TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/14 S25 437866-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S25 437.866-1/2013-5E

S25 437.867-1/2013-5E

S25 437.868-1/2013-6E

S25 437.869-1/2013-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2013, Zl. 13 11.964-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2013, Zl. 13 11.964-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK, als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2013, Zl. 13 11.961-EAST West, zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK, als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2013, Zl. 13 11.961-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK, als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2013, Zl. 13 11.962-EAST West, zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK, als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2013, Zl. 13 11.962-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK, als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2013, Zl. 13 11.963-EAST West, zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK, als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2013, Zl. 13 11.963-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer brachten am 17.08.2013 beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz ein. Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um den Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

Eine im Rahmen der Antragstellung durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer am XXXX08.2013 in Polen im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden waren (EURODAC-Treffer der Kat. 1) [bspw Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes des Erstbeschwerdeführers (VA1 AS) 15].

Bei der am 30.04.2013 durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern mit dem Zug über Weißrussland kommend am XXXX08.2013 in Polen eingereist, wo sie von der polnischen Polizei aufgegriffen worden seien. Unmittelbar nach ihrer Asylantragstellung in Polen seien sie weiter nach Österreich gereist. Über das Asylverfahren in Polen könne er nichts sagen, er habe die Entscheidung nicht abgewartet. Er könne auch über den Aufenthalt in Polen nichts Schlechtes sagen, sei jedoch gegen eine Rückkehr dorthin (VA1 AS 25).

Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte bei ihrer Erstbefragung am selben Tag im Wesentlichen damit übereinstimmende Angaben. Darüber hinaus gab sie an, dass sie aus Angst weitergefahren seien, da in Polen Russisch gesprochen worden sei. Sie gab auch an, dass für die gemeinsamen Kinder dieselben Gründe gültig seien und diese seit Geburt in der Obhut der Zweitbeschwerdeführerin gewesen seien.

Am 21.08.2013 richtete das Bundesasylamt gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) ein Ersuchen um Wiederaufnahme an die polnischen Behörden.Am 21.08.2013 richtete das Bundesasylamt gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) ein Ersuchen um Wiederaufnahme an die polnischen Behörden.

Am 22.08.2013 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 21.08.2013 Dublin-Konsultationen mit Polen führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 22.08.2013 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 21.08.2013 Dublin-Konsultationen mit Polen führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 26.08.2013 teilte Polen zu der Anfrage des Bundesasylamtes mit, dass sich Polen gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO als zuständig erachte.Mit Schreiben vom 26.08.2013 teilte Polen zu der Anfrage des Bundesasylamtes mit, dass sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO als zuständig erachte.

Am 04.09.2013 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (auch in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers) vom Bundesasylamt nach einer zuvor erfolgten Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin einvernommen.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, er habe im Bauchbereich rechts und links Schmerzen gehabt und sich hier im Flüchtlingslager an einen Arzt gewandt, der ihn in ein Krankenhaus überwiesen habe. Er sei untersucht worden und man habe ihm im Krankenhaus gesagt, dass er gesund und alles in Ordnung sei, obwohl er dennoch Schmerzen habe. Er habe Tabletten erhalten, die er einmal in der Früh nehmen müsse. Er leide daran bereits seit 2009, sei auch im Herkunftsland untersucht worden und habe auch die damaligen Unterlagen dabei, die er auch dem Arzt in Österreich vorgelegt habe.

Anschließend dazu befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, keine Verwandten oder Bekannten in Österreich oder der EU zu haben.

Zu seinem Aufenthalt in Polen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie nach Überschreiten der Grenze einen Zettel erhalten hätten, mit welchem sie in das Flüchtlingslager gehen hätten sollen, doch sei ihnen von jenen Zollbeamten gesagt worden, dass Kranke in Polen unerwünscht seien. Man habe sie gefragt, weshalb sie in nach Polen gewollt hätten und von ihnen sei gesagt worden, dass ihre Tochter krank sei. Man habe ihnen dann gesagt, dass Polen dafür nicht der richtige Platz sei und sie nach Hause zurückkehren sollten. Zwei Versuche, nach Polen zu gelangen, seien gescheitert, da sie nicht gewusst hätten, was sie sagen hätten müssten. Erst bei der dritten Einreise hätten sie Asyl erwähnt und seien sie danach aufgenommen worden. Sie seien jedoch nicht in das zugewiesene Flüchtlingslager gegangen. Sie hätten Polen verlassen, da die Tochter (die Drittbeschwerdeführerin, Anm.) medizinische Behandlung benötige und gebe es zudem in Polen viele Menschen, die Russisch sprechen würden. Er habe Angst um seine Familie, weshalb er entschieden habe, weiterzureisen. Für seine Feinde sei es auch ganz leicht, ihn in Polen zu finden. Er sei jedoch weder verfolgt noch bedroht worden und habe auch keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Es habe dort keine Vorfälle gegeben. Dazu befragt, was einer Ausweisung seiner Person entgegenstehe, führte der Beschwerdeführer aus, er sei auf der Flucht.Zu seinem Aufenthalt in Polen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie nach Überschreiten der Grenze einen Zettel erhalten hätten, mit welchem sie in das Flüchtlingslager gehen hätten sollen, doch sei ihnen von jenen Zollbeamten gesagt worden, dass Kranke in Polen unerwünscht seien. Man habe sie gefragt, weshalb sie in nach Polen gewollt hätten und von ihnen sei gesagt worden, dass ihre Tochter krank sei. Man habe ihnen dann gesagt, dass Polen dafür nicht der richtige Platz sei und sie nach Hause zurückkehren sollten. Zwei Versuche, nach Polen zu gelangen, seien gescheitert, da sie nicht gewusst hätten, was sie sagen hätten müssten. Erst bei der dritten Einreise hätten sie Asyl erwähnt und seien sie danach aufgenommen worden. Sie seien jedoch nicht in das zugewiesene Flüchtlingslager gegangen. Sie hätten Polen verlassen, da die Tochter (die Drittbeschwerdeführerin, Anmerkung medizinische Behandlung benötige und gebe es zudem in Polen viele Menschen, die Russisch sprechen würden. Er habe Angst um seine Familie, weshalb er entschieden habe, weiterzureisen. Für seine Feinde sei es auch ganz leicht, ihn in Polen zu finden. Er sei jedoch weder verfolgt noch bedroht worden und habe auch keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Es habe dort keine Vorfälle gegeben. Dazu befragt, was einer Ausweisung seiner Person entgegenstehe, führte der Beschwerdeführer aus, er sei auf der Flucht.

Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu Polen, dem dortigen Aufenthalt und ihrer Weiterreise, im Wesentlichen damit übereinstimmende Angaben und führte aus, dass ihre Angaben auch für ihre beiden Kinder gültig seien. Zur ihrem Gesundheitszustand befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie wie auch ihre beiden Kinder aktuell etwas erkältet seien und deswegen auch Medikamente nehmen würden. Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin nach Befragung an, dass ihre Tochter eine medizinische Behandlung benötige und bereits für den 18.09.2013 ein Termin bei einem Spezialisten vereinbart sei. Ihre Tochter habe seit Geburt Anfälle, für die es keine Erklärung und keine Diagnose gebe. Sie habe auch die alle ärztlichen Unterlagen aus ihrer Heimat den Ärzten in Österreich vorgelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt dazu aufgefordert, selbstständig und unverzüglich unaufgefordert medizinische Unterlagen usw. vorzulegen. Weiters erteilte die Zweitbeschwerdeführerin dem Bundesasylamt die Zustimmung, dass das Bundesasylamt Einsicht in die bereits vorliegenden und künftig erhobenen ärztlichen Befunde nehmen könne.

Laut im Akt des Erstbeschwerdeführers befindlichen medizinischen Unterlagen wurde beim Erstbeschwerdeführer bereits 2009 das Vorliegen einer Gastritis dokumentiert. Laut eines in Österreich erstellten Röntgenbefundes vom 03.09.2013 liegt hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ein unauffälliger Organstatus vor. Dem Erstbeschwerdeführer wurden Schmerzmittel zur Einnahme im Bedarfsfall verschrieben.

Der Verwaltungsverfahrensakt der Drittbeschwerdeführerin enthält eine Terminbestätigung einer Kinder Ambulanz einer österreichischen Krankenanstalt für den 18.09.2013.

2. Mit Bescheiden vom 09.09.2013 hat das Bundesasylamt diese Anträge, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs 1 lit c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung dorthin zulässig sei.2. Mit Bescheiden vom 09.09.2013 hat das Bundesasylamt diese Anträge, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung dorthin zulässig sei.

Spruchpunkt I wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO erfüllt sei. Dieser Staat sei auch bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und ihr gegenüber die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Festzustellen sei, dass Polen ein Mitgliedstaat der EU sei und auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich sei, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Polen erkennen. Ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen und auch nicht behauptet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Spruchpunkt römisch eins wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO erfüllt sei. Dieser Staat sei auch bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und ihr gegenüber die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Festzustellen sei, dass Polen ein Mitgliedstaat der EU sei und auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich sei, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Polen erkennen. Ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen und auch nicht behauptet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Hinsichtlich Spruchpunkt II verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines hinreichend relevanten Privat- und Familienlebens in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife. Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines hinreichend relevanten Privat- und Familienlebens in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife. Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.

Die Bescheide des Bundesasylamtes wurden den Beschwerdeführern am 10.09.2013 ordnungsgemäß zugestellt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 09.09.2013 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 09.09.2013 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Mit gemeinschaftlichem Schriftsatz vom 16.09.2013 wurde gegen die Bescheide des Bundesasylamtes fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde erhoben. Beantragt wurde, die gegenständlichen Bescheide zu beheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Die gegenständlichen Beschwerden langten samt Verwaltungsverfahrensakt der Aktenlage nach am 23.09.2013 beim Asylgerichtshof ein.

5. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 27.09.2013 wurde den Beschwerden gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 27.09.2013 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Mit Schriftsatz vom 03.10.2013 erfolgte die Vorlage medizinischer Unterlagen.

II. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs 3 und 4 AsylG 2005 durch den zuständigen Richter als Einzelrichter über die gegenständliche Beschwerde erwogenrömisch zwei. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 4 AsylG 2005 durch den zuständigen Richter als Einzelrichter über die gegenständliche Beschwerde erwogen

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes.

2. Auf alle ab dem 1.1.2006 gestellten Anträge auf internationalen Schutz ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden.2. Auf alle ab dem 1.1.2006 gestellten Anträge auf internationalen Schutz ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013, (AsylG), anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl I Nr 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr 140/2011 (AsylGHG) sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 in der geltenden Fassung (AVG) anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl Nr 200/1982 in der geltenden Fassung (ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr 140 aus 2011, (AsylGHG) sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (AVG) anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (ZustG) maßgeblich.

3. Zur Frage der Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)3. Zur Frage der Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides)

3.1. Gemäß § 5 Abs 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.3.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung auf Basis des Unionsrechtes der Europäischen Union (vgl Art 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung auf Basis des Unionsrechtes der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß § 41 Abs 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden (Satz 1). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 2). Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 3).Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden (Satz 1). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 2). Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 3).

3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall steht aufgrund des EURODAC-Treffers in Verbindung mit den Angaben der Beschwerdeführer zunächst fest, dass die Beschwerdeführer am XXXX08.2013 in Polen im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sind und in Polen Asylanträge gestellt haben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben selbst angegeben, am XXXX08.2013 von Weißrussland kommend mit dem Zug in Polen eingereist zu sein, dort Asylanträge gestellt zu haben und unmittelbar nach Österreich weitergereist zu sein. Davon ausgehend war Polen auch berechtigt, ein Asylverfahren selbst durchzuführen, da das Zuständigkeitskriterium des Art 10 Abs 1 Dublin II-VO verwirklicht war. Es finden sich auch keine Hinweise darauf und wurde wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet, dass sie das Gebiet der EU im Zuge ihrer Weiterreise nach Österreich zwischenzeitlich wieder verlassen hätten, sodass die Zuständigkeit Polens jedenfalls auch nicht gemäß Art 16 Abs 3 Dublin II-VO untergegangen ist.Im vorliegenden Fall steht aufgrund des EURODAC-Treffers in Verbindung mit den Angaben der Beschwerdeführer zunächst fest, dass die Beschwerdeführer am XXXX08.2013 in Polen im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sind und in Polen Asylanträge gestellt haben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben selbst angegeben, am XXXX08.2013 von Weißrussland kommend mit dem Zug in Polen eingereist zu sein, dort Asylanträge gestellt zu haben und unmittelbar nach Österreich weitergereist zu sein. Davon ausgehend war Polen auch berechtigt, ein Asylverfahren selbst durchzuführen, da das Zuständigkeitskriterium des Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO verwirklicht war. Es finden sich auch keine Hinweise darauf und wurde wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet, dass sie das Gebiet der EU im Zuge ihrer Weiterreise nach Österreich zwischenzeitlich wieder verlassen hätten, sodass die Zuständigkeit Polens jedenfalls auch nicht gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO untergegangen ist.

Im Ergebnis ist daher dem Bundesasylamt darin beizupflichten, dass an der Zuständigkeit Polens infolge der dortigen Asylantragstellung kein Zweifel besteht. Polen hat sich in seinen Zustimmungserklärungen zudem ausdrücklich bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO zu übernehmen.Im Ergebnis ist daher dem Bundesasylamt darin beizupflichten, dass an der Zuständigkeit Polens infolge der dortigen Asylantragstellung kein Zweifel besteht. Polen hat sich in seinen Zustimmungserklärungen zudem ausdrücklich bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu übernehmen.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, 2005/20/0444). Derartiges wurde im Verfahren auch nicht behauptet. Das Konsultationsverfahren erfolgte nach Ansicht des Asylgerichtshofes ohne relevante Mängel. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, 2005/20/0444). Derartiges wurde im Verfahren auch nicht behauptet. Das Konsultationsverfahren erfolgte nach Ansicht des Asylgerichtshofes ohne relevante Mängel. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht [nunmehr: Unionsrecht] nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich [unionsrechtlich] zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht [nunmehr: Unionsrecht] nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich [unionsrechtlich] zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059):Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059):

"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949)."Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K15. zu Art 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechtes entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrecht verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risiken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechtes und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO3, K8-K15 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risiken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechtes und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO3, K8-K15 zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht [Unionsrecht] kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen [unionsrechtlichen] Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts [Unionsrechts] regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

3.3.1. Unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist festzuhalten, dass eine (körperliche/mentale) Krankheit eines Fremden - in Ausnahmefällen - zur Unzulässigkeit einer Überstellung in einen Staat - und zwar der Überstellungsakt selbst oder die Verlegung des Aufenthalts in diesen Staat - führen und sich im Einzelfall die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte durch österreichische Behörden ergeben kann. Bei Vorliegen eines entsprechenden Vorbringens bzw. eines entsprechenden anderen Hinweises sind daher der gesundheitliche Zustand und die Überstellungsfähigkeit sowie gegebenenfalls die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat festzustellen.3.3.1. Unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist festzuhalten, dass eine (körperliche/mentale) Krankheit eines Fremden - in Ausnahmefällen - zur Unzulässigkeit einer Überstellung in einen Staat - und zwar der Überstellungsakt selbst oder die Verlegung des Aufenthalts in diesen Staat - führen und sich im Einzelfall die reale Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte durch österreichische Behörden ergeben kann. Bei Vorliegen eines entsprechenden Vorbringens bzw. eines entsprechenden anderen Hinweises sind daher der gesundheitliche Zustand und die Überstellungsfähigkeit sowie gegebenenfalls die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat festzustellen.

3.3.2. Im Verfahren der Drittbeschwerdeführerin erweist sich der Umgang mit den von ihren Eltern (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen als mangelhaft. Die Zweitbeschwerdeführerin hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.09.2013 angegeben, dass die Drittbeschwerdeführer immer wieder Anfälle habe, sie bereits alle ihre Tochter betreffenden medizinischen Unterlagen aus ihrer Heimat den Ärzten in Österreich vorgelegt habe und für den 18.09.2013 ein Termin bei Spezialisten vereinbart worden sei. Eine diesbezügliche Terminbestätigung findet sich auch im vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt. Bereits am 09.09.2013 wurden die gegenständlich bekämpften Bescheide vom Bundesasylamt abgefertigt und am 10.09.2013 zugestellt.

Angesichts des kurzen zeitlichen Abstandes zwischen der Einvernahme und der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt in Kenntnis des bevorstehenden medizinischen Untersuchungstermins kann der Drittbeschwerdeführerin bzw. deren Eltern nicht vorgehalten werden, dass sie nicht in der Lage waren, dem Bundesasylamt aus Eigenem entsprechende Befunde vorzulegen, zumal die Zweitbeschwerdeführerin auch angegeben hat, dass sich sämtliche Unterlagen aus der Heimat bereits bei den österreichischen Ärzten befinden würden. Angesichts der insgesamt sechsmonatigen Entscheidungszeit, die dem Bundesasylamt zur Verfügung steht, wäre es sachgerecht gewesen, hier noch weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere da die Beschwerdeführer auch angesichts der von ihnen abverlangten Zustimmungserklärungen zur Einsicht in medizinische Daten auch der Drittbeschwerdeführerin ja damit rechnen konnten.

Hinsichtlich der aktuellen gesundheitlichen Situation und der Überstellungsfähigkeit der Drittbeschwerdeführerin mangelt es im vorliegenden Fall daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige (vorübergehende) Verletzung des Art 3 EMRK durch Überstellung der Drittbeschwerdeführerin nach Polen bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden kann. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es daher im gegenständlichen Fall erforderlich, dass Verfahren diesbezüglich zu ergänzen, wozu jedenfalls eine - allenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - fachärztliche Beurteilung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes der Drittbeschwerdeführerin und der gesundheitlichen Auswirkungen einer Überstellung unerlässlich sind. Anschließend wird das Bundesasylamt die Ermittlungsergebnisse mit den Beschwerdeführern zu erörtern haben.Hinsichtlich der aktuellen gesundheitlichen Situation und der Überstellungsfähigkeit der Drittbeschwerdeführerin mangelt es im vorliegenden Fall daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige (vorübergehende) Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Überstellung der Drittbeschwerdeführerin nach Polen bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden kann. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es daher im gegenständlichen Fall erforderlich, dass Verfahren diesbezüglich zu ergänzen, wozu jedenfalls eine - allenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - fachärztliche Beurteilung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes der Drittbeschwerdeführerin und der gesundheitlichen Auswirkungen einer Überstellung unerlässlich sind. Anschließend wird das Bundesasylamt die Ermittlungsergebnisse mit den Beschwerdeführern zu erörtern haben.

3.3.3. Es war daher, in einer Gesamtschau aller gemachten Erwägungen zwingend nach § 41 Abs 3, 3. Satz AsylG 2005 vorzugehen.3.3.3. Es war daher, in einer Gesamtschau aller gemachten Erwägungen zwingend nach Paragraph 41, Absatz 3, 3, Satz AsylG 2005 vorzugehen.

4. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Dasselbe muss gelten, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen nach § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG aufgehoben wird.4. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Dasselbe muss gelten, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen nach Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG aufgehoben wird.

5. Zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)5. Zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides)

Im Lichte der bereits zuvor getroffenen Ausführungen war auch Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides zu beheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.Im Lichte der bereits zuvor getroffenen Ausführungen war auch Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides zu beheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

6. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten