Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A14 425.662-1/2012/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.3.2012, Zl. 09 14.147-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.3.2012, Zl. 09 14.147-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und Angehöriger der jezidischen Religionsgemeinschaft, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 13.11.2009. Er wurde hiezu am 18.11.2009 polizeilich erstbefragt und am 09.02.2010 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Als Fluchtgrund führte er an, im Rahmen einer Feier im Zuge des Newroz-Festes von Sicherheitskräften verhaftet und erst nach einigen Tagen gegen Schmiergeld wieder freigelassen worden zu sein. Anschließend wäre er immer wieder festgenommen und verhört worden. Sie hätten ihn beschimpft und gefragt, was er als Jezide mit den Kurden zu tun habe. Sie hätten auch seine Mutter beschimpft. Dies habe sich bis zu dem Feiertag - dem roten Mittwoch, der glaublich am XXXX stattgefunden habe - gezogen, bis er da von einem der Sicherheitskräfte erkannt, mitgenommen und erst am Abend wieder freigelassen worden sei. Danach sei es mit den Festnahmen und Verhören weitergegangen, der Beschwerdeführer sei nicht in Ruhe gelassen worden und habe sich auch ständig beobachtet gefühlt. Er hätte - wenn auch letztlich ohne Erfolg - versucht, einen Reisepass zu beantragen und habe eigentlich Mitte September 2009 heiraten wollen, sich dann aber doch für seine Ausreise entschieden, weil er den Gedanken gehabt hätte, sie könnten ihn auch mitten unter seiner Hochzeit mitnehmen. Sein Bruder und ein Freund hätten dann gemeinsam seine Ausreise organisiert.1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und Angehöriger der jezidischen Religionsgemeinschaft, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 13.11.2009. Er wurde hiezu am 18.11.2009 polizeilich erstbefragt und am 09.02.2010 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Als Fluchtgrund führte er an, im Rahmen einer Feier im Zuge des Newroz-Festes von Sicherheitskräften verhaftet und erst nach einigen Tagen gegen Schmiergeld wieder freigelassen worden zu sein. Anschließend wäre er immer wieder festgenommen und verhört worden. Sie hätten ihn beschimpft und gefragt, was er als Jezide mit den Kurden zu tun habe. Sie hätten auch seine Mutter beschimpft. Dies habe sich bis zu dem Feiertag - dem roten Mittwoch, der glaublich am römisch 40 stattgefunden habe - gezogen, bis er da von einem der Sicherheitskräfte erkannt, mitgenommen und erst am Abend wieder freigelassen worden sei. Danach sei es mit den Festnahmen und Verhören weitergegangen, der Beschwerdeführer sei nicht in Ruhe gelassen worden und habe sich auch ständig beobachtet gefühlt. Er hätte - wenn auch letztlich ohne Erfolg - versucht, einen Reisepass zu beantragen und habe eigentlich Mitte September 2009 heiraten wollen, sich dann aber doch für seine Ausreise entschieden, weil er den Gedanken gehabt hätte, sie könnten ihn auch mitten unter seiner Hochzeit mitnehmen. Sein Bruder und ein Freund hätten dann gemeinsam seine Ausreise organisiert.
Neben den Problemen mit der Regierung führte der Beschwerdeführer auch noch religiöse Probleme ins Treffen und meinte, dass die Yeziden von den Muslimen unterdrückt werden würden.
2. Mit Bescheid vom 10.02.2010 wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 13.11.2009 gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen. Zur Rückkehr von abgeschobenen syrischen Asylwerbern wurde unter anderem festgestellt, dass es zu einer längeren Befragung, möglicherweise zu einer Inhaftierung (insbesondere bei exilpolitischer Tätigkeit) komme. Es wurde auf verschiedene Diskriminierungen der kurdischen Minderheit verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers total vage und widersprüchlich gewesen sei. Zusammengefasst sei daher zu befinden, dass seine Geschichte zwar asylbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig sei, und die von ihm geltend gemachte Bedrohung offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Vielmehr könne aus der Geschichte geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe.2. Mit Bescheid vom 10.02.2010 wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 13.11.2009 gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen. Zur Rückkehr von abgeschobenen syrischen Asylwerbern wurde unter anderem festgestellt, dass es zu einer längeren Befragung, möglicherweise zu einer Inhaftierung (insbesondere bei exilpolitischer Tätigkeit) komme. Es wurde auf verschiedene Diskriminierungen der kurdischen Minderheit verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers total vage und widersprüchlich gewesen sei. Zusammengefasst sei daher zu befinden, dass seine Geschichte zwar asylbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig sei, und die von ihm geltend gemachte Bedrohung offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Vielmehr könne aus der Geschichte geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe.
3. Am 17.02.2010 langten eine Bescheinigung des Beschwerdeführers über die Zugehörigkeit zum Yezidischen Glauben sowie weitere Dokumente ein.
4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
5. Mit Schriftsatz vom 06.12.2011 brachte der Antragsteller eine Beschwerdeergänzung ein, mit welcher er folgende Unterlagen vorlegt:
Bestätigung über eine Deutschqualifizierung in der Zeit vom 01.09.2009 bis 31.08.2010, Bestätigung über den Besuch des Deutschqualifizierungs-Moduls "XXXX" in der Zeit vom 01.02.2011 bis 31.05.2011, Mitgliedsbestätigung vom Haus der Kurden in XXXX vom 25.06.2011, Beschäftigungsbewilligung vom AMS XXXX für die berufliche Tätigkeit als Hof- und Feldarbeiter für die Zeit vom 09.06.2011 bis 30.11.2011, Arbeitsnachweis vom Flüchtlingsheim "XXXX" über diverse (gemeinnützige) Tätigkeiten.Bestätigung über eine Deutschqualifizierung in der Zeit vom 01.09.2009 bis 31.08.2010, Bestätigung über den Besuch des Deutschqualifizierungs-Moduls "XXXX" in der Zeit vom 01.02.2011 bis 31.05.2011, Mitgliedsbestätigung vom Haus der Kurden in römisch 40 vom 25.06.2011, Beschäftigungsbewilligung vom AMS römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als Hof- und Feldarbeiter für die Zeit vom 09.06.2011 bis 30.11.2011, Arbeitsnachweis vom Flüchtlingsheim "XXXX" über diverse (gemeinnützige) Tätigkeiten.
Zu seiner Situation in Östereich gab er unter anderem an, dass sein Bruder XXXX samt dessen Ehegattin und dessen beiden Kindern nunmehr gleichfalls in Österreich Asyl beantragt hätten.Zu seiner Situation in Östereich gab er unter anderem an, dass sein Bruder römisch 40 samt dessen Ehegattin und dessen beiden Kindern nunmehr gleichfalls in Österreich Asyl beantragt hätten.
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.2.2012, GZ A13 412.450-1/2010/7E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.2.2012, GZ A13 412.450-1/2010/7E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
7. Am 6.3.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck einvernommen und gab hiebei an, an Magenproblemen zu leiden, am 22.3.2012 werde eine Magenspiegelung durchgeführt. Der Beschwerdeführer legte weiters Dokumente vor und ersuchte, seinen Familiennamen von XXXX auf XXXX zu ändern. Er gab weiters an, seine bisher im Verfahren getätigten Angaben seien vollständig. Er habe die Wahrheit gesagt und alles erzählt. Weitere Gründe habe er nicht vorzubringen. Er habe in Österreich an zwei bis drei Demonstrationen teilgenommen, diese hätten alle in XXXX stattgefunden und hätten sie friedlich vor den Botschaften demonstriert.7. Am 6.3.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck einvernommen und gab hiebei an, an Magenproblemen zu leiden, am 22.3.2012 werde eine Magenspiegelung durchgeführt. Der Beschwerdeführer legte weiters Dokumente vor und ersuchte, seinen Familiennamen von römisch 40 auf römisch 40 zu ändern. Er gab weiters an, seine bisher im Verfahren getätigten Angaben seien vollständig. Er habe die Wahrheit gesagt und alles erzählt. Weitere Gründe habe er nicht vorzubringen. Er habe in Österreich an zwei bis drei Demonstrationen teilgenommen, diese hätten alle in römisch 40 stattgefunden und hätten sie friedlich vor den Botschaften demonstriert.
8. Mit Bescheid vom 7.3.2012 hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers in der Folge gemäß § 3 AsylG abgewiesen, ihm aber gleichzeitig den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis8. Mit Bescheid vom 7.3.2012 hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers in der Folge gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen, ihm aber gleichzeitig den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis
XXXX erteilt.römisch 40 erteilt.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sei ihm hinsichtlich seiner Identität und Nationalität die Glaubwürdigkeit zuzusprechen. Ebenso seien seine Angaben, wonach er an Magenproblemen leide, glaubhaft. Mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise hätte er aber eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darlegen können. Sein diesbezügliches Vorbringen wäre total vage und widersprüchlich gewesen. Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zu der Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen.
Unbeschadet dessen sei den Länderfeststellungen eine momentan ernste Allgemeinsituation in Syrien zu entnehmen, wonach sich das Land in einem internen Krisenzustand befinde. Aufgrund dessen sei dem Asylwerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für ihn eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.
Aus den zu Syrien getroffenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde ist ersichtlich, dass es seit 2011 zu fortdauernden Unruhen gekommen ist, dies einhergehend mit schweren Menschenrechtsverletzungen, insbesondere auch von staatlicher Seite.
Aktuelle Feststellungen zur Rückkehrsituation sind nicht angeführt.
9. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde am 21.3.2012 rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung entgegengetreten wurde.9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde am 21.3.2012 rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung entgegengetreten wurde.
10. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 30.3.2012.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Beschwerdeinstanz jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Beschwerdeinstanz jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies (in Bezug auf den angefochtenen Teil des Verfahrens) in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:
3.1. Im vorliegenden Verfahren lässt sich aus der Aktenlage weder eindeutig ableiten, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich einer fehlenden individuellen Vorverfolgung in Syrien falsch wäre, noch dass die dem entgegentretenden Beschwerdeausführungen von vorneherein unerheblich wären.
3.2. Aus der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes ergibt sich jedoch zunächst die Notwendigkeit, aktuelle Feststellungen zur Rückkehrsituation abgewiesener Asylwerber zu treffen, da es angesichts der dortigen Lage (siehe Feststellungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 14.09.2012 zu A2 261.154-0/2008/14E: "Die Menschenrechtslage in Syrien ist schlecht, politische Opposition wird massiv bekämpft. Die Sicherheitsorgane verüben häufig Misshandlungen und Folter (auch in der Haft) und agieren weitgehend ohne Kontrolle. Infolge - zunächst - lokaler Unruhen ab März 2011 hat die Regierung einerseits den Ausnahmezustand aufgehoben und die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kurden, sowie wiederholt andere Reformen, angekündigt. Gleichzeitig wurden aber lokale Demonstrationen 2011 blutig niedergeschlagen und kam es zu Verhaftungen von Oppositionellen. Im Laufe des Jahres 2012 haben die Gegner der Regierung an militärischer Stärke (und Unterstützung des Auslandes) gewonnen, es kommt weiterhin zu (schweren) Menschenrechtsverletzungen, zum Teil auch von den Aufständischen begangen. Die Aufständischen kontrollieren (kleinere) Gebiete des Landes, die Lage ist aber insgesamt schwer überschaubar") möglich erscheint, dass auch eine - erfolglose - Asylantragstellung für sich genommen die Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Gesinnung nach sich zieht, was wiederum, angesichts der verbreiteten schweren Menschenrechtsverletzungen in Syrien eine für eine Asylgewährung hinreichende Verfolgungsintensität bedeuten könnte (siehe in diesem Sinn schon hg. Erkenntnisse vom 31.05.2011, GZ: A2 263.280-0/2009/11E, vom 14.06.2011, GZ: A2 258.961-0/2008/12E, vom 20.06.2011, GZ: A2 417.413-2/2011/4E oder vom 16.10.2012, GZ: A1 414.614-1/2010/9E). Solche Überlegungen sind für die Prüfung des Flüchtlingsstaus unbeschadet dessen zu treffen, dass - aus anderen Gründen - subsidiärer Schutz gewährt wurde. Zur Notwendigkeit einer individuellen Prüfung anhand der konkreten Lage auch in Fällen, in denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist der Vollständigkeit halber auf maßgebliche ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen; siehe VwGH 02.09.2010, Zl. 2007/19/1016; im Zusammenhang mit mangelhaften Länderfeststellungen VwGH 15.12.2010, Zl. 2007/19/0265.
In der hier zu beurteilenden Beschwerdesache sind, wie sich aus der Verfahrenserzählung ergibt, keine Feststellungen zur tatsächlichen Rückkehrsituation zum Entscheidungszeitpunkt getroffen worden. Die sehr allgemein gehaltenen Feststellungen zur Rückkehrsituation, die sich nicht mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen, stammen aus den Jahren 2009 und 2010 und können im Hinblick auf die dramatische Entwicklung der Situation in Syrien weder als ausreichend noch als aktuell bezeichnet werden. Es liegt daher eine schwere Mangelhaftigkeit vor, da die getroffenen Feststellungen das negative Verfahrensergebnis zu Spruchpunkt I. nicht zu tragen vermögen.In der hier zu beurteilenden Beschwerdesache sind, wie sich aus der Verfahrenserzählung ergibt, keine Feststellungen zur tatsächlichen Rückkehrsituation zum Entscheidungszeitpunkt getroffen worden. Die sehr allgemein gehaltenen Feststellungen zur Rückkehrsituation, die sich nicht mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen, stammen aus den Jahren 2009 und 2010 und können im Hinblick auf die dramatische Entwicklung der Situation in Syrien weder als ausreichend noch als aktuell bezeichnet werden. Es liegt daher eine schwere Mangelhaftigkeit vor, da die getroffenen Feststellungen das negative Verfahrensergebnis zu Spruchpunkt römisch eins. nicht zu tragen vermögen.
3.3. Darüber hinaus sind auch die übrigen zu Syrien getroffenen Länderfeststellungen, welche überwiegend aus dem Jahr 2010 und 2011 stammen, zu wenig ausführlich und jedenfalls als veraltet anzusehen, da sich die Situation in Syrien zwischenzeitig gravierend verändert hat.
3.4. Die erstinstanzliche Behörde hat sich auch nicht ausreichend mit der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Darüber hinaus wurden - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - die vom Asylgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 3.2.2012 aufgezählten Mängel des Ermittlungsverfahrens nicht in der aufgetragenen Art und Weise behoben und die Feststellungen im Bescheid nicht entsprechend vervollständigt.
Auch wären Feststellungen zum Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie und zum Stand dieser Asylverfahren erforderlich gewesen sowie eine Auseinandersetzung mit der Frage, aus welchen Gründen sein Bruder Syrien verlassen hat und ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Bindung zu diesem allenfalls eine Verfolgung im Heimatstaat drohen kann.
3.5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner, für den Asylgerichtshof maßgeblichen, Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls (zu Spruchpunkt I seiner Entscheidung) eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt.3.5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner, für den Asylgerichtshof maßgeblichen, Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls (zu Spruchpunkt römisch eins seiner Entscheidung) eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Procedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Procedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren, soweit angefochten, im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich, wie schon unter 3.1. ausgeführt, der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls schon der gegenwärtigen Aktenlage nach eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit dem in Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren, soweit angefochten, im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich, wie schon unter 3.1. ausgeführt, der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls schon der gegenwärtigen Aktenlage nach eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit dem in Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die erstinstanzliche Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren auch mit der vom Beschwerdeführer zwischenzeitig durchgeführten Eheschließung, seinem Arbeitsverhältnis in Österreich und allenfalls weiters geänderten Verhältnissen seiner persönlichen und familiären Situation in Österreich auseinanderzusetzen haben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, exilpolitische Aktivität, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
17.09.2013