Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E2 437.762-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2013, FZ. 12 13.405-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2013, FZ. 12 13.405-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am XXXX2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 28.09.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer dabei aus, dass er zum Christentum konvertiert sei. Es habe eine christliche Gemeinde gegeben, wo sie sich immer getroffen und über das Christentum gesprochen hätten. Vor 50 Tagen habe er einen Anruf erhalten und sei ihm gesagt worden, dass er nicht zur Gemeinde kommen solle, da die Geheimpolizei das Versteck kenne. Einige Leute seien auch verhaftet worden. Daher sei er mit seinem Freund XXXX geflohen.Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer dabei aus, dass er zum Christentum konvertiert sei. Es habe eine christliche Gemeinde gegeben, wo sie sich immer getroffen und über das Christentum gesprochen hätten. Vor 50 Tagen habe er einen Anruf erhalten und sei ihm gesagt worden, dass er nicht zur Gemeinde kommen solle, da die Geheimpolizei das Versteck kenne. Einige Leute seien auch verhaftet worden. Daher sei er mit seinem Freund römisch 40 geflohen.
2. Am 03.04.2013 wurde der Beschwerdeführer an der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Bei einem der Freunde, mit denen der Beschwerdeführer zum Christentum gewechselt sei, handle es sich um XXXX, Spitzname XXXX (ho. XXXX), mit dem der Beschwerdeführer auch nach Österreich gekommen sei.Bei einem der Freunde, mit denen der Beschwerdeführer zum Christentum gewechselt sei, handle es sich um römisch 40 , Spitzname römisch 40 (ho. römisch 40 ), mit dem der Beschwerdeführer auch nach Österreich gekommen sei.
Der Beschwerdeführer sei mit seinem Freund unterwegs gewesen, um die Hauskirche zu besuchen. Da sie sich verspätet hätten, hätten sie XXXX angerufen, um ihm Bescheid zu geben. XXXX sei derjenige gewesen, mit dem sie über das Christentum gesprochen hätten. XXXX habe ihnen gesagt, dass jemand die Hauskirche verraten habe und er selbst auf der Flucht sei, der Beschwerdeführer und sein Freund sollten nicht mehr zur Hauskirche gehen.Der Beschwerdeführer sei mit seinem Freund unterwegs gewesen, um die Hauskirche zu besuchen. Da sie sich verspätet hätten, hätten sie römisch 40 angerufen, um ihm Bescheid zu geben. römisch 40 sei derjenige gewesen, mit dem sie über das Christentum gesprochen hätten. römisch 40 habe ihnen gesagt, dass jemand die Hauskirche verraten habe und er selbst auf der Flucht sei, der Beschwerdeführer und sein Freund sollten nicht mehr zur Hauskirche gehen.
Daraufhin seien der Beschwerdeführer und XXXX zu einem Freund nach XXXX gefahren, wo sie sich versteckt hätten. XXXX habe etwa nach einer Woche telefonisch von seinen Eltern erfahren, dass bei ihm eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Nach drei Wochen habe XXXX den Beschwerdeführer überredet, aus dem Iran zu fliehen.Daraufhin seien der Beschwerdeführer und römisch 40 zu einem Freund nach römisch 40 gefahren, wo sie sich versteckt hätten. römisch 40 habe etwa nach einer Woche telefonisch von seinen Eltern erfahren, dass bei ihm eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Nach drei Wochen habe römisch 40 den Beschwerdeführer überredet, aus dem Iran zu fliehen.
Über XXXX, einen Freund von XXXX, sei der Beschwerdeführer mit dem Christentum in Berührung gekommen, dieser habe ihn dann überzeugt. XXXX habe den Beschwerdeführer schließlich in die Hauskirche mitgenommen. Dort habe er erfahren, dass Jesus der Sohn Gottes sei. Der Beschwerdeführer sei immer mit XXXX in der Hauskirche gewesen, insgesamt sieben oder acht Mal. Die Hauskirche habe immer mittwochs um 15 Uhr an verschiedenen Orten stattgefunden, ungefähr vom Ende des XXXX bis Anfang des XXXX Monats 1391 (XXXX bis XXXX 2012). Organisiert bzw. geleitet habe die Hauskirche Bruder XXXX. Dieser sei laut XXXX wie alle anderen verhaftet worden.Über römisch 40 , einen Freund von römisch 40 , sei der Beschwerdeführer mit dem Christentum in Berührung gekommen, dieser habe ihn dann überzeugt. römisch 40 habe den Beschwerdeführer schließlich in die Hauskirche mitgenommen. Dort habe er erfahren, dass Jesus der Sohn Gottes sei. Der Beschwerdeführer sei immer mit römisch 40 in der Hauskirche gewesen, insgesamt sieben oder acht Mal. Die Hauskirche habe immer mittwochs um 15 Uhr an verschiedenen Orten stattgefunden, ungefähr vom Ende des römisch 40 bis Anfang des römisch 40 Monats 1391 (römisch 40 bis römisch 40 2012). Organisiert bzw. geleitet habe die Hauskirche Bruder römisch 40 . Dieser sei laut römisch 40 wie alle anderen verhaftet worden.
Zuerst sei der Beschwerdeführer dem protestantischen Glauben gefolgt, sei dann jedoch zur katholischen Kirche gewechselt und besuche nunmehr dreimal im Monat eine katholische Kirche in Wien.
3. Am 04.04.2013 wurde vom Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, um die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen und langte eine entsprechende Antwort am 19.06.2013 ein.
4. Am 27.05.2013 brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben des XXXX in Vorlage, wonach er am XXXX2013 in der XXXX XXXX in das Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen worden sei. Demnach besitze der Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Römisch-Katholischen Kirche und stehe in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe.4. Am 27.05.2013 brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben des römisch 40 in Vorlage, wonach er am XXXX2013 in der römisch 40 römisch 40 in das Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen worden sei. Demnach besitze der Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Römisch-Katholischen Kirche und stehe in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe.
5. Am 31.07.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut an der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und ihm dabei die Gelegenheit gegeben, zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Stellung zu nehmen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2013, FZ. 12 13.405-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2013, FZ. 12 13.405-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Iran keinen Kontakt zu christlichen Gemeinden und Hauskirchen gehabt habe und im Iran auch nicht konvertiert sei. Auch das Interesse des Beschwerdeführers an der christlichen Glaubensgemeinde in Österreich lasse für sich alleine ebenfalls nicht erkennen, dass er aus tatsächlicher Überzeugung konvertiert wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Konversion nur vorgebe, um einen Asylgrund vorzutäuschen und stelle sich das gesamte Vorbringen zum Asylgrund nicht glaubhaft dar.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.09.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.
Das Ergebnis der Erhebung bezüglich der Hauskirche nehme der Beschwerdeführer nicht an, da es im Iran niemand wagen würde, die Existenz einer solchen Hauskirche zu bestätigen.
Zudem sei der Beschwerdeführer der Meinung, dass die Behörde seine Konvertierung und sein Wissen über das Christentum nicht ausreichend überprüft habe. Er sei in die römisch katholische Kirche aufgenommen worden und stehe in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe.
Der Beschwerde beigelegt wurde das bereits am 27.05.2013 in Vorlage gebrachte Schreiben des XXXX, sowie eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs.Der Beschwerde beigelegt wurde das bereits am 27.05.2013 in Vorlage gebrachte Schreiben des römisch 40 , sowie eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.2. Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid unter anderem aus, dass sich die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum bzw. seine Angaben zum Fluchtgrund nicht glaubhaft darstellen würden. Somit könne nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsland bedroht worden sei bzw. werde.
Hinsichtlich der Begründung dieser Annahme bleibt das Bundesasylamt jedoch eine schlüssige und nachvollziehbare Argumentation schuldig, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
3.2.1. Unter anderem wird die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem Ergebnis der Erhebungen im Iran begründet, wonach an der vom Beschwerdeführer genannten Adresse nie eine Hauskirche existiert habe und auch die von ihm genannte Bezugsperson im Haus nicht bekannt sei.
Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass unter dem Gesichtspunkt, dass der Besuch bzw. das Betreiben von Hauskirchen im Iran bekanntermaßen mit der erheblichen Gefahr verbunden ist, von iranischen Behörden entdeckt zu werden, was wiederum massive Sanktionen nach sich ziehen kann, es zweifelhaft erscheint, dass jemand etwa die Existenz einer derartigen Hauskirche in der Nachbarwohnung tatsächlich bestätigen würde, worauf auch der Beschwerdeführer in seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt hinweist. Weiters ist angesichts der Gefahr der behördlichen Konsequenzen davon auszugehen, dass eine Hauskirche nur unter strengster Geheimhaltung und höchster Vorsicht betrieben wird bzw. gab der Beschwerdeführer an, dass in diesem Haus nur einmal eine Hauskirche stattgefunden habe, sodass es auch aus diesem Grund durchwegs plausibel ist, dass der Nachbar von einer Hauskirche tatsächlich nichts gewusst hat, zumal Hauskirchen, wie auch im vorliegenden Fall, überwiegend in Privaträumen stattfinden und diesfalls auch kein äußerliches Merkmal auf deren Existenz hindeutet.
Wenn in gegenständlich angefochtenem Bescheid ausgeführt wird, dass an der genannten Adresse im Iran Erhebungen durchgeführt worden seien und die Bezugsperson XXXX (gemeint wohl XXXX) XXXX im Haus nicht bekannt sei, kann dies insofern nicht nachvollzogen werden, als sich für den Asylgerichtshof nicht erschließt, woraus das Bundesasylamt diesen Umstand ableitet, da dies auch nicht aus der betreffenden Anfragebeantwortung hervorgeht.Wenn in gegenständlich angefochtenem Bescheid ausgeführt wird, dass an der genannten Adresse im Iran Erhebungen durchgeführt worden seien und die Bezugsperson römisch 40 (gemeint wohl römisch 40 ) römisch 40 im Haus nicht bekannt sei, kann dies insofern nicht nachvollzogen werden, als sich für den Asylgerichtshof nicht erschließt, woraus das Bundesasylamt diesen Umstand ableitet, da dies auch nicht aus der betreffenden Anfragebeantwortung hervorgeht.
Die erste Frage ("Gibt oder gab es an der Adresse XXXX im dritten Stock einen Christen, der eine Hauskirche dort betrieben hat?") wurde von Herrn XXXX, dem befragten Eigentümer der zweiten Wohnung im dritten Stock, mit Nein beantwortet. Laut Anmerkung soll es sich bei den Bewohnern der zweiten Wohnung im dritten Stock um eine Frau mit ihrer Familie handeln.Die erste Frage ("Gibt oder gab es an der Adresse römisch 40 im dritten Stock einen Christen, der eine Hauskirche dort betrieben hat?") wurde von Herrn römisch 40 , dem befragten Eigentümer der zweiten Wohnung im dritten Stock, mit Nein beantwortet. Laut Anmerkung soll es sich bei den Bewohnern der zweiten Wohnung im dritten Stock um eine Frau mit ihrer Familie handeln.
Bezüglich der zweiten Frage ("Handelt es sich bei dem Betreiber dieser Hauskirche um einen gewissen XXXX, Familienname vermutlich XXXX?") findet sich in der Anfragebeantwortung der Vermerk "Die Antwort ist nicht verfügbar, s. Antwort 1". Aus der ersten Antwort geht jedoch nicht hervor, dass etwa Herr XXXX konkret nach dem Namen XXXX gefragt worden wäre bzw. den Namen seiner Nachbarn von sich aus genannt hätte.Bezüglich der zweiten Frage ("Handelt es sich bei dem Betreiber dieser Hauskirche um einen gewissen römisch 40 , Familienname vermutlich XXXX?") findet sich in der Anfragebeantwortung der Vermerk "Die Antwort ist nicht verfügbar, s. Antwort 1". Aus der ersten Antwort geht jedoch nicht hervor, dass etwa Herr römisch 40 konkret nach dem Namen römisch 40 gefragt worden wäre bzw. den Namen seiner Nachbarn von sich aus genannt hätte.
Dass ein gewisser XXXX im Haus nicht bekannt sei, ergibt sich jedenfalls nicht aus der gegenständlichen Anfragebeantwortung und kann daher (ohne weitere Ermittlungen) auch nicht zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden.Dass ein gewisser römisch 40 im Haus nicht bekannt sei, ergibt sich jedenfalls nicht aus der gegenständlichen Anfragebeantwortung und kann daher (ohne weitere Ermittlungen) auch nicht zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden.
In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Freund des Beschwerdeführers in seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass er lediglich wisse, dass XXXX dort mit seiner Mutter gelebt habe und lässt sich dies wiederum mit dem Ergebnis der Anfragebeantwortung, wonach in der zweiten Wohnung im dritten Stock eine Frau mit ihrer Familie lebe, in Einklang bringen.In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Freund des Beschwerdeführers in seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass er lediglich wisse, dass römisch 40 dort mit seiner Mutter gelebt habe und lässt sich dies wiederum mit dem Ergebnis der Anfragebeantwortung, wonach in der zweiten Wohnung im dritten Stock eine Frau mit ihrer Familie lebe, in Einklang bringen.
3.2.2. Zur nach Ansicht des Bundesasylamtes nicht glaubwürdigen Konversion des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass es nach der ständigen Judikatur des VwGH nicht darauf ankommt, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sei es auch ohne vollzogene Taufe, sondern, ob der behauptete Glaubenswechsel im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.
Da die Feststellung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß gewisse Schwierigkeiten bereiten kann, zumal es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, erscheint es gerade deswegen unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, wobei im gegenständlichen Fall vor allem eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Kenntnisstand über das Christentum geboten erscheint, was jedoch vom Bundesasylamt gänzlich unterlassen wurde.
Die gegenständliche Beschwerde ist daher im Recht, wenn in ihr ausgeführt wird, dass die Behörde das Wissen des Beschwerdeführers über das Christentum nicht ausreichend überprüft hat.
Nachdem vom Bundesasylamt diesbezüglich keine Ermittlungsschritte getätigt wurden, wird im fortgesetzten Verfahren durch eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zunächst dessen Kenntnisstand über das Christentum zu erheben sein, da ohne derartige Ermittlungsschritte die Annahme des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer gebe die Konversion nur vor, um einen Asylgrund vorzutäuschen, nicht schlüssig begründet ist und dadurch das Verfahren mit einem Mangel belastet wird.
3.2.3. Ebenso wurden nicht sämtliche Angaben des Beschwerdeführers in die Beurteilung des Bundesasylamtes miteinbezogen. Wenn jedoch Ausführungen des Beschwerdeführers gänzlich außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.
So brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Iran eine Hauskirche besucht, was vom Bundesasylamt, wie bereits ausgeführt, als unglaubwürdig bewertet wurde, ohne jedoch weiter darauf einzugehen und den Beschwerdeführer etwa danach zu befragen, was bei diesen Hauskirchen geschehen ist bzw. wie diese abgelaufen sind (Über welche Themen wurde dabei gesprochen? Kann der Beschwerdeführer deren Inhalt wiedergeben? Wurde dabei auch gebetet? Welche Gebete wurden gesprochen? Kann der Beschwerdeführer diese aufsagen?).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angab, er sei mit seinem Freund XXXX zum Christentum gewechselt bzw. hätten sie gemeinsam die Hauskirche besucht und seien nach Österreich geflohen, als diese Hauskirche verraten worden sei.In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angab, er sei mit seinem Freund römisch 40 zum Christentum gewechselt bzw. hätten sie gemeinsam die Hauskirche besucht und seien nach Österreich geflohen, als diese Hauskirche verraten worden sei.
Dieses Vorbringen wurde vom Bundesasylamt jedoch nicht zum Anlass genommen, eine nähere Verbindung zwischen dem Asylverfahren des Beschwerdeführers und dem Asylverfahren seines Freundes herzustellen und lässt es diesen Umstand nahezu unberücksichtigt. Hinsichtlich des Freundes des Beschwerdeführers wird in der Beweiswürdigung lediglich ausgeführt, dass dieser keine konkrete Angaben zu jenen christlichen Personen, mit denen sie im Iran in Kontakt gestanden haben wollen, machen habe können.
Ein (konkreteres) Miteinbeziehen wäre jedoch insbesondere aus dem Grund von besonderer Wichtigkeit gewesen, da XXXX aus denselben Gründen wie der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat und daher angenommen werden muss, dass er eigene Wahrnehmungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen hat, zumal sie beide angaben, gemeinsam die Hauskirche besucht zu haben.Ein (konkreteres) Miteinbeziehen wäre jedoch insbesondere aus dem Grund von besonderer Wichtigkeit gewesen, da römisch 40 aus denselben Gründen wie der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat und daher angenommen werden muss, dass er eigene Wahrnehmungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen hat, zumal sie beide angaben, gemeinsam die Hauskirche besucht zu haben.
Da es für die gegenständliche Entscheidung nicht unbedeutend ist, welche Angaben der Freund des Beschwerdeführers zum Besuch der Hauskirchen gemacht hat und ob zwischen dessen Angaben und jenen des Beschwerdeführers ein Zusammenhang besteht bzw. ob sich diese miteinander in Einklang bringen lassen, erweist es sich als grober Ermittlungsfehler, dass das Bundesasylamt es unterlassen hat, die einzelnen Verfahren näher miteinander in Verbindung zu setzen.
Insofern ergibt sich ein dringendes Ermittlungsbedürfnis, das vom Bundesasylamt nicht in Betracht gezogen wurde. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes erscheint es aber unerlässlich, derartige Fälle konkret miteinander in Bezug zu setzen und in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.
Wenn das Bundesasylamt auf derartige Umstände jedoch nicht näher eingeht und diese im Rahmen der Beweiswürdigung keiner Bewertung unterzieht, wird es damit der ihm nach § 18 AsylG obliegenden Ermittlungspflicht nicht gerecht.Wenn das Bundesasylamt auf derartige Umstände jedoch nicht näher eingeht und diese im Rahmen der Beweiswürdigung keiner Bewertung unterzieht, wird es damit der ihm nach Paragraph 18, AsylG obliegenden Ermittlungspflicht nicht gerecht.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt daher auch eingehend mit den Angaben von XXXX auseinanderzusetzen haben und dessen Angaben mit jenen des Beschwerdeführers in Verbindung bringen bzw. diesen gegenüberstellen und das Ergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt daher auch eingehend mit den Angaben von römisch 40 auseinanderzusetzen haben und dessen Angaben mit jenen des Beschwerdeführers in Verbindung bringen bzw. diesen gegenüberstellen und das Ergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass aufgrund der Beschwerde von XXXX der diesen betreffende Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes ebenfalls wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens behoben und gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass aufgrund der Beschwerde von römisch 40 der diesen betreffende Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes ebenfalls wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens behoben und gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dreimal im Monat eine katholische Kirche in Wien zu besuchen und wurde auch dieser Umstand vom Bundesasylamt nicht weiter berücksichtigt. Doch auch hier wären nähere Ermittlungen erforderlich gewesen und hätte sich etwa angeboten, den Beschwerdeführer Angaben über seine konkreten Wahrnehmungen beim Kirchenbesuch (Ablauf der Gottesdienste, etwa auch zu besonderen kirchlichen Feiertage, Kontakte mit anderen Kirchenbesuchern oder zu Mitarbeitern der Kirchen etc.) machen zu lassen, um auf diese Weise sein Interesse bzw. Engagement für das Christentum überprüfen zu können. Auch dies wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
3.2.4. Beweiswürdigend wird vom Bundesasylamt weiters Folgendes ausgeführt (AS 161): "Einen Nachweis, dass Sie Mitglied der katholischen Kirche wären, vermochten Sie ebenfalls nicht zu erbringen."
Dabei übersieht das Bundesasylamt jedoch, dass vom Beschwerdeführer am 27.05.2013 ein Schreiben des XXXX in Vorlage gebracht wurde.Dabei übersieht das Bundesasylamt jedoch, dass vom Beschwerdeführer am 27.05.2013 ein Schreiben des römisch 40 in Vorlage gebracht wurde.
Demnach sei der Beschwerdeführer am XXXX2013 in der XXXX XXXX nach dem Rituale Romanum in das Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen worden. Damit besitze er die Mitgliedschaft in der Römisch-Katholischen Kirche und stehe in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe.Demnach sei der Beschwerdeführer am XXXX2013 in der römisch 40 römisch 40 nach dem Rituale Romanum in das Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen worden. Damit besitze er die Mitgliedschaft in der Römisch-Katholischen Kirche und stehe in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe.
Dieses Schreiben bzw. dessen Inhalt wird vom Bundesasylamt jedoch in keinster Weise gewürdigt. Ohne sich jedoch mit dem Schreiben als solches auseinanderzusetzen, sind die Ausführungen des Bundesasylamtes nicht schlüssig nachvollziehbar und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft.
Insbesondere wäre es am Bundesasylamt gelegen, in Zusammenhang mit dem vorgelegten Schreiben nähere Ermittlungen anzustellen und etwa eine zuständige Person des XXXX in der Angelegenheit des Beschwerdeführers zu befragen.Insbesondere wäre es am Bundesasylamt gelegen, in Zusammenhang mit dem vorgelegten Schreiben nähere Ermittlungen anzustellen und etwa eine zuständige Person des römisch 40 in der Angelegenheit des Beschwerdeführers zu befragen.
Dies wäre nach Ansicht des Asylgerichtshofes für eine abschließende Beurteilung der Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben aus innerer Überzeugung unerlässlich gewesen, insbesondere da das Bundesasylamt offensichtlich davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied der katholischen Kirche sei, was jedoch in dem besagten Schreiben bestätigt wird und wird das Bundesasylamt dies im Zuge eines neuen Ermittlungsverfahrens nachzuholen haben.
3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um § 18 AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um Paragraph 18, AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.
Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
30.09.2013