Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. B4 434.615-1/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.4.2013, Zl. 13 04.269-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.4.2013, Zl. 13 04.269-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Berber sunnitisch-muslimischen Glaubens, reiste spätestens am 5.4.2013 illegal nach Österreich ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 5.4.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus dem Ort X, Distrikt Tizi Ouzou, wo er von 2000 bis 2008 die Grundschule besucht habe. Von 2008 bis August 2012 habe er als Hilfsarbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern auf Baustellen in Tizi Ouzou gearbeitet. Sein Vater sei im April 2011 verstorben, seine Mutter und seine beiden Brüder lebten weiterhin im Heimatdorf. Ein namentlich genannter Onkel mütterlicherseits und mehrere Cousins seines Vaters hielten sich in Frankreich auf. Der Beschwerdeführer habe Algerien im Sommer 2012 legal mit dem Flugzeug verlassen und sei mit einem Visum in die Türkei geflogen; seinen Reisepass habe er von der Türkei nach Hause geschickt. Anfang August 2012 sei er schlepperunterstützt nach Griechenland weitergereist, wo er bis Anfang Jänner 2013 geblieben sei, jedoch keine Arbeit gefunden habe. Danach sei er schlepperunterstützt über Mazedonien nach Serbien und von dort allein über nach Wien gereist, da man ihm gesagt habe, dass er in Ungarn nicht arbeiten könne. Er wäre zu seinem Onkel nach Frankreich gereist, weil er dort Arbeit bekommen könne, sei jedoch auf dem Bahnhof in Wien von der Polizei aufgegriffen worden. Für die Reise habe er insgesamt EUR 600,- bezahlt; das Geld habe er zum Teil vom Onkel überwiesen bekommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Er stamme aus einer "sehr armen" Familie. Seine Mutter habe nach dem Tod seines Vaters im April 2011 keine Arbeit gehabt, seine beiden jüngeren Brüder hätten ebenfalls keine Arbeit. Zuletzt habe der Beschwerdeführer auf der Baustelle so wenig verdient, dass er seine Familie nicht mehr "gut" habe unterstützten können; er habe daher beschlossen, Algerien zu verlassen und in Europa zu arbeiten. Sein Onkel in Frankreich habe ihm geraten, nach Frankreich zu kommen. Andere Gründe, etwa politische oder religiöse Probleme, habe er nicht. Als Rückkehrbefürchtung brachte er vor, in Algerien weiter in Armut leben zu müssen.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 5.4.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus dem Ort römisch zehn, Distrikt Tizi Ouzou, wo er von 2000 bis 2008 die Grundschule besucht habe. Von 2008 bis August 2012 habe er als Hilfsarbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern auf Baustellen in Tizi Ouzou gearbeitet. Sein Vater sei im April 2011 verstorben, seine Mutter und seine beiden Brüder lebten weiterhin im Heimatdorf. Ein namentlich genannter Onkel mütterlicherseits und mehrere Cousins seines Vaters hielten sich in Frankreich auf. Der Beschwerdeführer habe Algerien im Sommer 2012 legal mit dem Flugzeug verlassen und sei mit einem Visum in die Türkei geflogen; seinen Reisepass habe er von der Türkei nach Hause geschickt. Anfang August 2012 sei er schlepperunterstützt nach Griechenland weitergereist, wo er bis Anfang Jänner 2013 geblieben sei, jedoch keine Arbeit gefunden habe. Danach sei er schlepperunterstützt über Mazedonien nach Serbien und von dort allein über nach Wien gereist, da man ihm gesagt habe, dass er in Ungarn nicht arbeiten könne. Er wäre zu seinem Onkel nach Frankreich gereist, weil er dort Arbeit bekommen könne, sei jedoch auf dem Bahnhof in Wien von der Polizei aufgegriffen worden. Für die Reise habe er insgesamt EUR 600,- bezahlt; das Geld habe er zum Teil vom Onkel überwiesen bekommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Er stamme aus einer "sehr armen" Familie. Seine Mutter habe nach dem Tod seines Vaters im April 2011 keine Arbeit gehabt, seine beiden jüngeren Brüder hätten ebenfalls keine Arbeit. Zuletzt habe der Beschwerdeführer auf der Baustelle so wenig verdient, dass er seine Familie nicht mehr "gut" habe unterstützten können; er habe daher beschlossen, Algerien zu verlassen und in Europa zu arbeiten. Sein Onkel in Frankreich habe ihm geraten, nach Frankreich zu kommen. Andere Gründe, etwa politische oder religiöse Probleme, habe er nicht. Als Rückkehrbefürchtung brachte er vor, in Algerien weiter in Armut leben zu müssen.
3. Am 17.4.2013 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer (nachdem zuvor sein Antrag auf internationalen Schutz durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen worden war) - zusammengefasst - Folgendes vor: Er sei vollkommen gesund und arbeitsfähig. Er habe zwei Brüder, sein Vater sei 2011 verstorben. Der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise im Elternhaus gewohnt. Er sei am 1.8.2012 legal nach Istanbul geflogen, den Reisepass habe er seiner Mutter geschickt. Schlepperunterstützt sei er nach Griechenland weitergereist. Auf Grund der schlechten Einkommensmöglichkeiten dort habe er sich zur Weiterreise nach Frankreich entschlossen, sei aber hier in Österreich "hängen geblieben". Identitätsbezeugende Dokumente habe er nicht. In Griechenland habe er nicht um Asyl angesucht. In seiner Heimat habe er nur sehr wenig verdient und mit seiner Ausreise seine Lebenssituation verbessern wollen, zumal seine Mutter und auch seine Brüder nicht arbeiteten, sondern von einer kleinen Witwenpension nach dem Vater lebten. Seine Brüder besuchten noch die Schule. Der Beschwerdeführer selbst habe nach dem Schulabschluss als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet und für "äußerst harte" Arbeit nur einen sehr geringen Lohn erhalten. Weitere Gründe habe er nicht. Auf Vorhalt von Sachverhaltsannahmen zur Lage in Algerien erwiderte der Beschwerdeführer, er habe gegen diese nichts einzuwenden; er habe alles gesagt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Algerien. Diesen zufolge komme es in Algerien in der Hauptstadt sowie anderen Regionen zu Demonstrationen und gewaltsamen Protesten; insbesondere im Norden und Nordosten des Landes (v.a. Kabylei) gebe es immer wieder Terroranschläge. Anschlagsziele seien in erster Linie die algerischen Sicherheitskräfte und Regierungsgebäude, aber auch Menschenansammlungen. Obwohl fast alle Algerier berberischen Ursprungs seien, identifiziere sich nur eine kleine Minderheit als Berber. Es handle sich um etwa 15 Prozent der Bevölkerung, welche hauptsächlich in der gebirgigen Region der Kabylei östlich von Algier lebten. Die Berber seien Muslime, identifizierten sich aber eher mit ihrem berberischen als ihrem arabischen kulturellen Erbe und strebten seit langem nach einer Autonomie. Es sei unwahrscheinlich, dass die Regierung diese gewähren werde, sie beginne jedoch den Unterricht in berberischer Sprache an Schulen zu finanzieren. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiere nicht und es lägen auch keine Erkenntnisse über eine tatsächlich erfolgte Diskriminierung vor. Die Berbersprache sei durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabylenorganisationen hätten sich seit 2004 weitgehend beruhigt. Ende 2006 sei die Gendarmerie in die Kabylei zurückgekehrt. Derzeit leide die Region verstärkt unter den Aktivitäten der Terrororganisation AQIM sowie einer zunehmenden Kriminalität zum Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Entführungen, Raubüberfälle und Lösegelderpressungen). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Im Bereich der sozialen Fürsorge komme neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen vornehmlich der Familienverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. Bei einer geschätzten Arbeitslosigkeit von 30 Prozent werde der gesetzliche Mindestlohn gelegentlich unterschritten. Die Regierung habe zahlreiche große Projekte in Angriff genommen, darunter die rund 1.200 km lange Ost-West-Autobahn, ein Schnellbahn- und Untergrundbahnnetz in Algier, die Rehabilitierung und den Ausbau des Eisenbahnnetzes, Kraftwerke, Staudämme und Meerwasserentsalzungsanlagen, die Erneuerung des Wasserleitungssystems, ein Programm des sozialen Wohnungsbaus mit rund einer Million Neubauwohnungen sowie den Bau von 60 neuen Krankenhäusern. Das 2008 aufgelegte Hilfsprogramm zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen (DAIP) fördere junge Menschen, platziere sie und helfe ihnen dabei, einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Die Arbeitslosenversicherung (CNAC) unterstütze Arbeiter zwischen 30 und 50, welche ihre Arbeit aus wirtschaftlichen Gründen verloren hätten; das Prae-Beschäftigungsmodell (CPE) gelte für Personen, die von Armut, Arbeitslosigkeit und Exklusion betroffen seien. Die medizinische Grundversorgung werde mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Die illegale Ausreise sei verboten, wofür mitunter eine Bewährungsstrafe von sechs Monaten verhängt werde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, erachtete das Bundesasylamt für glaubwürdig. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundeasylamt damit, dass der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht habe, die die Annahme rechtfertigten, dass er in Algerien Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Aus der allgemeinen Situation der Berber lasse sich deren Verfolgung in Algerien nicht ableiten. Auch habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre; denn er sei ein erwachsener und arbeitsfähiger Mann und seine Familienangehörigen lebten weiterhin in Algerien. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Algerien. Diesen zufolge komme es in Algerien in der Hauptstadt sowie anderen Regionen zu Demonstrationen und gewaltsamen Protesten; insbesondere im Norden und Nordosten des Landes (v.a. Kabylei) gebe es immer wieder Terroranschläge. Anschlagsziele seien in erster Linie die algerischen Sicherheitskräfte und Regierungsgebäude, aber auch Menschenansammlungen. Obwohl fast alle Algerier berberischen Ursprungs seien, identifiziere sich nur eine kleine Minderheit als Berber. Es handle sich um etwa 15 Prozent der Bevölkerung, welche hauptsächlich in der gebirgigen Region der Kabylei östlich von Algier lebten. Die Berber seien Muslime, identifizierten sich aber eher mit ihrem berberischen als ihrem arabischen kulturellen Erbe und strebten seit langem nach einer Autonomie. Es sei unwahrscheinlich, dass die Regierung diese gewähren werde, sie beginne jedoch den Unterricht in berberischer Sprache an Schulen zu finanzieren. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiere nicht und es lägen auch keine Erkenntnisse über eine tatsächlich erfolgte Diskriminierung vor. Die Berbersprache sei durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabylenorganisationen hätten sich seit 2004 weitgehend beruhigt. Ende 2006 sei die Gendarmerie in die Kabylei zurückgekehrt. Derzeit leide die Region verstärkt unter den Aktivitäten der Terrororganisation AQIM sowie einer zunehmenden Kriminalität zum Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Entführungen, Raubüberfälle und Lösegelderpressungen). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Im Bereich der sozialen Fürsorge komme neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen vornehmlich der Familienverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. Bei einer geschätzten Arbeitslosigkeit von 30 Prozent werde der gesetzliche Mindestlohn gelegentlich unterschritten. Die Regierung habe zahlreiche große Projekte in Angriff genommen, darunter die rund 1.200 km lange Ost-West-Autobahn, ein Schnellbahn- und Untergrundbahnnetz in Algier, die Rehabilitierung und den Ausbau des Eisenbahnnetzes, Kraftwerke, Staudämme und Meerwasserentsalzungsanlagen, die Erneuerung des Wasserleitungssystems, ein Programm des sozialen Wohnungsbaus mit rund einer Million Neubauwohnungen sowie den Bau von 60 neuen Krankenhäusern. Das 2008 aufgelegte Hilfsprogramm zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen (DAIP) fördere junge Menschen, platziere sie und helfe ihnen dabei, einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Die Arbeitslosenversicherung (CNAC) unterstütze Arbeiter zwischen 30 und 50, welche ihre Arbeit aus wirtschaftlichen Gründen verloren hätten; das Prae-Beschäftigungsmodell (CPE) gelte für Personen, die von Armut, Arbeitslosigkeit und Exklusion betroffen seien. Die medizinische Grundversorgung werde mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Die illegale Ausreise sei verboten, wofür mitunter eine Bewährungsstrafe von sechs Monaten verhängt werde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, erachtete das Bundesasylamt für glaubwürdig. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundeasylamt damit, dass der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht habe, die die Annahme rechtfertigten, dass er in Algerien Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Aus der allgemeinen Situation der Berber lasse sich deren Verfolgung in Algerien nicht ableiten. Auch habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre; denn er sei ein erwachsener und arbeitsfähiger Mann und seine Familienangehörigen lebten weiterhin in Algerien. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 17.4.2013 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof den "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite.
6. Gegen den unter Punkt 4. dargestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher Folgendes ausgeführt wird: Der Beschwerdeführer habe Algerien am 1.8.2012 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen; dort sei alles "sehr teuer". Auch gebe es Rassismus. Er bitte daher um Asyl in Österreich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
1.1.2. Die zur Lage in Algerien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; der Beschwerdeführer trat diesen im Verfahren nicht substantiiert entgegen; dies gilt auch für das Beschwerdevorbringen, es gebe in Algerien Rassismus.
1.1.3. Weiters teilt der Asylgerichtshof die Ansicht des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, zumal dies auch in der Beschwerde vorgebracht wird.
1.2. Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.2.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst kann aufgrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber hier interessierenden ausgesetzt wäre.
Sofern der Beschwerdeführer (wie festgestellt) Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.Sofern der Beschwerdeführer (wie festgestellt) Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, in Algerien Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der zusätzlich in Algerien über familiäre Anknüpfungspunkte sowie eine Unterkunft verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre. Auch ist seinem Vorbringen zu entnehmen, dass er vor seiner Ausreise aus Algerien seinen Lebensunterhalt durch seine Arbeit am Bau bestreiten konnte. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der algerischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, in Algerien Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der zusätzlich in Algerien über familiäre Anknüpfungspunkte sowie eine Unterkunft verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre. Auch ist seinem Vorbringen zu entnehmen, dass er vor seiner Ausreise aus Algerien seinen Lebensunterhalt durch seine Arbeit am Bau bestreiten konnte. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der algerischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Algerien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
4.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.4.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
4.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, denn er verfügt über keine in Österreich lebenden Familienangehörigen.4.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, denn er verfügt über keine in Österreich lebenden Familienangehörigen.
Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit April 2013 in Österreich aufhält, anzunehmen.Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit April 2013 in Österreich aufhält, anzunehmen.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
3.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2. bzw. VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2. bzw. VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
11.10.2013