TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/1 B2 225911-3/2010

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Veröffentlicht am 01.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

Zl. B2 225.911-3/2010/8E

B2 246.939-3/2010/12E

B2 247.150-3/2010/8E

B2 247.151-3/2010/8E

B2 300.601-3/2010/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, Zl. 09 00.789 - BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, Zl. 09 00.789 - BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, Zl. 09 00.596 - BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, Zl. 09 00.596 - BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, Zl. 09 00.597 - BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, Zl. 09 00.597 - BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, Zl. 09 00.598 - BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, Zl. 09 00.598 - BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, Zl. 09 00.603 - BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, Zl. 09 00.603 - BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 08.10.2001 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tage einen Asylantrag, welchen er mit der ihm unterstellten Zugehörigkeit zur UCK begründete. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.12.2001 gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.11.2008, Zahl: B2 225.911-0/2008/4E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der der Erstbeschwerdeführer behauptete, seit mehr als zehn Jahren wegen seines nicht abgeleisteten Wehrdienstes gesucht zu werden - abgewiesen. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers - er werde wegen (unterstellter) Zugehörigkeit zur UCK (so die Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren) und/oder der Nichtableistung des Wehrdienstes (so die Behauptung im Beschwerdeverfahren) von den Behörden seines Herkunftsstaates verfolgt - erwies sich als nicht glaubwürdig. Selbst im Falle der Wahrunterstellung einer früheren gerichtlichen Verurteilung wäre diese vom 2003 beschlossenen Amnestiegesetz erfasst und eine strafrechtliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers nunmehr auszuschließen. Damit mangle es dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls (auch) an Asylrelevanz. Diese Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs in Rechtskraft.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 08.10.2001 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tage einen Asylantrag, welchen er mit der ihm unterstellten Zugehörigkeit zur UCK begründete. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.12.2001 gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.11.2008, Zahl: B2 225.911-0/2008/4E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der der Erstbeschwerdeführer behauptete, seit mehr als zehn Jahren wegen seines nicht abgeleisteten Wehrdienstes gesucht zu werden - abgewiesen. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers - er werde wegen (unterstellter) Zugehörigkeit zur UCK (so die Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren) und/oder der Nichtableistung des Wehrdienstes (so die Behauptung im Beschwerdeverfahren) von den Behörden seines Herkunftsstaates verfolgt - erwies sich als nicht glaubwürdig. Selbst im Falle der Wahrunterstellung einer früheren gerichtlichen Verurteilung wäre diese vom 2003 beschlossenen Amnestiegesetz erfasst und eine strafrechtliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers nunmehr auszuschließen. Damit mangle es dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls (auch) an Asylrelevanz. Diese Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs in Rechtskraft.

Gleichzeitig wurden auch die Beschwerden seiner Ehegattin (der Zweitbeschwerdeführerin) und seiner Kinder XXXX (Drittbeschwerdeführerin) und XXXX (Viertbeschwerdeführer), die im Juni 2003 nach Österreich einreisten und Asylerstreckungsanträge bezogen auf den Erstbeschwerdeführer einbrachten, sowie seines jüngsten Sohnes XXXX (Fünftbeschwerdeführer), der im Jänner 2005 in Österreich geboren und für den ein eigenständiger Antrag eingebracht worden war, gegen ihre jeweils erstinstanzlich negativ beschiedenen Anträge mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.08.2008 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 bzw. §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Bezüglich des Fünftbeschwerdeführers wurde die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Gleichzeitig wurden auch die Beschwerden seiner Ehegattin (der Zweitbeschwerdeführerin) und seiner Kinder römisch 40 (Drittbeschwerdeführerin) und römisch 40 (Viertbeschwerdeführer), die im Juni 2003 nach Österreich einreisten und Asylerstreckungsanträge bezogen auf den Erstbeschwerdeführer einbrachten, sowie seines jüngsten Sohnes römisch 40 (Fünftbeschwerdeführer), der im Jänner 2005 in Österreich geboren und für den ein eigenständiger Antrag eingebracht worden war, gegen ihre jeweils erstinstanzlich negativ beschiedenen Anträge mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.08.2008 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 bzw. Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Bezüglich des Fünftbeschwerdeführers wurde die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.

2. Am 21.01.2009 stellte der Erstbeschwerdeführer einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, wobei er anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst erklärte, seine Fluchtgründe aus dem Jahr 2001 aufrecht zu erhalten, ergänzt um das Vorbringen, dass er seit seiner Flucht nach Österreich "von Zeit zu Zeit von der mazedonischen Polizei zu Hause in Mazedonien gesucht wurde". Er fürchte um sein Leben und das seiner Familie. Im Heimatort würde ein Bruder leben, die Eltern seien bereits 1985 (Vater) und 2002 (Mutter) verstorben. Zwei Brüder würden in Österreich leben.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag- sie hatte ihren Antrag auf internationalen Schutz und entsprechende Anträge für ihre minderjährigen Kinder - die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer - bereits am 16.01.2009 gestellt, bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihren Fluchtgründen jedoch noch keine inhaltlichen Angaben gemacht - zunächst an, dass ihre Kinder - die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer - keine eigenständigen Asylgründe hätten. Die Polizei habe nach ihrem Mann gesucht, da dieser seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe. Er sei aber an diesen Tagen nie zu Hause gewesen, weshalb man sie misshandelt habe. Konkret sei sie am Pyjama gezogen worden und die Polizisten hätten "etwas mit mir machen" wollen, dies jedoch aufgrund der Anwesenheit ihrer Kinder nicht getan. Es seien viele Polizisten gewesen, durchwegs ethnische Mazedonier. Eine Beschwerde habe sie aus Angst nicht eingebracht, Beweismittel könne sie hinsichtlich ihres Vorbringens nicht vorlegen.

Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.01.2009 erklärte der Erstbeschwerdeführer, seine Probleme in Mazedonien hätten kurz vor seiner Ausreise begonnen, als die Polizei entdeckt habe, dass er seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe. Andere Probleme habe er nicht gehabt.

Im Verlauf einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.03.2009 gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, dass er auf seine bisherigen Angaben im ersten Asylverfahren verweise. Zudem wolle er anfügen, dass er in seiner Heimat nach wie vor nicht sicher sei. Im Falle einer Rückkehr könne er die Existenz seiner Familie nicht sichern. Das Elternhaus gehöre nun einem seiner Brüder, er habe "dort nichts mehr" und würde auch keine Arbeit finden. Sein Bruder könnte ihn gegebenenfalls nur für ein oder zwei Tage aufnehmen, da "es nun sein Haus ist". Seine anderen beiden Brüder würden seit vielen Jahren in Österreich, seine Schwester in Presevo (Serbien) leben.

Etwa seit dem Jahr 2000 werde polizeilich nach ihm gesucht, weil er vor rund 22 Jahren den Militärdienst nicht geleistet habe. In seiner Abwesenheit sei auch weiter nach ihm gesucht worden, weshalb seine Kinder Angst hätten. Im Falle schwerer Kopfschmerzen oder wenn er Probleme beim Einschlafen habe, nehme er Schmerzmittel bzw. Beruhigungstabletten. Er arbeite derzeit nicht (wenngleich er Arbeit suche) und sei auch nicht Mitglied in Vereinen, habe jedoch einen Deutschkurs absolviert. Seine in Österreich lebenden Brüder würden ihn unterstützen und gelegentlich besuchen. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zur Situation in Mazedonien gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die tatsächliche Situation anders sei. Bei den Mazedoniern habe es "nicht wirklich eine Veränderung" gegeben.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Verlauf ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag an, bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Elternhaus ihres Gatten, das nun ihr Schwager geerbt habe, gelebt zu haben. Kurz vor ihrer Ausreise sei die Polizei dreimal innerhalb eines Tages gekommen, dabei hätten die Polizisten ihren Pyjama zerrissen und ihr "weitere Probleme machen" wollen. Als die Kinder aufgewacht seien, sei die Polizei gegangen - nicht ohne sie auf Mazedonisch zu beschimpfen. Ihrem Gatten habe sie von diesem Vorfall nichts erzählt. Gefragt, warum die Polizei mehr als 10 Jahre nach Eintritt seiner Wehrpflicht ihren Gatten suche, meinte die Zweitbeschwerdeführerin: "Den Militärdienst muss man ja ableisten." Ihr gehe es "soweit gut", sie nehme lediglich Medikamente wegen ihrer Rückenschmerzen und Beruhigungstabletten vor dem Einschlafen. Allerdings hätten ihre beiden in Mazedonien geborenen Kinder gesundheitliche Probleme. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zur Situation in Mazedonien gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass diese nicht stimmen würden, da sie dort "sehr viel gelitten habe".

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21.07.2009 die Anträge des Erstbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt II), die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Zudem wurden die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III) und wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21.07.2009 die Anträge des Erstbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Zudem wurden die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei) und wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009 wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 bzw. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt.Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009 wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, bzw. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.09.2009 wurde den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.07.2009 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 34 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass es im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 Abs. 4 AsylG nicht zulässig sei, nur einzelne Anträge von Familienmitgliedern zur inhaltlichen Entscheidung zuzulassen und andere wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unabhängig davon wurde in den diesbezüglichen Entscheidungen der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers festgehalten, dass die angefochtenen Bescheide jedenfalls bezüglich Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen gewesen wäre, da das Bundesasylamt den Sachverhalt bezüglich der schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers und die möglichen Auswirkungen ihrer Ausweisung nach Mazedonien hinsichtlich der dortigen Behandlungsmöglichkeiten und deren Finanzierung äußerst mangelhaft ermittelt hat.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.09.2009 wurde den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.07.2009 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass es im Rahmen eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG nicht zulässig sei, nur einzelne Anträge von Familienmitgliedern zur inhaltlichen Entscheidung zuzulassen und andere wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unabhängig davon wurde in den diesbezüglichen Entscheidungen der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers festgehalten, dass die angefochtenen Bescheide jedenfalls bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen gewesen wäre, da das Bundesasylamt den Sachverhalt bezüglich der schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers und die möglichen Auswirkungen ihrer Ausweisung nach Mazedonien hinsichtlich der dortigen Behandlungsmöglichkeiten und deren Finanzierung äußerst mangelhaft ermittelt hat.

Mit Schreiben vom 27.10.2010 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführer Stellungnahmen der Sonderpädagoginnen der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers betreffend deren aktueller schulischer Leistungsfähigkeit und Entwicklung in den letzten Jahren. Aus diesen ist im Wesentlichen ersichtlich, dass die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer nach dem Lehrplan der Sonderschule (teilweise dem Lehrplan für Schwerstbehinderte) unterrichtet werden. Sie seien lernwillig, aber nicht in der Lage, Arbeitsaufträge selbständig auszuführen. Im Falle der Drittbeschwerdeführerin liege eine "umfassende Entwicklungsverzögerung" vor.

4. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.04.2010 gab der Erstbeschwerdeführer an, sein Bruder lebe in Kumanovo und seine Schwester in Presheve. Er habe im Herkunftsstaat zuletzt in Kumanovo mit seiner Mutter, einem weiteren Bruder samt dessen Frau und Kind sowie mit seiner eigenen Familie gelebt. Zwei seiner Brüder seien in Österreich aufhältig und seien öfter nach Kumanovo auf Urlaub gekommen. Seit siebeneinhalb Jahren gehöre das Haus, indem er im Herkunftsstaat gelebt habe, seinem Bruder. Er selbst habe als Markthändler seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat verdient und auch auf Baustellen als Hilfsarbeiter gearbeitet. Die Lebenssituation sei mittelmäßig gewesen. Zwei seiner Kinder - die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer - hätten ein Trauma und seien in ständiger ärztlicher Kontrolle. Er werde auch weitere Befunde vorlegen. Sie seien drei oder vier Mal bei einem Arzt in Wien gewesen.

Sein bevollmächtigter Vertreter gab dazu an, die Kinder seien schwerstbehindert und die entsprechende Behandlung würden sie nur in Österreich bekommen. Es gebe hier ausgezeichnete Sonderschulen, welche in Mazedonien nicht vorhanden seien. Ein zusätzliches Problem ergebe sich daraus, dass die Familie in Graz lebe, die sie bisher betreuenden Ärzte aber in Wien ansässig seien. Zumindest die Abschlussuntersuchung solle daher wieder in Wien erfolgen.

Der Erstbeschwerdeführer gab weiter an, dass er gerne in Österreich arbeiten würde, um nicht länger "auf die Caritas angewiesen zu sein". Nach Vorhalt des Erhebungsberichtes der Staatendokumentation vom 05.01.2010, aus der - nach Ausführungen der Behörde - ersichtlich sei, dass es in Kumanovo Tagesstätten für Kinder und Erwachsene gebe, gab der Beschwerdeführer an, er wolle über Mazedonien nichts hören und könne nicht zurückkehren. Die Kinder hätten sich "an alles gewöhnt" und würden nicht nach Mazedonien zurück wollen. Er wolle nicht, dass die Kinder mit einer Rückkehr nach Mazedonien gequält würden. Er glaube nicht, dass in Mazedonien eine staatliche Verfolgung nicht stattfinde bzw. Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt werden würde. Er vertraue dem mazedonischen Staat nicht.

In seinem familiären Umfeld habe sich seit März 2009 nichts geändert. Dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers wurden Länderfeststellungen zur Situation in Mazedonien und der erwähnte Erhebungsbericht der Staatendokumentation vom 05.01.2010 ausgehändigt und ihm eine Frist von einer Woche zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Im Rahmen der Einvernahme wurden unter anderem ein Schreiben der Sonderpädagogin an der Schule der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers, ein Befundbericht einer Sozialpädagogischen Beratungsstelle in Graz betreffend die Drittbeschwerdeführerin vom 23.03.2010, aktuelle Schulnachrichten der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers, sowie Befunde der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers von der klinischen Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie am LSF Graz, vorgelegt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag zunächst an, im Herkunftsstaat würden noch ihr Schwager und ihre drei Brüder leben. Es bestehe für ihre Familie derzeit keine Möglichkeit, im Haus des Schwagers unterzukommen, da der Schwager sie nicht ins Haus lassen würde. Bezüglich der Behandlung ihrer Kinder - der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers - erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie mit ihnen nicht über die Möglichkeit einer Rückkehr nach Mazedonien reden würden und froh seien, dass deren Behandlung nun in Österreich erfolgen könne. Derzeit würden die Kinder keine spezielle Therapie bekommen, aber für nächste Woche hätten sie einen Termin bei einem Arzt. Nach Vorhalt des Erhebungsberichtes der Staatendokumentation vom 05.01.2010, wonach es in Mazedonien 22 Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie in Kumanovo Tagesstätten für Kinder und Erwachsene gebe, in welchen sonderpädagogische Maßnahmen angeboten werden würden, gab die Beschwerdeführerin an, dass es dort "sehr schlimm" sei. Sie seien seit neun Jahren in Österreich. Die Kinder würden es nicht verkraften, nach Mazedonien zurückkehren zu müssen. Ihre gesundheitliche Situation würde sich weiter verschlechtern. Auch vertraue sie der dortigen Polizei nicht.

Ihre Brüder in Mazedonien hätten auch keine Möglichkeit, die Familie der Beschwerdeführerin aufzunehmen, da sie selbst Familien hätten und sich eine finanzielle Unterstützung nicht leisten könnten. Nach Vorhalt von Feststellungen zur Situation in Mazedonien gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie könne nicht zurückkehren, auch wenn ihr gesagt werde, dass die Polizei ihr nichts antun würde. Sie habe Angst vor der mazedonischen Polizei. In Österreich gehe sie keiner Arbeit nach; sie würden inzwischen in Graz leben und von der Caritas unterstützt werden, welche für sie auch eine Wohnung in Graz gefunden habe.

5. Mit Schreiben vom 15.04.2010 wurde vom damals bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen und zum Erhebungsbericht der Staatendokumentation vom 05.01.2010 Stellung genommen und ausgeführt, die Länderfeststellungen seien völlig unzulänglich. Die Österreichische Botschaft in Skopje stelle fest, dass die Versorgung mit erforderlichen Medikamenten kostenlos sei. Dies sei aber eine theoretische Vergünstigung, da viele Medikamente de facto nicht erhältlich seien. Feststellungen zur Verfügbarkeit bestimmter Medikamente und zu den Kosten etwaig erforderlicher privater Beschaffung derselben seien nicht getroffen worden. Bezüglich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei auszuführen, dass hier eine qualitative Wertung der Einrichtungen für Kinder mit geistiger Behinderung unterbleibe. Die Drittbeschwerdeführerin leide auch an einer körperlichen Behinderung und würde unbedingt diverser Operationen bedürfen. Zudem leide sie unter schweren Depressionen und sei eine psychotherapeutische Behandlung notwendig, auch in Zusammenhang mit den "evidenten Suizidgedanken". Diese Behandlung sei jedoch auch nach den Ergebnissen der Staatendokumentation in den zitierten Einrichtungen nicht möglich. Dazu komme erschwerend die generelle Einstellung der mazedonischen Bevölkerung gegenüber behinderten Menschen.

6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 11.05.2010 hat das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III).6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 11.05.2010 hat das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend wurde ausgeführt, dass keine Umstände glaubhaft vorgebracht worden wären, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Beschwerdeführer persönlich im Herkunftsstaat Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen wären. Es läge auch keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien vor. Hinsichtlich der Behandlungsbedürftigkeit der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass hinreichende Behandlungsmöglichkeiten und Förderungsmaßnahmen auch im Herkunftsstaat bestehen würden. Die zu erwartenden diesbezüglichen Verschlechterungen würden nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen und seien daher "hinzunehmen und hier nicht beachtlich". Da die Mitglieder der gesamten Familie im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wären, würde eine Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer darstellen und könne aus deren Privatleben nicht ansatzweise ein Anknüpfungspunkt an Österreich erkannt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass keine Umstände glaubhaft vorgebracht worden wären, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Beschwerdeführer persönlich im Herkunftsstaat Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen wären. Es läge auch keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien vor. Hinsichtlich der Behandlungsbedürftigkeit der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass hinreichende Behandlungsmöglichkeiten und Förderungsmaßnahmen auch im Herkunftsstaat bestehen würden. Die zu erwartenden diesbezüglichen Verschlechterungen würden nicht die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichen und seien daher "hinzunehmen und hier nicht beachtlich". Da die Mitglieder der gesamten Familie im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wären, würde eine Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer darstellen und könne aus deren Privatleben nicht ansatzweise ein Anknüpfungspunkt an Österreich erkannt werden.

7. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe es unterlassen, ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachzukommen. In Mazedonien könnten jederzeit wieder bewaffnete Konflikte drohen und es sei für die Beschwerdeführer auch keine Existenzgrundlage gegeben. Sie würden über keine Vermögenswerte verfügen und die Sozialhilfe würde zur Existenzsicherung nicht ausreichen. Das größte Problem liege aber in der Behinderung der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers, für die in Mazedonien keine adäquaten Einrichtungen vorhanden seien. Auch die mazedonische Gesellschaft weise nicht die nötige Akzeptanz für die Betroffenen auf. Bezüglich der Behinderung der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers würden überdies "in absehbarer Zeit" ergänzende Unterlagen vorgelegt.

Den Beschwerden beigeschlossen war ein rezenter Arztbrief betreffend eine ambulante Untersuchung des Erstbeschwerdeführers und ein Schreiben einer Verwandten betreffend die gesundheitlichen Probleme der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers. Ebenfalls vorgelegt wurden Befunde der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers.

8. Am 22.02.2011 langten beim Asylgerichtshof fachärztliche Befundberichte (vom 01.06.2010) eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie betreffend die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer ein. Darin wurde den beiden Minderjährigen eine "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert und eine medikamentöse Therapie empfohlen. Unter einem wurden Kopien von teilweise korrespondierenden Rezepten (ausgestellt am 18.01.2011 durch den selben Facharzt), eine unverbindliche Einstellungszusage betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 13.01.2011 sowie eine Stellungnahme der Schule der Drittbeschwerdeführerin vom 17.01.2011 betreffend deren schulische Entwicklung.

Am 19.05.2011 legten die Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof das Österreichische Sprachdiplom (Niveaustufe A2) des Erstbeschwerdeführers vor, das dieser am 08.04.2011 erworben hatte. Zudem wurden eine Stellungnahme der aktuellen Schule der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers vom 03.05.2011, eine Stellungnahme seitens deren früherer Schule vom 10.05.2011 sowie eine Bestätigung der Caritas vom 15.04.2011 betreffend vom Erstbeschwerdeführer freiwillig verrichtete Arbeiten vorgelegt. Überdies wurden Bestätigungen über eine wiederholte (zumindest tageweise) Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Remunerant der Stadt Graz im Jahr 2010 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 03.10.2011 legten die Beschwerdeführer mehrere Schreiben von Privatpersonen sowie von Lehrerinnen und Betreuerinnen der minderjährigen Beschwerdeführer betreffend die soziale Integration der Familie vor.

Am 09.05.2012 übermittelte der damals bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführer erneut die im Verlauf des vergangenen Jahres bereits vorgelegten Beweismittel und Dokumente.

9. Die Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt wurden mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 11.12.2012 bzw. vom 03.09.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur allgemeinen Lage in der Republik Mazedonien, zur besonderen Situation der albanischen Volksgruppe in Mazedonien, zur Frage ihrer (nunmehrigen) Staatsbürgerschaft und zum Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers sowie zu ihren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zu Mazedonien in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.9. Die Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt wurden mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 11.12.2012 bzw. vom 03.09.2013 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur allgemeinen Lage in der Republik Mazedonien, zur besonderen Situation der albanischen Volksgruppe in Mazedonien, zur Frage ihrer (nunmehrigen) Staatsbürgerschaft und zum Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers sowie zu ihren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zu Mazedonien in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Dabei wurde unter Bezugnahme auf die Feststellungen zum mazedonischen Gesundheitswesen ausgeführt, dass der benötigte sonderpädagogische Förderbedarf den Beschwerdeführern auch in Mazedonien zur Verfügung stehe. Überdies gebe es keinen stichhaltigen Hinweis, dass sich die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer in Österreich seit 2010 in medizinischer Behandlung befunden hätten. Die genannten Beschwerdeführer seien zudem - abgesehen von der unstrittig vorliegenden Verhaltensstörung bzw. geistigen Behinderung - als "grundsätzlich gesund" anzusehen. Die Beschwerdeführer wurden abschließend ausdrücklich aufgefordert, Befunde bezüglich dieser gesundheitlichen Probleme, insbesondere seit Jänner 2010, "möglichst vollständig vorzulegen".

Am 25.09.2013 brachte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof eine diesbezügliche Stellungnahme ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I und II der ausgefochtenen Bescheide zurückgezogen werden. Im Hinblick auf die zu treffende Ausweisungsentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass die Familie seit vielen Jahren in Österreich lebe und ihre Sprachkenntnisse sehr gut seien; vor allem die Kinder würden inzwischen besser Deutsch als ihre Muttersprache sprechen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten im Rahmen ihrer Möglichkeiten ständig Remunerantenarbeiten angenommen, die sie zur vollsten Zufriedenheit erledigt hätten. Die Schulpflicht der Drittbeschwerdeführerin (Sonderschule XXXX) sei in der Zwischenzeit abgeschlossen. Da aufgrund ihrer mentalen Probleme ein Lehrplatz nicht möglich gewesen wäre, habe eine Aufnahme im XXXX erreicht werden können. Diese Schule biete zusammen mit der Wirtschaftskammer die Möglichkeit einer eingeschränkten Lehrabschlussprüfung. Damit könnte die Drittbeschwerdeführerin eine zumindest teilweise Selbsterhaltungsmöglichkeit erreichen. Der Viertbeschwerdeführer habe mittlerweile ebenfalls die Schulpflicht abgeschlossen. Da er nach dem Sonderschullehrplan unterrichtet worden sei, habe er große Probleme, nach der Schule eine Lehrstelle zu finden. Zur Zeit absolviere er ein Praktikum in einem Baumarkt. Ein eingeschränkter Lehrabschluss sei auch in seinem Fall - laut Auskunft der Wirtschaftskammer - denkbar.Am 25.09.2013 brachte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof eine diesbezügliche Stellungnahme ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei der ausgefochtenen Bescheide zurückgezogen werden. Im Hinblick auf die zu treffende Ausweisungsentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass die Familie seit vielen Jahren in Österreich lebe und ihre Sprachkenntnisse sehr gut seien; vor allem die Kinder würden inzwischen besser Deutsch als ihre Muttersprache sprechen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten im Rahmen ihrer Möglichkeiten ständig Remunerantenarbeiten angenommen, die sie zur vollsten Zufriedenheit erledigt hätten. Die Schulpflicht der Drittbeschwerdeführerin (Sonderschule römisch 40 ) sei in der Zwischenzeit abgeschlossen. Da aufgrund ihrer mentalen Probleme ein Lehrplatz nicht möglich gewesen wäre, habe eine Aufnahme im römisch 40 erreicht werden können. Diese Schule biete zusammen mit der Wirtschaftskammer die Möglichkeit einer eingeschränkten Lehrabschlussprüfung. Damit könnte die Drittbeschwerdeführerin eine zumindest teilweise Selbsterhaltungsmöglichkeit erreichen. Der Viertbeschwerdeführer habe mittlerweile ebenfalls die Schulpflicht abgeschlossen. Da er nach dem Sonderschullehrplan unterrichtet worden sei, habe er große Probleme, nach der Schule eine Lehrstelle zu finden. Zur Zeit absolviere er ein Praktikum in einem Baumarkt. Ein eingeschränkter Lehrabschluss sei auch in seinem Fall - laut Auskunft der Wirtschaftskammer - denkbar.

Dem Schreiben beigelegt waren ein psychiatrischer Befund vom Verein XXXX vom 21.1.2013 betreffend die Drittbeschwerdeführerin; eine Einstellungszusage vom 10.10.2012 betreffend den Erstbeschwerdeführer; eine Bestätigung der Caritas von Jänner 2013 betreffend vom Erstbeschwerdeführer freiwillig verrichtete Arbeiten; ein Bescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 11.1.2013, wonach der Viertbeschwerdeführer nach dem Sonderschullehrplan zu unterrichten sei; Stellungnahmen der Schulen der Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers; diverse medizinische Unterlagen betreffend die Drittbeschwerdeführerin;Dem Schreiben beigelegt waren ein psychiatrischer Befund vom Verein römisch 40 vom 21.1.2013 betreffend die Drittbeschwerdeführerin; eine Einstellungszusage vom 10.10.2012 betreffend den Erstbeschwerdeführer; eine Bestätigung der Caritas von Jänner 2013 betreffend vom Erstbeschwerdeführer freiwillig verrichtete Arbeiten; ein Bescheid des Bezirksschulrates römisch 40 vom 11.1.2013, wonach der Viertbeschwerdeführer nach dem Sonderschullehrplan zu unterrichten sei; Stellungnahmen der Schulen der Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers; diverse medizinische Unterlagen betreffend die Drittbeschwerdeführerin;

Bestätigungen über wiederholte Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers als Remunerant der Stadt XXXX im Jahr 2012;Bestätigungen über wiederholte Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers als Remunerant der Stadt römisch 40 im Jahr 2012;

Schulbesuchsbestätigungen betreffend die Drittbeschwerdeführerin, den Viert- und Fünftbeschwerdeführer; sowie das Jahres- und Abschlusszeugnis der Drittbeschwerdeführerin.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den amtswegigen Ermittlungen gelangt das Gericht nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Mazedonien, Angehörige der albanischen Volksgruppe und wurden - vom in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführer abgesehen - in Mazedonien geboren. Im Herkunftsstaat leben ein Bruder des Erstbeschwerdeführers sowie drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin. Eine Schwester des Erstbeschwerdeführers lebt in Serbien; zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers sind seit vielen Jahren in Österreich aufhältig. Zu diesen besteht zwar regelmäßiger Kontakt, aber weder ein besonderes Naheverhältnis noch ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführer leben seit ihrer Einreise nach Österreich (wie in den Jahren davor) im gemeinsamen Haushalt. Der Fünftbeschwerdeführer ist schulpflichtig und besucht in Österreich die Volksschule. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer besuchten eine Sonderschule in Graz; sie sind mittlerweile nicht mehr schulpflichtig. Da aufgrund mentaler Probleme der Drittbeschwerdeführerin ein Lehrplatz nicht möglich war, konnte eine Aufnahme im Odilien-Institut erreicht werden. Diese Schule bietet zusammen mit der Wirtschaftskammer die Möglichkeit einer eingeschränkten Lehrabschlussprüfung für die Drittbeschwerdeführerin, sodass sie eine zumindest teilweise Selbsterhaltungsmöglichkeit erreichen kann. Der Viertbeschwerdeführer absolviert zur Zeit ein Praktikum in einem Baumarkt. Auch bei ihm ist aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme ein eingeschränkter Lehrabschluss (lt. Wirtschaftskammer) denkbar.

Die minderjährigen Beschwerdeführer sprechen - unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Probleme - altersadäquat Deutsch.

Der Erstbeschwerdeführer spricht gut Deutsch, die Zweitbeschwerdeführerin spricht zumindest hinreichend Deutsch, um ihren Alltag in Österreich eigenständig bestreiten zu können. Beide sind unbescholten und gehen in Österreich keiner erlaubten Beschäftigung nach. Der Erstbeschwerdeführer war 2010 und 2012 mehrfach tageweise als Remunerant der Stadt XXXX tätig. Im Jahr 2011 und 2012 erhielt er eine unverbindliche Einstellungszusage eines lokalen Unternehmers. Die Beschwerdeführer leben seit ihrer Einreise in Österreich von der Grundversorgung.Der Erstbeschwerdeführer spricht gut Deutsch, die Zweitbeschwerdeführerin spricht zumindest hinreichend Deutsch, um ihren Alltag in Österreich eigenständig bestreiten zu können. Beide sind unbescholten und gehen in Österreich keiner erlaubten Beschäftigung nach. Der Erstbeschwerdeführer war 2010 und 2012 mehrfach tageweise als Remunerant der Stadt römisch 40 tätig. Im Jahr 2011 und 2012 erhielt er eine unverbindliche Einstellungszusage eines lokalen Unternehmers. Die Beschwerdeführer leben seit ihrer Einreise in Österreich von der Grundversorgung.

Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Fünftbeschwerdeführer sind grundsätzlich gesund. Die Drittbeschwerdeführerin leidet an einer schweren geistigen Behinderung (polysymptomatische Entwicklungsstörung mit Intelligenzminderung in Verbindung mit einer Verhaltensstörung), der Viertbeschwerdeführer an einer Verhaltensstörung in Verbindung mit einer Entwicklungsverzögerung. In beiden Fällen war stets sonderpädagogischer Förderbedarf gegeben, zeitweise erfolgte auch die medikamentöse Behandlung einer depressiven Störung. Es gibt keinen Hinweis auf laufende medikamentöse oder sonstige ärztliche Behandlungen der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers.

Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer haben lediglich ihre ersten Lebensjahre in Mazedonien verbracht, die Ausreise erfolgte im Alter von 7 bzw. 5 Jahren, wobei dieses aufgrund der oben dargelegten (schwerwiegenden) gesundheitlichen Probleme der beiden Minderjährigen deutlich über dem Niveau ihrer geistigen Reife lag. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie je über substanzielle Kenntnisse ihrer albanischen Muttersprache verfügt haben. Mazedonien ist ihnen zudem als Land und hinsichtlich seiner sozialen und gesellschaftlichen Gegebenheiten nunmehr fast völlig fremd. Sie wurden in den letzten zehn Jahren ausschließlich in Österreich sozialisiert. Der Fünftbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren und hat seither das Bundesgebiet nicht verlassen. Ihre Anpassungsfähigkeit ist somit trotz des in Mazedonien vorhandenen sozialen/familiären Netzwerks nur noch in massiv eingeschränkter Form gegeben.

Der Erstbeschwerdeführer stellte am 08.10.2001 einen Asylantrag, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.12.2001, Zl. 01 23.082-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Zudem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung. Während des laufenden Berufungsverfahrens verließ seine Ehegattin zusammen mit den zwei gemeinsamen Kindern ebenfalls Mazedonien und stellte am 10.06.2003 für sich und die beiden Minderjährigen - die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer - Asylerstreckungsanträge bezogen auf den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.02.2004 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen wurden.Der Erstbeschwerdeführer stellte am 08.10.2001 einen Asylantrag, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.12.2001, Zl. 01 23.082-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Zudem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung. Während des laufenden Berufungsverfahrens verließ seine Ehegattin zusammen mit den zwei gemeinsamen Kindern ebenfalls Mazedonien und stellte am 10.06.2003 für sich und die beiden Minderjährigen - die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer - Asylerstreckungsanträge bezogen auf den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.02.2004 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen wurden.

Am 03.02.2005 brachte der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter für den in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführer einen Antrag im Familienverfahren gemäß § 10 AsylG ein und wurde dieser vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.03.2006, Zl. 05 01.551-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist. Unter Spruchpunkt III. wurde der jüngste Sohn des Erstbeschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.Am 03.02.2005 brachte der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter für den in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführer einen Antrag im Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG ein und wurde dieser vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.03.2006, Zl. 05 01.551-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der jüngste Sohn des Erstbeschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.

Die von den Beschwerdeführern gegen ihre jeweils negativ beschiedenen Anträge erhobenen Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 11.11.2008 abgewiesen. Hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers wurde die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Die von den Beschwerdeführern gegen ihre jeweils negativ beschiedenen Anträge erhobenen Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 11.11.2008 abgewiesen. Hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers wurde die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Am 16.01.2009 bzw. am 21.01.2009 stellten die Beschwerdeführer im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 (weitere) Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.07.2009 wurden die Anträge des Erst- und des Fünftbeschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die genannten Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen, während die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurden. Auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen sämtliche dieser Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und es wurde den Beschwerden mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009 die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 bzw. § 38 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.09.2009 wurde sämtlichen Beschwerden gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 34 AsylG 2005 stattgegeben und es wurden die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.Am 16.01.2009 bzw. am 21.01.2009 stellten die Beschwerdeführer im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 (weitere) Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.07.2009 wurden die Anträge des Erst- und des Fünftbeschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die genannten Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen, während die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurden. Auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen sämtliche dieser Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und es wurde den Beschwerden mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009 die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, bzw. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 zuerkannt. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.09.2009 wurde sämtlichen Beschwerden gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 stattgegeben und es wurden die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.

Im fortgesetzten Verfahren - nach Durchführung weiterer Einvernahmen durch das Bundesasylamt - wurden die Anträge sämtlicher Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheiden des Bundesasylamt vom 11.05.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien (Spruchpunkt II) abgewiesen und wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dagegen wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde erhoben.Im fortgesetzten Verfahren - nach Durchführung weiterer Einvernahmen durch das Bundesasylamt - wurden die Anträge sämtlicher Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheiden des Bundesasylamt vom 11.05.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen und wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Dagegen wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdeführer haben im Verlauf des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ihre Beschwerden betreffend die Spruchpunkte I und II der angefochtenen Bescheide zurückgezogen, weshalb die diesbezüglichen Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.Die Beschwerdeführer haben im Verlauf des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ihre Beschwerden betreffend die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei der angefochtenen Bescheide zurückgezogen, weshalb die diesbezüglichen Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität, zur Schulbildung, Berufstätigkeit und zur familiären Situation der Beschwerdeführer in Österreich und in Mazedonien ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 08.10.2008 und den diesbezüglich vorgelegten unbedenklichen Urkunden. Die mazedonische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer war bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens (abgeschlossen jeweils mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.11.2008) festgestellt worden und es hat sich im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens keinerlei Grund ergeben, diese in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zu den ersten Asylverfahren der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungsakten, die dem Asylgerichtshof vorliegen.

Die soziale Integration der Beschwerdeführer ergibt sich aus ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich und den Schulbesuchen der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sowie den im Akt einliegenden Beweismitteln; die zeitweilige Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Remunerant und die bestehenden Einstellungszusagen ergeben sich ebenfalls aus den vorgelegten Beweismitteln. Zeit und Umfang der Inanspruchnahme von Leistungen aus der Grundversorgung durch die Beschwerdeführer ist aus der Einsichtnahme im Grundversorgungssystem ersichtlich.

Der Schulbesuch des Fünftbeschwerdeführers ergibt sich aus seinem schulpflichtigen Alter und den vorgelegten Dokumenten. Der Schulbesuch der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Schreiben der Schule. Die Feststellung, dass die Drittbeschwerdeführerin im XXXX aufgenommen wurde und diese Schule zusammen mit der Wirtschaftskammer die Möglichkeit einer eingeschränkten Lehrabschlussprüfung für die Drittbeschwerdeführerin bietet, ergibt sich aus den Angaben in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 25.09.2013 und den diesbezüglichen Unterlagen. Die Deutschkenntnisse der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ergeben sich aus dem Schulbesuch in Österreich unter Berücksichtigung des jeweiligen (geistigen) Entwicklungsstandes.Der Schulbesuch des Fünftbeschwerdeführers ergibt sich aus seinem schulpflichtigen Alter und den vorgelegten Dokumenten. Der Schulbesuch der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Schreiben der Schule. Die Feststellung, dass die Drittbeschwerdeführerin im römisch 40 aufgenommen wurde und diese Schule zusammen mit der Wirtschaftskammer die Möglichkeit einer eingeschränkten Lehrabschlussprüfung für die Drittbeschwerdeführerin bietet, ergibt sich aus den Angaben in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 25.09.2013 und den diesbezüglichen Unterlagen. Die Deutschkenntnisse der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ergeben sich aus dem Schulbesuch in Österreich unter Berücksichtigung des jeweiligen (geistigen) Entwicklungsstandes.

Die bei Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführer wurden erstmalig in Österreich eingeschult, der Fünftbeschwerdeführer sogar hier geboren. Seit mehr als zehn Jahren leben sie durchgehend in Österreich, weshalb ihnen Mazedonien bis zum heutigen Tag völlig fremd geblieben ist. Der Fünftbeschwerdeführer hat sich überhaupt noch nie in Mazedonien aufgehalten. Im Zuge mehrjähriger sonderpädagogischer Betreuung in Österreich ist der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer bei einer bestehenden schweren geistigen Behinderung bzw. einer Entwicklungsverzögerung eine gewisse eigenständige Integration im Bundesgebiet gelungen. Insbesondere für die Drittbeschwerdeführerin ist damit eine Anpassung an die spezifischen Gegebenheiten in Mazedonien nur noch sehr eingeschränkt möglich. Die notwendige neuerlich Anpassung an eine substanziell andere Umwelt - allein hinsichtlich der Sprache - würde sie angesichts ihrer nachweislichen schweren Defizite im Bereich der Lern- und Merkfähigkeit erneut jahrelange Anstrengungen kosten. Hinsichtlich des nunmehr 15-jährigen Viertbeschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich dieser seit geraumer Zeit in jenem Alter befindet, in dem Minderjährige mit einer eigenständigen sozialen Integration unabhängig von ihren Eltern beginnen. Aus den Schreiben ihrer Lehrerinnen und Betreuerinnen ist zudem ersichtlich, dass sich die Minderjährigen im Rahmen ihrer Möglichkeiten stets bemüht haben, sich in ihrem neuen Lebensumfeld (respektive in der Schulklasse) zu integrieren.

Die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Sprachdiplom Deutsch (Niveaustufe A2), jene der Zweitbeschwerdeführerin aus der Aufenthaltsdauer in Österreich und ihren Sozialkontakten im Rahmen des Schulbesuchs der Kinder. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme im Strafregister. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben eine legale Beschäftigung in Österreich stets verneint. Der Erstbeschwerdeführer legte aber Bestätigungen über eine tageweise Beschäftigung als Remunerant im Jahre 2010 und 2012 und eine ihm 2011 und 2012 ausgestellte unverbindliche Einstellungszusage vor.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den im Verlauf des Verfahrens vorgelegten ärztlichen Schreiben sowie den Schreiben der Schulen der minderjährigen Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer wurden keine Beweismittel vorgelegt, die Hinweise für längerfristige strukturierte oder stationäre Behandlungen liefern würden. Für die vom damaligen Vertreter im April 2010 behaupteten "evidenten Suizidgedanken" der Drittbeschwerdeführerin wurde keinerlei Beweismittel vorgelegt, auch gibt es nicht den geringsten Hinweis, dass die von ihm als "unbedingt" erforderlich bezeichneten - nie näher definierten - Operationen erfolgt oder die angeblich notwendige psychotherapeutische Behandlung durchgeführt worden ist. Unabhängig davon ergibt sich schon aus der Tatsache, dass derartige schwerwiegende Behandlungserfordernisse in den zahlreichen Eingaben seit 2011 nicht mehr geltend gemacht worden sind, dass sämtliche Beschwerdeführer und somit auch die Drittbeschwerdeführerin als grundsätzlich gesund anzusehen sind. Die unstrittige geistige Behinderung der Drittbeschwerdeführerin und die ebenfalls unstrittige Verhaltensstörung und Entwicklungsverzögerung des Viertbeschwerdeführers stehen dieser Feststellung nicht entgegen.

Die Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I und II der ausgefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes ergibt sich aus dem Schreiben des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführer vom 25.09.2013.Die Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei der ausgefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes ergibt sich aus dem Schreiben des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführer vom 25.09.2013.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2. Da die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurden, sind die Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurden, sind die Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Im gegenständlichen Fall wurden im Verlauf der Beschwerdeverfahren die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I und II der ausgefochtenen Bescheide zurückgezogen. Damit erwuchs die diesbezügliche Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurden im Verlauf der Beschwerdeverfahren die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei der ausgefochtenen Bescheide zurückgezogen. Damit erwuchs die diesbezügliche Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils in Rechtskraft.

3.5. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß §10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß §10 Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Beschwerdeführer stammen aus Mazedonien und leben seit zwölf Jahren (der Erstbeschwerdeführer) bzw. seit mehr als zehn Jahren (die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer; der Fünftbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren) in Österreich sowie in einem gemeinsamen Haushalt.

Grundsätzlich müssen sich Asylwerber stets bewusst sein, dass ihr Aufenthalt im Falle der Abweisung ihres Antrages nicht von Dauer sein wird. Dies war im Falle des Erstbeschwerdeführer zwar zunächst schon 2001, im Falle der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers bereits im Februar 2004 und betreffend den Fünftbeschwerdeführer im März 2006 der Fall, allerdings gibt es keinen Hinweis auf eine Verzögerung des Verfahrens auch nur durch einen einzigen der insgesamt fünf Beschwerdeführer im Verlauf der folgenden Jahre bis zur rechtskräftigen Bestätigung dieser Entscheidungen durch den Asylgerichtshof im November 2008. Dazu kommt, dass im Rahmen der ersten Asylverfahren der Beschwerdeführer keine Ausweisungsentscheidungen (samt Prüfung der Integration und einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK) erfolgten. Noch entscheidender ist, dass betreffend die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie den Viertbeschwerdeführer 2003 lediglich Asylerstreckungsanträge gestellt worden sind, weshalb eine eigenständige Auseinandersetzung mit den Betroffenen - insbesondere auch mit ihren gesundheitlichen Problemen - bis November 2008 nicht erfolgt ist.Grundsätzlich müssen sich Asylwerber stets bewusst sein, dass ihr Aufenthalt im Falle der Abweisung ihres Antrages nicht von Dauer sein wird. Dies war im Falle des Erstbeschwerdeführer zwar zunächst schon 2001, im Falle der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers bereits im Februar 2004 und betreffend den Fünftbeschwerdeführer im März 2006 der Fall, allerdings gibt es keinen Hinweis auf eine Verzögerung des Verfahrens auch nur durch einen einzigen der insgesamt fünf Beschwerdeführer im Verlauf der folgenden Jahre bis zur rechtskräftigen Bestätigung dieser Entscheidungen durch den Asylgerichtshof im November 2008. Dazu kommt, dass im Rahmen der ersten Asylverfahren der Beschwerdeführer keine Ausweisungsentscheidungen (samt Prüfung der Integration und einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK) erfolgten. Noch entscheidender ist, dass betreffend die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie den Viertbeschwerdeführer 2003 lediglich Asylerstreckungsanträge gestellt worden sind, weshalb eine eigenständige Auseinandersetzung mit den Betroffenen - insbesondere auch mit ihren gesundheitlichen Problemen - bis November 2008 nicht erfolgt ist.

Damit kann auch der neuerlichen Antragstellung sämtlicher Beschwerdeführer im Jänner 2009 nicht die Verzögerung des Verfahrens oder gar die Verhinderung einer Ausweisung als primäres oder wesentliches Ziel unterstellt werden - zumal letztere zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht ausgesprochen war und daher ohnehin ein eigenständiges fremdenpolizeiliches Verfahren (samt Berufungsmöglichkeit) durchzuführen gewesen wäre. Vielmehr ist auch aus den Vorbringen im zweiten - dem nunmehr gegenständlichen - Verfahren klar ersichtlich, dass es den Beschwerdeführern hauptsächlich um eine entsprechende rechtliche Würdigung der schweren Behinderung der Drittbeschwerdeführerin, der Entwicklungsverzögerung des Viertbeschwerdeführers und der Integration der Familie in Österreich gegangen ist. Auch in diesem Verfahren lässt sich im Übrigen eine bewusste Verfahrensverzögerung durch die Beschwerdeführer nicht feststellen. Vielmehr ergibt sich die Dauer im zweiten Asylverfahren von mehr als viereinhalb Jahren unter anderem daraus, dass die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes aus dem Jahre 2009 aufgrund einer irrigen Rechtsansicht durch den Asylgerichtshof behoben werden mussten und im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt weitere Einvernahmen der Beschwerdeführer erforderlich waren.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich nachhaltig sozial integriert, leben allerdings nach wie vor von der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer hat allerdings zumindest seine Arbeitswilligkeit durch sporadische Tätigkeiten als Remunerant belegt und verfügt auch über unverbindliche Einstellungszusagen. Zudem sei angemerkt, dass zumindest während des ersten Asylverfahrens der Familie die Möglichkeit zum Arbeitsantritt durch die intensiven Betreuungserfordernisse der beiden älteren Kinder - der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers - unstrittig beeinträchtigt war.

Sämtliche Beschwerdeführer sprechen mittlerweile - unter Berücksichtigung ihres Alters und der gesundheitlichen Probleme - auch gut Deutsch und sind strafgerichtlich unbescholten.

Auch wenn die Beschwerdeführer weiterhin gewisse familiäre Bindungen zu ihrem Heimatstaat haben und die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer aufgrund des unsicheren Status als Asylwerber entsprechend der zitierten Judikatur zu relativieren ist, steht dem eine sehr lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von rund 12 bzw. 10 bzw. 8 Jahren entgegen - wobei nie ein Versuch unternommen worden ist, sich dem Verfahren zu entziehen - was einen ebenfalls mit beachtlichem Gewicht zu berücksichtigenden Umstand darstellt. Überdies ergibt sich aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben, dass den Beschwerdeführern auch die soziale Integration gelungen ist.

In besonderem Maße zu berücksichtigen sind im gegenständlichen Fall aber die schwere Behinderung der Drittbeschwerdeführerin und die Entwicklungsverzögerung des Viertbeschwerdeführers. Diese gesundheitlichen Probleme waren massive Hemmschwellen bei der Integration, weshalb der nunmehr von ihnen erreichte Integrationsgrad umso höher zu werten ist. Insbesondere die polysymptomatische Entwicklungsstörung samt Verhaltensstörung der Drittbeschwerdeführerin erforderte enorme Anstrengungen, um sich in den zehn Jahren seit ihrer Einschulung in Österreich zu integrieren. Eine Rückkehr nach Mazedonien würde das so erlernte Wissen und die Kenntnis der deutschen Sprache mit einem Schlag praktisch entwerten und einen jahrelangen Umlernprozess erforderlich machen. Angesichts der durch einen psychologischen Befund vom 08.04.2010 zweifelsfrei bewiesenen "weit unterdurchschnittlichen Leistungen" hinsichtlich ihrer kognitiven Fähigkeiten kann ausgeschlossen werden, dass es der Drittbeschwerdeführerin möglich wäre, die albanische Sprache zusätzlich zur deutschen (wieder) zu erlernen. Ihren Unterricht in Österreich erhielt sie in deutscher Sprache und nach Sonderschullehrplan. Der Ansicht, dass derartige Beeinträchtigungen "hinzunehmen und hier nicht beachtlich" seien - wie vom Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt -, kann sich der Asylgerichtshof nicht anschließen.

Für den Viertbeschwerdeführer gelten diese Probleme in abgemilderter Form, aber dennoch in einer ebenfalls relevanten Größenordnung. Er befindet sich zudem in jenem Alter, in dem Minderjährige autonome Beziehungen auf Ebene des Privatlebens begründen und ist zu solchen auch geistig in der Lage. Auch der Fünftbeschwerdeführer, der nie in Mazedonien gelebt hat, wäre angesichts seines nunmehr knapp achteinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nachhaltigen Umstellungsproblemen ausgesetzt. Mazedonien ist sämtlichen minderjährigen Beschwerdeführern de facto gänzlich fremd. Schließlich ist auch die Einschätzung des Bundesasylamtes, das Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführer beziehe sich "einzig auf ihre Eltern", für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar. Auch wenn Behinderungen unter Umständen eine lebenslange Betreuung (durch die Eltern) erforderlich machen sollten, kann dieser Umstand ohne nähere Ausführungen nicht dazu genutzt werden, Personen die Fähigkeit zum Aufbau eigenständiger Beziehungen im Privatleben - etwa zu Freunden, Schulkollegen, Betreuern - pauschal abzusprechen. Umso mehr, als die Drittbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits 14 und der Viertbeschwerdeführer 12 Jahre alt waren; dies in Verbindung mit einem Schulbesuch ab Erreichen des schulpflichtigen Alters.

Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer besuchten eine Sonderschule in XXXX. Sie sind mittlerweile nicht mehr schulpflichtig. Da aufgrund der mentalen Probleme der Drittbeschwerdeführerin ein Lehrplatz nicht möglich war, konnte ihre Aufnahme im XXXX erreicht werden. Diese Schule bietet die Möglichkeit einer eingeschränkten Lehrabschlussprüfung für die Drittbeschwerdeführerin, sodass sie in Zukunft eine zumindest teilweise Selbsterhaltungsmöglichkeit erreichen kann. Der Viertbeschwerdeführer absolviert zur Zeit ein Praktikum in einem Baumarkt. Auch bei ihm ist - aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme - ein eingeschränkter Lehrabschluss denkbar.Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer besuchten eine Sonderschule in römisch 40 . Sie sind mittlerweile nicht mehr schulpflichtig. Da aufgrund der mentalen Probleme der Drittbeschwerdeführerin ein Lehrplatz nicht möglich war, konnte ihre Aufnahme im römisch 40 erreicht werden. Diese Schule bietet die Möglichkeit einer eingeschränkten Lehrabschlussprüfung für die Drittbeschwerdeführerin, sodass sie in Zukunft eine zumindest teilweise Selbsterhaltungsmöglichkeit erreichen kann. Der Viertbeschwerdeführer absolviert zur Zeit ein Praktikum in einem Baumarkt. Auch bei ihm ist - aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme - ein eingeschränkter Lehrabschluss denkbar.

Letztlich steht der Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich zwar eine Verletzung der öffentlichen Ordnung bzw. des geordneten Fremdenwesens durch die illegale Einreise der Beschwerdeführer entgegen.

Der bloße Verweis auf die illegale Einreise der Beschwerdeführer und das geordnete Fremdenwesen ist jedoch im konkreten Fall als nicht mehr ausreichend anzusehen. Insgesamt war daher von einer Ausweisung der Beschwerdeführer Abstand zu nehmen, da im konkreten Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen.

Zudem ist die vertiefte Integration der Beschwerdeführer ist ihrem Wesen nach nicht als bloß vorübergehender Umstand anzusehen, sondern auf Dauer und weitere Verstärkung durch Zeitablauf ausgerichtet. Daher ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären.

3.6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden samt Ergänzungen geklärt war.

Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation der Republik Mazedonien den Beschwerdeführern gem. § 45 AVG mit Schreiben vom 11.12.2012 und vom 03.09.2013 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459; VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Diesen Feststellungen des Asylgerichtshofes wurde von den Beschwerdeführern nicht entgegen getreten.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation der Republik Mazedonien den Beschwerdeführern gem. Paragraph 45, AVG mit Schreiben vom 11.12.2012 und vom 03.09.2013 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459; VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Diesen Feststellungen des Asylgerichtshofes wurde von den Beschwerdeführern nicht entgegen getreten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse, Familienverfahren, Integration

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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