TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/8 C19 432479-1/2013

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Veröffentlicht am 08.10.2013
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Spruch

Zl. C19 432479-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2013, Zl. 1212.327-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2013, Zl. 1212.327-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Indien, reiste nach eigenen Angaben illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Indien, reiste nach eigenen Angaben illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fluchtgrundes vor, nach der Heirat eines Moslems sei dieser immer wieder von seinen Verwandten unter Druck gesetzt worden, dass er die Beschwerdeführerin oder Indien verlassen sollte. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls von diesen Verwandten beschimpft und mit dem Umbringen bedroht worden, da sie eine Hinduistin sei, weshalb ihr Lebensgefährte beschlossen habe, ihr Heimatland zu verlassen. Als verheiratete Frau könne die Beschwerdeführerin nicht ohne ihren Mann zurückkehren, da sie ihre Familie verstoßen werde.

3. Am 28.11.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte sie vor, in Indien würden ihre Eltern nicht arbeiten und sorge ihr Bruder für den Unterhalt ihrer Familie. Die Beschwerdeführerin habe fünf Jahre lang die Schule besucht und "zu Hause Heimarbeiten gemacht". Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, nach der Heirat eines Moslems zu dessen Familie gezogen zu sein, woraufhin Personen der grundsätzlich gegen die Heirat zwischen Angehörigen zweier unterschiedlichen Religionen eingestellten Gruppe Sab Sena ihren Ehemann bedroht hätten. Dieser habe beschlossen, dass sie Indien verlassen. Die Beschwerdeführerin sei ihrem Ehemann gefolgt. Zu ihren Eltern habe sie nicht zurückkehren können, hätten diese nämlich selbst sehr wenig gehabt. Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, die täglichen Drohungen durch Angehörige der Sab Sena hätten 15 Tage nach der Hochzeit begonnen und bis zur Ausreise (insgesamt etwa zwei Monate) angedauert. Im Falle einer Rückkehr nach Indien habe die Beschwerdeführerin Angst um ihr Leben, die Leute würden sie kennen, ihre Eltern würden sie nicht akzeptieren, sie könne sich nicht vorstellen zurückzukehren.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2013, Zl. 1212.327-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2013, Zl. 1212.327-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Zusammengefasst wurde seitens des BAA zu ihrem Vorbringen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich bei eigener Darstellung der Fluchtgründe auf das Aufstellen höchst vager Behauptungen beschränkt habe. Sie habe behauptet, dass "Sab Sena" Leute ihren Mann bedroht hätten, ohne konkret nachvollziehbare Vorfallszeiten oder -orte zu benennen, oder Auskünfte über den Ablauf oder den Inhalt der Bedrohungen bzw. über den handelnden Personenkreis zu erteilen. Später erst nach konkreter Nachfrage habe sie behauptet, sie hätte gemeinsam mit ihrem Ehemann Indien verlassen, weil dieser von "Sab Sena" Leuten aufgrund einer Eheschließung verschiedener Religionszugehörigkeit bedroht worden wäre. Konkret befragt habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Bedrohungen etwa 15 Tage nach der Hochzeit begonnen hätten und diese Leute täglich bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise (in einem Zeitraum von etwa zwei Monaten) erschienen wären. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten monatelang an dessen elterlicher Wohnadresse verblieben sein wolle, um jeden Tag Bedrohungen über sich ergehen zu lassen. Viel eher sei davon auszugehen, dass ihr wohlhabender Lebensgefährte sich gemeinsam mit ihr an einem anderen Ort in Indien niedergelassen hätte, zumal dies entsprechend der getroffenen Feststellungen problemlos möglich gewesen wäre. Die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens zeige sich weiters im groben Widerspruch ihrer nunmehrigen Behauptungen zu ihren Angaben in der Erstbefragung, wo sie behauptet habe, sie hätte Indien wegen der Verwandten ihres Ehemannes verlassen müssen, weil diese sie wegen ihrer Zugehörigkeit zum Hinduismus beschimpft und bedroht hätten. In Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass ihr Gesamtvorbringen jeglicher Realität entbehre und eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstelle. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte, weil ihr im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland ein Nachgehen einer Erwerbstätigkeit und ein selbständiges Aufkommen für ihren Lebensunterhalt zugemutet werden könne.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin brachte sie vor, das BAA wäre angehalten gewesen, die im Asylverfahren geltenden Grundsätze und Prinzipien des AVG, so etwa der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes, sowie die Wahrung des Parteiengehörs zu beachten. Es entspreche auch der Judikatur des VwGH, dass die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten haben. Die Behörden hätten im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragungen, zu beseitigen. Sollten sich entsprechende Hinweise ergeben, habe die Behörde weiters in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen - dies insbesondere in Zusammenhang mit den seitens der Erstbehörde behaupteten Ungereimtheiten betreffend etwa die Art der Bedrohung, von wem diese ausgegangen sei. etc...Es könne nicht in Abrede gestellt werden, dass es vor allem auch diese nur scheinbaren Ungereimtheiten gewesen seien, die den negativen Ausgang des Asylverfahrens bewirkt haben. Die belangte Behörde habe insofern ihre Ermittlungspflicht verletzt, als es ihr nämlich schon angesichts der Tatsache, dass in der Heimat der Beschwerdeführerin nach wie vor Mischehen zwischen Hindus und Muslimen verpönt seien, obliege, notfalls die Angaben der Beschwerdeführerin und die dargestellten Vorfälle durch Befragung der Familienmitglieder und sonstiger beteiligter Personen, die noch in Indien leben, oder durch einen Vertrauensanwalt zu überprüfen. Die Behörde habe zudem sowohl die allgemeine Sicherheitslage, als auch die Sicherheitslage in der engeren Heimatgegend der Beschwerdeführerin völlig ungenügend ermittelt bzw. festgestellt. Es folgte schließlich eine Auflistung der einzelnen vom BAA festgestellten Widersprüche durch die Beschwerdeführerin, wozu sie sich gegenüber der Erstbehörde in einer aus Sicht des AsylGH teilweise verächtlichen und provokanten Weise äußerte (dies im Folgenden kursiv geschrieben). Zur Ansicht des BAA, die Beschwerdeführerin hätte sich bei tatsächlicher Konfrontation mit vorgebrachten Problemen nicht monatelang mit ihrem Lebensgefährten bei dessen Eltern aufgehalten, sondern sich an einem anderen Ort niedergelassen, gab die Beschwerdeführerin an: "Aha, die europäische und engstirnige Logik soll auch in Indien Geltung haben, wer meint dies denn??. Hat denn Mahatma Ghandi nicht vorgezeigt, dass sich die Europäer mit ihrer ganzen Aufdringlichkeit / Besserwissertum / ihren imperialistischen Gelüsten, die das Hauptmotiv ihrer Vorgangsweise sind, am besten aus Indien schleichen mögen? Hat er ihnen nicht ihre offensichtlichen Grenzen gezeigt? Und wie ist es denn mit der Logik, wenn die finanziellen Mittel zur Flucht, aber auch die geistige Stärke diese durchzuführen, nicht vorhanden sind? Also Fragen über Fragen, die die Erstbehörde weder beantworten will, noch auch kann!!!." Dazu, dass das BAA im Vorbringen der Beschwerdeführerin einen Widerspruch zu ihren Angaben bei der Erstbefragung, wonach sie wegen der Beschimpfungen der Familie des Mannes Indien verlassen müsse, sieht, sagte sie: "Da haben wir sie wiederum, die völlig nebulösen Befragungen in der PI Traiskirchen, zwecks Konstruktion von Widersprüchen fürderhin, in den Außenstellen, im AGH, natürlich alles nur reiner Zufall, ohne böse Absicht, und niemals nie systemimmanent." Denn an vorderster Stelle sei die Bedrohung durch die radikale, engstirnig national und religiös ausgerichtete Gruppe Sab Sena gestanden, woraufhin auch die Gegeneltern dem Druck unterlegen seien und ihrerseits gedroht hätten. "Alles nur völlig normal und den primitivsten, psychologischen Gesetzen gehorchend, nicht aber für die Erstbehörde, die akribisch nach Gespenstern und Widersprüchen sucht, solange, bis diese menschliche Gestalt annehmen.", sagte die Beschwerdeführerin. Für das BAA sei es zudem nicht nachvollziehbar, dass ihr Mann, der sie doch geliebt haben müsste, sie einfach am Flughafen verlassen hätte; die Beschwerdeführerin hätte offensichtlich auch keinen Versuch gemacht, mit ihm wieder in Kontakt zu treten. "Von wegen liebender Mann, den es allenfalls nur noch in den Bollywoodfilmen mit Sharook Khan gibt, diese(r) hat die Nerven wegeschmissen und sich ganz auf die Seite der Gegner der BF gestellt.", äußerte sich die Beschwerdeführerin dazu. Schließlich rügte sie die unzureichenden Ermittlungen des BAA zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der indischen Behörden. Für die Beschwerdeführerin "erweist sich die behauptete Unglaubwürdigkeit als das Narkosemittel, das die Erstbehörde vor jeder weiteren und notwendigen Erhebungstätigkeit abhält." Durch die sofortige Konfrontation seitens des BAA wäre eine eindeutige Gewissheit hinsichtlich des Inhaltes der Aussagen der Beschwerdeführerin zu erzielen gewesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nachGemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach

jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

3. Was die von der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchtgründe betrifft, so hat das Bundesasylamt diesbezüglich die Glaubwürdigkeit versagt. Das Bundesasylamt hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch nicht hinreichend auseinandergesetzt und erweist sich die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde als mangelhaft. Die Erwägungen des Bundesasylamts reichen nicht aus, um von der abschließenden Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen zu können.

So gab das Bundesasylamt an, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage gewesen sei, konkret nachvollziehbare Angaben zu ihrem Lebensgefährten zu machen. In der Erstbefragung habe sie angegeben, dessen Namen laute XXXX. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe sie den Namen mit XXXX bezeichnet. Diesbezüglich ist jedoch zu betonen, dass die Beschwerdeführerin den Namen ihres Lebensgefährten lediglich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aufgeschrieben hat. Von abweichenden Angaben kann daher keineswegs ausgegangen werden. Weiter Fragen bezüglich ihres Lebensgefährten wurden nicht gestellt, weshalb keineswegs angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, konkrete nachvollziehbare Angaben zu ihrem Lebensgefährten zu machen.So gab das Bundesasylamt an, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage gewesen sei, konkret nachvollziehbare Angaben zu ihrem Lebensgefährten zu machen. In der Erstbefragung habe sie angegeben, dessen Namen laute römisch 40 . In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe sie den Namen mit römisch 40 bezeichnet. Diesbezüglich ist jedoch zu betonen, dass die Beschwerdeführerin den Namen ihres Lebensgefährten lediglich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aufgeschrieben hat. Von abweichenden Angaben kann daher keineswegs ausgegangen werden. Weiter Fragen bezüglich ihres Lebensgefährten wurden nicht gestellt, weshalb keineswegs angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, konkrete nachvollziehbare Angaben zu ihrem Lebensgefährten zu machen.

Des Weiteren sah das Bundesasylamt ein widersprüchliches Vorbringen darin, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung mitteilte, dass sie Indien wegen der Verwandten ihres Ehemannes hätte verlassen müssen, weil diese sie beschimpft und bedroht hätten, da sie eine Hindu Gläubige sei. Völlig widersprechend hätte sie vor dem Bundesasylamt angegeben, dass die Eltern beider Seiten bei der Zeremonie nach Punjabi Tradition anwesend gewesen seien und somit bei Wahrheitsunterstellung davon auszugehen wäre, dass alle Beteiligten über den Umstand, dass die Trauung nicht nach moslemischen Ritus stattgefunden hat, informiert waren. Hinsichtlich der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist jedoch zu beachten, dass diese gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Außerdem hat das Bundesasylamt völlig außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Eltern sie aus religiösen Gründen nicht zurück haben wollten, alle Verwandten hätten sie ausgestoßen.Des Weiteren sah das Bundesasylamt ein widersprüchliches Vorbringen darin, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung mitteilte, dass sie Indien wegen der Verwandten ihres Ehemannes hätte verlassen müssen, weil diese sie beschimpft und bedroht hätten, da sie eine Hindu Gläubige sei. Völlig widersprechend hätte sie vor dem Bundesasylamt angegeben, dass die Eltern beider Seiten bei der Zeremonie nach Punjabi Tradition anwesend gewesen seien und somit bei Wahrheitsunterstellung davon auszugehen wäre, dass alle Beteiligten über den Umstand, dass die Trauung nicht nach moslemischen Ritus stattgefunden hat, informiert waren. Hinsichtlich der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist jedoch zu beachten, dass diese gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Außerdem hat das Bundesasylamt völlig außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Eltern sie aus religiösen Gründen nicht zurück haben wollten, alle Verwandten hätten sie ausgestoßen.

Im konkreten Fall wäre auf Grund der dargestellten Mängel im Zuge des weiteren Verfahrens daher jedenfalls eine neuerliche Vernehmung anzuberaumen und mit der Beschwerdeführerin die oben erwähnten, offen gebliebenen bzw. mangelhaft erhobenen Sachverhaltselemente abzuklären.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).

Von der durch § 66 Abs 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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