TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/30 C11 427815-1/2012

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Veröffentlicht am 30.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C11 427.815-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2012, Zl. 11 14.128 - BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2012, Zl. 11 14.128 - BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird Herrn XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistans zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird Herrn römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistans zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird Herrn römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

Am 22.11.2011 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, zugehörig der Volksgruppe der Hazara, den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge: Asylantrag). Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zwei Tage nach der Antragstellung gab er dazu im Wesentlichen nach der Schilderung seines Fluchtweges an, er habe seine Heimat verlassen, da sein Vater mit einer Gruppe gearbeitet habe, die Waffen und Drogen geschmuggelt habe. Sein Vater habe die Gruppe dann verlassen. Eines Tages seien Zivilisten nach Hause gekommen und hätten den Vater mitgenommen. Der Beschwerdeführer sowie seine Brüder und seine Mutter seien von den Eindringlingen fotografiert worden. Aus Angst vor dieser Gruppe sei die Mutter mit ihnen geflüchtet.

Am 30.11.2011 gab er vor dem Bundesasylamt an, er sei XXXX alt und legte dazu eine afghanische Geburtsurkunde vor. Der Dolmetscher gab an, aus dieser ergebe sich, dass (umgerechnet) im Jahr 2007, also vor ca. vier Jahren, das Alter des Beschwerdeführers auf XXXX geschätzt worden sei. Ein Ausstellungsdatum auf der Urkunde sei nicht angegeben. Das Dokument sei auf den Namen "XXXX" ausgestellt. Auf die Frage, warum das Dokument auf "XXXX" ausgestellt sei, gab er an, dass sei sein Name, alle würden jedoch "XXXX" zu ihm sagen. Das Dokument habe sein Vater besorgt. Sonstige Dokumente, welche seine Identität nachweisen könnten, besitze er nicht. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu seiner Einreise in Griechenland und seiner Weiterreise über Italien nach Österreich befragt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass nach seinem Aussehen nicht von dem von ihm angegebenen Alter von XXXX auszugehen sei und eine Altersfeststellung bei ihm durchgeführt werde.Am 30.11.2011 gab er vor dem Bundesasylamt an, er sei römisch 40 alt und legte dazu eine afghanische Geburtsurkunde vor. Der Dolmetscher gab an, aus dieser ergebe sich, dass (umgerechnet) im Jahr 2007, also vor ca. vier Jahren, das Alter des Beschwerdeführers auf römisch 40 geschätzt worden sei. Ein Ausstellungsdatum auf der Urkunde sei nicht angegeben. Das Dokument sei auf den Namen "XXXX" ausgestellt. Auf die Frage, warum das Dokument auf "XXXX" ausgestellt sei, gab er an, dass sei sein Name, alle würden jedoch "XXXX" zu ihm sagen. Das Dokument habe sein Vater besorgt. Sonstige Dokumente, welche seine Identität nachweisen könnten, besitze er nicht. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu seiner Einreise in Griechenland und seiner Weiterreise über Italien nach Österreich befragt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass nach seinem Aussehen nicht von dem von ihm angegebenen Alter von römisch 40 auszugehen sei und eine Altersfeststellung bei ihm durchgeführt werde.

Zu seinem Fluchtvorbringen verwies der Beschwerdeführer vorerst auf sein Vorbringen bei der Erstbefragung. Er habe vor ca. fünf Monaten seine Ausreise beschlossen. Zur Frage, ob er sich in einem anderen Landesteil seines Heimatlandes hätte niederlassen können, um dieser Gruppe zu entgehen, gab der Beschwerdeführer an, diese würde ihn überall finden. Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen einer Parteimitgliedschaft oder seiner Religion habe er nicht. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr. Sein Vater sei in Afghanistan verschollen. Seine Mutter und seine beiden Brüder habe er bei der Flucht in der Türkei verloren.

Aus dem Altersgutachten vom XXXX wird zusammenfassend zum Alter des Beschwerdeführers nach seiner Untersuchung am XXXX ausgeführt, es sei von einem wahrscheinlichen Lebensalter von XXXX auszugehen. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren, ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von XXXX. Es sei beim Beschwerdeführer davon auszugehen, dass dieser zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mindestens XXXX alt gewesen sei. Das vom Beschwerdeführer mit XXXXangegebene Geburtsdatum könne auf Grund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.Aus dem Altersgutachten vom römisch 40 wird zusammenfassend zum Alter des Beschwerdeführers nach seiner Untersuchung am römisch 40 ausgeführt, es sei von einem wahrscheinlichen Lebensalter von römisch 40 auszugehen. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren, ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von römisch 40 . Es sei beim Beschwerdeführer davon auszugehen, dass dieser zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mindestens römisch 40 alt gewesen sei. Das vom Beschwerdeführer mit XXXXangegebene Geburtsdatum könne auf Grund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

Am 29.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Altersfeststellung vorgehalten. Der Beschwerdeführer beharrte, er sei erst XXXX alt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er halte diese wie in der Ersteinvernahme aufrecht.Am 29.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Altersfeststellung vorgehalten. Der Beschwerdeführer beharrte, er sei erst römisch 40 alt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er halte diese wie in der Ersteinvernahme aufrecht.

Der Untersuchungsbericht vom 12.03.2012 des Bundeskriminalamtes zur Geburtsurkunde, der afghanischen Tazkira, welche vom Beschwerdeführer vorgelegt worden ist, kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes die Authentizität des fraglichen Formularvordruckes nicht entschieden werden könne. Da es sich beim vorgelegten Formularvordruck um eine Reproduktion mit Tintenstrahldruckern handle, sei es aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung zu werten. Inwieweit die Ausstellung von kopierten Dokumenten in Afghanistan gängig oder zulässig sei, könne aber nicht beurteilt werden.

Am 14.05.2012 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, er sei Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er sei in der Provinz Ghazni geboren. Er sei dort aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er sei drei Jahre in die Schule gegangen und habe zwei Brüder. Er wisse nicht, wo sich diese derzeit aufhalten, sie seien alle gemeinsam ausgereist. Zur Frage, warum sein Familienname in der Tazkira XXXX laute, er seinen Familiennamen aber mit XXXXangegeben habe, gab er an, sein Vorname laute XXXX, er werde aber XXXX gerufen. In der Tazkira stehe nie der Familienname. Sie hätten vom Geld des Vaters gelebt, was dieser genau gearbeitet habe, wisse er nicht. Seine Mutter sei zu Hause gewesen.Am 14.05.2012 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, er sei Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er sei in der Provinz Ghazni geboren. Er sei dort aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er sei drei Jahre in die Schule gegangen und habe zwei Brüder. Er wisse nicht, wo sich diese derzeit aufhalten, sie seien alle gemeinsam ausgereist. Zur Frage, warum sein Familienname in der Tazkira römisch 40 laute, er seinen Familiennamen aber mit XXXXangegeben habe, gab er an, sein Vorname laute römisch 40 , er werde aber römisch 40 gerufen. In der Tazkira stehe nie der Familienname. Sie hätten vom Geld des Vaters gelebt, was dieser genau gearbeitet habe, wisse er nicht. Seine Mutter sei zu Hause gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, sein Vater habe für eine illegale bzw. kriminelle Vereinigung gearbeitet. Diese Leute hätten Drogen geschmuggelt, sein Vater habe sich jedoch nicht daran beteiligt. Was sein Vater genau gemacht habe, wisse er jedoch nicht. Sein Vater habe schließlich erfahren, dass diese Leute auch Drogen schmuggeln würden, woraufhin er für diese nicht mehr habe arbeiten wollen. Diese unbekannten Leute seien dann zu ihnen gekommen, hätten den Vater bedroht und gefragt, warum er nicht mehr zur Arbeit komme. Sie hätten ihn gefesselt und mitgenommen. Was sein Vater für diese Leute hätte machen sollen, wisse er nicht. Er vermute, dass es sich bei den Leuten um Taliban gehandelt habe. Sein Vater sei vor ca. zehn Monaten mitgenommen worden. Sie hätten dann Angst gehabt und Afghanistan verlassen. Weder seine Mutter noch er hätten eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Sie hätten das Land Richtung Pakistan verlassen. Dort sei es ihnen jedoch nicht gut gegangen. Sein Vater habe drei Jahre für diese Leute gearbeitet. Er habe nicht länger in Afghanistan bleiben können, da sie Angst vor diesen Leuten gehabt hätten. Diese hätten auch ihn und die anderen Familienangehörigen fotografiert. Er wisse jedoch nicht, warum sie fotografiert worden seien. Die Leute seien nicht zu erkennen gewesen und sie hätten Waffen getragen. Es habe sich um sechs Personen gehandelt. Dies seien abschließend seine Fluchtgründe. Sie seien deshalb nicht zur Polizei gegangen, da es nur in der Stadt Ghazni eine Polizei gebe, nicht jedoch in ihrer Ortschaft. Weitere Angehörige habe er in Afghanistan nicht.

Zur Frage, ob er in einem anderen Teil von Afghanistan, etwa in Kabul, leben könne, gab er an, er habe Angst, die Leute könnten sie überall finden. Ihre wirtschaftliche Lage sei gut gewesen und sie hätten keine Probleme gehabt. Sie hätten ein eigenes Haus besessen, welches nun leer stünde. In Afghanistan habe er nirgendwo Sicherheit. Im Fall seiner Rückkehr habe er Angst vor den Taliban. Ihre Ortschaft sei nicht sicher.

Nach der Rückübersetzung der Niederschrift ergänzte der Beschwerdeführer, der Dorfkommandant sei ermordet worden und sein Vater sei diesbezüglich zu Unrecht beschuldigt worden, die Tat begangen zu haben. Sein Vater habe ihm erzählt, dass diese Tat von unbekannten Leuten begangen worden sei. Dies habe sich ereignet, als sein Vater nicht mehr für diese Gruppierung gearbeitet habe.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er gehöre der Volksgruppe der Hazare an und sei Moslem. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten. Er stamme aus der Provinz Ghazni. Er habe die Schule besucht und spreche Dari. In seiner Heimat habe er nicht gearbeitet; sie hätten vom Geld des Vaters gelebt. Seine Mutter und seine beiden Brüder habe er auf der Flucht in der Türkei verloren; in Afghanistan habe er keine Verwandten mehr. Derzeit lebe er von der Grundversorgung. Er sei gesund und habe kein Identitätsdokument.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

Mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan. Seine Angaben zu seiner Herkunft aus Afghanistan wurden für stimmig und schlüssig gehalten, ansonsten sei sein Vorbringen unglaubwürdig. Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Auch würden die Fluchtgründe als solche nicht an einen in der Genfer Flüchtlingskonvention normierten Grund anknüpfen. Die Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt damit, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan davon auszugehen sei, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 bzw. 13 zur Genfer Flüchtlingskonvention bestehe oder dass er als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre.In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan. Seine Angaben zu seiner Herkunft aus Afghanistan wurden für stimmig und schlüssig gehalten, ansonsten sei sein Vorbringen unglaubwürdig. Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Auch würden die Fluchtgründe als solche nicht an einen in der Genfer Flüchtlingskonvention normierten Grund anknüpfen. Die Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt damit, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan davon auszugehen sei, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 bzw. 13 zur Genfer Flüchtlingskonvention bestehe oder dass er als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre.

3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

3.1. Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Staatsbürger von Afghanistan und habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Der Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und Bewahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen und auch aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet.

Zu seinem Alter wird ausgeführt, er sei nach wie vor der Ansicht, im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung nicht volljährig gewesen zu sein. Als er die Flucht angetreten habe, sei er XXXX alt gewesen. Er habe auch seine Tazkira vorgelegt, welche als Beweis für seine Altersangabe dienen sollte. Bei seinen Altersangaben habe er sich auf die Angaben seiner Eltern verlassen und keinen Grund, an diesen zu zweifeln. Sein Alter habe er somit nach bestem Wissen angegeben und darf ihm dies deshalb nicht zum Nachteil gewertet werden.Zu seinem Alter wird ausgeführt, er sei nach wie vor der Ansicht, im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung nicht volljährig gewesen zu sein. Als er die Flucht angetreten habe, sei er römisch 40 alt gewesen. Er habe auch seine Tazkira vorgelegt, welche als Beweis für seine Altersangabe dienen sollte. Bei seinen Altersangaben habe er sich auf die Angaben seiner Eltern verlassen und keinen Grund, an diesen zu zweifeln. Sein Alter habe er somit nach bestem Wissen angegeben und darf ihm dies deshalb nicht zum Nachteil gewertet werden.

Der Feststellung der belangten Behörde, dass es bezogen auf seine Erstbefragung am 22.11.2011 und seine Einvernahme am 14.05.2012 Widersprüche gegeben habe, werde entgegenzutreten. Es stimmt, dass er zuerst angegeben habe, dass Zivilisten seinen Vater entführt hätten und er danach vermutet habe, dass es sich um Angehörige der Taliban handle. Das sei nur eine Vermutung, damit habe er jedoch nicht sein Vorbringen geändert. Er habe damit lediglich gemeint, dass es jedenfalls keine staatlichen Truppen gewesen seien. Es habe sich um eine Gruppe von Menschen gehandelt, die den Taliban angehört hätten, zumal sie bewaffnet gewesen seien. Mehr könne er dazu nicht sagen. Sein Vater habe bei seiner Arbeit Schachteln transportiert. Soviel er weiß, habe sein Vater nicht gewusst, dass es sich bei den Leuten, für die er gearbeitet habe, um Drogenhändler gehandelt habe. Zudem sei anzumerken, dass er noch jung sei und seine Eltern ihm deshalb nicht alles erzählt hätten.

Im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan drohe ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Unsicherheit und Gefahr. Die Hazara seien in Afghanistan besonders durch die Taliban und andere Personen, die vor allem Sunniten seien, gefährdet. Sie würden diskriminiert und nicht akzeptiert, weil sie nicht wie andere Afghanen aussehen würden und mehrheitlich Angehörige der Schiiten seien. In der Folge wird auf verschiedene Berichte (Schweizer Flüchtlingshilfe, UNHCR, New York Times) zur prekären Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und von Hazara im Besonderen hingewiesen. Entgegen der Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen, um Asyl zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Behörde bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu einem anderen, für ihn positiven Ergebnis gekommen wäre und ihm Asyl gewährt hätte oder zumindest hätte feststellen müssen, dass seine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gem. § 8 AsylG 2005 nicht zulässig sei. Dazu wurde eine inhaltliche Beschwerdeergänzung angekündigt.Im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan drohe ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Unsicherheit und Gefahr. Die Hazara seien in Afghanistan besonders durch die Taliban und andere Personen, die vor allem Sunniten seien, gefährdet. Sie würden diskriminiert und nicht akzeptiert, weil sie nicht wie andere Afghanen aussehen würden und mehrheitlich Angehörige der Schiiten seien. In der Folge wird auf verschiedene Berichte (Schweizer Flüchtlingshilfe, UNHCR, New York Times) zur prekären Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und von Hazara im Besonderen hingewiesen. Entgegen der Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen, um Asyl zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Behörde bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu einem anderen, für ihn positiven Ergebnis gekommen wäre und ihm Asyl gewährt hätte oder zumindest hätte feststellen müssen, dass seine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gem. Paragraph 8, AsylG 2005 nicht zulässig sei. Dazu wurde eine inhaltliche Beschwerdeergänzung angekündigt.

Der Beschwerde wurde eine Bestätigung zu einem absolvierten Deutschkurs angeschlossen.

3.2. Mit Schreiben vom 26.08.2013 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan zu treffen und sich dabei auf verschiedene näher angeführte Unterlagen und Berichte zu stützen. Weiters gab der Asylgerichtshof bekannt, von welchem Sachverhalt er hinsichtlich der bei ihm vorliegenden Aktenlage zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ausgehe.3.2. Mit Schreiben vom 26.08.2013 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan zu treffen und sich dabei auf verschiedene näher angeführte Unterlagen und Berichte zu stützen. Weiters gab der Asylgerichtshof bekannt, von welchem Sachverhalt er hinsichtlich der bei ihm vorliegenden Aktenlage zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ausgehe.

Mit Schreiben vom 10.09.2013 wird auf die nach wie vor prekäre Sicherheitslage in Afghanistan (unter Verweis auf verschieden Berichte) hingewiesen. Weiters wird eine Bestätigung zu einem weiteren absolvierten Deutschkurs angeschlossen.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er stammt aus der Provinz Ghazni. Er hat sein Heimatland verlassen und den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Verwandten. Er ist volljährig und wurde in Österreich nicht straffällig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage in seiner Heimatregion verlassen.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Allgemeines:

Nach dem Sturz der Taliban infolge der im Oktober 2001 gestarteten Intervention einer U.S.-geführten Koalition, die die afghanische Nordallianz unterstützte, wurden auf der Grundlage des im Dezember 2001 abgeschlossenen Petersberger Abkommens Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen, wie die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Wahlen und die Verabschiedung einer Verfassung (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der Parlamentswahlen von 2005 fanden allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfe hinsichtlich Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und anderer Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet. Staatliche Institutionen versagten, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten (Bericht von Freedom House vom 1.5.2011).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. An der Geberkonferenz in Tokio vom 8.7.2012 verpflichtete sich die internationale Staatengemeinschaft, für den zivilen Wiederaufbau in den nächsten vier Jahren 16 Milliarden US-Dollar bereitzustellen. Im Gegenzug dazu werden von der afghanischen Regierung deutliche Fortschritte im Bereich der guten Regierungs-führung und im Kampf gegen die Korruption sowie transparente Wahlen erwartet. Neben den Abzugsplänen versuchen vor allem die USA, die Friedensverhandlungen mit den Taliban voranzutreiben. Im Januar 2012 erklärten sich die Taliban bereit, mit der afghanischen Regierung und den USA Vorgespräche zu Friedensverhandlungen aufzunehmen, die sie nach Gesprächen im Februar 2012 jedoch wieder im März 2012 abbrachen. Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage hat sich in Afghanistan im Jahr 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.8.2011):

Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt seitens aufständischer Gruppierungen konfrontiert waren, kam es insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt. Als Gründe für die Verschlechterung der Sicherheitslage werden u.a. Korruption innerhalb der Regierung, die fehlende Präsenz von Regierung und Sicherheitskräften in vielen ländlichen Regionen sowie die Tötung von Zivilisten bei Operationen internationaler Truppen gesehen (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.4.2011). Mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes erstreckten sich die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen prominenter Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen wie Krankenhäuser (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2011). Die Gewalt in Afghanistan erreichte damit im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung (The Guardian vom 14.9.2011).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2012 sanken wiederum die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38 %, wobei diese Zahl Entführungen oder Drohungen bzw. kriminelle Vorfälle nicht erfasst; die Verringerung der Angriffe wird auch als taktische Reaktion der regierungsfeindlichen Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen gedeutet und reflektiert keinesfalls einen Verlust an operationeller Fähigkeit (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012): In Anbetracht des bevorstehenden Truppenabzugs setzen die Taliban ihre Kräfte verstärkt zur Gewinnung von "Herzen und Köpfen" ein, um bei der afghanischen Bevölkerung für die Zeit nach dem Abzug über eine möglichst hohe Akzeptanz zu verfügen. Mit einer Serie spektakulärer und immer komplexeren Anschläge auf Regierungsinstitutionen, Militärstützpunkte sowie mit der Ermordung prominenter Persönlichkeiten selbst im gut gesicherten Herzen Kabuls demonstrierten die regierungsfeindlichen Gruppierungen 2011 und 2012 militärische Präsenz und Schlagkraft. Mit Beginn der Frühjahrsoffensive Al Faruk 2012 intensivierten die Taliban ihre militärischen Operationen auf den Sommer hin erneut (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Die Angaben über einen Rückgang regierungsfeindlicher Attacken stehen im Kontrast zu den veröffentlichten Zahlen der Nato, denen zufolge die Angriffe der Taliban zwischen April und Juni 2012 um 11 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres gestiegen sind (BBC-News vom 8.8.2012, Online-Zugriff am 13.8.2012). Die Zahl an zivilen Opfern des Konflikts betrug im ersten Halbjahr 2012 1.145 Tote und 1.945 Verletzte und sank damit um 15 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres, womit die Opferzahlen erstmals seit fünf Jahren nicht zugenommen, sondern abgenommen haben; dennoch bleibt die Zahl an zivilen Opfern - im Vergleich zu 2010 - Besorgnis erregend (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2012).

Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen besonders von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Im Zentrum des Landes war zwischen Juli und Dezember 2011 ein rasanter Anstieg ziviler Opfer (plus 80 %) zu verzeichnen. Insbesondere in Kabul führten sechs Selbstmordattentate zu zahlreichen Opfern in der Zivilbevölkerung. Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen waren auch weiterhin in der Lage, selbst in den gut gesicherten Teilen der Hauptstadt äußerst kühne Operationen durchzuführen. So führten die Taliban im April 2012 zeitgleich koordinierte Anschläge an sieben Orten in der Hauptstadt, darunter das gut gesicherte Diplomaten-Viertel, Regierungsgebäude und Militärstützpunkte, durch (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Ein Aufständischer drang in das afghanische Parlament ein und verschanzte sich; Kabul wurde von Explosionen erschüttert, Schusswechsel versetzten die Bewohner in Angst und Schrecken. Nach 18 Stunden erklärte der Kabuler Polizeichef die Operation gegen die Aufständischen für abgeschlossen: Es seien 19 Angreifer und zwei afghanische Polizisten getötet worden, 35 von den Taliban genommene Geiseln seien befreit worden (Apa-Meldungen vom 15.4.2012 und 16.4.2012). Das Ausmaß der Kriminalität in Kabul ist besorgniserregend (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Für die Provinzen Kandahar und Helmand, in denen nach Ansicht von UNHCR eine Situation allgemeiner Gewalt vorherrscht, geht UNHCR davon aus, dass vor dem Hintergrund der anhaltenden groß angelegten Militäreinsätze und des darauf folgenden Ringens um territoriale Kontrolle durch die Konfliktparteien sowie der Gewaltausbrüche in zuvor unberührten Gebieten keine interne Schutzalternative verfügbar ist (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die auch um 107 % bzw. 114 % rasant anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

In der Provinz Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im Jahr 2011 gegenüber 2010 um 9 % an. Im dritten Quartal 2012 stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen - im Vergleichszeitraum zum Vorjahr - um weitere 20 % an (ANSO Quarterly Report vom Oktober 2012). Die aufständischen Kräfte operieren in Nangarhar nach klassischer Guerillataktik in kleinen Gruppen, legen immer wieder Sprengfallen und verüben gelegentlich Selbstmordanschläge. Ihre Angriffe richten sich vor allem gegen ausländische und afghanische Sicherheitskräfte, im Visier sind aber auch Staatsangestellte sowie staatliche und zivile Einrichtungen. Stammesrivalitäten, so etwa die traditionelle Gegnerschaft zwischen den Schinwari und den Khogyani-Paschtunen, stellen eine zusätzliche Sicherheitsbelastung dar, ebenso wie die allgemein verbreitete Kriminalität. Obwohl die Gegenstrategie der Regierungsseite durchaus gewisse Erfolge vorweisen kann, bleibt die weitere Entwicklung in Nangarhar von erheblichen Unsicherheiten geprägt. Im städtischen Kerngebiet und entlang der Khyber-Route haben die Sicherheitskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Um das Kerngebiet herum hat sich jedoch die Präsenz von aufständischen Kräften seit 2010 verstärkt. Betroffen sind vor allem die Distrikte Surkhrud, Behsud und Rodat. Besonders heikel ist die Sicherheitslage in den Grenzdistrikten zu Pakistan. Von diesen gelten namentlich die Distrikte Khugyani, Shirzad, Hesarak und Pachir Agam schon seit Jahren als unsicher. Die Grenzpolizei ist kaum in der Lage, das Einsickern von aufständischen Kräften oder den Waffen- und Drogenschmuggel wirksam zu unterbinden (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011).

Menschenrechte:

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Sog. "Warlords", "Drogenbarone", Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich jegliche Opposition, oft mit Waffengewalt. Im Hinblick auf Möglichkeiten, sich einer regional beschränkten Verfolgung durch Übersiedlung in andere Landesteile zu entziehen, ist zu bedenken, dass die Lebensbedingungen landesweit schlecht sind. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab. Aufgrund verschärfter Sicherheitslage, politischer Instabilität sowie wirtschaftlichen und sozialen Problemen hat sich die Zahl der Binnenflüchtlinge in den letzten beiden Jahren nahezu verdoppelt und beträgt derzeit 400.000 (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung:

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zu wenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012).

Funktionierende Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse sind landesweit rar (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Lösung von Blutrache-Konflikten durch die Justiz wird meist von den betroffenen Personen nicht anerkannt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Trotz formaler Gewaltenteilung existieren in der Praxis zudem weiter vielfältige vordemokratische Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Eine anwaltliche Vertretung von Angeklagten existiert kaum. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.7.2010). Auf dem Länder-Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex der Nichtregierungsorganisation Transparency International befindet sich Afghanistan - gemeinsam mit Myanmar - auf dem 180. Platz; nur noch Nordkorea und Somalia weisen schlechtere Werte auf (www.ti-austria.at, Zugriff am 7.2.2012).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). In Städten Afghanistans ist die Praxis verbreitet, Verwandte zu verhaften, um flüchtige Personen dazu zu bewegen, sich zu stellen, oder Gefangene zu Geständnissen zu drängen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 23.2.2012).

Der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte, die bis 2014 die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernehmen sollen, verläuft in quantitativer Hinsicht schneller als geplant; die für den 31.10.2011 gesetzten Zielmarken von 171.600 Soldaten und 134.000 Polizisten wurden bereits im Spätsommer 2011 erreicht. Der Aufbau der Sicherheitskräfte konnte allerdings in qualitativer Hinsicht mit den quantitativen Ergebnissen noch nicht Schritt halten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012): In der Afghanischen Nationalen Polizei ist Drogenkonsum weiterhin verbreitet, und Angehörige der Polizei sind zudem oft in lokale parteipolitische oder ethnische Konflikte verwickelt. Nach wie vor sind 90 % der afghanischen Sicherheitskräfte Analphabeten. Die afghanische Nationale Armee weist noch immer eine Desertionsrate von 20 % auf. Zur Sorge Anlass geben auch die Loyalität und Ideologien der afghanischen Sicherheitskräfte. Da die Sicherheitskräfte inzwischen von regierungsfeindlichen Gruppierungen stark unterwandert sind, sehen sie sich vermehrt aus den eigenen Reihen bedroht (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Sozioökonomische Situation und medizinische Versorgungslage:

Afghanistan gehört nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 war allerdings die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Insbesondere in ländlichen Gebieten haben die meisten Menschen kaum einen oder überhaupt keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildungseinrichtungen und humanitärer Hilfe. Harte Winter, Dürren und Überschwemmungen verschärfen die Lage zusätzlich. Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befindet sich das Land in einer humanitären Notlage. Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 %. Etwa 80 % der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund ein Drittel der Bevölkerung lebt von weniger als 25,-- US $ pro Monat, welche zur Befriedigung der Grundbedürfnisse notwendig sind. Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt etwa US$ 35,--. Im Gegensatz dazu zahlen die Taliban ihren Kämpfern monatlich geschätzte US$ 300,--. Wegen der weit verbreiteten Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung in Afghanistan können viele Menschen nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen. In Afghanistan besteht ein Mangel an gut ausgebildeten Arbeitskräften, so z. B. im mittleren Management oder in der Buchhaltung.

Die Zerstörung von Wohnhäusern während des Krieges, aber auch andauernde Militäroperationen, Naturkatastrophen sowie die illegale Besetzung von Häusern durch lokale Machthaber oder Kommandierende haben zu Wohnungsknappheit und zu interner Vertreibung geführt. In Afghanistan verhindert die starke Verminung weiter Gebiete die Rückkehr von Flüchtlingen und intern Vertriebenen. 2010 kamen pro Monat 40 Menschen ums Leben. Die meisten Minenopfer sind Rückkehrende und IDPs.

Rund zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung haben keinen Zugang zu Trinkwasser. Neben der desolaten Sicherheitslage in weiten Gebieten des Landes verschärfen wiederkehrende Naturkatastrophen die Lebensmittelknappheit. Gemäß dem UN-Sicherheitsrat benötigten 2011 rund 8 Millionen Einwohner Lebensmittelunterstützung, eine Million Menschen sind auf landwirtschaftliche Nothilfe angewiesen.

Gemäß afghanischem Bildungsministerium konnten 2011 lediglich 12 % aller Frauen über 15 Jahre und 43 % der Männer lesen und schreiben. Die Alphabetisierungsrate liegt bei 28 %. Etwa die Hälfte aller Schulen in Afghanistan sind noch immer Provisorien, in denen oft weniger als vier Stunden pro Tag unterrichtet wird. Es fehlt an gut ausgebildetem Lehrpersonal und an geeignetem Lehrmaterial. In umkämpften Gebieten besteht kein regulärer Schulbetrieb. Etwa fünf Millionen Kinder haben keine Möglichkeit, eine Schule zu besuchen. In einigen Provinzen bleiben bis zu 80 % der Schulen geschlossen, darunter v.a. Mädchenschulen. Zudem gibt es in drei Viertel aller Distrikte noch immer keine weiterführenden Schulen für Mädchen. Der Mädchenbildung in Afghanistan drohen aufgrund der prekären Sicherheitslage, der verbreiteten Zwangsheiraten sowie der Armut erhebliche Rückschritte (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.8.2011).

Die medizinische Infrastruktur in Afghanistan, welche aufgrund des jahrelangen Konflikts beschädigt oder zerstört wurde, wird allmählich durch die afghanische Regierung mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft neu aufgebaut. Das Gesundheitswesen zählt noch immer zu einem der schlechtesten auf der Welt. Die Bevölkerungsmehrheit hat keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen. Krankheiten, Unterernährung und Armut sind weit verbreitet, und schätzungsweise 6,5 Millionen Menschen bleiben auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Die Weltbank, die U. S. Agency for International Development und die EU unterstützen das afghanische Gesundheitsministerium bei der Etablierung einer medizinischen Grundversorgung für die Bevölkerung. Die Hilfe umfasst Dienstleistungen für Mütter und neugeborene Kindern, wie Impfungen, Ernährung, Schutz vor übertragbaren Krankheiten, Erhaltung psychischer Gesundheit, Versorgung mit lebenswichtigen Medikamenten. Das Gesundheitsministerium hat ein Projekt gegründet, um die hohe Säuglings- und Müttersterblichkeit zu bekämpfen (Country Report des U.K. Home Office vom 11.10.2011).

Rückkehrfragen:

Nach einer massiven Welle von freiwilligen Rückkehrern in den Jahren 2002 bis 2005 gehen die Rückkehrerzahlen seither zurück, wofür UNHCR die sich stetig verschlechternde Sicherheitslage und den Mangel an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten verantwortlich macht. Die Kapazitäten des Landes zur Aufnahme von Rückkehrern stoßen an ihre Grenzen, wodurch eine tragfähige Rückkehr und Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft - so UNHCR - schwieriger denn je werden (Asylmagazin des Informationsverbunds Asyl und Migration vom Dezember 2011).

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Die vom afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer für die Ansiedlung solcher Flüchtlinge geschaffenen Neubausiedlungen (sog. "townships") werden zum Großteil als ungeeignet qualifiziert, da es oft an der notwendigen Wasserversorgung mangelt. Vordringliche Probleme für Rückkehrer sind Land- und Grundstücksstreitigkeiten, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich.

Problematisch bleibt die Versorgungslage der Menschen insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege sowie mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Dass die Stellung eines Asylantrags etwa in Deutschland negative Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zur Folge hatte, ist bislang nicht bekannt geworden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

2. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.

Der Beschwerdeführer stammt nach seiner eigenen Angabe aus Afghanistan; dass diese stimmt, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Beschwerdeführers und seiner Kenntnis der Landessprache Dari auszugehen. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen. Nach dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes kann bei der vorgelegten Tazkira keine Beurteilung abgegeben werden. Dazu wird ausgeführt, es handle sich beim vorgelegten Formularvordruck um eine Reproduktion mit einem Tintenstrahldrucker, weshalb diese aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung zu werten ist.

Der Beschwerdeführer berichtete, sein Vater sei verschleppt worden, da er sich geweigert habe, sich am Drogenschmuggel der Gruppe, in der er gearbeitet habe, zu beteiligen. Diese Unbekannten seien dann zu ihnen gekommen und hätten den Vater bedroht. Sie hätten ihn gefragt, warum er nicht zur Arbeit komme, hätten ihn gefesselt und dann mitgenommen. Der Beschwerdeführer konnte nicht angeben, was sein Vater für diese Leute hätte machen sollen. Als sein Vater abgeholt worden sei, sei er wie auch die übrigen Familienmitglieder fotografiert worden. Damit hat er aber weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde eine individuelle Bedrohung in Afghanistan vorgebracht. Zur Tätigkeit seines Vaters befragt, gab der Beschwerdeführer an, er wisse das nicht bzw. dieser habe sich geweigert, sich am Drogenschmuggel zu beteiligen. Sein Vater habe für diese Leute drei Jahre gearbeitet. Die Leute seien nicht zu erkennen gewesen und hätten Waffen getragen. Auch in der Beschwerde wird die Vermutung geäußert, es habe sich bei den Unbekannten um Taliban gehandelt, da diese Waffen getragen hätten und der Beschwerdeführer dazu nicht mehr sagen könne.

Aus der Tatsache, dass die Unbekannten Waffen getragen haben, kann jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit abgeleitet werden, dass es sich bei diesen um Taliban gehandelt hat. Da es sich bei Afghanistan um ein Land handelt, in dem der Staat nur punktuell staatliche Hoheitsgewalt besitzt, ist davon auszugehen, dass vermehrt kriminelle Gruppen auftreten und diese auch bewaffnet sind. Lediglich aus der Tatsache, dass eine Gruppe bewaffnet ist, kann jedoch vor diesem Hintergrund nicht mit der erforderlichen Sicherheit abgeleitet werden, dass es sich bei diesen um Taliban handelt. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit dartun, dass es sich bei den Kriminellen um Taliban gehandelt hat bzw. dass ihm im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters eine individuelle Gefahr droht. Auch seine Angabe, sein Vater sei zu Unrecht beschuldigt worden, den Dorfkommandanten ermordet zu haben, führt nicht zu einer individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, so wie die übrigen Familienmitglieder, von den Unbekannten bei der Entführung des Vaters fotografiert worden ist, kann schließlich ebenso wenig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine individuelle Gefährdungssituation abgeleitet werden, da ihm deswegen allenfalls in einem regional abgrenzbaren Gebiet Gefahr durch Kriminelle droht bzw. er dadurch eingeschüchtert werden hätte sollen.

Ob die Feststellungen des Bundesasylamts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann daher letztlich dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde legen würde, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt (vgl. unten unter Punkt 3.1.2.; zur "Wahrunterstellung" vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204). Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die Beschwerde, soweit sie die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe angreift.Ob die Feststellungen des Bundesasylamts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann daher letztlich dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde legen würde, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt vergleiche unten unter Punkt 3.1.2.; zur "Wahrunterstellung" vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204). Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die Beschwerde, soweit sie die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe angreift.

Auch seine - erst in der Beschwerde vorgebrachte - Befürchtung, er werde in Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verfolgt, führt nicht zu einer individuellen Verfolgung. Denn nach den Länderberichten ist nicht davon auszugehen, dass ihm in diesem Zusammenhang eine solche in asylrelevanter Intensität droht, zumal er auch selbst vor der belangten Behörde ausdrücklich angegeben hat, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in seinem Heimatland keine Schwierigkeiten gehabt hat.

Bezüglich seiner Angaben zu seinem Alter ist von dem Ergebnis des Altersgutachtens auszugehen, wo von einem Alter von mindestens XXXX zur Asylantragstellung ausgegangen wird. Auch bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira, die er zur Untermauerung seiner Altersangabe vorgelegt hat, ist auf das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung zu verweisen, wonach nicht mit der erforderlichen Sicherheit von der Echtheit dieser Urkunde ausgegangen werden kann bzw. unter Umständen aus urkundentechnischer Sicht von einer Totalfälschung auszugehen ist.Bezüglich seiner Angaben zu seinem Alter ist von dem Ergebnis des Altersgutachtens auszugehen, wo von einem Alter von mindestens römisch 40 zur Asylantragstellung ausgegangen wird. Auch bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira, die er zur Untermauerung seiner Altersangabe vorgelegt hat, ist auf das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung zu verweisen, wonach nicht mit der erforderlichen Sicherheit von der Echtheit dieser Urkunde ausgegangen werden kann bzw. unter Umständen aus urkundentechnischer Sicht von einer Totalfälschung auszugehen ist.

3. Rechtliche Erwägungen zur - zulässigen - Beschwerde:

3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.1.2. Auch wenn man die Fluchtgründe des Beschwerdeführers den Feststellungen zu Grunde legen und insbesondere auch seine nachhaltige Verfolgung in seiner Heimat Afghanistan annehmen würde, führt dies die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. nicht zum Erfolg:3.1.2. Auch wenn man die Fluchtgründe des Beschwerdeführers den Feststellungen zu Grunde legen und insbesondere auch seine nachhaltige Verfolgung in seiner Heimat Afghanistan annehmen würde, führt dies die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. nicht zum Erfolg:

Die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Unbekannten, die seinen Vater abgeholt haben, da er sich geweigert hat, mit diesen zusammenzuarbeiten, liegt in Problemen mit (allenfalls) Privatpersonen begründet. Die Verfolgung ist schon an sich nicht auf einen Grund, der in der GFK genannt ist, zurückzuführen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) besteht nicht. Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus. Mag es auch in Afghanistan häufig zu Problemen im Zusammenhang mit kriminellen Personen und damit zusammenhängender Gewaltanwendung kommen, so trifft den Beschwerdeführer diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan nämlich nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen. Die Gefahr, von gewalttätigen Kriminellen verletzt oder gar getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung durch Kriminelle bedeutet für den Beschwerdeführer jedoch per se keine Verfolgung iSd GFK. Er gab an, die Unbekannten hätten seinen Vater abgeholt, da sich dieser geweigert habe, sich am Drogenschmuggel zu beteiligen. Dass es sich bei den Kriminellen um Taliban gehandelt hat, konnte der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Sicherheit dartun. Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht. Eine hinreichend konkrete individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers in Afghanistan wurde auch weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde vorgebracht (vgl. Punkt II.2.).Die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Unbekannten, die seinen Vater abgeholt haben, da er sich geweigert hat, mit diesen zusammenzuarbeiten, liegt in Problemen mit (allenfalls) Privatpersonen begründet. Die Verfolgung ist schon an sich nicht auf einen Grund, der in der GFK genannt ist, zurückzuführen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) besteht nicht. Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus. Mag es auch in Afghanistan häufig zu Problemen im Zusammenhang mit kriminellen Personen und damit zusammenhängender Gewaltanwendung kommen, so trifft den Beschwerdeführer diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan nämlich nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen. Die Gefahr, von gewalttätigen Kriminellen verletzt oder gar getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung durch Kriminelle bedeutet für den Beschwerdeführer jedoch per se keine Verfolgung iSd GFK. Er gab an, die Unbekannten hätten seinen Vater abgeholt, da sich dieser geweigert habe, sich am Drogenschmuggel zu beteiligen. Dass es sich bei den Kriminellen um Taliban gehandelt hat, konnte der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Sicherheit dartun. Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht. Eine hinreichend konkrete individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers in Afghanistan wurde auch weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde vorgebracht vergleiche Punkt römisch zwei.2.).

Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteilwürde. Dies hat seine Gründe jedoch nicht in einer Schutzverweigerung aus einem der in der GFK genannten Gründe, sondern ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Effektivität der afghanischen Polizei in ganz Afghanistan großteils nicht in dem nötigen Ausmaß gegeben ist.

Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.

Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren zudem keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Harare alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machte, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machte, liegen die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131;

17.09.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104;

10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

3.2.2. Es ist daher nunmehr zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Daraus geht hervor, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage im ganzen Land, insbesonders in der Provinz des Beschwerdeführers, prekär ist. Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.3.2.2. Es ist daher nunmehr zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Daraus geht hervor, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage im ganzen Land, insbesonders in der Provinz des Beschwerdeführers, prekär ist. Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80 % der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF liegt, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen (siehe deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, S. 4 und 12 f.).

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Familienangehörigen mehr hat. Der Vater ist verschollen und seine Mutter und seine beiden Brüder hat er auf der Flucht in der Türkei verloren.

Beim Beschwerdeführer ist zu berücksichtigen, dass er aus der Provinz Ghazni stammt, die nach der ANSO-Liste zum ersten Jahresquartal 2013 zu den sog. "schwarzen Provinzen" steht. Auch hat er sich nicht längere Zeit in Kabul aufgehalten und hat dort wie auch in anderen größeren Städten Afghanistans keine Verwandten. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.01.2012, C1 408601-2/2010; 14.02.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine lange Abwesenheit von Afghanistan besonders vulnerabel erscheint (zur Problematik der Resozialisierung bei längerer Abwesenheit siehe ausführlich AsylGH 11.05.2012, C18 406949-1/2009; vgl. idS ebenso z.B. AsylGH 14.2.2012, C10 303021-1/2008; 01.03.2012, C9 405336-3/2010; 11.06.2012, C18 413629-1/2010). Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar.Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen vergleiche AsylGH 23.01.2012, C1 408601-2/2010; 14.02.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine lange Abwesenheit von Afghanistan besonders vulnerabel erscheint (zur Problematik der Resozialisierung bei längerer Abwesenheit siehe ausführlich AsylGH 11.05.2012, C18 406949-1/2009; vergleiche idS ebenso z.B. AsylGH 14.2.2012, C10 303021-1/2008; 01.03.2012, C9 405336-3/2010; 11.06.2012, C18 413629-1/2010). Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK droht. Seine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 EMRK.Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden. Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Artikel 3, EMRK droht. Seine Rückführung stünde im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK.

3.4. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."3.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."

Da der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.

3.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maß-gabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde ausreichend vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. Punkt II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. Punkt II.3.2.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu auch VfSlg. 19.632/2012).3.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maß-gabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde ausreichend vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung vergleiche Punkt römisch zwei.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen vergleiche Punkt römisch zwei.3.2.) mündlich erörtert hätte werden müssen vergleiche dazu auch VfSlg. 19.632 aus 2012,).

Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen und Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Altersfeststellung, befristete Aufenthaltsberechtigung, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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