Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. C19 431126-1/2012/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und der Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012, Zl. 1210.815-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und der Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012, Zl. 1210.815-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nepal, reiste nach eigenen Angaben illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nepal, reiste nach eigenen Angaben illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.08.2012 brachte die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, sie arbeite seit ca. 12 Jahren als Haushaltshilfe in einem Haushalt in ihrer Heimatstadt. Der Sohn der Familie habe sie vergewaltigen wollen. Sie habe sich dagegen gewehrt und so laut geschrien, dass sogar die Nachbarn gekommen seien, um Nachschau zu halten. Die Familie habe sich dadurch beleidigt gefühlt bzw. dafür geschämt. Aus Rache dafür habe sie die Familie umbringen wollen. Sie sei dann nach Kathmandu geflüchtet. Da sie sogar dort vom Sohn und dessen Vater verfolgt worden sei, habe sie flüchten müssen. Andere Fluchtgründe habe sie nicht. Politisch oder religiös werde sie nicht verfolgt. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie sich davor, dass die Familie, für die sie gearbeitet habe, sie finde und töte.
3. Am 12.11.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. In Nepal habe die Beschwerdeführerin nicht ganze 12 Jahre lang die Schule besucht. Schulabschluss habe sie keinen und Beruf auch keinen erlernt. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Ihr Vater sei bereits verstorben, ihre Mutter lebe ungefähr seit ihrem 12. Lebensjahr in Dubai und komme nur selten nach Nepal, wo sie dann in Kathmandu lebe. Die Beschwerdeführerin hat zwei Tanten mütterlicherseits, die mit deren Familien im Süden Nepals leben würden.
Die Beschwerdeführerin sei bereits vor der Ausreise ihrer Mutter im Jahr 1998 von dieser zu einer Tante gebracht worden, wo sie letzterer im Haushalt geholfen habe. Zu ihren Ausreisegründen gab sie an, sie habe sich im April 2012 gegen die versuchte Vergewaltigung durch einen Sohn ihrer Tante gewehrt. Sie habe Nachbarn gebeten, ihr zu helfen, sodass bekannt geworden sei, was passiert sei. Die Namen der Nachbarn könne sie nicht wiedergeben, leben diese doch auf der anderen Straßenseite. Der Vergewaltigungsversuch habe in ihrem Zimmer stattgefunden, der besagte Cousin sei alkoholisiert gewesen. Da das Fenster offen gewesen sei, hätten die Nachbarn ihre Hilferufe gehört und seien vor die Haustüre gekommen, um die Beschwerdeführerin zu beschützen. Ihre Tante sei ebenfalls in ihr Zimmer gekommen, habe ihren Sohn weggeschickt und zur Beschwerdeführerin gesagt, sie hätte doch die Alkoholisierung ihres Cousins sehen müssen, ihre Hilfeschreie wären nicht gut gewesen. Sie habe mit ihr geschimpft, ihr Cousin wäre doch so was wie ihr Bruder, und sie sollte nicht die gesamte Familie in Verruf bringen. Ihr Onkel sei abends gekommen und habe auch noch mit ihr geschimpft, woraufhin man die Beschwerdeführerin eingesperrt habe. Sie habe nicht auf die Straße gehen und mit niemanden sprechen dürfen, um niemandem von den Vorfällen berichten zu können. Die durch ihren Sohn versuchte Vergewaltigung sei für die Tante nicht so schlimm gewesen wie die Tatsache, dass die Familie ihr Gesicht verloren habe. Im Juli sei sie schließlich zu ihrer Freundin geflohen. Befragt, was die Beschwerdeführerin bei einer jetzigen Rückkehr in ihr Heimatland konkret erwarten würde, gab sie an, vor ihrem Onkel und dessen Familie Angst zu haben, denn diese habe sie am Tag, an dem ihr Cousin sie zu vergewaltigen versucht habe, mit dem Umbringen bedroht, sollte sie sich je an die Behörden wenden. Auf Ländervorhalt hat die Beschwerdeführerin angegeben, nicht vorzuhaben, jemals in ihre Heimat zurückzukehren. Sie habe dort niemanden mehr.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012, Zl. 1210.815-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zuerkannt, und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen. Laut Bundesasylamt sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat aufgrund der Todesdrohungen der Familie ihrer Tante verlassen habe, hätte sie doch nach der angeblichen Todesdrohung noch drei Monate in dem Haus gelebt, in dem man ihr nach dem Leben getrachtet hätte. Dass sie eingesperrt und ihr aus diesem Grund eine Flucht unmöglich gewesen wäre, sei ebenso nicht glaubhaft, wäre es ihr doch möglich gewesen, die Nachbarn, die ihr auch beim Vergewaltigungsversuch zu Hilfe geeilt wären, um Hilfe zu bitten. Selbstverständlich sollte nicht geleugnet werden, dass junge Frauen in Nepal immer wieder mit der Willkür innerhalb eines autoritär geführten Familienverbandes zu kämpfen hätten, doch habe sich die allgemeine gesellschaftliche Situation in Nepal in den letzten beiden Jahrzehnten auf geradezu dramatische Weise geändert. Man könne in diesem Zusammenhang von einem Paradigmenwechsel weg von der bevormundeten Frau hin zu einem ökonomisch unabhängigen, dementsprechend selbstbewussten Individuum der Frau mit ausgeprägten Eigeninteressen sprechen. Diese Entwicklung sei in den Städten weit deutlicher mit zu verfolgen als in rein ländlichen Gebieten, habe aber auch dort schon ihre Spuren hinterlassen. Wenn die Beschwerdeführerin sich also unter Rekurs auf längst obsolet gewordene Abhängigkeits- und Unterwerfungsmechanismen als von vornherein wehrloses Opfer ungehemmter Willkür innerhalb der Familie darstelle, könne das bloß als Anachronismus bezeichnet werden. In Kathmandu sei eine gesellschaftliche und ökonomische Liberalisierung mit all ihren sich dem Individuum bietenden Möglichkeiten, sich unerwünschten Auseinandersetzungen innerhalb der Familie zu entziehen bzw. sich gegen Benachteiligungen und Übergriffe zur Wehr zu setzen, verwirklicht. Die Beschwerdeführerin hätte immerhin auch genügend Entschlossenheit und Spannkraft aufgebracht, um sich im jugendlichen Alter von Schleppern außer Landes bringen zu lassen, und hätte für den Fall eines ihr tatsächlich derart widerfahrenen himmelschreienden Unrechts in Kathmandu genügend Möglichkeiten entweder der Anonymisierung oder der Publizität vorgefunden. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch Kontakt mit ihrer Mutter angeführt. Auch diese hätte ihr beistehen und einschreiten können. Gerade in den Großstädten habe sich der früher von Ressentiments und Übergriffen geprägte Umgang zwischen Polizei und Bevölkerung so nachhaltig entspannt, dass sie sich in ihrer Bedrängnis ruhig an eine Polizeidienststelle hätte wenden können, ohne von vornherein mit Repressalien seitens eines sich automatisch mit den Reichen solidarisierenden Unterdrückungsapparats rechnen zu müssen. Zur Glaubhaftmachung der Ereignisse könne es jedoch nicht genügen, lediglich eine oberflächliche Rahmengeschichte zu erstatten, die aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der konkreten Verifizierung nicht von vornherein als unrichtig qualifiziert werden könne, sondern sei es dafür notwendig, eine in sich stimmige die persönliche Komponente bzw. Innensicht der Ereignisse miteinschließende Darlegung der Geschehnisse zu liefern. Es entspreche auch der Erfahrung des erkennenden Organs, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit seien, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zugeben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden müsse, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen. Bei einer Gesamtbetrachtung ihres Vorbringens sei ihr die Präsentation ihrer Fluchtgeschichte dergestalt, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde, nicht gelungen. Sämtliche oben angeführten Erläuterungen würden darauf hindeuten, die Beschwerdeführerin hätte ihre Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen, vielmehr entstehe der Eindruck, sie habe ihre Heimat aufgrund ihres Wunsches, in Österreich zu leben, verlassen. Selbst wenn man davon ausgehe, ihr Vorbringen würde den Tatsachen entsprechen, werde darauf hingewiesen, sie hätte staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können bzw. es müsse vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hätte zudem auch in Provinzen außerhalb ihrer Heimatprovinz unbehelligt leben können. Sie als junge gesunde Frau hätte sich dort durch Gelegenheitsjobs ihren Unterhalt sichern können. Ferner sei ebenso in Betracht zu ziehen, dass der Zusammenhalt innerhalb der Familie in Nepal sehr groß sei und bei ihrer Rückkehr davon auszugehen sei, dass sie von ihrer Mutter aber auch von ihren Bekannten Unterstützung erhalte. Sie könnte erneut im Haus ihrer Mutter bzw. bei Freunden bzw. Arbeitskollegen wohnen. Eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihre Mutter aus dem Ausland wäre möglich.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012, Zl. 1210.815-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zuerkannt, und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen. Laut Bundesasylamt sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat aufgrund der Todesdrohungen der Familie ihrer Tante verlassen habe, hätte sie doch nach der angeblichen Todesdrohung noch drei Monate in dem Haus gelebt, in dem man ihr nach dem Leben getrachtet hätte. Dass sie eingesperrt und ihr aus diesem Grund eine Flucht unmöglich gewesen wäre, sei ebenso nicht glaubhaft, wäre es ihr doch möglich gewesen, die Nachbarn, die ihr auch beim Vergewaltigungsversuch zu Hilfe geeilt wären, um Hilfe zu bitten. Selbstverständlich sollte nicht geleugnet werden, dass junge Frauen in Nepal immer wieder mit der Willkür innerhalb eines autoritär geführten Familienverbandes zu kämpfen hätten, doch habe sich die allgemeine gesellschaftliche Situation in Nepal in den letzten beiden Jahrzehnten auf geradezu dramatische Weise geändert. Man könne in diesem Zusammenhang von einem Paradigmenwechsel weg von der bevormundeten Frau hin zu einem ökonomisch unabhängigen, dementsprechend selbstbewussten Individuum der Frau mit ausgeprägten Eigeninteressen sprechen. Diese Entwicklung sei in den Städten weit deutlicher mit zu verfolgen als in rein ländlichen Gebieten, habe aber auch dort schon ihre Spuren hinterlassen. Wenn die Beschwerdeführerin sich also unter Rekurs auf längst obsolet gewordene Abhängigkeits- und Unterwerfungsmechanismen als von vornherein wehrloses Opfer ungehemmter Willkür innerhalb der Familie darstelle, könne das bloß als Anachronismus bezeichnet werden. In Kathmandu sei eine gesellschaftliche und ökonomische Liberalisierung mit all ihren sich dem Individuum bietenden Möglichkeiten, sich unerwünschten Auseinandersetzungen innerhalb der Familie zu entziehen bzw. sich gegen Benachteiligungen und Übergriffe zur Wehr zu setzen, verwirklicht. Die Beschwerdeführerin hätte immerhin auch genügend Entschlossenheit und Spannkraft aufgebracht, um sich im jugendlichen Alter von Schleppern außer Landes bringen zu lassen, und hätte für den Fall eines ihr tatsächlich derart widerfahrenen himmelschreienden Unrechts in Kathmandu genügend Möglichkeiten entweder der Anonymisierung oder der Publizität vorgefunden. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch Kontakt mit ihrer Mutter angeführt. Auch diese hätte ihr beistehen und einschreiten können. Gerade in den Großstädten habe sich der früher von Ressentiments und Übergriffen geprägte Umgang zwischen Polizei und Bevölkerung so nachhaltig entspannt, dass sie sich in ihrer Bedrängnis ruhig an eine Polizeidienststelle hätte wenden können, ohne von vornherein mit Repressalien seitens eines sich automatisch mit den Reichen solidarisierenden Unterdrückungsapparats rechnen zu müssen. Zur Glaubhaftmachung der Ereignisse könne es jedoch nicht genügen, lediglich eine oberflächliche Rahmengeschichte zu erstatten, die aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der konkreten Verifizierung nicht von vornherein als unrichtig qualifiziert werden könne, sondern sei es dafür notwendig, eine in sich stimmige die persönliche Komponente bzw. Innensicht der Ereignisse miteinschließende Darlegung der Geschehnisse zu liefern. Es entspreche auch der Erfahrung des erkennenden Organs, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit seien, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zugeben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden müsse, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen. Bei einer Gesamtbetrachtung ihres Vorbringens sei ihr die Präsentation ihrer Fluchtgeschichte dergestalt, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde, nicht gelungen. Sämtliche oben angeführten Erläuterungen würden darauf hindeuten, die Beschwerdeführerin hätte ihre Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen, vielmehr entstehe der Eindruck, sie habe ihre Heimat aufgrund ihres Wunsches, in Österreich zu leben, verlassen. Selbst wenn man davon ausgehe, ihr Vorbringen würde den Tatsachen entsprechen, werde darauf hingewiesen, sie hätte staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können bzw. es müsse vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hätte zudem auch in Provinzen außerhalb ihrer Heimatprovinz unbehelligt leben können. Sie als junge gesunde Frau hätte sich dort durch Gelegenheitsjobs ihren Unterhalt sichern können. Ferner sei ebenso in Betracht zu ziehen, dass der Zusammenhalt innerhalb der Familie in Nepal sehr groß sei und bei ihrer Rückkehr davon auszugehen sei, dass sie von ihrer Mutter aber auch von ihren Bekannten Unterstützung erhalte. Sie könnte erneut im Haus ihrer Mutter bzw. bei Freunden bzw. Arbeitskollegen wohnen. Eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihre Mutter aus dem Ausland wäre möglich.
5. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Entgegen der Annahme des Bundesasylamtes habe die Beschwerdeführerin nie gesagt, vorbehaltlos mit dem Tod bedroht worden zu sein, sondern dass ihr der Tod für den Fall angedroht worden sei, dass sie sich wegen der Vergewaltigungsversuchen an die Behörden wenden würde. Die Beschwerdeführerin habe zudem vorgebracht, im Haus ihrer Tante gefangen gehalten worden zu sein. Sie habe sich daher einerseits nicht freiwillig dort aufgehalten und sei andererseits durch den Aufenthalt als solchem nicht in ihrem Leben gefährdet gewesen, sondern nur im Falle einer Flucht. Laut belangter Behörde sei es auch unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin eingesperrt gewesen wäre und ihr deshalb eine Flucht nach Kathmandu unmöglich gewesen wäre, da sie doch ihre Nachbarn um Hilfe hätte bitten können. Hier ist sie jedoch ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, zumal auch nicht dargelegt werde, wie sie einen Kontakt zu den Nachbarn herstellen hätte können, ohne sich zu gefährden. Die belangte Behörde habe es überdies unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen auseinander zu setzen und entsprechend ihrer durch § 18 AsylG konkretisierten und in §§ 37 und 39 AVG allgemein vorgesehenen Ermittlungspflicht darauf hinzuwirken, dass ihre Angaben vervollständigt werden. Hätte die Behörde diesen Anforderungen genügt, hätte die Beschwerdeführerin betreffend ihre Anhaltung und Flucht ergänzend und erläuternd vorbringen und damit zur Bekräftigung der Nachvollziehbarkeit ihres Vorbringens beitragen können. Die Familie ihrer Tante habe einen Mann angestellt, der zum einen für Gartenarbeiten und zum anderen zum Schutz des Hauses vor Einbrüchen im Sinne eines Security tätig gewesen sei. Dieser Mann sei schließlich auch beauftragt worden, dafür zu sorgen, dass sie das Haus nicht verlassen habe können. Im Juli 2012 habe er doch eines Tages vergessen, die Haustüre abzusperren, was die Beschwerdeführerin sofort für ihre Flucht genützt habe. Die Annahme der belangten Behörde, die Lage betreffend die Situation der Frau hätte sich in den letzten beiden Jahrzehnten "geradezu dramatisch verändert" und Abhängigkeits- und Unterwerfungsmechanismen wären "längst obsolet geworden", mache ihre Ausführung "Selbstverständlich soll nicht geleugnet werden, dass junge Frauen in Nepal immer wieder mit der Willkür innerhalb eines autoritär geführten Familienverbandes zu kämpfen haben,...", unschlüssig. Es sei auch nicht nachvollziehbar, worauf die Behörde diese Annahme stütze. Aus den Feststellungen zur Lage der Frauen in der Gesetzgebung ergebe sich zudem vielmehr gegenteilige Situation: "...Frauen und Mädchen sind dabei verschiedensten Formen von Unterdrückung und Diskriminierung ausgesetzt. Zwar hat der oberste Gerichtshof bereits vor Jahren den Gesetzgeber aufgefordert, Ungleichbehandlungen für Frauen zu beseitigen, nennenswerte Gesetzesänderungen sind bislang aber nicht zustande gekommen." Soweit die Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgehe, dass ein Asylgrund schon aufgrund der Schutzwillig- und Schutzfähigkeit der nepalesischen Sicherheitsbehörden ausgeschlossen sei und diesbezüglich auf die Länderfeststellungen verweise, entgegnete die Beschwerdeführerin, aus den Länderfeststellungen lasse sich vielmehr Gegenteiliges ableiten, zumal darin ausgeführt werde, "Polizeigewalt, Straflosigkeit und Korruption bleiben nach wie vor ein Problem". Auch das von der Behörde angenommene Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei in realiter nicht gegeben, da sie einerseits auch in anderen Landesteilen ausfindig gemacht werden könnte und überdies als alleinstehende Frau in einem der ärmsten Ländern der Welt in eine erniedrigende und unmenschliche Lage geraten würde. Nach Beurteilung der belangten Behörde würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nepal in keine lebensbedrohende Notlage geraten, da sie jung und arbeitsfähig sei, ihr als soziales Auffangnetz ihre Mutter und weitere Verwandte zur Verfügung stehen würden und sie im Haus ihrer Mutter wohnen könnte. Mit dieser Annahme gehe die Behörde jedoch fehl. Ihre Mutter lebe nicht in Nepal, könne ihr daher als soziales Auffangnetz (gemeint) "nicht" zur Verfügung stehen. Ihr Verhältnis sei auch nicht derart, dass sie der Beschwerdeführerin finanzielle Unterstützung zulassen kommen würde. Das Haus ihrer Eltern hätten schon kurz nach dem Tod ihres Vaters dessen Verwandten an sich gerissen, weshalb sie ausziehen hätten müssen, und ihre Mutter sei in weiterer Folge nach Dubai ausgewandert. Auch ihre Verwandten würden ihr keine Unterstützung gewähren, zumal sie gerade vor ihnen geflohen sei. Bei einer Rückkehr würde sie daher als junge alleinstehende Frau ohne soziales Netzwerk in Nepal, das von einem patriarchalem System und höchster Armut geprägt sei, in eine lebensbedrohende, zumindest jedoch erniedrigende und menschenunwürdige Situation geraten.5. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Entgegen der Annahme des Bundesasylamtes habe die Beschwerdeführerin nie gesagt, vorbehaltlos mit dem Tod bedroht worden zu sein, sondern dass ihr der Tod für den Fall angedroht worden sei, dass sie sich wegen der Vergewaltigungsversuchen an die Behörden wenden würde. Die Beschwerdeführerin habe zudem vorgebracht, im Haus ihrer Tante gefangen gehalten worden zu sein. Sie habe sich daher einerseits nicht freiwillig dort aufgehalten und sei andererseits durch den Aufenthalt als solchem nicht in ihrem Leben gefährdet gewesen, sondern nur im Falle einer Flucht. Laut belangter Behörde sei es auch unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin eingesperrt gewesen wäre und ihr deshalb eine Flucht nach Kathmandu unmöglich gewesen wäre, da sie doch ihre Nachbarn um Hilfe hätte bitten können. Hier ist sie jedoch ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, zumal auch nicht dargelegt werde, wie sie einen Kontakt zu den Nachbarn herstellen hätte können, ohne sich zu gefährden. Die belangte Behörde habe es überdies unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen auseinander zu setzen und entsprechend ihrer durch Paragraph 18, AsylG konkretisierten und in Paragraphen 37 und 39 AVG allgemein vorgesehenen Ermittlungspflicht darauf hinzuwirken, dass ihre Angaben vervollständigt werden. Hätte die Behörde diesen Anforderungen genügt, hätte die Beschwerdeführerin betreffend ihre Anhaltung und Flucht ergänzend und erläuternd vorbringen und damit zur Bekräftigung der Nachvollziehbarkeit ihres Vorbringens beitragen können. Die Familie ihrer Tante habe einen Mann angestellt, der zum einen für Gartenarbeiten und zum anderen zum Schutz des Hauses vor Einbrüchen im Sinne eines Security tätig gewesen sei. Dieser Mann sei schließlich auch beauftragt worden, dafür zu sorgen, dass sie das Haus nicht verlassen habe können. Im Juli 2012 habe er doch eines Tages vergessen, die Haustüre abzusperren, was die Beschwerdeführerin sofort für ihre Flucht genützt habe. Die Annahme der belangten Behörde, die Lage betreffend die Situation der Frau hätte sich in den letzten beiden Jahrzehnten "geradezu dramatisch verändert" und Abhängigkeits- und Unterwerfungsmechanismen wären "längst obsolet geworden", mache ihre Ausführung "Selbstverständlich soll nicht geleugnet werden, dass junge Frauen in Nepal immer wieder mit der Willkür innerhalb eines autoritär geführten Familienverbandes zu kämpfen haben,...", unschlüssig. Es sei auch nicht nachvollziehbar, worauf die Behörde diese Annahme stütze. Aus den Feststellungen zur Lage der Frauen in der Gesetzgebung ergebe sich zudem vielmehr gegenteilige Situation: "...Frauen und Mädchen sind dabei verschiedensten Formen von Unterdrückung und Diskriminierung ausgesetzt. Zwar hat der oberste Gerichtshof bereits vor Jahren den Gesetzgeber aufgefordert, Ungleichbehandlungen für Frauen zu beseitigen, nennenswerte Gesetzesänderungen sind bislang aber nicht zustande gekommen." Soweit die Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgehe, dass ein Asylgrund schon aufgrund der Schutzwillig- und Schutzfähigkeit der nepalesischen Sicherheitsbehörden ausgeschlossen sei und diesbezüglich auf die Länderfeststellungen verweise, entgegnete die Beschwerdeführerin, aus den Länderfeststellungen lasse sich vielmehr Gegenteiliges ableiten, zumal darin ausgeführt werde, "Polizeigewalt, Straflosigkeit und Korruption bleiben nach wie vor ein Problem". Auch das von der Behörde angenommene Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei in realiter nicht gegeben, da sie einerseits auch in anderen Landesteilen ausfindig gemacht werden könnte und überdies als alleinstehende Frau in einem der ärmsten Ländern der Welt in eine erniedrigende und unmenschliche Lage geraten würde. Nach Beurteilung der belangten Behörde würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nepal in keine lebensbedrohende Notlage geraten, da sie jung und arbeitsfähig sei, ihr als soziales Auffangnetz ihre Mutter und weitere Verwandte zur Verfügung stehen würden und sie im Haus ihrer Mutter wohnen könnte. Mit dieser Annahme gehe die Behörde jedoch fehl. Ihre Mutter lebe nicht in Nepal, könne ihr daher als soziales Auffangnetz (gemeint) "nicht" zur Verfügung stehen. Ihr Verhältnis sei auch nicht derart, dass sie der Beschwerdeführerin finanzielle Unterstützung zulassen kommen würde. Das Haus ihrer Eltern hätten schon kurz nach dem Tod ihres Vaters dessen Verwandten an sich gerissen, weshalb sie ausziehen hätten müssen, und ihre Mutter sei in weiterer Folge nach Dubai ausgewandert. Auch ihre Verwandten würden ihr keine Unterstützung gewähren, zumal sie gerade vor ihnen geflohen sei. Bei einer Rückkehr würde sie daher als junge alleinstehende Frau ohne soziales Netzwerk in Nepal, das von einem patriarchalem System und höchster Armut geprägt sei, in eine lebensbedrohende, zumindest jedoch erniedrigende und menschenunwürdige Situation geraten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129 c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z. 4 leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.1. Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Artikel 129, c ff. B-VG. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Ziffer 4, leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nachGemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.08.2012 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.08.2012 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, anzuwenden ist.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.
3. Was die von der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchtgründe betrifft, hat das Bundesasylamt diesbezüglich die Glaubwürdigkeit versagt. Aus den beweiswürdigenden Überlegungen ergibt sich jedoch, dass sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinandergesetzt hat.
Es wurden keine erheblichen Widersprüche oder schwerwiegenden Implausibilitäten in den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen von der Verwaltungsbehörde in ihren Erwägungen dargelegt. Es sind überdies die Unglaubhaftigkeitselemente alleine nicht ausreichend bzw. derart schwerwiegend, um in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abschließend anzunehmen.
So sei es laut Bundesasylamt unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die Heimat aufgrund der Todesdrohungen besagter Familie verlassen habe, hätte sie doch nach der angeblichen Todesdrohung noch drei Monate in dem Haus gelebt, in dem man ihr nach dem Leben getrachtet hätte. Dabei hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben im Haus ihrer Tante nicht ständigen Todesdrohungen ausgesetzt gewesen sei, sondern die besagte Familie ihr gesagt hätte, sie würde sie umbringen, sollte sie sich je an die Behörden wenden. Die drei Monate zwischen besagtem Vorfall und ihrer Flucht hätte sie zudem nicht freiwillig dort verbracht, sondern wäre eingesperrt gewesen, damit niemand etwas von der versuchten Vergewaltigung erfahre. Die belangte Behörde hat es für nicht glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin eingesperrt gewesen sei und es ihr aus diesem Grund nicht möglich gewesen sei nach Kathmandu zu gelangen. Eine nachvollziehbare Begründung, warum die erstinstanzliche Behörde dies für unglaubwürdig erachtet, enthält die erstinstanzliche Entscheidung jedoch nicht.
Zudem führt das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung aus, dass es selbstverständlich nicht geleugnet werden solle, dass junge Frauen in Nepal immer wieder mit der Willkür innerhalb eines autoritär geführten Familienverbandes zu kämpfen hätten, doch habe sich die allgemeine gesellschaftliche Situation in Nepal in den letzten beiden Jahrzehnten auf geradezu dramatische Weise geändert. Man könne in diesem Zusammenhang nachgerade von einem Paradigmenwechsel weg von der bevormundeten Frau hin zu einem ökonomisch unabhängigen, dementsprechend selbstbewussten Individuum der Frau mit ausgeprägten Eigeninteressen sprechen. Diese Ausführungen finden keinen Niederschlag in den Länderfeststellungen und sind sogar widersprüchlich zu den im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen zur Situation der Frauen. In diesen wird nämlich festgehalten, dass zwar die Verfassung eine Gleichbehandlung von Frau und Mann bestimme, doch würden sich im nepalesischen Gesetzeskodex, zahlreiche Bestimmungen finden, die dieser Vorgabe nicht entsprechen, da Rechtssystem und rechtliche Praxis grundsätzlich auf dem Patriachart basieren. Frauen und Mädchen seinen dabei verschiedensten Formen von Unterdrückung und Diskriminierung ausgesetzt. Zwar habe der Oberste Gerichtshof bereits vor Jahren den Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlungen für Frauen zu beseitigen, nennenswerte Gesetzesänderungen seien bislang aber nicht zustande gekommen.
Darüber hinaus wird in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides angeführt, dass der Zusammenhalt innerhalb der Familie in Nepal sehr groß ist und bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass sie von ihrer Mutter aber auch von ihren Bekannten Unterstützung erhalte. Sie könnte erneut im Haus ihrer Mutter in Kathmandu bzw. bei Freunden bzw. Arbeitskollegen wohnen. Da das Bankenwesen in Nepal funktioniere, stehe einer Unterstützungsleistung durch ihre Mutter aus dem Ausland nichts entgegen.
Dabei ist das Bundesasylamt offensichtlich von vorhandenen sozialen Anknüpfungspunkten ausgegangen. Weitere Ermittlungen wären jedoch dahingehend anzustellen gewesen, ob der Beschwerdeführerin im Haus ihrer Mutter in Kathmandu tatsächlich noch eine Unterkunftsmöglichkeit zustehen würde, sei die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben vor dem Bundesasylamt doch bereits vor der Ausreise ihrer Mutter im Jahr 1998 zu ihrer Tante gebracht worden, und würde ihre Mutter nur selten nach Kathmandu kommen. Von einer näheren Unterstützung durch ihre Mutter könne somit nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, dass sie keine Angaben darüber machen könne, was aus dem Haus ihrer Mutter geworden sei. Auch wie das Bundesasylamt zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bei Freunden oder Arbeitskollegen wohnen könne, ist nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme nämlich nicht einmal befragt. Die Beschwerdeführerin brachte ferner vor, im Süden ihres Heimatlandes zwei Tanten mütterlicherseits samt deren Familien zu haben. Nach dem Ländervorhalt gab sie jedoch an, bei einer Rückkehr niemanden mehr zu haben. Das Bundesasylamt hätte die Beschwerdeführerin zu diesen widersprüchlichen Angaben befragen müssen, um beurteilen zu können, ob ihr bei einer Rückkehr eine Kontaktaufnahme mit ihren übrigen Verwandten tatsächlich möglich bzw. zumutbar ist.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).
Von der durch § 66 Abs 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
30.10.2013