TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/23 E2 422702-1/2011

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Veröffentlicht am 23.09.2013
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Spruch

E2 422.702-1/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, FZ. 11 06.216-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, FZ. 11 06.216-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.

1. Der Beschwerdeführer erschien am XXXX2011 in einer Polizeiinspektion in XXXX und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 24.06.2011 gab er an, er habe bereits im persischen Jahr 1388 (entspricht 2009/2010) sein Heimatland zu Fuß über die Grenze zur Türkei verlassen und habe sich ca. 1 Jahr lang in Griechenland aufgehalten, ehe er von Schleppern unterstützt auf einem LKW versteckt nach Österreich weitergereist sei.1. Der Beschwerdeführer erschien am XXXX2011 in einer Polizeiinspektion in römisch 40 und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 24.06.2011 gab er an, er habe bereits im persischen Jahr 1388 (entspricht 2009 aus 2010,) sein Heimatland zu Fuß über die Grenze zur Türkei verlassen und habe sich ca. 1 Jahr lang in Griechenland aufgehalten, ehe er von Schleppern unterstützt auf einem LKW versteckt nach Österreich weitergereist sei.

Als Grund für die Ausreise aus dem Iran führte er aus, es sei seine Schwester festgenommen worden, als sie am Ashura-Fest teilgenommen habe und nicht nach islamischen Vorschriften korrekt bekleidet war. In der Haft sei seine Schwester geschlagen und vergewaltigt worden. Als er sie im Krankenhaus gesehen habe, sei er derart in Wut geraten, dass er dort ein Foto von Khamenei und Ahmadinejad von der Wand gerissen und zerstört hätte. Daraufhin sei er festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Während seines dreitägigen Gefängnisaufenthaltes habe seine Schwester Selbstmord begangen. Der Beschwerdeführer sei unter Bewachung in die Leichenhalle gebracht worden, damit er dort von seiner Schwester Abschied nehmen könne. Während dieser Ausführung sei ihm die Flucht gelungen und habe er im Anschluss den Iran verlassen. Im Übrigen bemerkte der Beschwerdeführer, dass er weder schreiben noch lesen könne und keine Berufsausbildung habe.

2. Bei der asylbehördlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in Griechenland als 16-jähriger afghanischer Staatsangehöriger ausgegeben hätte. Er sei aber 17 Jahre alt und bezeichnete sein Geburtsdatum mit XXXX (entspricht: XXXX). Ein Personaldokument könne er jedoch nicht vorlegen.2. Bei der asylbehördlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in Griechenland als 16-jähriger afghanischer Staatsangehöriger ausgegeben hätte. Er sei aber 17 Jahre alt und bezeichnete sein Geburtsdatum mit römisch 40 (entspricht: römisch 40 ). Ein Personaldokument könne er jedoch nicht vorlegen.

Das Bundesasylamt bezweifelte die Altersangaben und beauftragte die Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung. Dieses ergab, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mindestalter von 18 Jahren gehabt haben musste und seine eigenen Altersangaben aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden könnten. Der Beschwerdeführer hat gegenüber den untersuchenden Ärzten auch angegeben, dass er keine Schule besucht habe.

In der Folge führte das Bundesasylamt das Verfahren mit dem Beschwerdeführer nicht mehr als unbegleiteten Minderjährigen sondern ging es von seiner Volljährigkeit aus.

Mit Eingabe der Caritas Flüchtlings- und Migrantenhilfe vom 13.10.2011 wurde mitgeteilt, dass es Probleme betreffend die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers gäbe und diese gegenwärtig psychiatrisch abgeklärt werden würden.

Der Beschwerdeführer wurde sowohl am 03.08.2011 als auch am 17.10.2011 ein weiteres Mal asylbehördlich einvernommen. Zu Beginn der erstgenannten Einvernahme wurde er gefragt, wie er sich fühle und er gab dazu an, dass er sich gut und in der Lage fühle der Einvernahme zu folgen. Bei der zweitgenannten Einvernahme wurde gefragt, ob er psychisch und physisch in der Lage wäre, die Vernehmung in seinem Asylverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen. Darauf antwortete er, er sei dazu in der Lage . Er habe seit längerer Zeit Einschlafprobleme und es falle ihm schwer, sich zu konzentrieren bzw. vergesse er manche Dinge. Er hätte auch Gastritis und sei diesbezüglich im Krankenhaus gewesen.

Zu den Ausreisegründen befragt wiederholte der Beschwerdeführer bei beiden Einvernahmen sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen gleichbleibend und beantwortete er Detailfragen. Das Bundesasylamt hielt am Ende der Einvernahme vom 17.10.2011 fest, dass der Beschwerdeführer zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei, einen völlig normalen Eindruck hinterlassen hätte, klar und spontan geantwortet und sich keine Anzeichen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer psychisch beeinträchtigt wäre.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, FZ. 11 06.216-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 AsylG2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, FZ. 11 06.216-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

In der Begründung stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes leide und der vorgebrachte Fluchtgrund nicht glaubhaft sei. Es erkannte keine Abschiebungshindernisse; ebenso habe der Beschwerdeführer in Österreich keine Angehörigen, sohin kein Familienleben aber auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich.

In der Beweiswürdigung ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "auf ein unter Umständen wahres Geschehnis seiner Schwester eine asylzweckbezogene Geschichte konstruiert" habe und es ging davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgangsweise der iranischen Bewachungsorgane, die zur Bewachung des Beschwerdeführers eingesetzt waren, während er in die Aufbahrungshalle zu seiner verstorbenen Schwester gebracht worden sei, nicht nachvollziehbar sei. Es sei unglaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer, der in Begleitung mehrerer Polizeibeamter zum Friedhof gebracht worden wäre, ihm ausgerechnet beim Betreten der Aufbahrungshalle die Handschellen abgenommen worden wären und er diese ohne Begleitung der Polizeibeamten betreten habe können. Selbst wenn die Schilderung des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würde, wäre anzunehmen, dass eine weibliche Polizeibeamten zur Bewachung des Beschwerdeführers eingesetzt worden wäre, wenn er in die Aufbahrungshalle kommt, in die familienfremde Männer keinen Zutritt haben. Da sich nur 8 Personen in der Halle befunden hätten, wäre es den Beamten auch leicht möglich gewesen, diese genauestens zu kontrollieren und daher könne es nicht sein, dass der Beschwerdeführer unbemerkt an ihnen vorbei flüchten konnte. Somit sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nur asylzweckbezogen agiert und um die allgemeine Lage im Iran eine konstruierte Geschichte aufzubauen versucht hätte.

4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und machte unrichtige bzw. unvollständige Feststellungen, eine unrichtige Würdigung der Beweise und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. In der angefochtenen Entscheidung könne nicht erkannt werden, inwiefern sich die belangte Behörde Kenntnisse über die Vorgangsweise iranischer Sicherheitsbehörden verschafft hätte. Ihre hypothetischen Annahmen hätten keine Grundlage. Die Vergewaltigung seiner Schwester stünde im kausalen Zusammenhang mit seiner darauf folgenden Verhaftung seiner Person. Die Vergewaltigung sei ein wesentlicher Bestandteil seines Fluchtvorbringens, was das Bundesasylamt nicht festgestellt habe. Ein Richter, der ein Freund seines verstorbenen Vaters gewesen sei, hätte bei der Flucht des Beschwerdeführers geholfen. Wie seine Mutter und der befreundete Richter bei der Vorbereitung der Flucht konkret vorgegangen seien, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers, da er zu dieser Zeit in Haft gewesen sei. Der Richter habe aber sogar das Fluchtauto gestellt. Das Verhalten der Sicherheitsbehörden könne nur durch tief gehende Recherchen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer befürchte die Todesstrafe wegen des Vorwurfs der "Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams" oder von heiligen Personen. Unrichtig sei auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner psychischen Beeinträchtigung leide. Die Behörde habe zwei Indizien auf das Vorliegen eines Posttraumatischen Belastungssyndroms unberücksichtigt gelassen. Er habe angegeben, unter Vergesslichkeit, Schlafstörungen, chronischer Migräne und depressiven Zuständen zu leiden und es sei ein Schreiben der Caritas vorgelegt worden, woraus hervorgehe, dass es Schwierigkeiten mit seiner Einvernahmefähigkeit gäbe. Im Übrigen sei er gegenwärtig in therapeutischer Behandlung und nehme täglich verschiedenste Medikamente. Die Behörde hätte diesbezüglich seine psychische Verfassung abklären und allenfalls ein psychologisches Gutachten einholen müssen.

5. Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17.01.2012 zwei Befunde eines Facharztes für Psychiatrie vom 14.11.2011 vor (OZ 3). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den klinischen Eindruck vermittelt, einerseits eine Unterbegabung (nicht nur für gelernte Inhalte) zu haben, andererseits an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden und dass er immer wieder verordnete Medikamente nicht einnimmt. Aus einer weiteren Eingabe (psychologischer Bericht vom 14.02.2012 - OZ 4) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit September 2011 bei einer Psychologin der Caritas in regelmäßiger psychologischer Beratung sei und der Verdacht einer kognitiven Beeinträchtigung bestünde. Der Beschwerdeführer könne sich zwar im Alltag relativ unabhängig selbst versorgen, sei aber von den Anforderungen eines normalen Erwachsenenlebens schnell überfordert. Die Intelligenzminderung könne sowohl die schulische und berufliche Ausbildung als auch die soziale und emotionale Reife beeinträchtigen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf Betreuung und Unterstützung in seinem Leben angewiesen sei.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

3.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Da Bundesasylamt geht in der Begründung der abweisenden Entscheidung zutreffend von einer nicht festgestellten Identität der Beschwerdeführers aus und es ist dem Bundesasylamt auch nicht entgegenzutreten, wenn es die Ansicht vertritt, dass die Nachvollziehbarkeit der Taktik und des Vorgehens der iranischen Bewachungsorgane in Anlehnung an die allgemeine Lebenserfahrung nicht gegeben zu sein scheint, zumal es bei einer solchen Ausführung eines Häftlings mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Aufgebot wohl kaum so leicht möglich sein dürfte zu flüchten, wie der Beschwerdeführer dargestellt hat. Es muss aber festgestellt werden, dass es sich um einen Lebenssachverhalt handelt, der zumindest theoretisch nicht ausgeschlossen werden kann. Es reicht somit nach Ansicht des erkennenden Senates dieses einzige Argument im vorliegenden Fall nicht aus, die abweisende Entscheidung tragfähig zu begründen. Die Beschwerde ist im Recht, wenn sie aufzeigt, dass das Bundesasylamt weitere Ermittlungen anstellen hätte müssen, um das Vorbringen zu verifizieren. Als solche würde sich vor allem die Überprüfung des Umstandes anbieten, ob die Schwester des Beschwerdeführers tatsächlich Selbstmord begangen hat. Der Beschwerdeführer könnte etwa dazu veranlasst werden, neben Identitätsdokumenten zu seiner Person auch einen Totenschein von seiner Schwester vorzulegen und es könnten - vorbehaltlich seiner Zustimmung - Erhebungen vor Ort und unter Umständen Befragungen von im Iran befindlichen Angehörigen durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Teheran durchgeführt werden.

Wenn das Bundesasylamt die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453 und vom 25.11.199, Zl. 98/20/357) zitiert und vermeint, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist, so ist damit keinesfalls gesagt, dass dies die einzige Erkenntnisquelle im Asylverfahren sein soll. Immerhin bieten sich im vorliegenden Fall mehrere Erkenntnisquellen an und sind diese im Sinne der gesetzlichen Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit jedenfalls - allenfalls unter Einbeziehung der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers - zu nutzen. Im Übrigen beziehen sich beide Erkenntnisse auf die Verhandlungspflicht des (damals noch bestehenden) Unabhängigen Bundesasylsenates, betonen sie die Bedeutung einer unmittelbaren Befragung des Antragstellers in mündlicher Verhandlung und gestatten sie nicht etwa einen Verzicht auf die mögliche Erhebung weiterer Beweise.

Das Bundesasylamt kann sich aber auch nicht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückziehen, wonach es (bloß) Aufgabe des Asylwerbers sei, allenfalls entsprechende Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhaltes vorzulegen. Es ist zwar zutreffend im Interesse der Partei gelegen, die Behörde von der Wahrscheinlichkeit einer bestimmten Tatsache zu überzeugen und kann dies als Pflicht des Antragstellers betrachtet werden (Art. 4 Abs. 1 Statusrichtlinie). Der rechtsunkundige und im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr vertretene Antragsteller (die Rechtsberaterin wurde im Zuge der Einvernahme am 03.08. 2011 aus der gesetzlichen Vertretung entlassen) wäre im Zweifelsfall zumindest anzuleiten (Manuduktionspflicht - § 13a AVG), inwieweit er die von ihm aufgestellten Behauptungen durch Beschaffung von Bescheinigungsmitteln untermauern kann.Das Bundesasylamt kann sich aber auch nicht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückziehen, wonach es (bloß) Aufgabe des Asylwerbers sei, allenfalls entsprechende Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhaltes vorzulegen. Es ist zwar zutreffend im Interesse der Partei gelegen, die Behörde von der Wahrscheinlichkeit einer bestimmten Tatsache zu überzeugen und kann dies als Pflicht des Antragstellers betrachtet werden (Artikel 4, Absatz eins, Statusrichtlinie). Der rechtsunkundige und im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr vertretene Antragsteller (die Rechtsberaterin wurde im Zuge der Einvernahme am 03.08. 2011 aus der gesetzlichen Vertretung entlassen) wäre im Zweifelsfall zumindest anzuleiten (Manuduktionspflicht - Paragraph 13 a, AVG), inwieweit er die von ihm aufgestellten Behauptungen durch Beschaffung von Bescheinigungsmitteln untermauern kann.

3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht vollständig nachgekommen ist und sich in der Beweiswürdigung bloß auf Annahmen stützt, die keinen sicheren Schluss zulassen, dass das gesamte Vorbringen tatsächlich nicht der Wahrheit entspricht. Insofern erweist sich das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren als mangelhaft und die vorgenommene Beweiswürdigung nicht schlüssig. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um § 18 AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht vollständig nachgekommen ist und sich in der Beweiswürdigung bloß auf Annahmen stützt, die keinen sicheren Schluss zulassen, dass das gesamte Vorbringen tatsächlich nicht der Wahrheit entspricht. Insofern erweist sich das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren als mangelhaft und die vorgenommene Beweiswürdigung nicht schlüssig. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um Paragraph 18, AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.

Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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