Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. B2 432.630-1/2013/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013, FZ. 12 06.834-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013, FZ. 12 06.834-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 04.06.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.06.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Mazar-e-Sharif stamme und dort zehn Jahre lang die Grundschule besucht habe. Sein Vater sei vor einem Jahr verstorben. Seine Mutter, seine Ehegattin, seine Kinder sowie seine drei Geschwister würden in Mazar-e-Sharif leben. Zum Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit ausländischen Kräften zusammengearbeitet habe und er deshalb von bewaffneten Leuten in Mazar-e-Sharif attackiert worden sei. Aus Angst sei er geflohen.
2. Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.12.2012 führte der Beschwerdeführer vorerst an, dass er gesund sei. Er habe sich seine Geburtsurkunde, seinen Führerschein und noch drei weitere Bestätigungen schicken lassen, welche er heute vorlegen möchte. Er sei in Mazar-e-Sharif geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe zehn Jahre die Schule besucht. Er sei in seiner Heimat selbstständiger Elektriker gewesen und habe sein Geschäft in Mazar-e-Sharif gehabt. Von den Einkünften aus dem Geschäft habe er seine Familie gut ernähren können. Ihm sei es in seiner Heimat finanziell gut gegangen; er habe auch ein eigenes Auto gehabt. Zudem besitze er in Mazar-e-Sharif ein eigenes Haus, wo derzeit seine Frau mit den drei gemeinsamen Kindern leben würde. Sein Vater sei selbstständiger Geschäftsmann gewesen und vor ca. eineinhalb Jahren an Krebs gestorben. Seine Mutter sei Hausfrau und wohne bei seinem Bruder. Seine Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester) seien verheiratet und würden mit ihren Familien in Mazar-e-Sharif leben. Er sei Tadschike und Sunnite. Ende März 2012 habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen, zumal er zweimal - im Februar 2012 und im März 2012 - von den Taliban beschossen worden sei. Er glaube, dies sei deshalb passiert, weil er für Ausländer Elektroarbeiten durchgeführt habe. Probleme mit den Behörden habe er in seinem Heimatland keine gehabt. Er sei politisch nicht tätig gewesen und werde auch nicht wegen seiner Rasse, seiner Religion bzw. seiner Nationalität verfolgt. Er sei Elektriker gewesen und habe von 2005 bis 2012 von Zeit zu Zeit für Ausländer (Amerikaner und Deutsche) elektrische Arbeiten verrichtet. Er habe z. B. Satellitenempfänger montiert und angeschlossen. Am 16.02.2012 habe er ein SMS mit dem Inhalt bekommen, dass er und seine Kinder keine Moslem mehr wären, weil er für Ausländer arbeiten würde und dass das Geld, das er damit verdiene, illegales Geld wäre. Er habe das Ganze nicht ernst genommen. Da die Nummer des Absenders auf seinem Handy gewesen sei, habe er dort zurückgerufen; es habe sich jedoch niemand gemeldet. Drei Tage später habe ihn eine unbekannte Person, offensichtlich ein Pashtune, angerufen, welcher von ihm verlangt habe, dass er nicht mehr für Ausländer arbeiten solle. Auch habe dieser seine Frau und ihn beschimpft. Am 27.02.2012 oder am 28.02.2012 sei er mit seinem Auto von XXXX auf dem Weg nach Hause gewesen. Circa einen Kilometer außerhalb von XXXX habe er gegen 21.00 Uhr neben der Straße bewaffnete Männer in traditioneller Kleidung gesehen. Er habe sich in diesem Moment an das SMS und den Anruf erinnert und habe plötzlich Angst bekommen. Er sei an den Männern vorbeigefahren und plötzlich habe er Schüsse gehört. Er wisse nicht, ob sie ihm nachgeschossen oder in die Luft geschossen hätten. Das Auto sei jedenfalls nicht beschädigt worden. Er sei danach nach Hause gefahren und zwei Tage nicht mehr ins Geschäft gegangen, zumal er Angst gehabt habe. Er habe auch mit seinem Bruder über diesen Vorfall gesprochen. Am 18.03.2012 sei er mit dem Auto in Mazar-e-Sharif von seinem Geschäft auf dem Weg nach Hause gewesen. Er sei von einem hinter ihm fahrenden Motorrad verfolgt worden und habe einen Schuss gehört. Das Projektil sei im Kofferraum seines Autos eingeschlagen. Daraufhin habe er Gas gegeben und sei zu seinem Bruder gefahren. Da er sich in seiner Heimat nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er sich entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Er habe sein Auto verkauft, das gemietete Geschäftslokal an den Vermieter zurückgegeben und Ende März 2012 Mazar-e-Sharif Richtung Kabul verlassen. Er habe weder die SMS noch den Anruf noch die Vorfälle im Februar und März 2012 bei der Polizei bzw. den internationalen Truppen gemeldet, zumal er vorerst die Sache nicht ernst genommen habe und er darüber hinaus kein Vertrauen in die afghanische Polizei habe. Er sei sich sicher gewesen, dass von den Taliban auf sein Auto geschossen worden sei, zumal "man so viel über ähnliche Vorfälle" höre und "die Leute sagen, dass die Taliban so etwas machen". Bei seinem Onkel in Kabul sei er deshalb nicht geblieben, zumal ihn die Taliban auch dort hätten finden können. Seine im Heimatland verbliebene Gattin bzw. seine Geschwister hätten keine Probleme. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor den Taliban.2. Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.12.2012 führte der Beschwerdeführer vorerst an, dass er gesund sei. Er habe sich seine Geburtsurkunde, seinen Führerschein und noch drei weitere Bestätigungen schicken lassen, welche er heute vorlegen möchte. Er sei in Mazar-e-Sharif geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe zehn Jahre die Schule besucht. Er sei in seiner Heimat selbstständiger Elektriker gewesen und habe sein Geschäft in Mazar-e-Sharif gehabt. Von den Einkünften aus dem Geschäft habe er seine Familie gut ernähren können. Ihm sei es in seiner Heimat finanziell gut gegangen; er habe auch ein eigenes Auto gehabt. Zudem besitze er in Mazar-e-Sharif ein eigenes Haus, wo derzeit seine Frau mit den drei gemeinsamen Kindern leben würde. Sein Vater sei selbstständiger Geschäftsmann gewesen und vor ca. eineinhalb Jahren an Krebs gestorben. Seine Mutter sei Hausfrau und wohne bei seinem Bruder. Seine Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester) seien verheiratet und würden mit ihren Familien in Mazar-e-Sharif leben. Er sei Tadschike und Sunnite. Ende März 2012 habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen, zumal er zweimal - im Februar 2012 und im März 2012 - von den Taliban beschossen worden sei. Er glaube, dies sei deshalb passiert, weil er für Ausländer Elektroarbeiten durchgeführt habe. Probleme mit den Behörden habe er in seinem Heimatland keine gehabt. Er sei politisch nicht tätig gewesen und werde auch nicht wegen seiner Rasse, seiner Religion bzw. seiner Nationalität verfolgt. Er sei Elektriker gewesen und habe von 2005 bis 2012 von Zeit zu Zeit für Ausländer (Amerikaner und Deutsche) elektrische Arbeiten verrichtet. Er habe z. B. Satellitenempfänger montiert und angeschlossen. Am 16.02.2012 habe er ein SMS mit dem Inhalt bekommen, dass er und seine Kinder keine Moslem mehr wären, weil er für Ausländer arbeiten würde und dass das Geld, das er damit verdiene, illegales Geld wäre. Er habe das Ganze nicht ernst genommen. Da die Nummer des Absenders auf seinem Handy gewesen sei, habe er dort zurückgerufen; es habe sich jedoch niemand gemeldet. Drei Tage später habe ihn eine unbekannte Person, offensichtlich ein Pashtune, angerufen, welcher von ihm verlangt habe, dass er nicht mehr für Ausländer arbeiten solle. Auch habe dieser seine Frau und ihn beschimpft. Am 27.02.2012 oder am 28.02.2012 sei er mit seinem Auto von römisch 40 auf dem Weg nach Hause gewesen. Circa einen Kilometer außerhalb von römisch 40 habe er gegen 21.00 Uhr neben der Straße bewaffnete Männer in traditioneller Kleidung gesehen. Er habe sich in diesem Moment an das SMS und den Anruf erinnert und habe plötzlich Angst bekommen. Er sei an den Männern vorbeigefahren und plötzlich habe er Schüsse gehört. Er wisse nicht, ob sie ihm nachgeschossen oder in die Luft geschossen hätten. Das Auto sei jedenfalls nicht beschädigt worden. Er sei danach nach Hause gefahren und zwei Tage nicht mehr ins Geschäft gegangen, zumal er Angst gehabt habe. Er habe auch mit seinem Bruder über diesen Vorfall gesprochen. Am 18.03.2012 sei er mit dem Auto in Mazar-e-Sharif von seinem Geschäft auf dem Weg nach Hause gewesen. Er sei von einem hinter ihm fahrenden Motorrad verfolgt worden und habe einen Schuss gehört. Das Projektil sei im Kofferraum seines Autos eingeschlagen. Daraufhin habe er Gas gegeben und sei zu seinem Bruder gefahren. Da er sich in seiner Heimat nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er sich entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Er habe sein Auto verkauft, das gemietete Geschäftslokal an den Vermieter zurückgegeben und Ende März 2012 Mazar-e-Sharif Richtung Kabul verlassen. Er habe weder die SMS noch den Anruf noch die Vorfälle im Februar und März 2012 bei der Polizei bzw. den internationalen Truppen gemeldet, zumal er vorerst die Sache nicht ernst genommen habe und er darüber hinaus kein Vertrauen in die afghanische Polizei habe. Er sei sich sicher gewesen, dass von den Taliban auf sein Auto geschossen worden sei, zumal "man so viel über ähnliche Vorfälle" höre und "die Leute sagen, dass die Taliban so etwas machen". Bei seinem Onkel in Kabul sei er deshalb nicht geblieben, zumal ihn die Taliban auch dort hätten finden können. Seine im Heimatland verbliebene Gattin bzw. seine Geschwister hätten keine Probleme. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor den Taliban.
In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Er habe einen Deutschkurs bereits abgeschlossen und lerne derzeit bei einem Privatlehrer Deutsch. Er sei kein Mitglied in einem Verein. In der Freizeit besuche er ab und zu das Kino und schaue sich Filme in Deutsch an, damit er besser Deutsch lerne. Derzeit arbeite er im Flüchtlingsheim als Hausmeister und erhalte dafür ¿ 240,00 im Monat. Er habe in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Alle seine Verwandten würden in Afghanistan leben.
Anschließend wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan überreicht und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme binnen zwei Wochen abzugeben.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom 10.09.2012 bis 11.12.2012, einen Arbeitsvertrag über seine Tätigkeit im Flüchtlingsheim XXXX als Hausmeister sowie eine Bestätigung des Flüchtlingsheims XXXX vom 07.12.2012 bezüglich der vom Beschwerdeführer dort verrichteten Arbeiten vor.Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom 10.09.2012 bis 11.12.2012, einen Arbeitsvertrag über seine Tätigkeit im Flüchtlingsheim römisch 40 als Hausmeister sowie eine Bestätigung des Flüchtlingsheims römisch 40 vom 07.12.2012 bezüglich der vom Beschwerdeführer dort verrichteten Arbeiten vor.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß
§ 10 Abs 1 AsylG aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan ein Elektrogeschäft betrieben habe und von Unbekannten per SMS bzw. telefonisch bedroht bzw. dass zwei Mal auf ihn geschossen worden sei. Nicht jedoch habe festgestellt werden können, dass die Bedrohungen von Seiten der Taliban erfolgt seien, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich "keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht" habe. Auch eine refoulementschutzrechtliche relevante Gefährdung sei im Falle einer Rückkehr nicht gegeben und stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in die durch Art.8 EMRK geschützten Rechte dar.Das Bundesasylamt ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan ein Elektrogeschäft betrieben habe und von Unbekannten per SMS bzw. telefonisch bedroht bzw. dass zwei Mal auf ihn geschossen worden sei. Nicht jedoch habe festgestellt werden können, dass die Bedrohungen von Seiten der Taliban erfolgt seien, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich "keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht" habe. Auch eine refoulementschutzrechtliche relevante Gefährdung sei im Falle einer Rückkehr nicht gegeben und stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar.
4. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid kritisiert. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er seine Annahme, dass er von den Taliban bedroht bzw. beschossen worden sei, nicht nur darauf zurückführe, dass diese Leute traditionell gekleidet gewesen seien. Vielmehr habe ihn eine Aneinanderreihung von Indizien zu der Annahme gebracht, dass es sich bei den Attentätern um Taliban gehandelt habe. Er habe bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme ausgeführt, dass der Mann, der ihn am Telefon bedroht habe, einen Pashtuakzent gehabt habe, und dieser ihm vorgehalten habe, dass er kein Moslem mehr sei, weil er für Ausländer arbeite. Dies sei ein Indiz für die Taliban. Allein die Tatsache, dass der Mann Bezug zum Islam genommen und sich gegen Ausländer ausgesprochen habe sowie seine Familie und ihn bedroht habe, passe perfekt in das Schema der Verhaltensweise der Taliban. Er kenne in diesem Zusammenhang keine andere Gruppe in Afghanistan, die ein solches Verhalten an den Tag lege und in dieser Form vorgehe. Dass es sich bei seinen Verfolgern um Privatpersonen handeln könnte, halte er für ausgeschlossen, zumal keinerlei Anstalten gemacht worden seien, seinen Privatbesitz einzuverleiben. Die Anschläge, die nach dieser Drohung erfolgt seien, würden auch dem Verhalten der Taliban entsprechen und perfekt in das Schema der Taliban passen. Die erkennende Behörde halte ihm vor, dass er keine Hilfe bei den afghanischen Behörden gesucht habe. Die Behörde gehe offensichtlich davon aus, dass in Afghanistan ähnliche Verhältnisse herrschen würden (was die Rechtsstaatlichkeit anbelange) wie in Österreich. In Afghanistan werde man von der Polizei bei einer Drohung nicht ernstgenommen; man werde wieder nach Hause geschickt. Auch sei es allgemein bekannt, dass der afghanische Sicherheitsapparat von Korruption durchdrungen und dass kein Verlass auf die afghanischen Behörden sei. Diese Informationen seien auch mit den Länderrecherchen des Bundesasylamtes im Bescheid auf Seite 26 in Einklang zu bringen. Im Falle einer Rückkehr würde es ihm nicht möglich sein, in seinen Familienverband zurückzukehren, da er in der Gegend, wo die geschilderten Vorfälle stattgefunden hätten, nicht mehr leben könnte. Sohin wäre er gezwungen, sich alleine woanders durchzuschlagen. Auch die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative sei als nicht realistisch anzusehen. Die Lebensumstände seien im ganzen Land, auch in Kabul, sehr schlecht; er würde von den Taliban im gesamten Land gefunden werden.
5. Am 11.04.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Flüchtlingsheims XXXX ein. Darin würde bestätigt, dass der Beschwerdeführer im März 2013 im Flüchtlingsheim einen Brand gelöscht und sohin die dortigen Bewohner und das Heim vor größeren Schäden bewahrt habe.5. Am 11.04.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Flüchtlingsheims römisch 40 ein. Darin würde bestätigt, dass der Beschwerdeführer im März 2013 im Flüchtlingsheim einen Brand gelöscht und sohin die dortigen Bewohner und das Heim vor größeren Schäden bewahrt habe.
Mit Schreiben vom 28.05.2013 legte der Beschwerdeführer eine "Bestätigung über ehrenamtliche Leistungen sowie BewohnerInnenkontakte" und eine Bestätigung über die Absolvierung des Rot-Kreuz-Kurses "Erste Hilfe" durch den Beschwerdeführer vom April 2013 vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.2.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
2.4. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidendem Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem außer Acht lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg.13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).2.4. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidendem Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem außer Acht lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg.13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Im gegenständlichen Fall geht das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ein Elektrogeschäft betrieben habe und er von Unbekannten per SMS bzw. telefonisch bedroht bzw. dass zweimal auf ihn und sein Fahrzeug geschossen worden sei. Nicht geglaubt wurde dem Beschwerdeführer jedoch, dass diese Bedrohungen von den Taliban ausgehen würden. Der Beschwerdeführer hat jedoch sowohl im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.12.2012 - dort viel ausführlicher - angegeben, dass er in Afghanistan elektrische Arbeiten für Ausländer Amerikaner und Deutsche verrichtet habe. Diesbezüglich hat das Bundesasylamt keine Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen. Auch hat der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme als auch im Rahmen der Beschwerde nachvollziehbar geschildert, warum er glaube, dass die Bedrohungen von den Taliban ausgegangen seien. Das Bundesasylamt hat es in diesem Zusammenhang aber unterlassen, zu ermitteln, ob Personen, die für ausländische Firmen arbeiten - im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer insbesondere Satellitenempfänger für Amerikaner und Deutsche montiert und angeschlossen -, in Afghanistan einer besonderen Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt sind. Auch hat das Bundesasylamt jegliche Ermittlungen dahingehend unterlassen, ob Personen, die für ausländische Firmen arbeiten und von den Taliban verfolgt werden, den Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch nehmen können bzw. ob die Behörden in der konkreten Heimatprovinz des Beschwerdeführers schutzwillig und schutzfähig sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so hätte das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch zu eruieren, ob eine innerstaatliche Relokationsalternative angenommen werden könne, wobei das Bundesasylamt in diesem Fall präzise Feststellungen über die dortige Sicherheits- und Versorgungslage, das soziale Umfeld des Beschwerdeführers, Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr aus Kabul sowie zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der dortigen Behörden bei Bedrohungen durch die Taliban zu treffen hat.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Juni 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er Beweise habe bringen wollen, dass er im XXXX in Afghanistan für die dort stationierten Militärs tätig gewesen sei. Er habe in diesem Zusammenhang sowohl die XXXX (das sei die Firma, die das dortige Lager manage) als auch das Deutsche Bundesheer angeschrieben und diese gebeten, dass sie ihm eine entsprechende Bestätigung schicken würden und darauf hingewiesen, dass seine Identität und Mitarbeit über seinen im Camp hinterlegten Augen- Scan festgestellt werden könne. Da der Beschwerdeführer aber bis jetzt keine Rückmeldung erhalten hat, wird das Bundesasylamt daher im fortgesetzten Verfahren auch durch geeignete Ermittlungen bei den genannten Militärkräften die Mitarbeit des Beschwerdeführers für das dort stationierte Militär zu überprüfen haben.Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Juni 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er Beweise habe bringen wollen, dass er im römisch 40 in Afghanistan für die dort stationierten Militärs tätig gewesen sei. Er habe in diesem Zusammenhang sowohl die römisch 40 (das sei die Firma, die das dortige Lager manage) als auch das Deutsche Bundesheer angeschrieben und diese gebeten, dass sie ihm eine entsprechende Bestätigung schicken würden und darauf hingewiesen, dass seine Identität und Mitarbeit über seinen im Camp hinterlegten Augen- Scan festgestellt werden könne. Da der Beschwerdeführer aber bis jetzt keine Rückmeldung erhalten hat, wird das Bundesasylamt daher im fortgesetzten Verfahren auch durch geeignete Ermittlungen bei den genannten Militärkräften die Mitarbeit des Beschwerdeführers für das dort stationierte Militär zu überprüfen haben.
Alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente sind mit dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren persönlich zu erörtern und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern.
Die Durchführung entsprechender Ermittlungen und die Erörterung von deren Ergebnis lässt sohin die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheinen. Damit liegen die Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich wegen Mangelhaftigkeit des Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).Die Durchführung entsprechender Ermittlungen und die Erörterung von deren Ergebnis lässt sohin die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheinen. Damit liegen die Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich wegen Mangelhaftigkeit des Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Aufgrund der unter Punkt 2.3. ausgestellten Erwägungen kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VerhandlungspflichtZuletzt aktualisiert am
24.10.2013