private Krankenversicherungen angeboten.

In vielen Fällen sind Menschen zwar regulär angestellt, werden aber vom Arbeitgeber nicht versichert. Um dieser Praxis Einhalt zu gebieten, wurde eine Vignette entwickelt, die alle 6 Monate vom Arbeitgeber ausgegeben wird und die auf die Krankenversicherungskarte geklebt werden muss, damit sie ihre Gültigkeit behält. Der Arbeitgeber erhält die Vignetten nur, wenn er die Versicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer eingezahlt hat. Außerdem wird eine Sozialversicherungsdatenbank eingerichtet, in der alle eingezahlten Beiträge erfasst werden sollen.

Größtes Problem ist die im Gesundheitswesen gängige Korruption. Diese führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen der Patienten (Behandlungen werden zwar durchgeführt, aber oft nicht patientenfreundlich, langes Warten auf Behandlungen ist nicht ungewöhnlich).

(Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)

Die Medikamente, die auf der sogenannten "positiven Liste" geführt werden, stehen Patienten, die im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung versichert sind kostenlos zur Verfügung. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 50 RSD (ca. 0,50 EUR). Medikamente, die auf keiner der nachfolgend genannten Listen geführt werden, sind grundsätzlich selbst zu bezahlen. (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2012)

Behandlung nach Rückkehr

Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden. (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2012)

Im Dezember 2010 begann die serbische NGO-Gruppe Praxis das Projekt "Mitwirkung an sozialer Integration und Kampf gegen die Diskriminierung von marginalisierten Bevölkerungsteilen in Serbien", unterstützt vom norwegischen Außenministerium. Ziel dieses Projekts ist die Reduzierung von Diskriminierung und die Beseitigung systemischer Hindernisse beim Erwerb von Personaldokumenten und beim Zugang zu sozio-ökonomischen Rechten diese Bevölkerungsgruppen betreffend. Kooperationspartner von Praxis im ersten Jahr war dabei das Roma-Ausbildungszentrum in der Stadt Subotica. (Praxis: Praxis' First Year Report - NMFA, Dec. 2011;

http://www.praxis.org.rs/index.php/en/reports-documents/praxis-reports/item/140-praxis-first-year-report-nmfa, Zugriff 10.06.2013)

2.3. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Staatsangehörigkeit, die Herkunft und Identität des Beschwerdeführers sind durch seine Angaben vor dem Bundesasylamt sowie durch die Identitätsfeststellungen in den Strafverfahren und die bekanntgewordenen Ergebnisse des kriminalpolizeilichen Auslandsschriftverkehrs dargetan.

Die Feststellungen über die in Österreich gegen den Beschwerdeführer erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen und über die gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbote gehen aus dem Strafregister und den der Asylbehörde übermittelten Unterlagen hervor, die Feststellungen über die ihn betreffenden Asylverfahren beruhen auf den einschlägigen Akten.

Aus den zitierten Mitteilungen des Bundeskriminalamts ergeben sich die Aufenthalte des Beschwerdeführers in Deutschland und in der Schweiz.

Die Feststellungen über die vom Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat im Juni 2009 gesetzten Delikte beruhen auf dessen Angaben, soweit diese in Einklang mit dem Inhalt der von ihm als Beweismittel vorgelegten Unterlagen aus dem strafgerichtlichen Verfahren im Herkunftsstaat stehen. Es ist in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser im Herkunftsstaat wegen eines Suchtgiftdeliktes und wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt strafgerichtlich verurteilt worden ist und er sich dort seit Juni 2009 in Untersuchungshaft und in Strafhaft befunden hat, wenngleich er gegenüber den österreichischen Behörden nicht das endgültige rechtskräftige Strafurteil der Strafgerichte des Herkunftsstaates vorgelegt hat, sondern lediglich die für ihn (offenkundig nur vorübergehend) günstige Entscheidung des Berufungsgerichts vom 09.02.2010.

Die Inhalte der vom Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegten Auszüge aus Medienberichten in seinem Herkunftsstaat (Festnahme von Polizeiangehörigen in seinem Herkunftsstaat wegen des Verdachtes des Verkaufs von sicher gestellten Suchtgifts im Juli 2011, Auffindung der Leiche eines Häftlings aus der Haftanstalt des Beschwerdeführers im November 2010, Nennung der früheren serbischen Ehefrau des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Ermittlung wegen eines Morddeliktes in Montenegro im September 2012) werden der Beurteilung zu Grunde gelegt und dazu auch festgehalten, dass sich aus dem Inhalt dieser Medienberichte keinerlei Beziehungen zur Person des Beschwerdeführers erschließen lässt.

Schon aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Stützung seiner ersten beiden in Österreich gestellten Asylanträge ist ersichtlich, dass dieser als Person nicht als glaubwürdig angesehen werden kann. Zum einen hat er die damals behauptete Bedrohungssituation durch Kriminelle im Verlauf mehrerer Einvernahmen hinsichtlich ihrer Ausgangspunkte widersprüchlich beschreiben und es hat sich zum anderen nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gezeigt, dass diese Bedrohung tatsächlich nicht bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat nach neuerlicher Stellung eines Asylantrages im November 2012 keinerlei Bezug auf die seinerzeit in den Verfahren über seine ersten beiden Asylanträge behaupteten Befürchtungen genommen. Darüber hinaus hat sich aus den Mitteilungen der deutschen und der Schweizer Behörden ergeben, dass der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in der Schweiz 2007/2008 und in Deutschland 2008/2009 keine Asylanträge gestellt hat und somit eine seinen Behauptungen gegenüber österreichischen Behörden bestehende Bedrohungssituation im Herkunftsstaat offensichtlich nicht bestanden hat.Schon aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Stützung seiner ersten beiden in Österreich gestellten Asylanträge ist ersichtlich, dass dieser als Person nicht als glaubwürdig angesehen werden kann. Zum einen hat er die damals behauptete Bedrohungssituation durch Kriminelle im Verlauf mehrerer Einvernahmen hinsichtlich ihrer Ausgangspunkte widersprüchlich beschreiben und es hat sich zum anderen nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gezeigt, dass diese Bedrohung tatsächlich nicht bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat nach neuerlicher Stellung eines Asylantrages im November 2012 keinerlei Bezug auf die seinerzeit in den Verfahren über seine ersten beiden Asylanträge behaupteten Befürchtungen genommen. Darüber hinaus hat sich aus den Mitteilungen der deutschen und der Schweizer Behörden ergeben, dass der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in der Schweiz 2007 aus 2008, und in Deutschland 2008 aus 2009, keine Asylanträge gestellt hat und somit eine seinen Behauptungen gegenüber österreichischen Behörden bestehende Bedrohungssituation im Herkunftsstaat offensichtlich nicht bestanden hat.

Das damalige Fehlen einer derartigen Bedrohungssituation ist allerdings auch schon seinerzeit deshalb nahe gelegen, weil der Beschwerdeführer seine damaligen Asylanträge nicht unmittelbar nach der Einreise sondern erst jeweils zu einem Zeitpunkt gestellt hatte, in dem sein davor stattgefundener illegaler Aufenthalt den österreichische Behörden bekannt geworden war und Schritte zu einer fremdenpolizeilichen Rückführung in den Herkunftsstaat unmittelbar anstehend oder absehbar waren; dies ist aus dem Umstand ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag nach Verhängung der Schubhaft und Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und seinen zweiten Asylantrag nach Verhängung der Untersuchungshaft gestellt hat, während er insbesondere in der Zeit nach der Zurückweisung seines ersten Asylantrages während seines illegalen Aufenthaltes im Inland unter Verwendung von gefälschten Dokumenten keinerlei Anstalten unternommen hat, Schutz der österreichischen Behörden anzusprechen.

Somit ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit den Asylantrag bzw. den Antrag auf internationalen Schutz lediglich deshalb gestellt hat, um behördliche Maßnahmen zur Beendigung seines illegalen Aufenthaltes zu verhindern oder zu verzögern und nicht deshalb, weil er tatsächlich einer Bedrohung im Herkunftsstaat ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer befindet sich zuletzt nach illegaler Einreise seit Jahresende 2011 in Österreich und hat keine Anmeldung vorgenommen, aber er hat erst nach der fremdenpolizeilichen Überprüfung und Verfügung der Schubhaft Ende Oktober 2012 am 12.11.2012 den vorliegenden Asylantrag gestellt. Daher ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch kriminelle und korrupte Angehörige einer Polizeieinheit in seinem Herkunftsort tatsächlich nicht stattgefunden hat, da der Beschwerdeführer im Falle des tatsächlichen Bestehens einer sich aus solchen Ereignissen ableitenden Bedrohungslage die Gelegenheit zur Stellung eines Asylantrages zu einem früheren Zeitpunkt ergriffen hätte.

Da dies nicht der Fall war, kann nur davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren einen an tatsächliche Ereignisse im Herkunftsstaat (Festnahme des Leiters der Kriminalpolizei im Herkunftsort des Beschwerdeführers wegen Verkaufs sichergestellten Suchtgifts) anknüpfende fiktive Bedrohungssituation behauptet hat. Aus den Angaben, die der Beschwerdeführer zur Stützung seiner ersten beiden in Österreich gestellten Asylanträge getätigt hat, ist ersichtlich, dass dieser bereit und in der Lage ist, gegenüber österreichischen Behörden tatsachenwidrige Sachverhalte vorzubringen, um ein Asylverfahren zu betreiben und gegen ihn gerichtete fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verzögern.

Es wird der Beurteilung zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2011 aus dem offenen Vollzug der Strafhaft geflohen ist und sich danach bei seiner Mutter aufgehalten habe, die ihm Erste Hilfe im Hinblick auf im Zusammenhang mit der Flucht erlittene Verletzungen geleistet habe. Es können keine Feststellungen darüber getroffen werden, auf welche Weise dem Beschwerdeführer derartige Verletzungen zugefügt worden sind. Auch der Beschwerdeführer selbst hat in keiner Weise konkret dargetan, dass ein etwaiger gegen ihn während der Anhaltung in Haft gerichteter Angriff auf eine Urheberschaft des als Verfolger bezeichneten früheren Leiters der Kriminalpolizei des Herkunftsortes zurückzuführen sei.

Das Bestehen einer Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer von Seiten der kriminellen und korrupten Angehörigen der Polizeieinheit in seinem Herkunftsort ist auch nicht aus der Tatsache ableitbar, dass im November 2010 in der Nähe der Haftanstalt, in welcher der Beschwerdeführer angehalten wurde, die Leiche eines anderen Häftlings gefunden wurde, der mit Kopfschüssen getötet wurde und dessen Hände abgetrennt worden sind, oder aus dem Umstand, dass über die frühere serbische Ehefrau des Beschwerdeführers nach einem Morddelikt am 29.04.2012 in Montenegro durch den Verteidiger einer verdächtigen Person die Äußerung getätigt wurde, diese frühere Ehefrau habe Schlüssel zur Wohnung des Opfers besessen.

Unabhängig davon könnte der Beschwerdeführer auch dann, wenn er tatsächlich durch eine Weitergabe von Informationen zur Festnahme der kriminellen Angehörigen einer Polizeieinheit in seinem Herkunftsort einen Beitrag geleistet hätte, vor einer etwaigen Bedrohung von dieser Seite wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren selbst Unterlagen vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass er im Strafverfahren erfolgreich seine Verfahrensrechte durchsetzen konnte und es gibt daher keinerlei Hinweise darauf, dass ihm durch die Behörden des Herkunftsstaates Rechtsschutz verweigert werden sollte. Aus den inhaltlich durch den Beschwerdeführer im Verfahren nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat ist darüber hinaus ersichtlich, dass dort wirksame Maßnahmen gegen Polizeiübergriffe und Korruption unternommen werden und dass Zugang zu Rechtsschutzinstanzen und zu einer Ombudsinstitution bestehen. Die in der Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 01.03.2013 und in der Beschwerde enthaltenen Behauptungen, dass es in den letzten Jahren in Serbien keine Verbesserung in Bezug auf Korruption und polizeiliche Übergriffe gegeben habe, sind auf keinerlei Belege gestützt und daher nicht geeignet, den Inhalt der Länderfeststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die beantragte Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin war entbehrlich, da zum Beweisthema (Flucht des Beschwerdeführers aus einer Haftanstalt, Körperverletzung des Beschwerdeführers) die Angaben des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt wurden.

Der Beschwerdeführer hat allerdings selbst nicht behauptet, dass seine Mutter etwaige Wahrnehmungen getätigt hätte, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer wegen seines durch Informationsweitergabe geleisteten Beitrages zur Festnahme von kriminellen und korrupten Angehörigen einer Polizeieinheit in seinem Herkunftsort Verfolgung von dieser Seite zu befürchten hätte und die Verletzung auf eine Verfolgungshandlung von dieser Seite zurückzuführen sei. Die als Beweisthema bezeichneten Tatsachen der Flucht des Beschwerdeführers aus der Strafhaft und der unmittelbar danach erfolgenden Pflege von dabei erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers durch seine Mutter wurden im Verfahren zu Grunde gelegt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung bleibt allerdings festzuhalten, dass diese offenkundig nicht eine solche Schwere erreicht hat, die ihm eine Flucht aus dem Gefängnis unmöglich gemacht hätte oder die eine stationäre medizinische Behandlung erforderlich gemacht und damit die Fähigkeiten seiner Mutter zur erfolgreichen Pflege überstiegen hätten.

3.2. Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf den genannten Quellen und wurden bereits im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist deren Richtigkeit nicht entgegengetreten. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.03.2013 wird das Vorbringen des Antragsstellers keinesfalls durch die Länderberichte vollinhaltlich bestätigt und es ist aus den Feststellungen nicht ableitbar, dass es unmöglich sei, in Serbien effektiven Schutz vor Korruption und polizeilichen Übergriffen zu finden.

3.3. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nach Serbien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, zumal nach dem Inhalt der Feststellungen die Grundversorgung mit Nahrungsmittel in Serbien gewährleistet ist. Es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer seinen Unterhalt mit Unterstützung durch seine Mutter, die diese nach seinen Angaben auch für ihn während des illegalen Aufenthalts in Österreich geleistet hat, oder gegebenenfalls durch eigene Erwerbstätigkeit erwerben kann. Es besteht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse keine Situation, wonach dieser in seiner Existenz bedroht werde.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr dargetan.

Selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohung durch kriminelle und korrupte Angehörige einer Polizeieinheit wäre davon auszugehen, dass es sich um kriminelle Handlungen Dritter handelt und der Beschwerdeführer wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die serbischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten. Dies umso mehr, als er nach seinen belegten Behauptungen auch im gegen ihn geführten Strafverfahren im Herkunftsstaat seine Verfahrensrechte durchsetzen konnte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat ist ersichtlich, dass ein wirksames System der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung eingerichtet ist.

Unabhängig davon könnte die behauptete Bedrohungssituation seitens krimineller Polizeibediensteter auch schon deshalb nicht zur Gewährung von Asyl führen, da sie nicht auf Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zurückgeführt werden kann. Die Beschwerde hat es nicht aufzuzeigen unternommen, welcher etwaigen "sozialen Gruppe" der Beschwerdeführer zuzuordnen sei.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist er ersichtlich.

3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Der Beschwerdeführer, ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, wäre aufgrund der nach den Feststellungen über die allgemeine Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Es kann somit angenommen werden, dass er auch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder mit Unterstützung seiner dort lebenden Angehörigen - eine Lebensgrundlage vorfinden würde, zumal er auch selbst im gesamten Verfahren keine dieser Beurteilung entgegenstehenden Angaben gemacht haben.

Da der Beschwerdeführer im Herkunftsort in seinem Elternhaus gelebt hat und er zufolge seinen Angaben auch über ein Haus im Herkunftsort seines Großvaters verfügt, wo er im Monat vor seiner letzten illegalen Einreise nach Österreich gelebt habe, ist dort eine Unterkunftnahme auch nach seiner Rückkehr wieder möglich. So stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059 als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Da der Beschwerdeführer im Herkunftsort in seinem Elternhaus gelebt hat und er zufolge seinen Angaben auch über ein Haus im Herkunftsort seines Großvaters verfügt, wo er im Monat vor seiner letzten illegalen Einreise nach Österreich gelebt habe, ist dort eine Unterkunftnahme auch nach seiner Rückkehr wieder möglich. So stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059 als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Für die Frage, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Für die Frage, ob eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat in Österreich nach der Scheidung seiner früher bestehenden Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin keine familiären und sonstigen Bindungen. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008

(Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.(Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer seit der letzten illegalen Einreisegegen Jahresende 2011 ist als sehr kurz zu bezeichnen und liegt beträchtlich unter der in den oben zitierten Entscheidungen genannten Dauer von zehn Jahren. Auch aus dem von April 2004 bis Herbst 2007 davor erfolgten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lässt sich ein berechtigtes Interesse an einem weiteren Verbleib im Inland nicht ableiten, da sein damaliger Aufenthalts entgegen dem seit Juli 2004 rechtskräftigen Aufenthaltsverbot erfolgte.

Der Aufenthalt wird auch weiter dadurch relativiert, dass gegen den Beschwerdeführer Aufenthaltsverbote bestehen und sein zunächst illegaler Aufenthalt erst seit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz und bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber bzw. als Abschiebeschutz rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dessen Antrag auf internationalen Schutz bereits kurz nach Antragstellung mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts abgewiesen worden ist.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Eine Integration ist in wirtschaftlicher Hinsicht daher nicht erreicht worden, da der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers angesichts der kurzen Dauer des Aufenthalts nur ein äußerst geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer von Geburt an bis 2004 im Herkunftsstaat gelebt habe, wo auch seine Mutter und seine Tochter aufhältig sind, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht. Der mit einer Ausweisung des Beschwerdeführers verbundene Eingriff in sein Recht auf Schutz des Privatlebens ist als solcher mit nur sehr geringer Intensität zu betrachten.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich (aber auch im Herkunftsstaat und in der Schweiz) straffällig geworden ist und sich auch derzeit in Untersuchungshaft befindet, bewirkt eine weitere Minderung der persönlichen Interessen, da die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellt.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur ein geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, sowie gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf sein Lebenssituation.

5. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt. Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt. Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kann gem. § 38 Abs.1 Z 2 AsylG weiters dann erfolgen, wenn sich der Asylwerber vor der Antragsstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monate nach der Einreise stellen konnte. Da der Beschwerdeführer zuletzt gegen Jahresende 2011 illegal nach Österreich eingereist ist, er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz erst mit Schreiben vom 12.11.2012 gestellt hat und im Verfahren keinerlei Hinderungsgründe für eine frühere Stellung des Asylantrages geltend gemacht hat, sind die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde - unabhängig von den im angefochtenen Bescheid offensichtlich irrig bezeichneten Zeitpunkten der Einreise und der Antragstellung - auch nach diesen Bestimmungen im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG somit vor.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kann gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG weiters dann erfolgen, wenn sich der Asylwerber vor der Antragsstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monate nach der Einreise stellen konnte. Da der Beschwerdeführer zuletzt gegen Jahresende 2011 illegal nach Österreich eingereist ist, er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz erst mit Schreiben vom 12.11.2012 gestellt hat und im Verfahren keinerlei Hinderungsgründe für eine frühere Stellung des Asylantrages geltend gemacht hat, sind die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde - unabhängig von den im angefochtenen Bescheid offensichtlich irrig bezeichneten Zeitpunkten der Einreise und der Antragstellung - auch nach diesen Bestimmungen im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG somit vor.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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