TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/16 C19 427182-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C19 427.182-1/2012/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012, Zl. 12 05.571-BAT, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 25.03.2013 und am 27.08.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012, Zl. 12 05.571-BAT, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 25.03.2013 und am 27.08.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer behauptet Staatsangehöriger von Indien zu sein und wurde am 07.05.2012 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, in deren Rahmen er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer behauptet Staatsangehöriger von Indien zu sein und wurde am 07.05.2012 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, in deren Rahmen er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.05.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 01.04.2012 schlepperunterstützt von Delhi nach Moskau geflogen und von dort über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt sei. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er als LKW-Lehrling mit einem LKW-Fahrer namens XXXX unterwegs gewesen sei, der Drogen geschmuggelt habe. Bei einer Straßenkontrolle seien sie von der Polizei angehalten worden, die die Drogen entdeckt habe. Der LKW-Fahrer sei geflüchtet und der Beschwerdeführer festgenommen worden. Von der Polizei werde er nicht gesucht, jedoch vom LKW-Fahrer, weil er dessen Namen und "alles" bekannt gegeben habe. Dieser habe versucht, den Beschwerdeführer umzubringen und habe das rechte Auge des Beschwerdeführers so stark verletzt, dass er nichts mehr sehen könne. Deshalb habe sein Vater die Flucht organisiert. Bei einer Rückkehr befürchte er, von XXXX umgebracht zu werden.2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.05.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 01.04.2012 schlepperunterstützt von Delhi nach Moskau geflogen und von dort über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt sei. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er als LKW-Lehrling mit einem LKW-Fahrer namens römisch 40 unterwegs gewesen sei, der Drogen geschmuggelt habe. Bei einer Straßenkontrolle seien sie von der Polizei angehalten worden, die die Drogen entdeckt habe. Der LKW-Fahrer sei geflüchtet und der Beschwerdeführer festgenommen worden. Von der Polizei werde er nicht gesucht, jedoch vom LKW-Fahrer, weil er dessen Namen und "alles" bekannt gegeben habe. Dieser habe versucht, den Beschwerdeführer umzubringen und habe das rechte Auge des Beschwerdeführers so stark verletzt, dass er nichts mehr sehen könne. Deshalb habe sein Vater die Flucht organisiert. Bei einer Rückkehr befürchte er, von römisch 40 umgebracht zu werden.

3. Am 15.05.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, von seiner Geburt bis zur Ausreise mit seinen Eltern im Dorf XXXX, Distrikt Sirmohal im Bundesstaat Himachal gewohnt zu haben. Nach seinem achtjährigen Schulbesuch habe er als Gehilfe von Fahrern in der Stadt XXXX gearbeitet. Dabei sei er mit LKWs unterwegs gewesen. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, fünf Polizisten hätten im Zuge einer Kontrolle im Sommer 2011 im LKW, in dem er Beifahrer gewesen sei, Rauschmittel gefunden. Er sei von der Polizei beschuldigt worden, diese Rauschmittel würden ihm gehören, jedoch habe diese in Wahrheit der Fahrer, XXXX, verkauft. Dem Beschwerdeführer sei seitens der Polizei vorgeworfen worden, an den Verkäufen beteiligt zu sein. Er sei von der Polizei geschlagen worden und habe schließlich den Namen des Fahrers verraten. Später sei der Beschwerdeführer vom LKW-Fahrer, der von einem Freund begleitet worden sei, beidhändig mit Steinen geschlagen worden, woraufhin er auf dem rechten Auge erblindet sei. Sie hätten den Beschwerdeführer töten wollen, aber jemand sei gekommen, weshalb sie davongelaufen wären. Der Fahrer habe dem Beschwerdeführer gedroht, ihn zu töten und diese Absicht auch seinen Eltern, die ebenfalls von ihm bedroht worden seien, mitgeteilt. XXXX sei immer wieder zum Beschwerdeführer nach Hause gegangen und habe die Familie bedroht. Daraufhin sei sein Vater bei der Polizei gewesen, jedoch vergeblich. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, vom LKW-Fahrer getötet zu werden.3. Am 15.05.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, von seiner Geburt bis zur Ausreise mit seinen Eltern im Dorf römisch 40 , Distrikt Sirmohal im Bundesstaat Himachal gewohnt zu haben. Nach seinem achtjährigen Schulbesuch habe er als Gehilfe von Fahrern in der Stadt römisch 40 gearbeitet. Dabei sei er mit LKWs unterwegs gewesen. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, fünf Polizisten hätten im Zuge einer Kontrolle im Sommer 2011 im LKW, in dem er Beifahrer gewesen sei, Rauschmittel gefunden. Er sei von der Polizei beschuldigt worden, diese Rauschmittel würden ihm gehören, jedoch habe diese in Wahrheit der Fahrer, römisch 40 , verkauft. Dem Beschwerdeführer sei seitens der Polizei vorgeworfen worden, an den Verkäufen beteiligt zu sein. Er sei von der Polizei geschlagen worden und habe schließlich den Namen des Fahrers verraten. Später sei der Beschwerdeführer vom LKW-Fahrer, der von einem Freund begleitet worden sei, beidhändig mit Steinen geschlagen worden, woraufhin er auf dem rechten Auge erblindet sei. Sie hätten den Beschwerdeführer töten wollen, aber jemand sei gekommen, weshalb sie davongelaufen wären. Der Fahrer habe dem Beschwerdeführer gedroht, ihn zu töten und diese Absicht auch seinen Eltern, die ebenfalls von ihm bedroht worden seien, mitgeteilt. römisch 40 sei immer wieder zum Beschwerdeführer nach Hause gegangen und habe die Familie bedroht. Daraufhin sei sein Vater bei der Polizei gewesen, jedoch vergeblich. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, vom LKW-Fahrer getötet zu werden.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012, Zl. 1205.571-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant und zudem nicht glaubhaft sei.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012, Zl. 1205.571-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant und zudem nicht glaubhaft sei.

5. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Bundesasylamt gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierte Ermittlungspflicht verstoßen habe. Die Feststellungen sowie die rechtliche Beurteilung seien unzureichend und würden sich nicht ausreichend mit seiner individuellen Situation, insbesondere seiner Erblindung am rechten Auge, beschäftigen. Dem Beschwerdeführer sei nicht mitgeteilt worden, dass die Behörde Zweifel an der behaupteten Ursache seiner Erblindung hege. Ein ärztliches Gutachten hätte klarstellen können, ob es sich bei seiner Augenverletzung tatsächlich um eine Verletzung durch Außeneinwirkung handle. Dies wäre ein weiteres Indiz für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens gewesen. Zur Feststellung des Grades und der Ursache seiner Behinderung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Die Erstbehörde habe sich auch nicht ausreichend mit seiner Rückkehrsituation auseinandergesetzt. Die Berufsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch seine Erblindung in beträchtlichem Maße eingeschränkt, zudem herrsche in Indien nach wie vor eine hohe Arbeitslosigkeit, und die Gesundheitsversorgung in diesem Spezialbereich sei extrem kostenintensiv. Der Zugang zum Arbeitsmarkt werde für ihn zukünftig sehr schwierig sein.5. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Bundesasylamt gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierte Ermittlungspflicht verstoßen habe. Die Feststellungen sowie die rechtliche Beurteilung seien unzureichend und würden sich nicht ausreichend mit seiner individuellen Situation, insbesondere seiner Erblindung am rechten Auge, beschäftigen. Dem Beschwerdeführer sei nicht mitgeteilt worden, dass die Behörde Zweifel an der behaupteten Ursache seiner Erblindung hege. Ein ärztliches Gutachten hätte klarstellen können, ob es sich bei seiner Augenverletzung tatsächlich um eine Verletzung durch Außeneinwirkung handle. Dies wäre ein weiteres Indiz für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens gewesen. Zur Feststellung des Grades und der Ursache seiner Behinderung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Die Erstbehörde habe sich auch nicht ausreichend mit seiner Rückkehrsituation auseinandergesetzt. Die Berufsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch seine Erblindung in beträchtlichem Maße eingeschränkt, zudem herrsche in Indien nach wie vor eine hohe Arbeitslosigkeit, und die Gesundheitsversorgung in diesem Spezialbereich sei extrem kostenintensiv. Der Zugang zum Arbeitsmarkt werde für ihn zukünftig sehr schwierig sein.

6. Am 25.03.2013 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, dass er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in Dorf XXXX, in der Gemeinde XXXX, Distrikt Sirmor im Bundesstaat Himachal Pradesh gelebt habe (Beilage A). Am 01.04.2012 habe er Indien verlassen. Er sei seit seinem 12. oder 13. Lebensjahr der Begleiter des LKW-Fahrers XXXX gewesen. Nach kurzer Zeit habe er diese Tätigkeit aufgegeben, da er vom LKW-Fahrer geschlagen und deswegen am rechten Auge erblindet sei. Er habe XXXX ca. ein bis eineinhalb Jahre begleitet. Als er seine Tätigkeit beendet habe, sei er zwischen 14 und 15 Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführer habe dann sein Auge behandeln lassen und nicht mehr gearbeitet. Indien habe er verlassen, weil ihn XXXX töten wolle. Dieser habe ihn ständig gesucht, sei ein Krimineller und habe dem Beschwerdeführer Probleme gemacht. Er habe Drogen verkauft und sei bei einer Polizeikontrolle geflohen. Der Beschwerdeführer sei dagegen verhaftet worden. An das Datum der Verhaftung könne er sich nicht erinnern. Er sei ca. fünf oder sechs Tage in Haft gewesen. In dieser Zeit sei er zu XXXX befragt worden. Die Polizei habe den Beschwerdeführer beschuldigt, dass er strafbare Handlungen begehe. Der Beschwerdeführer habe der Polizei alles über XXXX und seine strafbaren Tätigkeiten erzählt. Nach seiner Entlassung sei er von6. Am 25.03.2013 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, dass er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in Dorf römisch 40 , in der Gemeinde römisch 40 , Distrikt Sirmor im Bundesstaat Himachal Pradesh gelebt habe (Beilage A). Am 01.04.2012 habe er Indien verlassen. Er sei seit seinem 12. oder 13. Lebensjahr der Begleiter des LKW-Fahrers römisch 40 gewesen. Nach kurzer Zeit habe er diese Tätigkeit aufgegeben, da er vom LKW-Fahrer geschlagen und deswegen am rechten Auge erblindet sei. Er habe römisch 40 ca. ein bis eineinhalb Jahre begleitet. Als er seine Tätigkeit beendet habe, sei er zwischen 14 und 15 Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführer habe dann sein Auge behandeln lassen und nicht mehr gearbeitet. Indien habe er verlassen, weil ihn römisch 40 töten wolle. Dieser habe ihn ständig gesucht, sei ein Krimineller und habe dem Beschwerdeführer Probleme gemacht. Er habe Drogen verkauft und sei bei einer Polizeikontrolle geflohen. Der Beschwerdeführer sei dagegen verhaftet worden. An das Datum der Verhaftung könne er sich nicht erinnern. Er sei ca. fünf oder sechs Tage in Haft gewesen. In dieser Zeit sei er zu römisch 40 befragt worden. Die Polizei habe den Beschwerdeführer beschuldigt, dass er strafbare Handlungen begehe. Der Beschwerdeführer habe der Polizei alles über römisch 40 und seine strafbaren Tätigkeiten erzählt. Nach seiner Entlassung sei er von

XXXX verfolgt worden.römisch 40 verfolgt worden.

In Indien würden seine Eltern und seine Großmutter mütterlicherseits leben. Mit den anderen Verwandten habe er keinen Kontakt. Geschwister habe er nicht. Sein Vater sei Arbeiter bei der Straßenbehörde und habe den Beschwerdeführer finanziell unterstützt. Seine Mutter sei zu Hause.

Er habe keinen Deutschkurs besucht und gehe keiner Arbeit nach. Er habe keine Verwandten in Österreich.

Verlesen und erörtert wurde eine Zusammenfassung über die Situation in Indien (Beilage B des Verhandlungsprotokolls). Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX viele Kontakte habe und selbst wenn er woanders wohnen würde, würde XXXX ihn durch diese Kontakte ausfindig machen können und ihn töten lassen. Er habe bereits versucht, an verschiedenen Orten zu wohnen und XXXX habe es immer herausgefunden. Es habe ihm immer jemand gesagt, wo der Beschwerdeführer sei. Sein Leben sei in Indien in Gefahr.Verlesen und erörtert wurde eine Zusammenfassung über die Situation in Indien (Beilage B des Verhandlungsprotokolls). Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass römisch 40 viele Kontakte habe und selbst wenn er woanders wohnen würde, würde römisch 40 ihn durch diese Kontakte ausfindig machen können und ihn töten lassen. Er habe bereits versucht, an verschiedenen Orten zu wohnen und römisch 40 habe es immer herausgefunden. Es habe ihm immer jemand gesagt, wo der Beschwerdeführer sei. Sein Leben sei in Indien in Gefahr.

7. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, am rechten Auge blind zu sein, wurde vom Asylgerichtshof ein medizinisches Gutachten eingeholt. Aus dem Gutachten vom 27.06.2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am rechten Auge blind sei. Als Ursache der Erblindung sei von einer Schädigung des Sehnervs bzw. der Sehbahn am rechten Auge auszugehen. Einen Hinweis auf eine die Funktion des linken Auges gefährdende Erkrankung gebe es nicht. Aus augenfachärztlicher Sicht ergebe sich keine Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung.

8. Am 27.08.2013 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Verlesen wurde das Verhandlungsprotokoll vom 25.03.2013. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass in Indien noch seine Eltern in seinem Heimatdorf und seine Großmutter mütterlicherseits leben würden. Geschwister habe er nicht. Sein Vater arbeite im Straßenbau und seine Mutter sei zu Hause. Im Alter von vier oder fünf Jahren sei der Beschwerdeführer von einem Baum hinunter gefallen. Danach habe er Probleme mit einem Auge gehabt und dieses nicht mehr ganz öffnen können. Ein Arzt habe ihm eine Salbe gegeben und die Verletzung sei geheilt, aber er habe nicht mehr gut sehen können. Vor ca. drei oder vier Jahren sei er am rechten Auge erblindet, nachdem er mit Steinen auf den Kopf geschlagen worden sei.

Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er habe auch keine Freundin und keine Bekannte bzw. Freunde. Er habe keinen Deutschkurs besucht. Seit ca. drei oder vier Monaten arbeite er als Zeitungszusteller. Der Beschwerdeführer könne sich vorstellen, in Indien als Marktfahrer zu arbeiten und Textilien zu verkaufen. Er habe auch vor seiner Ausreise aus Indien gearbeitet und zwar als Helfer eines Fahrers.

Verlesen wurde das Gutachten des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 27.06.2013. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, dass er befürchte, langfristig gesehen auch Probleme mit seinem linken Auge zu bekommen.

Verlesen wurde eine Zusammenfassung über die Situation in Indien (Beilage B des Verhandlungsprotokolls). Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er zur Zeit nichts zu sagen habe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Der Beschwerdeführer hat in Indien von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus im Dorf XXXX, Distrikt Sirmor im Bundesstaat Himachal Pradesh gelebt. Dort leben noch seine Eltern. In Indien leben noch seine Großmutter mütterlicherseits sowie andere Verwandte. Er hat keine Geschwister. Der Beschwerdeführer hat acht Jahre die Schule besucht und spricht Hindi.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Der Beschwerdeführer hat in Indien von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus im Dorf römisch 40 , Distrikt Sirmor im Bundesstaat Himachal Pradesh gelebt. Dort leben noch seine Eltern. In Indien leben noch seine Großmutter mütterlicherseits sowie andere Verwandte. Er hat keine Geschwister. Der Beschwerdeführer hat acht Jahre die Schule besucht und spricht Hindi.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er befürchte, von einem LKW-Fahrer namens XXXX umgebracht zu werden, wird als unglaubwürdig erachtet.Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er befürchte, von einem LKW-Fahrer namens römisch 40 umgebracht zu werden, wird als unglaubwürdig erachtet.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und führt auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer ist auf dem rechten Auge blind. Die Ursache der Erblindung kann nicht festgestellt werden. Einen Hinweis auf eine die Funktion des linken Auges gefährdende Erkrankung gibt es nicht. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer arbeitet als Zeitungszusteller. Er hat keinen Deutschkurs besucht.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Indien nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.

Zur Situation in Indien sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative werden folgende Feststellungen getroffen:

Überblick über die politische Lage:

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden.

Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem "Kongress" als stärkste Partei. Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Er führt die Regierungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit der Kongresspartei- und UPA-Vorsitzenden Sonia Gandhi.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S. 5)

Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern ("inclusive growth"). Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und beruflichen Bildung sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme wurden insbesondere die Inflation der Nahrungsmittelpreise (rund 10 %) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung identifiziert.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 04.2013)

Seit Herbst 2010 beherrschte das Thema der in Indien fast schon endemischen Korruption die innenpolitische Diskussion. 2011 kulminierte die Unzufriedenheit weiter Teile der indischen Mittelschicht in der Anti- Korruptionsbewegung des Aktivisten Anna Hazare, der mit Hungerstreiks im April und August 2011 Massen von Anhängern mobilisierte und die Regierung so zur Vorlage eines Gesetzes über die Errichtung einer Anti- Korruptionsbehörde zwang. Das Gesetz scheiterte Ende 2011 im Oberhaus. Eine Wiederaufnahme der Protestaktion im August 2012 verebbte ergebnislos.

Korruptionsbekämpfung, Aufklärung von Korruptionsskandalen und saubere Vergabeverfahren werden auch im Wahlkampf wichtige Themen sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 04.2013)

Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999-2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 04.2013)

Die kommunistischen Parteien Indiens hatten in der vergangenen Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten bei den letzten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen. In Westbengalen und Kerala, in denen sie über lange Zeit besonders erfolgreich waren, verloren die kommunistischen Parteien 2011 bei Regionalwahlen ihr Regierungsmandat.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 04.2013)

In vielen Bundesstaaten Indiens haben sich seit den 1980er Jahren Regionalparteien herausgebildet, die oft von Dissidenten der bis dahin landesweit dominierenden Kongress-Partei gegründet wurden. Einzelnen dieser Parteien gelingt es - zumindest zeitweise - auch außerhalb ihres ursprünglichen regionalen Einflussgebiets Wähler zu mobilisieren und ihren Einfluss auf den Zentralstaat auszuweiten. Diese Parteien spielen eine zunehmende Rolle für die Regierungsbildung und -ausübung auf zentralstaatlicher Ebene. Aus den im Februar/März 2012 durchgeführten Regionalwahlen in fünf indischen Bundesstaaten, darunter auch dem größten, Uttar Pradesh mit 200 Mio. Einwohnern, gingen die Regionalparteien gestärkt hervor. Die auf Bundesebene größten Parteien, die Regierungspartei "Indian National Congress und die Oppositionspartei BJP konnten demgegenüber nicht zulegen oder verloren sogar Sitze.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 04.2013)

In fünf indischen Bundesstaaten fanden im ersten Quartal 2012 Regionalwahlen statt. Einen Machtwechsel gab es lediglich im bevölkerungsreichsten Bundesstaat Uttar Pradesh. Die Wahlergebnisse beeinflussen die Stabilität der Regierungskoalition Vereinte Progressive Allianz in der Hauptstadt Neu-Delhi nicht.

(Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012; vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik, 10.2012)(Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012; vergleiche Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik, 10.2012)

Pranab Mukherje wurde am 20.07.2012 zum Präsidenten gewählt. Der Konsenskandidat der Regierungskoalition konnte über 70 Prozent der Stimmen im Wahlkollegium (zusammengesetzt aus den Abgeordneten des Nationalen Parlaments sowie der regionalen Parlamente) auf sich vereinen.

(Neue Zürcher Zeitung, Mann des Volkes wird Präsident, vom 21.07.2012)

Ethnische Minderheiten:

Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 % für die sog. Scheduled Castes and Scheduled Tribes sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog Other Backward Casts, vorgesehen.Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Artikel 15,). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Artikel 29 und 30). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Artikel 46,). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 % für die sog. Scheduled Castes and Scheduled Tribes sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog Other Backward Casts, vorgesehen.

Ein am 29.01.2006 unter der ersten Regierung Manmohan Singh gegründetes Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Verbesserung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden.

Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2011 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S. 8 und 9)

Justiz:

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind.

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erst einmal nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird.In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Artikel 21,) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erst einmal nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.

11)

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der Indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen.

Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete anerkannt sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland, Tripura und Sikkim.

Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des USamerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S. 6 und 7)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Die indischen Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen. Die unteren Instanzen sind nicht frei von Korruption.

Menschenrechtsorganisationen kritisieren auch mangelnde Transparenz der Justiz, insbesondere in Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Der Tatbestand "Missachtung des Gerichtes" ist häufig die Basis von Verurteilungen unliebsamer Kritiker der Justiz. Problematisch ist die häufig überlange Verfahrensdauer infolge von Überlastung der Gerichte.

Die Dauer der Untersuchungshaft ist wegen der sehr langsam arbeitenden indischen Strafverfolgungsbehörden oft unverhältnismäßig lang. Der Nationalen Menschenrechtskommission zufolge sind 75 % der im gesamten indischen Staatsgebiet inhaftierten Gefangenen noch nicht verurteilt und warten auf die Beendigung ihres Verfahrens. Vereinzelt kommt es zu willkürlichen Festnahmen, unter anderem von Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden. Auch zur Zeugenvernehmung werden Personen häufig über mehrere Tage festgehalten. Indische Richter sind aber zunehmend bereit, die Vorgehensweise der Behörden zu hinterfragen. Kritisiert wird auch, dass die Polizei Festgenommene sehr oft nicht innerhalb von 24 Stunden dem Untersuchungsrichter vorführt und den Kontakt mit Angehörigen und Rechtbeiständen verweigert.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 9)

Grundversorgung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.

25)

Medizinische Versorgung:

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten: Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh.

Die Hauptanliegen der "NRHM" sind:

Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeitsrate

Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für jeden Bürger

Schutz und Kontrolle vor ansteckenden und nicht-ansteckenden Krankheiten

Bevölkerungskontrolle und Sicherung von Geschlechterbalance und ausgeglichener Demographie

Förderung des gesunden Lebenswandels und alternativer Medizin durch AYUSH (Abteilung für Ayurveda, Yoga und Neuropathie - einem alternativen Gesundheitssystem in Indien)

Indiens Impfprogramm ist eines der weltgrößten im Hinblick auf die Menge der verwendeten Impfstoffe, die Anzahl der Impfempfänger, die Anzahl der organisierten Impfaktionen, sowie die abgedeckte geographische Fläche. Im Rahmen des Impfprogrammes werden Impfstoffe zum Schutz von Kindern und schwangeren Frauen vor sechs Erkrankungen benutzt: Tuberkulose, Diphterie, Pertussis, Polio, Masern und Tetanus. Eine Hepatitis-B-Impfung ist phasenweise ebenfalls im universellen Impfprogramm enthalten. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US-$: Knochenmarkstransplantation - $ 70.000, Lebertransplantation - $ 70.000, kardiologischer Eingriff - $ 10.000, orthopädischer Eingriff - $ 8.000, Katarakt-OP $ 1.250, Zahnimplantation - $ 800 etc.

Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich

10 - 15 Krankenhäuser, 30 - 60 Primäre Gesundheitszentren und 300 -

400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen. Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA-Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt. Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird.

17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2012, S. 5 - 7)

Innerstaatliche Fluchtalternativen:

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25)

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. In Indien gibt es bisher kein Meldewesen. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.

(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.9.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)

Rückkehr:

Es gibt kein bilaterales Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Indien. Die indischen Behörden sind aufgrund der schwierigen Nachweisbarkeit der Staatsbürgerschaft selten bereit, Personen zurückzunehmen. Indien hat selbst ein großes Problem mit illegalen Immigranten insbesondere aus Bangladesch, Sri Lanka, Nepal, die zum Teil schon viele Jahre in Indien leben und teilweise die örtliche Bevölkerung zur Minderheit gemacht haben. Die indischen Behörden gehen wahrscheinlich davon aus, dass es sich in den meisten Fällen der Rückübernahme entweder um vormals Illegale in Indien oder aber um ethnisch verwandte Pakistanis, Bangladeschis oder Srilankesen handle, und sind nicht bereit, diese Personen auf bzw. zurückzunehmen.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 24)

Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.

26)

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof gelangt zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof in wesentlichen Punkten widersprüchliche sowie vage Angaben.

Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof zwar übereinstimmend vor, als Gehilfe bzw. Beifahrer eines LKW-Fahrers namens XXXX gearbeitet zu haben, machte jedoch hinsichtlich der näheren Details zu dieser Tätigkeit widersprüchliche Angaben. So gab er vor dem Bundesasylamt an, dass er sechs bis sieben Monate diese Tätigkeit ausgeübt habe (siehe Seite 85 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte er hingegen, ein bis eineinhalb Jahre als Begleiter des LKW-Fahrers tätig gewesen zu sein (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2013). Auch zum genauen Zeitpunkt, wann er diese Tätigkeit ausgeübt habe, machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass er im Sommer 2011 mit dem LKW-Fahrer unterwegs gewesen sei, als sie in eine Straßenkontrolle geraten seien. Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer noch im Sommer 2011 als Beifahrer/Gehilfe tätig gewesen sei (siehe Seite 91 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aus, dass er ab seinem 12. oder 13. Lebensjahr begonnen habe, als Beifahrer zu arbeiten und zwischen dem 14. und 15. Lebensjahr diese Tätigkeit beendet habe. Demnach hätte der Beschwerdeführer auf Grund seines Geburtsjahres 1993 im Jahr 2005 [Vollendung des 12. Lebensjahres] oder 2006 [Vollendung des 13. Lebensjahres] mit der Arbeit als Beifahrer/Gehilfe begonnen und sie spätestens 2008 [Vollendung des 15. Lebensjahres] wieder beendet (siehe Seiten 2 und 3 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2013). Wegen dieser widersprüchlichen Angaben zur Dauer der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Beifahrer/Gehilfe eines LKW-Fahrers und zum Zeitpunkt zu dem er diese Tätigkeit ausgeübt habe, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Beifahrer/Gehilfe eines LKW-Fahrers gearbeitet hat.Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof zwar übereinstimmend vor, als Gehilfe bzw. Beifahrer eines LKW-Fahrers namens römisch 40 gearbeitet zu haben, machte jedoch hinsichtlich der näheren Details zu dieser Tätigkeit widersprüchliche Angaben. So gab er vor dem Bundesasylamt an, dass er sechs bis sieben Monate diese Tätigkeit ausgeübt habe (siehe Seite 85 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte er hingegen, ein bis eineinhalb Jahre als Begleiter des LKW-Fahrers tätig gewesen zu sein (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2013). Auch zum genauen Zeitpunkt, wann er diese Tätigkeit ausgeübt habe, machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass er im Sommer 2011 mit dem LKW-Fahrer unterwegs gewesen sei, als sie in eine Straßenkontrolle geraten seien. Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer noch im Sommer 2011 als Beifahrer/Gehilfe tätig gewesen sei (siehe Seite 91 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aus, dass er ab seinem 12. oder 13. Lebensjahr begonnen habe, als Beifahrer zu arbeiten und zwischen dem 14. und 15. Lebensjahr diese Tätigkeit beendet habe. Demnach hätte der Beschwerdeführer auf Grund seines Geburtsjahres 1993 im Jahr 2005 [Vollendung des 12. Lebensjahres] oder 2006 [Vollendung des 13. Lebensjahres] mit der Arbeit als Beifahrer/Gehilfe begonnen und sie spätestens 2008 [Vollendung des 15. Lebensjahres] wieder beendet (siehe Seiten 2 und 3 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2013). Wegen dieser widersprüchlichen Angaben zur Dauer der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Beifahrer/Gehilfe eines LKW-Fahrers und zum Zeitpunkt zu dem er diese Tätigkeit ausgeübt habe, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Beifahrer/Gehilfe eines LKW-Fahrers gearbeitet hat.

Zudem machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Polizeikontrolle, im Zuge derer Drogen gefunden worden seien und der nachfolgenden Ereignisse derart unterschiedliche Angaben, so dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, dieses Vorbringen glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, dass die Polizeikontrolle im Sommer 2011 gewesen sei. Der LKW-Fahrer XXXX habe flüchten können und der Beschwerdeführer habe der Polizei den Namen des LKW-Fahrers verraten, so dass ihn die Polizei danach gehen habe lassen. XXXX habe davon erfahren und daraufhin den Beschwerdeführer mit Steinen geschlagen, weswegen der Beschwerdeführer nun auf dem rechten Auge blind sei. Dieser Vorfall sei sechs/sieben oder fünf/sechs Monate her [da die Einvernahme im Mai 2012 stattfand, wäre dieser Vorfall somit zwischen Oktober und Dezember 2011 geschehen]. Der Beschwerdeführer sei von XXXX auch mit dem Umbringen bedroht worden (siehe Seiten 89 bis 93 des erstinstanzlichen Aktes). Gänzlich widersprüchlich stellen sich dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof dar. Hier konnte der Beschwerdeführer kein konkretes Datum nennen, wann die Polizeikontrolle stattgefunden habe. Allerdings ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass er ab dem 12. oder 13. Lebensjahr mit der Arbeit als Beifahrer/Gehilfe begonnen und diese zwischen dem 14. und 15. Lebensjahr wieder beendet habe, dass diese Kontrolle somit zwischen 2005 und 2008 [in diesem Zeitraum, hätte er etwa ein bis eineinhalb Jahre gearbeitet; siehe dazu auch die obigen Ausführungen] erfolgt sein muss. Damit ergeben sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Polizeikontrolle unterschiedliche Daten, was auch für den Übergriff auf den Beschwerdeführer durch XXXX gilt. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof an, dass er 14 Jahre alt gewesen sei, als er von XXXX geschlagen worden. Dieser Übergriff auf den Beschwerdeführer wäre somit 2006 oder 2007 gewesen und folglich bereits vier bis fünf Jahre vor dem in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt genannten Zeitpunkt (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2013).Zudem machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Polizeikontrolle, im Zuge derer Drogen gefunden worden seien und der nachfolgenden Ereignisse derart unterschiedliche Angaben, so dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, dieses Vorbringen glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, dass die Polizeikontrolle im Sommer 2011 gewesen sei. Der LKW-Fahrer römisch 40 habe flüchten können und der Beschwerdeführer habe der Polizei den Namen des LKW-Fahrers verraten, so dass ihn die Polizei danach gehen habe lassen. römisch 40 habe davon erfahren und daraufhin den Beschwerdeführer mit Steinen geschlagen, weswegen der Beschwerdeführer nun auf dem rechten Auge blind sei. Dieser Vorfall sei sechs/sieben oder fünf/sechs Monate her [da die Einvernahme im Mai 2012 stattfand, wäre dieser Vorfall somit zwischen Oktober und Dezember 2011 geschehen]. Der Beschwerdeführer sei von römisch 40 auch mit dem Umbringen bedroht worden (siehe Seiten 89 bis 93 des erstinstanzlichen Aktes). Gänzlich widersprüchlich stellen sich dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof dar. Hier konnte der Beschwerdeführer kein konkretes Datum nennen, wann die Polizeikontrolle stattgefunden habe. Allerdings ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass er ab dem 12. oder 13. Lebensjahr mit der Arbeit als Beifahrer/Gehilfe begonnen und diese zwischen dem 14. und 15. Lebensjahr wieder beendet habe, dass diese Kontrolle somit zwischen 2005 und 2008 [in diesem Zeitraum, hätte er etwa ein bis eineinhalb Jahre gearbeitet; siehe dazu auch die obigen Ausführungen] erfolgt sein muss. Damit ergeben sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Polizeikontrolle unterschiedliche Daten, was auch für den Übergriff auf den Beschwerdeführer durch römisch 40 gilt. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof an, dass er 14 Jahre alt gewesen sei, als er von römisch 40 geschlagen worden. Dieser Übergriff auf den Beschwerdeführer wäre somit 2006 oder 2007 gewesen und folglich bereits vier bis fünf Jahre vor dem in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt genannten Zeitpunkt (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2013).

Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof den Umstand, dass er das Datum seiner Verhaftung nicht wisse, damit begründete, dass seit seiner Verletzung sein Gedächtnis nicht mehr "funktioniere". Er habe Störungen (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2013). Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass sein Gedächtnis nicht "funktioniere", lediglich versucht, unkonkrete Angaben bzw. Ungereimtheiten zu erklären, weil sein Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Beschwerdeführer gab vor dem Asylgerichtshof an, dass er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Indien in seinem Heimatdorf gelebt habe. Auf Nachfrage erklärte er, dass er am 01.04.2012 aus Indien ausgereist sei und "kurz davor" sein Heimatdorf verlassen habe (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2013). Im Alter von 14 Jahren [ca. 2007/2008] sei er von XXXX am Kopf verletzt worden und danach habe ihn dieser "ständig" gesucht, dem Beschwerdeführer Probleme gemacht und habe ihn töten wollen. Auf den Vorhalt, dass es für XXXX einfach gewesen sein müsste, den Beschwerdeführer zu finden, da er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise an derselben Adresse in seinem Heimatdorf gewohnt habe, meinte der Beschwerdeführer nun, dass er auch bei Verwandten und an verschiedenen Orten aufhältig gewesen sei (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2103). Dieses erst auf Vorhalt getätigte Vorbringen kann aber auf Grund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig erachtet werden. Der unbefangenen, zu Beginn der Verhandlung vorgebrachten ersten Aussage des Beschwerdeführers, dass er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf gelebt habe und erst "kurz vor" der Ausreise aus Indien sein Heimatdorf verlassen habe, wird seitens des Asylgerichtshofes mehr Glaubwürdigkeit zugestanden als der späteren Aussage, die erst auf den genannten Vorhalt erfolgt ist.Der Beschwerdeführer gab vor dem Asylgerichtshof an, dass er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Indien in seinem Heimatdorf gelebt habe. Auf Nachfrage erklärte er, dass er am 01.04.2012 aus Indien ausgereist sei und "kurz davor" sein Heimatdorf verlassen habe (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2013). Im Alter von 14 Jahren [ca. 2007/2008] sei er von römisch 40 am Kopf verletzt worden und danach habe ihn dieser "ständig" gesucht, dem Beschwerdeführer Probleme gemacht und habe ihn töten wollen. Auf den Vorhalt, dass es für römisch 40 einfach gewesen sein müsste, den Beschwerdeführer zu finden, da er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise an derselben Adresse in seinem Heimatdorf gewohnt habe, meinte der Beschwerdeführer nun, dass er auch bei Verwandten und an verschiedenen Orten aufhältig gewesen sei (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2103). Dieses erst auf Vorhalt getätigte Vorbringen kann aber auf Grund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig erachtet werden. Der unbefangenen, zu Beginn der Verhandlung vorgebrachten ersten Aussage des Beschwerdeführers, dass er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf gelebt habe und erst "kurz vor" der Ausreise aus Indien sein Heimatdorf verlassen habe, wird seitens des Asylgerichtshofes mehr Glaubwürdigkeit zugestanden als der späteren Aussage, die erst auf den genannten Vorhalt erfolgt ist.

Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer trotz seiner langen Tätigkeit als Beifahrer/Gehilfe des LKW-Fahrers (sechs bis sieben Monate bzw. ein bis eineinhalb Jahre - der Beschwerdeführer äußerte sich diesbezüglich unterschiedlich) den LKW nicht näher beschreiben konnte. So konnte er nicht angeben, ob auf dem LKW ein Schriftzug angebracht gewesen sei und erklärte auch, dass er die Nummerntafel auch nicht wisse. Lediglich die Farbe des LKWs konnte der Beschwerdeführer nennen (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2013).

Aufgrund der aufgezeigten Erwägungen geht das erkennende Gericht - wie schon das Bundesasylamt - von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Indien vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Indien in Wahrheit nicht stattgefunden haben. Dieser Beurteilung steht auch nicht die vom Beschwerdeführer angegebene Erblindung seines rechten Auges infolge eines Angriff von XXXX entgegen, zumal die Ursache nicht zwangsläufig in der vom Beschwerdeführer gegebenen Schilderung begründet liegen muss, sondern auch andere körperliche Auseinandersetzungen oder gar ein Unfall eine mögliche Ursache darstellen könnten. Die Erblindung allein vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund der dargestellten Gesamtbeurteilung der Aussagen und des Aussageverhaltens nicht plausibel erscheinen lassen. Aus dem eingeholten medizinischen Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Schädigung des Sehnervs bzw. der Sehbahn am rechten Auge erblindet ist. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geschilderten Art erblindet ist, kann damit jedoch nicht festgestellt werden.Aufgrund der aufgezeigten Erwägungen geht das erkennende Gericht - wie schon das Bundesasylamt - von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Indien vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Indien in Wahrheit nicht stattgefunden haben. Dieser Beurteilung steht auch nicht die vom Beschwerdeführer angegebene Erblindung seines rechten Auges infolge eines Angriff von römisch 40 entgegen, zumal die Ursache nicht zwangsläufig in der vom Beschwerdeführer gegebenen Schilderung begründet liegen muss, sondern auch andere körperliche Auseinandersetzungen oder gar ein Unfall eine mögliche Ursache darstellen könnten. Die Erblindung allein vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund der dargestellten Gesamtbeurteilung der Aussagen und des Aussageverhaltens nicht plausibel erscheinen lassen. Aus dem eingeholten medizinischen Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Schädigung des Sehnervs bzw. der Sehbahn am rechten Auge erblindet ist. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geschilderten Art erblindet ist, kann damit jedoch nicht festgestellt werden.

Zusammenfassend ist somit der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Hinsichtlich des Reiseweges von Indien nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

Die Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus der Beilage B zum Verhandlungsprotokoll vom 27.08.2013, basierend auf den dort angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein überwiegend übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Es war daher nicht erforderlich, dem Antrag in der Beschwerde auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur aktuellen Situation in Indien zu entsprechen.

Aus den Länderberichten wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.

Zu diesen Feststellungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er zur Zeit nichts zu sagen habe. In der am 25.03.2013 durchgeführten Verhandlung erklärte er zu den Feststellungen, dass er von XXXX gefunden werden könnte, da dieser viele Kontakte habe und ihn dadurch ausfindig machen könnte. Der Beschwerdeführer hätte bereits an verschiedenen Orten gewohnt und XXXX habe es immer herausgefunden. Auf Nachfrage erklärte er, dass er ihn zuletzt zu Hause ausfindig gemacht habe, als der Beschwerdeführer 14 Jahre alt gewesen sei. Demnach hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im April 2012 fünf Jahre unbehelligt in Indien leben können. Der Beschwerdeführer ist daher den getroffenen Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative nicht substantiiert entgegengetreten.Zu diesen Feststellungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er zur Zeit nichts zu sagen habe. In der am 25.03.2013 durchgeführten Verhandlung erklärte er zu den Feststellungen, dass er von römisch 40 gefunden werden könnte, da dieser viele Kontakte habe und ihn dadurch ausfindig machen könnte. Der Beschwerdeführer hätte bereits an verschiedenen Orten gewohnt und römisch 40 habe es immer herausgefunden. Auf Nachfrage erklärte er, dass er ihn zuletzt zu Hause ausfindig gemacht habe, als der Beschwerdeführer 14 Jahre alt gewesen sei. Demnach hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im April 2012 fünf Jahre unbehelligt in Indien leben können. Der Beschwerdeführer ist daher den getroffenen Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative nicht substantiiert entgegengetreten.

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 2005 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 2005 (AsylG) erwogen wie folgt:

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben, dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben, dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Zudem stellen die vom Beschwerdeführer behaupteten privaten Übergriffe infolge der generellen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit indischer Sicherheitsorgane keine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar. Die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgungshandlung stellt auch in seinem Heimatland eine strafbare Handlung dar, die von den Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet wird. Zudem kann es von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden Staatsbürger umfassend schützt. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, den Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Die örtlichen Sicherheitsbehörden sind schutzwillig und -fähig. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.

Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Nichterlangens von staatlichem Schutz, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine interne Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den arbeitsfähigen Beschwerdeführer zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So brachte der Beschwerdeführer keine Gründe vor, die seinem Umzug innerhalb Indiens entgegenstehen würden. Wie bereits oben erwähnt, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er von XXXX gefunden werden könnte, da dieser viele Kontakte in Indien habe und ihn dadurch ausfindig machen könnte. Der Beschwerdeführer hätte bereits an verschiedenen Orten gewohnt und XXXX habe es immer herausgefunden. Auf Nachfrage erklärte er, dass er ihn zuletzt zu Hause ausfindig gemacht habe, als der Beschwerdeführer 14 Jahre alt gewesen sei. Demnach hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im April 2012 fünf Jahre unbehelligt in Indien leben können.Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Nichterlangens von staatlichem Schutz, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK zukommt. Eine interne Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den arbeitsfähigen Beschwerdeführer zumutbar vergleiche auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So brachte der Beschwerdeführer keine Gründe vor, die seinem Umzug innerhalb Indiens entgegenstehen würden. Wie bereits oben erwähnt, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er von römisch 40 gefunden werden könnte, da dieser viele Kontakte in Indien habe und ihn dadurch ausfindig machen könnte. Der Beschwerdeführer hätte bereits an verschiedenen Orten gewohnt und römisch 40 habe es immer herausgefunden. Auf Nachfrage erklärte er, dass er ihn zuletzt zu Hause ausfindig gemacht habe, als der Beschwerdeführer 14 Jahre alt gewesen sei. Demnach hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im April 2012 fünf Jahre unbehelligt in Indien leben können.

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine konkrete Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer eine seine Person betreffende Gefährdung nicht glaubhaft machen konnte.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine konkrete Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer eine seine Person betreffende Gefährdung nicht glaubhaft machen konnte.

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Indien eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten, und es ist davon auszugehen, dass sich der sich im erwerbsfähigen Alter befindliche Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ein ausreichendes Auskommen sichern kann.Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Indien eine Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten, und es ist davon auszugehen, dass sich der sich im erwerbsfähigen Alter befindliche Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ein ausreichendes Auskommen sichern kann.

Auch wenn der Beschwerdeführer durch seine Erblindung auf dem rechten Auge in seiner Erwerbsfähigkeit teilweise eingeschränkt sein mag, wäre der Beschwerdeführer dadurch nicht völlig arbeitsunfähig. Zudem erklärte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass er sich vorstellen könnte, in Indien als Marktfahrer zu arbeiten und Textilien zu verkaufen. Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, langfristig gesehen auch Probleme mit dem linken Auge zu bekommen, ist auf das eingeholte medizinischen Gutachten zu verweisen, laut dem sich kein Hinweis darauf ergeben hat, dass eine die Funktion des linken Auges gefährdende Erkrankung vorliegt. Eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung ist in Indien außerdem auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Obwohl es in Indien keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer oder Sozialhilfe gibt, kann der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zunächst auch auf die Unterstützung seiner Eltern vertrauen, die auch bereits nach der Erblindung des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Indien ihn finanziell unterstützt haben und bei denen er bis zur Ausreise auch gelebt hat.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die Gesundheitsversorgung "in diesem Spezialbereich" [gemeint sind wohl Augenerkrankungen] extrem kostenintensiv sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut seinem Vorbringen vor dem Asylgerichtshof nach seiner Verletzung sein Auge behandelt lassen habe und zwar zunächst von einem Dorfarzt und später von einem anderen Arzt, womit er sich eine medizinische Behandlung offenbar leisten konnte. Zudem kann eine Erblindung nicht geheilt werden.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 sind Ausweisungen unzulässig,Gemäß Absatz 2, sind Ausweisungen unzulässig,

wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war ;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im Entscheidungszeitpunkt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Er führt auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft, weshalb die Ausweisungsentscheidung nicht in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens eingreift.Im Entscheidungszeitpunkt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Er führt auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft, weshalb die Ausweisungsentscheidung nicht in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens eingreift.

Der Beschwerdeführer verbrachte außerdem den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Indien, sodass von einer starken Bindung an seinen Herkunftsstaat ausgegangen werden kann. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich von ca. 16 Monaten ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Im Entscheidungszeitpunkt liegen auch keine Informationen vor, wonach eine tiefergehende Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erfolgt ist. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und brachte in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, seit ca. drei oder vier Monaten als Zeitungszusteller zu arbeiten. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, im vorliegenden Fall insbesondere darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert.Im Entscheidungszeitpunkt liegen auch keine Informationen vor, wonach eine tiefergehende Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erfolgt ist. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und brachte in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, seit ca. drei oder vier Monaten als Zeitungszusteller zu arbeiten. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, im vorliegenden Fall insbesondere darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten Interessen die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich bei Weitem überwiegen, weshalb sich der Ausspruch betreffend die Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8 EMRK als rechtmäßig erweist.Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die in Artikel 8 Absatz 2, EMRK angeführten Interessen die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich bei Weitem überwiegen, weshalb sich der Ausspruch betreffend die Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8 EMRK als rechtmäßig erweist.

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu.

Die Beschwerde hinsichtlich des die Ausweisung betreffenden Spruchpunktes war daher ebenfalls abzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten