Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C11 422.905-1/2011/16E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, FZ. 11 13.739-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2013 erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, FZ. 11 13.739-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2013 erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 67/2012, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, idF. BGBl. I Nr. 122/2009, wird Herrn XXXX, geb. XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, idF. BGBl. I Nr. 122/2009, wird Herrn XXXX, geb. XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXXerteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXXerteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
Am 12.11.2011 ist der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, er habe Indien verlassen, da es Streit zwischen zwei Parteien gegeben habe und er dabei verletzt worden sei. Er sei später auch mit dem Tode bedroht worden, sollte er nicht ausreisen. Er wolle auch weiters in Österreich arbeiten.
Am 18.11.2011 gab er vor dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen an, er sei Aktivist der Bahujan Samaj Party (BSP). Es sei zum Streit zwischen Leuten der BSP und der Akali Dal gekommen und seine Gegner hätten ihn verprügelt. Er sei auf den Kopf geschlagen und am linken Bein verletzt worden, weshalb er sich für zehn Tage im Spital habe aufhalten müssen. Als er wieder mit seiner Arbeit begonnen habe, sei er wieder bedroht worden. Man habe ihm zwei Mal gedroht, wenn er Indien nicht verlasse, werde er umgebracht. Deshalb sei er mithilfe eines Schleppers ausgereist. Bei einem Anruf zuhause habe er nun erfahren, dass auch sein Vater verprügelt worden sei und ihm das ganze Geld weggenommen worden sei. Zu näheren Angaben zur BSP befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Die haben mich nur so mitgenommen. Ich weiß nichts über die Partei. Mir wurde nur gesagt, dass die Partei so heißt. Die Leute, die mich abgeholt haben, haben gesagt: Komm, geh mit." Er sei ihnen gefolgt, da ihm ein Tageslohn von 50 Rupien versprochen worden sei. Es habe dann auch mit den Leuten der Akali Dal Streit und Drohungen gegeben. In seinem Dorf gebe es nämlich Männer, "die mit den Singhs unter einer Decke stecken" würden. Diese seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten gesagt, sie seien von der "Shiv Sena" und hätten ihn wegen seiner Mitgliedschaft bei der BSP mit dem Tode bedroht, sollte er das Land nicht verlassen. Wer die "Shiv Sena" sei, wisse er nicht. Zur Aufforderung, die Bedrohungssituation genauer zu schildern, gab er an, dies sei auf dem Weg zur Arbeit passiert. Jemand im Dorf habe seine BSP-Mitgliedschaft verraten, und sei er deshalb bedroht worden. Er selbst sei ein Ravi-Das-Anhänger. Die Sikhs seien sehr stark und im Punjab an der Macht. Auf die Frage, ob es nicht auch Leute der Kongresspartei gewesen seien, gab er an, diese seien auch dort gewesen. Irgendjemand habe ihm etwas auf den Kopf geschlagen und er sei zu Boden gefallen.
Zur Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative gab der Beschwerdeführer an, er sei bedroht worden und man habe ihn doch aufgefordert, das Land zu verlassen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe sich in Mumbai aufgehalten und dass es nicht möglich gewesen wäre, ihn dort zu finden. Dazu gab er an, er wisse das nicht; er habe dort als Tagelöhner gelebt. Er räumte dann ein, dass dies dort auch in Zukunft möglich wäre. Zu den Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei ein Hindu aus dem Bundesstaat Punjab. In Indien würden noch seine Gattin (31 Jahre) mit den beiden Kindern (Jahrgang 2005 und 2003) sowie sein Vater (58 Jahre) leben; seine Mutter sei verstorben. Weiters habe er einen Bruder und eine Schwester in Indien. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten. Er habe die Schule (1998 - 2003) besucht. Er spreche Punjabi, Hindi und etwas Englisch. Er sei Taglöhner und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er habe kein Identitätsdokument. Zu seinem Gesundheitszustand wurde er nicht näher befragt.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
Mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Falle seiner Rückkehr sei er nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet. Er habe sich in verschiedene Widersprüche verwickelt und sei nicht glaubhaft. Es stehe ihm u.a. auch in seinem Heimatland die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine "high-profile"-Person handle. Er werde auch nicht in seinem Recht auf subsidiären Schutz verletzt. Weiters liege in Österreich kein schützenswertes Familienleben zu dauernd Aufenthaltsberechtigten vor; ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei gerechtfertigt. Es gebe insgesamt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK vor.Mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Im Falle seiner Rückkehr sei er nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet. Er habe sich in verschiedene Widersprüche verwickelt und sei nicht glaubhaft. Es stehe ihm u.a. auch in seinem Heimatland die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine "high-profile"-Person handle. Er werde auch nicht in seinem Recht auf subsidiären Schutz verletzt. Weiters liege in Österreich kein schützenswertes Familienleben zu dauernd Aufenthaltsberechtigten vor; ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei gerechtfertigt. Es gebe insgesamt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK vor.
3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
3.1. Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, er habe vor dem Bundesasylamt glaubhaft dargelegt, dass er in seinem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Gefährdungssituation ausgesetzt gewesen sei, vor der ihn die heimatstaatlichen Behörden nicht hätten schützen können bzw. wollen. Auch sei ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Das Bundesasylamt vermeine, sein Fluchtvorbringen entspräche nicht der Wahrheit. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei nicht geeignet, seine Unglaubwürdigkeit zu begründen. Dass er selbst auf Nachfragen der Behörde kaum nachvollziehbare oder zusammenhängende Angaben habe machen können, sei nicht richtig. Vielmehr habe er alle notwendigen Details des Vorfalls bzw. seines Vorbringens entsprechend den Fragestellungen beantwortet. Da er kein großer Erzähler sei, falle ihm eine ausgeschmückte Darlegung seiner Geschichte schwer und habe er sich deshalb auf die Fakten fokussiert und diese vorgebracht. Wesentliche Lücken seien in seinem Vorbringen nicht zu finden. Doch die Behörde werfe ihm einen "Telegrammstil" vor. Das Bundesasylamt habe verkannt, dass er vom geschilderten Vorfall eine Verletzung davongetragen habe. Eine entsprechende Würdigung dieser Tatsache sei jedoch ausgeblieben.
Zur Vollständigkeit werde darauf verwiesen, dass er nach Indien ausgewiesen worden sei, obwohl das Bundesasylamt der Meinung sei, seine Identität könne nicht festgestellt werden. Damit habe es jedenfalls das gegenständliche Verfahren bzw. den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Mangel behaftet. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Ausweisung dauerhaft unzulässig ist.
3.2. Mit Schreiben vom 07.12.2012 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst verschiedene medizinische Unterlagen. Demnach war der Beschwerdeführer vom 06. bis 22.11.2012 wegen akutem Nierenversagens in stationärer Krankenhausbehandlung und benötige dreimal wöchentlich eine Dialyse und eine näher angeführte Medikation.
Am 18.12.2013 gab das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder dem Asylgerichtshof bekannt, der Beschwerdeführer benötige dreimal wöchentlich eine Dialyse, der Zustand der Niere habe sich nicht verbessert. Vermutlich werde der Beschwerdeführer diese lebenslang benötigen, der Zustand sei chronisch. Der Beschwerdeführer benötige eine Nierentransplantation und müsse Immunsuppressiva einnehmen.
Mit Schreiben vom 17.01.2013 teilte die Staatendokumentation des Bundesasylamtes mit, sowohl eine Dialysebehandlung als auch eine Nierentransplantation sei in Indien möglich, verschiedene Immunsuppressiva seien erhältlich. Dies sei beispielsweise in einem namentlich näher bezeichneten Krankenhaus in Neu-Delhi möglich. Zur allgemeinen Verfügbarkeit dieser Behandlung wurde nichts weiter ausgeführt.
3.3. Am 03.09.2013 führte der Asylgerichtshof mit dem Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab an, er sei zusammen mit anderen Mitgliedern der BSP auf Leute der Akali Dal Partei getroffen. Die Gegner seien in der Mehrheit gewesen und sie seien bedroht und beleidigt worden. Schließlich hätten die Gegner angefangen, sie mit Steinen zu bewerfen und sie seien davongelaufen, um sich zu schützen. Aber auch Zuhause sei er dann weiter bedroht worden. Eines Tages sei er auf dem Weg zur Arbeit sogar mit Schwertern bedroht worden und man habe ihn wegen seiner Mitarbeit bei der Partei zur Rede gestellt. Man habe von ihm verlangt, er müsse den Ort verlassen, da er sonst getötet werde. Er habe beteuert, nur einen Tag bei dieser Partei gewesen zu sein, aber das sei nicht beachtet worden. Man habe ihn gestoßen und am Hinterkopf geschlagen. Er sei schließlich bewusstlos ins Spital gebracht worden. Wegen einer Verletzung am Bein sei er ca. acht bis zehn Tage dort in Behandlung gewesen. Zuhause sei er jedoch wieder von Mitgliedern der Shiv Sena mit dem Tode bedroht worden, sollte er das Land nicht verlassen. Sie hätten gesagt, sie seien "im ganzen Land stark", und wüssten auch, wo er wohne und dass er ein Unterstützer der BSP sei. Aus Angst habe er mithilfe eines Schleppers seine Ausreise organisiert. In der BSP habe er keine große Rolle eingenommen. Er habe nur einmal an einer Versammlung teilgenommen und sei dann bedroht worden. Er sei Tagelöhner und "habe keine großen Interessen an solchen Sachen".
Er komme aus dem Punjab und sei Hindu. In einen anderen Bundesstaat sei er nicht gegangen, da man ihm gedroht habe und verlangt habe, dass er das Land verlassen muss. Er werde von seinen Gegnern überall im ganzen Land gefunden. Zum Vorhalt, dass es nach den Länderberichten für ihn möglich sei, der Bedrohung innerhalb von Indien auszuweichen und dass er so nicht gefunden worden wäre, gab er an, er habe große Angst. Er sei verletzt worden und werde auch gefunden, egal wohin er in Indien hingehe. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Indien gab der Beschwerdeführer an, er wolle auf keinen Fall nach Indien zurückgehen. Wegen einer Kleinigkeit werde man dort ermordet, ihn erwarte das gleiche Schicksal. Er habe kein Geld und sein jüngerer Bruder sowie sein Vater würden arbeiten, um die Familie zu unterstützen. Auch sein Vater sei von diesen Leuten geschlagen worden und hätten sie ihm Pfeffer in die Augen gestreut.
Zu seinem gesundheitlichen Zustand gab er an, er benötige dreimal wöchentlich eine Dialyse. Diese gesundheitlichen Probleme seien erst in Österreich entstanden. Er legte verschiedene medizinische Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Nierenerkrankung bzw. Behandlung vor.
Der Beschwerdeführer gab an, er könne etwas Deutsch und Englisch sprechen, einen Deutschkurs habe er noch nicht besucht. Er habe keine Verwandten in Österreich; seine Freunde und Bekannten seien Leute aus dem Punjab. Dem Beschwerdeführer wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.01.2013 zur Stellungnahme überreicht.
3.4. Mit Schreiben vom 16.09.2013 wurde durch die Diakonie Flüchtlingsberatung zum Beschwerdeführer ausgeführt, dieser komme aus dem Punjab. Dort würden sein Vater, sein Bruder, seine Frau und die beiden Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der Bruder arbeite und versorge die gesamte Familie. Er verdiene 3000 indische Rupien im Monat. Er könnte bei seiner Rückkehr nach Indien nur als Taglöhner arbeiten und nicht mehr verdienen. Es gäbe für ihn in seiner Heimat keine Möglichkeit einer kostenlosen Dialysebehandlung.
Zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Möglichkeit einer Dialyse und einer Nierentransplantation wird ausgeführt, es werde mit dieser nichts über die Kosten und die Verfügbarkeit ausgesagt. Diesbezüglich werde auf die ACCORD-Anfragenbeantwortung vom 13.09.2013 verwiesen, wo auch auf die Kosten und die Verfügbarkeit im Hinblick auf den sozialen Status des Betroffenen Bezug genommen werde.
Der Beschwerdeführer stamme aus dem Punjab, wo noch sein Vater, sein Bruder, seine Frau und seine Kinder im gemeinsamen Haushalt leben würden. Der Bruder versorge mit seiner Arbeit die gesamte Familie. Bei seiner Rückkehr könne er in Indien nur als Taglöhner arbeiten und nur wenig verdienen. Es gäbe für ihn in seiner Heimat keine Möglichkeit einer kostenlosen Dialysebehandlung. Der Anfragebeantwortung sei zu entnehmen, dass ab Oktober 2013 der Bundesstaat Rajasthan in staatlichen Krankenhäusern kostenlose Dialysebehandlung für alle Patienten mit Nierenerkrankungen einführen werde. Ebenso werde über die Einführung der kostenlosen Dialysebehandlung in Delhi berichtet. Wie der Artikel anführe, müsse der Patient aber mindestens seit drei Jahren in Delhi leben, um diese kostenlose Behandlung erhalten zu können.
Die indische englischsprachige Tageszeitung Times of India habe im Juli 2013 berichtet, dass die Zahl der PatientInnen, die Hämodialysebehandlungen erhielten, genauso wie die Zahl der Hepatitis-C-Infektionen zunehme. Laut erfahrenen NierenfachärztInnen erhöhe die Verwendung der üblichen Dialysegeräte in Krankenhäusern das Infektionsrisiko für PatientInnen. Trotzdem werde die Dialyse zu Hause nicht bevorzugt, da die Unterstützung durch ÄrztInnen und Krankenversicherungsunternehmen fehle. Einer vor Kurzem durchgeführten Studie des National Institute of Virology in Pune zufolge hätten sich fast 30 Prozent der Patient/Innen, welche Hämodialysebehandlungen erhielten, mit Hepatitis C infiziert.
In Indien leben acht Millionen Menschen, die unter chronischen Nierenerkrankungen leiden, davon befänden sich 0,4 % im Endstadium der Krankheit, in dem eine Nierenersatzbehandlung erforderlich sei, um die Patienten am Leben zu erhalten. Nach den verfügbaren Daten sei davon auszugehen, dass 75 % der indischen PatientInnen mit chronischen Nierenerkrankungen keine Nierenbehandlung erhalten und nur 2,5 % würden einer Nierentransplantation unterzogen. Es werde geschätzt, dass 90 % der PatientInnen mit einer Nierenkrankheit im Endstadium innerhalb von Monaten sterben würden, da sie sich keine Behandlung leisten könnten.
Die indische englischsprachige Tageszeitung New Indian Express berichtet in einem Artikel vom November 2012 über NephroPlus, ein Unternehmen, welches mehrere Zentren zur Behandlung von Nierenerkrankungen in drei indischen Bundesstaaten betreibe. Nach dem Artikel müsse ein Dialyse-Patient wöchentlich drei Behandlungssitzungen durchlaufen, welche jeweils drei bis vier Stunden dauern würden und eine strenge Diät einhalten. Einem Mitbegründer von NephroPlus zufolge gebe es in Indien eine Million PatientInnen mit Nierenversagen, allerdings hätten nur fünf Prozent dieser Personen Zugang zu Dialysebehandlungen. Ein weiterer Mitgründer von NephroPlus, welcher selbst während 15 Jahren 6/11 Dialysebehandlungen erhalte habe, habe angegeben, dass hochwertige Behandlungen von Nierenerkrankungen entweder nicht zugänglich oder nicht professionell organisiert seien.
Bloomberg Businessweek, ein wöchentlich erscheinendes US-amerikanisches Wirtschaftsmagazin schreibe in einem Artikel vom Jänner 2012, dass Dialysebehandlungen in Indien aufgrund der dabei anfallenden Kosten für die meisten PatientInnen ein Luxus seien. Laut Georgi Abraham, Professor am Pondicherry Institute of Medical Sciences und Gründer der Tamilnad Kidney Research Foundation, die bezuschusste Dialysebehandlungen für mittellose Personen anbiete, gebe es eine große Nachfrage nach Dialysezentren. Allerdings würden nur diejenigen Personen behandelt, welche sich die Behandlungen leisten könnten. Wie Abraham anführt, würden PatientInnen oftmals einfach verschwinden. Wenn sie etwas Geld gespart hätten, würden sie eine oder zwei Behandlungssitzungen durchlaufen und anschließend die Behandlung abbrechen. Innerhalb einer oder zwei Wochen nach Abbruch der Behandlung könnten die betreffenden Personen einfach zusammenbrechen und sterben.
Fortis Healthcare India, der größte Betreiber privater Krankenhäuser in Indien, plane eigenen Angaben zufolge die Eröffnung von 50 Dialysekliniken in den kommenden zwei Jahren. Die erste habe im Vormonat in Neu-Delhi geöffnet. Die Kosten für zwölf Behandlungssitzungen im Monat lägen bei rund 30.000 Rupien (570 US-Dollar). Solche Kosten seien in einem Land, in welchem die Mehrheit der Bevölkerung mit zwei US-Dollar am Tag auskomme, unerschwinglich. Einer gemeinsamen Studie des All India Institute of Medical Sciences und des Gesundheitsministeriums aus dem Jahr 2009 zufolge würden mehr als 90 Prozent der jährlich 230.000 Personen, welche in Indien ein chronisches Nierenversagen entwickeln würden, aufgrund von ausbleibender Behandlung innerhalb von Monaten sterben.
Die indische englischsprachige Tageszeitung Pioneer zitiere in einem Artikel vom August 2013 den Leiter des All India Institute of Medical Sciences (AIIMS) in Bhubaneswar, demzufolge Nierentransplantationen, die am AIIMS seit 1971 durchgeführt würden, in staatlichen Krankenhäusern 250.000 Rupien (rund 2.953,90 Euro) kosten würden.
Die indische englischsprachige Tageszeitung Hindustan Times schreibe im Mai 2013, dass eine Nierentransplantation 300.000 Rupien (rund 3.544,70 Euro) koste, es aber viele Personen gebe, welche sich keine teure Behandlung leisten könnten.
In einem im März 2013 veröffentlichten Artikel für die indische Website Health.india.com schreibe die Mikrobiologin und Mitarbeiterin einer Krankenhausverwaltung, Pavitra Sampath, dass ein/e PatientIn in der Regel mehrere Jahre auf eine Spenderniere warten müsse. Die Kosten für eine Nierentransplantation würden in einem privaten Krankenhaus zwischen 400.000 und 700.000 Rupien (zwischen rund 4.226,20 und 8.270,90 Euro) liegen.
Raja Ramachandran vom in Chandigarh ansässigen Postgraduate Institute of Medical Education and Reasearch und Vivekanand Jha vom George Institute for Global Health in Neu-Delhi stellen in einem im Jahr 2103 veröffentlichten Paper die Ergebnisse einer Studie unter 50 Patient/Innen vor, bei denen zwischen März und September 2011 im Nehru-Krankenhaus in Chandigarh eine Nierentransplantation durchgeführt worden sei.
Wie die Autoren in der Zusammenfassung anführen, hätten die meisten PatientInnen keine Krankenversicherung und würden selbst für die Behandlungskosten aufkommen. Wie die Autoren schlussfolgern, sei eine Nierentransplantation mit katastrophalen privaten Ausgaben verbunden und stürze die Mehrheit der PatientInnen, welche sich in öffentlichen Krankenhäusern behandeln lassen würden, in eine schwere finanzielle Krise.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und stellte den gegenständlichen Asylantrag. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Er stammt aus dem Punjab. Er ist erwerbsfähig und hat als Hilfsarbeiter gearbeitet.
Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann letztlich dahingestellt bleiben, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zugrundelegt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob seine Angaben zu seiner Bedrohung durch Privatpersonen im Zusammenhang mit seiner Verfolgung als Anhänger bzw. Mitglied der BSP den Tatsachen entsprechen, da selbst bei der Zugrundelegung seines Gesamtvorbringens zum Fluchtgrund als wahr, dies nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt (vgl. die Ausführungen zu Punkt II.3.1.), da ihm in Indien eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative offen steht. Der Beschwerdeführer leidet an Niereninsuffizienz. Er benötigt dreimal wöchentlich eine Dialyse samt Medikation bzw. eine Nierentransplantation. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Indien diese für ihn überlebensnotwendige Behandlung ohne längere Wartezeit tatsächlich zur Verfügung steht.Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann letztlich dahingestellt bleiben, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zugrundelegt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob seine Angaben zu seiner Bedrohung durch Privatpersonen im Zusammenhang mit seiner Verfolgung als Anhänger bzw. Mitglied der BSP den Tatsachen entsprechen, da selbst bei der Zugrundelegung seines Gesamtvorbringens zum Fluchtgrund als wahr, dies nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt vergleiche die Ausführungen zu Punkt römisch zwei.3.1.), da ihm in Indien eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative offen steht. Der Beschwerdeführer leidet an Niereninsuffizienz. Er benötigt dreimal wöchentlich eine Dialyse samt Medikation bzw. eine Nierentransplantation. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Indien diese für ihn überlebensnotwendige Behandlung ohne längere Wartezeit tatsächlich zur Verfügung steht.
1.2. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Indien
Folgendes festgestellt:
Überblick über die politische Lage:
Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und einem Mehrparteiensystem. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt, in das Ober- und Unterhaus. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und sieben Unionsterritorien.
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammelbewegung), BJP (hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalition die Landesregierungen bilden. Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Probleme tauchten mitunter bei Wählerverzeichniseinträgen auf, die mit den wahlberechtigten Personen nicht übereinstimmten. Auch kam es vereinzelt zu von maoistischen Regierungsgegnern verursachten Gewaltausbrüchen mit Toten. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance". Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Er führt die Regierungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit der Kongresspartei- und UPA-Vorsitzenden Sonia Gandhi. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.6)
Die UPA-Regierung versucht die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, die Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme sind insbesondere die, die Nahrungsmittel betreffende Inflation (rund 10 %) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung, insbesondere auf dem Land identifiziert. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 9.2011)
Seit Herbst 2010 ist die in Indien fast schon endemische Korruption das beherrschende innenpolitische Thema. Auslöser hierfür war die Aufdeckung einer freihändigen Vergabe von Telekommunikationslizenzen durch den mittlerweile inhaftierten ehemaligen Telekommunikationsminister A. Raja. Zu Beginn der Haushaltssitzungsperiode des indischen Parlaments, Ende Februar 2011 wurde hierzu ein Untersuchungsausschuss eingerichtet. Zuletzt kulminierte die Unzufriedenheit weiter Teile der indischen Mittelschicht mit der Politik von UPA in der Anti-Korruptionsbewegung des Aktivisten Anna Hazare, der mit seinen Hungerstreiks im April und August 2011 jeweils Massen mobilisierte und die Regierung zur Vorlage eines Gesetzes über die Errichtung einer Anti-Korruptionsbehörde zwang.
Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999-2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte. Nach Verlust von 17 Sitzen verfügt die National Democratic Alliance nun über 159 Sitze im Unterhaus.
Die kommunistischen Parteien Indiens sind über Jahrzehnte in den Bundesstaaten Westbengalen und Kerala besonders erfolgreich gewesen und hatten in der vergangenen Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auch auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten jedoch bei den letzten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen und mussten empfindliche Stimmenverluste hinnehmen. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 9.2011)
In vielen Bundesstaaten Indiens haben sich seit den 1980er Jahren Regionalparteien herausgebildet, die oft von Dissidenten der bis dahin landesweit dominierenden Kongress-Partei gegründet worden waren. Während die meisten dieser Parteien weder Anspruch noch Kraft haben, ihren Einfluss auch auf den Zentralstaat auszudehnen, gelingt es einzelnen Regionalparteien zumindest zeitweise, auch außerhalb ihres ursprünglichen Einflussgebiets Wähler zu mobilisieren. Wichtigste Regionalpartei mit nationalem Anspruch ist die als Partei der Kastenlosen gegründete Bahujan Samaj Party (BSP), die zunächst nur in Nordindien (vor allem im Bundesstaat Uttar Pradesh) aktiv war.
Die BSP versucht zwar, Wählerstimmen sowohl außerhalb ihres traditionellen Einzugsgebiets als auch außerhalb des Wählerlagers der Dalits und sonstiger benachteiligter Gruppen zu gewinnen. Allerdings konnte sie bei den jüngsten Wahlen ihr Ergebnis von 2004 nur um einen Sitz verbessern. Hingegen waren Regionalparteien in Bihar (Janata Dal-United) und Orissa (Biju Janata Dal) sehr erfolgreich, die nach mehreren Regierungsjahren eine gute Bilanz ihrer Arbeit vorweisen konnten. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 2.2011)
In fünf indischen Bundesstaaten fanden im ersten Quartal 2012 Wahlen statt. Einen Machtwechsel gab es lediglich im bevölkerungsreichsten Bundesstaat Uttar Pradesh. Die Wahlergebnisse beeinflussten die Stabilität der Regierungskoalition Vereinte Progressive Allianz in der Hauptstadt Neu-Delhi nicht. (Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)
Menschenrechte und Menschenrechtssituation:
Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte (MR) sind verfassungsrechtlich garantiert. Seit 1993 gibt es eine nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Eine Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen ist in Indien etabliert. Daneben existiert eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen.
Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Der Protection of Human Rights Act 1993 empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschenrechtskommission einrichtet, die es in 13 von 28 Unionsstaaten bereits gibt. Darüber hinaus gibt es Spezialgerichte für Menschenrechtsfälle in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh. Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen.
Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, Schwierigkeiten bei oder Versagung der Visa-Erteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Angehörige der an Menschenrechtsverletzungen oft beteiligten Armee oder Polizei, ausgesetzt. Personen, die die Landrechte der Adivasi und anderer gesellschaftlicher Randgruppen verteidigten und sich zum Schutz dieser Rechte in einigen Fällen auf das gesetzlich garantierte Recht auf Information beriefen, waren weiterhin schwerwiegenden Bedrohungen und gewalttätigen Übergriffen durch private Milizen ausgesetzt. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.10 und 11; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.7; Amnesty International, "Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte", 13.5.2011, S.1)
Justiz:
Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Personelle und infrastrukturelle Knappheit ist einer der wesentlichen Gründe für die überlange, oft jahrzehntelange Verfahrensdauer. Hinzu kommt fehlende Transparenz, besonders bei Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Das "Contempt of Courts"-Gesetz (Gesetz über Missachtung der Gerichte) wird nach Angaben des Asian Centers for Human Rights unverhältnismäßig oft angewendet, um die Wahrheit zu verschleiern. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.5; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 6)
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. In einem Unionsstaat ist ein sogenannter Generalinspektor der höchste Polizeichef. Dieser ist dem jeweiligen Innenminister des Unionsstaats unterstellt. Für mehrere Distrikte gibt es einen Distriktschef. Der Superintendent (SI) ist Polizeivorsteher eines Distriktes. Er ist verantwortlich für die einzelnen Polizeistationen, wo die Polizeibeamten tätig sind. Große Städte haben eine eigene Gemeindepolizei, die von einem Kommissioner geführt werden. Die Zentralregierung ist für die Ausbildung der Polizeikräfte zuständig (Indian Police Service IPS ist die Ausbildungsstätte). Höchste indische Polizeibehörde ist das Central Bureau of Investigation (CBI). Diese besitzt Kontroll-, Koordinations- und Untersuchungsbefugnisse. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.7)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Die indischen Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen. Die unteren Instanzen sind nicht frei von Korruption.
Menschenrechtsorganisationen kritisieren auch mangelnde Transparenz der Justiz, insbesondere in Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Der Tatbestand "Missachtung des Gerichtes" ist häufig die Basis von Verurteilungen unliebsamer Kritiker der Justiz. Problematisch ist die häufig überlange Verfahrensdauer infolge von Überlastung der Gerichte.
Die Dauer der Untersuchungshaft ist wegen der sehr langsam arbeitenden indischen Strafverfolgungsbehörden oft unverhältnismäßig lang. Der Nationalen Menschenrechtskommission zufolge sind 75 % der im gesamten indischen Staatsgebiet inhaftierten Gefangenen noch nicht verurteilt und warten auf die Beendigung ihres Verfahrens. Vereinzelt kommt es zu willkürlichen Festnahmen, unter anderem von Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden. Auch zur Zeugenvernehmung werden Personen häufig über mehrere Tage festgehalten. Indische Richter sind aber zunehmend bereit, die Vorgehensweise der Behörden zu hinterfragen. Kritisiert wird auch, dass die Polizei Festgenommene sehr oft nicht innerhalb von 24 Stunden dem Untersuchungsrichter vorführt und den Kontakt mit Angehörigen und Rechtsbeiständen verweigert. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.9)
Versorgungslage:
Grundversorgung der Bevölkerung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der schwächsten Teile der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.22)
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in Neu-Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten ist möglich. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.23)
Sowohl eine Dialysebehandlung als auch eine Nierentransplantation sind in Indien möglich; verschiedene Immunsuppressiva sind erhältlich. Dies ist beispielsweise in Neu-Delhi möglich (Staatendokumentation vom 17.01.2013). Die Eröffnung von Dialysekliniken ist in den kommenden zwei Jahren geplant bzw. hat eine solche bereits im August in Neu-Delhi geöffnet. Die Kosten für zwölf Behandlungssitzungen im Monat liegen bei rund 30.000 Rupien (570 US-Dollar). In staatlichen Krankenhäusern kostet eine Nierentransplantationen 250.000 Rupien (rund 2.953,90 Euro). In Indien leidet eine Million Patientinnen und Patienten an Nierenversagen, allerdings haben nur fünf Prozent dieser Personen Zugang zu Dialysebehandlungen. Mehr als 90 Prozent der jährlich 230.000 Personen, welche in Indien ein chronisches Nierenversagen entwickeln, sterben aufgrund von ausbleibender Behandlung innerhalb von Monaten. Patienten, die in Delhi leben, müssen mindestens seit drei Jahren in der Stadt leben, um eine kostenlose Behandlung zu erhalten. (ACCORD-Anfragenbeantwortung vom 13.09.2013)
Innerstaatliche Fluchtalternativen:
Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu-Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist.
Aus den Berichten des britischen Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report, India (12.05.2009), die sich insoweit auf eine US-amerikanische Quelle berufen, ergibt sich (August 2008, Punkt 20.50; Mai 2009, 20.56), dass nach Einschätzung von Beobachtern die Polizei des Punjab ernsthaft versuchen könnte, Verdächtige überall in Indien aufzuspüren; praktisch kommt dafür aber nur eine Handvoll Leute in Frage. Auf den Listen der Polizei stehen nur sehr wenige Leute, die in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet haben.
In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 06.08.2008, Stand Juli 2008; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25) Neben der regionalen Fahndung gibt es auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen. Darunter ist nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen, sondern nur Delikte, welche die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte. Weiters ergibt sich daraus, dass bedürftigen Sikhs zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt wird. Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen und von der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung von Verwandten, Freunden oder Glaubensbrüdern deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer usw.) den Lebensunterhalt zu sichern. (Christian Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien, 13.07.2011)
Aus dem Bericht des britischen Home Office vom Mai 2009 (Punkt 20.54, 20.55, 20.59 und 20.60) ergibt sich schließlich, dass, wer aus einem Teil Indiens in einen anderen neu zuzieht, nicht überprüft wird. Die örtliche Polizei hat weder die Ressourcen noch die sprachlichen Möglichkeiten dazu. Es gibt kein Registrierungssystem, viele Leute haben keine Ausweise, die im Übrigen leicht gefälscht werden können. Sikhs, die aus dem Punjab oder aus anderen Teilen Indiens übersiedeln, müssen sich nicht bei der Polizei melden. Sikhs, die sich anderwärts niederlassen, haben freien Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Gesundheits- und zum Bildungssystem.
Im September 2010 wurde damit begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es armen Menschen ermöglicht werden, Bankkonten zu eröffnen oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. In Indien gibt es bisher kein Meldewesen. (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", 30.9.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012)
Rückkehr:
Es gibt kein bilaterales Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Indien. Die indischen Behörden sind aufgrund der schwierigen Nachweisbarkeit der Staatsbürgerschaft selten bereit, Personen zurückzunehmen. Indien hat selbst ein großes Problem mit illegalen Immigranten, insbesondere aus Bangladesch, Sri Lanka und Nepal, die zum Teil schon viele Jahre in Indien leben und teilweise die örtliche Bevölkerung zur Minderheit gemacht haben. Die indischen Behörden gehen wahrscheinlich davon aus, dass es sich in den meisten Fällen der Rückübernahme entweder um vormals Illegale in Indien oder aber um ethnisch verwandte Pakistanis, Bangladeschis oder Srilankesen handle, und sind nicht bereit, diese Personen auf bzw. zurückzunehmen. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.24)
Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehördenkeine Probleme vonseiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.01.2011, S.23)
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben. Weiters hat der Asylgerichtshof am 03.09.2013 mit dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Der Beschwerdeführer stammt nach seiner eigenen Angabe aus Indien; dass diese stimmt, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Beschwerdeführers und seiner Kenntnis der Landessprachen Punjabi, Hindi und Englisch auszugehen. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen.
Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen und einem erfahrenen Sachverständigen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat sowie den Asylgerichtshof verfasst hat und Indien regelmäßig bereist. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden.
Die Beschwerde verweist zunächst auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Soweit sie die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes angreift, ist darauf nicht einzugehen, weil der Asylgerichtshof von den Angaben ausgeht, die der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme gemacht hat.
Wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt, dass er im Zusammenhang mit seinem kurzen Engagement für die BSP geschlagen bzw. mit dem Tode bedroht worden ist, damit er das Land verlässt und er von der (allenfalls korrupten und beeinflussten) örtlichen Polizei in diesem Zusammenhang keinen Schutz erhalten hat, ergibt sich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde tritt der Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative auch nicht entgegen.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu-Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der realen Gefahr einer aktuellen Verfolgung ausgesetzt ist, die sich in seinem gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.
Nach der Information der Staatendokumentation vom 17.01.2013 ist davon auszugehen, dass sowohl eine Dialysebehandlung samt der notwendigen Medikation als auch eine Nierentransplantation in Indien erhältlich sind. Aus der ACCORD-Anfragenbeantwortung vom 13.09.2013 geht hervor, dass die Eröffnung von Dialysekliniken in den kommenden zwei Jahren geplant ist bzw. eine solche bereits im August in Neu-Delhi geöffnet hat. Die Kosten für eine Dialysebehandlung für zwölf Behandlungssitzungen liegen im Monat bei rund 30.000 Rupien (570 US-Dollar). In staatlichen Krankenhäusern kostet eine Nierentransplantationen 250.000 Rupien (rund 2.953,90 Euro). Dies ist für den Beschwerdeführer, der lediglich als Taglöhner arbeiten kann, nicht zu finanzieren. Dies wird noch durch den Umstand verstärkt, dass der Beschwerdeführer unter Umständen in einen anderen Bundesstaat bzw. eine andere Region ziehen muss, um seinen Verfolgern zu entkommen. Er müsste sich dann eine neue Existenz in einer ihm unbekannten Region ohne Unterstützung durch seine Familie neu aufbauen. Weiters kommt aus der ACCORD-Anfragenbeantwortung hervor, dass Patienten, die in Delhi leben, mindestens seit drei Jahren in der Stadt leben müssen, um eine kostenlose Behandlung zu erhalten. Es kann daher derzeit auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet werden, dass der Beschwerdeführer ohne längere Wartezeit die notwendige Dialysebehandlung erhält.
3. Rechtliche Erwägungen zur - zulässigen - Beschwerde:
3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.1.2. Es ist dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelungen, eine landesweite Verfolgung durch seine Gegner von der Akali Dals bzw. Shiv Sena auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen (Punkt II.1.2.) ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offensteht. Geht man von seinen Behauptungen aus, so ist auszuschließen, dass er als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat, ebenso, dass er auf der unionsweiten Suchliste steht.3.1.2. Es ist dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelungen, eine landesweite Verfolgung durch seine Gegner von der Akali Dals bzw. Shiv Sena auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen (Punkt römisch zwei.1.2.) ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offensteht. Geht man von seinen Behauptungen aus, so ist auszuschließen, dass er als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat, ebenso, dass er auf der unionsweiten Suchliste steht.
Daher liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131;
17.09.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104;
10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).
Die Abschiebung eines Kranken kann in "sehr außergewöhnlichen" Fällen gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.03.2010, 2008/01/0312; 26.04.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl. VfSlg. 19.086/2010).Die Abschiebung eines Kranken kann in "sehr außergewöhnlichen" Fällen gegen Artikel 3, EMRK verstoßen vergleiche VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.03.2010, 2008/01/0312; 26.04.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
3.2.2. Beim Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen "außergewöhnlichen Umständen" ausgesetzt wäre und seine Abschiebung nach Indien unzulässig ist.3.2.2. Beim Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen "außergewöhnlichen Umständen" ausgesetzt wäre und seine Abschiebung nach Indien unzulässig ist.
Hinsichtlich der in Indien vorherrschenden medizinischen Versorgungslage in Bezug auf den Beschwerdeführer ist eine kurzfristig notwendige und kostengünstige Dialysebehandlung nicht sichergestellt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Taglöhner, der vor dem Hintergrund seines Fluchtvorbringens unter Umständen seinen Wohnort wechseln muss, damit ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative möglich ist. Im gegenständlichen Fall kann unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umständen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Indien vorherrschenden gesundheitlichen Versorgungsbedingungen in Bezug auf die Nierenerkrankung des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.Hinsichtlich der in Indien vorherrschenden medizinischen Versorgungslage in Bezug auf den Beschwerdeführer ist eine kurzfristig notwendige und kostengünstige Dialysebehandlung nicht sichergestellt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Taglöhner, der vor dem Hintergrund seines Fluchtvorbringens unter Umständen seinen Wohnort wechseln muss, damit ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative möglich ist. Im gegenständlichen Fall kann unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umständen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Indien vorherrschenden gesundheitlichen Versorgungsbedingungen in Bezug auf die Nierenerkrankung des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK droht. Seine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 EMRKDaher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine Gefahr iSd Artikel 3, EMRK droht. Seine Rückführung stünde im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK
3.3. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."3.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."
Da der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche Beeinträchtigung, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
18.10.2013