TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/30 E13 419313-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2013
beobachten
merken

Spruch

E13 419.313-1/2011-17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Zopf, als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Dr. Dellasega und Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2011, Zl. 11 04.235-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Zopf, als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Dr. Dellasega und Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2011, Zl. 11 04.235-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch BF) stellte am 02.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Hierzu wurde der BF erstbefragt und vor dem BAA einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass sein Bruder im Rahmen seines Militärdienstes auf Taliban geschossen hätte. Deswegen sei auf den Bruder ein Anschlag durch die Taliban erfolgt, welcher zu einem zweijährigen Krankenhausaufenthalt geführt habe. Auch der BF selbst sei dadurch ins Blickfeld der Talibankämpfer geraten. Er sei im Zuge eines Dienstfreiganges vom Militär von den Taliban wegen seines Bruders und des Umstandes, dass er Schiit sei, entführt und misshandelt worden. Im Anschluss daran sei der BF im Jahr 2008 in den Iran geflohen, von wo aus er jedoch zweimal abgeschoben worden sei. Da der BF nicht zum Militärdienst zurückgekehrt sei, habe er im Falle der Rückkehr mit einer schweren Strafe zu rechnen.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.05.2011 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG ab und sprach aus, dass der Status des Asylberechtigten sowie der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei und wurde der BF unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.05.2011 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG ab und sprach aus, dass der Status des Asylberechtigten sowie der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei und wurde der BF unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und wurde der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln bekämpft.

Am 28.06.2011 langte eine Nachreichung zur Beschwerde ein. Der BF habe von seinem Vater nunmehr zahlreiche Beweismittel (Fotos von der Tätigkeit des BF bei der Armee, Injury Report vom XXXX2007 hinsichtlich des Anschlages auf den Bruder des BF, Aufforderung der pakistanischen Armee an den BF zur Einheit zurückzukehren, Kopie der Einberufung zur militärischen Ausbildung, Schulzeugnis) erhalten.

Mit Schreiben vom 14.10.2011 langte eine weitere Ergänzung zur Beschwerde ein. Das Vorbringen des BF sei nunmehr schon aufgrund der vorgelegten Unterlagen als glaubwürdig zu beurteilen. Der BF habe diese Unterlagen ohne sein Verschulden erst nachträglich vorlegen können. Auch aus den Länderfeststellungen ergäbe sich die Glaubwürdigkeit der Angaben. Aus der oberflächlichen Beweiswürdigung des BAA sei nicht erkennbar, auf Grund welcher Umstände bzw. Überlegungen den Angaben des BF nicht gefolgt worden sei. Die Verletzungen des BF seien ohne schlüssige Begründung als nicht geeignet befunden worden, das Vorbringen des BF zu stützen. Überdies sei das Argument des BAA, dass der BF bei Vorliegen des Vorbringens schon früher getötet worden sei, nicht stichhaltig. Auch aus den Länderfeststellungen würde sich ergeben, dass gerade im Grenzgebiet Pakistans zu Afghanistan von einer Willkürherrschaft der Taliban auszugehen sei. Der BF legte wiederum ein Schulzeugnis, eine Aufforderung der pakistanischen Armee zur Rückkehr zur Einheit, eine Anmeldung zur Armee, einen Injury Report sowie Lichtbilder, welche ihn und seine Angehörigen zeigen würden, vor. Die Unterlagen wurden teilweise durch den Asylgerichtshof einer Übersetzung zugeführt.

Im Telefax vom 02.03.2012 wurde wiederum ausgeführt, dass der BF sich unerlaubt von seinem Arbeitsplatz entfernt habe und im Falle einer Rückkehr deshalb strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden würde. Er habe auch keine Möglichkeit, in einem anderen Teil Pakistans unterzutauchen, um dort geschützt vor den Zugriffen der Taliban leben zu können.

Im Telefax vom 02.04.2013 wurde darauf hingewiesen, dass bezüglich der schiitischen Minderheit in Pakistan von Menschenrechtsorganisationen bereits von einem Genozid gesprochen werden würde.

Am 30.07.2013 wurde ein Deutschprüfungszeugnis des BF vorgelegt.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde sowie des weiteren Verfahrensganges wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

III.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.römisch drei.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.

III.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.römisch drei.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Im gegenständlichen Fall ist aus dem dokumentierten Verfahrenshergang ersichtlich, dass die belangte Behörde mit dem BF die Bescheinigbarkeit des Vorbringens nicht erörterte bzw. ihn nicht aufgefordert hat, dieses zu bescheinigen. Vielmehr gab das BAA aufgrund der Ausgestaltung der Verfahrensführung dem BF nicht einmal die Chance, noch rechtzeitig vor der Erlassung eines Bescheides ein Bescheinigungsmittel einzubringen, zumal das BAA sieben Tage nach der Einvernahme vor dem BAA den abschlägigen Bescheid erließ. Gerade wenn die Behörde beabsichtigt, so rasch wie im gegenständlichen Verfahren zu entscheiden, stünden entsprechende vorgenannte Schritte in der Obliegenheit der belangten Behörde.

Im konkreten Fall setzte sich die Behörde mit dem konkreten Fluchtvorbringen in keiner Weise substantiiert auseinander. Das individuelle Vorbringen wurde nach diversen allgemeinen Ausführungen lediglich in wenigen Absätzen erwähnt und ohne entsprechende Beweiswürdigung als unglaubwürdig abgetan.

Auch die Ausführungen der Erstbehörde hinsichtlich eines etwaig mangelnden zeitlichen Konnexes zur Ausreise befreien die belangte Behörde nicht, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Vielmehr hätte die Behörde hierzu noch weitere, konkrete Fragen insbesondere hinsichtlich zeitlich mit der Ausreise zusammenhängenden Verfolgungshandlungen stellen müssen. Vor allem hat der BF zur einzigen hierzu konkret gestellten Frage, was er nämlich konkret im Falle der Rückkehr befürchten würde, angegeben, dass er verurteilt werden würde, da er das Militär (ungerechtfertigt) verlassen habe. Dieser Befürchtung kann kein mangelnder zeitlicher Konnex unterstellt werden.

Zwar geht das BAA in seiner kryptischen Beweiswürdigung davon aus, dass der BF Militärangehöriger ist. Sie unterlässt es jedoch, sich in irgendeiner Weise damit auseinanderzusetzen, ob der BF tatsächlich ungerechtfertigter Weise das Militär verlassen hat oder nunmehr aufgrund dessen einer strafrechtlichen Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sein könnte. Weiters fehlen jegliche Länderfeststellungen hierzu, wobei dieses Vorbringen - neben den behaupteten Übergriffen durch die Taliban sowie aufgrund der Zugehörigkeit zu den Schiiten - einen wesentlichen Teil des Fluchtvorbringens darstellt.

Wäre die belangte Behörde der Obliegenheit nachgekommen und hätte nachgefragt, ob entsprechende Beweismittel für das Vorbringen vorhanden wären und sich beschaffen ließen, wäre davon auszugehen, dass es dem BF noch möglich gewesen wäre, Bescheinigungsmittel noch dem BAA vorzulegen, welches sich in weiterer Folge hiermit auseinandergesetzt hätte. Dem BF wurde aber vom BAA lediglich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag ohne weitere Einvernahme abzuweisen, soweit sich nicht weitere Hinweise ergeben würden.

Es ist hierzu festzustellen, dass die Behörde angehalten ist, es der Partei zu ermöglichen, im Verfahren einer ihr zukommenden Verpflichtung tatsächlich nachzukommen, wenn sie hierzu gewillt ist, was im gegenständlichen Verfahren schlicht nicht der Fall war. So hat der BF dann erst im Beschwerdeverfahren zahlreiche Beweismittel zur Untermauerung der Fluchtgründe vorlegen können.

III.4. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden gerade die zentralen Kernpunkte des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht mit der gebotenen Tiefe, insbesondere unter Bedachtnahme auf entsprechende Details, die nur eine Person kennen und widerspruchsfrei wiedergeben kann, welche den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt tatsächlich erlebte, erfragt. Es wurde der Partei auch keine Gelegenheit gegeben, das Vorbringen noch vor dem BAA mit entsprechenden Beweismitteln zu bekräftigen.römisch drei.4. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden gerade die zentralen Kernpunkte des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht mit der gebotenen Tiefe, insbesondere unter Bedachtnahme auf entsprechende Details, die nur eine Person kennen und widerspruchsfrei wiedergeben kann, welche den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt tatsächlich erlebte, erfragt. Es wurde der Partei auch keine Gelegenheit gegeben, das Vorbringen noch vor dem BAA mit entsprechenden Beweismitteln zu bekräftigen.

Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen nicht nach.Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen nicht nach.

Insbesondere ist auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie das Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236 hinzuweisen. Auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens soll demnach eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden. Das gegenständliche Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ist daher geboten, um dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Insbesondere ist auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie das Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236 hinzuweisen. Auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens soll demnach eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden. Das gegenständliche Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist daher geboten, um dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

III.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.römisch drei.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

III.6 Im gegenständlichen Fall hat das BAA den vollständigen Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel ordnungsgemäß zu ermitteln und sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Beweismittel im Rahmen einer weiteren Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen haben, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen.römisch drei.6 Im gegenständlichen Fall hat das BAA den vollständigen Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel ordnungsgemäß zu ermitteln und sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Beweismittel im Rahmen einer weiteren Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen haben, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt den BF ein weiteres Mal ausführlich zu den gesamten Fluchtgründen zu befragen und das gesamte Beweisthema - Verfolgung durch Taliban, Verfolgung als Schiit, Probleme des Bruders, Drohende Inhaftierung wegen Dienstverweigerung beim Militär - zu erörtern haben. Ebenso wird es mit dem BF die vorgelegten Beweismittel näher zu erörtern haben und ein etwaiges Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen als auch aktuelle Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan, insbesondere auch zum Militärdienst bzw. den Folgen eines etwaigen Entzuges vom Militärdienst zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten