TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/30 C15 414114-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2013
beobachten
merken

Spruch

Zl. C15 414.114-1/2010/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2010, Zl. 10 02.136 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2010, Zl. 10 02.136 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Der im Antragstellungszeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 8.3.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der im Antragstellungszeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 8.3.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag nach der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Heimat Mitte 2006 verlassen zu haben und in den Iran gereist zu sein, wo er sich zwei Jahre lang aufgehalten habe. Vom Iran aus habe er 2008 versucht, nach Europa zu gelangen, sei jedoch von Griechenland wieder in die Türkei zurückgeschickt worden. Vor vier Tagen sei er schließlich von einem Schlepper in Istanbul abgeholt und auf dem Landweg nach Österreich gebracht worden.

Zu seiner Person erklärte der Beschwerdeführer, ledig und am XXXX geboren worden zu sein. Er habe zuletzt in der Provinz Ghazni gelebt. Sein Vater sei verstorben. In Afghanistan würden noch seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester leben. Eine weitere Schwester lebe in Pakistan. Als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nannte der Beschwerdeführer Probleme mit der Familie eines (namentlich näher genannten) "Kommandanten". Der Sohn des Kommandanten sei in Begleitung des Beschwerdeführers auf dem Heimweg von der Schule in einen Brunnen gefallen und ertrunken. Die Familie des Burschen mache nun ihn, den Beschwerdeführer, für dessen Tod verantwortlich und wolle ihn ebenfalls töten.Zu seiner Person erklärte der Beschwerdeführer, ledig und am römisch 40 geboren worden zu sein. Er habe zuletzt in der Provinz Ghazni gelebt. Sein Vater sei verstorben. In Afghanistan würden noch seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester leben. Eine weitere Schwester lebe in Pakistan. Als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nannte der Beschwerdeführer Probleme mit der Familie eines (namentlich näher genannten) "Kommandanten". Der Sohn des Kommandanten sei in Begleitung des Beschwerdeführers auf dem Heimweg von der Schule in einen Brunnen gefallen und ertrunken. Die Familie des Burschen mache nun ihn, den Beschwerdeführer, für dessen Tod verantwortlich und wolle ihn ebenfalls töten.

2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.3.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters sein Geburtsdatum mit XXXX an und erklärte auf entsprechende Nachfrage, zu den Zeiten seines Schulbesuchs keine genauen Angaben machen zu können.2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.3.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters sein Geburtsdatum mit römisch 40 an und erklärte auf entsprechende Nachfrage, zu den Zeiten seines Schulbesuchs keine genauen Angaben machen zu können.

Ein auf verschiedenen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierendes gerichtsmedizinisches Gesamtgutachten des Ludwig Boltzmann-Instituts vom 5.4.2010 ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers von XXXX im Untersuchungszeitpunkt, dem XXXX.Ein auf verschiedenen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierendes gerichtsmedizinisches Gesamtgutachten des Ludwig Boltzmann-Instituts vom 5.4.2010 ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers von römisch 40 im Untersuchungszeitpunkt, dem römisch 40 .

Am 13.4.2010 ließ das Bundesasylamt durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zu.

In seiner Einvernahme am 10.6.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Vertreters des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreters zu dem vom Bundesasylamt angenommenen Geburtsdatums XXXX keine Stellungnahme ab. Was seine Fluchtgründe anbelangt, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass sein Freund beim Wasserholen aus dem Brunnen auf ein Brett gestiegen sei, welches gebrochen gewesen sei, sodass sein Freund in den 40 bis 50 m tiefen Brunnen gefallen sei. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gelaufen und habe Hilfe geholt, der Bursche habe jedoch nur mehr tot geborgen werden können. Noch am selben Abend habe der Kommandant die Herausgabe des Beschwerdeführers verlangt, was dessen Mutter jedoch abgelehnt habe. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer in den Iran geflüchtet. Der Kommandant beharre darauf, dass der Beschwerdeführer für den Tod seines Sohnes verantwortlich sei, und wolle ihn als Vergeltung ebenfalls töten. Er frage immer wieder nach dem Verbleib des Beschwerdeführers.In seiner Einvernahme am 10.6.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Vertreters des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreters zu dem vom Bundesasylamt angenommenen Geburtsdatums römisch 40 keine Stellungnahme ab. Was seine Fluchtgründe anbelangt, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass sein Freund beim Wasserholen aus dem Brunnen auf ein Brett gestiegen sei, welches gebrochen gewesen sei, sodass sein Freund in den 40 bis 50 m tiefen Brunnen gefallen sei. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gelaufen und habe Hilfe geholt, der Bursche habe jedoch nur mehr tot geborgen werden können. Noch am selben Abend habe der Kommandant die Herausgabe des Beschwerdeführers verlangt, was dessen Mutter jedoch abgelehnt habe. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer in den Iran geflüchtet. Der Kommandant beharre darauf, dass der Beschwerdeführer für den Tod seines Sohnes verantwortlich sei, und wolle ihn als Vergeltung ebenfalls töten. Er frage immer wieder nach dem Verbleib des Beschwerdeführers.

3. Mit (dem am 18.6.2010 der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellten) Bescheid vom 15.6.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.); weiters erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit sowie ferner fest, dass der Beschwerdeführer mindestens XXXX alt sei. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als nicht glaubwürdig. Beweiswürdigend führte es aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar bzw. nicht schlüssig sei. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass das Brett, auf das sein Freund gestiegen sei, brüchig gewesen sei. Weiters sei unplausibel, dass weder der Eigentümer des Brunnens noch der in Afghanistan verbliebene Bruder des Beschwerdeführers Probleme mit dem Vater des getöteten Burschen gehabt haben sollen. Der Beschwerdeführer habe den Monat, in dem der Vorfall stattgefunden habe, nicht angeben sowie keine näheren Angaben zu dem Kommandanten machen können. Überdies bestünden Widersprüche in seinen Angaben zu seinem Schulbesuch.3. Mit (dem am 18.6.2010 der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellten) Bescheid vom 15.6.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.); weiters erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit sowie ferner fest, dass der Beschwerdeführer mindestens römisch 40 alt sei. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als nicht glaubwürdig. Beweiswürdigend führte es aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar bzw. nicht schlüssig sei. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass das Brett, auf das sein Freund gestiegen sei, brüchig gewesen sei. Weiters sei unplausibel, dass weder der Eigentümer des Brunnens noch der in Afghanistan verbliebene Bruder des Beschwerdeführers Probleme mit dem Vater des getöteten Burschen gehabt haben sollen. Der Beschwerdeführer habe den Monat, in dem der Vorfall stattgefunden habe, nicht angeben sowie keine näheren Angaben zu dem Kommandanten machen können. Überdies bestünden Widersprüche in seinen Angaben zu seinem Schulbesuch.

Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr nicht erkennbar sei, da der Beschwerdeführer eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Auch würden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als solche nicht an einen in der Genfer Flüchtlingskonvention normierten Grund anknüpfen. Die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt damit, dass aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

4. Gegen Spruchpunkt I. richtete sich die vorliegende, von der gesetzlichen Vertretung rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher begründend auf die in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gemachten Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen und unter Berufung auf zahlreiche Medienberichte u.a. ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer eine schwerwiegende Verfolgung in Afghanistan drohe. Außerdem sei er als Minderjähriger und Halbwaise den verschiedensten Gefahren schutzlos ausgesetzt. Die Lage in Ghazni sei vollkommen unsicher. Das Ergebnis der Altersfeststellung wurde bestritten.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. richtete sich die vorliegende, von der gesetzlichen Vertretung rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher begründend auf die in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gemachten Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen und unter Berufung auf zahlreiche Medienberichte u.a. ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer eine schwerwiegende Verfolgung in Afghanistan drohe. Außerdem sei er als Minderjähriger und Halbwaise den verschiedensten Gefahren schutzlos ausgesetzt. Die Lage in Ghazni sei vollkommen unsicher. Das Ergebnis der Altersfeststellung wurde bestritten.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 3.5.2013 übermittelte der Asylgerichtshof dem (mittlerweile jedenfalls volljährigen) Beschwerdeführer eine Zusammenfassung aktueller Länderberichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan zwecks Gewährung von Parteiengehör und räumte eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung einer Äußerung ein.

Der Beschwerdeführer gab am 22.5.2013 eine Stellungnahme ab, in welcher er u.a. eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara behauptet wurde.

6. Mit Schriftsatz vom 30.7.2013 übermittelte das Bundesasylamt ein Konvolut von Unterlagen, in dem sich u.a. ein Strafregisterauszug mit dem Hinweis auf eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 15 iVm § 129 Abs. 1 erster Fall StGB und § 15 iVm § 87 Abs. 1 StGB zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten befand. Weiters enthielt das Konvolut einen mit 8.7.2013 datierten Bescheid der belangten Behörde, mit dem der (mit dem angefochtenen Bescheid zugesprochene) Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid langte keine Beschwerde beim Asylgerichtshof ein.6. Mit Schriftsatz vom 30.7.2013 übermittelte das Bundesasylamt ein Konvolut von Unterlagen, in dem sich u.a. ein Strafregisterauszug mit dem Hinweis auf eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz eins, erster Fall StGB und Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten befand. Weiters enthielt das Konvolut einen mit 8.7.2013 datierten Bescheid der belangten Behörde, mit dem der (mit dem angefochtenen Bescheid zugesprochene) Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid langte keine Beschwerde beim Asylgerichtshof ein.

7. Beweis wurde erhoben, indem die (Verwaltungs-)Akten und die dem Beschwerdeführer im Wege einer Zusammenfassung übermittelten Länderberichte eingesehen wurden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1 Zur Situation in Afghanistan:

1.1.1 Allgemeines:

Nach dem Sturz der Taliban infolge der im Oktober 2001 gestarteten Intervention einer U.S.-geführten Koalition, die die afghanische Nordallianz unterstützte, wurden auf der Grundlage des im Dezember 2001 abgeschlossenen Petersberger Abkommens Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen, wie die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Wahlen und die Verabschiedung einer Verfassung (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. An der Geberkonferenz in Tokio vom 8.7.2012 verpflichtete sich die internationale Staatengemeinschaft, für den zivilen Wiederaufbau in den nächsten vier Jahren 16 Milliarden US-Dollar bereitzustellen. Im Gegenzug dazu werden von der afghanischen Regierung deutliche Fortschritte im Bereich der guten Regierungs-führung und im Kampf gegen die Korruption sowie transparente Wahlen erwartet. Neben den Abzugsplänen versuchen vor allem die USA, die Friedensverhandlungen mit den Taliban voranzutreiben. Im Januar 2012 erklärten sich die Taliban bereit, mit der afghanischen Regierung und den USA Vorgespräche zu Friedensverhandlungen aufzunehmen, die sie nach Gesprächen im Februar 2012 jedoch wieder im März 2012 abbrachen. Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1.2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage hat sich in Afghanistan im Jahr 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.8.2011):

Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt seitens aufständischer Gruppierungen konfrontiert waren, kam es insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt. Als Gründe für die Verschlechterung der Sicherheitslage werden u.a. Korruption innerhalb der Regierung, die fehlende Präsenz von Regierung und Sicherheitskräften in vielen ländlichen Regionen sowie die Tötung von Zivilisten bei Operationen internationaler Truppen gesehen (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.4.2011). Mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes erstreckten sich die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen prominenter Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen wie Krankenhäuser (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2011). Die Gewalt in Afghanistan erreichte damit im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung (The Guardian vom 14.9.2011).

In den ersten 6 Monaten des Jahres 2012 sanken wiederum die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38%, wobei diese Zahl Entführungen oder Drohungen bzw. kriminelle Vorfälle nicht erfasst; die Verringerung der Angriffe wird auch als taktische Reaktion der regierungsfeindlichen Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen gedeutet und reflektiert keinesfalls einen Verlust an operationeller Fähigkeit (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012): In Anbetracht des bevorstehenden Truppenabzugs setzen die Taliban ihre Kräfte verstärkt zur Gewinnung von "Herzen und Köpfen" ein, um bei der afghanischen Bevölkerung für die Zeit nach dem Abzug über eine möglichst hohe Akzeptanz zu verfügen. Mit einer Serie spektakulärer und immer komplexeren Anschläge auf Regierungsinstitutionen, Militärstützpunkte sowie mit der Ermordung prominenter Persönlichkeiten selbst im gut gesicherten Herzen Kabuls demonstrierten die regierungsfeindlichen Gruppierungen 2011 und 2012 militärische Präsenz und Schlagkraft. Mit Beginn der Frühjahrsoffensive Al Faruk 2012 intensivierten die Taliban ihre militärischen Operationen auf den Sommer hin erneut (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Die Angaben über einen Rückgang regierungsfeindlicher Attacken stehen im Kontrast zu den veröffentlichten Zahlen der Nato, denen zufolge die Angriffe der Taliban zwischen April und Juni 2012 um 11% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres gestiegen sind (BBC-News vom 8.8.2012, Online-Zugriff am 13.8.2012). Die Zahl an zivilen Opfern des Konflikts betrug im ersten Halbjahr 2012 1.145 Tote und 1.945 Verletzte und sank damit um 15% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres, womit die Opferzahlen erstmals seit fünf Jahren nicht zugenommen, sondern abgenommen haben; dennoch bleibt die Zahl an zivilen Opfern - im Vergleich zu 2010 - Besorgnis erregend (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2012).

Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

1.1.2.1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen besonders von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Im Zentrum des Landes war zwischen Juli und Dezember 2011 ein rasanter Anstieg ziviler Opfer (plus 80%) zu verzeichnen. Insbesondere in Kabul führten sechs Selbstmordattentate zu zahlreichen Opfern in der Zivilbevölkerung. Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen waren auch weiterhin in der Lage, selbst in den gut gesicherten Teilen der Hauptstadt äußerst kühne Operationen durchzuführen. So führten die Taliban im April 2012 zeitgleich koordinierte Anschläge an sieben Orten in der Hauptstadt, darunter das gut gesicherte Diplomaten-Viertel, Regierungsgebäude und Militärstützpunkte, durch (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Ein Aufständischer drang in das afghanische Parlament ein und verschanzte sich; Kabul wurde von Explosionen erschüttert, Schusswechsel versetzten die Bewohner in Angst und Schrecken. Nach 18 Stunden erklärte der Kabuler Polizeichef die Operation gegen die Aufständischen für abgeschlossen: Es seien 19 Angreifer und zwei afghanische Polizisten getötet worden, 35 von den Taliban genommene Geiseln seien befreit worden (Apa-Meldungen vom 15.4.2012 und 16.4.2012). Das Ausmaß der Kriminalität in Kabul ist besorgniserregend (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1.2.2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Für die Provinzen Kandahar und Helmand, in denen nach Ansicht von UNHCR eine Situation allgemeiner Gewalt vorherrscht, geht UNHCR davon aus, dass vor dem Hintergrund der anhaltenden groß angelegten Militäreinsätze und des darauf folgenden Ringens um territoriale Kontrolle durch die Konfliktparteien sowie der Gewaltausbrüche in zuvor unberührten Gebieten keine interne Schutzalternative verfügbar ist (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die auch um 107% bzw. 114% rasant anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

In der Provinz Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im Jahr 2011 gegenüber 2010 um 9 % an. Im dritten Quartal 2012 stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen - im Vergleichszeitraum zum Vorjahr - um weitere 20 % an (ANSO Quarterly Report vom Oktober 2012). Die aufständischen Kräfte operieren in Nangarhar nach klassischer Guerillataktik in kleinen Gruppen, legen immer wieder Sprengfallen und verüben gelegentlich Selbstmordanschläge. Ihre Angriffe richten sich vor allem gegen ausländische und afghanische Sicherheitskräfte, im Visier sind aber auch Staatsangestellte sowie staatliche und zivile Einrichtungen. Stammesrivalitäten, so etwa die traditionelle Gegnerschaft zwischen den Schinwari und den Khogyani-Paschtunen, stellen eine zusätzliche Sicherheitsbelastung dar, ebenso wie die allgemein verbreitete Kriminalität. Obwohl die Gegenstrategie der Regierungsseite durchaus gewisse Erfolge vorweisen kann, bleibt die weitere Entwicklung in Nangarhar von erheblichen Unsicherheiten geprägt. Im städtischen Kerngebiet und entlang der Khyber-Route haben die Sicherheitskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Um das Kerngebiet herum hat sich jedoch die Präsenz von aufständischen Kräften seit 2010 verstärkt. Betroffen sind vor allem die Distrikte Surkhrud, Behsud und Rodat. Besonders heikel ist die Sicherheitslage in den Grenzdistrikten zu Pakistan. Von diesen gelten namentlich die Distrikte Khugyani, Shirzad, Hesarak und Pachir Agam schon seit Jahren als unsicher. Die Grenzpolizei ist kaum in der Lage, das Einsickern von aufständischen Kräften oder den Waffen- und Drogenschmuggel wirksam zu unterbinden (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011).

In der Provinz Ghazni nahm die Gewalt im Vergleich zu 2009 um 234% zu (D-A-C-H-Bericht vom März 2011). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2012 nahm die Zahl der Angriffe regierungsfeindlicher Truppen gegenüber dem ersten Halbjahr 2011 um 44% ab. Die Zahl der Vorfälle ist im Vergleich zu den übrigen Provinzen weiterhin hoch und bewegt sich im Bereich der für Kandahar registrierten Zahl an Attacken; die Stadt Ghazni bleibt problematisch, wobei die regierungsfeindlichen Kräfte, die dort über "offenen Zugang" verfügen, sich als aufstrebende Macht mit einem zunehmend politischen Selbstverständnis positionieren (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). UNHCR vertritt die Auffassung, dass in Teilen von Ghazni ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt solchen Ausmaßes vorliege, dass von einem Zustand der "allgemeinen Gewalt" ("generalized violence") auszugehen sei. Dies ergibt sich aus der Zahl der zivilen Opfer, der Häufigkeit der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Zahl der Vertriebenen (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011). Die Sicherheitslage innerhalb der Provinz Ghazni ist uneinheitlich und kann - wie in vielen anderen Teilen Afghanistans - wechselhaft sein. Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist aufgrund einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Vorfällen (1.540 Angriffe im Jahr 2010) und der Anwesenheit von Taliban und anderen Regierungsgegnern von einer erhöhten Gefahr in Teilen der Provinz Ghazni auszugehen. Die westlich gelegenen, von Hazaras bewohnten Distrikte sind jedoch weniger betroffen als die paschtunischen Distrikte. Im Hinblick auf den von Hazaras überwiegend bewohnten Distrikt Jaghori berichten einige Quellen, dass Jaghori unter der Kontrolle der Regierung stehe, andere Quellen wiederum, dass die Regierung nur schwach vertreten und die Hizb-e Wahdat (Hazaras, Schiiten) beherrschend sei (D-A-C-H-Bericht vom März 2011). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Das Hauptproblem bestehe vor allem darin, in den Distrikt hinein und wieder heraus zu kommen, da die Taliban versuchten, die Straße nach Qarabagh zu kontrollieren. Insbesondere aus den Distrikten Ghazni (Zentrum), Qarabagh, Muqur, Gelan und vor allem Andar wird von häufigen sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt berichtet (D-A-C-H-Bericht vom März 2011). Die Provinz Ghazni wird - obwohl es im Vergleich zum Vorjahr zu einem Rückgang der Gewalt gekommen ist - immer noch als "extrem unsicher" qualifiziert (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 7.11.2012).

1.1.3 Menschenrechte:

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Sog. "Warlords", "Drogenbarone", Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich jegliche Opposition, oft mit Waffengewalt. Im Hinblick auf Möglichkeiten, sich einer regional beschränkten Verfolgung durch Übersiedlung in andere Landesteile zu entziehen, ist zu bedenken, dass die Lebensbedingungen landesweit schlecht sind. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab. Aufgrund verschärfter Sicherheitslage, politischer Instabilität sowie wirtschaftlichen und sozialen Problemen hat sich die Zahl der Binnenflüchtlinge in den letzten beiden Jahren nahezu verdoppelt und beträgt derzeit 400.000 (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

1.1.4 Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt. Die Zahlen für Angehörige einer Volksgruppe schwanken teilweise beträchtlich (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 1990er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen wird wie folgt geschätzt:

Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Die Situation ethnischer Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die (mehrheitlich schiitischen) Hazara, die großteils im zentralafghanisch gelegenen und über mehrere Provinzen verteilten Hazarajat leben, sind in der Regierung vertreten und können auf die Politik Einfluss nehmen (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010).

Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums zu sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von (mehrheitlich paschtunischen) Kuchis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Am 18.6.2011 attackierten Hunderte bewaffnete Kuchis den Bezirk Nahur in der Provinz Ghazni; 26 Dörfer wurden niedergebrannt und fünf Menschen getötet (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 2.12.2011).

1.1.8 Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung:

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012).

Funktionierende Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse sind landesweit rar (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Lösung von Blutrache-Konflikten durch die Justiz wird meist von den betroffenen Personen nicht anerkannt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). In Städten Afghanistans ist die Praxis verbreitet, Verwandte zu verhaften, um flüchtige Personen dazu zu bewegen, sich zu stellen, oder Gefangene zu Geständnissen zu drängen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 23.2.2012).

Der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte, die bis 2014 die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernehmen sollen, verläuft in quantitativer Hinsicht schneller als geplant; die für den 31.10.2011 gesetzten Zielmarken von 171.600 Soldaten und 134.000 Polizisten wurden bereits im Spätsommer 2011 erreicht. Der Aufbau der Sicherheitskräfte konnte allerdings in qualitativer Hinsicht mit den quantitativen Ergebnissen noch nicht Schritt halten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012): In der Afghanischen Nationalen Polizei ist Drogenkonsum weiterhin verbreitet, und Angehörige der Polizei sind zudem oft in lokale parteipolitische oder ethnische Konflikte verwickelt. Nach wie vor sind 90% der afghanischen Sicherheitskräfte Analphabeten. Die afghanische Nationale Armee weist noch immer eine Desertionsrate von 20% auf. Zur Sorge Anlass geben auch die Loyalität und Ideologien der afghanischen Sicherheitskräfte. Da die Sicherheitskräfte inzwischen von regierungsfeindlichen Gruppierungen stark unterwandert sind, sehen sie sich vermehrt aus den eigenen Reihen bedroht (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1.9 Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Die vom afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer für die Ansiedlung solcher Flüchtlinge geschaffenen Neubausiedlungen (sog. "townships") werden zum Großteil als ungeeignet qualifiziert, da es oft an der notwendigen Wasserversorgung mangelt. Vordringliche Probleme für Rückkehrer sind Land- und Grundstücksstreitigkeiten, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich.

Problematisch bleibt die Versorgungslage der Menschen insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege sowie mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Dass die Stellung eines Asylantrags etwa in Deutschland negative Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zur Folge hatte, ist bislang nicht bekannt geworden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

1.2 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stammt aus dem Distrikt Jaghori in der Provinz Ghazni.

Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde legen würde, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt (vgl. unten unter Punkt 3.3.1; zur "Wahrunterstellung" vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204). Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die Beschwerde, soweit sie die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe angreift.Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde legen würde, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt vergleiche unten unter Punkt 3.3.1; zur "Wahrunterstellung" vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204). Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die Beschwerde, soweit sie die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe angreift.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1 Die oben ersichtlichen aktuellen Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Die Länderfeststellungen sind ihrem Inhalt und ihrer Aussagen nach auch im Lichte jüngster Berichte, wie insbesondere jenes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013, als nach wie vor aktuell anzusehen. Was den in der Äußerung vom 21.5.2013 zitierten Bericht von Eurasianet vom 5.11.2012 über einen "Trend" zu ethnischer Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara betrifft, weist der erkennende Senat darauf hin, dass derartige Meldungen nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern in Zusammenschau mit anderen Berichten bewertet werden müssen:

Bezieht man die aktuellsten Berichte mit ein, wie jenen des UK Border Agency vom 25.2.2013 (S. 211) oder des Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013 (siehe S. 9, wonach sich die Situation der Hazara im Vergleich zur Zeit des Taliban-Regimes deutlich verbessert hat und gesellschaftliche Spannungen fortbestehen bzw. gelegentlich "in lokal unterschiedlicher Intensität" aufleben), so ergibt sich wohl ein differenziertes Bild, das jedenfalls insgesamt keine Situation widerspiegelt, die von einem "Trend" zu einer ethnischen Verfolgung sprechen lässt.

2.2 Die Feststellungen zur Nationalität des Beschwerdeführers stützen sich auf die vom Akteninhalt her zweifelsfreien Feststellungen der belangten Behörde. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und zu seiner Heimatregion waren ebenfalls unbedenklich. Was das vom Bundesasylamt festgestellte Alter betrifft, ergibt sich dieses aus dem schlüssigen und von anerkannten Experten auf dem Gebiet der Altersfeststellung erstellten Gutachten. Dem Bundesasylamt ist jedoch nicht zu folgen, wenn es das Geburtsdatum mit XXXX festsetzt. Im Gutachten wird nämlich konstatiert, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt (am XXXX) mindestens XXXX alt gewesen sei. Daraus ergibt sich allenfalls der XXXX als Geburtsdatum.2.2 Die Feststellungen zur Nationalität des Beschwerdeführers stützen sich auf die vom Akteninhalt her zweifelsfreien Feststellungen der belangten Behörde. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und zu seiner Heimatregion waren ebenfalls unbedenklich. Was das vom Bundesasylamt festgestellte Alter betrifft, ergibt sich dieses aus dem schlüssigen und von anerkannten Experten auf dem Gebiet der Altersfeststellung erstellten Gutachten. Dem Bundesasylamt ist jedoch nicht zu folgen, wenn es das Geburtsdatum mit römisch 40 festsetzt. Im Gutachten wird nämlich konstatiert, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt (am römisch 40 ) mindestens römisch 40 alt gewesen sei. Daraus ergibt sich allenfalls der römisch 40 als Geburtsdatum.

2.3 Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, insofern ein ausreichend mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) durch den Asylgerichtshof im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich ist. In der Beschwerde wurde weder die Verfahrensrüge näher begründet, noch vermag der erkennende Senat von Amts wegen einen Verfahrensfehler zu erkennen, der weitere Ermittlungen vor einer Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich ihrer Asylrelevanz erforderlich machen würde.2.3 Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betrifft, insofern ein ausreichend mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) durch den Asylgerichtshof im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich ist. In der Beschwerde wurde weder die Verfahrensrüge näher begründet, noch vermag der erkennende Senat von Amts wegen einen Verfahrensfehler zu erkennen, der weitere Ermittlungen vor einer Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich ihrer Asylrelevanz erforderlich machen würde.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3.2 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.3 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.3 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.3.1 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die von ihm behaupteten Fluchtgründe unter die GFK zu subsumieren seien. Dies trifft aber nicht zu: Er befürchtet letztlich seine Verfolgung wegen des Todes eines Schulkollegen, dessen Vater ihn, den Beschwerdeführer, für den Tod verantwortlich macht. Es handelt sich somit um rein kriminelle Motive, derentwegen er verfolgt werden soll und die nicht unter einen in der GFK genannten Grund fallen. Eine Verfolgung aus kriminellen Motiven stellt keine asylrelevante Gefährdung dar.

Der Umstand, dass der Vater des verstorbenen Schulkollegen als Verfolger möglicherweise einflussreich ist, vermag die behauptete Verfolgung noch nicht als politische Verfolgung qualifizieren zu lassen, spielt doch eine etwaige politische Anschauung des Beschwerdeführers letztlich nicht einmal unterstelltermaßen im vorgebrachten Verfolgungsszenario irgendeine Rolle.

Auch die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall ebenfalls aus: Im Falle von privaten Racheakten kommt zwar bei Vorliegen von Blutrache grundsätzlich eine Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in Form der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen des Täters, in Frage (vgl. Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, [2003], 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517;Auch die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall ebenfalls aus: Im Falle von privaten Racheakten kommt zwar bei Vorliegen von Blutrache grundsätzlich eine Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in Form der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen des Täters, in Frage vergleiche Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, [2003], 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517;

12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd § 6 Z 2 AsylG 1997]; 16.4.2002, 99/20/0430;12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd Paragraph 6, Ziffer 2, AsylG 1997]; 16.4.2002, 99/20/0430;

14.1.2003, 2001/01/0508; 17.9.2003, 2000/20/0137; 17.9.2003, 2001/20/0292; 24.6.2004, 2002/20/0165; 22.8.2006, 2006/01/0251;

17.10.2006, 2005/20/0198; 21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390). Im Falle von Blutrache wird eine Person nicht deshalb verfolgt, weil sie jemandem etwas zuleide getan hat, sondern weil sie mit jemandem verwandt ist, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die (Blut-)Rache herausgefordert hat.

Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Dass dem Beschwerdeführer Blutrache droht, konnte jedoch nicht festgestellt werden: Der Beschwerdeführer wird eigenen Angaben zufolge von seinem Verfolger nämlich (wenn auch zu Unrecht) als Täter angesehen und für den Tod von dessen Sohn verantwortlich gemacht (siehe AS 125 ff.: "Sein Vater kam noch am gleichen Abend zu uns und hat von meiner Mutter verlangt, dass sie mich herausgibt,

weil ich der Mörder seines Sohnes wäre... Sein Vater denkt, ich

hätte ihn gestoßen..." [Hervorhebungen nicht im Original]). Die Gefahr, getötet zu werden, besteht daher nicht aus dem Motiv der Blutrache, sondern aus jenem der "einfachen" Rache. Die aufgezeigten Gefahren treffen auch in Afghanistan jedoch nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen. Die Gefahr, von gewalttätigen Personen aus Rache verletzt oder getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven bedeutet jedoch per se keine Verfolgung iSd GFK (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497).hätte ihn gestoßen..." [Hervorhebungen nicht im Original]). Die Gefahr, getötet zu werden, besteht daher nicht aus dem Motiv der Blutrache, sondern aus jenem der "einfachen" Rache. Die aufgezeigten Gefahren treffen auch in Afghanistan jedoch nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen. Die Gefahr, von gewalttätigen Personen aus Rache verletzt oder getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven bedeutet jedoch per se keine Verfolgung iSd GFK vergleiche etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497).

Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Verfolgung wegen seiner damaligen Minderjährigkeit behauptete, weist der erkennende Senat darauf hin, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist (zur Problematik einer behaupteten "sozialen Gruppe alleinstehender Minderjähriger" vgl. im Übrigen AsylGH 19.8.2013, C15 414959-1/2010).Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Verfolgung wegen seiner damaligen Minderjährigkeit behauptete, weist der erkennende Senat darauf hin, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist (zur Problematik einer behaupteten "sozialen Gruppe alleinstehender Minderjähriger" vergleiche im Übrigen AsylGH 19.8.2013, C15 414959-1/2010).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher in dieser Hinsicht nicht vor.

3.3.2 Gemäß ständiger Rechtsprechung liegt in Afghanistan auch keine Situation vor, die eine Gruppenverfolgung für Angehörige der Ethnie der Hazara annehmen lassen könnte (siehe z.B. AsylGH 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 4.8.2010, C2 413686-1/2010).

3.3.3 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.3.3 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

3.3.4 Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Was den in der Schilderung des Verfahrensganges oben unter I.6. erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 8.7.2013, mit dem u.a. der Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer aberkannt und er selbst nach Afghanistan ausgewiesen wurde, anbelangt, konnte dieser Verfahrensgegenstand mangels Beschwerde (auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zustellung des Bescheids) nicht berücksichtigt werden. Beim gegenständlichen Verfahrensergebnis weist der erkennende Senat jedoch darauf hin, dass - sollte die Beschwerdefrist nicht versäumt worden sein oder ein anderer Grund, wie etwa die Bewilligung einer beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine inhaltliche Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Ausweisung nach Afghanistan zulassen - zu berücksichtigen wäre, dass die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Verfolgung (auch wenn sie keine Asylrelevanz aufweist) erst auf ihre Glaubwürdigkeit, die mit gegenständlichem Erkenntnis nicht abschließend beurteilt wurde, zu überprüfen wäre (siehe eine ähnliche Konstellation im Erkenntnis AsylGH 3.9.2013, C15 416.031-2/2011 [unter Punkt II.4.3]). Obiter sei angemerkt, dass die im angefochtenen Bescheid dargelegte Beweiswürdigung aus dem Blickwinkel des gegenwärtigen Verfahrensstadiums die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht zu tragen vermochte, da sich die von der belangten Behörde hervorgehobenen Widersprüche angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers als relativ marginal (siehe VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457) und die Erwägungen hinsichtlich des Unfallhergangs (insb. was die Vorhersehbarkeit der Brüchigkeit des Holzes anbelangt) als weitgehend spekulativ erwiesen.Was den in der Schilderung des Verfahrensganges oben unter römisch eins.6. erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 8.7.2013, mit dem u.a. der Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer aberkannt und er selbst nach Afghanistan ausgewiesen wurde, anbelangt, konnte dieser Verfahrensgegenstand mangels Beschwerde (auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zustellung des Bescheids) nicht berücksichtigt werden. Beim gegenständlichen Verfahrensergebnis weist der erkennende Senat jedoch darauf hin, dass - sollte die Beschwerdefrist nicht versäumt worden sein oder ein anderer Grund, wie etwa die Bewilligung einer beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine inhaltliche Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Ausweisung nach Afghanistan zulassen - zu berücksichtigen wäre, dass die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Verfolgung (auch wenn sie keine Asylrelevanz aufweist) erst auf ihre Glaubwürdigkeit, die mit gegenständlichem Erkenntnis nicht abschließend beurteilt wurde, zu überprüfen wäre (siehe eine ähnliche Konstellation im Erkenntnis AsylGH 3.9.2013, C15 416.031-2/2011 [unter Punkt römisch zwei.4.3]). Obiter sei angemerkt, dass die im angefochtenen Bescheid dargelegte Beweiswürdigung aus dem Blickwinkel des gegenwärtigen Verfahrensstadiums die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht zu tragen vermochte, da sich die von der belangten Behörde hervorgehobenen Widersprüche angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers als relativ marginal (siehe VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457) und die Erwägungen hinsichtlich des Unfallhergangs (insb. was die Vorhersehbarkeit der Brüchigkeit des Holzes anbelangt) als weitgehend spekulativ erwiesen.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im Hinblick auf die erste Fallvariante des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 weiterhin anzuwenden ist (siehe auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2010], 760f.), konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im Hinblick auf die erste Fallvariante des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 weiterhin anzuwenden ist (siehe auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2010], 760f.), konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, das die rechtliche Beurteilung der Fluchtgründe hinsichtlich ihrer Asylrelevanz zuließ. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (jedenfalls im Ergebnis) auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen; auch eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens zu Spruchpunkt I. wurde nicht in überzeugender Weise aufgezeigt. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt I. im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, das die rechtliche Beurteilung der Fluchtgründe hinsichtlich ihrer Asylrelevanz zuließ. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (jedenfalls im Ergebnis) auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen; auch eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens zu Spruchpunkt römisch eins. wurde nicht in überzeugender Weise aufgezeigt. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).

Schlagworte

mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten