Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E13 427.009-3/2013-7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Zopf, als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch XXXX, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2013, Zl. 12 04.855-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Zopf, als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch römisch 40 , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2013, Zl. 12 04.855-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXXvom 10.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2013, Zl. 12 04.855-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von XXXXvom 10.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2013, Zl. 12 04.855-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch BF) brachte am 22.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 5, 7). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX AGM fand am 22.04.2012 statt (AS 5 - 17 [41 - 53]).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch BF) brachte am 22.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 5, 7). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 AGM fand am 22.04.2012 statt (AS 5 - 17 [41 - 53]).
Am 03.05.2012 (AS 63 - 95) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer brachte befragt im Wesentlichen zusammengefasst vor, er sei Pashtune und komme aus dem Swat-Tal aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Im Jahr 2009 hätten die Taliban einen Flughafen, welcher sich in der Nähe seines Elternhauses befinde, angegriffen. Der Kampf habe etwa 2 Stunden gedauert, wobei die Taliban besiegt worden seien. Diese wären geflüchtet und hätten sich in seinem Elternhaus versteckt. Er habe den Taliban gesagt, sie sollen das Haus verlassen, da sonst sein Haus auch angegriffen werden würde. Dies passierte dann auch nach etwa 20 bis 25 Minuten. Drei Taliban seien dabei getötet worden. Er selber und seine Geschwister seien auch verletzt worden. Die Taliban gingen seither davon aus, dass er sie bei den Behörden verraten habe, und wollen sich an ihm rächen. Die Armee andererseits gehe davon aus, dass er die Taliban freiwillig in das Haus gelassen habe und diesen Unterschlupf gewährt habe, weshalb sie nach ihm suche. Er sei dann nach Karachi geflüchtet, wo er von 2009 bis 2011 gelebt habe. Zuletzt habe er jedoch auch dort Drohbriefe bekommen. Ein Verwandter von ihm, der auch in Karachi lebte, weil er mit den Taliban Probleme hatte, sei in Karachi geblieben und dort vor ca. 2 1/2 Monaten erschossen worden (AS 13, 83).
Der Beschwerdeführer legte im erstinstanzlichen Verfahren keine Dokumente vor.
I.2.1. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 14.05.2012, Zl. 12 04.855-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan aus (AS 109 - 179).römisch eins.2.1. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 14.05.2012, Zl. 12 04.855-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan aus (AS 109 - 179).
Das BAA hielt fest, dass aufgrund von Widersprüchen sowie des ohne Details erstatteten Vorbringens die Angaben des BF unglaubwürdig seien.
I.2.2. Gegen diesen am 15.05.2012 zugestellten (AS 193) Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerechte Beschwerde vom 29.05.2012 (AS 195 - 205).römisch eins.2.2. Gegen diesen am 15.05.2012 zugestellten (AS 193) Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerechte Beschwerde vom 29.05.2012 (AS 195 - 205).
Im Rahmen der Beschwerde werde der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten (AS 195).
I.2.3. Am 13.06.2012 langte eine Dokumentenvorlage beim Asylgerichtshof ein (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 3). Diese beinhalte gefaxte Kopien eines Schreibens der Armee und eines Drohbriefes.römisch eins.2.3. Am 13.06.2012 langte eine Dokumentenvorlage beim Asylgerichtshof ein (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 3). Diese beinhalte gefaxte Kopien eines Schreibens der Armee und eines Drohbriefes.
I.2.4. Mit Erkenntnis vom 20.08.2012 behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.2.4. Mit Erkenntnis vom 20.08.2012 behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Im vorliegenden Fall habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt.
Der Beschwerdeführer habe bereits in der Einvernahme ein Beweisanbot gemacht (AS 87) und dieses in der Beschwerde ergänzt (AS 199). In der Folge habe der Beschwerdeführer sodann auch zwei Dokumente vorgelegt (OZ 3), welche sein Vorbringen belegen sollen und welche nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen (vgl. dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Diese würden auch nicht dem Neuerungsverbot gemäß § 40 AsylG 2005 unterliegen, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, diese im erstinstanzlichen Verfahren vorzulegen, zumal ihm von der belangten Behörde trotz Beweisanbotes keine Frist zur Beibringung der Dokumente gesetzt worden sei.Der Beschwerdeführer habe bereits in der Einvernahme ein Beweisanbot gemacht (AS 87) und dieses in der Beschwerde ergänzt (AS 199). In der Folge habe der Beschwerdeführer sodann auch zwei Dokumente vorgelegt (OZ 3), welche sein Vorbringen belegen sollen und welche nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen vergleiche dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Diese würden auch nicht dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 40, AsylG 2005 unterliegen, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, diese im erstinstanzlichen Verfahren vorzulegen, zumal ihm von der belangten Behörde trotz Beweisanbotes keine Frist zur Beibringung der Dokumente gesetzt worden sei.
Die belangte Behörde werde sich daher im fortgesetzten Verfahren zunächst mit der Authentizität und Echtheit der vorgelegten Beweismittel - so diese das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen - auseinanderzusetzen zu haben.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreichend sein werde, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen (AS 99), sondern gegebenenfalls auch eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort durchzuführen sein werde. Der Asylgerichtshof habe bereits mehrfach in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen könne, Beweismittel aus Pakistan von vornherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele:
AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011).
Weiters würden im Wege der Staatendokumentation geeignete Feststellungen zur Situation, insbesondere auch zur Überschwemmungssituation, in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, zu treffen sein.
Ergänzend bleibe an dieser Stelle anzumerken, dass einige der von der belangten Behörde herangezogenen Argumente für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei näherer Betrachtung nicht haltbar seien.
So erscheine etwa die - von sich aus - getätigte Richtig- bzw. Andersstellung des Familiennamens vor dem Hintergrund, das in Pakistan Familiennamen im europäischen Sinn eine eher untergeordnete Rolle spielen, ebenso nachvollziehbar, wie die diesbezüglich erfolgte Begründung des Beschwerdeführers, er sei von anderen Asylwerbern darauf aufmerksam gemacht worden, dass sein Clanname eher dem Familiennamen entspreche (AS 69). Laut http://en.wikipedia.org/wiki/Pashtun_tribes handle es sich bei dem nunmehr angegebenen Familiennamen tatsächlich um einen Clannamen eines Paschtunen-Stammes aus dem Swat-Tal.
Ebenso habe der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme nach einer zwischendurch und noch vor der Befragung zum Fluchtgrund erfolgten Rückübersetzung angemerkt, dass er berichtigt haben möchte, dass er nur etwa 2 Jahre in eine Privatschule gegangen sei und er in den Jahren 2009 bis 2011 auch in Karachi gelebt habe und nur heimlich nach Hause zurückgekommen sei (AS 75 [Seite 7 der Einvernahme]). Es könne daher - in Bezug auf das Leben in Karachi - nicht wie von der belangten Behörde angenommen, von einem "nachgeschobenen Vorbringen" (AS 164 [BS 56]) gesprochen werden, da die Beschreibung der Abreise erst später (AS 79 [Seite 9 der Einvernahme]) erfolgt sei.
Damit in Zusammenhang stehend erscheine auch die Frage der Schulbildung nicht zur Gänze geklärt worden zu sein, da nach der Richtigstellung (AS 75) kein Nachfragen seitens der Behörde erfolgt sei, weshalb letztlich nicht feststellbar sei, ob der Beschwerdeführer nun 10 (AS 5: 5 Jahre Grundschule und 5 Jahre höhere Schule), 11 (AS 61: Grundschule von 1999 bis 2010) oder gar nur 2 Jahre die Schule besucht habe (AS 75: "Ich möchte sagen, dass ich nur 2 Jahre in eine Privatschule gegangen bin."). Dass der Beschwerdeführer - wie von der Behörde angenommen und für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herangezogen - "ausdrücklich und unmissverständlich" angegeben habe, bis 2010 die Schule in seinem Heimatdorf besucht zu haben (AS 164 [BS56]), ließe sich allerdings unter dieser Prämisse nicht aufrechterhalten.
Weiters sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Annahme der Behörde (AS 165 [BS57]) - angegeben habe, dass er bei dem Angriff am Kopf verletzt worden sei (AS 83).
Da im gegenständlichen Fall das gesamte, den Kern des Fluchtvorbringens betreffende, Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen seien, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbiete sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Da im gegenständlichen Fall das gesamte, den Kern des Fluchtvorbringens betreffende, Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen seien, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbiete sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Von diesen Überlegungen ausgehend sei im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend sei im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.
I.3.1. Am 12.12.2012 wurde der BF ein weiteres Mal beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen und dabei zu seinen Fluchtgründen befragt (AS 267 - 275).römisch eins.3.1. Am 12.12.2012 wurde der BF ein weiteres Mal beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen und dabei zu seinen Fluchtgründen befragt (AS 267 - 275).
Anlässlich dieser niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF Kopien in sehr schlechter Qualität (Klarsichthülle mit der Bezeichnung AS 277) vorgelegt. Gemäß sinngemäßer und zusammenfassender Übersetzung (AS 307 - 308) handelt es sich dabei um Berichte aus Tageszeitungen über Gewaltdelikte. Ob ein Zusammenhang mit dem BF bestehe und was der BF mit der Vorlage dieser Artikel beweisen möchte, wurde nicht erhoben.
I.3.2. Mit Bescheid vom 27.03.2013, Zl.: 12 04.855-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.3.2. Mit Bescheid vom 27.03.2013, Zl.: 12 04.855-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde ausgeführt, dass die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei.
Er verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde deshalb auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit sei sein Lebensunterhalt gewährleistet.
I.3.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.3.4. Mit Erkenntnis vom 06.05.2013 behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.3.4. Mit Erkenntnis vom 06.05.2013 behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Ausgeführt wurde, dass sich die belangte Behörde wiederum mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).
Konkret hielt der Asylgerichtshof fest:
"Der BF hatte Verfolgung einerseits durch das Militär und andererseits durch die Taliban behauptet. Dazu wurden von ihm zwei Dokumente vorgelegt, welche sein Vorbringen belegen sollen und nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen.
Im behebenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.08.2012 wurde eingefordert, dass sich das Bundesasylamt zunächst mit der Authentizität und Echtheit der vorgelegten Beweismittel - so diese das Vorbringen des BF stützen - auseinanderzusetzen habe.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreichend sein werde, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen (AS 99), sondern gegebenenfalls auch eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort durchzuführen sein werde.
Das Bundesasylamt vernahm den BF im Zuge des fortgesetzten Verfahrens ein weiteres Mal ein - es erfolgte aber weder eine konkrete Befragung zu diesen vorgelegten Beweismitteln (AS 249, 251), noch eine nähere Auseinandersetzung mit diesen, insbesondere erfolgte keine Prüfung auf Authentizität und Echtheit.
Stattdessen führte das BAA in der Beweiswürdigung aus, dass zu dem von ihm vorgelegten Haftbefehl zu erwähnen wäre, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie er zu diesem angeblich behördlichen Schriftstück habe gelangen können. Da ihm dieses mit apodiktischer Sicherheit nicht übergeben worden sei, lasse sich hier nur der Schluss ziehen, dass es sich um eine Totalfälschung handle, um hier eine Gefährdungssituation zu unterstreichen. Aber auch der äußerst vage und diffuse Inhalt des Schriftstückes deute völlig klar und eindeutig auf eine Fälschung hin.
Zum vorgelegten Drohbrief lasse sich anmerken, dass es nicht ersichtlich sei, diesen bei Wahrheitsunterstellung echten Drohbrief nicht gleich aus ihrem Heimatland mitgenommen zu haben, sondern er sich diesen erst nachsenden lassen musste. Aber auch der Umstand, dass ihm sein Vater die Drohbriefe nicht persönlich übergeben habe, sondern ihm davon nur erzählt habe, deute klar daraufhin, dass dieser Drohbrief erst im Nachhinein angefertigt worden sei.
Ohne aber die näheren Umstände - wie der BF zu diesem Schriftstück (Haftbefehl) gekommen sein will - zu erheben, bleiben die Schlüsse, die das BAA zieht, bloße Spekulation. Es wurde auch nicht dargelegt, inwiefern der Inhalt vage und diffus sein soll.
Auch die Mutmaßung des BAA hinsichtlich des Drohbriefes (der Drohbriefe) ist Spekulation und damit unschlüssig.
Das Bundesasylamt wird daher den BF vorerst aufzufordern haben, die Originale (der Drohbriefe und des Haftbefehles) - samt den zugehörigen Briefumschlägen - und nicht mehrfach gefaxte Dokumente in einer unzureichenden Qualität vorzulegen, weil solche einer Verifizierung eben leichter zugänglich sind.
Der Umstand, dass ge- und verfälschte Dokumente in Pakistan leicht erhältlich sind, kann natürlich im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Es entbindet die ermittelnde Behörde jedoch nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität eines vorgelegten Dokuments im Rahmen einer weiteren - über die bloße Befragung der bP hinausgehenden - Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen. Ginge man davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangung von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass diese ohne weitere Ermittlungsschritte grundsätzlich zu ignorieren seien, würde die Obliegenheit an eine beschwerdeführende Partei, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG ad absurdum führen. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig zu übergehen, sondern diesen quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.Der Umstand, dass ge- und verfälschte Dokumente in Pakistan leicht erhältlich sind, kann natürlich im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Es entbindet die ermittelnde Behörde jedoch nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität eines vorgelegten Dokuments im Rahmen einer weiteren - über die bloße Befragung der bP hinausgehenden - Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen. Ginge man davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangung von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass diese ohne weitere Ermittlungsschritte grundsätzlich zu ignorieren seien, würde die Obliegenheit an eine beschwerdeführende Partei, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG ad absurdum führen. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig zu übergehen, sondern diesen quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.
Wenn das BAA in der Beweiswürdigung angibt, dass es unter Beachtung all dieser Faktoren mehr als unglaubwürdig sei, dass er vom pakistanischen Militär aufgefordert worden sei, jene Taliban auszuforschen, die bei ihm Unterkunft genommen hätten (AS 369), so ist auch ein solcher Schluss - ohne entsprechende Hintergrundberichte (übliche Vorgangsweise beim pakistanischen Militär??) - wieder nur spekulativ.
Gleiches gilt für die Annahme der Behörde, es gebe nicht einmal ansatzweise eine plausible Erklärung dafür, dass ein Betroffener sich nicht an einem anderen Ort innerhalb des Heimatlandes niederlasse, um dort sein Leben in Ruhe fortzusetzen (AS 371), weil dafür eine Unzahl objektiver wie subjektiver Umstände berücksichtigt werden müssten.
Der BF wird im fortzusetzenden Verfahren auch zu befragen sein, welche der am 12.12.2012 vorgelegten Beweismittel ihn betreffen und was er damit zu beweisen suche.
Der Sachverhalt wurde insoweit mangelhaft ermittelt und die Beweiswürdigung ist - wie angeführt - nicht schlüssig.
Es wäre Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit dem Beschwerdeführer und allenfalls mit anderen dem Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (zB Einholung eines Sachverständigengutachtens) den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt so präzise als möglich zu erfassen und eine schlüssige Beweiswürdigung (inklusive einer Überprüfung der Authentizität und Würdigung der Bescheinigungsmittel) sowie eine begründete rechtliche Beurteilung vorzunehmen, und wird dies nunmehr im fortzusetzenden Verfahren durch das Bundesasylamt nachzuholen sein. Dabei werden auch die weiteren im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel Berücksichtigung zu finden haben.
Zum bisherigen Befragungsergebnis ist anzuführen, dass hierin zwar Ungereimtheiten auftreten aber auch der Sachverhalt in einigen Punkten ergänzungsbedürftig ist. Jedenfalls ist es aufgrund der fehlenden Feststellungen aber offen, ob das Vorbringen des BF den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen. Zudem erwiesen sich Teile der Beweiswürdigung als nicht schlüssig.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch den BF ein weiteres Mal zu befragen und die ergänzenden Beweisthemen zu erörtern haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Aufträgen, die in einem Behebungsverfahren nach § 66 Abs. 2 AVG ergehen, nicht ins Belieben einer belangten Behörde gestellt sind, sondern diese vollständig umzusetzen sind."Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Aufträgen, die in einem Behebungsverfahren nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergehen, nicht ins Belieben einer belangten Behörde gestellt sind, sondern diese vollständig umzusetzen sind."
I.4. Mit Schreiben vom 17.05.2013 teilte die LPD XXXX mit, dass gegen den BF der Verdacht der schweren Sachbeschädigung vorliegt.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 17.05.2013 teilte die LPD römisch 40 mit, dass gegen den BF der Verdacht der schweren Sachbeschädigung vorliegt.
I.5.1. Am 12.06.2013 wurde der BF erneut vor dem BAA einvernommen. Der BF legte die Originale der Schreiben vor und erklärte hierzu, dass es sich beim Schreiben vom 05.02.2012 um eine staatliche Aufforderung handeln würde, wonach er sich bis zum 15.02.2012 stellen müsse. Inhalt des zweiten Schreibens der Taliban sei, dass der BF angeblich für den Tod einiger Personen verantwortlich sei und man den BF umbringen werde. Weiters legte der BF Zeitungsausschnitte hinsichtlich der Ermordung diverser Personen vor. Zusätzlich zeigte der BF auf seinem Handy Fotos sowie ein Video. Beantragt wurde unter Bekanntgabe einer Telefonnummer, den Vater des BF als Zeugen telefonisch zu befragen. Schließlich legte der BF eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs im Sommer 2013 vor.römisch eins.5.1. Am 12.06.2013 wurde der BF erneut vor dem BAA einvernommen. Der BF legte die Originale der Schreiben vor und erklärte hierzu, dass es sich beim Schreiben vom 05.02.2012 um eine staatliche Aufforderung handeln würde, wonach er sich bis zum 15.02.2012 stellen müsse. Inhalt des zweiten Schreibens der Taliban sei, dass der BF angeblich für den Tod einiger Personen verantwortlich sei und man den BF umbringen werde. Weiters legte der BF Zeitungsausschnitte hinsichtlich der Ermordung diverser Personen vor. Zusätzlich zeigte der BF auf seinem Handy Fotos sowie ein Video. Beantragt wurde unter Bekanntgabe einer Telefonnummer, den Vater des BF als Zeugen telefonisch zu befragen. Schließlich legte der BF eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs im Sommer 2013 vor.
In weiterer Folge wurden der Drohbrief, der Haftbefehl sowie die vorgelegten Zeitungen vom BAA einer Übersetzung zugeführt.
I.5.2. Mit Bescheid vom 09.08.2013, Zl.: 12 04.855-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.5.2. Mit Bescheid vom 09.08.2013, Zl.: 12 04.855-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde ausgeführt, dass die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei.
Er verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde deshalb auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit sei sein Lebensunterhalt gewährleistet.
Das BAA gelangte im Wesentlichen wiederum aufgrund der (wort)gleichen Beweiswürdigung wie bereits im Bescheid vom 27.03.2013 zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig sei. Die ursprüngliche Beweiswürdigung vom 27.03.2013 wurde nunmehr im Bescheid vom 09.08.2013 lediglich mit den nachstehend kursiv dargestellten Absätzen erweitert.
Konkret hielt das BAA fest:
"Absolut unglaubwürdig sind all jene Ausführungen, die Sie zum Anlass, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen haben soll, im Rahmen Ihres Asylverfahrens darlegten. Ihrem Vorbringen konnte nicht glaubhaft entnommen werden, dass Sie tatsächlich aus den von Ihnen genannten Gründen die Heimat verlassen hätten. Ihre Angaben zur Verfolgungssituation waren aufgrund ihrer Widersprüche und aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten nicht glaubhaft.
Schon die Art, wie Sie Ihren angeblichen Fluchtgrund (siehe Niederschrift zur Einvernahme vom 03.05.2012 und 12.12.2012, vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (BAT)) darlegten, ermöglichte es nicht, Ihr Vorbringen als glaubhaft einzustufen. Entgegen der Tatsache, dass wahre Erlebnisse regelmäßig bei deren Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen, begleitet werden, fehlte all dies in Ihrer eigenen Darstellung. Im Gegenteil, all Ihre Ausführungen beziehen sich auf Allgemeinplätze, die jedwede Realitätsnähe vermissen lassen.
So gaben sie an, dass sie von Angehörigen des pakistanischen Militärs aufgefordert worden wären, jene Taliban auszuforschen, welche in ihrem Elternhaus vorübergehend gewaltsam Unterkunft genommen hätten. Tatsache ist, dass das pakistanische Militär sehr wohl restriktiv gegen die Taliban vorgeht und es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen beiden Gegner kommt. Auch ist das pakistanische Militär in ihrer Vorgangsweise erfolgreich. Unter Beachtung all dieser Faktoren ist es mehr als unglaubwürdig, dass sie vom pakistanischen Militär aufgefordert worden wären, jene Taliban auszuforschen, die bei ihnen Unterkunft genommen hätten. Hier war bereits ein deutliches Merkmal eines Konstrukts wahrnehmbar, zumal den Länderfeststellungen zweifelsfrei entnommen werden kann, dass das Militär restriktiv und erfolgreich gegen die Taliban, insbesondere in ihrer Herkunftsregion - SWAT Tal - vorgeht und das SWAT Tal seit dem Jahr 2010 als sichere Region eingestuft wurde. Ein Ausschnitt aus dem Quellenzitat der Caritas lautet: "Seit Anfang 2010 ist das Swat-Tal wieder als sicher eingestuft, die Bevölkerung kehrt nun kontinuierlich in ihre Dörfer zurück." Ihre Probleme hätten im Jahre 2009 begonnen, und da ihre Bedrohung angedauert hätte, hätten sie im Jahre 2011 ihr Heimatland verlassen, obwohl ihre Herkunftsregion bereits als sicher eingestuft wurde und die Taliban erfolgreich aus dem SWAT Tal vertrieben wurden. Diese feststehende Tatsache kann nicht nur den Länderfeststellungen, sondern auch anderen Medien, u.a. dem Internet entnommen werden. http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-04/pakistan-taliban-swat-tal Alleine aus diesem Umstand heraus ist, bei Wahrheitsunterstellung ihres Fluchtvorbingens, eine von den Taliban ausgehende Bedrohung gegenwärtig nicht als aktuell anzusehen und somit nicht asylrelevant.
Massiv widersprüchlich waren sie hinsichtlich ihrer Familienangehörigen. Gaben sie bei ihrer Erstbefragung am 22.04.2012 noch an, dass ein Onkel von den Taliban getötet worden wäre, so änderten sie dieses Vorbringen dahingehend ab, als sie bei ihrer Einvernahme vor dem BAT am 12.12.2012 auf konkrete Fragestellung hin angaben, dass niemand von ihrer Familie getötet worden wäre. Auf Vorhalt dazu gaben sie an, dass ihre Erstbefragung in der Sprache Urdu durchgeführt worden wäre und sie dieser Sprache nicht so gut mächtig wären. Dem wäre jedoch zu entgegnen, dass sie insgesamt zehn Jahre die Schule besucht haben und daher davon auszugehen ist, die Sprache Urdu welche Unterrichtsgegenstand in Pakistan ist, soweit zu beherrschen, um die gestellten Fragen zu beantworten. Im Übrigen wären dem noch hinzuzufügen, dass sie aus eigenem angaben, dass ihr Onkel getötet worden wäre, daher von einem sprachlichen Defizit nicht gesprochen werden kann. Auch hier war ein Merkmal einer konstruierten Fluchtgeschichte erkennbar. Zur Abrundung wäre noch anzumerken, dass sie sehr wohl in der Lage waren, in der Sprache Urdu Angaben zu machen welche von ihnen selbst getätigt wurden und nicht auf eine Frage, welche sie nicht oder nicht richtig verstanden hätten, geantwortet haben.
Weiters gaben sie an, dass sie die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise in Karachi aufhältig gewesen wären. Sie hätten dort Unterkunft genommen und wären Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Auch hätten sie ihre Familie in ihrem Heimatdorf besucht, zur Anzahl der Besuche befragt waren sie erneut widersprüchlich. Gaben sie bei ihrer Einvernahme vor dem BAT am 03.05.2012 noch an, viermal ihre Familie besucht zu haben, so änderten sie auch diese Anzahl bei ihrer weiteren Einvernahme am 12.12.2012 insofern ab, als sie nun nur mehr zweimal zu Hause gewesen wären. Auf Vorhalt dieses Widerspruches erwiderten sie, dass sie nur ungefähre Angaben gemacht hätten. Dem wäre jedoch entgegen zu halten, dass sie einmal von drei bis viermal, ein weiteres von ein bis zweimal gesprochen haben. Dass sie ungefähre Angaben gemacht haben trifft zu, wurden sie jedoch bei ihrer Einvernahme am 12.12.2012 zur Konkretisierung ihrer Angaben gedrängt und gaben schließlich an, dass sie zweimal ihre Familie besucht hätten. Daher kann nicht ansatzweise nachvollzogen werden, weshalb sie einmal von ca. vier Besuchen, ein weiteres Mal von konkret zwei Besuchen gesprochen haben. Dieser Widerspruch den sie nicht aufklären konnten lässt nur den Schluss zu, dass sie eine völlig frei erfundene Geschichte in ihrem Verfahren vorbrachten und daher auch keiner wie auch immer gearteten Gefährdungslage in ihrem Heimatland ausgesetzt waren.
Aber auch die Fragen zu ihrem Schulbesuch haben sie massiv widersprüchlich beantwortet. So sprachen sie bei ihrer ersten Einvernahme vor dem BAT am 03.05.2012 noch davon, dass sie von 1999 bis 2010 die Schule besucht hätten. Nach erfolgter Rückübersetzung monierten sie eine Änderung der gemachten Angaben, nämlich dass sie zwei Jahre eine Privatschule besucht hätten und nicht zehn Jahre zur Schule gegangen wären. Bei ihrer weiteren Einvernahme vor dem BAT am 12.12.2012 gaben sie dazu völlig widersprüchlich an, die Schule von 1997 bis 2007 besucht zu haben, somit zehn Jahre zur Schule gegangen wären. Auf Vorhalt dieses Widerspruches erwiderten sie, dass sie das nicht gesagt hätten, sie wären zehn Jahre und nicht zwei Jahre auf eine Privatschule gegangen. Dem wäre jedoch zu entgegnen, dass ihnen die Niederschrift ihrer ersten Einvernahme in eine ihnen verständliche Sprache rückübersetzt wurde und sie die korrekte Protokollierung mit ihrer Unterschrift bestätigt haben. Zur Abrundung wäre dem noch hinzuzufügen, dass sie auch bei ihrer ersten Einvernahme zunächst Angaben zehn Jahre die Schule besucht zu haben, diesen Umstand jedoch nach erfolgter Einvernahme auf zwei Jahre korrigieren haben lassen, um dann bei einer weiteren Einvernahme nochmals von zehn Jahren Schulbesuch zu sprechen. In diesem Widerspruch war ein weiterer Baustein ihres Konstrukts zu erkennen. Ergänzend wäre dem noch hinzuzufügen, dass alle ihre Einvernahmen vor dem BAT in der Sprache Pashtu durchgeführt wurden, also in ihrer Muttersprache und sie trotzdem massiv widersprüchliche Angaben machen, welche sie auf Vorhalt nicht aufklären konnten. Sofern sie jedoch von einem realen Erlebnis gesprochen hätten, wären sie in der Lage gleich lautende Angaben zu machen ohne sich laufend in Widersprüche zu verwickeln, bzw. hätten diese Widersprüche nachvollziehbar aufklären können, wozu sie jedoch nicht ansatzweise im Stande waren.
Ebenfalls unklar blieb, weshalb ihre Familie zunächst in ihrem Heimatland unbehelligt, noch dazu in ihrem Heimatdorf leben kann, sie hingegen hätten die Flucht antreten müssen. Ihr Vater als Familienoberhaupt wäre der erste Ansprechpartner für eine etwaige Bedrohung und nicht sie. Auf Vorhalt dazu gaben sie an, dass ihr Vater mit den Taliban nicht gesprochen hätte sondern sie selber. Dieser Erwiderung wäre jedoch entgegen zu halten, dass die Angehörigen des pakistanischen Militärs über diesen Umstand nicht in Kenntnis gewesen sein konnten und sie dazu angaben, vom pakistanischen Militär aufgefordert worden wären, die Taliban auszuforschen. Erster Ansprechpartner in ihrer Herkunftsregion ist jedenfalls das Familienoberhaupt, in ihrem Fall ihr Vater. Warum sich das pakistanische Militär dennoch an sie gewandt hätte und nicht an ihren Vater, war nicht schlüssig nachzuvollziehen und sie auch nicht in der Lage, diesen Umstand aufzuklären. Schließlich gaben sie bei ihrer Einvernahme vor dem BAT am 12.06.2013 an, dass ihr Elternhaus zerstört worden wäre, weil sie das Ultimatum sich den Behörden zu stellen nicht eingehalten hätten. Fragwürdig blieb in diesem Zusammenhang, warum die Behörden ihnen ein Ultimatum bis zum 15.02.2012 einräumen sich zu melden und erst, zumindest nach dem Dezember 2012, das Haus zerstören würden. Aber auch der Umstand, dass sie von einem Vorfall im Jahre 2009 sprechen, sie aber erst im Jahre 2012 eine schriftliche Aufforderung erhalten, sich bei den pakistanischen Behörden zu melden blieb massiv zweifelhaft. Aber auch der Umstand, dass man gerade sie, den Sohn eines einfachen Landwirtes, der über keinerlei wie auch immer gearteter Informationen, weder von den Taliban, noch von sonstigen pakistanischen Behörden Kenntnis haben konnte, so intensiv suchen würde ist fern jeder Plausibilität.
Schließlich wäre noch darzulegen, dass sie erst bei ihrer insgesamt dritten Befragung, konkret bei ihrer Einvernahme vor dem BAT am 12.12.2012 angaben, während ihres Aufenthaltes in Karachi mit dem pakistanischen Geheimdienst "ISI" Probleme gehabt zu haben. Während ihrer Einvernahme vor dem BAT am 03.05.2012 wurden sie sehr ausführlich zu ihrem Aufenthalt in Karachi befragt. Dabei gaben sie unter anderem an, sich in einem Wohnhaus in XXXX eine Wohnung gemietet zu haben. Sie wären auch Gelegenheitsarbeiten nachgegangen, um für ihren Lebensunterhalt, aber auch durch Unterstützung durch ihre Familie, zu sorgen. Trotz der detaillierten und ausführlichen Befragung sprachen sie einerseits weder von Problemen mit dem "ISI", noch dass sie sich ständig woanders aufgehalten hätten. Sie gaben konkret an, eine Wohnung gemietet zu haben, in der sie die zwei Jahre ihres angeblichen Aufenthalts in Karachi aufhältig gewesen wären. Auch hier war einerseits ein Widerspruch, andererseits ein gesteigertes Vorbringen erkennbar. Wenn sie nun tatsächlich vom "ISI" gesucht worden wären, so hätten sie diesen Umstand bereits bei ihrer ersten detaillierten und umfangreichen Einvernahme angegeben und hätten nicht zehn Monate zugewartet um diesen Umstand schließlich anzuführen. Es ist die Intention eines jeden Asylwerbers, eine jede sich bietende Gelegenheit zu nutzen, um alle seine Gründe anzuführen. Dieser Intention haben sie nicht entsprochen und war hier ein weiteres Indiz für ein Konstrukt erkennbar.Schließlich wäre noch darzulegen, dass sie erst bei ihrer insgesamt dritten Befragung, konkret bei ihrer Einvernahme vor dem BAT am 12.12.2012 angaben, während ihres Aufenthaltes in Karachi mit dem pakistanischen Geheimdienst "ISI" Probleme gehabt zu haben. Während ihrer Einvernahme vor dem BAT am 03.05.2012 wurden sie sehr ausführlich zu ihrem Aufenthalt in Karachi befragt. Dabei gaben sie unter anderem an, sich in einem Wohnhaus in römisch 40 eine Wohnung gemietet zu haben. Sie wären auch Gelegenheitsarbeiten nachgegangen, um für ihren Lebensunterhalt, aber auch durch Unterstützung durch ihre Familie, zu sorgen. Trotz der detaillierten und ausführlichen Befragung sprachen sie einerseits weder von Problemen mit dem "ISI", noch dass sie sich ständig woanders aufgehalten hätten. Sie gaben konkret an, eine Wohnung gemietet zu haben, in der sie die zwei Jahre ihres angeblichen Aufenthalts in Karachi aufhältig gewesen wären. Auch hier war einerseits ein Widerspruch, andererseits ein gesteigertes Vorbringen erkennbar. Wenn sie nun tatsächlich vom "ISI" gesucht worden wären, so hätten sie diesen Umstand bereits bei ihrer ersten detaillierten und umfangreichen Einvernahme angegeben und hätten nicht zehn Monate zugewartet um diesen Umstand schließlich anzuführen. Es ist die Intention eines jeden Asylwerbers, eine jede sich bietende Gelegenheit zu nutzen, um alle seine Gründe anzuführen. Dieser Intention haben sie nicht entsprochen und war hier ein weiteres Indiz für ein Konstrukt erkennbar.
Nachvollzogen kann der von Ihnen behauptete Fluchtgrund überdies deshalb nicht werden, gibt es doch nicht einmal ansatzweise eine plausible Erklärung dafür, dass ein (von der von Ihnen behaupteten Geschichte) Betroffener sich nicht an einem anderen Ort innerhalb des Heimatlandes niederlässt, um dort sein Leben in Ruhe fortzusetzen. Zu bemerken wäre, dass sie zu der Frage keine schlüssige Antwort geben konnten, zumal sie bei Wahrheitsunterstellung ihrer Angaben zwei Jahre unbehelligt in Karachi hätten leben können. Nach ihren Angaben wäre es ihnen problemlos möglich gewesen, sich eine Wohnung zu mieten und Gelegenheitsarbeiten nachzugehen. Daher wäre ihnen dies im Falle einer etwaigen Rückkehr in ihr Heimatland erneut möglich sich in einer der Großstädte nieder zu lassen und von derselben Beschäftigung zu leben wie vor ihrer Ausreise.
Zu den von ihnen vorgelegten Beweismittel wären anzuführen, dass es sich dabei nicht um einen Beweis hinsichtlich ihres Vorbringens handeln kann, zumal sich die Zeitungsartikel auf die allgemeine Lage beziehen und nicht konkret auf ihr Vorbringen. Den Zeitungsartikeln verschiedener Herausgeber war nach erfolgter Übersetzung zu entnehmen, dass Personen getötet wurden, für deren Tötung die Taliban die Verantwortung übernommen haben. Jedenfalls handelte es sich um kein persönliches Beweisstück und wollten sie damit nur kundtun, dass die Taliban für den Tod vereinzelter Personen verantwortlich wären.
Zu dem von ihnen vorgelegten Haftbefehl wäre zu erwähnen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass man diesen ihren Vater übergeben hätte, noch dazu wo sie sich bereits in Österreich befunden hätten und ihr Vater diesen Umstand den pakistanischen Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mitgeteilt hätte. Aber auch der äußerst vage und diffuse Inhalt des Schriftstückes deutet völlig klar und eindeutig auf eine Fälschung hin.
Zum vorgelegten Drohbrief lässt sich anmerken, dass es nicht ersichtlich ist, diesen bei Wahrheitsunterstellung echten Drohbrief nicht gleich aus ihrem Heimatland mitgenommen zu haben, sondern sich diesen erst nachsenden lassen mussten. Aber auch der Umstand, dass ihnen ihr Vater die Drohbriefe nicht persönlich übergeben hat, sondern ihnen davon nur erzählt hat, deutet klar daraufhin, dass dieser Drohbrief erst im Nachhinein angefertigt worden ist.
In beiden Fällen, sowohl beim Haftbefehl als auch beim Drohbrief war eine kriminaltechnische Untersuchung nicht zielführend, da in diesen Fällen kein Vergleichsmaterial vorliegt, daher keine Verifizierung vorgenommen werden kann. Aber auch der Umstand, dass sie trotz Aufforderung beider im Original vorgelegten Schriftstücken kein Kuvert vorlegen konnten deutet erneut darauf hin, dass sie Fälschungen vorlegten. Ihrer Erwiderung, sie hätte ein Kuvert gehabt aber ihr Vertreter hätte ihnen mitgeteilt, sie würden das Kuvert nicht benötigen wäre zu entgegnen, dass es sich bei ihrem Vertreter um Hr. XXXX von Asyl in Not handelt, und dieser über das Vorhandensein eines Kuverts sehr wohl in Kenntnis wäre. Dass ihnen ihr Vertreter mitgeteilt hätte, sie würden nur die Schriftstücke, nicht aber das Kuvert benötigen, ist daher keinesfalls glaubhaft.In beiden Fällen, sowohl beim Haftbefehl als auch beim Drohbrief war eine kriminaltechnische Untersuchung nicht zielführend, da in diesen Fällen kein Vergleichsmaterial vorliegt, daher keine Verifizierung vorgenommen werden kann. Aber auch der Umstand, dass sie trotz Aufforderung beider im Original vorgelegten Schriftstücken kein Kuvert vorlegen konnten deutet erneut darauf hin, dass sie Fälschungen vorlegten. Ihrer Erwiderung, sie hätte ein Kuvert gehabt aber ihr Vertreter hätte ihnen mitgeteilt, sie würden das Kuvert nicht benötigen wäre zu entgegnen, dass es sich bei ihrem Vertreter um Hr. römisch 40 von Asyl in Not handelt, und dieser über das Vorhandensein eines Kuverts sehr wohl in Kenntnis wäre. Dass ihnen ihr Vertreter mitgeteilt hätte, sie würden nur die Schriftstücke, nicht aber das Kuvert benötigen, ist daher keinesfalls glaubhaft.
Schließlich gaben sie bei ihrer Einvernahme vor dem BAT am 12.06.2013 noch an, dass sie über sie persönlich betreffende Beweismittel, nämlich dass ihrem Vater sein Grundstück enteignet worden wäre, weil sie sich bei den Behörden nicht gemeldet hätten, verfügen würden. Diese würden sie nach Erhalt sofort an das BAT weiterleiten. Für die Nachreichung wurde ihnen eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Bis zur Bescheid Erstellung am 09.08.2013 langte kein einziges Schriftstück, oder Beweismittel ein. Daher ist davon auszugehen, dass sie über keinerlei Beweismittel verfügen, ansonsten sie bei Vorliegen von echten Beweismitteln diese der Behörde unverzüglich weiter gegeben hätte, zumal dies auch als Nachweis eines möglichen Wahrheitsgehaltes ihres Vorbringens zu werten wäre.
Wie sich somit obigen Ausführungen ergibt, gelang es Ihnen nicht, auch nur ansatzweise glaubwürdige Angaben zu machen. Es war Ihnen demnach auch nicht möglich, den von Ihnen behaupteten Anlass zur Flucht und somit den Grund der behaupteten Gefährdungslage glaubhaft darzustellen.
I.5.3. Der BF erhob gegen den Bescheid des BAA vom 09.08.2013 fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde ausführlich angeführt, dass die Behörde dem BF die Glaubwürdigkeit ohne schlüssige Begründung abgesprochen habe und sich über die Ermittlungsaufträge des Asylgerichtshofes hinweggesetzt habe. Insbesondere sei keine Überprüfung der vorgelegten Beweismittel erfolgt. Schließlich wurde ein Video (eventuell das schon vor dem BAA im Rahmen der Einvernahme vorgezeigte) vorgelegt, auf welchem der BF bei einer öffentlichen Rede als Redner zu sehen sei und würden sich aus der Mitgliedschaft des BF zur Refugee-Bewegung Nachfluchtgründe ergeben.römisch eins.5.3. Der BF erhob gegen den Bescheid des BAA vom 09.08.2013 fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde ausführlich angeführt, dass die Behörde dem BF die Glaubwürdigkeit ohne schlüssige Begründung abgesprochen habe und sich über die Ermittlungsaufträge des Asylgerichtshofes hinweggesetzt habe. Insbesondere sei keine Überprüfung der vorgelegten Beweismittel erfolgt. Schließlich wurde ein Video (eventuell das schon vor dem BAA im Rahmen der Einvernahme vorgezeigte) vorgelegt, auf welchem der BF bei einer öffentlichen Rede als Redner zu sehen sei und würden sich aus der Mitgliedschaft des BF zur Refugee-Bewegung Nachfluchtgründe ergeben.
I.5.4. Mit Schreiben vom 16.09.2013 und 19.09.2013 legte der BF Berichte vor und führte dazu aus, dass entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid die Lage im Swat-Tal nicht als sicher einzustufen sei.römisch eins.5.4. Mit Schreiben vom 16.09.2013 und 19.09.2013 legte der BF Berichte vor und führte dazu aus, dass entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid die Lage im Swat-Tal nicht als sicher einzustufen sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
III.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).römisch drei.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).
Auch nach bereits zweimaligen Anmerkungen des Asylgerichtshofes im Rahmen von Entscheidungen gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur den notwendigen Ermittlungen und einer darauf aufbauenden Beweiswürdigung des BAA an sich wird wiederum die schon im letzten Bescheid verwendete Beweiswürdigung im gegenständlichen Bescheid wiederholt und lediglich um einige Passagen ergänzt. Wie jedoch vom Asylgerichtshof schon ganz konkret anhand von Beispielen angeführt worden ist, sind die vom BAA herangezogenen Argumente in der Beweiswürdigung vielfach nicht haltbar. Dennoch sind im vorliegenden Bescheid wiederum die - nicht aus dem Akteninhalt ableitbaren - Passagen wie beispielsweise angebliche Widersprüche hinsichtlich der zeitlichen Angaben zum Schulbesuch des BF enthalten. Vor allem hat das BAA in seiner Begründung wiederum eigene Spekulationen herangezogen und darauf ohne nähere Ermittlungen eine Beweiswürdigung gestützt.Auch nach bereits zweimaligen Anmerkungen des Asylgerichtshofes im Rahmen von Entscheidungen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur den notwendigen Ermittlungen und einer darauf aufbauenden Beweiswürdigung des BAA an sich wird wiederum die schon im letzten Bescheid verwendete Beweiswürdigung im gegenständlichen Bescheid wiederholt und lediglich um einige Passagen ergänzt. Wie jedoch vom Asylgerichtshof schon ganz konkret anhand von Beispielen angeführt worden ist, sind die vom BAA herangezogenen Argumente in der Beweiswürdigung vielfach nicht haltbar. Dennoch sind im vorliegenden Bescheid wiederum die - nicht aus dem Akteninhalt ableitbaren - Passagen wie beispielsweise angebliche Widersprüche hinsichtlich der zeitlichen Angaben zum Schulbesuch des BF enthalten. Vor allem hat das BAA in seiner Begründung wiederum eigene Spekulationen herangezogen und darauf ohne nähere Ermittlungen eine Beweiswürdigung gestützt.
Gerade auch zum vorgelegten Haftbefehl wurde vom Asylgerichtshof bereits festgehalten, dass dieser einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen ist und das BAA im Bescheid vom 27.03.2013 keine konkreten Ausführungen zum angeblich vagen und diffusen Inhalt getroffen hat und lediglich aufgrund von Spekulationen zur Annahme gelangte, dass dieser Haftbefehl nicht als Beweismittel geeignet sei. Hierzu hält das BAA erneut - ohne Berücksichtigung der entsprechenden Aufträge des Asylgerichtshofes fest: "Zu dem von ihnen vorgelegten Haftbefehl wäre zu erwähnen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass man diesen ihren Vater übergeben hätte, noch dazu wo sie sich bereits in Österreich befunden hätten und ihr Vater diesen Umstand den pakistanischen Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mitgeteilt hätte. Aber auch der äußerst vage und diffuse Inhalt des Schriftstückes deutet völlig klar und eindeutig auf eine Fälschung hin."
Generell ist festzuhalten, dass das BAA den im behebenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2013 festgehaltenen Aufträgen nicht nachgekommen ist. So wurde in diesem Erkenntnis eingefordert, dass sich das Bundesasylamt zunächst mit der Authentizität und Echtheit der vorgelegten Beweismittel - so diese das Vorbringen des BF stützen - auseinanderzusetzen hat. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass gegebenenfalls auch eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort durchzuführen sein werden.
Wiederum erfolgte nunmehr im dritten erstinstanzlichen Bescheid in diesem Fall keine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln oder eine Prüfung auf Authentizität und Echtheit des Haftbefehls. Die vom BAA herangezogenen Begrünung, dass eine Überprüfung mangels Vergleichsunterlagen nicht zielführend sei, stellt in diesem Zusammenhang keine ausreichende Begründung für das Unterlassen jeglicher weiterer Ermittlungen hierzu dar.
Zusätzlich zeigte der BF im Rahmen der letzten Einvernahme vor dem BAA auf seinem Handy Fotos sowie ein Video. Aus der Aktenlage ist nicht erkennbar, was durch diese Fotos und Videos dokumentiert werden sollte und wurde vom BAA auch nicht festgehalten, warum diese etwaigen Beweismittel, welche vom BF angeboten worden sind, nicht berücksichtigt wurden. Ebenso fehlen jegliche Ausführungen des BAA dazu, warum man es nicht für notwendig befand, dass der Vater am Telefon - wie ausdrücklich unter Angabe der Telefonnummer beantragt - als Zeuge befragt wird.
Aufgabe des BAA ist es, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln den vom BF behaupteten Sachverhalt so präzise als möglich zu ermitteln und eine schlüssige Beweiswürdigung (inklusive einer Überprüfung der Authentizität und Würdigung der Bescheinigungsmittel) vorzunehmen, um aufbauend darauf eine begründete rechtliche Beurteilung des ordnungsgemäß festgestellten Sachverhalts durchführen zu können.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngeren Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Ermittlungen hinsichtlich des Vorbringens, unvollständige Feststellungen und dadurch mangelhafte Beweiswürdigung insbesondere hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die von § 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die von Paragraph 28, AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 28, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
III.3. Konkret wird daher nochmals mit entsprechendem Nachdruck festgehalten, dass das BAA nunmehr die Fluchtgründe des BF ordnungsgemäß zu würdigen hat. Hierzu wird es notwendig sein, dass der vorgelegte Haftbefehl sowie das Fluchtvorbringen im Herkunftsstaat des BF überprüft werden. Das BAA wird einen entsprechenden Auftrag an den Verbindungsbeamten zu übermitteln haben, aufgrund dessen dann eine über die Botschaft beauftragte Person in Pakistan Erhebungen durchführen kann. Es wird einerseits der Haftbefehl an sich auf seine Echtheit und Richtigkeit zu überprüfen sein. Andererseits werden Nachforschungen im früheren Umfeld des BF durchzuführen sein. So werden Eltern (Telefonnummer des Vaters wurde bekannt gegeben), Nachbarn, örtliche Behörden und Sicherheitskräfte zu den Fluchtgründen des BF zu befragen und insbesondere dazu zu befragen sein, ob tatsächlich das Haus des BF bei einem Zwischenfall zwischen den Taliban und dem Militär zerstört worden ist und der BF im Zusammenhang mit den Taliban gesucht wird. Weiters wird - wie vom Asylgerichtshof schon dezidiert festgehalten - über eine entsprechende Anfrage zu ermitteln sein, ob es tatsächlich die vom BF geschilderte Vorgangsweise beim Militär gibt, dass Privatpersonen (die wie der BF gesuchte Personen direkt gesehen hat) zur Ausforschung von Taliban herangezogen werden.römisch drei.3. Konkret wird daher nochmals mit entsprechendem Nachdruck festgehalten, dass das BAA nunmehr die Fluchtgründe des BF ordnungsgemäß zu würdigen hat. Hierzu wird es notwendig sein, dass der vorgelegte Haftbefehl sowie das Fluchtvorbringen im Herkunftsstaat des BF überprüft werden. Das BAA wird einen entsprechenden Auftrag an den Verbindungsbeamten zu übermitteln haben, aufgrund dessen dann eine über die Botschaft beauftragte Person in Pakistan Erhebungen durchführen kann. Es wird einerseits der Haftbefehl an sich auf seine Echtheit und Richtigkeit zu überprüfen sein. Andererseits werden Nachforschungen im früheren Umfeld des BF durchzuführen sein. So werden Eltern (Telefonnummer des Vaters wurde bekannt gegeben), Nachbarn, örtliche Behörden und Sicherheitskräfte zu den Fluchtgründen des BF zu befragen und insbesondere dazu zu befragen sein, ob tatsächlich das Haus des BF bei einem Zwischenfall zwischen den Taliban und dem Militär zerstört worden ist und der BF im Zusammenhang mit den Taliban gesucht wird. Weiters wird - wie vom Asylgerichtshof schon dezidiert festgehalten - über eine entsprechende Anfrage zu ermitteln sein, ob es tatsächlich die vom BF geschilderte Vorgangsweise beim Militär gibt, dass Privatpersonen (die wie der BF gesuchte Personen direkt gesehen hat) zur Ausforschung von Taliban herangezogen werden.
Es bedarf in weiterer Folge jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Es bedarf in weiterer Folge jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
III.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.römisch drei.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit über die ÖB und/oder einen Vertrauensanwalt Ermittlungen hinsichtlich einem etwaig gegen den BF vorliegenden Haftbefehl bzw. der Echtheit desselben sowie Erhebungen vor Ort zu veranlassen haben. Mit dem BF ist dann das so erlangte Ermittlungsergebnis samt aktuellen, vollständigen Länderfeststellungen zu erörtern.
Den aufgrund des ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalt wird die Behörde unter Bezugnahme auf alle vorgelegten Beweismittel (inklusive der nicht näher erörterten Daten auf dem Handy des BF) und erheblichen Vorbringensbestandteile einer entsprechenden Beweiswürdigung zu unterziehen haben. Sollte sich das Vorbringen des BF auch nur teilweise als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation des BF (etwa im Rahmen einer Abschiebung und der damit verbundenen Übergabe an die pakistanischen Behörden) haben.
In Anbetracht des Verfahrensganges wird nochmals ausdrücklich, wie bereits mehrmals angeführt, zusammenfassend hinsichtlich der erforderlichen Schritte für einen ordnungsgemäßen Bescheid in diesem Verfahren festgehalten:
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt die vorgelegten Unterlagen entsprechend zu überprüfen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis sowie aktuelle Länderfeststellungen zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Begründungspflicht, Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
22.10.2013