Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S1 437.367-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2013, Zl. 13 09.843-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2013, Zl. 13 09.843-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein syrischer Staatsangehöriger, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 11.07.2013. Informationen aus dem EURODAC-System zufolge hatte er zuvor bereits am 04.06.2013 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt, nachdem er dort schon am 19.04.2013 wegen illegaler Einreise betreten worden war.
Bei seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion XXXX, Polizeiinspektion XXXX, am 11.07.2013, gab der Beschwerdeführer zunächst an, auf unbekanntem Weg von der Türkei nach XXXX gelangt zu sein. Aus Syrien sei er wegen der dort schlechten Lage fort.Bei seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion römisch 40 , Polizeiinspektion römisch 40 , am 11.07.2013, gab der Beschwerdeführer zunächst an, auf unbekanntem Weg von der Türkei nach römisch 40 gelangt zu sein. Aus Syrien sei er wegen der dort schlechten Lage fort.
Bulgarien stimmte dem österreichischen Wiederaufnahmeersuchen auf Grund des EURODAC-Treffers mit Schreiben vom 15.07.2013 gem. Art. 16 Abs. 1 lit c VO 343/2003 zu.Bulgarien stimmte dem österreichischen Wiederaufnahmeersuchen auf Grund des EURODAC-Treffers mit Schreiben vom 15.07.2013 gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, zu.
Aus dem Akt ist in der Folge eine sogenannte Klientenkarte zu entnehmen, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 19.07.2013 erstmals angegeben hat, wegen Albträumen seit Tagen nicht schlafen zu können. Ihm wurde ein Beruhigungsmittel verschrieben, welches er offenbar zunächst nicht eingenommen hatte. Am 25.7.2013 gab er wiederum an, Schlafstörungen zu haben.
Am 23.07.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West (AS 95 bis 113 BAA). Der Beschwerdeführer gab dabei zu seinem Gesundheitszustand an, er fühle sich müde und wolle nur schlafen. Diese Probleme habe er auch schon in Bulgarien gehabt, dort sei aber kein Arzt verfügbar gewesen. Das in XXXX verschriebene Medikament habe er noch nicht gekauft. Der Beschwerdeführer räumte in der Folge ein nicht gesagt zu haben, dass er schon in Bulgarien gewesen wäre. Der Reiseweg sei über die Türkei nach Bulgarien gewesen, dann wäre er mit dem Schlepper wieder zurück in die Türkei gelangt und dann beim zweiten Mal von der Türkei direkt nach Österreich. In Bulgarien hätte er sich ungefähr 35 Tage aufgehalten. Der Schlepper habe ihm gesagt, er solle nicht zugeben, vorher in Bulgarien gewesen zu sein. Sein eigentliches Zielland wäre Österreich gewesen. Aus Bulgarien wäre er geflüchtet. Einem Anwalt hätte er 150 Euro bezahlt, damit ihn jener aus dem Gefängnis heraushole. Nach der Entlassung sei er wieder in die Türkei zurück. Er wäre in Bulgarien nur in Haft gewesen und zwar in Lumic. Das seien ungefähr 35 Tage gewesen. Einen Arzt hätte er nicht gesehen. Ein Polizist habe ihm eine Tablette gegeben, die er aber nicht eingenommen hätte. 70 bis 80 Leute hätten sich in einem Zimmer befunden. Man hätte sie auch geschlagen, sogar für die Benützung des WCs hätte man bezahlen müssen. Während der 35 Tage hätte er nur zweimal geduscht. Die Notdurft hätten sie in Flaschen verrichten müssen. Nachts kämen die Polizisten mit einem Stock und würden gegen eine Eisentür schlagen, damit man nicht schlafen könne. Man hätte sie auch dauernd beschimpft. 3 Polizisten hätten versucht ihn zu vergewaltigen. Er hätte geschrien und dann hätten sie ihn in Ruhe gelassen. Der Vorfall sei in einem Badezimmer gewesen. Er hätte immer Beschwerdezettel geschrieben, diese hätten die Polizisten aber zerrissen. Einem der Polizisten hätte er Geld bezahlt, damit ihm jener einen Anwalt besorgt. Er wäre dann alleine in die Türkei gereist. Dort sei er in ärztlicher Behandlung gewesen und dann mit dem Schlepper alleine nach Österreich gekommen. Nach Bulgarien wolle er nicht zurück. Dort sei es genauso wie in Syrien. Nach dieser Aussage begann der Antragsteller, dem Protokoll nach, zu weinen. Die anwesende Rechtsberaterin regte in der Folge dringend an, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, da der Antragsteller glaubhaft eine unmenschliche Behandlung in Bulgarien geschildert hätte. Insbesondere verwies sie auf die versuchte Vergewaltigung durch das Wachpersonal.Am 23.07.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West (AS 95 bis 113 BAA). Der Beschwerdeführer gab dabei zu seinem Gesundheitszustand an, er fühle sich müde und wolle nur schlafen. Diese Probleme habe er auch schon in Bulgarien gehabt, dort sei aber kein Arzt verfügbar gewesen. Das in römisch 40 verschriebene Medikament habe er noch nicht gekauft. Der Beschwerdeführer räumte in der Folge ein nicht gesagt zu haben, dass er schon in Bulgarien gewesen wäre. Der Reiseweg sei über die Türkei nach Bulgarien gewesen, dann wäre er mit dem Schlepper wieder zurück in die Türkei gelangt und dann beim zweiten Mal von der Türkei direkt nach Österreich. In Bulgarien hätte er sich ungefähr 35 Tage aufgehalten. Der Schlepper habe ihm gesagt, er solle nicht zugeben, vorher in Bulgarien gewesen zu sein. Sein eigentliches Zielland wäre Österreich gewesen. Aus Bulgarien wäre er geflüchtet. Einem Anwalt hätte er 150 Euro bezahlt, damit ihn jener aus dem Gefängnis heraushole. Nach der Entlassung sei er wieder in die Türkei zurück. Er wäre in Bulgarien nur in Haft gewesen und zwar in Lumic. Das seien ungefähr 35 Tage gewesen. Einen Arzt hätte er nicht gesehen. Ein Polizist habe ihm eine Tablette gegeben, die er aber nicht eingenommen hätte. 70 bis 80 Leute hätten sich in einem Zimmer befunden. Man hätte sie auch geschlagen, sogar für die Benützung des WCs hätte man bezahlen müssen. Während der 35 Tage hätte er nur zweimal geduscht. Die Notdurft hätten sie in Flaschen verrichten müssen. Nachts kämen die Polizisten mit einem Stock und würden gegen eine Eisentür schlagen, damit man nicht schlafen könne. Man hätte sie auch dauernd beschimpft. 3 Polizisten hätten versucht ihn zu vergewaltigen. Er hätte geschrien und dann hätten sie ihn in Ruhe gelassen. Der Vorfall sei in einem Badezimmer gewesen. Er hätte immer Beschwerdezettel geschrieben, diese hätten die Polizisten aber zerrissen. Einem der Polizisten hätte er Geld bezahlt, damit ihm jener einen Anwalt besorgt. Er wäre dann alleine in die Türkei gereist. Dort sei er in ärztlicher Behandlung gewesen und dann mit dem Schlepper alleine nach Österreich gekommen. Nach Bulgarien wolle er nicht zurück. Dort sei es genauso wie in Syrien. Nach dieser Aussage begann der Antragsteller, dem Protokoll nach, zu weinen. Die anwesende Rechtsberaterin regte in der Folge dringend an, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, da der Antragsteller glaubhaft eine unmenschliche Behandlung in Bulgarien geschildert hätte. Insbesondere verwies sie auf die versuchte Vergewaltigung durch das Wachpersonal.
2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 31.07.2013,
Zl. 13 09.843-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Bulgarien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.Zl. 13 09.843-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Bulgarien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
Das Bundesasylamt stellte begründend fest, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren Krankheiten bzw. an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Er behaupte an Schlafstörungen zu leiden. Die Zuständigkeit Bulgariens wurde in den Feststellungen damit begründet, dass die bulgarische "Dublinbehörde" der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätte. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Europäische Union das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten wieder verlassen hätte. Zu Bulgarien wurden Feststellungen getroffen, aus denen sich im Wesentlichen eine zufriedenstellende Situation des dortigen Asylwesens
ergibt.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde in der Beweiswürdigung dargelegt, dass er die in der Einvernahme angeführten Schlafstörungen bei der Erstbefragung noch mit keinem Wort erwähnt hätte. Im Übrigen nähme er keine Medikamente ein und wären auch sonst keine schweren Krankheiten festgestellt worden. Wären die Beschwerden, gemeint die Schlaftlosigkeit, stark ausgeprägt, hatte der Beschwerdeführer sich die Medikamente bereits besorgt. Dass "im Bedarfsfall" in Bulgarien "absolut keine" ärztliche Versorgung gewährt werde, könne nicht nachvollzogen werden, weil sich aus den Länderfeststellungen ausdrücklich ergäbe, dass nicht nur eine ärztliche Behandlung gewährleistet sei, sondern sich Asylwerber jederzeit an Nichtregierungsorganisationen oder andere Hilfsorganisationen wenden könnten, falls "unvorhergesehen Missstände" auftreten sollten. Wäre der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wirklich so schlecht - wie behauptet - gewesen, hätte er nicht relativ problemlos in die Türkei zurückreisen können.
Betreffend der Lage in Bulgarien wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung einen Aufenthalt in Bulgarien ja noch verschwiegen hätte und daher es sich bei den nachfolgenden Behauptungen um unwahre Steigerungen handle. Wörtlich wird angeführt: "Den behaupteten Misshandlungen, Schläge durch die Polizei oder die mangelnde Hygiene bzw. Bezahlung für die WC-Benützung, wird dadurch entgegengetreten, dass solche Umstände in Anlehnung an die aktuellen Länderfeststellungen auch in Bulgarien nicht zu einem geregelten Tagesablauf eines Asylwerbers gehören können". Hier werde auch auf die vor Ort tätigen NGOs verwiesen. Ein "hundertprozentiger Schutz" vor jedweden Übergriffen könne nicht gewährleistet werden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.08.2013 nachweislich ausgefolgt (AS 195 BAA).
In der Folge findet sich eine Meldung der LPD XXXX vom 02.08.2013, wonach der Beschwerdeführer bei seiner beabsichtigten Inschubhaftnahme wegen Selbstgefährdung einem Arzt zugeführt worden sei. Der polizeilichen Sachverhaltsdarstellung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich bis zum Eintreffen des Polizeiarztes zahlreiche Schnittwunden zugefügt hätte. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge wegen eines Selbstmordversuches aus der Schubhaft entlassen und in das Krankenhaus aufgenommen. Dem Auszug aus der Grundversorgung ist zu entnehmen, dass nach einer Rücksprache mit der XXXX der Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers noch länger dauern würde. Eine Entlassung erfolgte dann am 28.08.2013, eine Aufnahme in das XXXX am 02.09.2013, eine neuerliche Entlassung am 10.09.2013 und eine neuerliche Wiederaufnahme am 12.09.2013 sowie die letzte Entlassung am 17.09.2013.In der Folge findet sich eine Meldung der LPD römisch 40 vom 02.08.2013, wonach der Beschwerdeführer bei seiner beabsichtigten Inschubhaftnahme wegen Selbstgefährdung einem Arzt zugeführt worden sei. Der polizeilichen Sachverhaltsdarstellung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich bis zum Eintreffen des Polizeiarztes zahlreiche Schnittwunden zugefügt hätte. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge wegen eines Selbstmordversuches aus der Schubhaft entlassen und in das Krankenhaus aufgenommen. Dem Auszug aus der Grundversorgung ist zu entnehmen, dass nach einer Rücksprache mit der römisch 40 der Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers noch länger dauern würde. Eine Entlassung erfolgte dann am 28.08.2013, eine Aufnahme in das römisch 40 am 02.09.2013, eine neuerliche Entlassung am 10.09.2013 und eine neuerliche Wiederaufnahme am 12.09.2013 sowie die letzte Entlassung am 17.09.2013.
3. Nachdem der eben erwähnte Bescheid zunächst in Rechtskraft erwachsen war, langte am 20.08.2013 bei der Verwaltungsbehörde ein Antrag auf Wiedereinsetzung gem. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und die Beschwerde ein.3. Nachdem der eben erwähnte Bescheid zunächst in Rechtskraft erwachsen war, langte am 20.08.2013 bei der Verwaltungsbehörde ein Antrag auf Wiedereinsetzung gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und die Beschwerde ein.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Folge der Überstellung in die XXXX nicht in der Lage gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten. Zum Beweis wurde eine fachärztliche Stellungnahme Dris XXXX der XXXX vom 20.08.2013 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer in stationärer Betreuung stehe. Es liege eine hochgradige posttraumatische Belastungsstörung und schwere depressive Episode vor. Der Beschwerdeführer sei schwergradig depressiv und zeige immer wieder selbstverletzendes Verhalten ohne Vorwarnung mit der "Notwendigkeit einer Behandlung im geschlossenen Bereich und weitergehenden Beschränkung". Es werden auch sehr glaubhaft Suizidabsichten geschildert, da der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung aus Österreich keine Zukunft für sich sähe. Es sei somit sicher zu erwarten, dass es diesfalls auch tatsächlich zu massiven Impulsdurchbrüchen mit Selbstverletzungen bis zu einem vollzogenen Suizid kommen werde. Trotz intensiver Therapie hätte dieser Umstand bisher nicht positiv beeinflusst werden können und werde - realistischer Weise - auch keine Änderung zu erwarten sein (AS 261 BAA). In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass das Parteiengehör hinsichtlich der Lage in Bulgarien nicht hinreichend gewährleistet worden sei. Dort würden im übrigen Asylwerber auf unbestimmte Zeit inhaftiert, ohne dass deren Asylanträge geprüft würden. In den Anhaltezentren herrschten schwere Missstände, es bestünde eine große Kluft zwischen Recht und Praxis. Schließlich wäre auch die Anerkennungsquote sehr gering.Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Folge der Überstellung in die römisch 40 nicht in der Lage gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten. Zum Beweis wurde eine fachärztliche Stellungnahme Dris römisch 40 der römisch 40 vom 20.08.2013 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer in stationärer Betreuung stehe. Es liege eine hochgradige posttraumatische Belastungsstörung und schwere depressive Episode vor. Der Beschwerdeführer sei schwergradig depressiv und zeige immer wieder selbstverletzendes Verhalten ohne Vorwarnung mit der "Notwendigkeit einer Behandlung im geschlossenen Bereich und weitergehenden Beschränkung". Es werden auch sehr glaubhaft Suizidabsichten geschildert, da der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung aus Österreich keine Zukunft für sich sähe. Es sei somit sicher zu erwarten, dass es diesfalls auch tatsächlich zu massiven Impulsdurchbrüchen mit Selbstverletzungen bis zu einem vollzogenen Suizid kommen werde. Trotz intensiver Therapie hätte dieser Umstand bisher nicht positiv beeinflusst werden können und werde - realistischer Weise - auch keine Änderung zu erwarten sein (AS 261 BAA). In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass das Parteiengehör hinsichtlich der Lage in Bulgarien nicht hinreichend gewährleistet worden sei. Dort würden im übrigen Asylwerber auf unbestimmte Zeit inhaftiert, ohne dass deren Asylanträge geprüft würden. In den Anhaltezentren herrschten schwere Missstände, es bestünde eine große Kluft zwischen Recht und Praxis. Schließlich wäre auch die Anerkennungsquote sehr gering.
Die hg. Beschwerdevorlage fand am 26.08.2013 statt.
Am 16.09.2013 übermittelte die Verwaltungsbehörde den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 16.09.2013, wonach dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des nunmehrigen Beschwerdeführers gem. § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus einer Befundinterpretation XXXX vom 12.09.2013 ergäbe, dass den Beschwerdeführer selbst kein Verschulden an der Beschwerdefrist träfe, da er im Zeitraum vom 02.08.2013 bis 09.08.2013 nicht dispositionsfähig gewesen wäre.Am 16.09.2013 übermittelte die Verwaltungsbehörde den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 16.09.2013, wonach dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des nunmehrigen Beschwerdeführers gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG stattgegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus einer Befundinterpretation römisch 40 vom 12.09.2013 ergäbe, dass den Beschwerdeführer selbst kein Verschulden an der Beschwerdefrist träfe, da er im Zeitraum vom 02.08.2013 bis 09.08.2013 nicht dispositionsfähig gewesen wäre.
Eine Einschau in das AIS ergab, dass dieser Bescheid durch den Beschwerdeführer noch am selben Tag übernommen worden war und somit als erlassen gilt. Angeschlossen fand sich die erwähnte medizinische Befundinterpretation vom 12.09.2013. Als Untersuchungsgegenstand ist "Abklärung der Dispositionsfähigkeit des Antragstellers im Zeitraum vom 02.08. bis 09.08.2013 während seines stationären Aufenthaltes an der XXXX" angegeben. XXXX führt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Zeitraumes sowohl eine psychiatrische Diagnose mit konsekutivem selbstaggressivem Verhalten, Kommunikationsproblematik und Nahrungs-/Flüssigkeitsverweigerung gezeigt hätte, wie auch eine hochdosierte psychoaktive Medikation erhalten hätte, welche die Annahme seiner Dispositionsfähigkeit während dieser Zeit ausschließen würden. Als aktuelle Diagnose wird eine posttraumatische Belastungsstörung angeführt.Eine Einschau in das AIS ergab, dass dieser Bescheid durch den Beschwerdeführer noch am selben Tag übernommen worden war und somit als erlassen gilt. Angeschlossen fand sich die erwähnte medizinische Befundinterpretation vom 12.09.2013. Als Untersuchungsgegenstand ist "Abklärung der Dispositionsfähigkeit des Antragstellers im Zeitraum vom 02.08. bis 09.08.2013 während seines stationären Aufenthaltes an der XXXX" angegeben. römisch 40 führt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Zeitraumes sowohl eine psychiatrische Diagnose mit konsekutivem selbstaggressivem Verhalten, Kommunikationsproblematik und Nahrungs-/Flüssigkeitsverweigerung gezeigt hätte, wie auch eine hochdosierte psychoaktive Medikation erhalten hätte, welche die Annahme seiner Dispositionsfähigkeit während dieser Zeit ausschließen würden. Als aktuelle Diagnose wird eine posttraumatische Belastungsstörung angeführt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war. Aufgrund der Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages am 16.09.2013 hat die vorliegende Beschwerde nunmehr als rechtzeitig erhoben zu gelten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war. Aufgrund der Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages am 16.09.2013 hat die vorliegende Beschwerde nunmehr als rechtzeitig erhoben zu gelten.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens ergeben sich keine Zweifel. Sofern der Beschwerdeführer angegeben hat, er wäre von Bulgarien wieder in die Türkei zurückgereist und von dort direkt nach Österreich, erweist sich das - unter dem Gesichtspunkt der vorliegenden EURODAC-Treffer - als jedenfalls nicht entscheidungsrelevant, als daraus ja hervorgeht, dass der Beschwerdeführer jedenfalls noch am 04.06.2013 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte. Selbst wenn er danach in die Türkei zurückgereist wäre, wäre die dreimonatige Frist des Art. 16 Abs. 3 VO 343/2003 nicht erfüllt gewesen.2.1. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens ergeben sich keine Zweifel. Sofern der Beschwerdeführer angegeben hat, er wäre von Bulgarien wieder in die Türkei zurückgereist und von dort direkt nach Österreich, erweist sich das - unter dem Gesichtspunkt der vorliegenden EURODAC-Treffer - als jedenfalls nicht entscheidungsrelevant, als daraus ja hervorgeht, dass der Beschwerdeführer jedenfalls noch am 04.06.2013 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte. Selbst wenn er danach in die Türkei zurückgereist wäre, wäre die dreimonatige Frist des Artikel 16, Absatz 3, VO 343 aus 2003, nicht erfüllt gewesen.
Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes auch nicht, dass in Bulgarien systemische Mängel vorlägen, wie etwa in Griechenland, die Überstellungen in dieses Land grundsätzlich unzulässig machten (vgl. Asylgerichtshof 12.07.2013 zu GZ S1 434.192-1/2013/3). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes auch nicht, dass in Bulgarien systemische Mängel vorlägen, wie etwa in Griechenland, die Überstellungen in dieses Land grundsätzlich unzulässig machten vergleiche Asylgerichtshof 12.07.2013 zu GZ S1 434.192-1/2013/3). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
2.2. Verfahrensgegenständlich hat sich aber zuletzt im Wiedereinsetzungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer derart psychisch krank war/ist, dass er zumindest vom 02.08.2013 bis 09.08.2013 aus Sicht des Bundesasylamtes dispositionsunfähig war. Aus der in der Verfahrenserzählung referierten Befundinterpretation XXXX lässt sich aber nicht eindeutig ableiten, dass diese Dispositionsunfähigkeit nicht auch schon vor dem 02.08.2013 vorliegen hätte können. Hinweise auf Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit lagen ja, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, bereits ab Mitte Juli 2013 vor. Wenn die Dispositionsunfähigkeit aber auch nur am 02.08.2013 erstmals vorgelegen hätte, so ist das doch jener Tag, an dem der Beschwerdeführer den negativen Bescheid des Bundesasylamtes übernommen hat.2.2. Verfahrensgegenständlich hat sich aber zuletzt im Wiedereinsetzungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer derart psychisch krank war/ist, dass er zumindest vom 02.08.2013 bis 09.08.2013 aus Sicht des Bundesasylamtes dispositionsunfähig war. Aus der in der Verfahrenserzählung referierten Befundinterpretation römisch 40 lässt sich aber nicht eindeutig ableiten, dass diese Dispositionsunfähigkeit nicht auch schon vor dem 02.08.2013 vorliegen hätte können. Hinweise auf Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit lagen ja, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, bereits ab Mitte Juli 2013 vor. Wenn die Dispositionsunfähigkeit aber auch nur am 02.08.2013 erstmals vorgelegen hätte, so ist das doch jener Tag, an dem der Beschwerdeführer den negativen Bescheid des Bundesasylamtes übernommen hat.
Solange man hier also nicht eine weitere Eingrenzung machen kann, wonach die Dispositionsunfähigkeit etwa an diesem Tag erst mit den ersten Handlungen der Selbstgefährdung eingetreten wäre, so müsste man annehmen, dass der Bescheid vom 31.07.2013 gar nie erlassen worden wäre. Wäre die Dispositionsunfähigkeit aber schon vorher vorgelegen, wäre auch die Integrität des verwaltungsbehördlichen Gesamtverfahrens beeinträchtigt (unbeschadet der Frage der Dispositionsfähigkeit). Da eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nunmehr offenbar auch aus Sicht des Bundesasylamtes offenkundig ist, ist jedenfalls zudem auch eine Beweiswürdigung, die sich auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und späterer Einvernahme stützt, nicht mehr ohne weiteres haltbar; auch sprachlich erweist sich die derzeitige Beweiswürdigung zum Teil als unsachlich. Geht man aber davon aus, dass die Einlassungen des Beschwerdeführers zu den ihm widerfahrenen Geschehnissen in Bulgarien zutreffen, wären hiezu - auch im Lichte der unter 2.1. zitierten allgemeinen Einschätzungen des Asylgerichtshofes - für den individuellen Fall nähere Nachforschungen zu treffen gewesen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehungsweise dem vorgeschaltet die Frage seiner Dispositionsfähigkeit schon während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens entscheidungsrelevant sind und dass es diesbezüglich relevante Feststellungsmängel gibt. Auf Grund der in der Verfahrenserzählung referierten Hinweise auf entsprechende Beeinträchtigungen wäre das Bundesasylamt auch schon während seines eigenen Verfahrens gehalten gewesen, diesbezüglich weitere Erhebungen zu pflegen und Erwägungen zu treffen.
3. Es war somit schon in einer Gesamtschau aller unter Punkt 2.2. dargestellten Mängel zwingend (im Anwendungsbereich der hier relevanten Norm des § 41 Abs 3 AsylG besteht kein Ermessen) spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG abgesehen werden.3. Es war somit schon in einer Gesamtschau aller unter Punkt 2.2. dargestellten Mängel zwingend (im Anwendungsbereich der hier relevanten Norm des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besteht kein Ermessen) spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.
Schlagworte
Dispositionsunfähigkeit, Ermittlungspflicht, Kassation, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
03.10.2013