Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. C14 408654-1/2009/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2009, Zahl: 09 05.926-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2009, Zahl: 09 05.926-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, und des Asylgerichtshofes.
I.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) XXXX (BF1), und seine minderjährigen Kinder, seine Tochter XXXX (BF2), und sein Sohn XXXX (BF3), sind afghanische Staatsbürger.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) römisch 40 (BF1), und seine minderjährigen Kinder, seine Tochter römisch 40 (BF2), und sein Sohn römisch 40 (BF3), sind afghanische Staatsbürger.
I.2. Der BF1 stellte am 19.05.2009 nach laut seinen Angaben am 17.05.2009 erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG).römisch eins.2. Der BF1 stellte am 19.05.2009 nach laut seinen Angaben am 17.05.2009 erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG).
Am 19.05.2009 fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), eine Erstbefragung statt. Weiters wurde der BF1 am 01.07.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen.
Als Fluchtgrund gab der BF1 im Wesentlichen an, dass ihn die Taliban gefangengenommen und gezwungen hätten, für ihn zu arbeiten. Er hätte beim Straßenbau helfen und Wasser in die Berge liefern müssen, schlussendlich sei es ihm aber gelungen zu fliehen.
I.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 18.08.2009, Zahl: 09 05.926-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF1 den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem BF1 weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 30.07.2010 (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 18.08.2009, Zahl: 09 05.926-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem BF1 den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem BF1 weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 30.07.2010 (Spruchpunkt römisch drei.).
Eine (asylrelevante) Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF1 (Verfolgung durch die Taliban) sei unplausibel, widersprüchlich und somit unglaubwürdig.
I.4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF1 mit Schreiben vom 01.09.2009 Beschwerde an den Asylgerichtshof.römisch eins.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF1 mit Schreiben vom 01.09.2009 Beschwerde an den Asylgerichtshof.
I.5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 04.09.2009 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 04.09.2009 beim Asylgerichtshof ein.
I.6. Die BF2 und der BF3 stellten am 10.02.2011, vertreten durch ihre Mutter, nach am 09.02.2011 am Flughafen Wien-Schwechat erfolgter legaler Einreise beim Bundesasylamt Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.römisch eins.6. Die BF2 und der BF3 stellten am 10.02.2011, vertreten durch ihre Mutter, nach am 09.02.2011 am Flughafen Wien-Schwechat erfolgter legaler Einreise beim Bundesasylamt Anträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
I.7. In ihrer Erstbefragung am 10.02.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), sowie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.03.2011 gab die Mutter der BF2 und des BF3 im Wesentlichen an, dass sie ihr Schwiegervater in Afghanistan hätte töten wollen, nachdem ihr Mann nach Österreich geflohen wäre. Der Grund wäre ihre Tätigkeit als Putzfrau gewesen, weshalb nach Meinung des Schwiegervaters die Ehre der Familie beschmutzt worden wäre. Er hätte gedroht, sie den Taliban auszuliefern, weshalb sie nach Quetta, Pakistan, und weiter nach Österreich geflohen wäre.römisch eins.7. In ihrer Erstbefragung am 10.02.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), sowie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.03.2011 gab die Mutter der BF2 und des BF3 im Wesentlichen an, dass sie ihr Schwiegervater in Afghanistan hätte töten wollen, nachdem ihr Mann nach Österreich geflohen wäre. Der Grund wäre ihre Tätigkeit als Putzfrau gewesen, weshalb nach Meinung des Schwiegervaters die Ehre der Familie beschmutzt worden wäre. Er hätte gedroht, sie den Taliban auszuliefern, weshalb sie nach Quetta, Pakistan, und weiter nach Österreich geflohen wäre.
Ihre minderjährigen Kinder wären seit ihrer Geburt bei ihr, sie würden keine eigenen Fluchtgründe haben.
I.8. Nach Durchführung der Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 21.06.2011, Zahlen: 11 01.385-BAT und 11 01.384-BAT, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der BF2 und dem BF3 den Status von Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte ihnen weiters den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen, gültig bis 18.08.2011 (Spruchpunkt III.), die jährlich verlängert wurden.römisch eins.8. Nach Durchführung der Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 21.06.2011, Zahlen: 11 01.385-BAT und 11 01.384-BAT, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte der BF2 und dem BF3 den Status von Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte ihnen weiters den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen, gültig bis 18.08.2011 (Spruchpunkt römisch drei.), die jährlich verlängert wurden.
Die Mutter der BF2 und des BF3 hätte keine eigenständigen Fluchtgründe glaubhaft vermitteln können, da ihr Vorbringen unstimmig gewesen sei und nicht mit den Aussagen des Ehegatten in dessen Asylverfahren übereinstimme.
Subsidiärer Schutz wurde der BF2, dem BF3 und ihrer Mutter im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt.
I.9. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes richten sich die fristgerecht am 07.07.2011 eingebrachten, undatierten Beschwerden, mit denen die Bescheide betreffend die BF2 und den BF3 (und der Bescheid betreffend ihre Mutter) hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.römisch eins.9. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes richten sich die fristgerecht am 07.07.2011 eingebrachten, undatierten Beschwerden, mit denen die Bescheide betreffend die BF2 und den BF3 (und der Bescheid betreffend ihre Mutter) hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
I.10. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten 13.07.2011 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.10. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten 13.07.2011 beim Asylgerichtshof ein.
I.11. Mit Wirksamkeit vom 02.01.2013 wurden die gegenständlichen Rechtssachen gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugeteilt.römisch eins.11. Mit Wirksamkeit vom 02.01.2013 wurden die gegenständlichen Rechtssachen gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugeteilt.
I.12. Mit undatierter Stellungnahme wurden am 13.08.2013 Schulbesuchsbestätigungen der BF2 und des BF3 vorgelegt.römisch eins.12. Mit undatierter Stellungnahme wurden am 13.08.2013 Schulbesuchsbestätigungen der BF2 und des BF3 vorgelegt.
I.13. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in den gegenständlichen Rechtssachen am 04.09.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der die Mutter als gesetzliche Vertreterin der BF2 und des BF3 gemeinsam mit dem BF1 und einem gewillkürten Vertreter persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.römisch eins.13. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in den gegenständlichen Rechtssachen am 04.09.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der die Mutter als gesetzliche Vertreterin der BF2 und des BF3 gemeinsam mit dem BF1 und einem gewillkürten Vertreter persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF1 und der Mutter der BF2 bzw. des BF3 wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Auf richterliche Befragung gab der BF1 im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Vernehmungsprotokoll):
"VR [Vorsitzende Richterin]: Waren Sie jemals längere Zeit in Pakistan?
BF1: Ich habe in Pakistan/Quetta gelebt. Dort habe ich nur so lange gewartet, bis ich jemanden gefunden habe, welcher mich von dort wegbrachte. Zur Hochzeit bin ich mit meiner Familie nach Pakistan gefahren (BF1 antwortet in Deutsch).
VR: Haben Sie Ihre Gattin schon einmal gesehen?
BF1: Nein. Sie habe ich das erste Mal bei unserer Eheschließung gesehen.
VR: Aus welchem Grund sind Sie nicht, statt nach Österreich, nach Pakistan gezogen?
BF1: Mein Leben war in Gefahr. Ich wäre in Pakistan auch nicht sicher. Deshalb bin ich nach Österreich gekommen. Ich wollte meine Frau und meine Kinder lebend zu mir holen.
VR: Wie ist es Ihrer Frau in Afghanistan gegangen?
BF1: Nach unserer Hochzeit waren wir nicht lange in Pakistan. Ich weiß nicht mehr genau, wie lange wir uns in Pakistan aufgehalten haben. In Afghanistan ist es meiner Frau nicht gut gegangen, wie es bekannt ist, haben Frauen in Afghanistan keine Rechte und keine Freiheiten. Sie dürfen dort nicht viel machen. Meine Frau ist sehr begabt und gescheit. Sie kann in Afghanistan ihre Begabung nicht nutzen. Sie wurde auch von meinem Vater geschlagen.
VR: Konnten Sie nichts dagegen tun?
BF1: Nein.
VR: Aus welchem Grund nicht?
BF1: Wir haben großen Respekt vor unseren Eltern. Ich konnte auch deshalb nichts dagegen tun. Wenn er mich auch umgebracht hätte, konnte ich nichts dagegen tun.
VR: Wie lange haben Sie ungefähr gemeinsam in Afghanistan gelebt?
BF1: Sechs bis sieben Jahre.
VR: Ihre Frau hat eine Tazkira vorgelegt aus dem Jahr 2010. Wer war dort in Uruzgan, um diese abzuholen?
BF1 (auf Deutsch): Ich weiß es nicht genau. Momentan erinnere ich mich nicht. Ich war hier. Ich war nicht dort, um die Tazkira abzuholen.
VR: Sind Sie sicher, dass Sie nicht eine gewisse Zeit gemeinsam in Pakistan gelebt haben?
BF1 (auf Deutsch): Zusammen haben wir nicht dort gelebt. Meine Frau hat alleine eineinhalb Jahre dort gelebt.
BF1: Nach meiner Flucht musste später meine Frau Afghanistan verlassen und nach Pakistan gehen, mein Vater hat sie daran gehindert, dass sie arbeitet. Sie wollte selbständig sein und gewisse Dinge selbständig machen. Das hat meinem Vater nicht gepasst.
VR: Sie haben beim BAA Ihren Verfolgungsgrund relativ genau angegeben, dieser ist jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht asylrelevant. Unter Umständen können Ihre Aussagen nicht asylrelevant sein.
BF1 verweist auf die Angaben beim BAA und erhebt diese zu seinen heutigen Aussagen.
BF1: Ich bin damit einverstanden, dass meine Frau und meine Kinder Asyl erhalten und ich solches abgeleitet erhalte."
Die Mutter und gesetzliche Vertreterin der BF2 und des BF3 gab auf richterliche Befragung an, dass sie bereits als kleines Kind gemeinsam mit ihrer Familie von Afghanistan nach Pakistan gezogen wäre und dort am 10.06.2010 ihren Ehemann geheiratet hätte. Danach wäre sie gemeinsam mit diesem nach Afghanistan zurückgekehrt und hätte bei der Familie ihres Mannes gelebt.
Dort hätte sie keine Rechte gehabt, sie hätte nicht das machen können, was sie hätte tun wollen (eine Ausbildung absolvieren, einer Arbeit nachgehen). Auch wolle sie nicht, dass die BF2 das, was vielen Frauen und auch ihr selbst in Afghanistan widerfahren würde, erleben müsse.
Sie habe nunmehr einen Hauptschulabschluss und eine Ausbildung zur Software-Ingenieurin absolviert (Bestätigung wird vorgelegt). Durch die erkennenden Richter wird im Verhandlungsprotokoll festgehalten, dass die Mutter der BF2 und des BF3 modisch gekleidet ist und einen aufgeweckten, selbstsicheren Eindruck macht.
II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
III. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
III.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch drei.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Die BF führen die Namen XXXX (BF1), XXXX (BF2), und XXXX (BF3), sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF1 ist der Ehegatte und die BF2 und der BF3 sind die leiblichen Kinder von XXXX.Die BF führen die Namen römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2), und römisch 40 (BF3), sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF1 ist der Ehegatte und die BF2 und der BF3 sind die leiblichen Kinder von römisch 40 .
Zwischen dem BF1, der BF2, dem BF3 und XXXX besteht ein gemeinsames Familienleben in Österreich. Es liegen Familienverfahren iSd § 34 Abs. 2 AsylG vor.Zwischen dem BF1, der BF2, dem BF3 und römisch 40 besteht ein gemeinsames Familienleben in Österreich. Es liegen Familienverfahren iSd Paragraph 34, Absatz 2, AsylG vor.
Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, waren nie inhaftiert und hatten auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Herkunft der BF und zu ihrem nächsten persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof und beruhen auf Kenntnis und Verwendung der Sprachen Farsi und Dari.
Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF Zweifel aufkommen lässt, insbesondere da die diesbezüglichen Angaben nicht die eigentliche Asylentscheidung tangieren und somit auch keine Veranlassung besteht, die Angaben dem der Asylerlangung dienlich scheinenden Vorbringen anzupassen.
Die Identität der BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus Afghanistan stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.
Im gegenständlichen Verfahren konnte der BF1 asylrelevante Fluchtgründe nicht glaubhaft vermitteln. Ebenso wurden keine eigenen asylrelevanten Gründe der BF2 und des BF3 vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, der BF2 und dem BF3 und auch ihrem Ehegatten, dem BF1, im Rahmen des Familienverfahrens als minderjährige Kinder bzw. als Ehegatten und damit als Familienangehörige denselben Schutz zu gewähren wie ihr.
Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Beschwerde der Ehegattin des BF1 bzw. Mutter der BF2 und des BF3 stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Beschwerde der Ehegattin des BF1 bzw. Mutter der BF2 und des BF3 stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.römisch drei.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.
Die Feststellung zum Grund der Antragstellung der BF als Familienangehörige (Ehegatte bzw. minderjährige Kinder) im Familienverfahren in Bezug auf das Beschwerdeverfahren der Ehegattin bzw. Mutter als zusammenführende Person stützt sich auf die unzweifelhaften und unbestrittenen Angaben der Beschwerdeverfahren der Ehegattin bzw. Mutter vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die vorgebrachten Fluchtgründe des BF1 betreffend eine Verfolgung durch die Taliban konnte dieser jedoch nicht glaubhaft machen, sodass sich aus dem dazu vorgebrachten Sachverhalt keine Verfolgung des BF1 glaubhaft ableiten lässt.
IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
IV.1. Anzuwendendes Recht:römisch vier.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Betreffend den BF1:
In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Betreffend alle BF:
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zuAus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu
§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
IV.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Der BF1 ist Ehegatte, die BF2 und der BF3 sind minderjährige Kinder einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, und somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG.Der BF1 ist Ehegatte, die BF2 und der BF3 sind minderjährige Kinder einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, und somit Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG.
Zwischen dem BF1 und seiner Ehegattin sowie zwischen der BF2, dem BF3 und ihrer Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Zwischen dem BF1 und seiner Ehegattin sowie zwischen der BF2, dem BF3 und ihrer Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass den BF die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
Die BF sind nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden. Gegen die Ehegattin des BF1 bzw. die Mutter der BF2 und des BF3, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG nicht anhängig.Die BF sind nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden. Gegen die Ehegattin des BF1 bzw. die Mutter der BF2 und des BF3, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß Paragraph 7, AsylG nicht anhängig.
Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war den BF im Familienverfahren der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen.Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war den BF im Familienverfahren der Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
23.10.2013