TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/21 S15 436892-1/2013

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Veröffentlicht am 21.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S15 436.892-1/2013/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2013, Zl. 13 05.499 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2013, Zl. 13 05.499 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

2. Die Beschwerdeführerin reiste am 26.04.2013 illegal in das Bundesgebiet ein.

3. Am 26.04.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige des Kosovo und am XXXX geboren zu sein.3. Am 26.04.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige des Kosovo und am römisch 40 geboren zu sein.

4. Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin bei der niederschriftlichen Befragung am 27.04.2013 bei der Polizeiinspektion XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sie am 24.04.2013 gegen Abend mit einem Linienbus von XXXX aus nach Belgrad gefahren sei. In Belgrad sei sie gleich anschließend mit einem anderen Bus bis zu einer unbekannten Grenze gefahren. Sie habe mit 2-3 weiteren Personen die Grenze zu Fuß überschritten. In diesem Land sei sie festgenommen worden. Sie wäre krank geworden und hätte einen Arzt verlangt und man hätte ihr gesagt, dass sie im Krankenhaus dafür zahlen müsse. Man hätte ihr gesagt, dass sie in Ungarn sei. Sie habe ein Taxi genommen und sei mit diesem nach Österreich gefahren.4. Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin bei der niederschriftlichen Befragung am 27.04.2013 bei der Polizeiinspektion römisch 40 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sie am 24.04.2013 gegen Abend mit einem Linienbus von römisch 40 aus nach Belgrad gefahren sei. In Belgrad sei sie gleich anschließend mit einem anderen Bus bis zu einer unbekannten Grenze gefahren. Sie habe mit 2-3 weiteren Personen die Grenze zu Fuß überschritten. In diesem Land sei sie festgenommen worden. Sie wäre krank geworden und hätte einen Arzt verlangt und man hätte ihr gesagt, dass sie im Krankenhaus dafür zahlen müsse. Man hätte ihr gesagt, dass sie in Ungarn sei. Sie habe ein Taxi genommen und sei mit diesem nach Österreich gefahren.

5. Am 04.06.2013 wurde der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit Ungarn.

6. Mit schriftlicher Erklärung vom 17.05.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 17.05.2013, teilte Ungarn seine Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO für ihr Asylverfahren mit.6. Mit schriftlicher Erklärung vom 17.05.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 17.05.2013, teilte Ungarn seine Zuständigkeit gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO für ihr Asylverfahren mit.

7. Am 17.06.2013 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte sie diverse Befunde vor. Sie gab an, dass sie eine Tochter in Österreich habe. Ihr Name sei XXXX, sie sei 29 Jahre alt, sie lebe in Wien. Sie habe insgesamt 8 Kinder, ein Sohn lebe noch im Kosovo, alle anderen seien im Ausland. Sie habe eine Nierenkrankheit. Seitdem sie in Österreich sei, sei sie in der Dialyse. Sie sei ungefähr drei Wochen in Österreich im Krankenhaus gewesen. Nach der ersten Woche im Krankenhaus habe sie mit der Dialyse begonnen. Sie sei vorher in Ungarn gewesen und habe eine Einvernahme gehabt.7. Am 17.06.2013 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte sie diverse Befunde vor. Sie gab an, dass sie eine Tochter in Österreich habe. Ihr Name sei römisch 40 , sie sei 29 Jahre alt, sie lebe in Wien. Sie habe insgesamt 8 Kinder, ein Sohn lebe noch im Kosovo, alle anderen seien im Ausland. Sie habe eine Nierenkrankheit. Seitdem sie in Österreich sei, sei sie in der Dialyse. Sie sei ungefähr drei Wochen in Österreich im Krankenhaus gewesen. Nach der ersten Woche im Krankenhaus habe sie mit der Dialyse begonnen. Sie sei vorher in Ungarn gewesen und habe eine Einvernahme gehabt.

8. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.07.2013, Zl. 13 05.499 EAST-Ost, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.04.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig.8. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.07.2013, Zl. 13 05.499 EAST-Ost, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.04.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG zulässig.

9. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und bringt darin vor, dass sie an einer chronischen Niereninsuffizienz, beidseitigen Zystennieren, Panzytopenie, Zustand nach Hepatitis B, renaler Anämie, arterieller Hypertonie und einer Störung des Blutkreislaufs in der linken Herzhälfte leide. Drei Mal wöchentlich müsse im Landesklinikum Baden eine Dialyse durchgeführt werden. Für 13.08.2013 sei ein Operationstermin angesetzt. Dies gehe auch aus den beiliegende Unterlagen hervor. Regelmäßige und hinreichende medizinische Versorgung (Dialyse) sei für die Beschwerdeführerin daher lebensnotwendig. Wie aus mehreren Berichten, etwa einem beiliegenden Statement der ungarischen Helsinki Foundation vom 08.04.2012 hervorgehe, bestünden nach wie vor schwere Mängel im ungarischen Versorgungssystem von Asylwerbern. So gestalte sich die Rechtslage aufgrund zahlreicher Novellierungen als sehr unsicher und komme es immer wieder zu systematischen und teils willkürlichen Inhaftierungen von Asylwerbern. Diesem Bericht zufolge müsste die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Ungarn nach der neuen Rechtslage mit ihrer Inhaftierung rechnen, falls ihr Asylverfahren noch offen beziehungsweise eingestellt wäre. Aufgrund der schlechten Versorgungsbedingungen in Ungarn für Personen, denen ein Status gewährt worden wäre, hätten in Budapest auch kürzlich Proteste stattgefunden. Demnach stünden weder Wohnraum noch medizinische Versorgung in ausreichendem Maße zur Verfügung. Es erscheine fragwürdig, ob die Beschwerdeführerin angesichts der bestehenden Probleme im ungarischen Versorgungssystem von Asylwerbern sofort die hinreichende medizinische Versorgung erlangen würde, derer sie bedürfe. Nicht gesichert erscheine, ob die Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Ankunft in Ungarn einen Versorgungsplatz (Unterkunft) erhalten würde, damit sie die Voraussetzungen für eine medizinische Versorgung erfülle. Die Beschwerdeführerin hätte im Falle einer Zurückschiebung nach Ungarn aufgrund des Bestehens eines "real risk" eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 und Art. 6 EMRK zu gewärtigen.9. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und bringt darin vor, dass sie an einer chronischen Niereninsuffizienz, beidseitigen Zystennieren, Panzytopenie, Zustand nach Hepatitis B, renaler Anämie, arterieller Hypertonie und einer Störung des Blutkreislaufs in der linken Herzhälfte leide. Drei Mal wöchentlich müsse im Landesklinikum Baden eine Dialyse durchgeführt werden. Für 13.08.2013 sei ein Operationstermin angesetzt. Dies gehe auch aus den beiliegende Unterlagen hervor. Regelmäßige und hinreichende medizinische Versorgung (Dialyse) sei für die Beschwerdeführerin daher lebensnotwendig. Wie aus mehreren Berichten, etwa einem beiliegenden Statement der ungarischen Helsinki Foundation vom 08.04.2012 hervorgehe, bestünden nach wie vor schwere Mängel im ungarischen Versorgungssystem von Asylwerbern. So gestalte sich die Rechtslage aufgrund zahlreicher Novellierungen als sehr unsicher und komme es immer wieder zu systematischen und teils willkürlichen Inhaftierungen von Asylwerbern. Diesem Bericht zufolge müsste die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Ungarn nach der neuen Rechtslage mit ihrer Inhaftierung rechnen, falls ihr Asylverfahren noch offen beziehungsweise eingestellt wäre. Aufgrund der schlechten Versorgungsbedingungen in Ungarn für Personen, denen ein Status gewährt worden wäre, hätten in Budapest auch kürzlich Proteste stattgefunden. Demnach stünden weder Wohnraum noch medizinische Versorgung in ausreichendem Maße zur Verfügung. Es erscheine fragwürdig, ob die Beschwerdeführerin angesichts der bestehenden Probleme im ungarischen Versorgungssystem von Asylwerbern sofort die hinreichende medizinische Versorgung erlangen würde, derer sie bedürfe. Nicht gesichert erscheine, ob die Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Ankunft in Ungarn einen Versorgungsplatz (Unterkunft) erhalten würde, damit sie die Voraussetzungen für eine medizinische Versorgung erfülle. Die Beschwerdeführerin hätte im Falle einer Zurückschiebung nach Ungarn aufgrund des Bestehens eines "real risk" eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3 und Artikel 6, EMRK zu gewärtigen.

10. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 01.08.2013 beim Asylgerichtshof ein.

11. Mit Beschluss vom 06.08.2013, Zl. S15 436.892-1/2013/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.11. Mit Beschluss vom 06.08.2013, Zl. S15 436.892-1/2013/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

12. Mit Schriftsatz vom 06.09.2013 der Caritas Wien - Asylzentrum wurden Befunde der Beschwerdeführerin übermittelt. Die Beschwerdeführerin benötige regelmäßige Dialyse. Für 10.09.2013 sei eine Operation angesetzt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

2.1.3. Medizinische Krankheitszustände

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

2.1.4. Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - insbesondere mit der Frage der Zulässigkeit der Überstellung - auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt hat daher im nächsten Rechtsgang ein medizinisches Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zur Zulässigkeit der Überstellung einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens sowie entsprechende Feststellungen sind dem Bescheid zugrunde zu legen.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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