Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A14 435.349-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. ungeklärt, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, diese vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, Zl. 13 05.298-BAI; in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. ungeklärt, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , diese vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, Zl. 13 05.298-BAI; in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und stellte im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin und Mutter, XXXX, am XXXX gem. § 17 Abs. 3 AsylG einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes in Österreich.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und stellte im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin und Mutter, römisch 40 , am römisch 40 gem. Paragraph 17, Absatz 3, AsylG einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes in Österreich.
Laut der Geburtsurkunde des Standesamtes der Stadtgemeinde XXXX (Nummer XXXX) ist sein Vater XXXX.Laut der Geburtsurkunde des Standesamtes der Stadtgemeinde römisch 40 (Nummer römisch 40 ) ist sein Vater römisch 40 .
I.2. Mit Bescheid vom 02.05.2013, Zl. 13 05.298-BAI, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, gegenständlichen Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.04.2013 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, in Spruchpunkt II. seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 02.05.2013, Zl. 13 05.298-BAI, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, gegenständlichen Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.04.2013 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, in Spruchpunkt römisch zwei. seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt römisch drei. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Begründend wurde angeführt, dass für den mj. Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe vorgebracht worden seien. Seine gesetzliche Vertreterin habe im Verlauf des Verfahrens keine individuelle, konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den mj. Beschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.Begründend wurde angeführt, dass für den mj. Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe vorgebracht worden seien. Seine gesetzliche Vertreterin habe im Verlauf des Verfahrens keine individuelle, konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den mj. Beschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass eine allfällige Rückkehr des mj. Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nur gemeinsam mit seiner Mutter möglich wäre. Da dieser im gegenständlichen Fall der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden sei, komme auch für den mj. Beschwerdeführer eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht. Zudem vertrete das Bundesasylamt die Auffassung, dass sich für den mj. Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass eine allfällige Rückkehr des mj. Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nur gemeinsam mit seiner Mutter möglich wäre. Da dieser im gegenständlichen Fall der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden sei, komme auch für den mj. Beschwerdeführer eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht. Zudem vertrete das Bundesasylamt die Auffassung, dass sich für den mj. Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde an, dass sich in Österreich die Mutter und der Vater des Beschwerdeführers befinden würden. Sein Vater sei bereits österreichischer Staatsbürger und lebe gemeinsam mit der Mutter und dem Beschwerdeführer in einer Wohnung. Hinsichtlich des Vaters sei auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer im Falle der gemeinsamen Rückkehr mit der Mutter nach Nigeria möglich und zumutbar wäre, weiter Kontakt zu seinem Vater zu halten. Weiters stünde es dem Vater, einem gebürtigen Nigerianer, frei, den Beschwerdeführer in Nigeria zu besuchen oder mit ihm in Nigeria ein gemeinsames Familienleben zu führen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei in Österreich kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. führte die belangte Behörde an, dass sich in Österreich die Mutter und der Vater des Beschwerdeführers befinden würden. Sein Vater sei bereits österreichischer Staatsbürger und lebe gemeinsam mit der Mutter und dem Beschwerdeführer in einer Wohnung. Hinsichtlich des Vaters sei auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer im Falle der gemeinsamen Rückkehr mit der Mutter nach Nigeria möglich und zumutbar wäre, weiter Kontakt zu seinem Vater zu halten. Weiters stünde es dem Vater, einem gebürtigen Nigerianer, frei, den Beschwerdeführer in Nigeria zu besuchen oder mit ihm in Nigeria ein gemeinsames Familienleben zu führen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei in Österreich kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
I.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels seiner gesetzlichen Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen deckt sich diese mit dem Rechtsmittelschriftsatz der gesetzlichen Vertreterin in ihrem eigenen Asylverfahren. Ergänzend wird darin ausgeführt, dass der mj. Beschwerdeführer seit seiner Geburt mit seiner Mutter und dem Vater in Österreich lebe und hier ein schützenswertes Privat- und Familienleben habe. Er stamme genauso wenig aus Nigeria wie seine Mutter, die gesetzliche Vertreterin. Nichtsdestotrotz werde er dorthin ausgewiesen, wobei das Bundesasylamt keinerlei Hinweise auf die Gründe für diese Vorgehensweise erkennen lasse.römisch eins.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels seiner gesetzlichen Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen deckt sich diese mit dem Rechtsmittelschriftsatz der gesetzlichen Vertreterin in ihrem eigenen Asylverfahren. Ergänzend wird darin ausgeführt, dass der mj. Beschwerdeführer seit seiner Geburt mit seiner Mutter und dem Vater in Österreich lebe und hier ein schützenswertes Privat- und Familienleben habe. Er stamme genauso wenig aus Nigeria wie seine Mutter, die gesetzliche Vertreterin. Nichtsdestotrotz werde er dorthin ausgewiesen, wobei das Bundesasylamt keinerlei Hinweise auf die Gründe für diese Vorgehensweise erkennen lasse.
II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zwei-instanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zwei-instanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.8.1. Da im gegenständlichen Fall die Staatsangehörigkeit der Mutter des Beschwerdeführers noch nicht zweifelsfrei feststeht, kann auch jene des Letztgenannten derzeit nicht abschließend geklärt werden. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Asylgerichthofes vom heutigen Tag zu GZ A14 422.879-3/2012/5E die gesetzliche Vertreterin XXXX betreffend verwiesen, in welchem entsprechende Ausführungen zum Herkunftstaat gemacht wurden.römisch zwei.8.1. Da im gegenständlichen Fall die Staatsangehörigkeit der Mutter des Beschwerdeführers noch nicht zweifelsfrei feststeht, kann auch jene des Letztgenannten derzeit nicht abschließend geklärt werden. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Asylgerichthofes vom heutigen Tag zu GZ A14 422.879-3/2012/5E die gesetzliche Vertreterin römisch 40 betreffend verwiesen, in welchem entsprechende Ausführungen zum Herkunftstaat gemacht wurden.
II.8.2. Ergänzend wird ausgeführt, dass es auch hinsichtlich der ausgesprochenen Ausweisung notwendig sein wird, sich mit dem Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers genauer auseinanderzusetzen. Dieser lebt neben seiner Mutter, die von der Ausweisung gleichermaßen betroffen ist, auch mit dem Vater, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, im gemeinsamen Haushalt. Der Vater ist auch in seiner Geburtsurkunde eingetragen, weshalb an der Vaterschaft keinerlei Zweifel bestehen. Es bedarf jedenfalls einer genauen Befragung der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zum aktuellen Privat- und Familienleben des Letztgenannten, um eine ordnungsgemäße Prüfung des Art. 8 EMRK gewährleisten zu können. Das Bundesasylamt stützt sich im Bescheid des Beschwerdeführers auf den Asylakt seiner gesetzlichen Vertreterin, deren letzten Einvernahme am 07.11.2012 stattgefunden hat. Da zwischen dieser Einvernahme und dem erlassenen Bescheid des Beschwerdeführers doch schon einige Monate vergangen sind, erscheint eine weitere Einvernahme sinnvoll. An dieser Stelle wird allen voran auch die Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu seinem Vater miteinzufließen haben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt im Zweifel auch den Vater selbst zeugenschaftlich einzuvernehmen haben, um die Familienverhältnisse und das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich abschließend klären zu können.römisch zwei.8.2. Ergänzend wird ausgeführt, dass es auch hinsichtlich der ausgesprochenen Ausweisung notwendig sein wird, sich mit dem Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers genauer auseinanderzusetzen. Dieser lebt neben seiner Mutter, die von der Ausweisung gleichermaßen betroffen ist, auch mit dem Vater, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, im gemeinsamen Haushalt. Der Vater ist auch in seiner Geburtsurkunde eingetragen, weshalb an der Vaterschaft keinerlei Zweifel bestehen. Es bedarf jedenfalls einer genauen Befragung der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zum aktuellen Privat- und Familienleben des Letztgenannten, um eine ordnungsgemäße Prüfung des Artikel 8, EMRK gewährleisten zu können. Das Bundesasylamt stützt sich im Bescheid des Beschwerdeführers auf den Asylakt seiner gesetzlichen Vertreterin, deren letzten Einvernahme am 07.11.2012 stattgefunden hat. Da zwischen dieser Einvernahme und dem erlassenen Bescheid des Beschwerdeführers doch schon einige Monate vergangen sind, erscheint eine weitere Einvernahme sinnvoll. An dieser Stelle wird allen voran auch die Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu seinem Vater miteinzufließen haben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt im Zweifel auch den Vater selbst zeugenschaftlich einzuvernehmen haben, um die Familienverhältnisse und das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich abschließend klären zu können.
II.9. Die erstinstanzliche Behörde wird sich somit zunächst mit der Frage der Herkunft des Beschwerdeführers und sodann mit seinem Privat- und Familienleben in Österreich auseinandersetzen zu haben.römisch zwei.9. Die erstinstanzliche Behörde wird sich somit zunächst mit der Frage der Herkunft des Beschwerdeführers und sodann mit seinem Privat- und Familienleben in Österreich auseinandersetzen zu haben.
II.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die erstinstanzliche Behörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die erstinstanzliche Behörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer (bzw. dessen gesetzlicher Vertreterin) notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer (bzw. dessen gesetzlicher Vertreterin) notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.11. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war somit insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Familienverfahren, Kassation, StaatsbürgerschaftZuletzt aktualisiert am
10.10.2013