TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/9 S1 436764-1/2013

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Veröffentlicht am 09.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 436.764-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013, Zl. 13 07.887-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013, Zl. 13 07.887-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 12.06.2013. Informationen aus dem EURODAC-System zufolge hatte er zuvor bereits am 17.05.2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Bei seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion XXXX Erstaufnahmestelle, Landespolizeidirektion XXXX, am selben Tag, gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Eltern und Geschwister noch in Bangladesch befänden. Zu seinem Fluchtweg führte er aus, dass er im Juni 2010 mit dem Bus Indien verlassen hätte und in der Folge schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran und die Türkei in Griechenland eingereist wäre, wo er von der Polizei aufgegriffen worden wäre. Nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung hätte er einen Landesverweis erhalten, den er nicht befolgt hätte. Er hätte sich dann fünf bis sechs Monate in "XXXX" aufgehalten, wo er als Landarbeiter gearbeitet habe.1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 12.06.2013. Informationen aus dem EURODAC-System zufolge hatte er zuvor bereits am 17.05.2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Bei seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion römisch 40 Erstaufnahmestelle, Landespolizeidirektion römisch 40 , am selben Tag, gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Eltern und Geschwister noch in Bangladesch befänden. Zu seinem Fluchtweg führte er aus, dass er im Juni 2010 mit dem Bus Indien verlassen hätte und in der Folge schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran und die Türkei in Griechenland eingereist wäre, wo er von der Polizei aufgegriffen worden wäre. Nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung hätte er einen Landesverweis erhalten, den er nicht befolgt hätte. Er hätte sich dann fünf bis sechs Monate in "XXXX" aufgehalten, wo er als Landarbeiter gearbeitet habe.

Vor ungefähr einem Monat wäre er in der Folge über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist, wo er polizeilich aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden wäre. Einen Asylantrag hätte er nicht gestellt. Er wäre anschließend jedoch im Lager XXXX untergebracht gewesen, welches er in der Folge am 09.06.2012 verlassen hätte und über Budapest mit dem Zug nach XXXX gefahren wäre. Er wolle nicht nach Ungarn zurück, weil dort "schreckliche Zustände" herrschten. Zu seinen Fluchtgründen in Bezug auf Bangladesch erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm verschiedene Parteimitglieder Verbrechen unterstellt hätten. Aus diesem Grund wäre er geflüchtet.Vor ungefähr einem Monat wäre er in der Folge über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist, wo er polizeilich aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden wäre. Einen Asylantrag hätte er nicht gestellt. Er wäre anschließend jedoch im Lager römisch 40 untergebracht gewesen, welches er in der Folge am 09.06.2012 verlassen hätte und über Budapest mit dem Zug nach römisch 40 gefahren wäre. Er wolle nicht nach Ungarn zurück, weil dort "schreckliche Zustände" herrschten. Zu seinen Fluchtgründen in Bezug auf Bangladesch erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm verschiedene Parteimitglieder Verbrechen unterstellt hätten. Aus diesem Grund wäre er geflüchtet.

Mit Schreiben vom 25.06.2013, welches am selben Tag bei der verfahrensführenden Behörde einlangte, stimmte Ungarn der Überstellung des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c VO 343/2003 zu. Ungarn informierte darin, dass der Beschwerdeführer am 15.05.2013 einen Asylantrag gestellt hätte und die "preliminary assessment procedure" darüber noch anhängig, beziehungsweise eine Entscheidung noch nicht ergangen wäre.Mit Schreiben vom 25.06.2013, welches am selben Tag bei der verfahrensführenden Behörde einlangte, stimmte Ungarn der Überstellung des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, zu. Ungarn informierte darin, dass der Beschwerdeführer am 15.05.2013 einen Asylantrag gestellt hätte und die "preliminary assessment procedure" darüber noch anhängig, beziehungsweise eine Entscheidung noch nicht ergangen wäre.

Am 10.07.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der verfahrensführenden Referentin der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (Aktenseite 109 bis 115 BAA) in Gegenwart eines Rechtsberaters zu seiner Unterstützung. Der Beschwerdeführer gab an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er hätte in Italien einen Cousin, sonstige Bezugspersonen in der EU hätte er nicht.

Auf Vorhalt, der Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung seines Asylverfahrens, erklärte der Beschwerdeführer, er wäre während seines dortigen Aufenthaltes "irgendwie psychisch krank geworden". Die Schlägereien zwischen Afghanen und "Afrikanern" wären immer schlimmer geworden, täglich wäre es dazugekommen - so etwa im Fernsehraum. Man fühle sich dort nicht sicher. Dort werde Marihuana geraucht, es gebe "keine Hemmungen", die Behörden würden nur zusehen. Im Camp gebe es genug Schlepper, die sich die Leute ergriffen und weiterschleppen würden. Hier fühle er sich besser, dort hätte er sich psychisch krank gefühlt.

Die Frage, ob er jemals von einer Schlägerei konkret betroffen gewesen wäre, verneinte der Beschwerdeführer. Er, beziehungsweise die Bengalen, wären dort in der Minderzahl gewesen. Um Konflikten zu entgehen, hätten sie deshalb "alles geschluckt". Er wäre ungefähr 15 bis 20 Tage in Ungarn aufhältig gewesen.

Auf Vorhalt der verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen zu Ungarn entgegnete der Beschwerdeführer, dass dort Gesetze zwar vorhanden wären, sie würden aber nicht umgesetzt. Vor seiner Einreise in Ungarn hätte er schon einmal versucht, über Ungarn nach Österreich zu gelangen. Damals wäre er jedoch von der ungarischen Polizei geschlagen und nach Serbien abgeschoben worden. An der ungarisch-serbischen Grenze würden Leute geschlagen werden. Hier in Österreich bringe man Minderjährige getrennt unter, was in XXXX nicht so sei. In Ungarn müsse man schon fast tot sein, um ins Krankenhaus überstellt zu werden.Auf Vorhalt der verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen zu Ungarn entgegnete der Beschwerdeführer, dass dort Gesetze zwar vorhanden wären, sie würden aber nicht umgesetzt. Vor seiner Einreise in Ungarn hätte er schon einmal versucht, über Ungarn nach Österreich zu gelangen. Damals wäre er jedoch von der ungarischen Polizei geschlagen und nach Serbien abgeschoben worden. An der ungarisch-serbischen Grenze würden Leute geschlagen werden. Hier in Österreich bringe man Minderjährige getrennt unter, was in römisch 40 nicht so sei. In Ungarn müsse man schon fast tot sein, um ins Krankenhaus überstellt zu werden.

Asylwerber würden vor ihrer Überstellung mehrere Tage eingesperrt, die Unterbringung sei dort sehr schlecht. Er möchte nach Ungarn auch deshalb nicht zurück, weil er befürchte, dass die ungarischen Behörden von seinen hiesigen Angaben Kenntnis erlangen könnten. Er würde dort sicher "psychisch behandelt" werden. Er werde es dort auf Dauer nicht aushalten. Er wäre aus Bangladesch geflüchtet, um sein Leben zu retten. Nun müsse er in ein Land zurück, wo sein Leben erneut gefährdet wäre. Außerdem habe er hier schon Freunde, beziehungsweise einen Bekanntenkreis aufgebaut. Einen Deutschkurs werde er auch besuchen.

Der Rechtsberater verwies - abgesehen von der unmenschlichen Behandlung von Asylbewerbern in Ungarn -, auf die geänderte Gesetzeslage, die nun wieder systematische Inhaftierung von Dublin-Rückkehren vorsähe.

2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 10.07.2013,

Zl. 13 07.887-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.Zl. 13 07.887-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

In der Begründung wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt sei und er an keinen Krankheiten litte, die seiner Überstellung nach Ungarn im Weg stünden. Ungarn hätte sich im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt. Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen.In der Begründung wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt sei und er an keinen Krankheiten litte, die seiner Überstellung nach Ungarn im Weg stünden. Ungarn hätte sich im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt. Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen.

Daraus geht hervor, dass es im inhaltlichen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtet sei. Der Zugang zu UNHCR und NGOs wäre gewährleistet. Gegen die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde sei Beschwerde vor dem Gericht möglich. Das Non-Refoulementgebot werde geachtet. Seit 01.01.2013 werde Haft nur noch eingeschränkt verhängt. Zitiert wird in diesem Zusammenhang eine Note von UNHCR von Dezember 2012, in welcher auf Verbesserungen bei Inhaftierungen und Rückgang der Inhaftierungen hingewiesen wird. Auf Vorwürfe und Urteile des EGMR, in welchen die Haftbedigungen kritisiert worden seien, wäre reagiert worden. Im Zusammenhang mit Dublin-II-Rückkehrern wurde ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehr die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei, oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgt wäre und keine neuen Elemente enthalten seien, beziehungsweise keine Sachlagenänderung eingetreten wäre. Die diesbezügliche Praxis sei ab Mitte Juni 2012 verbessert worden. Es gäbe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Die letzteren Informationen wurden auch wieder von UNHCR im Dezember 2012 bestätigt.

Unter der Überschrift "Versorgung von Asylwerbern" finden sich unter anderem Informationen über das offene Zentrum Debrecen; dort seien primär Erstantragsteller untergebracht; auf einen deutschen Liaisonsbeamten habe die Einrichtung 2012 einen guten Eindruck gemacht. Daneben wurden Feststellungen zu anderen Unterkünften getroffen, sowie zur medizinischen Versorgung, aus denen sich im Wesentlichen eine zufriedenstellende Situation ergibt.

Zu den Einwänden des Beschwerdeführers in Bezug auf die Situation in Ungarn wurde beweiswürdigend auf die getroffenen Feststellungen verwiesen. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Konflikte im Lager seien Taten einzelner Personen. Ungarn könne zwar Ausschreitungen solcher Art nicht zur Gänze verhindern, sei aber bemüht, derartiges zu unterbinden. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auch selbst angegeben, bei irgendwelchen derartigen Handlungen nicht beteiligt, respektive nicht davon persönlich betroffen gewesen zu sein. Zum Einwand des Rechtsberaters bezüglich der menschenunwürdigen Behandlung in Ungarn, wäre anzumerken, dass die Mindeststandards für Asylwerber in Ungarn erfüllt wären, weshalb eine Rückverbringung dorthin keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. Schützenswerte Aspekte des Privat- oder Familienlebens in Österreich wurden verneint.Zu den Einwänden des Beschwerdeführers in Bezug auf die Situation in Ungarn wurde beweiswürdigend auf die getroffenen Feststellungen verwiesen. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Konflikte im Lager seien Taten einzelner Personen. Ungarn könne zwar Ausschreitungen solcher Art nicht zur Gänze verhindern, sei aber bemüht, derartiges zu unterbinden. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auch selbst angegeben, bei irgendwelchen derartigen Handlungen nicht beteiligt, respektive nicht davon persönlich betroffen gewesen zu sein. Zum Einwand des Rechtsberaters bezüglich der menschenunwürdigen Behandlung in Ungarn, wäre anzumerken, dass die Mindeststandards für Asylwerber in Ungarn erfüllt wären, weshalb eine Rückverbringung dorthin keine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. Schützenswerte Aspekte des Privat- oder Familienlebens in Österreich wurden verneint.

Mit dem eben zitierten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auch eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht, wonach ihm für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zugewiesen wurde.Mit dem eben zitierten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auch eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG zur Kenntnis gebracht, wonach ihm für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zugewiesen wurde.

3. Gegen den am 16.07.2013 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Hinsichtlich der Situation in Ungarn wurde zunächst auf einen Beschluss des bayrischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 07.01.2013 verwiesen, worin festgestellt worden sei, dass hinreichende Anhaltspunkte für systemische Mängel im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorliegen würden, weshalb Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen hätte müssen. Der Länderbericht des US Department of State on Human Rights Practices 2012 kritisiere mit Verweis auf Erkenntnisse des Ungarischen Helsinki die Praktiken des ungarischen Asylwesens hinsichtlich der Aufnahme von Asylwerbern und der Schubhaft. Auch aus dem Bericht des UNHCR vom April 2012 gehe hervor, dass das ungarische Asylsystem nicht den internationalen Standards entspreche.

Am 01.07.2013 sei es in Ungarn auch zu einer (neuerlichen) Verschärfung der Inhaftierungspraxis gekommen. Das ungarische Helsinki-Komitee habe dazu Befürchtungen geäußert, insbesondere hinsichtlich nun wieder verstärkt zu erwartender Inhaftierungen in laufenden Asylverfahren. Dem Beschwerdeführer drohe eine sechsmonatige Verhaftung und gebe es dagegen in Ungarn keinen adäquaten Rechtsschutz. Schließlich wäre die Unterbringungssituation in Ungarn zunehmend prekär, insbesondere in Debrecen. Der Beschwerdeführer befürchte im Falle seiner Überstellung nach Ungarn erneut nach Serbien abgeschoben zu werden, wie dies bereits einmal geschehen wäre.

Nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass es sich dabei um konkrete Vorfälle handle, welche Menschenrechtsverletzungen darstellten und somit dessen Überstellung nach Ungarn entgegenstehen würden.

4. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 29.07.2013. Nach Rückfrage bei der LPD XXXX ergab sich, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2013 nach Ungarn überstellt wurde.4. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 29.07.2013. Nach Rückfrage bei der LPD römisch 40 ergab sich, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2013 nach Ungarn überstellt wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Dem Bundesasylamt ist darin beizupflichten, dass an der Zuständigkeit Ungarns infolge der dortigen Asylantragstellung keine Zweifel bestehen und Sachverhalte wie vorliegende von denjenigen zu unterscheiden sind, welche der Asylgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 23.08.2012 zu Zl. S7 422.194-2/2012/19E zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (siehe aber nunmehr den Schlussantrag des Generalanwaltes Cruz Villalón vom 11.07.2013 in diesem Verfahren, nach dem selbst eine objektiv falsch angenommene Zuständigkeit [hier: Ungarns] zumeist nicht erfolgreich bekämpfbar wäre). Sofern der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens eine Asylantragstellung einmal verneint hatte, widerspricht dies der sonstigen Aktenlage (wie seiner Unterbringung in Debrecen, wo sich primär Erstantragsteller befinden) und wurde diese Behauptung im späteren Verfahren (durch Rechtsberatung unterstützt) auch nicht wiederholt, respektive näher substantiiert.

2.2. Somit war Ungarn in Fällen wie dem vorliegenden, in dem also ein Schutzbegehren in Ungarn gestellt wurde, auch verpflichtet, ein solches inhaltlich zu prüfen, egal ob zuvor eine Zuständigkeit Griechenlands im Sinne des Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 (wegen der ursprünglichen illegalen Einreise aus der Türkei) begründet worden war, respektive ob eine solche zwischenzeitig aus anderen Gründen untergegangen wäre.2.2. Somit war Ungarn in Fällen wie dem vorliegenden, in dem also ein Schutzbegehren in Ungarn gestellt wurde, auch verpflichtet, ein solches inhaltlich zu prüfen, egal ob zuvor eine Zuständigkeit Griechenlands im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, (wegen der ursprünglichen illegalen Einreise aus der Türkei) begründet worden war, respektive ob eine solche zwischenzeitig aus anderen Gründen untergegangen wäre.

Aufgrund des Umstandes, dass Überstellungen nach Griechenland nicht stattfinden dürfen, war Ungarn in einer Situation wie der vorliegenden zwingend gehalten, von seinem Selbsteintrittsrecht im Sinne des Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 Gebrauch zu machen; zwingend insbesondere deshalb, da zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Ungarn sich keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines dritten Mitgliedstaates ergeben hatten (siehe EUGH, 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, im Speziellen Randnummer 96).Aufgrund des Umstandes, dass Überstellungen nach Griechenland nicht stattfinden dürfen, war Ungarn in einer Situation wie der vorliegenden zwingend gehalten, von seinem Selbsteintrittsrecht im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, Gebrauch zu machen; zwingend insbesondere deshalb, da zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Ungarn sich keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines dritten Mitgliedstaates ergeben hatten (siehe EUGH, 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, im Speziellen Randnummer 96).

Die Zuständigkeit ist zuletzt jedenfalls auch nicht gemäß Art. 16 Abs. 3 VO 343/2003 untergegangen, da ja die Weiterreise direkt von Ungarn nach Österreich, sohin ohne Verlassen der EU, erfolgt ist.Die Zuständigkeit ist zuletzt jedenfalls auch nicht gemäß Artikel 16, Absatz 3, VO 343 aus 2003, untergegangen, da ja die Weiterreise direkt von Ungarn nach Österreich, sohin ohne Verlassen der EU, erfolgt ist.

3. Den weiteren Erwägungen vorauszuschicken ist, dass der Asylgerichtshof zum heutigen Datum auch in Kenntnis aller in das gegenständliche Verfahren eingeführten Beweismittel (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder die Grundrechtecharta/Unionsrecht verletzen (so auch EGMR 06.06.2013, Rs 2293/12, Mohammed, vgl auch die Beschwerdeablehnung des VfGH in einem vergleichbaren Fall zu Ungarn 26.06.2013, U 174-2013-13 und aus der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2013, 4 L 169/12, 5 A 180/12 MD sowie aktuelle Rechtsprechung des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2013, D 4274/2013 und vom 13.08.2013, E 4194/2013).3. Den weiteren Erwägungen vorauszuschicken ist, dass der Asylgerichtshof zum heutigen Datum auch in Kenntnis aller in das gegenständliche Verfahren eingeführten Beweismittel (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder die Grundrechtecharta/Unionsrecht verletzen (so auch EGMR 06.06.2013, Rs 2293/12, Mohammed, vergleiche auch die Beschwerdeablehnung des VfGH in einem vergleichbaren Fall zu Ungarn 26.06.2013, U 174-2013-13 und aus der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2013, 4 L 169/12, 5 A 180/12 MD sowie aktuelle Rechtsprechung des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2013, D 4274 aus 2013, und vom 13.08.2013, E 4194 aus 2013,).

3.1. Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wird deutlich, dass das ungarische Asylwesen starker Kritik ausgesetzt war, dass aber nichtsdestotrotz ein Vergleich mit den systemischen Mängeln, wie sie in Griechenland bestanden haben und bestehen, nicht gerechtfertigt ist. Zwischenzeitig (mit Jahresbeginn 2013) sind Gesetzesänderungen in Ungarn eingetreten, die nach bisherigem Kenntnisstand zu einer Verbesserung der Situation beigetragen haben. Dass weitere Änderungen mit Mitte Juli 2013, beziehungsweise für Anfang 2014 dies wieder entscheidend relativieren würden, ist nicht ersichtlich (dazu siehe sogleich näher unten 3.2.).

In diesem Zusammenhang hat UNHCR zunächst ein mit "Note on Dublin Transfers to Hungary of People who transited through Serbia - Update" übertiteltes Dokument von UNHCR im Dezember 2012 verfasst, das bereits durch das Bundesasylamt (wie in der Verfahrenserzählung dargestellt) in das Verfahren eingeführt wurde. Darin wird ausgeführt, dass UNHCR bisher Bedenken bezüglich der Behandlung von Asylanträgen der meisten Dublin-II-Rückkehrer (als Folgeantragsteller ohne garantierten Schutz vor Zurückweisung in Drittstaaten vor einer inhaltlichen Prüfung der Asylanträge) geäußert hätte.

UNHCR hätte nun aber positive Entwicklungen festgestellt.

Im November 2012 hätte das ungarische Parlament ein umfassendes Paket von rechtlichen Änderungen angenommen. UNHCR begrüße diese Initiativen.

UNHCR beobachte, dass Ungarn nicht länger die inhaltliche Überprüfung eines Asylantrages verneine, wenn die Asylbewerber vor ihrer Ankunft in Ungarn über Serbien oder die Ukraine gereist seien. Solche Asylbewerber würden nicht länger nach Serbien oder in die Ukraine zurückgestellt. Zusätzlich hätte der Zugang zum Asylverfahren für jene Asylbewerber, die nach dem Dublin-II-System nach Ungarn zurückkämen, Verbesserungen erfahren, wenn die entsprechenden Asylverfahren noch keine endgültige inhaltliche Entscheidung erfahren hätten.

Solche Asylwerber hätten Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Anträge nach ihrer Rückkehr, wenn sie einen formalen Antrag stellten, die Überprüfung des früheren Asylantrages wiederaufzunehmen. Sie würden dann nicht inhaftiert werden und könnten den Ausgang ihrer Verfahren in Ungarn abwarten.

Im Übrigen wären Verbesserungen bezüglich der Inhaftierung von Asylwerbern zu konstatieren. Die Zahl von Inhaftierungen sei stark zurückgegangen. Asylwerber, die sofort nach ihrer Ankunft um Asyl ansuchten, würden nicht länger inhaftiert.

Das Monitoring der Haftbedingungen sei besser geworden. Nichtsdestotrotz bleibe eine umfassende und strukturierte Überprüfung notwendig, um grundsätzliche Verbesserungen der strengen Haftbedingungen zu erzielen. UNHCR und seine Partner würden die entsprechenden Entwicklungen genau beobachten.

Zu den Gesetzesänderungen ab Juli 2013 hat UNHCR (die Beschwerde nimmt auf das UN-Flüchtlingshochkommissariat mehrfach Bezug) in seiner öffentlich zugänglichen Stellungnahme vom 12.04.2013 festgehalten, dass sich die ungarische Regierung nunmehr entschlossen habe, das Asylrecht erneut anzupassen.

Ab dem 01.07.2013 sei eine neue (aus Sicht des UNHCR zu weite) Regelung der Inhaftierung von Asylwerbern in bestimmten Fallkonstellationen vorgesehen. Diese Konstellationen seien ungeklärte Identität und Nationalität, das "sich Verstecken", die begründete Annahme, dass ein Asylwerber das Asylverfahren verzögere oder sich diesem entziehe, die Notwendigkeit der Haft zum Schutz der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die Antragstellung am Flughafen und die Behinderung des Dublin-Verfahrens wegen Nichterscheinung bei Ladungen. Die Haft werde zuerst für 72 Stunden verhängt, binnen der ersten 24 Stunden könne die ungarische Asylbehörde die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht könne die Haft um maximal 60 Tage verlängern. Dies könne bis zu zweimal geschehen, bei einer maximalen Haftdauer von 6 Monaten. Über die Verlängerung der Haft entscheide ein Gericht. Bei der ersten Verlängerung der Haft habe eine persönliche Anhörung zwingend zu erfolgen. Eine Anhörung könne auch auf Antrag des Betroffenen erfolgen, entweder bei einer Beschwerde, oder bei weiteren Verlängerungen der Haft.

Weitere Ergänzungen, beziehungsweise neue Regelungen zum Asylgesetz, die mit 1.Jänner 2014 in Kraft treten sollten, beträfen die Beschwerde gegen Zurückweisung des Asylantrages, die Einführung eines Integrationsvertrages und die Ausweitung des Anspruches auf Unterstützung.

Die in der Beschwerde referierte Stellungnahme des Hungarian Helsinki Committee hiezu von Juni 2013 hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Zunächst wird darin dargestellt, dass im Jänner 2013 positive Änderungen stattgefunden hätten. Insbesondere seien Dublin-Rückkehrer nach Ungarn nicht mehr inhaftiert worden. Die ungarische Asylbehörde habe auch ihre Position hinsichtlich Serbiens als (vermeintlich) sicheren Drittstaat für Asylwerber geändert.

Seit 01.07.2013 gebe es nun aber wieder extensive Gründe für die Inhaftierung von Asylwerbern. Es sei die so genannte "Asylum Detention" eingführt worden. Die Haftgründe wären zu vage formuliert und fürchte das Helsinki Komitee, dass nun wieder vermehrt Haft verhängt würde. Inhaftierung könne nur im Rahmen einer automatischen gerichtlichen Haftprüfung alle 60 Tage überprüft werden. Die zuständigen Regionalgerichte würden aber oft ineffektiv sein.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass nun die Beschwerdefrist im Asylverfahren auf acht Tage verkürzt worden sei. Beachte man die komplexe rechtliche Situation von Asylbewerbern und die wahrscheinlich weit verbreitete Inhaftierungspraxis könne so der Zugang von Asylwerbern zu einem effektiven Rechtsmittel gefährdet sein.

Unter der Rubrik "Aufnahmebedingungen" wurde darauf hingewiesen, dass im März 2013 die Polizei und die ungarische Asylbehörde berichtet hätten, dass neue Unterbringungsmöglichkeiten eröffnet worden wären. Es hätte zuletzt eine sehr hohe Belegung in Debrecen gegeben, die zu Problemen geführt hätten. Anfang Juni wäre eine vorläufige Unterbringungsmöglichkeit in der Nähe von Szeged in Zelten eröffnet worden. Im Sommer solle noch ein weiteres Aufnahmezentrum eröffnet werden. Es sei aber nicht sicher, ob die ungarische Asylbehörde dort ausreichende Aufnahmebedingungen schaffen werde.

Abschließend wies das ungarische Helsinki-Komitee darauf hin, dass die ungarische Regierung, bevor sie die gesetzlichen Bedingungen beschlossen hätte, keine hinreichenden Konsultationen durchgeführt hätte. UNHCR, das ungarische Helsinki Komitee und andere NGOs hätten keine angemessene Zeit gehabt, Kommentare dazu abzugeben. Man solle somit die Konsequenzen der Änderungen genauer beobachten.

3.2.1. Im Fall des Beschwerdeführers ist zunächst individuell hervorzuheben, dass sein Asylverfahren in Ungarn jedenfalls noch offen ist. Es stellt sich also keine Problematik einer Folgeantragstellung, beziehungsweise eines unter Umständen nur reduzierten Zugangs zum ungarischen Asylverfahren; dass das Verfahren mit einer ablehnenden (inhaltlichen) Entscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit (die gesetzlich als Entscheidung im "Zulassungsverfahren" bezeichnet wird) enden kann, ändert diese Einschätzung nicht, da es sich hierbei dem Inhalt nach um eine meritorische Entscheidung handelt (ähnlich § 38 AsylG). Die Gefahr einer Zurückschiebung nach Serbien statt einer inhaltlichen Behandlung des Asylantrages in Ungarn besteht nach der nunmehrigen Erkenntnislage eindeutig nicht mehr. Diesbezüglich ist es auch unter Miteinbeziehung der Note des Hungarian Helsinki Komitee zuletzt zu keinen nachteiligen gesetzlichen Änderungen gekommen. Somit kann es keinen Unterschied in der Beurteilung machen, wenn der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, als er keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hatte, tatsächlich schon einmal von Serbien nach Ungarn zurückgeschoben worden war, wie er behauptet. Wenn es im Zuge dessen zu Fehlverhalten der ungarischen Behörden gekommen wäre, muss dies grundsätzlich am ungarischen Rechtsweg unter Kontrolle des EGMR geltend gemacht werden können.3.2.1. Im Fall des Beschwerdeführers ist zunächst individuell hervorzuheben, dass sein Asylverfahren in Ungarn jedenfalls noch offen ist. Es stellt sich also keine Problematik einer Folgeantragstellung, beziehungsweise eines unter Umständen nur reduzierten Zugangs zum ungarischen Asylverfahren; dass das Verfahren mit einer ablehnenden (inhaltlichen) Entscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit (die gesetzlich als Entscheidung im "Zulassungsverfahren" bezeichnet wird) enden kann, ändert diese Einschätzung nicht, da es sich hierbei dem Inhalt nach um eine meritorische Entscheidung handelt (ähnlich Paragraph 38, AsylG). Die Gefahr einer Zurückschiebung nach Serbien statt einer inhaltlichen Behandlung des Asylantrages in Ungarn besteht nach der nunmehrigen Erkenntnislage eindeutig nicht mehr. Diesbezüglich ist es auch unter Miteinbeziehung der Note des Hungarian Helsinki Komitee zuletzt zu keinen nachteiligen gesetzlichen Änderungen gekommen. Somit kann es keinen Unterschied in der Beurteilung machen, wenn der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, als er keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hatte, tatsächlich schon einmal von Serbien nach Ungarn zurückgeschoben worden war, wie er behauptet. Wenn es im Zuge dessen zu Fehlverhalten der ungarischen Behörden gekommen wäre, muss dies grundsätzlich am ungarischen Rechtsweg unter Kontrolle des EGMR geltend gemacht werden können.

Bei der vorliegenden Erkenntnislage geht der Asylgerichtshof davon aus (und nur das ist gegenständlich in einem Verfahren gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 relevant), dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Asylantrag des Beschwerdeführers in Ungarn jedenfalls erfolgt; ob danach (außerhalb eines Asylverfahrens) eine Zurückschiebung nach Serbien/einen etwaigen anderen Drittstaat oder, je nach Verfahrensausgang, eine Abschiebung in den Herkunftsstaat erfolgen wird, ist gegenwärtig (im Unterschied zu Konstellationen nach Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003) keine hier zu prüfende Frage.Bei der vorliegenden Erkenntnislage geht der Asylgerichtshof davon aus (und nur das ist gegenständlich in einem Verfahren gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, relevant), dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Asylantrag des Beschwerdeführers in Ungarn jedenfalls erfolgt; ob danach (außerhalb eines Asylverfahrens) eine Zurückschiebung nach Serbien/einen etwaigen anderen Drittstaat oder, je nach Verfahrensausgang, eine Abschiebung in den Herkunftsstaat erfolgen wird, ist gegenwärtig (im Unterschied zu Konstellationen nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003,) keine hier zu prüfende Frage.

3.2.2. In Zusammenhang mit einer möglichen Inhaftierung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Umstand, dass ein Asylbewerber nach einer Dublin-Rücküberstellung in Haft genommen werden könnte, nicht allein ausreicht, eine Überstellung nach der Dublin-II-VO für unzulässig zu erklären (vergleiche VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Angesichts der Ausführungen in der erwähnten Meinungsäußerung von UNHCR aus Dezember 2012 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die ungarischen Behörden als Behörden eines EU-Mitgliedstaates keine Konsequenzen aus verschiedenen Verurteilungen durch den EGMR im Jahre 2012 wegen schlechter Haftbedingungen bei Drittstaatsangehörigen gezogen hätten. Gegenteilige Informationen liegen nicht vor und sind auch der letzten Stellungnahme des Hungarian Helsinki Komitees keine Ausführungen über schlechte Haftbedingungen zu entnehmen.

Was nun die Kritik in der Beschwerde darin betrifft, dass nunmehr wieder verstärkt Inhaftierungen durchgeführt werden könnten und dass die gesetzlichen Bestimmungen dazu in Ungarn unklar formuliert seien, so ist klar festzuhalten, dass es sich hierbei um Befürchtungen, beziehungsweise (unbelegte) Annahmen handelt. Auch die Anwendung von Gesetzen, die den Entzug der persönlichen Freiheit zum Inhalt haben, stand und steht in Ungarn weiterhin unter Kontrolle der ungarischen Gerichte und letztlich auch unter Kontrolle des EGMR. Hier (ohne tatsächliche Belege des Gegenteils) von vornherein anzunehmen, dass Ungarn systematisch entsprechende gesetzliche Bestimmungen entgegen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen anwenden würde, verbietet sich angesichts der Mitgliedschaft Ungarns bei der EU, beziehungsweise angesichts des Fehlens eines Verfahrens nach § 39 Abs. 2 AsylG.Was nun die Kritik in der Beschwerde darin betrifft, dass nunmehr wieder verstärkt Inhaftierungen durchgeführt werden könnten und dass die gesetzlichen Bestimmungen dazu in Ungarn unklar formuliert seien, so ist klar festzuhalten, dass es sich hierbei um Befürchtungen, beziehungsweise (unbelegte) Annahmen handelt. Auch die Anwendung von Gesetzen, die den Entzug der persönlichen Freiheit zum Inhalt haben, stand und steht in Ungarn weiterhin unter Kontrolle der ungarischen Gerichte und letztlich auch unter Kontrolle des EGMR. Hier (ohne tatsächliche Belege des Gegenteils) von vornherein anzunehmen, dass Ungarn systematisch entsprechende gesetzliche Bestimmungen entgegen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen anwenden würde, verbietet sich angesichts der Mitgliedschaft Ungarns bei der EU, beziehungsweise angesichts des Fehlens eines Verfahrens nach Paragraph 39, Absatz 2, AsylG.

Somit kann also gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, willkürlich inhaftiert zu werden. Dabei wird nicht allgemein in Abrede gestellt, dass sich im Falle einer Inhaftierung Schwierigkeiten bei der Führung ordnungsgemäßer Asylverfahren ergeben könnten und dass auch die Frage der hinreichenden Rechtsmittelfrist hier von besonderer Relevanz ist. Das Hungarian Helsinki Committee verlangt in diesem Zusammenhang eine entsprechend genaue Beobachtung; dies hat aber keine konkreten Auswirkungen auf den hier zu prüfenden Einzelfall insofern, als dass man daraus schon die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK mit hinreichender Sicherheit annehmen müsste. Auch eine nur 8-tägige Rechtsmittelfrist (unabhängig von der Frage des Inkrafttretens dieses Teils der Novelle) kann (noch) nicht per se als unzulässige rechtliche Sonderposition angesehen werden. Dass Hilfsorganisationen auch in geschlossenen Zentren für Asylbewerber Hilfestellungen bei einer Beschwerde geben können, ist nach der vorliegenden Erkenntnislage anzunehmen.Somit kann also gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, willkürlich inhaftiert zu werden. Dabei wird nicht allgemein in Abrede gestellt, dass sich im Falle einer Inhaftierung Schwierigkeiten bei der Führung ordnungsgemäßer Asylverfahren ergeben könnten und dass auch die Frage der hinreichenden Rechtsmittelfrist hier von besonderer Relevanz ist. Das Hungarian Helsinki Committee verlangt in diesem Zusammenhang eine entsprechend genaue Beobachtung; dies hat aber keine konkreten Auswirkungen auf den hier zu prüfenden Einzelfall insofern, als dass man daraus schon die Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK mit hinreichender Sicherheit annehmen müsste. Auch eine nur 8-tägige Rechtsmittelfrist (unabhängig von der Frage des Inkrafttretens dieses Teils der Novelle) kann (noch) nicht per se als unzulässige rechtliche Sonderposition angesehen werden. Dass Hilfsorganisationen auch in geschlossenen Zentren für Asylbewerber Hilfestellungen bei einer Beschwerde geben können, ist nach der vorliegenden Erkenntnislage anzunehmen.

Sofern in der Beschwerde auf einen Beschluss eines deutschen Verwaltungsgerichtes verwiesen wird, der im Übrigen offenbar im Provisionalverfahren ergangen ist, kann daraus schon angesichts der oben zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Sachsen-Anhalt keine weitergehende Relevanz für Österreich erschlossen werden (vergleiche in diesem Zusammenhang zuletzt auch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtes München vom 16.07.2013 zu dortgerichtlicher Zahl M10 S13.30628).

3.2.3. Auch allgemein liegen keine Informationen dahingehend vor, dass in Ungarn keine positiven Asylentscheidungen ergingen und dass daraus unzulässige rechtliche Sonderpositionen im ungarischen Verfahren abzuleiten wären. Trotz aller Kritik am ungarischen Asylsystem hat UNHCR immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass eine Zusammenarbeit mit ungarischen Behörden besteht und jedenfalls auch nicht dargelegt, dass das inhaltliche Asylverfahren in Ungarn bloß ein Scheinverfahren wäre, wie dies in anderen, Ungarn betreffenden, hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren in den Raum gestellt wurde. So zeigen etwa die allgemein zugänglichen Zahlen von Eurostat, dass im ersten Quartal 2012 in Ungarn 330 Entscheidungen über Asylanträge getroffen worden sind, wobei davon 90 positive waren. Diese Zahl zeigt sohin keine auffälligen Abweichungen zu vergleichbaren Verfahrenszahlen anderer Staaten in der EU auf.

3.2.4. Dem Bundesasylamt ist in diesem Zusammenhang ferner auch dahingehend Recht zu geben, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über Auseinandersetzungen zwischen Asylbewerbern in Ungarn nicht geeignet sind eine persönliche Betroffenheit seiner Person und insbesondere eine entsprechende, Art. 3 EMRK tangierende, persönliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr darzutun. Der Beschwerdeführer hat auch selbst angegeben, an den geschilderten Vorfällen nicht beteiligt gewesen zu sein. Dass im Zusammenhang mit der Aufnahme von Asylbewerbern in Ungarn straflos Übergriffe Dritter erfolgen könnten, ist aus der Quellenlage nicht ableitbar. Sofern an einer Stelle der Beschwerde davon die Rede ist, man hätte den Beschwerdeführer in seiner Einvernahme mehrfach unterbrochen und nicht ausreden lassen, lässt sich dieser Vorwurf aus der entsprechenden Niederschrift nicht erkennen und wäre zutreffendenfalls zu erwarten gewesen, dass die anwesende Rechtsberaterin dies im Zuge der Befragung gerügt hätte; es können so also keine Zweifel an der Integrität des Verwaltungsverfahrens begründet werden.3.2.4. Dem Bundesasylamt ist in diesem Zusammenhang ferner auch dahingehend Recht zu geben, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über Auseinandersetzungen zwischen Asylbewerbern in Ungarn nicht geeignet sind eine persönliche Betroffenheit seiner Person und insbesondere eine entsprechende, Artikel 3, EMRK tangierende, persönliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr darzutun. Der Beschwerdeführer hat auch selbst angegeben, an den geschilderten Vorfällen nicht beteiligt gewesen zu sein. Dass im Zusammenhang mit der Aufnahme von Asylbewerbern in Ungarn straflos Übergriffe Dritter erfolgen könnten, ist aus der Quellenlage nicht ableitbar. Sofern an einer Stelle der Beschwerde davon die Rede ist, man hätte den Beschwerdeführer in seiner Einvernahme mehrfach unterbrochen und nicht ausreden lassen, lässt sich dieser Vorwurf aus der entsprechenden Niederschrift nicht erkennen und wäre zutreffendenfalls zu erwarten gewesen, dass die anwesende Rechtsberaterin dies im Zuge der Befragung gerügt hätte; es können so also keine Zweifel an der Integrität des Verwaltungsverfahrens begründet werden.

Eine systematisch-Art. 3 EMRK widrige Behandlung oder eine solche im Einzelfall vermögen die vagen Angaben des Beschwerdeführers somit jedenfalls nicht zu belegen, sodass dem Bundesasylamt in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung von Ermittlungspflichten vorzuwerfen ist. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch mit seiner Aussage, er sei in Ungarn "irgendwie psychisch krank geworden" keine relevante schwere Erkrankung dargetan (die Rechtsberaterin hatte in der Einvernahme in diesem Kontext weder ein ergänzendes Beweisanbot getätigt, noch Beweisanträge gestellt), respektive ergaben sich auch aus einer Einschau in das Grundversorgungssystem des Bundes keine Hinweise auf Krankenhausaufenthalte oder sonstige besondere Behandlungsnotwendigkeiten des Beschwerdeführers.Eine systematisch-"Art". 3 EMRK widrige Behandlung oder eine solche im Einzelfall vermögen die vagen Angaben des Beschwerdeführers somit jedenfalls nicht zu belegen, sodass dem Bundesasylamt in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung von Ermittlungspflichten vorzuwerfen ist. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch mit seiner Aussage, er sei in Ungarn "irgendwie psychisch krank geworden" keine relevante schwere Erkrankung dargetan (die Rechtsberaterin hatte in der Einvernahme in diesem Kontext weder ein ergänzendes Beweisanbot getätigt, noch Beweisanträge gestellt), respektive ergaben sich auch aus einer Einschau in das Grundversorgungssystem des Bundes keine Hinweise auf Krankenhausaufenthalte oder sonstige besondere Behandlungsnotwendigkeiten des Beschwerdeführers.

Es haben sich schließlich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn die notwendige Versorgung nicht gewährt würde. Wesentlich erscheint hierbei insbesondere, dass nach den vorliegenden verwaltungsbehördlichen Feststellungen NGOs in verschiedenen Unterbringungsstätten für Asylwerber in Ungarn aktiv sind, sohin man sich also an diese bei allfälligen Problemen wenden könnte. Die Beschwerde zitiert zwar Kritik von UNHCR aus April 2012 am offenen Empfangszentrum Debrecen, doch ist diese (auch im Zusammenhalt mit im angefochtenen Bescheid zitierten positiven Einschätzungen aus derselben Zeit und den wenn auch allenfalls nicht ausreichenden Anstrengungen der ungarischen Behörden in 2013 die Aufnahmekapazitäten zu verbessern, wie vom Hungarian Helsinki Committee erwähnt) nicht dermaßen, dass hier von der Gefahr systematischer Verletzungen des Art 3 EMRK gesprochen werden könnte.Es haben sich schließlich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn die notwendige Versorgung nicht gewährt würde. Wesentlich erscheint hierbei insbesondere, dass nach den vorliegenden verwaltungsbehördlichen Feststellungen NGOs in verschiedenen Unterbringungsstätten für Asylwerber in Ungarn aktiv sind, sohin man sich also an diese bei allfälligen Problemen wenden könnte. Die Beschwerde zitiert zwar Kritik von UNHCR aus April 2012 am offenen Empfangszentrum Debrecen, doch ist diese (auch im Zusammenhalt mit im angefochtenen Bescheid zitierten positiven Einschätzungen aus derselben Zeit und den wenn auch allenfalls nicht ausreichenden Anstrengungen der ungarischen Behörden in 2013 die Aufnahmekapazitäten zu verbessern, wie vom Hungarian Helsinki Committee erwähnt) nicht dermaßen, dass hier von der Gefahr systematischer Verletzungen des Artikel 3, EMRK gesprochen werden könnte.

Sohin ergab sich zusammengefasst kein Anlass, aufgrund drohender Verletzung des Art. 3 EMRK das Selbsteintrittsrecht Österreichs auszuüben.Sohin ergab sich zusammengefasst kein Anlass, aufgrund drohender Verletzung des Artikel 3, EMRK das Selbsteintrittsrecht Österreichs auszuüben.

3.3. Es verbleibt die Frage, ob durch die Effektuierung der vorliegenden Unzuständigkeitsentscheidung in Österreich eine unzulässige Verletzung des Art. 8 EMRK/Art. 15 Abs 2 VO 343/2003 droht und daher aus diesem Grund vom Selbsteintrittsrecht im Sinne des Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 Gebrauch zu machen wäre.3.3. Es verbleibt die Frage, ob durch die Effektuierung der vorliegenden Unzuständigkeitsentscheidung in Österreich eine unzulässige Verletzung des Artikel 8, EMRK/"Art". 15 Absatz 2, VO 343 aus 2003, droht und daher aus diesem Grund vom Selbsteintrittsrecht im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, Gebrauch zu machen wäre.

Familiäre Bezüge zu Österreich wurden ausdrücklich nicht vorgebracht.

Auch aus einer etwaig besonders langen Aufenthaltsdauer in Österreich kann der Beschwerdeführer kein schützenswertes Privatleben gewinnen. Die erwähnten Bekannten, respektive die Absicht, einen Deutschkurs zu besuchen, vermögen nicht eine derart außergewöhnliche Art von Integration bewirken, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Der Umstand, dass ein Cousin des Beschwerdeführers in Italien lebt, kann schließlich keinen hinreichend starken Bezug zu diesem Mitgliedstaat bewirken.

3.4. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.3.4. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

4. Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner unzulässigen Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.4. Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner unzulässigen Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.

Auch im Beschwerdeverfahren sind schließlich keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe (gelassen hätte).

Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

5. Von der Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung konnte im Sinne des § 41 Abs. 4 AsylG Abstand genommen werden.5. Von der Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung konnte im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, AsylG Abstand genommen werden.

Der Beschwerdeführer hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können, respektive hat sich zuletzt dem Verfahren entzogen.

5.1. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, deutsche Gerichte, Haft, real risk, Versorgungslage, Zugang zum Asylverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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