Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S23 435.025-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2013, Zahl: 13 04.751-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2013, Zahl: 13 04.751-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.04.2013 den dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt war.
Im Rahmen der am 14.04.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache zu seinem Reiseweg befragt an, seine Heimat am 23.03.2010 verlassen zu haben und per Flugzeug in die Türkei gereist zu sein. Von dort habe er sich mit Hilfe eines Schleppers nach Griechenland begeben, wo er zunächst festgenommen und aufgefordert worden sei, binnen 30 Tagen das Land zu verlassen. Letztlich habe er aber auf der Insel Kreta bis Ende November 2012 gelebt und gearbeitet. Am 30.11.2012 habe er dann das griechische Staatsgebiet verlassen und sei schlepperunterstützt bis nach Ungarn gereist, wo er aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden sei. Am 11.04.2013 habe er dieses verlassen und sich per Bahn in Richtung österreichische Grenze begeben, die er in weiterer Folge zu Fuß überschritten habe. Auf die Frage, was dagegen spräche, sollte er nach Ungarn zurückkehren müssen, meinte der Beschwerdeführer, er wolle auf keinen Fall zurück, da er dort nicht leben könne. Es gebe keine Arbeit und er habe keine Rechte. Als ursprünglichen Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer die schlechte wirtschaftliche Situation in seiner Heimat an. Er wolle arbeiten, um seiner Familie zu helfen, könne dies in seinem Land jedoch nicht. Er habe dort Angst vor Armut und um seine Zukunft.
1.2. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg und eines entsprechenden "EURODAC-Treffers" richtete das Bundesasylamt am 16.04.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Ungarn.1.2. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg und eines entsprechenden "EURODAC-Treffers" richtete das Bundesasylamt am 16.04.2013 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Ungarn.
1.3. Dem Beschwerdeführer wurde am 19.04.2013 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 16.04.2013 Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mit Ungarn geführt würden.1.3. Dem Beschwerdeführer wurde am 19.04.2013 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 16.04.2013 Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mit Ungarn geführt würden.
1.4. Mit Schreiben vom 22.04.2013 stimmte die Republik Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu.1.4. Mit Schreiben vom 22.04.2013 stimmte die Republik Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu.
1.5. Am 02.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab dieser im Beisein eines Rechtsberaters kurz zusammengefasst an, dass er in Ungarn gar keinen Asylantrag stellen habe wollen, er dort aber aufgegriffen und danach erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er habe aber niemals vorgehabt, in Ungarn zu bleiben. Er sei nach Europa gekommen, um hier zu arbeiten und seine Familie in der Heimat unterstützen zu können. Ungarn sei dafür aber nicht geeignet, da es eine schwache Währung habe und es auch nicht genug Arbeitsplätze gebe. Nach der Übersetzung der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Ungarn gab der Beschwerdeführer noch an, dass in dem Lager, in dem er sich in Ungarn aufgehalten habe, nicht genügend Computer mit Internetanschluss zur Verfügung gestanden hätten und der Fernseher ständig von afghanischen Asylwerbern besetzt gewesen sei. Zudem sei die medizinische Versorgung nicht zufriedenstellend gewesen, da ihn der Lagerarzt nicht von seinen Zahnschmerzen befreien habe können und dieser ihm nur Medikamente gegeben, ihn aber nicht an einen Facharzt verwiesen habe.
1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.04.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO die Republik Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.04.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO die Republik Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung nach Ungarn ernstlich möglich erscheinen lassen, nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG könne daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung nach Ungarn ernstlich möglich erscheinen lassen, nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG könne daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden.
Der Beschwerdeführer habe in Ungarn am 12.04.2013 einen Asylantrag gestellt. Die ungarischen Behörden hätten mit Schreiben vom 22.04.2013 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zugestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.Der Beschwerdeführer habe in Ungarn am 12.04.2013 einen Asylantrag gestellt. Die ungarischen Behörden hätten mit Schreiben vom 22.04.2013 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zugestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.
Betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich habe und auch keine besondere Integrationsverfestigung bestehe. Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sei daher nicht gegeben.Betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich habe und auch keine besondere Integrationsverfestigung bestehe. Ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sei daher nicht gegeben.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im gegenständlichen Fall keine schwerwiegenden Erkrankungen oder psychische Störungen bestünden und dessen Überstellung nach Ungarn daher keine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte hervorrufen könne.Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im gegenständlichen Fall keine schwerwiegenden Erkrankungen oder psychische Störungen bestünden und dessen Überstellung nach Ungarn daher keine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte hervorrufen könne.
Weiters enthält der Bescheid - gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 - eine umfassende Darstellung zum ungarischen Asylverfahren sowie zur Versorgung von Asylwerbern.Weiters enthält der Bescheid - gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 - eine umfassende Darstellung zum ungarischen Asylverfahren sowie zur Versorgung von Asylwerbern.
1.7. Gegen den dem Beschwerdeführer am 07.05.2013 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde unter anderem der Antrag gestellt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen.1.7. Gegen den dem Beschwerdeführer am 07.05.2013 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde unter anderem der Antrag gestellt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen.
Im Beschwerdeschriftsatz wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er in seiner Heimat in einer schlecht aufgeschlossenen Gegend gewohnt habe und die Lebensbedingungen unzumutbar schwierig gewesen seien. Seine Familie habe von ihm erwartet, mitzuhelfen, da sein Vater krank und nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Seine Mutter habe sich wiederum um seine Geschwister kümmern müssen. Aus diesen Gründen sei er hierher gekommen.
1.8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 17.05.2013 beim Asylgerichtshof ein.
1.09. Aus dem Asylwerberinformationssystem des Bundes geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 24.06.2013 nach Polen überstellt worden sind.
1.10. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 wurde das gegenständliche Verfahren mit Wirksamkeit vom 15.07.2013 der Gerichtsabteilung S15 abgenommen und der Gerichtsabteilung S23 neu zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (in Folge: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in Folge: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (in Folge: "ZustG") maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (in Folge: "ZustG") maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe von Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6 - 12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6, - 12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Ungarn gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.
Es sind aus der Aktenlage auch keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei und wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich über das Führen von Konsultationen in Kenntnis gesetzt sowie über die diesbezüglichen Rechtsfolgen belehrt.Es sind aus der Aktenlage auch keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei und wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich über das Führen von Konsultationen in Kenntnis gesetzt sowie über die diesbezüglichen Rechtsfolgen belehrt.
2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499; VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist" (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499; VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist" (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung oder eine allfällige Einzelunterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung oder eine allfällige Einzelunterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile"-Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risiken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff; Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risiken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff; Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. So hat auch der EGMR festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Ireland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche, europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das Asylgesetz 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche, europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das Asylgesetz 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl. insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher vor dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des Asylgerichtshofes entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher vor dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des Asylgerichtshofes entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.
Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechte-Charta der Europäischen Union für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vgl. EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85).Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechte-Charta der Europäischen Union für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vergleiche EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85).
Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Ungarn gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des ¿real risk' anzulegen ist.Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Ungarn gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des ¿real risk' anzulegen ist.
2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Der Beschwerdeführer reiste Mitte April dieses Jahres in das Bundesgebiet ein. In Österreich hat er weder Verwandte noch Bekannte. Hinweise auf eine bereits erfolgte, zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigende außergewöhnliche Integration, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor (vgl. VfGH 26.02.2007, B 1802, 1803/06-11). Der Beschwerdeführer befindet sich vielmehr erst seit knapp fünf Monaten im Bundesgebiet und stützte sich sein bisheriger Aufenthalt lediglich auf den dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz. Die Überstellung nach Ungarn verletzt den Beschwerdeführer daher nicht in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.Der Beschwerdeführer reiste Mitte April dieses Jahres in das Bundesgebiet ein. In Österreich hat er weder Verwandte noch Bekannte. Hinweise auf eine bereits erfolgte, zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigende außergewöhnliche Integration, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor vergleiche VfGH 26.02.2007, B 1802, 1803/06-11). Der Beschwerdeführer befindet sich vielmehr erst seit knapp fünf Monaten im Bundesgebiet und stützte sich sein bisheriger Aufenthalt lediglich auf den dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz. Die Überstellung nach Ungarn verletzt den Beschwerdeführer daher nicht in seinem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
2.2.2. Zum ungarischen Asylwesen:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Ungarn auch Feststellungen zur ungarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Im Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde waren in Ungarn zuvor angekündigte gesetzliche Änderungen in Bezug auf das Asylwesen bereits in Kraft. Diese haben zu einer Verbesserung der dortigen Situation beigetragen.
Der Beschwerdeführer gab an, niemals vorgehabt zu haben, in Ungarn um Asyl anzusuchen bzw. dort zu bleiben. Hierzu ist anzuführen, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen und eine solche Vorgehensweise auch eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-II-VO widerspräche, welche zwar sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, die jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll und will.
Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, in Ungarn keine Arbeit zu finden bzw. die Bedingungen im Aufnahmelager, in dem er einige Zeit gelebt habe, kritisiert (zu wenige Computer, der Fernseher werde von anderen Asylwerbern ständig blockiert, der Lagerarzt habe ihn wegen seiner Zahnschmerzen nicht zu einem Facharzt verwiesen bzw. hätten die von diesem verabreichten Medikamente nicht gegen seine Schmerzen geholfen) ist festzuhalten, dass diese Umstände allesamt keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen.Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, in Ungarn keine Arbeit zu finden bzw. die Bedingungen im Aufnahmelager, in dem er einige Zeit gelebt habe, kritisiert (zu wenige Computer, der Fernseher werde von anderen Asylwerbern ständig blockiert, der Lagerarzt habe ihn wegen seiner Zahnschmerzen nicht zu einem Facharzt verwiesen bzw. hätten die von diesem verabreichten Medikamente nicht gegen seine Schmerzen geholfen) ist festzuhalten, dass diese Umstände allesamt keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen.
Fest steht, dass sich Ungarn zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO bereit erklärt hat, wodurch offensichtlich ist, dass das dortige Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Im Übrigen würde die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches garantieren, unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben wurde oder nicht.Fest steht, dass sich Ungarn zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-II-VO bereit erklärt hat, wodurch offensichtlich ist, dass das dortige Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Im Übrigen würde die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches garantieren, unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben wurde oder nicht.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen des Bundesasylamtes kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Vielmehr ist ersichtlich, dass in Ungarn - nach dem gegenwärtigen Informationsstand - keineswegs derartige systemische Mängel in Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen herrschen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
In Zusammenhang mit einer möglichen Inhaftierung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Umstand, dass ein Asylbewerber nach einer Dublin-Rücküberstellung in Haft genommen werden könnte, nicht allein ausreicht, eine Überstellung nach der Dublin-II-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).In Zusammenhang mit einer möglichen Inhaftierung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Umstand, dass ein Asylbewerber nach einer Dublin-Rücküberstellung in Haft genommen werden könnte, nicht allein ausreicht, eine Überstellung nach der Dublin-II-VO für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
2.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK; medizinische Krankheitszustände:2.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK; medizinische Krankheitszustände:
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK (und Krankheiten), die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn dadurch eine für den Beschwerdeführer existenzbedrohende Situation geschaffen würde. Diesfalls wäre das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK (und Krankheiten), die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn dadurch eine für den Beschwerdeführer existenzbedrohende Situation geschaffen würde. Diesfalls wäre das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das diesbezüglich wegweisende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK darstellt (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; Ayegh, EGMR 07.11.2006; Appl. 4701/05; Goncharova & Alekseytsev, EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist auch auf das diesbezüglich wegweisende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK darstellt (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; Ayegh, EGMR 07.11.2006; Appl. 4701/05; Goncharova & Alekseytsev, EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der Verfassungsgerichtshof aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der Verfassungsgerichtshof aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Weitere Rechtsprechung des EGMR (N. v. the United Kingdom, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54 ff., Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Weitere Rechtsprechung des EGMR (N. v. the United Kingdom, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54 ff., Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer - wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat - schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer - wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat - schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im gegenständlichen Fall lassen sich dem Verwaltungsakt keine Hinweise auf aktuell vorliegende Krankheitszustände oder auf eine drohende unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Ungarn entnehmen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen im Entscheidungszeitpunkt 25-jährigen gesunden Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte oder einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich. Auch in der Beschwerde wird nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Seitens des Asylgerichtshofes kann somit nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte darstellen würde.Seitens des Asylgerichtshofes kann somit nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte darstellen würde.
2.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes daher keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.2.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes daher keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
3.1. Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt (kam) es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner hier entscheidungsrelevanten Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.3.1. Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt (kam) es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner hier entscheidungsrelevanten Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.
Es sind auch keine Hinweise hervorgekommen, die einen Aufschub der Überstellung nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 erforderlich erscheinen hätten lassen. Etwaige neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen (gewesen).Es sind auch keine Hinweise hervorgekommen, die einen Aufschub der Überstellung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 erforderlich erscheinen hätten lassen. Etwaige neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen (gewesen).
3.2. Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits nach Ungarn überstellt wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.3.2. Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits nach Ungarn überstellt wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, real riskZuletzt aktualisiert am
18.09.2013