Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zlen. B11 432.625-1/2013/5E
B11 432.629-1/2013/6E
B11 432.627-1/2013/8E
B11 432.628-1/2013/7E
B11 432.626-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerden jeweils vom 04. Februar 2013 von
XXXX, geb. XXXX,römisch 40 , geb. römisch 40 ,
XXXX, geb. XXXX,römisch 40 , geb. römisch 40 ,
XXXX, geb. XXXX,römisch 40 , geb. römisch 40 ,
XXXX, geb. XXXX undrömisch 40 , geb. römisch 40 und
XXXX, geb. XXXX,römisch 40 , geb. römisch 40 ,
alle StA: Afghanistan,
bei 3). bis 5.) gesetzlich vertreten durch XXXX,bei 3). bis 5.) gesetzlich vertreten durch römisch 40 ,
gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 21. Jänner 2013,
Zl. 1208.593-BAI,
Zl. 1208.591-BAI,
Zl. 1208.595-BAI,
Zl. 1208.596-BAI und
Zl. 1208.594-BAI,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 3. Juli 2013 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d.g.F. (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch drei. Der Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
IV. Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch vier. Der Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d.g.F. (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
V. Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch fünf. Der Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d.g.F. (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (Zl. B11 432.625), Gattin des Zweitbeschwerdeführers (Zl. B11 432.629) und Mutter ihrer gemeinsamen Kinder, der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (Zlen. B11 432.627, B11 432.628 und B11 432.626), stellte am
10. Juli 2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.10. Juli 2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.
2. Vor dem Bundesasylamt gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Person im Wesentlichen an, den oben im Spruch wiedergegebenen Namen zu führen, am 1. Jänner 1974 in Parwan geboren und Staatsangehörige von Afghanistan zu sein sowie der Volksgruppe der Saijdewa und dem Glaubensbekenntnis der Sikh anzugehören. Ihre Muttersprache sei Punjabi. Zuletzt habe sie in Afghanistan in Kabul gelebt. Sie sei Gattin des Zweitbeschwerdeführers und Mutter ihrer gemeinsamen Kinder, der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.
3.1. Mit oben im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom
21. Jänner 2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diese Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).21. Jänner 2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
3.2. Gegen alle drei Spruchpunkte dieser Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den oben im Spruch genannten Schriftsätzen jeweils vom
04. Februar 2013 erhoben.
4.1. Am 3. Juli 2013 führte der Asylgerichtshof (in Folge auch AsylGH) eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer als Parteien teilnahmen. Das Bundesasylamt verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.
4.2. Auf Frage des Vorsitzenden Richters, ob für die Erstbeschwerdeführerin - unabhängig vom behaupteten Fluchtgrund von ihrem Gatten, den Zweitbeschwerdeführer, - eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar und vorstellbar wäre, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zurückkehren wolle. Sie seien in Afghanistan geschlagen worden, was hätten sie dort machen können? Ihre Kinder hätten eine Ausbildung in Österreich, diese Möglichkeit bestünde in Afghanistan nicht. Weiters befragt führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie von den Taliban geschlagen worden seien. Als Frau hätte sie sich nur im Sigh-Tempel aufhalten können. Sie hätte nicht rausdürfen. Auch habe sie sich nicht behandeln lassen können. Sie leide - auch jetzt noch - an Diabetik, Schilddrüsenprobleme, und ihr Blutdruck sei sehr hoch. Befragt, wie sie sich ihre Zukunft in Österreich im Falle eines weiteren Aufenthaltes hier vorstellen könne, führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie das Leben in Österreich sehr schön empfinde, die Leute seien sehr nett zu ihnen. Weiters befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie und ihre Familie in Österreich arbeiten wollten. Sie könne alles machen - alles, was sie hier bekäme. Ihr Mann und sie würden bereits im Asylheim arbeiten, sie würden Fahrkarten austeilen und die Verrechnungen durchführen. Auch ihr Sohn arbeite bereits legal in einem Restaurant in Österreich. Sie wollten nicht von der Sozialhilfe leben, sondern selbst um ihren Unterhalt sorgen.
4.3. Weiters wurden in diese Verhandlung Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Asylgerichtshofes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (s. weiter unter Pkt. II.2.1.) eingeführt.4.3. Weiters wurden in diese Verhandlung Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Asylgerichtshofes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (s. weiter unter Pkt. römisch zwei.2.1.) eingeführt.
5. Die Beschwerdeführer brachten auch Bescheinigungsmittel in das Verfahren ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Zur Person der Erstbeschwerdeführerin
Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Person und zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen sowie generell zu ihrer Situation als Frau in Afghanistan (s. oben Pkt. I. wiedergegeben) wird der Entscheidung zugrundegelegt.Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Person und zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen sowie generell zu ihrer Situation als Frau in Afghanistan (s. oben Pkt. römisch eins. wiedergegeben) wird der Entscheidung zugrundegelegt.
Das darüberhinausgehenden Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den konkreten, im Besonderen sie und ihre Familienangehörigen betreffenden fluchtauslösenden Ereignissen wurde nicht in den entscheidungswesentlichen Sachverhalt aufgenommen.
1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im
Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin
1.2.1. Allgemeine Entwicklung
Ende 2001 wurde das Regime der Taliban gestürzt; seither wurden eine Sonderratsversammlung einberufen, eine Übergangsregierung eingesetzt, Präsident, Parlament und Provinzräte gewählt sowie eine Verfassung verabschiedet. Am 20.8.2009 fanden bereits die zweiten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen statt, am 18.9.2010 die zweiten Parlamentswahlen. Diese Wahlen waren von Gewalt und Betrugsvorwürfen überschattet; es gab jedoch weniger Anschläge als 2009.
Nach zwei Nominierungs- und Bestätigungsrunden blieben sieben Ministerposten unbesetzt, weil das alte Parlament 2010 die vorgeschlagenen Kandidaten abgelehnt hatte (allesamt Angehörige ethnischer Minderheiten). Die Kontroverse um die Zusammensetzung des Parlaments, die von der Regierung durch Einsetzung eines Sondergerichts mitverursacht wurde, hat Fortschritte in der Frage der Besetzung von Ministerposten in der Zwischenzeit unmöglich gemacht.
Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Artikel 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog ("Art".
22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates
zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Auf die Scharia wird dagegen nicht Bezug genommen, abgesehen davon, dass nach Art. 130 dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule anzuwenden sind. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Artikel 3, enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Auf die Scharia wird dagegen nicht Bezug genommen, abgesehen davon, dass nach Artikel 130, dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule anzuwenden sind. Staatsreligion ist der Islam (Artikel 2,); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)
Die 2002 eingerichtete Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission ist in der Verfassung (Art. 58) verankert. Die derzeitigen neun Kommissionsmitglieder wurden im Dezember 2006 für fünf Jahre ernannt, basierend auf einem 2005 in Kraft getretenen Gesetz. Im März 2010 verabschiedete die Menschenrechtskommission einen strategischen Vier-Jahres-Plan, in dem Schwerpunkte definiert werden. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weiterleiten und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. Sie ist bei der Beurteilung von Einzelfällen zunehmend Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt; das führte dazu, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung übt. Sie ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen durch ehemalige warlords und lokale Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen, Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie haben eine starke Stellung im Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der Kommission zu beschränken. Ihre Tätigkeit wird auch durch die schlechter werdende Sicherheitslage beeinträchtigt.Die 2002 eingerichtete Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission ist in der Verfassung (Artikel 58,) verankert. Die derzeitigen neun Kommissionsmitglieder wurden im Dezember 2006 für fünf Jahre ernannt, basierend auf einem 2005 in Kraft getretenen Gesetz. Im März 2010 verabschiedete die Menschenrechtskommission einen strategischen Vier-Jahres-Plan, in dem Schwerpunkte definiert werden. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weiterleiten und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. Sie ist bei der Beurteilung von Einzelfällen zunehmend Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt; das führte dazu, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung übt. Sie ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen durch ehemalige warlords und lokale Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen, Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie haben eine starke Stellung im Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der Kommission zu beschränken. Ihre Tätigkeit wird auch durch die schlechter werdende Sicherheitslage beeinträchtigt.
Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen, müssen aber das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Personen, die sich in der Vergangenheit Menschenrechtsverletzungen haben zuschulden kommen lassen, sitzen häufig in einflussreichen Positionen und verfügen über ein erhebliches Droh- und Druckpotential. Ein wirkungsvolles Instrument ist die Beschuldigung, bestimmte Verhaltensweisen verstießen gegen den islamischen oder paschtunischen Sitten- oder Wertekanon. Niemand widerspricht bis heute solchen Behauptungen offen oder hinterfragt ihre Motivation. Dass das Handeln der politischen Akteure laufend auf "Islamkonformität" beobachtet und bewertet wird, engt ihren Handlungsspielraum ein.
Politische Parteien im westlichen Sinn gibt es nicht. Das Parteiengesetz, das im Herbst 2007 beschlossen und im September 2009 verkündet worden ist, sieht vor, dass die Parteien beim Justizministerium registriert werden. Auf der Grundlage dieses Gesetzes müssen sich alle Parteien neu registrieren; dieser Prozess ist derzeit im Gang. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, sind neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Sie sind oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. Auch die traditionellen (Mujaheddin-) Parteien sind bisher eher Interessenvertretungen örtlicher Machthaber.
Das Parlament, das im Dezember 2005 erstmals zusammengetreten ist, etabliert sich langsam als kritischer Kontrolleur der Regierung.
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben, die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren daher schwierig. Politische Rivalitäten beruhen in der Regel nicht auf ideologisch-programmatischen Gegensätzen, sondern auf Rivalitäten um Macht und wirtschaftliche Vorteile; ethnische Konflikte sind eher die Ausnahme. Allianzen werden unter pragmatischen Gesichtspunkten eingegangen. Im April 2007 schlossen sich zahlreiche hochrangige Mitglieder der ehemaligen Nordallianz zur "Nationalen Front" (NF) zusammen; sie besteht mittlerweile nur noch auf dem Papier. Präsident Karzai gelang es im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2009, einen großen Teil der oppositionellen Kräfte in sein Lager zu ziehen, darunter auch hochrangige Mitglieder der NF. Auch dass in Kabul im Juni 2010 eine Loya Jirga ("Friedens-Jirga") abgehalten worden ist, hat dazu beigetragen, manche oppositionellen Kräfte einzubinden. Erneute Bemühungen, eine vereinte nationale Opposition zu bilden, ua. durch den ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Dr. Abdullah, haben im Dezember 2011 zur Gründung des Parteienbündnisses "Neue Koalition" geführt.
Häufig manifestiert sich politische Opposition in Afghanistan gewaltsam. Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die Taliban, die va. im Süden des Landes aktiv sind, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb e Islami Gulbuddin, die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat.
Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Es hat mit einem großen Rückstau an Fällen zu kämpfen.Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Artikel 116,) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Artikel 116, der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Artikel 121, der Verfassung). Es hat mit einem großen Rückstau an Fällen zu kämpfen.
Das Justizsystem ist nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Shuras) übernommen. Die Taliban haben in Afghanistan ein parallelstaatliches Rechtssystem aufgebaut. In den meisten afghanischen Provinzen setzen sie neben Schattengouverneuren auch Schattenrichter und Polizeichefs ein. Ein wachsender Teil der Bevölkerung sieht sich gezwungen, sich der harschen Justiz der Taliban oder lokaler Machthaber zu unterwerfen. Die Taliban haben auch 2010 eigene "Prozesse" abgehalten und unzählige Menschen, insbesondere im Süden und Osten des Landes, wegen Spionage für die Regierung oder die internationalen Truppen verurteilt, enthauptet oder gehängt.
Bei Gericht sind oft nicht einmal die Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden; meist besteht keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit über die Anwendbarkeit kodifizierter Rechtssätze. Tatsächlich nehmen die Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts und auf die (oft willkürliche) Überzeugung des Richters als auf staatliche Gesetze Bezug. Korruption ist ein großes Problem im Justiz- und auch im Verwaltungsbereich. Die Verwaltung ist zudem wegen der verbreiteten Ämterpatronage ineffizient.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF (International Security Assistance Force) ist der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte. Sie sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Im März 2011 hat Präsident Karzai die Übergabe der Sicherheitsverantwortung in den drei Provinzen Panjshir, Bamiyan und Kabul und in den vier Städten Mazar-e Sharif, Herat, Lashkar Gahr und Mehterlam beschlossen (erste Tranche). Ende November 2011 stimmte er der zweiten Tranche von Gebieten zu, in denen die "Transition" beginnen soll. Der Aufbau der Afghanischen Nationalarmee (ANA) verläuft schneller als geplant. Bis Ende Oktober 2012 sollen 195.000 Soldaten erreicht sein, bei der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) 157.000 Polizisten. Da die Loyalität der neuaufgenommenen Soldaten nicht klar ist, besteht ein hohes Risiko, dass bewaffnete Sicherheitskräfte zu regierungsfeindlichen Gruppierungen überlaufen.
In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 35 (in Kabul: über 25) private Fernseh- und zahlreiche (in Kabul: 25) Radiosender. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt. Die politische Ausrichtung der Medien reicht von westlich orientierten, regierungskritischen Sendern und Zeitungen bis zu Unternehmen, die von lokalen Machthabern für die eigene Propaganda genutzt werden.
Trotz sehr positiven Tendenzen berichten Nicht-Regierungsorganisationen und Journalistenverbände immer wieder von Einschüchterungen (bis hin zu Todesdrohungen) gegenüber Journalisten, die von der Regierung, von lokalen Machthabern und von Aufständischen ausgehen. Der Druck auf die Medien führt zT zu einer Selbstzensur.
Das Mediengesetz von 2009 lässt Raum für einen Einfluss der Regierung auf die Medien. So können "unislamische" Sendungen verboten werden; die Entscheidung liegt nach dem Gesetz bei der Mass Media Commission, in der Realität wurden entsprechende Verbote jedoch vom Kabinett ausgesprochen. Eine Neufassung des Mediengesetzes wird angestrebt.
1.2.2. Ethnische und religiöse Zusammensetzung
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Die vier größten ethnischen Gruppen sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass alle ethnischen Gruppen angemessen repräsentiert sind. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen. Ihre jährlich im Sommer wiederkehrende Wanderung in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen.Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Die vier größten ethnischen Gruppen sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Artikel 4, weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Artikel 22, ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass alle ethnischen Gruppen angemessen repräsentiert sind. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen. Ihre jährlich im Sommer wiederkehrende Wanderung in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen.
Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Artikel 16, der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.
1.2.3. Sicherheitslage
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der ISAF, sondern der ANA und der ANP. Die Aufstandsbewegung verübte seit Jänner 2011 auch in Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (auf ein Einkaufszentrum und auf einen besonders von Ausländern besuchten Supermarkt, auf das Krankenhaus der ANA, auf das Intercontinental Hotel, auf das Botschaftsviertel; Ex-Präsident Rabbani wurde ermordet). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast achtzehn Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch zwei Jahre zuvor.
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentrieren sich auch die militärischen Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April bis Juni 2011) der afghanischen Sicherheitskräfte und der ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu 2010 verlorenen Gebieten und den Gewinn neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden 2011 erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele der ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es der afghanischen Regierung gelingt, ihre Lebensverhältnisse spürbar zu verbessern.
Die ISAF-Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4 % der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord gingen sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50 % zurück. Die Operationsführung der afghanischen Sicherheitskräfte und der ISAF in den Regionen Kunduz und Nord-Baghlan verdrängte die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie spektakulärer Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. mit der Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs und mit Anschlägen auf Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurückzugewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kunduz.
Die oben (Pkt. II.1.2.1.) erwähnten oppositionellen Kräfte, nämlich die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, sind fragmentiert und bekämpfen einander gelegentlich auch. Ihre Gewalttaten, bei denen sie keine Rücksicht auf Zivilisten nehmen, richten sich va. gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nicht-Regierungsorganisationen. Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Zivilisten, die mit der ISAF zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird; der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge rechnet sie zu jenen Gruppen, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "Nachtbriefen". Es gibt Berichte, wonach Leute, die verdächtigt wurden, für die internationalen oder die afghanischen Truppen "spioniert" zu haben, von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden sind.Die oben (Pkt. römisch zwei.1.2.1.) erwähnten oppositionellen Kräfte, nämlich die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, sind fragmentiert und bekämpfen einander gelegentlich auch. Ihre Gewalttaten, bei denen sie keine Rücksicht auf Zivilisten nehmen, richten sich va. gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nicht-Regierungsorganisationen. Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Zivilisten, die mit der ISAF zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird; der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge rechnet sie zu jenen Gruppen, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "Nachtbriefen". Es gibt Berichte, wonach Leute, die verdächtigt wurden, für die internationalen oder die afghanischen Truppen "spioniert" zu haben, von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden sind.
Das Haqqani-Netzwerk operiert entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze, gilt als stark pro-pakistanisch ausgerichtet und unterhält Verbindungen zu al-Qaida. Es ist hauptsächlich in Loya Paktia aktiv, verübte aber auch Anschläge in Kabul. Die Zahl seiner Kämpfer wird auf etwa 2500 geschätzt.
Den Taliban gelingt es immer wieder, trotz massivsten Sicherheitsvorkehrungen einschneidende und großangelegte Operationen in den Zentren der Macht auszuführen. Sie haben inzwischen in 33 der 34 Provinzen Untergrundstrukturen aufgebaut. 2010 folgte der Ankündigung der Operation Al Faath eine massive Kampagne, der zahlreiche Regierungsbeamte, Shura-Mitglieder, Dolmetscher, Entwicklungshelfer, Lastwagenfahrer und Angehörige der Sicherheitskräfte zum Opfer fielen. Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden 2011 vermehrt genau in jenen Gebieten verübt, die im Juli den afghanischen Sicherheitskräften übergeben wurden. Die Taliban und weitere regierungsfeindliche Gruppierungen verfügen über eigene Gefängnisse und sollen bei Verhören Folter angewandt haben.
Es gibt Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und Tötung politischer Gegner billigen. Von einer organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten Verfolgung kann dennoch nicht die Rede sein.
Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele von ihnen keinen Einfluss, sie kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder sie vor Gericht bringen. Kriegsherren ("warlords"), Drogenbarone, Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich Opposition oft mit Waffengewalt. Auch in den Teilen des Landes, in denen keine regierungsfeindlichen Kräfte operieren, kommt es regelmäßig zu politisch motivierter Gewaltanwendung. Nach wie vor beherrschen örtliche Machthaber verschiedene Regionen. Sie bekämpfen die Regierung Karzai nicht mit kriegerischen Mitteln, wahren aber ihren Macht- und Einflussbereich vor Ort immer wieder gewaltsam gegenüber rivalisierenden Gruppen.
1.2.4. Situation der (ehemaligen) Taliban
Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden sollen. Nach anfänglichen Verzögerungen ist das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen. Die Teilnehmerzahl steigt kontinuierlich und lag Mitte Dezember 2011 bei etwa 2997 ehemaligen Kämpfern. Eine "Friedens-Jirga" gab Präsident Karzai im Juni 2010 den notwendigen Rückhalt für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und die Loslösung von al-Qaida gebunden sein müsse. Im September 2011 wurde Rabbani, der Präsident des Hohen Friedensrates, der mit dem Aussöhnungsprozess betraut ist, ermordet, das hat das Verhältnis Afghanistans zu Pakistan schwer belastet. Als Reaktion auf das Attentat hat Präsident Karzai die Vorgehensweise bei den Friedensgesprächen in Frage gestellt, wodurch der Friedensprozess vorübergehend ins Stocken geraten ist.
Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt. Viele Afghanen befürchten jedoch weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, welche die seit 2001 erzielten Fortschritte, va. im Menschenrechtsbereich, in Frage stellen würden.
Am 18.6.2011 bestätigte die afghanische Regierung erstmals offiziell Verhandlungen zwischen den USA und Angehörigen der Taliban über ein Ende des Krieges. Dies weist auf einen Strategiewechsel der NATO-Staaten hin: Eine politische Lösung soll einen möglichst raschen Abzug der internationalen Truppen erlauben. Bereits im März und im Herbst 2010 sollen Gespräche zwischen Angehörigen der afghanischen Regierung und den Taliban sowie Abgeordneten Hekmatyars stattgefunden haben. Bei der Ankündigung ihrer Frühjahrsoffensive am 30.4.2011 haben die Taliban Friedensgespräche jedoch ausgeschlossen, solange internationale Truppen in Afghanistan stationiert sind.
Im Jänner 2010 wurde bekannt, dass das vom Parlament 2007 verabschiedete Amnestiegesetz unter dem Datum des 3.12.2008 im Amtlichen Gesetzblatt veröffentlicht worden war. Seinerzeit hatte Präsident Karzai unter internationalem Druck versprochen, es nicht zu unterzeichnen. Es sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie für fast alle Vergehen und Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden oder noch werden. Voraussetzungen, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, sind nur die Aufgabe des bewaffneten Kampfes und die Akzeptanz der geltenden Verfassungs- und Rechtsordnung. Das Gesetz schafft damit auch eine der Voraussetzungen für die Aussöhnung mit den Aufständischen und für ihre Reintegration, es untergräbt aber Bemühungen darum, die schweren Menschenrechtsverbrechen der vergangenen 30 Jahre aufzuarbeiten.
1.2.5. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist immer noch unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal mangelt. Die durchschnittliche Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung liegt bei etwa 50 Jahren für Frauen und bei 47 Jahren für Männer. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan gibt, reicht die medizinische Versorgung für die Bevölkerung noch nicht.
Gesundheitseinrichtungen sowie Ärzte und Pflegepersonal gehören weiterhin zu den Zielen regierungsfeindlicher Gruppierungen. Personen wurden bedroht, eingeschüchtert und angegriffen. Zahlreiche Personen wurden entführt, um Lösegeld zu erpressen oder um Verletzte an der Front behandeln zu lassen.
1.2.6. Situation der Frauen
1.2.6.1. Menschenrechtslage allgemein
Die Menschenrechtslage afghanischer Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch orthodoxe Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrencodices geprägt. Die Geschlechterpolitik der Taliban war darauf ausgerichtet, den öffentlichen Raum von Frauen zu "säubern". Sie hatte vier Elemente:
Frauen aus der Beschäftigung - ausgenommen im Gesundheitssektor - auszuschließen, sie vom Schulbesuch auszuschließen, Bekleidungsvorschriften für Männer und Frauen einzuführen, welche die Frauen in die Burka zwangen, und die Bewegungsfreiheit der Frauen streng zu kontrollieren. Obwohl die Frauenrechte nun im staatlichen Recht gestärkt worden sind, werden sie für den größten Teil der Afghaninnen nicht verwirklicht. Die meisten Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Diese Rechte zu verteidigen, ist in den seltensten Fällen möglich, da die Justiz konservativ-traditionell geprägt ist und von männlichen Richtern bestimmt wird und da kaum qualifizierte Anwälte zur Verfügung stehen. Shuras - die nach Schätzungen bis zu 80 % aller Streitigkeiten entscheiden - verletzen häufig die Rechte von Frauen. Staatliche Akteure sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen.
Viele Afghaninnen tragen die Burka noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Gesellschaftliche Konventionen beschränken die Freiheit der Frauen, sich ohne männliche Zustimmung oder Begleitung frei zu bewegen. Unbegleitete Frauen sind gesellschaftlich nicht akzeptiert. Der Oberste Gerichthof entschied 2010, dass das "Wegrennen von Zuhause" eine Straftat sei.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb- und Zivilverfahrenssowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt va. beim Straftatbestand des "Ehebruchs", wonach im Ergebnis selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen, hat auf Grund des Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet uU mit der Inhaftierung der Frau, sei es auf Grund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften, sei es zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben. Frauen werden aus solchen Gründen oft auf Ersuchen der Familienangehörigen in Haft genommen, weiters wenn sie versuchen, Verbrechen anzuzeigen, deren Opfer sie geworden sind, oder - dies betrifft auch Männer - "stellvertretend" für verurteilte männliche Angehörige, aber auch, um sie vor Gewalttaten zu schützen. Im Gefängnis sollen Frauen häufig vom Gefängnispersonal vergewaltigt werden.
Im Frühjahr 2009 verabschiedete das afghanische Parlament das Schiitische Personenstandsgesetz mit zahlreichen Bestimmungen, die Frauen diskriminieren. Nach Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.7.2009 eine entschärfte Fassung, die er als Dekret in Kraft setzte. Gestrichen oder entschärft wurden Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute zu Geschlechtsverkehr verpflichtet seien, oder solche, welche die Ehe mit oder unter Minderjährigen betrafen (und sie damit implizit anerkannten) oder die das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes banden. Geblieben sind Bestimmungen, wonach die Frau nur zu "legalen Zwecken" und nur in dem Maße ausgehen darf, "wie örtliche Gewohnheit es zulässt", weiters Bestimmungen zur Einschränkung des Rechts der Frau, zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation von Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann, wenn die Frau die "ehelichen Rechte" verweigert, und zu Unterschieden im Erbrecht, va. bei Immobilien. -
Die Situation der Frau wird theoretisch durch das "Gesetz zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das Präsident Karzai auch am 19.7.2009 unterzeichnet hat. Das Gesetz sieht Strafen für Gewalt gegen Frauen vor, darunter für Vergewaltigung (außer durch den Ehegatten), für Schlagen, Zwangsverheiratung, Verheiratung Minderjähriger ua. Es hat nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen und enthält strafbewehrte Bestimmungen mit dem Ziel, Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Das Gesetz ist aber vielen Behörden gar nicht bekannt.
Auf Grund des langen Bürgerkrieges sind rund 1,5 Mio. Frauen zu Witwen geworden. Ihre Lage ist besonders schlimm, da sie keine finanzielle Unterstützung erhalten und sich und ihre Kinder oft nur mit Betteln ernähren können. 94 % von ihnen können weder lesen noch schreiben. Dabei sind sie noch jung, durchschnittlich 35 Jahre, und haben meist vier Kinder. In ihrer Not ernähren sich immer mehr junge Frauen durch Prostitution, die offiziell verboten ist.
1.2.6.2. Gewalt gegen Frauen
Eine große Zahl der Heiraten (geschätzt 70 %) sind Zwangsheiraten; in der Mehrzahl der Heiraten waren die Bräute jünger, als das Gesetz vorschreibt (16 Jahre oder 15, wenn ein Vormund und ein Gericht zustimmen). Viele der betroffenen Mädchen sollen als Entschädigung für ein Verbrechen oder zur Schuldentilgung angeboten worden sein. Nach Schätzungen waren 87 % der Frauen Opfer häuslicher Gewalt.
Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe, dies erstreckt sich aber nicht auf die Vergewaltigung in der Ehe. Männer, die der Vergewaltigung angeklagt werden, behaupten oft, es habe sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt, dies führt oft zu einer Anklage der Frau wegen Ehebruchs. Polizei und Justiz sind sehr zögerlich bei der Verfolgung von Gewalt gegen Frauen, einschließlich Vergewaltigung.
Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der ganzen Familie aufgefasst.
Es gibt kaum Daten über die Gewalt gegen Frauen, aber Hinweise darauf, dass sie weit verbreitet ist und dass Frauen und Mädchen zu Hause und auf der Straße, in intimen Beziehungen und bei der Begegnung mit Fremden, im Zusammenhang mit der herrschenden Auslegung der Tradition und der Scharia und in jenem diskriminierender Gesetze und Gesetzesanwendung in Gefahr sind. Fälle von Vergewaltigung, Entführung und Zwangsverheiratung durch mächtige Kommandanten sind nicht selten.
In Gebieten, in denen die Taliban an Macht gewinnen, wird die Sharia streng interpretiert und werden die Rechte von Frauen massiv eingeschränkt.
Frauen, die in der privaten und in der öffentlichen Sphäre Gewalt erfahren, werden ein zweites Mal zu Opfern, weil die Behörden nicht in der Lage sind, sie zu schützen. Gewalt gegen Frauen wird toleriert, die Täter genießen Straffreiheit, weil das Strafverfolgungssystem und die Justiz schlecht funktionieren und stark gegen Frauen voreingenommen sind.
Frauen, die im öffentlichen Leben tätig sind, werden mit noch unverhältnismäßig mehr Drohungen und Gewalt konfrontiert.
Witwen werden als Eigentum ihrer Schwiegerfamilie betrachtet und können gezwungen werden, einen Schwager zu heiraten, der bereits verheiratet sein kann. Gibt es keinen Mann in der Familie, können sie in entwürdigender Weise an einen Familienfremden vergeben werden. Angesichts des niedrigen Heiratsalters und der niedrigen Lebenserwartung können Frauen schon in ihren 20ern und 30ern Witwen werden.
1.2.6.3. Bildung
Afghaninnen waren unter den Taliban seit 1996 von jeder Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt nach Schätzungen bei 10 %. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und die fehlende Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt.
Seit 2002 konnten zahlreiche Schulen (wieder) eröffnet werden. Es gibt jedoch immer wieder Meldungen von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte gegen Schulen, insbesondere Mädchenschulen, sowie gegen Schüler und Lehrer. Bewaffnete Gruppen und konservative Elemente, die gegen die Schulbildung von Mädchen sind, vermehren ihre Angriffe gegen Schulen, Lehrer und Schüler, va. Schülerinnen. Die Angriffe reichen von der Einschüchterung von Schülern und Lehrern, Brandanschlägen auf Schulen, der Entführung, dem Schlagen und der Tötung des Lehrpersonals bis zur Brandstiftung und anderen Angriffen auf Schulen. "Nachtbriefe" warnen Lehrer und Schüler davor, zur Schule zu gehen. Als Folge davon wurde eine erhebliche Zahl von Schulen zerstört oder zeitweise oder auf Dauer geschlossen.
Die Einschulungsrate gehört zu den niedrigsten der Welt, die der Mädchen ist halb so hoch wie jene der Knaben. Das gilt für das ganze Land, besonders niedrig ist der Anteil der Mädchen im Süden, wo nur 15 % der Schulkinder Mädchen sind.
1.2.6.4. Gesundheitswesen
Frauen und Mädchen sind ihr ganzes Leben lang Mangelernährung und unzureichender Gesundheitsversorgung ausgesetzt. Da das herrschende Wertesystem männliche vor weiblichen Kindern und Männer vor Frauen bevorzugt, ist der weibliche Teil der Bevölkerung unverhältnismäßig stark betroffen. Frauen wird häufig die Gesundheitsversorgung einfach verweigert, weil es etwa niemanden gibt, der sie ins Spital begleiten könnte, oder weil es an Geld mangelt. In ländlichen Gegenden kann es vorkommen, dass ein Spital weit entfernt ist oder dass Frauen - auch in Notsituationen - keine medizinische Hilfe suchen, weil es keine Ärztinnen gibt.
1.2.7. Sonstiges
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Der Staat ist von Geberunterstützung abhängig: Nur 62 % der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden, der Entwicklungs- und Investitionshaushalt ist zu 100 % geberfinanziert.
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung gibt es praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in einem größeren Familienverband geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk fehlt und sie die örtlichen Verhältnisse nicht kennen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen treffen, sodass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Solche Qualifikationen verschaffen ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Zudem ist die Mehrheit der gebildeten Schicht während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre überwiegend nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Die Fähigkeiten dieser Personen könnten eine erhebliche Ressource für das Land sein, denn es mangelt an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.
1.2.8. Quellen
Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012 (Stand Jänner 2012), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan) vom Dezember 2010 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom August 2011 und des britischen Home Office vom 11.10.2011.
Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).
Die Feststellungen, welche Gruppen der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu jenen Gruppen rechnet, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern, beruhen auf den Einschätzungen in seinen Eligibility Guidelines von 2010.
Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (Eligibility Guidelines von 2010, S. 19, FN 111 und 29, FN 210) z.B. macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Balutschen).
Die Feststellungen zum alternativen Rechtssystem der Taliban beruhen auf dem Bericht Troxler Gulzars. Auf diesem Bericht beruhen auch die Feststellungen zum Risiko, dass Soldaten zu regierungsfeindlichen Gruppierungen überlaufen, zum Haqqani-Netzwerk, zu den Gesprächen mit den oppositionellen Gruppen und zu Anschlägen auf Gesundheitseinrichtungen.
Die Feststellungen zur Situation der Frauen (Pkt. II.1.2.6.) beruhen i. W. auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes (S 20 - 22). Die Feststellungen zur Geschlechterpolitik der Taliban beruhen auf dem Bericht der Sonderberichterstatterin (UN Commission on Human Rights, Sixty-second session. Item 12 (a) of the provisional agenda.Die Feststellungen zur Situation der Frauen (Pkt. römisch zwei.1.2.6.) beruhen i. W. auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes (S 20 - 22). Die Feststellungen zur Geschlechterpolitik der Taliban beruhen auf dem Bericht der Sonderberichterstatterin (UN Commission on Human Rights, Sixty-second session. Item 12 (a) of the provisional agenda.
Integration of the Human Rights of Women and a Gender Perspective:
Violence against Women. Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences, Yakin Ertürk. Addendum. Mission to Afghanistan [9 to 19 July 2005]. E/CN.4/2006/61/Add.5. 15 February 2006; Z 7), ebenso jene zur Verbreitung von Gewalt gegen Frauen (Z 21 dieses Berichtes, der wörtlich lautet: "There is a lack of data on violence against women, however, anecdotal evidence as well as documentation of cases in hospitals suggest that it is widespread and that girls and women are at risk in the home and on the street, in intimate relations, in an encounter with strangers, within the context of hegemonic interpretations of tradition and the sharia, and of discriminatory laws and administration of justice. Furthermore, cases of rape, abduction and forced marriage by powerful commanders are not rare."; dazu auch Troxler Gulzar) und zur Einschulungsrate (Z 18). Die Feststellung zu Anschlägen auf Schulen und zu ihrer Schließung beruht auf der Darstellung des Flüchtlings-Hochkommissärs der Vereinten Nationen (2010). Die Feststellungen zur Situation von Frauen, die sich im öffentlichen Leben betätigen, beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State, 2011 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan (24. Mai 2012; sect. 3; dazu auch die Richtlinien des Flüchtlings-Hochkommissärs), ebenso jene zum Anteil an Zwangsheiraten bzw. arrangierten Ehen und zur strafrechtlichen Konsequenz von Vergewaltigungen (ähnlich Sonderberichterstatterin Z 42). Die Feststellungen zur Situation von Witwen beruhen auf dem Bericht "Zwei Jahre Afghanistan-Pakt: Menschenrechte und Wiederaufbau in Gefahr", di. der Menschenrechtsreport Nr. 53 der Gesellschaft für bedrohte Völker (Juni 2008; 22), soweit sie die Möglichkeit der Zwangsverheiratung durch die Schwiegerfamilie betreffen, auf dem Bericht der Sonderberichterstatterin (Z 28). Die Feststellungen zum mangelnden staatlichen Schutz beruhen auf den Berichten der Sonderberichterstatterin (Z 33) und des U.S. Department of State. Die Feststellungen zum Gesundheitswesen (Pkt. II.1.2.6.4.) beruhen auf dem Bericht der Sonderberichterstatterin (Z 31; zur Müttersterblichkeitsrate weiter der Bericht "Zwei Jahre Afghanistan-Pakt" 22 und Sonderberichterstatterin [Z 17]).Violence against Women. Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences, Yakin Ertürk. Addendum. Mission to Afghanistan [9 to 19 July 2005]. E/CN.4/2006/61/Add.5. 15 February 2006; Ziffer 7,), ebenso jene zur Verbreitung von Gewalt gegen Frauen (Ziffer 21, dieses Berichtes, der wörtlich lautet: "There is a lack of data on violence against women, however, anecdotal evidence as well as documentation of cases in hospitals suggest that it is widespread and that girls and women are at risk in the home and on the street, in intimate relations, in an encounter with strangers, within the context of hegemonic interpretations of tradition and the sharia, and of discriminatory laws and administration of justice. Furthermore, cases of rape, abduction and forced marriage by powerful commanders are not rare."; dazu auch Troxler Gulzar) und zur Einschulungsrate (Ziffer 18,). Die Feststellung zu Anschlägen auf Schulen und zu ihrer Schließung beruht auf der Darstellung des Flüchtlings-Hochkommissärs der Vereinten Nationen (2010). Die Feststellungen zur Situation von Frauen, die sich im öffentlichen Leben betätigen, beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State, 2011 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan (24. Mai 2012; sect. 3; dazu auch die Richtlinien des Flüchtlings-Hochkommissärs), ebenso jene zum Anteil an Zwangsheiraten bzw. arrangierten Ehen und zur strafrechtlichen Konsequenz von Vergewaltigungen (ähnlich Sonderberichterstatterin Ziffer 42,). Die Feststellungen zur Situation von Witwen beruhen auf dem Bericht "Zwei Jahre Afghanistan-Pakt: Menschenrechte und Wiederaufbau in Gefahr", di. der Menschenrechtsreport Nr. 53 der Gesellschaft für bedrohte Völker (Juni 2008; 22), soweit sie die Möglichkeit der Zwangsverheiratung durch die Schwiegerfamilie betreffen, auf dem Bericht der Sonderberichterstatterin (Ziffer 28,). Die Feststellungen zum mangelnden staatlichen Schutz beruhen auf den Berichten der Sonderberichterstatterin (Ziffer 33,) und des U.S. Department of State. Die Feststellungen zum Gesundheitswesen (Pkt. römisch zwei.1.2.6.4.) beruhen auf dem Bericht der Sonderberichterstatterin (Ziffer 31,; zur Müttersterblichkeitsrate weiter der Bericht "Zwei Jahre Afghanistan-Pakt" 22 und Sonderberichterstatterin [Z 17]).
1.2.9. Update Afghanistan, Stand: November 2012
1.2.9.1. Sicherheitslage
Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in Afghanistan geführt hat.
Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden Afghanistans im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der Taliban auf afghanische und ausländische Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Seit fast eineinhalb Jahren sind keine deutschen Soldaten mehr getötet worden. Als Zeichen für die verbesserte Sicherheit landete der Deutsche Verteidigungsminister, Thomas de Maiziere, bei seinem Afghanistanbesuch Anfang November 2012 mit der offiziellen Regierungsmaschine ohne militärischen Schutz nach einem Direktflug aus Berlin im Hauptquartier der Bundeswehr in Mazar-i-Sharif. Bisher mussten Regierungsmitglieder bei Afghanistanreisen aus Sicherheitsgründen im usbekischen Termes zwischenlanden und dort für den Rest der Reise in ein Militärflugzeug mit Raketenabwehrsystem umsteigen. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen. So riss im Oktober 2012 ein Selbstmordattentäter in einer Moschee in der Stadt Meimane mehr als 40 Menschen mit in den Tod. Der afghanische Präsident Hamid Karzai sieht sein Land nach dem Abzug der internationalen Truppen im Jahr 2014 nicht dem Untergang geweiht. Er kritisiert Berichte, die den Ausbruch eines Bürgerkrieges oder die Rückkehr der Taliban voraussagen.
Die Zahl der deutschen Soldaten in Afghanistan wurde bereits leicht verringert, von einst bis zu 5350 auf derzeit 4760 Soldaten.
Die internationalen Kampftruppen sollen Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der gemeinsamen Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, sei die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent gesunken.
Einen schweren Rückschlag erlitt die ISAF dieses Jahr jedoch durch den drastischen Anstieg der Angriffe afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden dieses Jahr bereits 61 Soldaten getötet, zuletzt am 11.11.2012 ein Brite in Helmand im Süden des Landes. 2011 fielen bei 21 derartigen Angriffen 35 ausländische Soldaten.
Auch nach Ende des deutschen Kampfeinsatzes hofft Afghanistan nicht auf die Hilfe Deutschlands verzichten zu müssen.
Konkret hofft das Land auf Unterstützung bei der Beseitigung der tödlichen Sprengfallen, die eine der größten Gefahren für Zivilisten und Sicherheitskräfte in dem bitterarmen Land sind. Die Feinde Afghanistans nutzen Sprengfallen als Haupttaktik in ihrem Aufstand, wodurch viele Opfer zu beklagen sind.
Zwei Jahre vor dem Ende ihres Kampfeinsatzes hält die Internationale Afghanistan-Schutztruppe ISAF die Taliban für "extrem geschwächt". Die Taliban müssen inzwischen in Gegenden kämpfen, die früher ihre Rückzugsgebiete waren.
Die Gefechte gegen die Aufständischen würden aber auch nach dem Abzug der NATO-Kampftruppen noch andauern.
Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und
1.954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente.
Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in Afghanistan unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen.
Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den Taliban sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.
Taliban-Führer, Mullah Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden.
1.2.9.2. Infrastruktur
Oberste Priorität hat die Instandsetzung von Straßen, da diese eine unerlässliche Verbindung zwischen den Bauern und Märkten darstellt. Daher wurden mittlerweile 12.350 km Straßen asphaltiert.
Der Stadt Kabul wurden Busse von Indien, Japan und Iran (etwa 600 Stück) zur Verfügung gestellt. Ein typischer Tarif für eine Fahrt innerhalb der Stadt kostet 5 AFA. Es gibt auch privat Transportunternehmen, deren Tarife jedoch über den der Tarife für Busse liegen. Taxis existieren in Kabul ebenfalls, wobei ein bis zehn U.S. Dollar pro Strecke, abhängig von der Entfernung, zu zahlen sind. Für weitere Strecken ist ein größeres Entgelt zu bezahlen.
In Mazar-i-Sharif fahren örtliche Busse zu den Vororten der Stadt. Die Kosten hiefür betragen ungefähr 2 bis 5 AFA. Es gibt auch private Transportunternehmen und Taxis, deren Tarife aber über denen der Busse liegen.
In Herat bestehen die gleichen Möglichkeiten.
Kandahar ist die einzige Stadt der südlichen Region in der Taxis existieren. Busverbindungen existieren zwischen Kandahar und Kabul und kosten etwa 1.500 AFA. In den südlichen Provinzen gibt es derlei Dienstleistungsangebote nicht. Dort sind PKW die einzigen Fortbewegungsmittel in der Region.
Der Flugverkehr wird von den Fluglinien Ariana Afghan Airlines, Pamir Airlines, Safi Airways und Kam Air zu den großen Städten Afghanistans angeboten. Einzelticket kosten von Kabul nach Herat ca.4.500 AFA und von Kabul nach Kandahar ca. 3.500 AFA. Aktuell bieten zehn Fluglinien ab Afghanistan internationale Verbindungen an.
1.2.9.3. Telekommunikation
Die afghanische Regierung hat den Telekommunikationssektor in kurzer Zeit transformiert und ein investorenfreundliches Marketingumfeld geschaffen. Im Vergleich zu einigen Nachbarländern hat sich der Telekommunikationssektor in Afghanistan rapide entwickelt. In Bezug auf telefonische Serviceleistungen und Netzabdeckungen ist Afghanistan in der Region vergleichsweise führend.
Eine Gesprächsminute im Inland kostet ca. 3 Afs. Die Kosten für einen internationalen Anruf sind auf 9 Afs/min. gefallen. Der Preis einer SIM-Karte lag im Jahr 2002 noch bei ca. 300 USD; derzeit sind die Karten nahezu kostenlos erhältlich. Vom Ministerium für Kommunikation und Informationstechnologie wurden vier GSM-Lizenzen verteilt.
1.2.9.4. Energie/Elektrizität
Es existiert kein nationales Energieversorgungsnetz, so dass die meisten Energiegeneratoren unabhängige Versorgungszentren benutzen. Afghanistan importiert immer mehr Elektrizität von Staaten wie Usbekistan, Tadschikistan und insbesondere Turkmenistan. Turkmenistan versorgt große Areale im Westen des Landes.
Möglicherweise entsteht jedoch durch die Pläne zusätzliche Hochspannungsleitungen in den betreffenden Ländern (besonders von Usbekistan zu Kabul Stadt) miteinander zu verknüpfen ein nationales Energieversorgungsnetz. Das Ministerium für Wasser und Elektrizität hat im Jahre 2004 eine Liste mit 58 Prioritätsprojekten aufgestellt.
Die Weltbank und andere Organisationen haben beachtliche Summen bereitgestellt, um Afghanistan bei der Entwicklung und Ausführung eines Masterplans für den Energieversorgungsbereich zu unterstützen. Die meisten Städte haben keinen Zugang zu Elektrizität. In den meisten Dörfern deckt ein einzelner Generator den Bedarf der ganzen Kommune ab. In Kabul liegen die monatlichen Stromversorgungskosten, je nach Energieverbrauch, bei etwa 500-2000 AFA. Der Gebrauch kleiner Generatoren und gasbetriebener Systeme ist weit verbreitet, verursacht jedoch zusätzliche Energiekosten. In Mazar-i-Sharif verfügen die meisten Bewohner der Stadt über Zugang zu Elektrizität aufgrund von Bereitstellung aus Usbekistan. Ein Verbrauchsmesssungssystem wurde eingeführt, mit dessen Hilfe zweimonatliche Rechnungen erstellt werden. In Herat kommt die Elektrizität aus Turkmenistan und dem Iran. Die meisten Haushalte der Stadt haben keine Probleme mit der Energieversorgung.
1.2.9.5. Wasserversorgung
Der Großteil der Afghanen hat keinen angemessenen Zugang zu sauberem Wasser, um die Grundbedürfnisse zu decken. Die Herausforderungen Afghanistans im Bereich der Wasserversorgung, Bewässerung und Hydroelektronik sind immens; ein Wasserversorgungssystem gibt es praktisch nicht.
Der durchschnittliche Versorgungswert mit sauberem Wasser beträgt in Afghanistan nur ca. 24 % und nur etwa 12 % der Haushalte haben Zugang zur Abwasserversorgung. Da die Mehrheit der Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, leidet Afghanistan unter einer der höchsten Raten von durch Trinkwasser übertragenen Krankheiten in der Welt - eine der Hauptursachen der Kindersterblichkeit in Afghanistan.
Da Wasser eines der wertvollsten Güter Afghanistans ist, ist die Sicherheit der Wasserversorgung von größter Bedeutung und genießt somit sowohl für die Regierung als auch für die Bevölkerung oberste Priorität. Die ausgedehnte Dürreperiode hatte eine verheerende Auswirkung auf die Wasserressourcen des Landes. Gleiches gilt für die Land-und Viehwirtschaft und das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben. Viele Äcker werden durch Wasser bewässert, das aus tieferen Schichten an die Oberfläche tritt und hängen damit in direkter Weise von der Absenkung des Grundwasserspiegels ab, die während Dürreperioden eintritt.
Nach einem Grundwasser-Niedrigstand, der durch Dürre verursacht wurde, wird das Grundwasser in Afghanistan zusätzlich durch Giftstoffe wie Benzin, Diesel, Pestizide und chemischen Dünger gefährdet. Mehrere Organisationen haben Anstrengungen unternommen, landesweit Grabungen durchzuführen, aber mangels übergeordneter Koordination haben die tieferen Bohrungen zum Teil zu gegenteiligen Effekten an den Quellen in anderen Landesteilen geführt.
1.2.9.6. Wirtschaft/Arbeitsmarkt
Die Wirtschaft Afghanistans zeichnet sich durch eine hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung aus. Die Kenntnisse über die lokalen wirtschaftlichen Systeme sind eher beschränkt. Makroökonomische Strategien, die die Weiterentwicklung einer bislang größtenteils unregulierten und informell funktionierenden Wirtschaft ermöglichen, müssen erst noch eingeführt werden.
(Wieder-)Aufbau und internationale Unterstützung stellen die Haupteinkunftsquellen dar. Diese beiden Faktoren beinhalten jedoch den Einsatz von ausländischem Personal und fremder technischer Ressourcen, die die Weiterentwicklung der heimischen Wirtschaft erschweren.
Je nach ausgeübter Tätigkeit variieren die Einkünfte von durchschnittlichen 12000 AFA für Business Manager und ausgebildete Fachkräfte, die in städtischen Gegenden tätig sind, bis hin zu etwa 2200 AFA für in der Landwirtschaft tätige. Bis auf die Letztgenannten liegen die Einkünfte in städtischen Gegenden generell höher; dies gilt insbesondere für Fachkräfte. Kürzlich durchgeführte Untersuchungen haben gezeigt, dass das Einkunftspotenzial in den zentralen und nördlichen Gegenden des Landes höher ist.
Man beachte, dass die genannten Zahlen eine grobe Schätzung darstellen und dass die Einkünfte, die in manchen Gebieten erzielt werden können nicht unbedingt dementsprechen, was einem durchschnittlichen Haushalt zur Verfügung steht. Während das durchschnittliche Geschäftseinkommen bei etwa 5000 AFA liegt, können die einem Durchschnittshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel nur etwa 2300 AFA betragen. Die Höhe des Durchschnittseinkommens ist auch deswegen verhältnismäßig niedrig, weil in vielen Gegenden die Landwirtschaft vorherrschend ist.
Die Mehrzahl der Haushalte profitiert auch von sekundären Einkunftsquellen, beispielsweise aufgrund von familiärer Unterstützung durch Verwandte aus dem Ausland. Saisonale und sonstige Kurzzeitbeschäftigungen in angrenzenden Staaten wie Pakistan und Iran ist ebenfalls weit verbreitet. Die Anzahl und damit die Auswirkungen eingehender Auslandsüberweisungen ist ebenfalls erheblich.
Die Einkünfte, die auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung erzielt werden können
sind trotz grundsätzlich höherer Qualifikationen recht niedrig. Sie liegen durchschnittlich bei etwa 50 bis 200 U.S. Dollar pro Monat. Die Reform des öffentlichen Dienstes soll auf lange Sicht einige Änderungen mit sich bringen.
Es gibt keine regelmäßigen Statistiken zur Frage der Arbeitslosigkeit. Nichtsdestotrotz wird geschätzt, dass diese in einigen Regionen bis zu 45% beträgt und auf nationaler Ebene zwischen 30 und 35 % beträgt. Die Prozentsätze sind in allen Altersgruppen hoch, die Jugendlichen (im Alter von 16 bis 25) sind mit weniger als 25% Arbeitslosigkeit die aktivste Gruppe. Saisonale Einflüsse können die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gegenden signifikant beeinflussen; die Unterbeschäftigungsquote kann bis zu 40% betragen.
Trotz dieser hohen Zahlen gibt es in einer ganzen Reihe von Branchen eine starke Nachfrage nach gut ausgebildetem Personal. Studien belegen, dass bis zu zwei Drittel aller Branchen zusätzliche Arbeitskräfte brauchen.
Die aktuellen Anstrengungen konzentrieren sich auf die Einrichtung von Arbeitsagenturen in allen 34 Provinzen des Landes, und zwar binnen drei Jahren. Diese sollen das institutionelle Verständnis von lokalen wirtschaftlichen Zusammenhängen verstärken, indem Verbindungen zum Privatsektor hergestellt werden und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes beachtet werden: sozioökonomische Beratung soll ebenso angeboten werden wie Finanzberatung oder Jobvermittlungen.
Die wirtschaftlichen Aktivitäten laufen sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gegenden überwiegend über basar(-ähnliche) Strukturen. Der Westen des Landes stellt hierbei eine Ausnahme dar. Stadtbasare sind im Gegensatz zu den Märkten auf dem Land größer und insofern von größerer Bedeutung als sie bis zu 50 Dörfer/Gemeinschaften bedienen. Die Mehrzahl der Geschäfte ist klein, famillienbetrieben und hat ein bis zwei Angestellte.
Städtische Gebiete im Zentrum und im Norden des Landes haben darüber hinaus auch Textilfabriken (Kabul) oder Gasindurstrie (Provinz Jawzjan). Arbeitsintensive Aktivitäten wie zum Beispiel das Zimmerer-oder Bauhandwerk bringen es in einigen Gegenden auf eine Beschäftigungsrate von bis zu 100%.
Handel, Handwerk und der Dienstleistungssektor (und daneben Metzger, Bäcker, Lebensmittelläden, etc.) sind die wichtigsten bzw. gängigsten wirtschaftlichen Aktivitäten.
Im Bereich der Landwirtschaft befasst man sich überwiegend mit Obst, Gemüse und Getreide. Im industriellen Sektor überwiegt die Instandsetzung und Reparatur von Fahrzeug, das Zimmererhandwerk und das Schneiderhandwerk. Das Schneiderhandwerk ist insbesondere für Frauen eine wichtige Einkunftsquelle.
Städtische Gebiete weisen insbesondere im Dienstleistungs-und Handelssektor (Drogerien, Bekleidung, etc.) eine größere Vielfalt der Aktivitäten auf. Dieser Sektor ist in manchen ländlichen Gegenden, wo die Wirtschaft überwiegend von der Landwirtschaft lebt, schlicht nicht vorhanden.
Was den öffentlichen Dienst und Nichtregierungsorganisationen angeht, so wird auch hier eine Vielzahl von Beschäftigungsmöglichkeiten geboten, sowohl auf provinzieller als auch auf zentraler Ebene. Viele Afghanen profitieren von der starken Präsenz der internationalen Gemeinschaft in großen urbanen Zentren, insbesondere in Kabul.
International Organisationen und ausländische Vertretungen zahlen generell überdurchschnittliche Löhne.
Der Abbau von Bodenschätzen spielt eine Schlüsselrolle in den Plänen der afghanischen Regierung zur Modernisierung des verarmten Lands. Der Wert der Rohstoffe unter der Erde Afghanistans wird auf eine Billion Dollar (etwa 770 Milliarden Euro) geschätzt, die Regierung in Kabul geht vom dreifachen Wert aus.
1.2.9.7. Bankwesen/Mikrokredite
Nach einer langen Zeit der eingeschränkten Bankdienstleistung, nimmt die Zahl der Geschäftsbanken und Serviceangebote wieder zu, wobei die Zentralbank bis zum Ausbau der entsprechenden Kapazitäten noch einige Geschäftsbankfunktionen innehat.
Diese Aktivitäten werden jedoch zunehmend zurückgefahren, weil der private Sektor wächst. Die Eröffnung eines Bankkontos ist denkbar einfach. Es müssen in der Regel Pass oder Personalausweis (Tazkira) und zwei Passfotos vorgelegt werden. Außerdem müssen zwischen 1.000 und 5.000 AFA als Guthaben eingezahlt werden. In Afghanistan gibt es mittlerweile mehr als ein Dutzend Banken.
Eine größer werdende Anzahl von Instituten bietet sogenannte Mikrokredite in Afghanistan an. Die Voraussetzungen zum Darlehensabschluss sind unterschiedlich, aber die meisten Institute stellen auf die Schutzbedürftigkeit und die potentielle Nachhaltigkeit der jeweiligen Projekte ab. Rückkehrer und insbesondere Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. Nichtsdestotrotz sind generell hohe Zinsen zu zahlen.
1.2.9.8. Wohnsituation
Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit. Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehren nach und nach zurück. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus.
Die afghanischen Behörden haben einige Schritte unternommen, um das Unterkunftsproblem zu schmälern; sie verlassen sich dabei aber hauptsächlich auf die diesbezügliche Expansion auf dem privaten (Bau-)Sektor. In Städten wie Kabul, Jalalabad und Herat gab es in den letzten Monaten groß angelegte Immobilienprojekte. Allerdings wird wenig Kontrolle über das Bauvolumen, die Bauhöhe, Preise und dergleichen ausgeübt. Darüber hinaus genießen Bürogebäude Priorität.
Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehr hat ein Landverteilungsprogramm ins Leben gerufen, das intaktes und unkultiviertes staatliches Land zur Verfügung stellen soll. Das Programm soll vor allem der Unterkunftsnot von ausgewählten Rückkehrern und vertriebenen Landsleuten entgegenwirken. In insgesamt 29 Provinzen wurden von 300.000 Stücken Land bisher 17.800 Parzellen zugewiesen. Um das Programm in Anspruch nehmen zu können, müssen Rückkehrer (a) einen Ausweis "Tazkera" ihrer jeweiligen Provinz vorweisen, (b) ein Formular über die Freiwillige Rückkehr (VRF) besitzen oder ein anderes gültiges Dokument vorlegen, das eine dauerhafte Rückkehr bestätigt. Außerdem darf der Rückkehrer (c) kein eigenes Land oder Haus besitzen und es darf auch dem Ehepartner oder minderjährigen Kind kein Grundstück oder Haus urkundlich gehören. Es wird darauf hingewiesen, dass die meisten Stücke Land häufig nicht mehr sind als ein einzelnes Areal in einem Gebiet ohne jede Infrastruktur.
Für die meisten Bürger Kabuls bleibt der Kauf einer Immobilie ein ferner Traum. Eine einfache Drei-Zimmer-Wohnung kostet nunmehr um die 80.000 USD, wohingegen die Preise für Häuser bei 100.000 USD beginnen und in einigen Stadtteilen bis zu drei Millionen USD kosten können. Hinzu kommt, dass manche Vermieter zum Teil Vorauszahlungen fürs ganze Jahr verlangen. Sponsoren sind generell zurückhaltend, wenn es um groß angelegte Bauprojekte in den wichtigsten urbanen Zentren geht, weil man nicht noch mehr zur internationalen Migration und damit Konzentration in den Großstädten beitragen möchte, was insbesondere für Kabul gilt. Ähnlich gelagerte Bauprojekte werden in der Shomali-Region nördlich von Kabul und in Kandahar, Nangarhar und in der Provinz Mazar durchgeführt.
Kabul - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) in einer sicheren Gegend beträgt zwischen 300 und 500 USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostete 100.000 USD.
Herat - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) in einer sicheren Gegend beträgt zwischen 200 und 250 USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostete 40.000 USD.
Mazar - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) beträgt zwischen 150 und 200 USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostete 40.000 bis 50.000 USD.
Kandahar - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) in einer sicheren Gegend beträgt 130 U.S. Dollar. Der Kauf einer solchen Immobilie kostete 23.000 USD..
1.2.9.9. Medizinische Versorgung
Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.
Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.
Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:
· Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal
· Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen
· Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten
· Trainingskurse für medizinisches Personal
· Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen
· Geburtshilfekurse
Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern.
Eine kleine engagierte Gruppe von medizinischem Fachpersonal mit überwiegend internationalem Hintergrund bietet medizinische Versorgung auf modernem Standard an. Die überwiegende Anzahl dieser medizinischen Dienstleistungen wird in Kabul angeboten. Einige Militärkrankenhäuser wurden in Folge der U.S. Präsenz nach dem Krieg errichtet. Andere Krankenhäuser in verschiedenen Landesteilen werden vom Roten Kreuz unterstützt.
In ländlichen Gegenden ist der Nachschub an gut ausgebildetem medizinischem Fachpersonal praktisch nicht existent. Zudem gibt es in 24 der insgesamt 34 Provinzen kein Fachpersonal, das die neu aufgebauten medizinischen Einrichtungen betreuen könnte. Auf 10 000 Menschen kommen in Afghanistan schätzungsweise lediglich 1,8Ärzte. Da drei Viertel der Ärzte in Kabul tätig sind, verfügen die meisten Provinzen über weniger als einen Arzt für 10 000 Menschen. Der größte Bedarf herrscht an Kinderärzten, Internisten und Gynäkologen.
1.2.9.10. Bildungssituation
Mehr als 5,4 Millionen Kinder sind derzeit in den Schulen angemeldet. Mädchen machen im Durchschnitt etwa 35% der Schulkinder aus; in den südlichen und östlichen Gebieten des Landes ist die Zahl der weiblichen Schülerinnen jedoch geringer.
Das Ministerium für Erziehung hat in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie der IOM und UNOPS, sowie USAID und weiteren Nichtregierungsorganisationen (z.B. "Help the Afghan Children") den Auf- und Wiederaufbau von Schulgebäuden im Fokus.
Das Angebot an Unterrichtsunterlagen wie Büchern wird ebenfalls landesweit in Angriff genommen. Die Anzahl qualifizierter Lehrer, insbesondere Frauen, ist jedoch gering. Aktuell stellt sich außerdem das Gehalt der Lehrer problematisch dar. Das übergreifende Ziel der afghanischen Behörden und der internationalen Gemeinde ist es, allen Kindern eine Schulausbildung zu ermöglichen und die "verlorene Generation" all derer Studenten, denen ein Studium verwehrt war, wiedereinzugliedern.
Der Zugang zu Bildung variiert erheblich in den Provinzen. Aktuell gibt es 4700 Schulen und 2000 nicht-formelle Bildungseinrichtungen. Dies beinhaltet Grund-und weiterführende Schulen. In den großen Städten wie Kabul, Jalalabad, Kandahar, Herat und Mazar gibt es darüber hinaus Universitäten. Was die Universitäten angeht, so hat IOM¿s RQA-Programm (Return of Qualified Afghans) zum Einsatz von vielen hochqualifizierten Professoren beim afghanischen Ministerium für höhere Bildung beigetragen. Zusätzlich haben viele westliche Länder (Grossbritannien, die U.S.A. und Deutschland) einen universitären Austausch und Stipendien etabliert, die es afghanischen Studenten erlauben, einen Teil ihrer Ausbildung im Ausland zu absolvieren.
1.2.9.11. Quellen
APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; BAMF_IOM, Länderinformationsblatt vom Oktober 2012; APA, Versuch direkter Friedensgespräche in Afghanistan gescheitert, vom 9.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 4.10.2012.
2. Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
2.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Asylakten der Beschwerdeführer. Die Annahme ihrer Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruht auf ihren mangels Anhaltspunkte für Zweifel diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Auch weisen die Beschwerdeführer entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf. Ebenso verhält es sich mit ihren Angaben zu ihren Familienangehörigen. Auch das Bundesasylamt bestritt in seiner Entscheidung nicht die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens der Beschwerdeführer. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin generell zu ihrer Situation als Frau in Afghanistan waren zudem durch ihr authentisches Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof glaubwürdig (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Organ vom Asylwerber gewinnt, vgl. für viele z.B. VwGH 20.05.1999, Zl. 98/20/0505, 24.06.1999, Zl. 98/20/0435) und decken sich auch mit den dem Asylgerichtshof vorliegenden diesbezüglichen Informationen (s. oben insb. Pkt. II.1.2.1.6.).2.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Asylakten der Beschwerdeführer. Die Annahme ihrer Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruht auf ihren mangels Anhaltspunkte für Zweifel diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Auch weisen die Beschwerdeführer entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf. Ebenso verhält es sich mit ihren Angaben zu ihren Familienangehörigen. Auch das Bundesasylamt bestritt in seiner Entscheidung nicht die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens der Beschwerdeführer. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin generell zu ihrer Situation als Frau in Afghanistan waren zudem durch ihr authentisches Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof glaubwürdig (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Organ vom Asylwerber gewinnt, vergleiche für viele z.B. VwGH 20.05.1999, Zl. 98/20/0505, 24.06.1999, Zl. 98/20/0435) und decken sich auch mit den dem Asylgerichtshof vorliegenden diesbezüglichen Informationen (s. oben insb. Pkt. römisch zwei.1.2.1.6.).
Auf die Würdigung des darüberhinausgehenden Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin zu den konkreten, im Besonderen sie und ihre Familienangehörigen betreffenden fluchtauslösenden Ereignissen wird nicht eingegangen, da diese für die gegenständliche Entscheidung nicht von Relevanz ist.
2.2. Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin bzw. bezüglich der Situation von ihr im Falle ihrer Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Beschwerdeverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).2.2. Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin bzw. bezüglich der Situation von ihr im Falle ihrer Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Beschwerdeverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vergleiche die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).
Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im betreffenden Herkunftsstaat in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005,Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005,
das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953,
das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,
das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985,
das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen.
Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).Zentraler Aspekt der [...] in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation der Erstbeschwerdeführerin, sondern auch die generelle politische Lage in ihrem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit Erstbeschwerdeführerin vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] - Länderberichten verlange).3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. römisch zwei.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation der Erstbeschwerdeführerin, sondern auch die generelle politische Lage in ihrem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit Erstbeschwerdeführerin vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] - Länderberichten verlange).
Bei der rechtlichen Würdigung der für die Erstbeschwerdeführerin bestehenden Gefahr in Afghanistan ließ sich der erkennende Senat vor allem auch durch die zur Situation der Frauen in diesem Staat ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungs- sowie Asylgerichtshofes leiten (so zuletzt im - bereits oben schon erwähnten - Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, Zl. C6 406.163-3/2009, das auch hier abschnittsweise wiedergegeben wird):
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Situation der afghanischen Frauen unter der Herrschaft der Taliban festgehalten: "Betrachtet man die [...] Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann [...] kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich 'ausführen' lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an ..." (VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483).
Davon ausgehend, haben der unabhängige Bundesasylsenat und nunmehr der Asylgerichtshof in überwiegender Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Situation der afghanischen Frauen auch nach dem Sturz der Taliban als Verfolgung i.S.d. GFK zu beurteilen ist. So heißt es im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2008, Zl. C6 267.439-0/2008: "Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit [...] wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Den Feststellungen zu Folge bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen. Hinsichtlich des [...] Zugangs zu bestmöglicher Gesundheitsversorgung ist auszuführen, dass - den Feststellungen zu Folge - derzeit selbst eine lediglich minimale Gesundheitsversorgung den afghanischen Frauen nach wie vor de facto dadurch vorenthalten ist, dass Frauen durch männliche Ärzte nicht behandelt werden dürfen und es nicht ausreichend Ärztinnen in Afghanistan gibt, so dass gerade im Bereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein Gesundheitsproblem von besonders schwerwiegendem Ausmaß besteht."
Aus den vom Asylgerichtshof getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Situation der Frauen in Afghanistan insgesamt von Diskriminierung geprägt ist. Teile der Umstände, von denen Frauen in Afghanistan häufig betroffen sind, müssten von Fall zu Fall beurteilt werden, wie etwa die drohende Zwangsverheiratung - die einer in aufrechter Ehe lebenden Frau typischerweise nicht droht - oder die häusliche Gewalt, die je nach dem familiären Umfeld drohen wird oder auch nicht. Andere Umstände jedoch sind so geartet, dass praktisch jede Frau in Afghanistan davon betroffen ist, unabhängig von ihrem häuslichen Umfeld. Dazu gehören die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, die Verweigerung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung (Frauen und Mädchen sind nach den Feststellungen von der mangelnden oder mangelhaften Gesundheitsversorgung unverhältnismäßig stark betroffen) und die auch außerhalb des häuslichen Umfelds - nämlich auch auf der Straße und auch bei der Begegnung mit Fremden - drohende Gewalt (dazu sei nochmals auf die Formulierung im Bericht der Sonderberichterstatterin, oben Pkt. II.1.2.8., hingewiesen).Aus den vom Asylgerichtshof getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Situation der Frauen in Afghanistan insgesamt von Diskriminierung geprägt ist. Teile der Umstände, von denen Frauen in Afghanistan häufig betroffen sind, müssten von Fall zu Fall beurteilt werden, wie etwa die drohende Zwangsverheiratung - die einer in aufrechter Ehe lebenden Frau typischerweise nicht droht - oder die häusliche Gewalt, die je nach dem familiären Umfeld drohen wird oder auch nicht. Andere Umstände jedoch sind so geartet, dass praktisch jede Frau in Afghanistan davon betroffen ist, unabhängig von ihrem häuslichen Umfeld. Dazu gehören die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, die Verweigerung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung (Frauen und Mädchen sind nach den Feststellungen von der mangelnden oder mangelhaften Gesundheitsversorgung unverhältnismäßig stark betroffen) und die auch außerhalb des häuslichen Umfelds - nämlich auch auf der Straße und auch bei der Begegnung mit Fremden - drohende Gewalt (dazu sei nochmals auf die Formulierung im Bericht der Sonderberichterstatterin, oben Pkt. römisch zwei.1.2.8., hingewiesen).
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Erstbeschwerdeführerin sohin nicht nur mit einer prekären Sicherheitslage konfrontiert - es bestünde in fast allen Landesteilen ein erhöhtes Risiko, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein -, sondern auch mit einer spezifischen Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften oder Ausgehverbote) "bestraft" zu werden. Sie wäre daher in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt.
Der an die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen erstattete Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 12.07.2002 über die Lage der afghanischen Frauen und Mädchen (Report of the Secretary-General on the situation of women and girls in the territories occupied by Afghan armed groups, submitted in accordance with Sub-Commssion resolution 2001/15) fordert, dass Verletzungen der Menschenrechte von Frauen und Mädchen in Afghanistan beendet werden müssten. In diesem Zusammenhang werden dringende Maßnahmen verlangt, um sicherzustellen, dass (a) gesetzliche Bestimmungen und Anordnungen, die Frauen und Mädchen diskriminieren und die volle Ausübung ihrer grundlegenden Rechte verhindern, aufgehoben werden; (b) eine volle, gleichberechtigte und effektive Teilnahme von Frauen am bürgerlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, politischen und sozialen Leben in Afghanistan ermöglicht wird; (c) das gleiche Recht der Frauen zu arbeiten und eine berufliche Position in allen Bereichen der afghanischen Gesellschaft einnehmen zu können, respektiert wird; (d) das gleiche Recht von Frauen und Mädchen auf Ausbildung ohne Schlechterstellung beachtet wird, sowie für eine Wiedereröffnung von Schulen im gesamten Land und die tatsächliche Zulassung von Frauen und Mädchen zur Ausbildung Sorge getragen wird; (e) das gleiche Recht von Frauen und Mädchen auf persönliche Sicherheit und körperliche Integrität respektiert wird und gegen die für Übergriffe gegen Frauen Verantwortlichen mit strafrechtlichen Mitteln vorgegangen wird; (f) das Recht der Frauen und Mädchen auf Bewegungsfreiheit respektiert wird; und (g) ein effektiver und gleichberechtigter Zugang von Frauen und Mädchen zu gesundheitlichen Einrichtungen gewährleistet wird, um sie in ihrem Recht auf bestmögliche medizinische Versorgung zu schützen.
Dem Bericht des Generalsekretärs zufolge ist die Lage der afghanischen Frauen in den genannten Bereichen hinsichtlich der Umsetzung der Menschenrechte mangelhaft. Das Ermittlungsverfahren im vorliegenden Fall hat das gleiche Ergebnis gezeigt. Im Vergleich zu der Situation, die der Verwaltungsgerichtshof im oben erwähnten Erkenntnis zu beurteilen hatte, ist noch keine grundlegende Änderung der Umstände eingetreten. Diese Umstände waren nämlich nicht bloß auf die Politik der Taliban, sondern auf grundlegende traditionelle, den Status der afghanischen Frauen definierende Normen zurückzuführen. Aus dem Ende des Taliban-Regimes lässt sich daher eine grundlegende Änderung der die afghanischen Frauen betreffenden Umstände noch nicht ableiten. Die derzeitige Situation in Afghanistan geht somit in ihrer Gesamtheit und Vielgestaltigkeit nach wie vor über das Vorliegen einer bloßen (asylrechtlich nicht beachtlichen) Diskriminierung gegenüber Frauen hinaus.
Die Erstbeschwerdeführerin wäre daher bei einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und daher einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Ob diese Eingriffe von staatlichen Stellen ausgehen oder von dritter Seite, hat keine Bedeutung (vgl. u.a. VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483: "In der Behandlung dieses [...] Aspektes des Sachverhaltes ist der belangten Behörde zunächst darin beizupflichten, dass sie sich den Zugang zur Prüfung der daraus abzuleitenden Verfolgungsgefahr [...] nicht durch Überlegungen zum vermeintlichen Erfordernis einer ¿Staatlichkeit' der Verfolgung und durch die Prüfung dieses vermeintlichen Kriteriums in Bezug auf die Herrschaft der Taliban in Afghanistan erschwert hat. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es nicht auf eine 'Staatlichkeit' der Verfolgung, sondern auf das Fehlen staatlichen Schutzes ankommt. Wenn davon die Rede ist, im Falle nichtstaatlicher Verfolgung müsse der Herkunftsstaat 'nicht gewillt oder nicht in der Lage' sein, Schutz zu gewähren [...], so bezieht sich das auf die Subsidiarität des asylrechtlichen Schutzes gegenüber einem solchen des Herkunftsstaates ..."), weil nach den Feststellungen der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Verfolgung durch Dritte zu unterbinden.Die Erstbeschwerdeführerin wäre daher bei einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und daher einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Ob diese Eingriffe von staatlichen Stellen ausgehen oder von dritter Seite, hat keine Bedeutung vergleiche u.a. VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483: "In der Behandlung dieses [...] Aspektes des Sachverhaltes ist der belangten Behörde zunächst darin beizupflichten, dass sie sich den Zugang zur Prüfung der daraus abzuleitenden Verfolgungsgefahr [...] nicht durch Überlegungen zum vermeintlichen Erfordernis einer ¿Staatlichkeit' der Verfolgung und durch die Prüfung dieses vermeintlichen Kriteriums in Bezug auf die Herrschaft der Taliban in Afghanistan erschwert hat. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es nicht auf eine 'Staatlichkeit' der Verfolgung, sondern auf das Fehlen staatlichen Schutzes ankommt. Wenn davon die Rede ist, im Falle nichtstaatlicher Verfolgung müsse der Herkunftsstaat 'nicht gewillt oder nicht in der Lage' sein, Schutz zu gewähren [...], so bezieht sich das auf die Subsidiarität des asylrechtlichen Schutzes gegenüber einem solchen des Herkunftsstaates ..."), weil nach den Feststellungen der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Verfolgung durch Dritte zu unterbinden.
Die Situation, welche die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan bedroht, ist daher insgesamt von asylrelevanter Intensität. Diese Verfolgung, welche die Erstbeschwerdeführerin zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der afghanischen Frauen. Dazu sei nochmals auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, in der es heißt: "Richteten sich die zu erörternden Maßnahmen der Taliban gegen die Frauen insgesamt oder gegen bestimmte Gruppen der weiblichen Bevölkerung, so war dies [...] unter dem Gesichtspunkt der drohenden Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu würdigen ..." (VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483, m. w.N.).
Auf Grund der Situation in Afghanistan kommt für die Erstbeschwerdeführerin eine inländische Fluchtalternative (s. VwGH 03.12.1997, Zl. 96/01/0947, 28.01.1998, Zl. 95/01/0615, u.a.m.; vgl. dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, Zl. 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614) nicht in Frage.Auf Grund der Situation in Afghanistan kommt für die Erstbeschwerdeführerin eine inländische Fluchtalternative (s. VwGH 03.12.1997, Zl. 96/01/0947, 28.01.1998, Zl. 95/01/0615, u.a.m.; vergleiche dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, Zl. 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614) nicht in Frage.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Erstbeschwerdeführerin aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (nämlich jener der afghanischen Frauen) außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch
keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nur ergänzend sei angemerkt, dass auch die Erstbeschwerdeführerin zudem durch ihre in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getätigten glaubwürdigen
Angaben generell zu ihrer Situation als Frau in ihrem Herkunftsstaat (s. oben Pkt. II.1.1.) vermochte, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft zu machen.Angaben generell zu ihrer Situation als Frau in ihrem Herkunftsstaat (s. oben Pkt. römisch zwei.1.1.) vermochte, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft zu machen.
3.2. Stellt ein Familienangehöriger i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.3.2. Stellt ein Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts (Sonderbestimmungen für das Familienverfahren) sind gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Die Bestimmungen dieses Abschnitts (Sonderbestimmungen für das Familienverfahren) sind gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG der Elternteil eines minderjährigen Kindes, Gatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Gatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG der Elternteil eines minderjährigen Kindes, Gatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Gatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung im Familienverfahren sind den o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.1.) zufolge bei den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern im vorliegenden Fall erfüllt.Die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung im Familienverfahren sind den o.a. Feststellungen (s. Pkt. römisch zwei.1.1.) zufolge bei den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Beschwerde der o.g. Familienangehörigen, nämlich der Gattin des Zweitbeschwerdeführers bzw. der Mutter der (minderjährigen) Drittbis Fünftbeschwerdeführer, wurde mit o.a. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom gleichen Tag stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.Der Beschwerde der o.g. Familienangehörigen, nämlich der Gattin des Zweitbeschwerdeführers bzw. der Mutter der (minderjährigen) Drittbis Fünftbeschwerdeführer, wurde mit o.a. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom gleichen Tag stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Weiters bestehen keine Anhaltspunkte, wonach den Beschwerdeführern die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens mit der Erstbeschwerdeführerin in einem anderen Staat möglich wäre, sowie dass die Beschwerdeführer straffällig geworden sind oder dass bei der Erstbeschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status als Asylberechtigter anhängig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren, FlüchtlingseigenschaftZuletzt aktualisiert am
14.11.2013