TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/27 D11 264824-0/2008

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Veröffentlicht am 27.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D11 264824-0/2008/47E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Mai 2005, FZ. 05 05.950-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Mai 2005, FZ. 05 05.950-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, ist am 26.04.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, ist am 26.04.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt.

I.2. Am 28.04.2005 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt.römisch eins.2. Am 28.04.2005 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt.

I.3 Mit Email vom 15.07.2005 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen der Strafsache § 28 Abs. 2, 3 und 4 SMG, § 15 StGB in die XXXX eingeliefert worden sei.römisch eins.3 Mit Email vom 15.07.2005 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen der Strafsache Paragraph 28, Absatz 2, 3 und 4 SMG, Paragraph 15, StGB in die römisch 40 eingeliefert worden sei.

I.4. Am 09.09.2005 wurde der Beschwerdeführer erneut von einem Organwalter des Bundesasylamtes zu seinen Fluchtgründen einvernommen.römisch eins.4. Am 09.09.2005 wurde der Beschwerdeführer erneut von einem Organwalter des Bundesasylamtes zu seinen Fluchtgründen einvernommen.

I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.09.2005, Zahl 05 05.950-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde hinsichtlich Spruchpunkt III. zusammengefasst ausgeführt, dass es sich im gegenständlichen Fall um kein durch besondere Umstände qualifiziertes familiäres oder privates Interesse an einem Fortbestand des Aufenthaltes in Österreich handle.römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.09.2005, Zahl 05 05.950-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. zusammengefasst ausgeführt, dass es sich im gegenständlichen Fall um kein durch besondere Umstände qualifiziertes familiäres oder privates Interesse an einem Fortbestand des Aufenthaltes in Österreich handle.

I.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte Berufung des Beschwerdeführers.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte Berufung des Beschwerdeführers.

I.7. Mit Telefax vom 16.11.2006 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat das Urteil des XXXX XXXXbetreffend den Beschwerdeführer ein.römisch eins.7. Mit Telefax vom 16.11.2006 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat das Urteil des römisch 40 XXXXbetreffend den Beschwerdeführer ein.

I.8. Am 15.03.2007 übermittelte die Bundespolizeidirektion XXXX eine Verständigung, wonach der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2 SMG in die XXXX eingeliefert worden sei.römisch eins.8. Am 15.03.2007 übermittelte die Bundespolizeidirektion römisch 40 eine Verständigung, wonach der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG in die römisch 40 eingeliefert worden sei.

I.9. Am 20.04.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat die Strafkarte vom 03.04.2007 betreffend den Beschwerdeführer ein.römisch eins.9. Am 20.04.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat die Strafkarte vom 03.04.2007 betreffend den Beschwerdeführer ein.

I.10. Am 10.02.2009 übermittelte die Bundespolizeidirektion XXXX die Meldung über die Straftat einen Asylwerbers gemäß § 57 Ab. 6 AsylG, wonach der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen §§ 28a Abs. 1 und 27 Abs. 3 SMG auf frischer Tat betreten worden sei.römisch eins.10. Am 10.02.2009 übermittelte die Bundespolizeidirektion römisch 40 die Meldung über die Straftat einen Asylwerbers gemäß Paragraph 57, Ab. 6 AsylG, wonach der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen Paragraphen 28 a, Absatz eins und 27 Absatz 3, SMG auf frischer Tat betreten worden sei.

I.11. Am 31.03.2009 langte beim Asylgerichtshof die Strafkarte des XXXX betreffend den Beschwerdeführer ein.römisch eins.11. Am 31.03.2009 langte beim Asylgerichtshof die Strafkarte des römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer ein.

I.12. Mit Schreiben vom 05.05.2009 teilte das Fremdenpolizeiliche Büro mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 06.02.2009 in der XXXX in Untersuchungshaft befinde.römisch eins.12. Mit Schreiben vom 05.05.2009 teilte das Fremdenpolizeiliche Büro mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 06.02.2009 in der römisch 40 in Untersuchungshaft befinde.

I.13. Die amtliche Anfrage des Asylgerichtshofes vom 14.09.2010 ergab, dass der Beschwerdeführer derzeit im Bundesgebiet nicht inhaftiert sei. Daraufhin wurde mit Verfahrensanordnung vom 14.09.2010 das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 mangels aktueller Adresse des Beschwerdeführers eingestellt.römisch eins.13. Die amtliche Anfrage des Asylgerichtshofes vom 14.09.2010 ergab, dass der Beschwerdeführer derzeit im Bundesgebiet nicht inhaftiert sei. Daraufhin wurde mit Verfahrensanordnung vom 14.09.2010 das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 mangels aktueller Adresse des Beschwerdeführers eingestellt.

I.14. Mit Eingabe vom 03.11.2010 übermittelte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem aktuellen Melderegister und bat um Fortsetzung seines eingestellten Asylverfahrens.römisch eins.14. Mit Eingabe vom 03.11.2010 übermittelte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem aktuellen Melderegister und bat um Fortsetzung seines eingestellten Asylverfahrens.

I.15. Mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2010 wurde die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens festgehalten.römisch eins.15. Mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2010 wurde die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens festgehalten.

I.16. Am 10.11.2010 langte beim Asylgerichtshof die Vollmachtsbekanntgabe des ausgewiesenen Vertreters ein.römisch eins.16. Am 10.11.2010 langte beim Asylgerichtshof die Vollmachtsbekanntgabe des ausgewiesenen Vertreters ein.

I.17. Mit Telefax vom 29.11.2010 übermittelte die Bundespolizeidirektion XXXX die Meldung über die Straftat eines Asylwerbers gemäß § 57 Abs. 6 AsylG, wonach der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 3 SMG auf frischer Tat betreten worden sei.römisch eins.17. Mit Telefax vom 29.11.2010 übermittelte die Bundespolizeidirektion römisch 40 die Meldung über die Straftat eines Asylwerbers gemäß Paragraph 57, Absatz 6, AsylG, wonach der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 3, SMG auf frischer Tat betreten worden sei.

I.18. Am 25.01.2011 langte beim Asylgerichtshof die Strafkarte des XXXX betreffend den Beschwerdeführer ein.römisch eins.18. Am 25.01.2011 langte beim Asylgerichtshof die Strafkarte des römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer ein.

I.19. Mit Telefax vom 14.02.2011 teilte die Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, die Absicht mit, ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer zu erlassen.römisch eins.19. Mit Telefax vom 14.02.2011 teilte die Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, die Absicht mit, ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer zu erlassen.

I.20. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.03.2011 wurden dem Beschwerdeführer Berichte zur Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht und er wurde aufgefordert, hinsichtlich dieser Berichte und einer allfälligen Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen binnen 14 Tagen im Rahmen einer Stellungnahme abzugeben.römisch eins.20. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.03.2011 wurden dem Beschwerdeführer Berichte zur Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht und er wurde aufgefordert, hinsichtlich dieser Berichte und einer allfälligen Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen binnen 14 Tagen im Rahmen einer Stellungnahme abzugeben.

I.21. Mit Schreiben vom 11.04.2011 gab der Beschwerdeführer bezugnehmend auf das Schreiben vom 18.03.2011 an, er befinde sich in Haft und könne in die bezeichneten Berichte nicht Einsicht nehmen. Das Einbringen einer Stellungnahme sei ihm nicht möglich, daher beantrage er die Beigebung eines Rechtsberaters.römisch eins.21. Mit Schreiben vom 11.04.2011 gab der Beschwerdeführer bezugnehmend auf das Schreiben vom 18.03.2011 an, er befinde sich in Haft und könne in die bezeichneten Berichte nicht Einsicht nehmen. Das Einbringen einer Stellungnahme sei ihm nicht möglich, daher beantrage er die Beigebung eines Rechtsberaters.

Zu seinen Bindungen zu Österreich führte er vorerst aus, er habe eine Freundin, die ihm sehr helfe und ohne die er sich ein Leben nicht mehr vorstellen könne. Den Kontakt zu Nigeria habe er verloren.

I.22. Mit Beschluss vom 14.04.2011 bestellte der Asylgerichtshof durch die damalige vorsitzende Richterin zur Vertretung im Verfahren der gegenständlichen Beschwerdesache eine Rechtsberaterin.römisch eins.22. Mit Beschluss vom 14.04.2011 bestellte der Asylgerichtshof durch die damalige vorsitzende Richterin zur Vertretung im Verfahren der gegenständlichen Beschwerdesache eine Rechtsberaterin.

I.23. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 17.08.2011 wurden dem Beschwerdeführer Berichte zur Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht und er wurde aufgefordert, hinsichtlich dieser Berichte und einer allfälligen Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen binnen 14 Tagen im Rahmen einer Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde er aufgefordert, allfällige Atteste, Dokumente betreffend Veränderungen im Bereich seines Privat- und Familienlebens sowie Unterlagen seiner Integration vorzulegen.römisch eins.23. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 17.08.2011 wurden dem Beschwerdeführer Berichte zur Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht und er wurde aufgefordert, hinsichtlich dieser Berichte und einer allfälligen Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen binnen 14 Tagen im Rahmen einer Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde er aufgefordert, allfällige Atteste, Dokumente betreffend Veränderungen im Bereich seines Privat- und Familienlebens sowie Unterlagen seiner Integration vorzulegen.

I.24. Mit Stellungnahme vom 12.09.2011 wurde zu den Länderberichten festgehalten, dass die spezifischen Gründe des Beschwerdeführers nicht erfasst worden seien. Gleichzeitig wurde nochmals der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt. Dieser Antrag wurde mit Eingabe vom 25.10.2011 zurückgezogen.römisch eins.24. Mit Stellungnahme vom 12.09.2011 wurde zu den Länderberichten festgehalten, dass die spezifischen Gründe des Beschwerdeführers nicht erfasst worden seien. Gleichzeitig wurde nochmals der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt. Dieser Antrag wurde mit Eingabe vom 25.10.2011 zurückgezogen.

I.25. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.04.2012 wurden dem Beschwerdeführer Berichte zur Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht und er wurde aufgefordert, hinsichtlich dieser Berichte und einer allfälligen Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen binnen 14 Tagen im Rahmen einer Stellungnahme abzugeben.römisch eins.25. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.04.2012 wurden dem Beschwerdeführer Berichte zur Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht und er wurde aufgefordert, hinsichtlich dieser Berichte und einer allfälligen Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen binnen 14 Tagen im Rahmen einer Stellungnahme abzugeben.

I.26. Mit Eingabe vom 09.05.2012 nahm der Beschwerdeführer zu den übermittelten Länderberichten Stellung. Zu seiner persönlichen Situation in Österreich gab er an, er befinde sich seit 2005 im Bundesgebiet und sei seither um eine soziale und sprachliche Integration bemüht. Durch seinen langen Aufenthalt habe er sich gute Deutschkenntnisse angeeignet, welche er auch ständig versuche zu verbessern. Zudem sei auch anzuführen, dass er durch den Zugang zum Arbeitsmarkt sehr bemüht sei eine Arbeit zu finden. Derzeit mache er beim Institut "XXXX" einen Kurs, welcher ihm vom AMS vermittelt worden sei. Des Weiteren werde er am 27.06.2012 seine Freundin XXXX, eine "EU-Staatsbürgerin", heiraten. Kontakt zum Herkunftsland Nigeria bestehe nicht.römisch eins.26. Mit Eingabe vom 09.05.2012 nahm der Beschwerdeführer zu den übermittelten Länderberichten Stellung. Zu seiner persönlichen Situation in Österreich gab er an, er befinde sich seit 2005 im Bundesgebiet und sei seither um eine soziale und sprachliche Integration bemüht. Durch seinen langen Aufenthalt habe er sich gute Deutschkenntnisse angeeignet, welche er auch ständig versuche zu verbessern. Zudem sei auch anzuführen, dass er durch den Zugang zum Arbeitsmarkt sehr bemüht sei eine Arbeit zu finden. Derzeit mache er beim Institut "XXXX" einen Kurs, welcher ihm vom AMS vermittelt worden sei. Des Weiteren werde er am 27.06.2012 seine Freundin römisch 40 , eine "EU-Staatsbürgerin", heiraten. Kontakt zum Herkunftsland Nigeria bestehe nicht.

Er strebe einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an, zumal hinsichtlich der Heirat eine entsprechende Bindung gegeben sei, und sich durch den jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet auch eine entsprechend soziale sowie sprachliche Integration entwickelt habe. Der Stellungnahme angeschlossen waren eine Kopie der Terminbestätigung für die Eheschließung, eine Kopie der AMS-Terminkarte sowie eine Kursbestätigung.

I.27. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer ergänzend ein Bericht zur Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht und er wurde aufgefordert, hinsichtlich dieses Berichtes und einer allfälligen Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen binnen 14 Tagen im Rahmen einer Stellungnahme abzugeben.römisch eins.27. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer ergänzend ein Bericht zur Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht und er wurde aufgefordert, hinsichtlich dieses Berichtes und einer allfälligen Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen binnen 14 Tagen im Rahmen einer Stellungnahme abzugeben.

I.28. Mit Eingabe vom 08.06.2012 wurden jene Ausführungen, welche im Rahmen der Eingabe vom 09.05.2012 zur persönlichen Situation in Österreich getätigt wurden, wiederholt und die Vorlage einer Heiratsurkunde in Aussicht gestellt.römisch eins.28. Mit Eingabe vom 08.06.2012 wurden jene Ausführungen, welche im Rahmen der Eingabe vom 09.05.2012 zur persönlichen Situation in Österreich getätigt wurden, wiederholt und die Vorlage einer Heiratsurkunde in Aussicht gestellt.

I.29. Mit Eingabe vom 19.06.2012 und vom 10.07.2012 informierte der Beschwerdeführer über die voraussichtliche Eheschließung am XXXX.römisch eins.29. Mit Eingabe vom 19.06.2012 und vom 10.07.2012 informierte der Beschwerdeführer über die voraussichtliche Eheschließung am römisch 40 .

I.30. Aufgrund der Geschäftsverteilung 2013 wurde diese Rechtssache abgenommen und der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung mit 02.01.2013 neu zugeteilt.römisch eins.30. Aufgrund der Geschäftsverteilung 2013 wurde diese Rechtssache abgenommen und der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung mit 02.01.2013 neu zugeteilt.

I.31. Mit Ladung zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte betreffend Nigeria übersendet um ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bei Vorliegen von psychischen Erkrankungen jedweder Art (Depressio, posttraumatische Belastungsstörungen, Anpassungsstörungen udgl.) fachärztliche Befunde vorzulegen. Ferner wurde er aufgefordert, in der genannten Frist allfällige Unterlagen und Bescheinigungsmittel hinsichtlich seiner Integration vorzulegen.römisch eins.31. Mit Ladung zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte betreffend Nigeria übersendet um ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bei Vorliegen von psychischen Erkrankungen jedweder Art (Depressio, posttraumatische Belastungsstörungen, Anpassungsstörungen udgl.) fachärztliche Befunde vorzulegen. Ferner wurde er aufgefordert, in der genannten Frist allfällige Unterlagen und Bescheinigungsmittel hinsichtlich seiner Integration vorzulegen.

I.32. Mit Stellungnahme vom 02.05.2013 gab der Beschwerdeführer zunächst die Vollmachtsauflösung vom 02.05.2013 bekannt und legte überdies einen Meldezettel vom 14.09.2012, einen Mietvertrag, die Heiratsurkunde vom XXXX, einen Therapie & Beratungspass, einen EDV-Kursplan vom 03.12.2012 sowie eine Qualifizierungsoffensive Schulungsplan vom 22.03.2012 vor.römisch eins.32. Mit Stellungnahme vom 02.05.2013 gab der Beschwerdeführer zunächst die Vollmachtsauflösung vom 02.05.2013 bekannt und legte überdies einen Meldezettel vom 14.09.2012, einen Mietvertrag, die Heiratsurkunde vom römisch 40 , einen Therapie & Beratungspass, einen EDV-Kursplan vom 03.12.2012 sowie eine Qualifizierungsoffensive Schulungsplan vom 22.03.2012 vor.

I.33. Mit ergänzender Stellungnahme vom 27.05.2013 verwies der Beschwerdeführer auf mehrere Artikel, die in der Stellungnahme auszugsweise widergegeben wurden, und hielt dazu fest, daraus gehe die gefährliche Lage, welche in Nigeria vorherrsche, hervor. Die Sicherheitslage im Land habe sich in den letzten Wochen verschlechtert, der Notstand sei ausgerufen worden.römisch eins.33. Mit ergänzender Stellungnahme vom 27.05.2013 verwies der Beschwerdeführer auf mehrere Artikel, die in der Stellungnahme auszugsweise widergegeben wurden, und hielt dazu fest, daraus gehe die gefährliche Lage, welche in Nigeria vorherrsche, hervor. Die Sicherheitslage im Land habe sich in den letzten Wochen verschlechtert, der Notstand sei ausgerufen worden.

Zum Privat- und Familienleben hielt er fest, wie aus dem beiliegendem Unterstützungsschreiben und dem Bericht seiner Bewährungshilfe hervorgehe, habe er sich im letzten Jahr sehr bemüht Integrationsmaßnahmen zu setzen. Er sei seit über einem Jahr bei dem XXXX ehrenamtlich tätig und fühle sich dort sehr wohl. Er trainiere regelmäßig in der vereinsinternen Mannschaft und habe dort Freunde gefunden. Neben dem Fußballtraining, unterstütze er den Verein bei verschiedenen Veranstaltungen und Events. Aus dem Bericht seines Bewährungshelfers gehe seine Verlässlichkeit bei der Terminwahrnehmung und seine Bemühungen einen Arbeitsplatz zu finden hervor. Bezugnehmend auf die positiven Abschlüsse beim AMS, die im Bericht erwähnt würden, verweise er auf die Stellungnahme vom 02.05.2013.Zum Privat- und Familienleben hielt er fest, wie aus dem beiliegendem Unterstützungsschreiben und dem Bericht seiner Bewährungshilfe hervorgehe, habe er sich im letzten Jahr sehr bemüht Integrationsmaßnahmen zu setzen. Er sei seit über einem Jahr bei dem römisch 40 ehrenamtlich tätig und fühle sich dort sehr wohl. Er trainiere regelmäßig in der vereinsinternen Mannschaft und habe dort Freunde gefunden. Neben dem Fußballtraining, unterstütze er den Verein bei verschiedenen Veranstaltungen und Events. Aus dem Bericht seines Bewährungshelfers gehe seine Verlässlichkeit bei der Terminwahrnehmung und seine Bemühungen einen Arbeitsplatz zu finden hervor. Bezugnehmend auf die positiven Abschlüsse beim AMS, die im Bericht erwähnt würden, verweise er auf die Stellungnahme vom 02.05.2013.

Bezüglich seines bestehenden Familienlebens mit seiner geliebten Frau verweise er ebenfalls auf diese Stellungnahme. Allerdings sei es vor kurzem zu einem ähnlich gelagerten Fall (vergleiche AFFAIRE UDEH c. SUISSE Nr. 12020/09) wie dem seinen gekommen, bei dem der EGMR zu dem Urteil gelangte, dass durch die Ausweisung Art. 8 EMRK verletzt sei. Im oben zitierten Fall handle es sich ebenfalls um einen strafrechtlich verurteilten Asylwerber, welcher sich schon seit geraumer Zeit in der Europäischen Union aufgehalten habe und hier über ein bestehendes Familienleben verfüge. In seinem Fall sei ebenfalls ein seit mehreren Jahren andauerndes Familienleben vorhanden, wodurch auch in seinem Fall eine Ausweisung für auf Dauer unzulässig entschieden werden müsste.Bezüglich seines bestehenden Familienlebens mit seiner geliebten Frau verweise er ebenfalls auf diese Stellungnahme. Allerdings sei es vor kurzem zu einem ähnlich gelagerten Fall (vergleiche AFFAIRE UDEH c. SUISSE Nr. 12020/09) wie dem seinen gekommen, bei dem der EGMR zu dem Urteil gelangte, dass durch die Ausweisung Artikel 8, EMRK verletzt sei. Im oben zitierten Fall handle es sich ebenfalls um einen strafrechtlich verurteilten Asylwerber, welcher sich schon seit geraumer Zeit in der Europäischen Union aufgehalten habe und hier über ein bestehendes Familienleben verfüge. In seinem Fall sei ebenfalls ein seit mehreren Jahren andauerndes Familienleben vorhanden, wodurch auch in seinem Fall eine Ausweisung für auf Dauer unzulässig entschieden werden müsste.

Der Stellungnahme angeschlossen waren eine Bestätigung des XXXX, ein Bericht von XXXX sowie ein Psychiatrischer Befund.Der Stellungnahme angeschlossen waren eine Bestätigung des römisch 40 , ein Bericht von römisch 40 sowie ein Psychiatrischer Befund.

I.34. Am 28.05.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Zeugin teilnahmen. Das Bundesasylamt blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern.römisch eins.34. Am 28.05.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Zeugin teilnahmen. Das Bundesasylamt blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab als Zeugin befragt an, sie kenne den Beschwerdeführer seit Anfang 2006. Seit Valentinstag 2006 seien sie auch in einer Lebensgemeinschaft, seit XXXX seien sie verheiratet. Sie arbeite als Kellnerin, ihr Verdienst belaufe sich auf ca. ¿ 1.500,-- netto im Monat. Ihr Mann (der Beschwerdeführer) bekomme vom AMS Geld, zudem werde er von ihr unterstützt. Sie würden in einer Wohnung mit einer Größe von 33 m² leben, die zur Gänze von ihr bezahlt werde. Ihr Mann zahle nach seinen Möglichkeiten.Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab als Zeugin befragt an, sie kenne den Beschwerdeführer seit Anfang 2006. Seit Valentinstag 2006 seien sie auch in einer Lebensgemeinschaft, seit römisch 40 seien sie verheiratet. Sie arbeite als Kellnerin, ihr Verdienst belaufe sich auf ca. ¿ 1.500,-- netto im Monat. Ihr Mann (der Beschwerdeführer) bekomme vom AMS Geld, zudem werde er von ihr unterstützt. Sie würden in einer Wohnung mit einer Größe von 33 m² leben, die zur Gänze von ihr bezahlt werde. Ihr Mann zahle nach seinen Möglichkeiten.

Auf die Frage, wie sie ihr Eheleben beschreiben würde, antwortete sie, ihr Mann habe sich in die Familie integriert, er verstehe sich mit der ganzen Familie und er versuche Arbeit zu finden. Sie habe aus früheren Beziehungen zwei Kinder, einen Sohn (19 Jahre alt) und eine Tochter (9 Jahre alt). Ihr Sohn habe mit seiner Freundin vor 6 Monaten ein Kind bekommen, somit aus ihrer Sicht ein Enkelkind. Ihr Mann verstehe sich mit allen sehr gut und kümmere sich auch liebevoll um das Enkelkind. Seine Bemühungen, Arbeit zu finden, seien vermutlich vom Erfolg gekrönt, zumal er eine Arbeitsplatzzusage habe. Seine letzte Straftat liege bereits zwei Jahre zurück, ihres Wissens sei derzeit auch keine strafgerichtliche Verhandlung offen.

Über Befragen, wie es angesichts ihres positiven Einflusses zur letzten Straftat des Beschwerdeführers kommen habe können, erklärte die Zeugin, er sei depressiv gewesen, habe vergeblich Arbeit gesucht und sei an die falschen Freunde geraten. Deshalb habe sich auch so lange mit einer Heirat gewartet, weil sie zuerst eine Änderung seiner Person verlangt habe.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit der Frage konsultiert, ob er zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen eine Erklärung oder Richtigstellung vornehmen wolle, woraufhin er zur Antwort gab, er wolle nicht mehr über die Ereignisse reden, die sich vor seiner Ausreise aus Nigeria zugetragen hätten. Ihm gehe es nur mehr um eines, nämlich bei seiner Frau hier in Österreich bleiben zu können.

Nach umfassender Rechtsbelehrung durch den vorsitzenden Richter zog der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. (Asyl und Refoulement betreffend) des angefochtenen Bescheides vom 27. September 2005, FZ. 05 05.950-BAT, zurück, betonte jedoch, seine Beschwerde gegen Spruchpunkt III (Ausweisung) nach wie vor aufrecht zu halten. Es folgte zusätzlich eine Manuduktion durch den vorsitzenden Richter die Rechtfolgen betreffend, wonach Spruchpunkte I und II des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen seien. Gleichzeitig hielt der vorsitzende Richter fest, dass insbesondere aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen möglicherweise die Ausweisungsentscheidung bestätigt werden müsste. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er nehme zur Kenntnis, dass er nur geringe Aussichten auf eine positive Erledigung des Spruchpunktes III. habe.Nach umfassender Rechtsbelehrung durch den vorsitzenden Richter zog der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Asyl und Refoulement betreffend) des angefochtenen Bescheides vom 27. September 2005, FZ. 05 05.950-BAT, zurück, betonte jedoch, seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei (Ausweisung) nach wie vor aufrecht zu halten. Es folgte zusätzlich eine Manuduktion durch den vorsitzenden Richter die Rechtfolgen betreffend, wonach Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen seien. Gleichzeitig hielt der vorsitzende Richter fest, dass insbesondere aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen möglicherweise die Ausweisungsentscheidung bestätigt werden müsste. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er nehme zur Kenntnis, dass er nur geringe Aussichten auf eine positive Erledigung des Spruchpunktes römisch drei. habe.

Daraufhin gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, den NamenXXXX zu führen und am XXXX(Nigeria) geboren zu sein. Er sei mit der heute anwesenden Zeugin verheiratet. Er habe keine Kinder.

Im Herkunftsstaat lebe seine Mutter in einem Haus. Weder in Österreich (außer seiner Ehefrau) noch in seinem Herkunftsstaat habe er weitere Verwandte.

Er sei Staatsbürger von Nigeria, erachte sich der Volkgruppe der Ibo als zugehörig und sei römisch-katholischen Glaubens.

Zu seiner schulischen Ausbildung führte er aus, er habe 5 oder 6 Jahre die Grundschule besucht, danach sei er als Tischler und auch als Farmer tätig gewesen. Im Laufe seines Lebens habe er immer in XXXX gelebt.Zu seiner schulischen Ausbildung führte er aus, er habe 5 oder 6 Jahre die Grundschule besucht, danach sei er als Tischler und auch als Farmer tätig gewesen. Im Laufe seines Lebens habe er immer in römisch 40 gelebt.

Über Befragen, ob er in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt habe, antwortete er verneinend. Aber er habe in der Haft im Garten und in der Wäscherei gearbeitet. Seinen Lebensunterhalt bestreite er derzeit durch eine Unterstützung seitens des AMS in der Höhe von etwa ¿ 450,-- im Monat, zudem werde er von seiner Frau unterstützt.

Seinen Alltag verbringe er damit, dass er manchmal Fußball und Tischtennis spiele, zudem helfe er im Haushalt und er koche. Bislang habe er keine Deutschkurse besucht, aber er spreche ein bisschen Deutsch. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert ohne Unterstützung durch den Dolmetscher Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten, woraufhin der erkennende Senat nach einigen Sätzen des Beschwerdeführers festhielt, dass der Beschwerdeführer Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweise (offenkundig etwa der Stufe A2).

Auf die Frage, was er über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik wisse, vermeinte der Beschwerdeführer, er wisse nicht viel darüber, aber er kenne den österreichischen Präsidenten Fischer. Den Bundeskanzler kenne er leider nicht. Von den Parlamentsparteien könne er die Grünen und die SPÖ nennen, die anderen kenne er nicht. Über die österreichische Kultur oder Kunst wisse er lediglich, dass es im Oktober das Oktoberfest gebe. Nachgefragt, ob er noch etwas wisse, führte er aus, er kenne nur Schönbrunn. Zudem gebe es das Museumsquartier und den Stephansdom. Über die österreichische Gesichte wisse er "nicht wirklich" etwas. Weiters befragt, ob er Musiker aus Österreich, beispielsweise einen berühmten Komponisten aus Salzburg kenne, antwortete der Beschwerdeführer verneinend. Nachgefragt, ob er den Namen Mozart schon einmal gehört habe, blickt der Beschwerdeführer verwundert und vermeinte, vielleicht. Nochmals nachgefragt, ob er andere berühmte Persönlichkeiten aus Österreich, tot oder lebendig, kenne, gab er an, er kenne Haider, der sei tot. Er habe einen Autounfall gehabt. Zudem kenne er die Lugner City und Herrn Lugner.

Über Befragen, mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien er befreundet sei, gab er an, er habe viele Freunde. Zudem sei er Mitglied beim XXXX und sie würden manchmal Feste organisieren. Er spiele bei einem Verein Fußball, konkret beim XXXX. In weiterer Folge merkte der Beschwerdeführer an, er habe einige Bestätigungen zu seiner Integration mit, darin würden sich auch zwei Arbeitsplatzzusagen befinden. Weiters hielt er fest, dass es zwischen dem 24.06 und dem 29.06.2013 eine nigerianische Kulturwoche in Wien geben werde. Dabei werde er als XXXX beteiligt sein.Über Befragen, mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien er befreundet sei, gab er an, er habe viele Freunde. Zudem sei er Mitglied beim römisch 40 und sie würden manchmal Feste organisieren. Er spiele bei einem Verein Fußball, konkret beim römisch 40 . In weiterer Folge merkte der Beschwerdeführer an, er habe einige Bestätigungen zu seiner Integration mit, darin würden sich auch zwei Arbeitsplatzzusagen befinden. Weiters hielt er fest, dass es zwischen dem 24.06 und dem 29.06.2013 eine nigerianische Kulturwoche in Wien geben werde. Dabei werde er als römisch 40 beteiligt sein.

Daraufhin bestätigte der Beschwerdeführer, dass er in Österreich viermal strafrechtlich verurteilt worden sei. Beim ersten Mal habe er drei Monate, beim zweiten Mal sieben Monate, beim dritten Mal ein Jahr und beim vierten Mal vierzehn Monate bekommen. Seine Verurteilungen erklärte er damit, dass er falsche Freunde gehabt habe, die er jetzt nicht mehr habe. Seine Frau sei dafür verantwortlich, dass er sich massiv geändert habe.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:

Bericht von XXXX vom 13.05.2013;Bericht von römisch 40 vom 13.05.2013;

Bestätigung vom XXXX;Bestätigung vom römisch 40 ;

Bestätigung über eine Qualifizierungsoffensive;

Einstellungszusage;

Psychiatrischer Befund vom 14.05.2013.

I.35. Mit Eingabe vom 05.06.2013 legte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Integration überdies vor:römisch eins.35. Mit Eingabe vom 05.06.2013 legte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Integration überdies vor:

Einladung zum Informations-Workshop XXXX;Einladung zum Informations-Workshop römisch 40 ;

Unterstützungserklärungen seiner Freunde.

I.36. Mit E-Mail vom 10.06.2013 brachte der Beschwerdeführer weitere Unterstützungserklärungen zur Vorlage.römisch eins.36. Mit E-Mail vom 10.06.2013 brachte der Beschwerdeführer weitere Unterstützungserklärungen zur Vorlage.

I.37. Mit Eingabe vom 12.06.2013 legte der Beschwerdeführer die bereits in Vorlage gebrachten Unterstützungs- bzw. Empfehlungsschreiben nochmals vor.römisch eins.37. Mit Eingabe vom 12.06.2013 legte der Beschwerdeführer die bereits in Vorlage gebrachten Unterstützungs- bzw. Empfehlungsschreiben nochmals vor.

I.38. Mit E-Mail vom 22.07.2013 brachte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seine Integration zur Vorlage:römisch eins.38. Mit E-Mail vom 22.07.2013 brachte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seine Integration zur Vorlage:

XXXX Teilnahmebestätigungen;römisch 40 Teilnahmebestätigungen;

Brief von XXXX;Brief von römisch 40 ;

Versicherungsdatenauszug.

I.39. Am 25.07.2013 langten oben erwähnte Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen beim Asylgerichtshof nochmals ein.römisch eins.39. Am 25.07.2013 langten oben erwähnte Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen beim Asylgerichtshof nochmals ein.

I.40. Am 18.09.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Kopie des Reisepasses betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers ein, woraus sich ergibt, dass sie österreichische Staatsbürgerin ist. Daher wäre ihr ein Fortsetzen des Familienlebens - so der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter - außerhalt Österreichs nicht möglich. Die starke Bindung zum Beschwerdeführer und dessen positiver Umgang mit den Kindern und dem Enkel seiner Ehefrau seien vom Beschwerdeführer bereits in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof deutlich gemacht worden.römisch eins.40. Am 18.09.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Kopie des Reisepasses betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers ein, woraus sich ergibt, dass sie österreichische Staatsbürgerin ist. Daher wäre ihr ein Fortsetzen des Familienlebens - so der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter - außerhalt Österreichs nicht möglich. Die starke Bindung zum Beschwerdeführer und dessen positiver Umgang mit den Kindern und dem Enkel seiner Ehefrau seien vom Beschwerdeführer bereits in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof deutlich gemacht worden.

I.41. Im Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 01.08.2013 scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:römisch eins.41. Im Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 01.08.2013 scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 SMG, § 12 (3. Fall) StGB, §§ 27 Abs. 1 (1., 2. und 6 Fall), 27 Abs. 2 Z 2 SMG, § 12 (3. Fall) StGB und § 27 Abs. 2 Z 2 (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG, Paragraph 12, (3. Fall) StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, (1., 2. und 6 Fall), 27 Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraph 12, (3. Fall) StGB und Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 und 2 Z 2 (1. Fall) und 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 25.11.2007 aus der Freiheitsstrafe unter Anordnung der Bewährungshilfe (für eine Probezeit von drei Jahren) entlassen.Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, (1. Fall) und 27 Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 25.11.2007 aus der Freiheitsstrafe unter Anordnung der Bewährungshilfe (für eine Probezeit von drei Jahren) entlassen.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXXwurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 (8. Fall) und Abs. 3, 27 Abs. 1 Z 1 (1. und 2. Fall) und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des XXXXwurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, (8. Fall) und Absatz 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1. und 2. Fall) und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (1. und 2. Fall), 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 03.09.2011 aus der Freiheitsstrafe unter Anordnung der Bewährungshilfe (für eine Probezeit von drei Jahren) entlassen.Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1. und 2. Fall), 27 Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall) und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 03.09.2011 aus der Freiheitsstrafe unter Anordnung der Bewährungshilfe (für eine Probezeit von drei Jahren) entlassen.

Am XXXXwurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein Rückkehrverbot wegen der rechtskräftigen Verurteilungen erlassen, das ab XXXX rechtkräftig und unbefristet gültig ist.Am XXXXwurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein Rückkehrverbot wegen der rechtskräftigen Verurteilungen erlassen, das ab römisch 40 rechtkräftig und unbefristet gültig ist.

II. Der Asylgerichtshof hat über die gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde erwogen:

II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers bzw. in die seitens des Asylgerichtshofes getätigten Auskünfte in diverse öffentliche Register und in die vorgelegten Dokumente sowie durch persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als Zeugin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 28.05.2013 sowie durch Erörterung der mit der Ladung übermittelten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers bzw. in die seitens des Asylgerichtshofes getätigten Auskünfte in diverse öffentliche Register und in die vorgelegten Dokumente sowie durch persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als Zeugin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 28.05.2013 sowie durch Erörterung der mit der Ladung übermittelten Länderdokumente.

II.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels identitätsbezeugender Dokumente (mit Lichtbild) nicht zweifelsfrei fest.

Er reiste am 26.04.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf.

Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in den Herkunftsstaat hat sich kein unzulässiger Eingriff in sein Privat- oder Familienleben ergeben. Dem in Österreich mehrfach strafrechtlich verurteilten Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch konnte eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers festgestellt werden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2005 im Bundesgebiet, hat an keinen Deutschkursen oder anderen Ausbildungen teilgenommen und hat eine aus XXXX stammende österreichische Staatsangehörige, die er Anfang 2006 kennengelernt hatte, am XXXX geheiratet und wohnt mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Er absolviert keine gemeinnützige Arbeit, ist jedoch Mitglied im XXXX und hilft unter anderem bei der Organisation von Festen mit. Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keiner Zeit einer Beschäftigung/Arbeit nach und hat seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung bestritten. Aktuell lebt der Beschwerdeführer von Unterstützungsleistungen des AMS sowie finanzieller Unterstützung durch seine Ehefrau und es kann weder für die Vergangenheit noch die Zukunft von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich zudem (außer seiner Ehefrau und deren Kinder) über keine besonderen Sozialkontakte und es konnte auch sonst kein besonderes Maß an Integration in die österreichische Gesellschaft festgestellt werden.Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in den Herkunftsstaat hat sich kein unzulässiger Eingriff in sein Privat- oder Familienleben ergeben. Dem in Österreich mehrfach strafrechtlich verurteilten Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch konnte eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers festgestellt werden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2005 im Bundesgebiet, hat an keinen Deutschkursen oder anderen Ausbildungen teilgenommen und hat eine aus römisch 40 stammende österreichische Staatsangehörige, die er Anfang 2006 kennengelernt hatte, am römisch 40 geheiratet und wohnt mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Er absolviert keine gemeinnützige Arbeit, ist jedoch Mitglied im römisch 40 und hilft unter anderem bei der Organisation von Festen mit. Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keiner Zeit einer Beschäftigung/Arbeit nach und hat seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung bestritten. Aktuell lebt der Beschwerdeführer von Unterstützungsleistungen des AMS sowie finanzieller Unterstützung durch seine Ehefrau und es kann weder für die Vergangenheit noch die Zukunft von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich zudem (außer seiner Ehefrau und deren Kinder) über keine besonderen Sozialkontakte und es konnte auch sonst kein besonderes Maß an Integration in die österreichische Gesellschaft festgestellt werden.

Im eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich scheinen vier Verurteilungen auf. Seit XXXX besteht gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Rückkehrverbot der Bundespolizeidirektion XXXX aus Anlass einer rechtskräftigen Verurteilung.Im eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich scheinen vier Verurteilungen auf. Seit römisch 40 besteht gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Rückkehrverbot der Bundespolizeidirektion römisch 40 aus Anlass einer rechtskräftigen Verurteilung.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2013 seine Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des belangten Bescheides des Bundesasylamtes zurückzog, weshalb diese Teile des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwuchsen.Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2013 seine Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des belangten Bescheides des Bundesasylamtes zurückzog, weshalb diese Teile des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwuchsen.

Lediglich die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., Ausweisung, wurde aufrecht erhalten und ist somit Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.Lediglich die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei., Ausweisung, wurde aufrecht erhalten und ist somit Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

II.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Situation in Österreich ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, seiner Angabe sowie die Ausführungen seiner Ehefrau im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, durch Vorlage diverser Unterlagen und durch Einsicht in den GVS-Auszug vom 17.01.2013.

Dass gegen den Beschwerdeführer strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, ergibt sich aus der vom Asylgerichtshof getätigten Strafregisteranfrage vom 01.08.2013.

Dass gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot vorliegt, ergibt sich aus der vom Asylgerichtshof getätigten Anfrage aus dem Fremdeninformationssystem vom 01.08.2013

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.römisch drei.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

III.2. Der Beschwerdeführer stellte am 26.04.2005 einen Asylantrag.römisch drei.2. Der Beschwerdeführer stellte am 26.04.2005 einen Asylantrag.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, idgF, ist § 10 AsylG 2005 auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997 als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, idgF, eine Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 mit Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat als Abweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, idgF, ist Paragraph 10, AsylG 2005 auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997 als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, idgF, eine Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 mit Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat als Abweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2013 seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.09.2005, Zl. 05 05.950-BAT, zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen. Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Beschwerde gegen die Ausweisung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides. Gemäß obigen Ausführungen ist die vorliegende Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach dem Regelungsregime des § 10 AsylG 2005, idgF, zu beurteilen.Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2013 seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.09.2005, Zl. 05 05.950-BAT, zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen. Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Beschwerde gegen die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheides. Gemäß obigen Ausführungen ist die vorliegende Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nach dem Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005, idgF, zu beurteilen.

III.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.römisch drei.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde. Zum gleichen Ergebnis gelangte der Verfassungsgerichtshof im Fall russischen Asylwerbers, der sich ebenfalls rund 11 Jahre (ohne jegliche Familienangehörige) in Österreich aufgehalten hatte und bereits jahrelang einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, jedoch über nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und seinen Asylantrag zunächst unter Nennung einer falschen Identität und falschen Staatsangehörigkeit, die er erst 10 Jahre danach berichtigte, eingebracht hatte und gegen den überdies ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot aufgrund von drei strafgerichtlichen Verurteilungen, die im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung bereits getilgt waren, erlassen worden war (VfGH 9.10.2010, U 609/10).Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde. Zum gleichen Ergebnis gelangte der Verfassungsgerichtshof im Fall russischen Asylwerbers, der sich ebenfalls rund 11 Jahre (ohne jegliche Familienangehörige) in Österreich aufgehalten hatte und bereits jahrelang einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, jedoch über nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und seinen Asylantrag zunächst unter Nennung einer falschen Identität und falschen Staatsangehörigkeit, die er erst 10 Jahre danach berichtigte, eingebracht hatte und gegen den überdies ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot aufgrund von drei strafgerichtlichen Verurteilungen, die im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung bereits getilgt waren, erlassen worden war (VfGH 9.10.2010, U 609/10).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

II.3.1. Der erkennende Senat gelangt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und getätigten Angaben zum Ergebnis, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.3.1. Der erkennende Senat gelangt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und getätigten Angaben zum Ergebnis, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt, dies aus folgenden Erwägungen:

Was das Familienleben des Beschwerdeführers anbelangt, ist zu bemerken, dass - wie in den referierten Fällen, die den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zugrunde lagen - die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner nunmehr angetrauten Ehefrau während des laufenden Asylverfahrens begründet wurde, somit zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Seine Ehefrau, die er am XXXX heiratete, hat er Anfang 2006 kennengelernt, somit ist diese Lebensgemeinschaft erst zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, zu dem der Asylantrag bereits mit dem erstbehördlichen Bescheid (datiert mit 27.09.2005) abgewiesen und sein Beschwerdeverfahren anhängig war. Infolge dessen war der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt völlig ungewiss und konnte er bei Eingehen der Lebensgemeinschaft nicht davon ausgehen, auch bei negativem Ausgang seines Asylverfahrens gemeinsam mit seiner nunmehr angetrauten Ehefrau in Österreich leben zu können. Ungeachtet dessen, dass auch Bindungen des Beschwerdeführers zu den Kindern seiner Ehefrau, die österreichische Staatsbürger sind, in der Interessensabwägung zu berücksichtigen sind, hält der erkennende Senat fest, dass der Beschwerdeführer zuletzt nicht vorgebracht hat, dass er die Kinder adoptiert hätte oder aus sonstigen Gründen für die Kinder unterhaltspflichtig wäre. Unter Berücksichtigung der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), die eine Inlandsantragstellung (vgl. § 21 NAG) im Fall einer illegalen Einreise nicht vorsehen, darf ein unrechtmäßig eingereister Asylwerber selbst bei Eingehen einer Ehe während des laufenden Asylverfahrens nicht auf eine Perpetuierung seines (rechtmäßigen) Aufenthaltes vertrauen (...) [vgl. Schrefler-König-Gruber, Kommentar zum Asylrecht]. Dies bestätigte auch der EGMR mit seinem Urteil vom 31.07.2008-265/97 (Omoregie und andere v. Norwegen) zu Art. 8 EMRK, wonach für den Fall, dass ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des ausländerrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst war, eine Ausreiseaufforderung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeutet. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen wiegt im Lichte der Judikatur des EGMR zur Art. 8 EMRK und der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Recht auf Familienleben (sowie ins Privatleben) regelmäßig schwer zu Ungunsten des Antragstellers.Was das Familienleben des Beschwerdeführers anbelangt, ist zu bemerken, dass - wie in den referierten Fällen, die den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zugrunde lagen - die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner nunmehr angetrauten Ehefrau während des laufenden Asylverfahrens begründet wurde, somit zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Seine Ehefrau, die er am römisch 40 heiratete, hat er Anfang 2006 kennengelernt, somit ist diese Lebensgemeinschaft erst zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, zu dem der Asylantrag bereits mit dem erstbehördlichen Bescheid (datiert mit 27.09.2005) abgewiesen und sein Beschwerdeverfahren anhängig war. Infolge dessen war der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt völlig ungewiss und konnte er bei Eingehen der Lebensgemeinschaft nicht davon ausgehen, auch bei negativem Ausgang seines Asylverfahrens gemeinsam mit seiner nunmehr angetrauten Ehefrau in Österreich leben zu können. Ungeachtet dessen, dass auch Bindungen des Beschwerdeführers zu den Kindern seiner Ehefrau, die österreichische Staatsbürger sind, in der Interessensabwägung zu berücksichtigen sind, hält der erkennende Senat fest, dass der Beschwerdeführer zuletzt nicht vorgebracht hat, dass er die Kinder adoptiert hätte oder aus sonstigen Gründen für die Kinder unterhaltspflichtig wäre. Unter Berücksichtigung der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), die eine Inlandsantragstellung vergleiche Paragraph 21, NAG) im Fall einer illegalen Einreise nicht vorsehen, darf ein unrechtmäßig eingereister Asylwerber selbst bei Eingehen einer Ehe während des laufenden Asylverfahrens nicht auf eine Perpetuierung seines (rechtmäßigen) Aufenthaltes vertrauen (...) [vgl. Schrefler-König-Gruber, Kommentar zum Asylrecht]. Dies bestätigte auch der EGMR mit seinem Urteil vom 31.07.2008-265/97 (Omoregie und andere v. Norwegen) zu Artikel 8, EMRK, wonach für den Fall, dass ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des ausländerrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst war, eine Ausreiseaufforderung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeutet. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen wiegt im Lichte der Judikatur des EGMR zur Artikel 8, EMRK und der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Recht auf Familienleben (sowie ins Privatleben) regelmäßig schwer zu Ungunsten des Antragstellers.

Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie Verfassungsgerichtshofes (VwGH 2007/01/0537, 15.03.2010; VfGH U642/10, 29.09.2010) zu entnehmen ist, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob einem Beschwerdeführer die Fortsetzung des Familienlebens mit seinen Familienangehörigen in seinem Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist, durchzuführen ist (vgl. hierzu auch VwGH 21.01.2010, 2007/01/0703 mit Hinweis auf die bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien entsprechend der Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR, insbesondere den Fall Boultif gegen die Schweiz, Urteil vom 02.08.2001, NL 2001, S. 159). Wie der EGMR im bereits zitierten und ausführlich begründeten Urteil vom 31.07.2008 - 265/07, Fall Omoregie ausgesprochen hat, kann eine Ausreiseaufforderung - wenn ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des ausländerrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst ist - nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten. Im gegenständlichen Fall verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass der angetrauten Ehefrau und deren Kinder, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und - außer der Beziehung zum Asylwerber als Ehemann (der Mutter der Kinder) - keine Anknüpfungspunkte zu Nigeria haben und daher eine Übersiedlung nach Nigeria nicht zuzumuten sein wird. Es sind jedoch keine Umstände hervorgetreten, weshalb es der Ehefrau des Beschwerdeführers, deren Kinder aus einer früheren Beziehung stammen, zudem ist ihr Sohn bereits volljährig und die Tochter ist im Alter von 9 Jahren kein Kleinkind mehr, nicht möglich und zumutbar sein sollte, ihr Familienleben zumindest durch Besuche in Nigeria auf einem Mindestmaß aufrechtzuerhalten (vgl. auch Oz Useinov gg Niederlande, ÖJZ 2007/74) und in der Folge einen Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer zu erwirken. Zudem steht es dem Beschwerdeführer nach erfolgter Ausreise jederzeit offen, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, sich um eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu bemühen, um dann legal nach Österreich zurückzukehren und sein Familienleben zu seiner weiterhin im Bundesgebiet verbleibenden Ehefrau und deren Kinder fortsetzen zu können.Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie Verfassungsgerichtshofes (VwGH 2007/01/0537, 15.03.2010; VfGH U642/10, 29.09.2010) zu entnehmen ist, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob einem Beschwerdeführer die Fortsetzung des Familienlebens mit seinen Familienangehörigen in seinem Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist, durchzuführen ist vergleiche hierzu auch VwGH 21.01.2010, 2007/01/0703 mit Hinweis auf die bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien entsprechend der Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR, insbesondere den Fall Boultif gegen die Schweiz, Urteil vom 02.08.2001, NL 2001, S. 159). Wie der EGMR im bereits zitierten und ausführlich begründeten Urteil vom 31.07.2008 - 265/07, Fall Omoregie ausgesprochen hat, kann eine Ausreiseaufforderung - wenn ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des ausländerrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst ist - nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten. Im gegenständlichen Fall verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass der angetrauten Ehefrau und deren Kinder, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und - außer der Beziehung zum Asylwerber als Ehemann (der Mutter der Kinder) - keine Anknüpfungspunkte zu Nigeria haben und daher eine Übersiedlung nach Nigeria nicht zuzumuten sein wird. Es sind jedoch keine Umstände hervorgetreten, weshalb es der Ehefrau des Beschwerdeführers, deren Kinder aus einer früheren Beziehung stammen, zudem ist ihr Sohn bereits volljährig und die Tochter ist im Alter von 9 Jahren kein Kleinkind mehr, nicht möglich und zumutbar sein sollte, ihr Familienleben zumindest durch Besuche in Nigeria auf einem Mindestmaß aufrechtzuerhalten vergleiche auch Oz Useinov gg Niederlande, ÖJZ 2007/74) und in der Folge einen Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer zu erwirken. Zudem steht es dem Beschwerdeführer nach erfolgter Ausreise jederzeit offen, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, sich um eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu bemühen, um dann legal nach Österreich zurückzukehren und sein Familienleben zu seiner weiterhin im Bundesgebiet verbleibenden Ehefrau und deren Kinder fortsetzen zu können.

Ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK erscheint - in Anbetracht der obigen Judikatur und des Umstandes, dass die Beziehung erst nach rechtskräftiger Entscheidung der Asylbehörden und zum Zeitpunkt des illegalen Aufenthaltes begründet wurde - jedenfalls zulässig.Ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK erscheint - in Anbetracht der obigen Judikatur und des Umstandes, dass die Beziehung erst nach rechtskräftiger Entscheidung der Asylbehörden und zum Zeitpunkt des illegalen Aufenthaltes begründet wurde - jedenfalls zulässig.

II.3.2. Ist im gegenständlichen Fall ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.3.2. Ist im gegenständlichen Fall ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein und stellte im April 2005 einen hinsichtlich seiner behaupteten Fluchtgründe letztlich unbegründeten Asylantrag und befindet sich seitdem fortlaufend in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer in den achteinhalb Jahren seines Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund seines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages im September 2005 (mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.09.2005, Zahl 05 05.950-BAT) seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachtet haben; er konnte somit bereits ein Jahr nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein und stellte im April 2005 einen hinsichtlich seiner behaupteten Fluchtgründe letztlich unbegründeten Asylantrag und befindet sich seitdem fortlaufend in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer in den achteinhalb Jahren seines Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund seines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages im September 2005 (mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.09.2005, Zahl 05 05.950-BAT) seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachtet haben; er konnte somit bereits ein Jahr nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen:

Der Beschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes mehrfach - nämlich insgesamt vier Mal - strafgerichtlich verurteilt worden, zudem wurde am XXXX gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot wegen der rechtskräftigen Verurteilungen erlassen, das ab XXXXrechtkräftig und unbefristet gültig ist, womit der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens - eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung zeigt. In Anbetracht der strafrechtlichen Verurteilungen kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden und auch keine positive Prognose für den Beschwerdeführer getroffen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).Der Beschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes mehrfach - nämlich insgesamt vier Mal - strafgerichtlich verurteilt worden, zudem wurde am römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot wegen der rechtskräftigen Verurteilungen erlassen, das ab XXXXrechtkräftig und unbefristet gültig ist, womit der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens - eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung zeigt. In Anbetracht der strafrechtlichen Verurteilungen kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden und auch keine positive Prognose für den Beschwerdeführer getroffen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).

Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keiner Zeit einer Beschäftigung/Arbeit nach und hat seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung bzw. anderen finanziellen Leistungen bestritten. Aktuell lebt der Beschwerdeführer von finanzieller Unterstützung vom AMS sowie seiner Ehefrau und es kann - trotz eines Aufenthaltes von achteinhalb Jahren - weder für die Vergangenheit noch die Zukunft von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich keine Bildungseinrichtung, absolviert keine gemeinnützige Arbeit, ist jedoch Mitglied im XXXXund hilft unter anderem bei der Organisation von Festen mit. Demgegenüber hat er während seines Aufenthaltes in Österreich keinen Deutschkurs absolviert. Auch wenn der Beschwerdeführer - wovon sich der erkennende Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte - Grundkenntnisse der deutschen Sprach (offenkundig auf der Stufe A2) aufweist, ist ein solcher Umstand schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.2.2010, 2009/21/0187). Ebenso wenig verfügt der Beschwerdeführer über Kenntnisse trotz eines mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet über Kenntnisse betreffend die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass im gegenständlichen Fall - neben seinen familiären Anknüpfungspunkten - gewisse Sozialkontakte zu dauernd im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen gegeben sind, die dem Beschwerdeführer Integrationsbemühungen attestieren, dennoch bietet das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass er sich in den Jahren seines Aufenthaltes in besonderer Weise integriert hätte (lediglich obiter sei zur Klarstellung festgehalten, dass sich an dieser - auf einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise beruhenden - Einschätzung auch durch die Vorlage der zwei bedingen Einstellungszusagen nichts ändert). Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer niemals ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Eine allein den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerung konnte demgegenüber nicht festgestellt werden, vielmehr muss der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen, dass sein Verfahren mangels aktueller Adresse für den Zeitraum eines Jahres eingestellt werden musste, was einen wesentlichen Umstand für die im gegenständlichen Verfahren festgestellten Verzögerungen darstellt. Hinsichtlich seiner Eheschließung mit einer ursprünglich aus XXXX stammenden österreichischen Staatsbürgerin wird ausdrücklich auf die ausführlichen Ausführungen unter Punkt II.3.1., insbesondere unter Berücksichtigung der Kenntnis des unsicheren Status verwiesen, woraus sich durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auch diesbezüglich kein unzulässiger Eingriff in sein Privat- oder Familienleben ergeben hatte, da diese Lebensgemeinschaft zumindest durch Besuche in Nigeria auf einem Mindestmaß aufrecht erhalten werden könnte. Zudem ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung die geringen Aussichten auf eine positive Erledigung betreffend die Ausweisung zur Kenntnis gebracht wurden und dieser Umstand vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau akzeptiert wurde.Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keiner Zeit einer Beschäftigung/Arbeit nach und hat seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung bzw. anderen finanziellen Leistungen bestritten. Aktuell lebt der Beschwerdeführer von finanzieller Unterstützung vom AMS sowie seiner Ehefrau und es kann - trotz eines Aufenthaltes von achteinhalb Jahren - weder für die Vergangenheit noch die Zukunft von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich keine Bildungseinrichtung, absolviert keine gemeinnützige Arbeit, ist jedoch Mitglied im XXXXund hilft unter anderem bei der Organisation von Festen mit. Demgegenüber hat er während seines Aufenthaltes in Österreich keinen Deutschkurs absolviert. Auch wenn der Beschwerdeführer - wovon sich der erkennende Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte - Grundkenntnisse der deutschen Sprach (offenkundig auf der Stufe A2) aufweist, ist ein solcher Umstand schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.2.2010, 2009/21/0187). Ebenso wenig verfügt der Beschwerdeführer über Kenntnisse trotz eines mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet über Kenntnisse betreffend die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass im gegenständlichen Fall - neben seinen familiären Anknüpfungspunkten - gewisse Sozialkontakte zu dauernd im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen gegeben sind, die dem Beschwerdeführer Integrationsbemühungen attestieren, dennoch bietet das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass er sich in den Jahren seines Aufenthaltes in besonderer Weise integriert hätte (lediglich obiter sei zur Klarstellung festgehalten, dass sich an dieser - auf einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise beruhenden - Einschätzung auch durch die Vorlage der zwei bedingen Einstellungszusagen nichts ändert). Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer niemals ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Eine allein den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerung konnte demgegenüber nicht festgestellt werden, vielmehr muss der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen, dass sein Verfahren mangels aktueller Adresse für den Zeitraum eines Jahres eingestellt werden musste, was einen wesentlichen Umstand für die im gegenständlichen Verfahren festgestellten Verzögerungen darstellt. Hinsichtlich seiner Eheschließung mit einer ursprünglich aus römisch 40 stammenden österreichischen Staatsbürgerin wird ausdrücklich auf die ausführlichen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.1., insbesondere unter Berücksichtigung der Kenntnis des unsicheren Status verwiesen, woraus sich durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auch diesbezüglich kein unzulässiger Eingriff in sein Privat- oder Familienleben ergeben hatte, da diese Lebensgemeinschaft zumindest durch Besuche in Nigeria auf einem Mindestmaß aufrecht erhalten werden könnte. Zudem ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung die geringen Aussichten auf eine positive Erledigung betreffend die Ausweisung zur Kenntnis gebracht wurden und dieser Umstand vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau akzeptiert wurde.

Vergleicht man den vorliegenden Sachverhalt betreffend die Integration mit jenen Fällen, in denen der Asylgerichtshof in jüngerer Zeit die Unzulässigkeit der Ausweisung auf Dauer ausgesprochen hat, so sind deutliche Unterschiede in den maßgeblichen Sachverhaltselementen unübersehbar: Anders als etwa im Verfahren zu D11 408058-1/2009, in dem der unbescholtene Beschwerdeführer bereits seit März 2009 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht, sondern den Unterhalt für sich aus Eigenem bestreitet und sich unter anderem durch seine aktiven Mitgliedschaften bestens integriert hat, ist im Fall des Beschwerdeführers - trotz eines achteinhalbjährigen Aufenthaltes keine besondere Integration erkennbar.

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in seiner Entscheidungen zur Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Art 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in seiner Entscheidungen zur Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vergleiche ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Dabei übersieht der erkennende Senat nicht, dass der Beschwerdeführer Nigeria bereits im Jahr 2005 verlassen hat und somit schon viele Jahre nicht mehr in Nigeria gelebt hat. Dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria zur Schule gegangen, dort aufgewachsen, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und dort über ein Haus, in dem seine Mutter lebt, verfügt. Zudem beherrscht der Beschwerdeführer nach wie vor die Sprache des Herkunftsstaates, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria verbracht und es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Nigeria - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Dabei übersieht der erkennende Senat nicht, dass der Beschwerdeführer Nigeria bereits im Jahr 2005 verlassen hat und somit schon viele Jahre nicht mehr in Nigeria gelebt hat. Dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria zur Schule gegangen, dort aufgewachsen, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und dort über ein Haus, in dem seine Mutter lebt, verfügt. Zudem beherrscht der Beschwerdeführer nach wie vor die Sprache des Herkunftsstaates, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria verbracht und es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Nigeria - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Auch der Verfassungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis U614/10 vom 12.06.2010 die Bedeutung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen bei einer Abwägung festgehalten. Demgemäß bewirke auch ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK (vgl. idS VfSlg. 14.681/1996 sowie VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007, wenn auch zu anderen Verwaltungsrechtsmaterien). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.Auch der Verfassungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis U614/10 vom 12.06.2010 die Bedeutung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen bei einer Abwägung festgehalten. Demgemäß bewirke auch ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK vergleiche idS VfSlg. 14.681 aus 1996, sowie VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007, wenn auch zu anderen Verwaltungsrechtsmaterien). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.

In einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Beschwerdefalles und iSd. oben dargelegten Rechtsprechung überwiegen unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die iSd oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers; von einer Entwurzelung im Heimatstaat kann nicht ausgegangen werden. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanitären Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, Interessensabwägung, Resozialisierung, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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