TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/1 D14 435663-1/2013

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Veröffentlicht am 01.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
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  1. AsylG 2005 § 3 heute
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  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D14 435663-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013, FZ. 12 10.556-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013, FZ. 12 10.556-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seiner Tante (Beschwerdeführerin zu Zl. D14 435662-1/2013) am 12.08.2012 illegal in das Bundesgebiet ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seiner Tante (Beschwerdeführerin zu Zl. D14 435662-1/2013) am 12.08.2012 illegal in das Bundesgebiet ein.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.08.2012 erklärte die Tante im Wesentlichen, dass sie selbst wegen - unterstellter - Unterstützung eines Rebellen Schwierigkeiten mit Militärangehörigen bekommen habe. Der mj. Beschwerdeführer habe seit Jahren bei ihr gelebt und sei bei ihrer Abholung durch Militärs - unbeabsichtigt - von einem Militärfahrzeug angefahren und schwer verletzt worden. Für den Beschwerdeführer würden dieselben Gründe gelten wie für sie.

Der mj. Antragsteller selbst schilderte im Zuge der Erstbefragung, dass er seit dem 3. Lebensjahr bei seiner Tante gelebt habe, seine Eltern und drei Geschwister seien in Tschetschenien aufhältig. Für ihn gäbe es keine Fluchtgründe, er sei mit der Tante mitgereist.

In weiterer Folge wurde seitens des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers eine Vollmacht an namentlich angeführte Mitarbeiter der XXXX, für das Asylverfahren des mj. Beschwerdeführers erteilt.In weiterer Folge wurde seitens des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers eine Vollmacht an namentlich angeführte Mitarbeiter der römisch 40 , für das Asylverfahren des mj. Beschwerdeführers erteilt.

Am 02.05.2013 wurde der mj. Beschwerdeführer, zeitgleich wie seine Tante, im Beisein seines gesetzlichen Vertreters, zu seinem Antrag befragt. Der Beschwerdeführer führte aus, die russische Sprache zu verstehen und in der Lage zu sein, über sein Verfahren zu sprechen. Er habe Kontakt zu seinen Eltern, mit diesen würde er telefonieren. Er wisse nicht mehr, wo genau er vor der Ausreise gelebt habe, er könne sich auch nicht erinnern, ob er in Tschetschenien im Krankenhaus gewesen sei, er habe aber einen Unfall gehabt.

Er sei von Tschetschenien weggefahren, damit er "eine Behandlung bekomme". Er sei mit der Tante hergekommen, weil "die Ärzte hier besser sind" (AS 57).

Am 07.05.2013 erstattete der gesetzliche Vertreter, vertreten durch XXXX eine Stellungnahme, worin auf die Angaben der Tante verwiesen wurde. Der mj. Antragsteller leide an Sprachproblemen, Epilepsie und spastischer Hemiparese rechts.Am 07.05.2013 erstattete der gesetzliche Vertreter, vertreten durch römisch 40 eine Stellungnahme, worin auf die Angaben der Tante verwiesen wurde. Der mj. Antragsteller leide an Sprachproblemen, Epilepsie und spastischer Hemiparese rechts.

Darüber hinaus wurde die allgemeine Situation in Tschetschenien beleuchtet.

Die Tante des mj. Antragstellers brachte eine von einem Notar in Tschetschenien am 13.01.2012 verfasste "Einwilligung" der Eltern des Beschwerdeführers vor, worin diese die Erlaubnis erteilten, dass der mj. Beschwerdeführer seine Tante "ins Ausland bzw. in Länder des Schengener Abkommens begleiten darf".

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2013, Zl. 12 10.556-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2013, Zl. 12 10.556-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt.

Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im August 2011 einen Autounfall hatte, dabei ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt und seither an den Folgen leidet.

Eine Verfolgung der Tante durch die tschetschenischen Behörden habe von dieser nicht glaubhaft gemacht werden können. Vielmehr sei glaubhaft, dass die Tante ausgewählt worden sei, den Beschwerdeführer nach Österreich zu begleiten, um hier eine bessere medizinische Behandlung zu ermöglichen.

Das Bundesasylamt verneinte demnach eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat.

Für den Fall einer Rückkehr könne der Beschwerdeführer bei seinen eigenen Eltern im Herkunftsstaat leben.

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Tante des Beschwerdeführers keine eigenen Fluchtgründe glaubhaft dargelegt habe. Dem Fluchtvorbringen seiner Tante sei nicht geglaubt worden, weshalb auch nicht glaubhaft sei, dass dieses Auswirkungen auf den Beschwerdeführer haben könnte.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an den Folgen des Autounfalls leide, stehe seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Auch darüber hinaus hätten sich im Fall des Beschwerdeführers keine Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben.

Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Auch die Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX für den Beschwerdeführer fristgerecht - am 05.06.2013 - Beschwerde, mit welcher dieser zur Gänze angefochten wurde. Erstmals wurde dabei ausgeführt, dass der mj. Beschwerdeführer den Einvernahmen nicht habe folgen können, da er Russische nur auf einem Basisniveau beherrsche. Er ersuche daher um eine mündliche Verhandlung, um "ihre Fluchtgeschichte ausführlich noch einem vor unabhängigen Richtern vorbringen zu können".römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob die römisch 40 für den Beschwerdeführer fristgerecht - am 05.06.2013 - Beschwerde, mit welcher dieser zur Gänze angefochten wurde. Erstmals wurde dabei ausgeführt, dass der mj. Beschwerdeführer den Einvernahmen nicht habe folgen können, da er Russische nur auf einem Basisniveau beherrsche. Er ersuche daher um eine mündliche Verhandlung, um "ihre Fluchtgeschichte ausführlich noch einem vor unabhängigen Richtern vorbringen zu können".

Schließlich wurden in der Beschwerde Internetberichte zur Situation in Tschetschenien und zur Sicherheitslage im Nordkaukasus zitiert.

I.4. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers und seiner Tante, Zlen. 12 10.556-BAG und 12 10.555-BAG, beinhaltend die jeweiligen niederschriftlichen Einvernahmen, die vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand und die Beschwerde vom 05.06.2013.römisch eins.4. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers und seiner Tante, Zlen. 12 10.556-BAG und 12 10.555-BAG, beinhaltend die jeweiligen niederschriftlichen Einvernahmen, die vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand und die Beschwerde vom 05.06.2013.

I.5. Folgender Sachverhalt steht fest:römisch eins.5. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er führt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an den Folgen eines Autounfalls, diesbezüglich war er bereits im Herkunftsstaat in stationärer Behandlung. Zwecks besserer medizinischer Behandlung ist der mj. Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Tante nach Österreich geschickt worden.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat demnach in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Die von seiner Tante vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation respektive Tschetschenien werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an Folgen eines Unfalls leidet, steht seiner Rückführung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, ein akuter medizinischer Behandlungsbedarf, der exklusiv im Bundesgebiet, nicht aber im Herkunftsstaat gegeben wäre, liegt nicht vor. Auch sonst war keine anderweitige Gefährdung im Gefolge seiner Rückkehr feststellbar, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme.

Die mit dem Beschwerdeführer eingereiste Tante (Zl. D14 435662-1/2013), hält sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im Bundesgebiet - wie schon zuvor im Herkunftsstaat - auf. Deren Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation zulässig ist.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (S. 10 bis 25 im angefochtenen Bescheid) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bekannt geworden.

I.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Tante und die gesetzliche Vertretung hat für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Tante will im Herkunftsstaat verfolgt worden sein und ist mit dem Beschwerdeführer ausgereist. Die Fluchtgründe der Tante wurden im sie betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag (Zl. D14 435662-1/2013/3E) abschließend abgehandelt. Zumal für den Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, ist betreffend den Beschwerdeführer auf die Begründung im Erkenntnis der Tante zu verweisen, wobei die entsprechenden Passagen, die auch für die Beschwerdeführerin Gültigkeit besitzen, wie folgt lauten:

"Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zur Überzeugung, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch ihren erstinstanzlich vorgebrachten Ausreisegrund in substantiierter Weise ergänzt hat. Auch die behaupteten sprachlichen Schwierigkeiten des Neffen sind insofern unbeachtlich, als der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, welche zusätzlichen Angaben dieser in tschetschenischer Sprache hätte tätigen können.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.

Es bleibt weiters anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Sie wurde dazu eingeladen, die Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Die Beschwerdeführerin hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesasylamt hat sich auch eingehend mit ihren Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärte die Beschwerdeführerin nach ausdrücklicher Befragung am Ende ihrer Einvernahme, alles gesagt zu haben bzw. nichts mehr zu sagen zu haben und unterfertigte das Protokoll der Einvernahme vorbehaltlos.

Das Bundesasylamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt war demnach entgegen den Beschwerdeausführungen nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der Befragung vor dem Bundesasylamt auszuschließen.

Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder aus den genannten Gründen die Heimat verlassen hat.

Der Fluchtgrund der Beschwerdeführerin stellt sich auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt dar:

Die Beschwerdeführerin will bis ca. Mitte 2011 ein problemloses Leben in Tschetschenien geführt haben, der mit ihr in das Bundesgebiet eingereiste Neffe soll in dieser Zeit mit Einwilligung seiner eigenen Eltern bei der Beschwerdeführerin gelebt haben. Die Beschwerdeführerin will sich in einen Tschetschenen verliebt haben, der ebenso wie sie am Bau gearbeitet habe, etwa Mitte des Jahres 2011 soll dieser Verlobte gesagt haben, dass er wo hin müsse. Kurze Zeit später hätten ihre Probleme begonnen, weil Militärs bei ihr zu Hause erschienen seien und sich erkundigt hätten, wo der Verlobte aufhältig sei. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang auf eine Militärwache vorgeladen worden, eine Woche später sei sie wieder mitgenommen worden, der Sohn sei ihr auf die Straße nachgelaufen und von einem Militärfahrzeug angefahren worden. Von diesem Zeitpunkt an sei sie in Verstecken gewesen, nämlich bei Verwandten, und sei die Ausreise durch den Bruder organisiert worden, welche sie zuletzt gemeinsam mit dem Neffen angetreten habe.Der belangten Behörde war zu folgen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin durch keinerlei Bescheinigungs- oder Beweismittel unterlegt ist, die Asylinstanzen in Österreich somit ausschließlich den persönlichen Vortrag der Beschwerdeführerin als Beweismittel heranziehen können. In diesen Angaben sind tatsächlich - mag das Gesamtvorbringen auch auf einige wenige wesentliche Punkte durch die Beschwerdeführerin beschränkt sein - einige Widersprüche, welche bereits die belangte Behörde dargelegt hat. So ist es zutreffend, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung das erste Erscheinen der Militärs dahingehend geschildert hat, dass diese ein paar Tage nach dem Verschwinden des Freundes bei ihr zu Hause erschienen seien und sie aufgefordert hätten, nach drei Tagen auf eine Militärwache zu kommen, wo sie mit einer Freundin auch hingegangen sei. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.05.2013 wird dieses erste Erscheinen der Militärs dahingehend geschildert, dass bei der Rückkehr von der Arbeit Militärs schon auf sie gewartet hätten und nach dem verschwundenen Freund gefragt hätten. Es sei ihr in der Folge gesagt worden, dass sie vorgeladen werde, um etwas zu klären. Es sei einige Zeit später tatsächlich eine Vorladung gebracht worden. Auf konkrete Nachfrage der belangten Behörde schilderte die Beschwerdeführerin nunmehr, dass tatsächlich Militärs noch einmal gekommen seien und gesagt hätten, dass sie in zwei Tagen zu einer Militärkommandatur kommen müsse. Während somit laut Angaben in der Erstbefragung der ersten Einvernahme auf der Militärkommandatur nur ein einziges Erscheinen von Militärs zu Hause vorangegangen sein soll, sind nach den detaillierteren Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde die Militärs insgesamt zwei Mal gekommen, wobei ihr zwei Tage vor der Einvernahme auf der Militärkommandantur eine Vorladung ausgefolgt worden sein soll.

Unabhängig von dieser unterschiedlichen Schilderung ist für den Asylgerichtshof jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin einerseits von Militärs detailliert nach einem verschwundenen Rebellen und nach anderen Personen befragt worden sein soll, bei insgesamt dreimaligem Erscheinen von Militärangehörigen bei ihr zu Hause es jedoch offensichtlich keine einzige Hausdurchsuchung gegeben haben soll, um etwa nachzusehen, ob sich nicht eine der gesuchten Personen möglicherweise bei ihr zu Hause aufhält. Eine solche Hausdurchsuchung hat die Beschwerdeführerin jedoch mit keinem Wort erwähnt, vielmehr schildert sie im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.05.2013, dass der bei ihr lebende Neffe nicht einmal aufgewacht sei, er habe geschlafen und sei erst durch das Schreien der Nachbarn munter geworden (AS 65).

Vollkommen unerklärlich ist für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofs darüber hinaus, dass tatsächlich die Beschwerdeführerin nach der zweiten Haftentlassung ein ganzes Jahr zugewartet und im Versteck gelebt haben will, bis sie sich endlich zur Ausreise aus der Russischen Föderation entschlossen hat. Es bedarf keiner weitwendigen Überlegungen, dass eine solche Vorgangsweise, nämlich das Zuwarten mit der Ausreise zumindest aus Tschetschenien in eine Nachbarrepublik über einen solch langen Zeitraum, gegen eine akute Bedrohung der Beschwerdeführerin spricht. Bei einer ganz konkreten Bedrohungssituation wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin zumindest Tschetschenien verlässt, um in einer anderen Region der Russischen Föderation bis zu einer allenfalls notwendigen Weiterreise fernab der tschetschenischen Sicherheitskräfte und der lokalen Probleme in Tschetschenien abzuwarten. Die in der Beschwerde hiezu ausgeführte Argumentation, dass sie das Heimatland nicht Hals über Kopf habe verlassen können, da die Beschwerdeführerin die finanziellen Mittel nicht dazu gehabt habe, mögen nicht zu überzeugen, da bei einer wirklichen Furcht vor Inhaftierung oder noch schlimmeren Konsequenzen wie dargestellt zumindest die Ausreise aus Tschetschenien zu erwarten gewesen wäre.

Gänzlich gegen eine tatsächlich bestehende Verfolgungssituation spricht darüber hinaus der bereits von der belangten Behörde aufgezeigte Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Neffen ausgereist ist, dies unter Mitnahme einer Einwilligung der Eltern des Neffen, dass der genannte Neffe die Beschwerdeführerin in das Ausland bzw. in Länder des Schengener Abkommens begleiten darf (Übersetzung auf AS 73). Es widerspricht jeder Logik, dass eine Person wie die Beschwerdeführerin, die angeblich für den Fall der Rückkehr nach Tschetschenien bzw. für den Fall ihrer Aufgreifung dort Angst davor hat, umgebracht zu werden, die "Flucht" aus der Republik Tschetschenien mit einem minderjährigen Kind antritt und sich für diese "Flucht" extra eine notariell beglaubigte Bestätigung ausstellen lässt, welche offensichtlich für Polizei - und Grenzkontrollen vorgesehen wurde, welche somit eine legale Ausreise des minderjährigen Neffen in Begleitung der Beschwerdeführerin bewirken sollte. Warum die Beschwerdeführerin einen körperlich eingeschränkten Neffen auf diese gefährliche Flucht mitnimmt, offensichtlich sogar in der Absicht, sich auf der Reise in die Europäische Union bzw. in "Länder des Schengener Abkommens" der Grenzkontrolle zu stellen, konnte diese im Verfahren zu keinem Zeitpunkt erklären, auch die Beschwerdeausführungen lassen das Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang höchst unglaubwürdig erscheinen. So führt die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde - Aktenseite 143 - aus, dass sie sich "um die notarielle Erklärung erst gekümmert hätten, als alles für meine Flucht organisiert gewesen war". Diese Behauptung ist jedoch evidentermaßen aktenwidrig, da die Beschwerdeführerin schildert, dass ab August 2011 die Bedrohungen für sie dermaßen gewesen sein sollen, dass sie seit diesem Zeitpunkt versteckt gelebt haben will, die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter datiert jedoch mit 13.01.2012 und wurde darüber hinaus unmittelbar vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Tschetschenien am 08.08.2012 noch ein zusätzlicher Vermerk angebracht. Wenn jedoch bereits am 13.01.2012 eine Einwilligung der Eltern des Neffen für dessen Ausreise mit der Beschwerdeführerin ins Ausland bzw. in Länder des Schengener Abkommens von einem Notar in Tschetschenien ausgestellt worden ist, dann ist die Behauptung, dass diese notarielle Erklärung erst zu einem Zeitpunkt bewirkt worden sein soll, als alles für eine Flucht organisiert gewesen sei, schlichtweg unrichtig, zumal diese Einwilligung wie dargestellt bereits im Jänner 2012 vorhanden war, die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben aber erst im August 2012 ausgereist sein will.

Somit lässt sich aus dem zeitlichen Zusammenhang und aus der Zusatzeintragung auf der Einwilligung mit Datum 08.08.2012 allenfalls entnehmen, dass zwischen Ausstellung der notariell beglaubigten Einwilligung und irgendeiner weiteren behördlichen Zustimmungserklärung am 08.08.2012 allenfalls irgendeine behördliche Überprüfung stattgefunden hat, all diese Fakten sprechen jedoch ganz massiv gegen eine wie immer geartete Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Verhaftung in Tschetschenien. Im Ergebnis ist auch die Argumentation der belangten Behörde über die tatsächlichen Ausreisemotive der Beschwerdeführerin und ihres Neffen nicht zu beanstanden, da tatsächlich der genannte Neffe bereits kurze Zeit nach seiner Einreise in das Bundesgebiet medizinische Untersuchungen in Anspruch genommen hat. Nur am Rande ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise den Neffen zu einer medizinischen Untersuchung im Landeskrankenhaus XXXX am 14.03.2013 begleitet und bei dieser Untersuchung erzählt hat, dass sie selbst von maskierten Männern abgeholt worden sei, ihr Neffe sei der Beschwerdeführerin nachgelaufen und von einem Auto nicht zufällig, sondern "vorsätzlich" angefahren worden.Somit lässt sich aus dem zeitlichen Zusammenhang und aus der Zusatzeintragung auf der Einwilligung mit Datum 08.08.2012 allenfalls entnehmen, dass zwischen Ausstellung der notariell beglaubigten Einwilligung und irgendeiner weiteren behördlichen Zustimmungserklärung am 08.08.2012 allenfalls irgendeine behördliche Überprüfung stattgefunden hat, all diese Fakten sprechen jedoch ganz massiv gegen eine wie immer geartete Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Verhaftung in Tschetschenien. Im Ergebnis ist auch die Argumentation der belangten Behörde über die tatsächlichen Ausreisemotive der Beschwerdeführerin und ihres Neffen nicht zu beanstanden, da tatsächlich der genannte Neffe bereits kurze Zeit nach seiner Einreise in das Bundesgebiet medizinische Untersuchungen in Anspruch genommen hat. Nur am Rande ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise den Neffen zu einer medizinischen Untersuchung im Landeskrankenhaus römisch 40 am 14.03.2013 begleitet und bei dieser Untersuchung erzählt hat, dass sie selbst von maskierten Männern abgeholt worden sei, ihr Neffe sei der Beschwerdeführerin nachgelaufen und von einem Auto nicht zufällig, sondern "vorsätzlich" angefahren worden.

Mit anderen Worten, gegenüber den behandelnden Ärzten der XXXX schildert die Beschwerdeführerin eine absichtliche Verletzung des Neffen durch maskierte Militärs, was sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt ableiten lässt. Weder ist von maskierten Militärs jemals die Rede gewesen, noch davon, dass der Neffe absichtlich mit dem Auto niedergefahren worden wäre, die Beschwerdeführerin schildert im Rahmen der Erstbefragung vielmehr, dass der Neffe "versteckt" auf die Straße gelaufen sei und von einem Militärfahrzeug angefahren und schwer verletzt worden wäre.Mit anderen Worten, gegenüber den behandelnden Ärzten der römisch 40 schildert die Beschwerdeführerin eine absichtliche Verletzung des Neffen durch maskierte Militärs, was sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt ableiten lässt. Weder ist von maskierten Militärs jemals die Rede gewesen, noch davon, dass der Neffe absichtlich mit dem Auto niedergefahren worden wäre, die Beschwerdeführerin schildert im Rahmen der Erstbefragung vielmehr, dass der Neffe "versteckt" auf die Straße gelaufen sei und von einem Militärfahrzeug angefahren und schwer verletzt worden wäre.

Zuletzt erscheint es dem Asylgerichtshof auch völlig unnachvollziehbar, dass einerseits die Familie der Beschwerdeführerin ebenso wie die Beschwerdeführerin selbst davon ausgehen soll, dass die Beschwerdeführerin in höchster Gefahr lebt, möglicherweise in Tschetschenien umgebracht werden soll, weil man ihr ein Naheverhältnis zur Rebellenbewegung unterstellt. Andererseits willigen die Eltern eines durch einen Verkehrsunfall im August 2011 schwer verletzten Kindes ein, dass ihr Kind gemeinsam mit der Beschwerdeführerin eine gefährliche Flucht aus Tschetschenien unternimmt, obwohl dieser doch im Falle ihrer Ergreifung die schlimmsten Sanktionen drohen.

In Summe erweist sich somit das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin aus den dargestellten Gründen als völlig unglaubwürdig, sodass auch der Asylgerichtshof zum klaren Ergebnis kommt, dass die Beschwerdeführerin deshalb von langer Hand geplant die Ausreise aus Tschetschenien in das Gebiet der Schengen-Staaten unternommen hat, um hier dem mitgenommenen Neffen eine bessere fachärztliche Behandlung zukommen zu lassen als dies der Ansicht der Beschwerdeführerin nach in der tschetschenischen Republik möglich wäre. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgungsgründe haben sich wie dargestellt jedoch als völlig unglaubwürdig erwiesen und kann keinesfalls angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Neffe aus den von ihnen behaupteten Gründen aus dem Herkunftsstaat ausgereist wären.

Dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung noch angegeben hatte, niemals einen Auslandspass besessen zu haben (AS 13), wohingegen sie laut Angaben am 02.05.2013 sehr wohl einen Auslandspass besessen habe, sie habe nach XXXX reisen wollen (AS 63), rundet letztlich das Bild über die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ab.Dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung noch angegeben hatte, niemals einen Auslandspass besessen zu haben (AS 13), wohingegen sie laut Angaben am 02.05.2013 sehr wohl einen Auslandspass besessen habe, sie habe nach römisch 40 reisen wollen (AS 63), rundet letztlich das Bild über die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ab.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde letztlich bloß Internetberichte zur Situation im Nordkaukasus und zur Sicherheitslage in Tschetschenien zitiert, wobei in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwieweit daraus eine Verfolgung der Beschwerdeführerin resultiere, zumal diese keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen. Aus den zitierten Berichten geht auch nicht hervor, dass in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien eine Situation herrscht, in der vollkommen undifferenziert jede Person einer Verfolgung ausgesetzt ist. Im Übrigen sind die vom Bundesasylamt eingeholten Berichte ausgewogen zusammengestellt und berücksichtigen verschiedene voneinander unabhängige Quellen, weshalb diese der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

Aus den vom Bundesasylamt im Verfahren verwendeten aktuellen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch Widerstandskämpfer lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und dies entspricht der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

Anhaltspunkt für eine solche individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Eine Involvierung in die Widerstandsbewegung bzw. ein derart bestehender Verdacht der tschetschenischen oder russischen Behörden konnte nicht glaubhaft dargelegt werden.

Der Umstand, dass sich die Familie der Beschwerdeführerin - insbesondere ihr Bruder - unverändert und unbehelligt im Herkunftsstaat aufhält, ist im Lichte der dargelegten Länderinformationen ebenfalls ein gewichtiges Indiz, dass die Beschwerdeführerin keiner Verfolgung aufgrund der von ihr behaupteten Gründe ausgesetzt war, andernfalls wohl nicht bloß eine alleinstehende Frau, sondern die gesamte Familie (etwa der Bruder) - insbesondere die männlichen Familienangehörigen - aufgrund des Verdachtes, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein, Verfolgung und Befragungen nach den genannten Onkeln ausgesetzt gewesen wären.

Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass der unpolitischen Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten.

Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für die Beschwerdeführerinnen keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführerin offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Die Beschwerdeführerin hat bis zur Ausreise im Herkunftsstaat das finanzielle Auslangen gefunden. Der Beschwerdeführerin war es möglich, einer Beschäftigung nachzugehen. Finanzielle Schwierigkeiten wurden von ihr nicht geschildert. Weiters verfügt die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat offenkundig unverändert über eine Wohnmöglichkeit sowie über familiäre Bindungen.

Die Beschwerdeführerin hat somit bis zur Ausreise vor ca. einem Jahr aus dem Herkunftsstaat das finanzielle Auslangen gefunden, ihr Wohnbedürfnis befriedigt und in der Nähe ihrer Familie gelebt, die sich unverändert im Herkunftsstaat aufhält.

Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht demnach überhaupt kein Zweifel daran, dass es der Beschwerdeführerin wie vor der Ausreise möglich sein wird, im Herkunftsstaat zu leben, ohne in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie wird offensichtlich wieder einer Arbeit nachgehen können. Auch eine Wohnmöglichkeit ist wie vor der Ausreise gegeben.

Im Übrigen muss auf die zusätzlichen Unterstützungsmöglichkeiten durch die Großfamilie der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat hingewiesen werden.

Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich erklärt, gesund zu sein. Irgendwelche Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin haben sich auch in der Beschwerde nicht ergeben.

Demnach steht unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerinnen eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und haben sich - wie dargelegt - auch sonst keine Hinweise ergeben, die ihrer Abschiebung entgegenstehen würden."Demnach steht unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerinnen eine Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegen und haben sich - wie dargelegt - auch sonst keine Hinweise ergeben, die ihrer Abschiebung entgegenstehen würden."

In den soeben dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen betreffend die Tante wurde anschaulich dargelegt, weshalb deren Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Mangels eigener Verfolgungsgründe haben sich im Falle des Beschwerdeführers keine Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat ergeben. Die von der Tante bei behandelnden Ärzten vorgetragene Behauptung, der mj. Beschwerdeführer sei absichtlich von einem Militärfahrzeug angefahren worden, war aus den dargestellten Gründen unglaubwürdig.

Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat mit seiner Tante zusammengelebt, fallweise war er auch bei seiner eigenen Familie, er verfügt in Tschetschenien über seine Eltern und drei Geschwister.

Unter diesen Gesichtspunkten stellt sich die Lage des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr - unter wirtschaftlichen und sozialen Aspekten - offensichtlich gesichert dar.

Die Tante hat quer durch das gesamte Verfahren geschildert, im Herkunftsstaat mit dem Beschwerdeführer das finanzielle Auslangen gefunden zu haben. Im Herkunftsstaat verfügen der Beschwerdeführer und seine Tante unverändert über eine Wohnmöglichkeit, zumal die eigenen Eltern dort nach wie vor aufhältig sind.

Aufgrund des traditionsbedingten familiären Zusammenhalts innerhalb der tschetschenischen Großfamilie ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr Unterstützung von seinen im Herkunftsstaat aufhältigen engsten Verwandten erfährt. Dass eine solche bereits in der Vergangenheit erfolgt ist, wird deutlich, wenn man die Ausführungen der Tante berücksichtigt, wonach die Eltern nach dem Krankenhausaufenthalt den Beschwerdeführer versorgt haben.

Abgesehen davon kehrt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Tante in den Herkunftsstaat zurück, die seit Jahren seine Hauptbezugsperson sein soll. Der Antrag der Tante wurde nämlich - wie bereits dargelegt - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag negativ entschieden und ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat verfügt.

Der Beschwerdeführer und seine Tante haben bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat - vor ca. einem Jahr - das finanzielle Auslangen gefunden und ihr Wohnbedürfnis befriedigt, wobei sich seine eigenen Eltern unverändert im Herkunftsstaat aufhalten.

Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht demnach überhaupt kein Zweifel, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Tante - wie bereits vor der Ausreise - möglich sein wird, im Herkunftsstaat zu leben, ohne in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer wird offensichtlich weiterhin von den eigenen Eltern versorgt werden. Seine Tante wird zweifelsfrei wieder einer Beschäftigung nachgehen können. Auch eine Wohnmöglichkeit ist durch das Elternhaus wie vor der Ausreise gegeben. Im Übrigen muss auf die zusätzlichen Unterstützungsmöglichkeiten durch die Großfamilie des Beschwerdeführers und seiner Tante hingewiesen werden.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der erwähnten Beeinträchtigung leidet, die keiner akuten, nur im Bundesgebiet exklusiv vorhandenen medizinischen Behandlung bedarf. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dieser Beeinträchtigungen nach einem Unfall im Herkunftsstaat behandelt.

Der Beschwerdeführer leidet demnach an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einen akuten Behandlungsbedarf nach sich zieht, der nicht auch im Herkunftsstaat gegeben wäre. Solches wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert behauptet.

Es braucht in diesem Zusammenhang keine weitwendigen Überlegungen, dass der Beschwerdeführer an keiner Erkrankung leidet, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht. Epilepsie ist zweifellos im Herkunftsstaat behandelbar, auch die im Bundesgebiet angeregte "Krankengymnastik einmal pro Monat" wegen der spastischen Hemiparese wird in der Russischen Föderation zu organisieren sein.

Der Beschwerdeführer benötigt somit keine exklusiv im Bundesgebiet erhältliche medizinische Behandlung, auf die Feststellungen der belangten Behörde zum Gesundheitssystem im Herkunftsstaat wird verwiesen.

Zumal es dem Beschwerdeführer mit seiner Schwester vor ca. einem Jahr im Bewusstsein seiner Beeinträchtigt möglich war, die Reise in das Bundesgebiet zu absolvieren, ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb eine Überstellung des Beschwerdeführers nunmehr nicht möglich sein soll. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer bzw. seiner Tante bzw. gesetzlichen Vertretung auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Bloß der Vollständigkeit halber hält der erkennende Senat des Asylgerichtshofes fest, dass sich aus den eingeholten Länderinformationen eine adäquate medizinische Grundversorgung im Herkunftsstaat ergibt. Insbesondere sind in Tschetschenien auch psychische Beeinträchtigungen behandelbar. Ausdrücklich wird in den Länderfeststellungen die Behandlung von Kindern in spezialisierten Kliniken (Physiotherapeuten, Logotherapeuten, Masseure, S. 21 im angefochtenen Bescheid) beschrieben.

Es besteht daher überhaupt kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch in der Zukunft - wie in den vergangenen Jahren -bei Bedarf behandelt werden kann.

Wie dargelegt, hat sich beim Beschwerdeführer kein akuter bzw. lebensnotwendiger Behandlungsbedarf ergeben, die weitere Behandlung wird auch im Herkunftsstaat ausreichend gesichert sein.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und haben sich - wie dargelegt - auch sonst keine Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegen und haben sich - wie dargelegt - auch sonst keine Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden.

II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 12.08.2012 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 12.08.2012 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Zum Status des Asylberechtigten:römisch zwei.2. Zum Status des Asylberechtigten:

II.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

II.2.2. Aus den Gesamtangaben des mj. Beschwerdeführers, seiner Tante und der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Fluchtvorbringen seiner Tante hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung ist demnach vollkommen unwahrscheinlich.römisch zwei.2.2. Aus den Gesamtangaben des mj. Beschwerdeführers, seiner Tante und der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Fluchtvorbringen seiner Tante hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung ist demnach vollkommen unwahrscheinlich.

Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Sofern in der Beschwerde die nochmalige Einvernahme eingefordert wird, um "ihre Fluchtgeschichte glaubhaft machen zu können", ist festzustellen, dass auch die Rechtsvertretung keinerlei Hinweis liefert, zu welchem Thema der mj. Beschwerdeführer noch aussagen könnte. Eigene Gründe wurden nie vorgebracht, die Probleme der Tante will er nicht kennen und an den eigenen Unfall kann er sich nicht erinnern. Zu welchem Thema eine weitere Verhandlung stattfinden sollte bzw. welcher Inhalt dabei erörtert werden soll, ist somit überhaupt nicht ersichtlich.Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen. Sofern in der Beschwerde die nochmalige Einvernahme eingefordert wird, um "ihre Fluchtgeschichte glaubhaft machen zu können", ist festzustellen, dass auch die Rechtsvertretung keinerlei Hinweis liefert, zu welchem Thema der mj. Beschwerdeführer noch aussagen könnte. Eigene Gründe wurden nie vorgebracht, die Probleme der Tante will er nicht kennen und an den eigenen Unfall kann er sich nicht erinnern. Zu welchem Thema eine weitere Verhandlung stattfinden sollte bzw. welcher Inhalt dabei erörtert werden soll, ist somit überhaupt nicht ersichtlich.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:römisch zwei.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:

II.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.römisch zwei.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

II.3.2. Weder aus den Angaben der Tante zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit dem Beschwerdeführer maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).römisch zwei.3.2. Weder aus den Angaben der Tante zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit dem Beschwerdeführer maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr kann somit schlichtweg nicht erkannt werden, leben doch seine Eltern und seine Geschwister weiterhin in Tschetschenien.Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr kann somit schlichtweg nicht erkannt werden, leben doch seine Eltern und seine Geschwister weiterhin in Tschetschenien.

Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass in der Beweiswürdigung umfassend und ausführlich dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer und seine Tante für den Fall einer Rückkehr in keine existenzbedrohende Situation geraten würden.

Auch seiner Tante, die zuletzt im Herkunftsstaat am Bau tätig gewesen ist, wird es nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich sein, wieder eine Arbeit nachzugehen und damit das finanzielle Auslangen zu finden.

Der Tante ist es demnach offensichtlich zumutbar, in Tschetschenien ihren Lebensunterhalt weiterhin durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Es sind keine Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen, wonach sich infolge der knapp ein Jahr währenden Abwesenheit aus Tschetschenien irgendwelche Änderungen an der Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Tante für den Fall einer Rückkehr ergeben hätten.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort bis vor ca. einem Jahr noch gelebt hat und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Auch ist er mit der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut. Demgegenüber ist es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigung in absehbarer Zeit nicht möglich, die deutsche Sprache zu lernen (vgl. Landeskrankenhaus XXXX, Arztbrief auf AS 71).Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort bis vor ca. einem Jahr noch gelebt hat und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Auch ist er mit der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut. Demgegenüber ist es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigung in absehbarer Zeit nicht möglich, die deutsche Sprache zu lernen vergleiche Landeskrankenhaus römisch 40 , Arztbrief auf AS 71).

Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass dieser einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht, zumal die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Tschetschenien behandelt wurden, er im Herkunftsstaat medizinisch versorgt worden ist und sich kein akuter Behandlungsbedarf und schon gar kein Bedarf nach einer exklusiv, ausschließlich im Bundesgebiet verfügbaren Behandlung ergeben hat. Dahingehend wird auf die umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen verwiesen.

Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß den Länderberichten und dem Amtswissen des Asylgerichtshofes in der Russischen Föderation und insbesondere auch in Tschetschenien eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und im Übrigen fast alle Erkrankungen - wie in Westeuropa - behandelt werden können. Die Behandlung von Kindern in spezialisierten Kliniken wurde in den Länderinformationen ausdrücklich genannt. Adäquate Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer waren auch deshalb zu bejahen, da der Beschwerdeführer - wie mehrfach dargelegt - bereits vor der Ausreise medizinische Behandlungen im Herkunftsstaat wahrgenommen hat.

Unter Verweis auf die vorgelegten Länderinformationen kann für die Russische Föderation und insbesondere Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.Unter Verweis auf die vorgelegten Länderinformationen kann für die Russische Föderation und insbesondere Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat wurde nicht vorgebracht und ist eine solche aufgrund adäquater medizinischer Behandlungsmöglichkeiten nicht fassbar. Im Übrigen besteht beim Beschwerdeführer kein akuter medizinischer Behandlungsbedarf und war ihm vor einem Jahr die Reise aus dem Herkunftsstaat nach Österreich im Lichte seiner Beeinträchtigung problemlos möglich.

Der Vertretung ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.Der Vertretung ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.4. Zur Ausweisung:römisch zwei.4. Zur Ausweisung:

II.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

II.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person.

In Österreich befindet sich zwar seine Tante, mit der er gemeinsam eingereist ist und mit der er auch im Bundesgebiet weiterhin zusammenlebt, doch ist diese ebenfalls Asylwerberin und deren Asylverfahren ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden worden. Die Tante ist daher im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher - gemeinsam mit seiner Tante vollzogen - keinen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar. Zudem befinden sich seine Eltern und Geschwister weiterhin im Herkunftsstaat.Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher - gemeinsam mit seiner Tante vollzogen - keinen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar. Zudem befinden sich seine Eltern und Geschwister weiterhin im Herkunftsstaat.

Hinsichtlich des im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Onkels ist auszuführen, dass dieses Verwandtschaftsverhältnis, im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens zwischen nicht der Kernfamilie angehörigen Personen, keine relevante familiäre Beziehung iSd. Art. 8 EMRK darstellt. Dies insbesondere deswegen, da der Beschwerdeführer und sein Onkel über kein qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis verfügen.Hinsichtlich des im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Onkels ist auszuführen, dass dieses Verwandtschaftsverhältnis, im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens zwischen nicht der Kernfamilie angehörigen Personen, keine relevante familiäre Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK darstellt. Dies insbesondere deswegen, da der Beschwerdeführer und sein Onkel über kein qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis verfügen.

II.4.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.4.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Zu verweisen ist insbesondere auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.Zu verweisen ist insbesondere auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Im Hinblick auf diese Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers vorliegen würde, dies bereits deshalb, da sich der Beschwerdeführer erst seit August 2012 - also etwas mehr als ein Jahr - im Bundesgebiet aufhält.Im Hinblick auf diese Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers vorliegen würde, dies bereits deshalb, da sich der Beschwerdeführer erst seit August 2012 - also etwas mehr als ein Jahr - im Bundesgebiet aufhält.

Der bisherige Aufenthalt war nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem der Beschwerdeführer wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind durch einen Aufenthalt entstandene persönliche Interessen jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war.

Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht nicht erkennbar sind. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Beschwerde sind irgendwelche integrativen Aspekte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fassbar. Vielmehr sind der Beschwerdeführer und seine Schwester auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen.

Es sind auch sonst keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.

Der Beschwerdeführer ist laut Ausführungen seiner Tante (Arztbrief AS 71) aufgrund seiner Beeinträchtigung kaum imstande, die deutsche Sprache zu erlernen. Ebenso wenig ist es ihm möglich, dem Schulunterricht zu folgen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht Mitglied in einem Verein, besondere soziale Bindungen wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

Schließlich führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über ein soziales Netz verfügt, da sich dort seine engsten Angehörigen (Eltern und Geschwister!) unvermindert aufhalten. Der Beschwerdeführer konnte im Herkunftsstaat auch stets finanziell abgesichert leben. Dort verfügt er auch über das ihm vertraute soziale Umfeld. Auch seine Tante konnte im Herkunftsstaat einer legalen Beschäftigung nachgehen. Der Beschwerdeführer versteht auch die Sprache seines Herkunftsstaates und wird es ihm umgekehrt offensichtlich nicht leicht möglich sein, die deutsche Sprache zu erlernen.

Aufgrund dieser sozialen und wirtschaftlichen Faktoren und auch im Hinblick auf die im Vergleich zum Lebensalter des Beschwerdeführers kurze Ortsabwesenheit in der Dauer von einem Jahr kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, zumal davon auszugehen ist, dass dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich kein asylrelevanter Sachverhalt zu Grunde liegt.

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des o.a. Bescheides abzuweisen.Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des o.a. Bescheides abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof mit der Schwester als gesetzlicher Vertreterin des Beschwerdeführers war - wie bereits beweiswürdigend dargelegt - gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof mit der Schwester als gesetzlicher Vertreterin des Beschwerdeführers war - wie bereits beweiswürdigend dargelegt - gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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