TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/8 B1 434107-1/2013

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Veröffentlicht am 08.10.2013
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Spruch

Zl. B1 434.107-1/2013/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2013, Zl. 12 06.405-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2013, Zl. 12 06.405-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer, ein nach eigenen Behauptungen Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 23.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er bezeichnete sich gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Staatsangehöriger von Afghanistan und gab bei der Erstbefragung am 25.05.2012 an, dass er in seinem zweiten Lebensjahr mit seinen Eltern und Geschwistern in den Iran geflüchtet sei. Seine Eltern seien verstorben, als er ein Kleinkind gewesen sei. Sein Vater sei politisch aktiv gewesen. Zuerst sei sein Vater getötet worden und später sei dann seine Mutter verstorben. Eine Zeit lang habe ihn eine iranische Familie aufgenommen. Er habe sich illegal im Iran aufgehalten, hätte keine Dokumente gehabt und habe illegal arbeiten müssen. Zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Iran nach Europa sei er von der iranischen Polizei aufgegriffen worden. Sie hätten ihn nach Afghanistan ausweisen wollen, ihm sei allerdings die Flucht gelungen. Er wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er Angst vor all den Konflikten habe und er dort auch nichts habe.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.08.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater in Afghanistan getötet worden sei. Seine Mutter sei im Iran verstorben, als der Beschwerdeführer etwa zehn Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer erklärte weiters, dass er 16 Jahre alt sei. Auf den Vorhalt, dass am 04.07.2012 eine Röntgenuntersuchung seiner linken Hand durchgeführt worden sei, deren Ergebnis auf seine Volljährigkeit hindeuten würde, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er schwer arbeiten habe müssen, um zu überleben und deswegen seien seine Knochen ein bisschen stärker entwickelt.

Da der Beschwerdeführer keine unbedenklichen Dokumente vorlegen konnte, welche sein Alter bestätigt hätten, und da das Bundesasylamt Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter hegte, wurde durch das Bundesasylamt ein forensisches multifaktorielles Gutachten zur Altersfeststellung eingeholt. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten (vom 11.09.2012) geht hervor, dass die Zusammenschau der erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung am 24.08.2012 ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 21 Jahren ergibt. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter konnte aus gerichtsmedizinscher Sicht nicht belegt werden.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.09.2012 erklärte der Beschwerdeführer, dass er Beweismittel in Kabul (Geburtsurkunde) hätte, diese aber nicht besorgen könne, da sein Bruder in Kabul unter einer anderen Identität leben würde, da sie dort Feinde hätten. Er habe auch seine Eltern betreffende Beweismittel und er werde versuchen, jemanden im Iran zu finden, der ihm diese schicken könne. Er habe über das Internet Kontakt zu seinem Bruder. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer das gerichtsmedizinische Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes vom 11.09.2012 zur Kenntnis gebracht. Er führte dazu aus, dass er dieses Gutachten nicht akzeptieren könne. Er habe angegeben, dass er am 13.10.1996 geboren worden sei, da ihm sein Bruder genau dieses Datum genannt habe. Das Bundesasylamt ging in weiterer Folge auf Grund des Ergebnisses des medizinischen Gutachtens sowie unter Berücksichtigung des gesamten vorliegenden Sachverhaltes von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer gab an, dass er diese Verfahrensanordnung nicht akzeptieren würde. Er habe ein sehr hartes Leben hinter sich. Er habe als Schneider und auf Baustellen gearbeitet und schaue deswegen wahrscheinlich älter aus.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.11.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er Christ geworden sei. In seiner Freizeit lerne er etwas Deutsch und lese im "Heiligen Buch". Seitdem er Christ sei, habe er keinen Kontakt mehr zu Afghanen, da sie ihn beschimpfen würden. Er habe im Iran auf Baustellen, als Helfer in einer Metallfabrik und als Schneider gearbeitet. Über sein Geburtsdatum wolle er nicht sprechen. Er habe weder in Afghanistan noch im Iran Personaldokumente besessen und seine Familie hätte im Iran auch keine Aufenthaltsberechtigung gehabt. Sein Vater sei in Afghanistan ermordet worden und seine Mutter sei gestorben, als ihr Haus verbrannt sei. Der Beschwerdeführer sei damals zehn Jahre alt gewesen. Einer seiner Brüder würde unter einer falschen Identität in Afghanistan leben. Sein Vater sei Mitglied der Hezb-e Warakat und ein General gewesen und sie hätten daher sehr viele Feinde. Nach dem Tod seiner Mutter habe es eine iranische Familie gegeben, die sich um den Beschwerdeführer gekümmert und ihn in die Schule geschickt hätte. Er sei von der iranischen Familie adoptiert worden. Er habe nur zwei Jahre bei der Familie gelebt. Dann habe ihn sein ältester Bruder abgeholt und nach Teheran gebracht. Er habe dann etwa drei oder vier Jahre bei seinem Bruder gelebt. Er habe in Teheran auch einige Monate allein gelebt. In Afghanistan sei er zuletzt im Alter von ungefähr zwei Jahren gewesen. Ungefähr im September 2011 hätten ihn dann die iranischen Behörden nach Afghanistan abschieben wollen. Er sei dann noch etwa vier Monate bei seiner Schwester in Teheran gewesen.

Der Beschwerdeführer erklärte weiters, dass er keine Staatsbürgerschaft besitzen würde und staatenlos sei. Auf Nachfrage, was für den Beschwerdeführer der zuletzt ausschlaggebende Grund zu flüchten gewesen sei, erklärte dieser, dass er nun die Wahrheit sagen möchte. Sein Bruder habe eine Frau gehabt, die eine Beziehung zu einem anderen Mann gehabt habe und die geflüchtet sei. Sein Bruder habe dies auch bei der Polizei angezeigt. Die Polizei habe dann gesagt, dass sie seine Frau gefunden hätten. Sie hätten den Beschwerdeführer und seinen Bruder geschlagen und ihnen vorgeworfen, die Ehefrau des Bruders getötet zu haben. Die Polizei hätte dann seinen Bruder mitgenommen. Sein Bruder habe gestanden, obwohl er die Tat nicht begangen habe und sei noch immer in Haft. Der Mann seiner Schwester habe dann den Beschwerdeführer weggebracht und er habe an verschiedenen Orten gelebt. Auf Vorhalt, weshalb der Beschwerdeführer im Verdacht stehen sollte, am Mord beteiligt gewesen zu sein, wenn nach Ansicht der iranischen Behörden sein Bruder dafür verantwortlich sei und der Beschwerdeführer nach der Einvernahme die Polizeistation verlassen habe können, führte dieser aus, dass man ihm gesagt habe, dass er die Stadt nicht verlassen solle. Die Einvernahme hätte vor etwa drei Jahren stattgefunden und sein Bruder sei seit zwei Jahren im Gefängnis. Der Beschwerdeführer sei während dieser zwei Jahre nicht mehr deswegen von den iranischen Behörden belangt worden. Anfang des Jahres 2012 sei er zwar von der Polizei "erwischt" worden, er habe sie jedoch bestechen können und hätte somit seine Ruhe gehabt. Es würde im Iran kein offizieller Haftbefehl gegen ihn bestehen. Auf Nachfrage wann der Beschwerdeführer Christ geworden sei, gab dieser an, dass sein Arbeitgeber im Iran in der Metallfabrik, in welcher er sechs Monate gearbeitet habe, Christ gewesen sei und mit ihm ab und zu über das Christentum gesprochen habe. Dem Beschwerdeführer wurden daraufhin Fragen zum Christentum bzw. den christlichen Glauben gestellt. Der Beschwerdeführer besuche seit einem Monat eine Kirche in Österreich.

Mittels Schreiben vom 07.01.2013 legte der Beschwerdeführer eine Sterbeurkunde seines Vaters, eine Sterbeurkunde seiner Mutter, zwei Fotos von seinem Vater, ein Foto von einem seiner Brüder sowie eine Tazkira vor. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer zudem eine Deutschkurs-Teilnahmebestätigung vom 01.02.2013 sowie eine Bestätigung über einen geplanten Taufunterricht mit anschließender Taufe vom 11.02.2013 vor.

1.2. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Im Bescheid wurde zur Person des Beschwerdeführers unter anderem festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe, jedoch glaubhaft sei, dass er staatenlos und muslimisch-schiitischen Glaubens sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und ursprünglich aus Afghanistan stamme. Der Bescheid enthielt keine Feststellungen zum afghanischen Staatsbürgerschaftsrecht in der maßgeblichen Fassung und auch keine auf konkrete Lebenssachverhalte und anzuwendende Rechtsvorschriften gestützte Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer staatenlos ist.

1.3. Mit Schreiben vom 26.03.2013 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

Am 09.04.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, worin der Beschwerdeführer unter anderem ausführte, dass dieser zwar seine Staatenlosigkeit angeführt habe, diese Behauptung würde jedoch lediglich auf einer Annahme beruhen. Auf Grund des mangelnden Bildungshintergrundes des Beschwerdeführers - dies schließe auch ein nicht vorhandenes Wissen über die Staatsangehörigkeitsgesetze Afghanistans mit ein - sei eine ordentliche Ermittlung bezüglich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unerlässlich. Der Asylgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Personen (wie der Beschwerdeführer), die den größten Teil ihres Lebens im Iran verbracht hätten, trotzdem afghanische Staatsangehörige seien, ihnen jedoch eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zuzumuten sei (vgl. C13 423172-1/2011, C 13 423063-1/2011, C10 423169-1/2011). Die belangte Behörde möchte ihn in den Iran abschieben, er habe jedoch bereits berichtet, dass man ihn im Iran nach Afghanistan abschieben habe wollen. Auch dies würde dagegen sprechen, dass er staatenlos sei und eine Abschiebung in den Iran als Staat seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zulässig wäre.Am 09.04.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, worin der Beschwerdeführer unter anderem ausführte, dass dieser zwar seine Staatenlosigkeit angeführt habe, diese Behauptung würde jedoch lediglich auf einer Annahme beruhen. Auf Grund des mangelnden Bildungshintergrundes des Beschwerdeführers - dies schließe auch ein nicht vorhandenes Wissen über die Staatsangehörigkeitsgesetze Afghanistans mit ein - sei eine ordentliche Ermittlung bezüglich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unerlässlich. Der Asylgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Personen (wie der Beschwerdeführer), die den größten Teil ihres Lebens im Iran verbracht hätten, trotzdem afghanische Staatsangehörige seien, ihnen jedoch eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zuzumuten sei vergleiche C13 423172-1/2011, C 13 423063-1/2011, C10 423169-1/2011). Die belangte Behörde möchte ihn in den Iran abschieben, er habe jedoch bereits berichtet, dass man ihn im Iran nach Afghanistan abschieben habe wollen. Auch dies würde dagegen sprechen, dass er staatenlos sei und eine Abschiebung in den Iran als Staat seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zulässig wäre.

1.4. Mit Schreiben vom 04.06.2013 legte der Beschwerdeführer ein Taufzeugnis der XXXX vor, wonach dieser am 28.05.2013 getauft worden sei.1.4. Mit Schreiben vom 04.06.2013 legte der Beschwerdeführer ein Taufzeugnis der römisch 40 vor, wonach dieser am 28.05.2013 getauft worden sei.

Mit weiterem Schreiben vom 27.08.2013 legte er Deutschzertifikat der Niveaustufe A2 vom 18.06.2013 vor.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2. Gemäß § 23 Abs.1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

2.2.1. Im hier zu beurteilenden Fall enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen darüber, dass und aus welchen Gründen der in Afghanistan (von afghanischen Eltern) geborene Beschwerdeführer staatenlos sein sollte.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung der Staatenlosigkeit schlicht damit gegründet, dass dies der Beschwerdeführer glaubhaft angegeben habe. Die Behörde hat es unterlassen, die entsprechenden staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln und diese auf den gegenständlichen Fall auch anzuwenden. Es wurde vom Bundesasylamt etwa auch kein Sachverhalt festgestellt, auf Grund dessen der Beschwerdeführer eine etwaige afghanische Staatsangehörigkeit verloren haben sollte. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Versuche der iranischen Behörden, ihn nach Afghanistan abzuschieben, dürften belegen, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer als Staatsangehörigen von Afghanistan betrachten haben. Weiters ist anzumerken, dass auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 09.04.2013 anzweifelt, tatsächlich staatenlos zu sein.

Die Durchführung entsprechender Ermittlungen und die Erörterung von deren Ergebnis lässt die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheinen. Damit liegen die Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich wegen Mangelhaftigkeit des Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).Die Durchführung entsprechender Ermittlungen und die Erörterung von deren Ergebnis lässt die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheinen. Damit liegen die Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich wegen Mangelhaftigkeit des Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

2.2.2. Auf Grund der unter Punkt 2.1. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

2.2.3. Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist auch vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 60 AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 60 Abs.2 AsylG 2005 zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.2.2.3. Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist auch vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in Paragraph 60, AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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