TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/19 S2 437610-1/2013

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Veröffentlicht am 19.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S2 437.610-1/2013/4E

S2 437.611-1/2013/4E

S2 437.616-1/2013/4E

S2 437.615-1/2013/4E

S2 437.612-1/2013/4E

S2 437.613-1/2013/4E

S2 437.614-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden des 1.) XXXX, 2.) der XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden des 1.) römisch 40 , 2.) der römisch 40 ,

3.) des mj. XXXX, 4.) der mj. XXXX, 5.) des mj. XXXX, 6.) der mj. XXXX, 7.) des mj. XXXX, alle StA Afghanistans, 3.)-7.) vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.08.2013, Zl. 13 11.347-EAST West ad 1.), 13 11.351-EAST West ad 2.), 13 11.349-EAST West ad 3.), 13 11.348-EAST West ad 4.), 13 11.339-EAST West ad 5.), 13 11.340-EAST West ad 6.), 13 11.341-EAST West ad 7.) jeweils zu Recht erkannt:3.) des mj. römisch 40 , 4.) der mj. römisch 40 , 5.) des mj. römisch 40 , 6.) der mj. römisch 40 , 7.) des mj. römisch 40 , alle StA Afghanistans, 3.)-7.) vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.08.2013, Zl. 13 11.347-EAST West ad 1.), 13 11.351-EAST West ad 2.), 13 11.349-EAST West ad 3.), 13 11.348-EAST West ad 4.), 13 11.339-EAST West ad 5.), 13 11.340-EAST West ad 6.), 13 11.341-EAST West ad 7.) jeweils zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin. Die 3.- bis 7.-Beschwerdeführer sind minderjährige Kinder des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführer reisten am 05.08.2013 als Insassen eines internationalen Reisezuges von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet und stellten am selben Tag im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz, wobei sie keine identitätsbezeugenden Dokumente vorwiesen.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der 1.-Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe mit der 2.-Beschwerdeführerin, dem 3.-Beschwerdeführer und der 4.-Beschwerdeführerin Afghanistan vor 14 Jahren verlassen, die Familie habe in der Folge von 1999 bis 2003 in Pakistan gelebt und von 2003 bis vor kurzem im Iran, wo die 5.- bis 7.-Beschwerdeführer geboren worden seien. Die Familie habe den Iran vor etwa zwei Monaten verlassen und sich nach Istanbul begeben, von dort sei sie mit einem russischen Schiff nach Italien gelangt, wo sie aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden sei. In Italien sei nicht um Asyl angesucht worden. Nach drei Tagen im Lager sei die Familie nach Rom gereist und weiter mit Zügen nach Österreich.

2.- bis 4.-Beschwerdeführer machten bei ihren Erstbefragungen am selben Tag im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zum Vorbringen des 1.-Beschwerdeführers.

Im Zuge der niederschriftlichen fremdenpolizeilichen Einvernahme am selben Tag gab der 1.-Beschwerdeführer auf konkrete Befragung an, dass er nie in Griechenland gewesen sei.

Hinsichtlich der 1.- bis 4.-Beschwerdeführer scheinen EURODAC-Treffer für Italien (30.07.2013, SIRACUSA, fremdenpolizeiliche Behandlung) auf.

Das Bundesasylamt richtete am 06.08.2013 auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestützte Aufnahmeersuchen an Italien.Das Bundesasylamt richtete am 06.08.2013 auf Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestützte Aufnahmeersuchen an Italien.

Mit jeweiligem Schreiben vom 12.08.2013, eingelangt am selben Tag, stimmte Italien bezüglich der 1.- bis 3.-Beschwerdeführer den Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ausdrücklich zu. In den den 1.-Beschwerdeführer und der 2.-Beschwerdeführerin betreffenden Schreiben ist in der Referenznummer auch von "minors" die Rede; dass die Zustimmung auch diese betrifft und wer diese "minors" sein sollen, kann den Schreiben nicht eindeutig entnommen werden. Zudem gab Italien bekannt, dass 1.- bis 3.-Beschwerdeführer in Italien unter anderen Namen und Geburtsdaten als in Österreich in Erscheinung getreten seien, so sei etwa das Geburtsjahr des 3.-Beschwerdeführers in Italien mit 1993 aktenkundig, in Österreich jedoch mit 1997.Mit jeweiligem Schreiben vom 12.08.2013, eingelangt am selben Tag, stimmte Italien bezüglich der 1.- bis 3.-Beschwerdeführer den Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ausdrücklich zu. In den den 1.-Beschwerdeführer und der 2.-Beschwerdeführerin betreffenden Schreiben ist in der Referenznummer auch von "minors" die Rede; dass die Zustimmung auch diese betrifft und wer diese "minors" sein sollen, kann den Schreiben nicht eindeutig entnommen werden. Zudem gab Italien bekannt, dass 1.- bis 3.-Beschwerdeführer in Italien unter anderen Namen und Geburtsdaten als in Österreich in Erscheinung getreten seien, so sei etwa das Geburtsjahr des 3.-Beschwerdeführers in Italien mit 1993 aktenkundig, in Österreich jedoch mit 1997.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.08.2013 gab der 1.-Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten, die Angaben, die er zu seiner Person bei der Erstbefragung vorgebracht habe, würden der Richtigkeit entsprechen. Er besitze keine Dokumente, die seine Identität bestätigen könnten, er könne seine Identität nicht nachweisen. Die Beschwerdeführer seien von der italienischen Küstenwache aufgegriffen und aufgefordert worden, die Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Sie hätten sich vorerst geweigert, die Polizei habe jedoch mitgeteilt, dass es sich um eine polizeiliche Maßnahme handle und nichts mit Asyl zu tun habe, es würde auch keine Einvernahme erfolgen. An dem Ort, an dem die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, seien die Beschwerdeführer drei oder vier Tage verblieben, danach seien sie woanders hingebracht worden, wo sie einen Zettel erhalten hätten und ihnen gesagt worden sei, dass sie gehen sollen. Gegen eine Rückkehr nach Italien spreche, dass die Beschwerdeführer dort weder Unterkunft noch Verpflegung erhalten hätten. In Italien sei kein Asylantrag gestellt worden. Die 6.-Beschwerdeführerin leide an Angstzuständen und Albträumen, da sie in Italien miterlebt habe, wie eine andere afghanische Familie von Obdachlosen bestohlen worden sei.

Am selben Tag wurden 2.- bis 4.-Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt gemeinsam einvernommen, wobei die 2.-Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, sie habe Probleme mit der Schilddrüse und nehme deswegen bereits seit drei oder vier Jahren Medikamente. Die Angaben, die sie bei der Erstbefragung zu ihren persönlichen Daten gemacht habe, seien richtig. Sie besitze keine Dokumente, die ihre Identität nachwiesen. Sie habe in Italien keinen Asylantrag gestellt. Die Polizei habe die Beschwerdeführer zwar aus dem Wasser gerettet und die ersten drei oder vier Tage gut verpflegt, danach seien sie jedoch auf die Straße gesetzt worden. Die 6.-Beschwerdeführerin befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung.

Der 3.-Beschwerdeführer gab auf Befragen an, dass er sich den Angaben seiner Mutter anschließe.

Die 4.-Beschwerdeführerin gab auf Befragen im Wesentlichen an, dass sie nicht nach Italien zurück wolle, weil es dort sehr unhygienisch sei, die Leute würden sich nackt ausziehen und in Anwesenheit von Kindern waschen und miteinander schlafen.

2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Italien zulässig seien.2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Italien zulässig seien.

Das Bundesasylamt stellte (im Ergebnis) dabei fest, dass sich Italien mit Schreiben vom 12.08.2013 gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-VO (für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz aller Beschwerdeführer) zuständig erklärt habe.Das Bundesasylamt stellte (im Ergebnis) dabei fest, dass sich Italien mit Schreiben vom 12.08.2013 gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-VO (für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz aller Beschwerdeführer) zuständig erklärt habe.

3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde (gleichlautend für alle Beschwerdeführer) erhoben und zwar mit einem Schriftsatz eines Rechtsanwalts sowie einem von den 1.- bis 2.-Beschwerdeführern unterzeichneten Schriftsatz und einem von diesen unterzeichneten handschriftlichen Vorbringen. Dabei wird erstmals vorgebracht, dass der Bruder der 2.-Beschwerdeführerin oder des 1.-Beschwerdeführers in Österreich lebe und österreichischer Staatsbürger sei. Weiters wurde im Wesentlichen und sinngemäß vorgebracht, die Beschwerdeführer hätten in Italien keine ausreichende Versorgung erhalten, es sei vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen gewesen, wobei auf einschlägige Berichte und Rechtsprechung (etwa deutscher Verwaltungsgerichte) hingewiesen wurde.

4. Die Beschwerdevorlagen an den Asylgerichtshof erfolgten am 06.09.2013.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren gemäß § 41 a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41, a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs.1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II- VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II- VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig ist.Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig ist.

2.1. Dies ist in den vorliegenden Fällen Italien gemäß Art 10 Abs. 1 Dublin II-VO. Auch der Asylgerichtshof erachtet den von der Verwaltungsbehörde angenommenen - und auf Aussagen der Beschwerdeführer beruhenden - Reiseweg (von der Türkei, zum Teil am Seeweg, irregulär nach Italien) als zutreffend.2.1. Dies ist in den vorliegenden Fällen Italien gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO. Auch der Asylgerichtshof erachtet den von der Verwaltungsbehörde angenommenen - und auf Aussagen der Beschwerdeführer beruhenden - Reiseweg (von der Türkei, zum Teil am Seeweg, irregulär nach Italien) als zutreffend.

Doch liegen im Beschwerdefall - wie in der Darstellung des Verfahrensganges dargelegt - ausdrückliche Zustimmungserklärungen nur für die 1.- bis 3.-Beschwerdeführer vor, wobei bei den die 1.- und 2.-Beschwerdeführer betreffenden Erklärungen zwar "+ minors" vermerkt, jedoch nicht einmal eine Anzahl der "minors", geschweige denn deren Namen angeführt wurden. Demnach erweist sich das Vorliegen von Zustimmungen für den 4.- bis 7.-Beschwerdeführer als zweifelhaft, zumal aus den Erklärungen auch implizit nicht hervorgeht, ob die vorliegenden drei Zustimmungserklärungen für alle sieben Familienmitglieder gelten, ist doch in den Zustimmungserklärung angeführt: "Italy accepts the transfer of the above named person/s....". Namentlich angeführt sind jedoch in den jeweiligen Schreiben nur 1.- bis 3.-Beschwerdeführer bzw. deren Aliasdaten, womit dem Asylgerichtshof der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt erscheint, insbesondere im Hinblick darauf, dass in Italien und Österreich unterschiedliche Personaldaten bezüglich der 1.- bis 3.-Beschwerdeführer vorliegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zumindest 1.- bis 3.-Beschwerdeführer in Italien offensichtlich mit anderen Namen und Geburtsdaten als in Österreich in Erscheinung getreten sind. Vor dem Bundesasylamt wurden 1.- und 2.-Beschwerdeführer lediglich gefragt, ob ihre bei der Erstbefragung getätigten Angaben zu ihren persönlichen Daten den Tatsachen entsprechen würden, was schließlich bejaht wurde. Eine Nachfrage, wie es zu den abweichenden Daten in Italien kommen konnte, fand nicht statt. Dabei wäre es insbesondere im Verfahren betreffend den Drittbeschwerdeführer von Interesse, ob dieser schon handlungsfähig oder noch minderjährig ist. Weshalb ausgerechnet auch für den 3.-Beschwerdeführer eine ausdrückliche Zustimmungserklärung erfolgte, ist nicht nachvollziehbar, der mögliche Erklärungsversuch, weil dieser in Italien als großjährig angesehen wird, erweist sich als spekulativ. Als untauglich erwiese sich der Erklärungsversuch, es würden ausdrückliche Zustimmungserklärungen nur bei den Familienmitgliedern erfolgen, betreffend derer ein EURODAC-Treffer vorliegt, liegt doch ein solcher auch bezüglich der 4.-Beschwerdeführerin vor. Zu klären ist im Beschwerdefall daher, ob das Konsultationsverfahren mit Italien bezüglich aller Antragsteller zu einer Zustimmung geführt hat.

2.2. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall jedoch auch in anderer Hinsicht ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt:

Zunächst ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass aus Sicht des Asylgerichtshofes Überstellungen nach Italien im Sinne der VO 343/2003 grundsätzlich zulässig sind. Sofern in der Beschwerde auf deutsche Rechtsprechung verwiesen wird, genügt es auszuführen, dass die entsprechenden Entscheidungen solche erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte sind, die zudem zumeist im Provisionalverfahren ergangen sind und denen daher für den Asylgerichtshof keine besondere Bindungswirkung oder dergleichen zukommen kann. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gibt nach den aktuell auf seiner Webseite verfügbaren Statistiken keinesfalls in allen Italien betreffenden Fällen einstweiligen Rechtsschutz. Auch sonst ist keine Rechtsprechung europäischer Obergerichte bekannt, wonach Italien regelmäßig Art. 3 EMRK in Bezug auf Asylwerber oder Fremde verletze; vgl. zu alldem Asylgerichtshof 14.06.2012, GZ S1 427.051-1/2012/2E und insbesondere vom 31.07.2013, GZ S1 436.648-1/2013/2E.Zunächst ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass aus Sicht des Asylgerichtshofes Überstellungen nach Italien im Sinne der VO 343 aus 2003, grundsätzlich zulässig sind. Sofern in der Beschwerde auf deutsche Rechtsprechung verwiesen wird, genügt es auszuführen, dass die entsprechenden Entscheidungen solche erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte sind, die zudem zumeist im Provisionalverfahren ergangen sind und denen daher für den Asylgerichtshof keine besondere Bindungswirkung oder dergleichen zukommen kann. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gibt nach den aktuell auf seiner Webseite verfügbaren Statistiken keinesfalls in allen Italien betreffenden Fällen einstweiligen Rechtsschutz. Auch sonst ist keine Rechtsprechung europäischer Obergerichte bekannt, wonach Italien regelmäßig Artikel 3, EMRK in Bezug auf Asylwerber oder Fremde verletze; vergleiche zu alldem Asylgerichtshof 14.06.2012, GZ S1 427.051-1/2012/2E und insbesondere vom 31.07.2013, GZ S1 436.648-1/2013/2E.

Im ersteren genannten Erkenntnis wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass es relevante Kritik am italienischen Asylsystem gebe, und dass der für den Asylgerichtshof wesentlichste Aspekt dieser Kritik Mängel des italienischen Unterbringungssystems für Asylbewerber betrifft. Diese Mängel können im Einzelfall die Notwendigkeit einer individuellen Zusicherung Italiens zur Unterbringung nach sich ziehen, wenngleich sie nicht das pauschale Urteil erlauben, dass im Allgemeinen ein erhebliches Risiko einer unmenschlichen Behandlung bestünde.

Im Verfahren wurde nun u.a. mangelhafte und in der Folge gar fehlende Unterbringung und Verpflegung in Italien vorgebracht. Auch die 4.-Beschwerdeführerin monierte aus ihrer Sicht unzumutbare Situationen. Hinsichtlich der 6.-Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, diese leide aufgrund von Ereignissen auf dem Fluchtweg an Angstzuständen und Albträumen.

Es ist eine besondere Sorgfalt bei der Prüfung an den Tag zu legen, wenn Derartiges behauptet wird, insbesondere dann, wenn es sich um eine Familie handelt, der vier bis fünf Minderjährige angehören. Es wäre eine Abklärung der behaupteten Angstzustände und zumindest eine Erörterung der Unterbringungsmöglichkeiten und der die Beschwerdeführer zu erwartenden Situation in Italien nötig, das kommentarlose Ausfolgen von schriftlichen Feststellungen zu Italien in deutscher Sprache erscheint zumindest in gegenständlichen Fällen nicht ausreichend. Das Vorbringen kann auch nicht als irrelevant deshalb angesehen werden, weil die Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt keine Asylbewerber in Italien waren. Betrachtet man nämlich die Feststellungen der Verwaltungsbehörde in den vorliegenden Bescheiden in einer Gesamtschau, so ist ersichtlich, dass derartiges in Bezug auf die Behandlung von Fremden in Italien generell nicht vorkommen dürfte. Wenn dies aber doch der Fall ist, so könnten Zweifel an der Vollständigkeit der entsprechenden Feststellungen des Bundesasylamtes angebracht sein (vgl. diesbezüglich schon Asylgerichtshof 04.02.2013, GZ S1 428.350-1/2012/5E). Andererseits scheint auch eine nähere Überprüfung auf Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführer zu der behaupteten Vorenthaltung von Unterkunft und Verpflegung und der sie angeblich getroffen habenden Situation in Italien durchaus angebracht.Es ist eine besondere Sorgfalt bei der Prüfung an den Tag zu legen, wenn Derartiges behauptet wird, insbesondere dann, wenn es sich um eine Familie handelt, der vier bis fünf Minderjährige angehören. Es wäre eine Abklärung der behaupteten Angstzustände und zumindest eine Erörterung der Unterbringungsmöglichkeiten und der die Beschwerdeführer zu erwartenden Situation in Italien nötig, das kommentarlose Ausfolgen von schriftlichen Feststellungen zu Italien in deutscher Sprache erscheint zumindest in gegenständlichen Fällen nicht ausreichend. Das Vorbringen kann auch nicht als irrelevant deshalb angesehen werden, weil die Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt keine Asylbewerber in Italien waren. Betrachtet man nämlich die Feststellungen der Verwaltungsbehörde in den vorliegenden Bescheiden in einer Gesamtschau, so ist ersichtlich, dass derartiges in Bezug auf die Behandlung von Fremden in Italien generell nicht vorkommen dürfte. Wenn dies aber doch der Fall ist, so könnten Zweifel an der Vollständigkeit der entsprechenden Feststellungen des Bundesasylamtes angebracht sein vergleiche diesbezüglich schon Asylgerichtshof 04.02.2013, GZ S1 428.350-1/2012/5E). Andererseits scheint auch eine nähere Überprüfung auf Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführer zu der behaupteten Vorenthaltung von Unterkunft und Verpflegung und der sie angeblich getroffen habenden Situation in Italien durchaus angebracht.

2.3. Es war in einer Gesamtschau der oben dargestellten Umstände in Bezug auf die Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen erforderlich sind. Der Asylgerichtshof hätte dazu nach (der bereits erfolgten) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verhandlung durchzuführen und das gesamte Verfahren binnen 2 Wochen abzuschließen; schon daher ist in concreto die Behebung nach § 41 Abs. 3 3. Satz AVG, die eine spätere (neuerliche) Unzuständigkeitsentscheidung ausdrücklich offen lässt, angezeigt, worauf hier nur vollständigkeitshalber verwiesen wird.2.3. Es war in einer Gesamtschau der oben dargestellten Umstände in Bezug auf die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen erforderlich sind. Der Asylgerichtshof hätte dazu nach (der bereits erfolgten) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verhandlung durchzuführen und das gesamte Verfahren binnen 2 Wochen abzuschließen; schon daher ist in concreto die Behebung nach Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AVG, die eine spätere (neuerliche) Unzuständigkeitsentscheidung ausdrücklich offen lässt, angezeigt, worauf hier nur vollständigkeitshalber verwiesen wird.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren auch zu klären haben, aus welchem Grund nunmehr vorgegeben wird, in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte zu haben.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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