TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/21 C1 426825-1/2012

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Veröffentlicht am 21.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C1 426825-1/2012/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vom 16.05.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, Zl. 11 04.395-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 16.05.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, Zl. 11 04.395-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchteile II. und III. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 06.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.05.2011 gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat etwa im August 2010 ("vor ca. 9 Monaten") von XXXXaus schlepperunterstützt mit dem PKW in Richtung Iran verlassen und sei über die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich gekommen.

Als Fluchtgrund gab er an, dass "sie" keine Ruhe vor den Taliban hätten; diese hätten "sie" aufgefordert, "das Land zu verlassen".

Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.05.2011 gab der Beschwerdeführer an, 17 Jahre alt zu sein, das genaue Geburtsdatum wisse er nicht.

Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass in seinem Heimatgebiet 80% Paschtunen leben würden, in seiner Ortschaft seien 30 Familien der Volksgruppe der Hazara, zu der auch er gehöre, zugehörig, elf davon hätten Grundstücke, auf denen Landwirtschaft betrieben werde. Die Taliban hätten "sie" bedroht, sie sollten die Grundstücke aufgeben und das Dorf verlassen.

Die Alternative wäre gewesen, dort zu bleiben und die Hälfte der Ernte an die Taliban zu übergeben. Die Kinder der Familien hätten sich aber den Taliban anschließen und mitkämpfen sollen. Alle Familien der Hazara hätten sich beraten und entschlossen, mit den Taliban nicht zu arbeiten. Daraufhin hätten die Taliban gedroht, "dass sie uns angreifen". Am Tag hätten sich die Taliban nicht getraut ins Dorf zu kommen, da staatliche Sicherheitskräfte anwesend gewesen wären. In der Nacht hätten sie aber angegriffen. Die Dorfbewohner hätten sich selbst Nachtwächter organisiert für die Sicherheit. Zwei Tage nach der Drohung sei der Onkel des Beschwerdeführers zu ihnen nach Hause gekommen, sein Vater habe in dieser Nacht Wache auf dem Dach des Hauses gehalten und die anderen seien schlafen gegangen. Irgendwann in der Nacht hätten die Taliban das Haus gestürmt und hätten dem Vater die Hände und Füße zusammengebunden. Der Onkel habe sich den Taliban entgegengestellt und sie hätten mit dem Gewehrkolben auf ihn eingeschlagen. Er sei am Kopf verletzt worden und habe geblutet. Den Vater des Beschwerdeführers hätten die Taliban in eine Ecke geworfen, den Beschwerdeführer selbst in eine andere Ecke. Es seien zwei Taliban gewesen. Einer habe vor der Tür Wache gehalten. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Mutter versucht, den Onkel wachzubekommen. Der Taliban, welcher den Vater des Beschwerdeführers geschlagen habe, habe das Gewehr an die Wand gelehnt. Sein Onkel habe das Gewehr genommen und auf die beiden Taliban, die in dem Haus gewesen seien, geschossen. Der dritte Taliban sei dadurch aufmerksam geworden und habe durch das Fenster auf den Onkel und den Vater geschossen. Den Beschwerdeführer selbst habe er nicht gesehen, da sich dieser unter dem Fenster versteckt habe. Aufgrund der Schüsse seien "viele" aufmerksam geworden und sei der dritte Taliban geflüchtet. Die Nachbarn hätten dann gesagt, der geflüchtete Taliban sei ein Sohn eines sehr wichtigen Taliban. Nach dem Begräbnis des Vaters und des Onkels habe die Mutter den Beschwerdeführer aufgefordert, Afghanistan zu verlassen, da zwei Taliban umgebracht worden seien und diese nun Rache nehmen würden. Dies seien seine Fluchtgründe. Zuvor sei er schon einmal von den Taliban geschlagen und verletzt worden, er sei am Fuß operiert worden.

Aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig-Boltzmann-Institutes vom 17.06.2011 geht hervor, dass sich beim Beschwerdeführer anhand der Untersuchungen am 27.05.2011 ein Mindestalter von 21 Jahren (wahrscheinlichstes Lebensalter 31-32 Jahre) ergebe. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von etwa 17 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

Im Rahmen der Befragung des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 10.08.2011 wurde das gerichtsmedizinische Gutachten dem Beschwerdeführer vorgehalten und diesem mitgeteilt, dass aufgrund dieses Gutachtens mit Verfahrensanordnung die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werde. Der Beschwerdeführer gab hiezu an, dass er 17 Jahre alt sei, seine Eltern hätten dies gesagt. Die bei dieser Einvernahme anwesende Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin wurde in der Folge vom Beschwerdeführer weiterhin mit der Vertretung beauftragt und nahm an der weiteren Befragung sohin als gewillkürte Vertreterin teil.

Im Zuge der Befragung gab der Beschwerdeführer an, seit seiner Geburt bis Mitte 2010 im Dorf XXXXgemeinsam mit den Eltern und dem kleineren Bruder XXXX gelebt zu haben. Als er Afghanistan verlassen habe, habe seine Mutter noch dort gelebt; bis vor zehn Monaten habe er auch noch Kontakt zu ihr gehabt. Afghanistan habe er gemeinsam mit seinem Bruder verlassen, bei der iranisch-türkischen Grenze habe er jedoch seinen Bruder aus den Augen verloren. Afghanistan verlassen habe er etwa im sechsten Monat, Mihzan. Zum Fluchtgrund befragt wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben. Er führte den Namen des Weisesten der Dorfältesten an und schilderte, dass dieser alle Grundbesitzer des Dorfes zu einer Besprechung in die Moschee im Dorf XXXX zusammengerufen habe, um eine gemeinsame Lösung für die unmöglichen Forderungen der Taliban zu finden. Dieser habe nach dem Vorfall, bei dem der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers getötet worden seien, gemeint, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder nicht mehr im Dorf bleiben könnten, und sei ihnen in der Folge bei der Flucht behilflich gewesen. Die Besprechung in der Moschee sei etwa im Mihzan XXXX (entspricht September/Oktober XXXX), der Angriff auf das Haus des Beschwerdeführers sei zwei Nächte später gewesen. Beweise für diese Vorfälle habe er keine. Befragt nach früheren Problemen führte der Beschwerdeführer aus, dass es immer wieder zu Übergriffen der Taliban gekommen sei, da diese alle Hazara angegriffen hätten. Er sei öfters von den Taliban geschlagen aber nicht festgenommen worden. In der Moschee hätten sie nach den sunnitischen Vorschriften beten müssen, obzwar sie Schiiten seien. Befragt zu dem Widerspruch, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 12.05.2011 angegeben habe, dass der flüchtige Talib ein Sohn eines wichtigen Talibs gewesen wäre, er bei der Einvernahme am 10.08.2011 jedoch angegeben hätte, dass ein getöteter Talib ein wichtiger Talib gewesen wäre, erklärte der Beschwerdeführer, dass es stimme, dass er dies am 12.05.2011 angegeben hätte. Wesentlich sei aber, dass der getötete Talib selbst ein wichtiger Talib gewesen wäre.Im Zuge der Befragung gab der Beschwerdeführer an, seit seiner Geburt bis Mitte 2010 im Dorf XXXXgemeinsam mit den Eltern und dem kleineren Bruder römisch 40 gelebt zu haben. Als er Afghanistan verlassen habe, habe seine Mutter noch dort gelebt; bis vor zehn Monaten habe er auch noch Kontakt zu ihr gehabt. Afghanistan habe er gemeinsam mit seinem Bruder verlassen, bei der iranisch-türkischen Grenze habe er jedoch seinen Bruder aus den Augen verloren. Afghanistan verlassen habe er etwa im sechsten Monat, Mihzan. Zum Fluchtgrund befragt wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben. Er führte den Namen des Weisesten der Dorfältesten an und schilderte, dass dieser alle Grundbesitzer des Dorfes zu einer Besprechung in die Moschee im Dorf römisch 40 zusammengerufen habe, um eine gemeinsame Lösung für die unmöglichen Forderungen der Taliban zu finden. Dieser habe nach dem Vorfall, bei dem der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers getötet worden seien, gemeint, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder nicht mehr im Dorf bleiben könnten, und sei ihnen in der Folge bei der Flucht behilflich gewesen. Die Besprechung in der Moschee sei etwa im Mihzan römisch 40 (entspricht September/Oktober römisch 40 ), der Angriff auf das Haus des Beschwerdeführers sei zwei Nächte später gewesen. Beweise für diese Vorfälle habe er keine. Befragt nach früheren Problemen führte der Beschwerdeführer aus, dass es immer wieder zu Übergriffen der Taliban gekommen sei, da diese alle Hazara angegriffen hätten. Er sei öfters von den Taliban geschlagen aber nicht festgenommen worden. In der Moschee hätten sie nach den sunnitischen Vorschriften beten müssen, obzwar sie Schiiten seien. Befragt zu dem Widerspruch, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 12.05.2011 angegeben habe, dass der flüchtige Talib ein Sohn eines wichtigen Talibs gewesen wäre, er bei der Einvernahme am 10.08.2011 jedoch angegeben hätte, dass ein getöteter Talib ein wichtiger Talib gewesen wäre, erklärte der Beschwerdeführer, dass es stimme, dass er dies am 12.05.2011 angegeben hätte. Wesentlich sei aber, dass der getötete Talib selbst ein wichtiger Talib gewesen wäre.

In der Folge erstellte das Bundesasylamt Anfragen an die Staatendokumentation, welche von dieser am 12.08.2011 an die österreichische Botschaft in Islamabad weitergeleitet wurden.

Am 24.08.2011 langte eine Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers zu dem Gutachten betreffend die Altersfeststellung beim Bundesasylamt ein. Nach einem Verweis auf

Artikel 22 der Kinderrechtskonvention wurde darin ausgeführt, dass es im gegenständlichen Gutachten auffällig sei, dass es vordergründig aus schablonenhaften Textbausteinen, sehr allgemein formulierten Textpassagen und auch in der Formulierung und Wortwahl aus vollkommen identen Wiederholungen bestehe, welche auch in ähnlichen Gutachten regelmäßig immer wieder verwendet worden seien (zur Schambehaarung, der Ausbildung des Genitals, u.Ä.). Es fehle die konkrete Analyse und vor allem klare, wissenschaftliche Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse - u.a. die Ergebnisse zu den durchgeführten Handrücken-Röntgen nach Greulich und Pyle, sowie die Untersuchung der brustbeinnahen Schlüsselgelenke nach Kellinghaus. Es sei auch auffällig, dass umfassende Literaturnachweise zum Nachweis der wissenschaftlichen Fundiertheit der Feststellungen der beauftragten Gutachten vollkommen fehlten, wie es auch in gleichgelagerten Gutachten regelmäßig der Fall sei. Im Übrigen seien die getroffenen Feststellungen widersprüchlich und in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. So werde etwa festgestellt, dass die Behaarung an der Brust des Einschreiters lediglich "mittelreichlich ausgebildet" sei, was jedoch an einem abgeschlossenen Pubertätsstadium jedenfalls zweifeln lasse, was wiederum auf Seite drei trotz offenkundiger Widersprüche festgestellt werde. Dem Vorbringen des Einschreiters, wonach die erste Rasur erst vor einem Jahr (vor dem Begutachtungszeitpunkt) erfolgt sei, werde keine Bedeutung beigemessen. Es zeige sich aber, dass die beauftragten Gutachter dies jedenfalls berücksichtigen hätten müssen bzw. dieses Vorbringen zu einer kritischen Reflektion der gutachterlichen Ergebnisse hätte führen müssen. Folge man der Feststellung der Gutachter, dass der Einschreiter mindestens 21 Jahre alt sei, hätten die Gutachter jedenfalls bemerken müssen, dass dies vollkommen unrealistisch sei und es der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls widerspreche, dass die erste Rasur eines jungen, heranwachsenden Mannes den Feststellungen der Gutachter folgend erst im Alter von 20 Jahren gewesen wäre. Weiters sei zu betonen, dass es verabsäumt worden sei, ethnisch-differenzierte Untersuchungen durchzuführen, um einen detaillierten Überblick über die Sensitivität und Spezifität und die daraus resultierende Aussagekraft für die entsprechende Ethnie zu erreichen. Darüber hinaus sei auszuführen, dass es nicht nachvollziehbar sei, weswegen der angenommene Altersbereich betreffend die Untersuchung des Gebisses bei einem Mittelwert von 18,8 +/- 3,3 Jahren bei 26,1 Jahren angenommen worden sei. Dies scheine vollkommen unnachvollziehbar und lasse sich mit statistischen Grundsätzen sowie wissenschaftlicher Methodik in keiner Weise erklären. Insgesamt zeige sich somit, dass das gegenständliche Gutachten einerseits in weit überwiegenden Bereichen lediglich aus schablonenhaften Textpassagen bestehe, welche nicht eindeutige Rückschlüsse auf die konkrete Situation des Einschreiters zuließen, andererseits müssten gravierende Ungenauigkeiten, fehlende wissenschaftlich-analytische Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse und insbesondere eine vollkommen unklare Angabe zum Altersbereich, welcher aufgrund der zahnmedizinischen Untersuchungen festgestellt worden sei, aufgezeigt werden. Dies zeige, dass den Ergebnissen der Gutachter nicht gefolgt werden könne, allenfalls das Altersfeststellungsverfahren wiederholter werden müsse, jedenfalls aber nicht von der Volljährigkeit des Einschreiters ausgegangen werden könne. Wie bereits vom Einschreiter wiederholt betont, werde abermals darauf hingewiesen, dass dieser - den Angaben seiner Mutter folgend - 17 Jahre alt und somit minderjährig sei.

In einer Beweismittelvorlage vom 22.09.2011 wurde auf eine Anfragebeantwortung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 12.09.2011, den Vierteljahresbericht der ANSO vom April 2011 sowie vom Jänner 2011 und eine Reportage von Radio Free Europe/Radio Liberty vom Juli 2010 verwiesen, aus welchen hervorgehe, dass es in der Provinz XXXXvermehrt zu bewaffneten aufständischen Anschlägen seitens der Taliban komme.

Am 20.02.2012 erging eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, basierend auf den Auskünften der österreichischen Botschaft Islamabad per E-Mail vom 20.02.2012. Darin wurde festgehalten, dass von niemandem im Dorf XXXXim Distrikt XXXX in der Provinz XXXXverifiziert worden sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus diesem Dorf stamme [dies unter der Voraussetzung, dass in der englischen Beantwortung "this has not been v by anyone" das v für verified steht]. Auch der vom Beschwerdeführer angegebene Name des Ältesten des Dorfes habe sich als nicht korrekt herausgestellt. Auch die Familie des Beschwerdeführers sei in dem angegebenen Dorf nicht bekannt. Der Dorfälteste habe auch verneint, dass die Taliban von den im Dorf lebenden Hazara verlangt hätten, die Hälfte der Ernte an die Taliban abzuliefern bzw. dass sich die jungen Männer den Taliban anschließen müssten. Vielmehr hätten die Taliban gefordert, neutral zu bleiben und die Orte und Aktivitäten der Taliban nicht der Regierung zu berichten. Die Tatsache, dass eine örtliche Polizeistation in XXXXexistiere, beweise, dass der Einfluss der Taliban beschränkt sei und die Regierungskräfte die Kontrolle hätten. Der vom Beschwerdeführer angegebene Dorfälteste des Dorfes XXXXsei in diesem Dorf nicht der Dorfälteste, sondern in dem nahegelegenen Dorf XXXX. Dieser habe kein Treffen in der Form arrangiert, wie es der Beschwerdeführer geschildert habe. Dies sei auch von einem engen Freund des Dorfältesten bestätigt worden. In diesem Zusammenhang wurde auch ausgeführt, dass dieser Dorfälteste nicht sehr kooperativ gewesen sei, er sei vorsichtig mit den Außenstehenden umgegangen. Die Ermittler hätten weiters die Einheimischen, darunter auch den Ältesten des Dorfes XXXX, befragt, ob der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers bei einem Angriff auf das Haus durch drei Taliban ums Leben gekommen seien, wobei auch zwei Taliban gestorben seien, die Einheimischen hätten aber von so einem Vorfall nichts gewusst. Es habe nie so ein Vorfall stattgefunden, bei dem zwei Einheimische und zwei Taliban getötet worden seien.Am 20.02.2012 erging eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, basierend auf den Auskünften der österreichischen Botschaft Islamabad per E-Mail vom 20.02.2012. Darin wurde festgehalten, dass von niemandem im Dorf XXXXim Distrikt römisch 40 in der Provinz XXXXverifiziert worden sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus diesem Dorf stamme [dies unter der Voraussetzung, dass in der englischen Beantwortung "this has not been v by anyone" das v für verified steht]. Auch der vom Beschwerdeführer angegebene Name des Ältesten des Dorfes habe sich als nicht korrekt herausgestellt. Auch die Familie des Beschwerdeführers sei in dem angegebenen Dorf nicht bekannt. Der Dorfälteste habe auch verneint, dass die Taliban von den im Dorf lebenden Hazara verlangt hätten, die Hälfte der Ernte an die Taliban abzuliefern bzw. dass sich die jungen Männer den Taliban anschließen müssten. Vielmehr hätten die Taliban gefordert, neutral zu bleiben und die Orte und Aktivitäten der Taliban nicht der Regierung zu berichten. Die Tatsache, dass eine örtliche Polizeistation in XXXXexistiere, beweise, dass der Einfluss der Taliban beschränkt sei und die Regierungskräfte die Kontrolle hätten. Der vom Beschwerdeführer angegebene Dorfälteste des Dorfes XXXXsei in diesem Dorf nicht der Dorfälteste, sondern in dem nahegelegenen Dorf römisch 40 . Dieser habe kein Treffen in der Form arrangiert, wie es der Beschwerdeführer geschildert habe. Dies sei auch von einem engen Freund des Dorfältesten bestätigt worden. In diesem Zusammenhang wurde auch ausgeführt, dass dieser Dorfälteste nicht sehr kooperativ gewesen sei, er sei vorsichtig mit den Außenstehenden umgegangen. Die Ermittler hätten weiters die Einheimischen, darunter auch den Ältesten des Dorfes römisch 40 , befragt, ob der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers bei einem Angriff auf das Haus durch drei Taliban ums Leben gekommen seien, wobei auch zwei Taliban gestorben seien, die Einheimischen hätten aber von so einem Vorfall nichts gewusst. Es habe nie so ein Vorfall stattgefunden, bei dem zwei Einheimische und zwei Taliban getötet worden seien.

Am 21.03.2012 wurden vom Beschwerdeführer dem Bundesasylamt die Teilnahmebestätigung des Beschwerdeführers an der Tagung Ursachen, Hintergründe und Auswirkungen von Bildungsarmut - Ansätze für eine lebensweltorientierte Alphabetisierungsarbeit vom 01.12.2011, eine Teilnahmebestätigung an einer Sommerschreibwerkstatt vom 29.07.2011, eine Teilnahmebestätigung an einer 14-tägig stattfindenden Gesprächsgruppe vom 19.12.2011 sowie eine Teilnahmebestätigung des Besuches des Vorbereitungskurses im Rahmen des Hauptschulabschlusses vom 21.03.2012 vorgelegt.

Im Zuge der Befragung des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.02.2012 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer führte hiezu aus, dass er bei seinen Angaben bleibe und die Wahrheit sage. Wenn ein Verbrechen begangen werde, gebe dies keiner zu. Die Dorfbewohner stünden unter Druck und könnten so etwas nicht nach außen tragen, weshalb sie schwiegen. Es sei auch verständlich, dass sie den Beschwerdeführer und seine Familie nicht kennen würden, da der vom Beschwerdeführer genannte Dorfälteste sich die Grundstücke von seiner Familie angeeignet habe und sich keiner von seiner Familie mehr dort aufhalte. Der Dorfälteste habe dies mit Absicht abgestritten, damit er die Grundstücke für sich haben könne. Die Dorfbewohner stünden durch die Taliban unter Druck, diese hätten dort die Macht bzw. die Mehrheit. Befragt hiezu, dass sich aus der Anfragebeantwortung ergebe, dass der Dorfälteste anders heiße als wie vom Beschwerdeführer angegeben, gab dieser an, dass der Dorfälteste seines Dorfes zu dem Zeitpunkt, wo er dort gewohnt habe, eben so geheißen habe, wie er es angegeben habe. Auf die Frage, warum der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Dorfälteste verneint habe, dass es so eine Besprechung, wie der Beschwerdeführer geschildert habe, in der Moschee in XXXX gegeben hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass der Dorfälteste dies sicher nicht zugeben würde, da er etwas Unrechtes getan und der Familie die Grundstücke weggenommen habe. Dies sei auch selbstverständlich, da von seiner Familie niemand mehr im Dorf sei. Bei einem Telefonat mit jemandem aus Herat habe sich herausgestellt, dass seine Mutter sich derzeit bei dieser Person aufhalte und wegen der Ermordung des Vaters und des Onkels sowie da der Beschwerdeführer sich weit entfernt aufhalte, sehr krank sei. Sie wolle zum Beschwerdeführer nach Österreich kommen. Auf den Vorhalt, dass nicht glaubhaft sei, dass die Mutter bei einem fremden Mann in Afghanistan einziehe, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine Mutter eine alte und keine junge Frau sei, und der Mann sie aus Mitgefühl bei sich aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer ergänzte noch, dass der von ihm namhaft gemachte Dorfälteste die Mutter gezwungen habe, die Dokumente bezüglich der Grundstücke herauszugeben, sie sei dabei auch geschlagen worden und aus diesem Grund von dort geflüchtet. Auf die Frage, warum er nicht auch zu seiner Mutter nach Herat ziehen könnte, meinte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht sein ganzes Leben dort verstecken könne, seine Mutter sei eine kranke Frau, er könne nicht immer zu Hause bleiben. Er müsse studieren, für seine Mutter sorgen und Geld verdienen.Im Zuge der Befragung des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.02.2012 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer führte hiezu aus, dass er bei seinen Angaben bleibe und die Wahrheit sage. Wenn ein Verbrechen begangen werde, gebe dies keiner zu. Die Dorfbewohner stünden unter Druck und könnten so etwas nicht nach außen tragen, weshalb sie schwiegen. Es sei auch verständlich, dass sie den Beschwerdeführer und seine Familie nicht kennen würden, da der vom Beschwerdeführer genannte Dorfälteste sich die Grundstücke von seiner Familie angeeignet habe und sich keiner von seiner Familie mehr dort aufhalte. Der Dorfälteste habe dies mit Absicht abgestritten, damit er die Grundstücke für sich haben könne. Die Dorfbewohner stünden durch die Taliban unter Druck, diese hätten dort die Macht bzw. die Mehrheit. Befragt hiezu, dass sich aus der Anfragebeantwortung ergebe, dass der Dorfälteste anders heiße als wie vom Beschwerdeführer angegeben, gab dieser an, dass der Dorfälteste seines Dorfes zu dem Zeitpunkt, wo er dort gewohnt habe, eben so geheißen habe, wie er es angegeben habe. Auf die Frage, warum der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Dorfälteste verneint habe, dass es so eine Besprechung, wie der Beschwerdeführer geschildert habe, in der Moschee in römisch 40 gegeben hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass der Dorfälteste dies sicher nicht zugeben würde, da er etwas Unrechtes getan und der Familie die Grundstücke weggenommen habe. Dies sei auch selbstverständlich, da von seiner Familie niemand mehr im Dorf sei. Bei einem Telefonat mit jemandem aus Herat habe sich herausgestellt, dass seine Mutter sich derzeit bei dieser Person aufhalte und wegen der Ermordung des Vaters und des Onkels sowie da der Beschwerdeführer sich weit entfernt aufhalte, sehr krank sei. Sie wolle zum Beschwerdeführer nach Österreich kommen. Auf den Vorhalt, dass nicht glaubhaft sei, dass die Mutter bei einem fremden Mann in Afghanistan einziehe, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine Mutter eine alte und keine junge Frau sei, und der Mann sie aus Mitgefühl bei sich aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer ergänzte noch, dass der von ihm namhaft gemachte Dorfälteste die Mutter gezwungen habe, die Dokumente bezüglich der Grundstücke herauszugeben, sie sei dabei auch geschlagen worden und aus diesem Grund von dort geflüchtet. Auf die Frage, warum er nicht auch zu seiner Mutter nach Herat ziehen könnte, meinte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht sein ganzes Leben dort verstecken könne, seine Mutter sei eine kranke Frau, er könne nicht immer zu Hause bleiben. Er müsse studieren, für seine Mutter sorgen und Geld verdienen.

Am 11.04.2012 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme zu den im Rahmen der Einvernahme vom 21.03.2012 ins Verfahren eingebrachten Länderdokumente ein. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine nennenswerten sozialen Kontakte mehr habe. Darüber hinaus wurde auf mehrere Dokumente betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan allgemein und die Sicherheitslage in der Herkunftsregion XXXXim Besonderen verwiesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers sowie den Verfahrensgang wieder und stellte fest, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Afghanistan und volljährig sei. Seine Identität stehe nicht fest.

Die Einreise in das österreichische Bundesgebiet sei illegal erfolgt. Zeitpunkt der illegalen Einreise, Aufenthaltsdauer in Österreich und Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes könne nicht festgestellt werden. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zurzeit einer ärztlichen/medizinischen Behandlung bedürfe bzw. eine solche in Anspruch nehme. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgehalten, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei daher möglich und auch zumutbar. Des Weiteren hätten keine Umstände festgestellt werden können, die einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan entgegenstehen würden bzw. diese als unverhältnismäßig erscheinen ließen.

Zur Lage im Herkunftsland wurde aus mehreren internationalen Berichten zu Afghanistan zitiert. Insbesondere wurde zur Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes, wozu die Provinz XXXXzählt, ausgeführt, dass in diesen Regionen 64% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Jahre 2011 passiert wären. Nationale und internationale Sicherheitskräfte würde gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (XXXX), Süden und Osten des Landes bekämpfen. Hier konzentriere sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen im Zeitraum April bis Juni 2011 hätten darauf abgezielt, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele seien bisher erreicht worden.Zur Lage im Herkunftsland wurde aus mehreren internationalen Berichten zu Afghanistan zitiert. Insbesondere wurde zur Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes, wozu die Provinz XXXXzählt, ausgeführt, dass in diesen Regionen 64% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Jahre 2011 passiert wären. Nationale und internationale Sicherheitskräfte würde gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (römisch 40 ), Süden und Osten des Landes bekämpfen. Hier konzentriere sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen im Zeitraum April bis Juni 2011 hätten darauf abgezielt, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele seien bisher erreicht worden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass die Identität des Antragstellers mangels Lichtbildausweises oder sonstiger Dokumente nicht festgestellt werden könne, die Staatsangehörigkeit zu Afghanistan jedoch aus den Sprach- und geografischen Kenntnissen resultiere. Aus dem vorliegenden gerichtsmedizinischen Gutachten ergebe sich klar und eindeutig, dass das vom Beschwerdeführer genannte Alter von 17 Jahren aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden könne und dieser zum Zeitpunkt der Untersuchung bzw. der Asylantragstellung ein Mindestalter von 21 Jahren aufgewiesen habe. Dies habe auch durch den Beschwerdeführer bzw. seine bevollmächtigte Vertreterin nicht entkräftet werden können. Das Bundesasylamt sehe keinen Anlass, die Angaben im gerichtsmedizinischen Gutachten in Zweifel zu ziehen, da dieses von unabhängigen Sachverständigen erstellt worden sei, die mit keinem persönlichen Interessen den zu beurteilenden Fragen entgegentreten seien, während es in der Natur der Sache liege, dass Asylwerber bzw. deren Vertreter die Situation der Asylwerber möglichst schlecht darstellen wollten und alles unternehmen würden, um die Chance auf Asylgewährung zu erhöhen bzw. einen Verbleib in Österreich zu erreichen. Das Bundesasylamt folge dem gerichtsmedizinischen Gutachten, weil dieses in seiner Zusammenschau alle Aspekte der Altersschätzung beurteile, nämlich die Ergebnisse der jeweils durch Fachärzte durchgeführten körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung, und jeweils - zu Gunsten des Antragstellers - das geringste Alter innerhalb der jeweils angegebenen Schätzbandbreiten zugrunde lege. Vor diesem Hintergrund scheine es keineswegs unschlüssig, dass das Gutachten zu einem Mindestalter beim Beschwerdeführer von 21 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt gekommen sei.

Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass dieses schon grundsätzlich nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu begründen. Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege nach Ansicht der erkennenden Behörde auch keine aktuelle Bedrohung im Sinne vom § 8 AsylG vor. Selbst bei Zugrundelegung der Richtigkeit des Vorbringens würde dem Beschwerdeführer eine sogenannte "innerstaatliche Fluchtalternative" zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Afghanistans so etwa bzw. insbesondere in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren. Es sei davon auszugehen, dass es für junge, gesunde, mobile und arbeitsfähige Männer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan möglich sei, in Kabul, so z.B. durch Gelegenheitsarbeiten, ein Einkommen zu erzielen, selbst dann, wenn man über kein nennenswertes Vermögen und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, der bis zur Ausreise in der familiären Landwirtschaft arbeiten habe können.Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass dieses schon grundsätzlich nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu begründen. Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege nach Ansicht der erkennenden Behörde auch keine aktuelle Bedrohung im Sinne vom Paragraph 8, AsylG vor. Selbst bei Zugrundelegung der Richtigkeit des Vorbringens würde dem Beschwerdeführer eine sogenannte "innerstaatliche Fluchtalternative" zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Afghanistans so etwa bzw. insbesondere in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren. Es sei davon auszugehen, dass es für junge, gesunde, mobile und arbeitsfähige Männer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan möglich sei, in Kabul, so z.B. durch Gelegenheitsarbeiten, ein Einkommen zu erzielen, selbst dann, wenn man über kein nennenswertes Vermögen und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, der bis zur Ausreise in der familiären Landwirtschaft arbeiten habe können.

Das Bundesasylamt hege jedoch Zweifel an den vom Beschwerdeführer geschilderten Ausreise- bzw. Asylgründen, zumal wesentliche Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seines Fluchtvortrages keine Bestätigung im Erhebungsbericht der österreichischen Botschaft Islamabad vom 20.02.2012 finden würden. Das Bundesasylamt sehe keinen Anlass, das Rechercheergebnis in Zweifel zu ziehen, weil der Ermittler den zu beurteilenden Fragen mit keinem persönlichen Interesse entgegengetreten sei, während Asylwerber alles Mögliche unternehmen würden, um die Chance auf Asylgewährung zu erhöhen. Die Recherchen hätten sich außerdem nicht nur auf Aussagen des vom Beschwerdeführer angegebenen Dorfältesten gestützt, der sich angeblich die Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers angeeignet hätte, sondern auch auf die Aussagen anderer Personen. Dass sich die Grundstücke tatsächlich im Besitz des namhaft gemachten Dorfältesten befänden, sei ebenfalls nur eine Vermutung des Beschwerdeführers, die dieser am 21.03.2012 bei seiner Einvernahme "nachgeschoben" habe. Am 10.08.2011 habe er dies nicht erwähnt. Vielmehr habe er damals behauptet, dass der namhaft gemachte Dorfälteste die Reise organisiert und offensichtlich auch finanziert hätte. Auch sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Dorfbewohner den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall hätten leugnen sollen. Dass sie dies wegen dem Druck der Taliban machen würden, weil diese dort die Macht hätten, könne nicht sein, weil die Erhebungen ergeben hätten, dass der Einfluss der Taliban beschränkt sei und die Regierungskräfte die Kontrolle hätten.

Soweit der Beschwerdeführer weiters behauptet habe, dass seine Mutter nun in Herat bei einem fremden Mann wohne, müsse auch dies bezweifelt werden, da es dem afghanischen Kulturkreis widerspreche, dass eine Frau bei einem fremden Mann einziehe. Auch die Behauptung, dass die Mutter schon alt sei, mache dieses Vorbringen nicht glaubwürdiger, da diese Einstellung nichts mit dem Alter zu tun habe. Der Beschwerdeführer hätte außerdem den Asylantrag unter Verschleierung seines tatsächlichen Geburtsdatums gestellt und könne nicht angenommen werden, dass sein Vorbringen der Wahrheit entspreche, wenn er schon bei der Angabe der persönlichen Daten nicht die Wahrheit gesagt habe.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, es übersehe nicht, dass die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers generell als problematisch zu bezeichnen sei. Aber selbst eine behauptete Bedrohung durch eine Gruppierung in einem Land, in dem in einer bestimmten Region Unruhe herrschen würde, sei nicht geeignet die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dass der Beschwerdeführer einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung in Gesamt-Afghanistan ausgesetzt gewesen wäre, habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen werden können. Weder aus dem Vorbringen noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in Afghanistan seien konkrete Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch die Taliban im gesamten Staatsgebiet schutzunfähig bzw. schutzunwillig seien bzw. wären. Es werde zwar nicht verkannt, dass die derzeitige Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans insbesondere aufgrund der zahlreichen terroristischen Aktivitäten der Taliban und anderer bewaffneter Gruppierungen und Banden als äußerst prekär und unsicher qualifiziert werden müsse, doch könne unter Berücksichtigung der zur aktuellen Situation in Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen nicht der Behauptung gefolgt werden, dass in Gesamt-Afghanistan keine Möglichkeit bestehe, Schutz vor einer Verfolgung seitens der Taliban zu finden. Somit sei im vorliegenden Fall u.a. auch die Möglichkeit der Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Afghanistans, etwa in Kabul, nicht ausgeschlossen, ebenso wie die Möglichkeit, sich an staatliche Stellen, insbesondere an die Polizei oder die Armee zu wenden.

Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welche gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Auch eine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG liege nicht vor.Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welche gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Auch eine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, AsylG liege nicht vor.

Selbst bei - hypothetischer - Zugrundelegung der Richtigkeit des Vorbringens würde im gegenständlichen Verfahren eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer könnte sohin, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Afghanistans, so etwa bzw. insbesondere in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul, wo u.a. auch die Grundversorgung als gewährleistet angesehen werden könne, zurückkehren bzw. ziehen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.04.2012 sei nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass es für junge, gesunde und arbeitsfähige Männer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan möglich sei, in Kabul, so z.B. durch Gelegenheitsarbeiten, ein Einkommen zu erzielen, selbst dann, wenn man über kein nennenswertes Vermögen und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Dass der Beschwerdeführer lernfähig sei, erkenne man, da sich dieser während des kurzen Aufenthaltes in Österreich Deutschkenntnisse angeeignet habe. Letztlich würde dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offenstehen, sich an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden könnten. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 67 AsylG z.B. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan gewährt werden könne. Eine völlige Perspektivlosigkeit für den Beschwerdeführer könne somit schlichtweg nicht erkannt werden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - so z.B. in Kabul - in der Lage sei bzw. sein müsste, für seine notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen. Ein im Sinne von Artikel 8 EMRK schützenswertes Familien- und Privatleben liege in Österreich nicht vor.Selbst bei - hypothetischer - Zugrundelegung der Richtigkeit des Vorbringens würde im gegenständlichen Verfahren eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer könnte sohin, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Afghanistans, so etwa bzw. insbesondere in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul, wo u.a. auch die Grundversorgung als gewährleistet angesehen werden könne, zurückkehren bzw. ziehen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.04.2012 sei nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass es für junge, gesunde und arbeitsfähige Männer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan möglich sei, in Kabul, so z.B. durch Gelegenheitsarbeiten, ein Einkommen zu erzielen, selbst dann, wenn man über kein nennenswertes Vermögen und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Dass der Beschwerdeführer lernfähig sei, erkenne man, da sich dieser während des kurzen Aufenthaltes in Österreich Deutschkenntnisse angeeignet habe. Letztlich würde dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offenstehen, sich an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden könnten. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, AsylG z.B. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan gewährt werden könne. Eine völlige Perspektivlosigkeit für den Beschwerdeführer könne somit schlichtweg nicht erkannt werden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - so z.B. in Kabul - in der Lage sei bzw. sein müsste, für seine notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen. Ein im Sinne von Artikel 8 EMRK schützenswertes Familien- und Privatleben liege in Österreich nicht vor.

Hiegegen wurde das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen zur konkreten Situation des Beschwerdeführers getroffen habe. Die eingeholte Herkunftsländerrecherche ("Staatenanfrage") sei massiv mangelhaft und keinesfalls glaubwürdig. Außerdem seien die Ermittlungsergebnisse nicht nachvollziehbar, unvollständig und verwirrend. Darüber hinaus sei weder die Person, welche die "Recherchen" durchgeführt habe, bekannt noch seien nachvollziehbare Quellen verwendet worden. Dazu komme, dass einzelne "Auskunftspersonen", welche nicht näher bezeichnet worden seien, vollkommen vage Angaben gemacht hätten. Es sei fraglich, wie die "befragenden Personen" entsprechende Auskünfte erlangt hätten und inwiefern einem "Fremden", der Fragen zu Entwicklungen in XXXXstelle - insbesondere zu Problemen mit den dort herrschenden Taliban - überhaupt klare und wahre Angaben gemacht worden seien. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer, als er im Zuge einer ergänzenden Befragung mit den Ergebnissen der Staatendokumentation konfrontiert worden sei, klare, schlüssige und nachvollziehbare Erklärungen gegeben.

Der Beschwerdeführer sei überall in Afghanistan in der Gefahr, von Taliban oder Sympathisanten gefunden zu werden. Er habe in ganz Afghanistan begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Eine entsprechende Feststellung sei gegenständlich nicht vorgenommen worden. Die rechtliche Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in Afghanistan habe bzw. haben müsste, fehle bzw. werde lediglich schablonenhaft und unzureichend auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Insgesamt sei es in der rechtlichen Würdigung verabsäumt worden, eine ausreichende Subsumtion des vorliegenden Sachverhaltes in Bezug auf die rechtlichen Grundlagen durchzuführen. Es seien lediglich gesetzliche Grundlagen schablonenhaft aufgelistet und darauf hingewiesen worden, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliege.

Hinsichtlich einer Rückkehr nach Afghanistan wurde u.a. auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes zu den Erfordernissen einer möglichen Rückkehr verwiesen. Weiters wurde auf mangelnde Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen und auf das Fehlen sozialer Kontakte des Beschwerdeführers in Afghanistan.

Unter dem Punkt "Mangelhaftes Beweisverfahren" wurde insbesondere ausgeführt, dass die von der belangten Behörde aufgezeigten "Widersprüche" konstruiert wirken würden und Zweifel ließen an der Objektivität und Unvoreingenommenheit der belangten Behörde. Es entstehe der Eindruck, dass die belangte Behörde vollkommen unreflektiert und unkritisch den "Ergebnissen" der Staatendokumentation Glauben schenke, ohne auch nur kleine Zweifel an der Glaubwürdigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit dieser "Ergebnisse" zu hegen. Im Gegensatz dazu habe sich die belangte Behörde nicht mit den entsprechenden - nachvollziehbaren - Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, welcher zu den Ergebnissen der Staatendokumentation Stellung genommen habe.

Auch das Argument, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, da dieser ursprünglich ein unrichtiges Alter angegeben habe - woraufhin ein Altersfeststellungsverfahren durchgeführt worden sei - sei vollkommen unnachvollziehbar. Es könne als notorisch angenommen werden, dass insbesondere in Afghanistan viele junge Männer ihr Alter nicht kennen würden, weil dies nicht wie etwa in westlichen Kulturen einen so großen Stellenwert habe und oftmals auch gar nicht vermerkt worden sei. Daraus die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu konstruieren sei haltlos. Insgesamt zeige sich, dass der Argumentation der belangten Behörde, wonach das Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen wäre, nicht gefolgt werden könne.

Nach "Anregung", aus welchen Gründen der Asylgerichthof jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen habe, wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, weil diese für die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit unbedingt notwendig erscheine, dem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben, in eventu dem Antrag auf subsidiären Schutz stattzugeben, die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig zu erklären bzw. in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes zurückzuverweisen.

Nach Vorlage des Verwaltungsaktes an den Asylgerichtshof erging mit hg. Schreiben vom 12.09.2012 ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, da die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei.

Mit Schreiben vom 25.09.2012 erging seitens der beschwerdeführenden Partei eine Stellungnahme zu dem Verspätungsvorhalt in Verbindung mit einem begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Unter einem wurde die bereits vorgelegte Beschwerde neuerlich eingebracht.Mit Schreiben vom 25.09.2012 erging seitens der beschwerdeführenden Partei eine Stellungnahme zu dem Verspätungsvorhalt in Verbindung mit einem begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Unter einem wurde die bereits vorgelegte Beschwerde neuerlich eingebracht.

Am 27.09.2012 wurde per Telefax eine Bestätigung einer Volkshochschule vom 21.08.2012 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer u.a. einen Lehrgang für den Hauptschulabschluss belege und Prüfungen ablege.

Mit Schreiben vom 29.10.2012 wurden vorgelegt:

österreichisches Sprachdiplom Deutsch B1;

Schreiben des Kompetenz-Centers, XXXXVolkshochschulen;

Befunde des Landesklinikums XXXX vom 10.10.2012 und 03.09.2012;Befunde des Landesklinikums römisch 40 vom 10.10.2012 und 03.09.2012;

Informationen zu XXXX.Informationen zu römisch 40 .

Am 10.07.2013 wurde per Telefax eine Entscheidung einer Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt vom 27.06.2013 vorgelegt betreffend das Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2013/2014 in den 1. Jahrgang/Klasse einer Höheren Lehranstalt für Informatik, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als ordentlicher Schüler aufgenommen werde.Am 10.07.2013 wurde per Telefax eine Entscheidung einer Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt vom 27.06.2013 vorgelegt betreffend das Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2013 aus 2014, in den 1. Jahrgang/Klasse einer Höheren Lehranstalt für Informatik, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als ordentlicher Schüler aufgenommen werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2013 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.09.2012 gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben, da aufgrund des vorliegenden, im Wiedereinsetzungsantrag äußerst ausführlichen erläuterten Sachverhaltes hinsichtlich der Umstände um die Feiertage zum Zustellzeitpunkt davon auszugehen sei, dass ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter lediglich ein minderer Grad des Versehens angelastet werden könne und auch keine systematischen Fehler, welche einer Fehlleistung minderen Grades widersprechen würden, bekannt seien. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine auffallende Sorglosigkeit vorliege, die dazu geführt habe, dass die Beschwerde um wenige Tage verspätet eingebracht worden sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2013 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.09.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG stattgegeben, da aufgrund des vorliegenden, im Wiedereinsetzungsantrag äußerst ausführlichen erläuterten Sachverhaltes hinsichtlich der Umstände um die Feiertage zum Zustellzeitpunkt davon auszugehen sei, dass ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter lediglich ein minderer Grad des Versehens angelastet werden könne und auch keine systematischen Fehler, welche einer Fehlleistung minderen Grades widersprechen würden, bekannt seien. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine auffallende Sorglosigkeit vorliege, die dazu geführt habe, dass die Beschwerde um wenige Tage verspätet eingebracht worden sei.

Mit Schreiben vom 15.07.2013 brachte der Beschwerdeführer ein Externistenabschlusszeugnis einer Neuen Mittelschule zur Vorlage.

Es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Beweismittel betreffen seinen Fluchtgrund vorgelegt hat.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und volljährig ist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 06.05.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, seinen Sprach- und Landeskenntnissen sowie aus dem Akteninhalt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Wie bereits das Bundesasylamt unter Auflistung von Ungereimtheiten sowie insbesondere unter Heranziehung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.02.2012 im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer bereits erfolgten bzw. drohenden Verfolgung durch Taliban als nicht glaubhaft zu werten:

Das Bundesasylamt hat im Rahmen der Beweiswürdigung auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem konkreten Alter als unglaubhaft gewertet und sich im angefochtenen Bescheid diesbezüglich auf das gerichtmedizinische Gutachten vom 17.06.2011 gestützt. Es kann letztlich aber dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Stellungnahme vom 23.08.2011 hinsichtlich einer mangelnden Nachvollziehbarkeit des genannten Gutachtens zutreffend sind, zumal der Beschwerdeführer auch nach eigenen Angaben bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes volljährig war und in gegenständlicher Rechtsmittelschrift selbst eingeräumt hat, bereits 20 Jahre alt zu sein (seinen Angaben vom 12.05.2011 zufolge wäre er bei Beschwerdeerhebung erst XXXX Jahre alt gewesen).Das Bundesasylamt hat im Rahmen der Beweiswürdigung auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem konkreten Alter als unglaubhaft gewertet und sich im angefochtenen Bescheid diesbezüglich auf das gerichtmedizinische Gutachten vom 17.06.2011 gestützt. Es kann letztlich aber dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Stellungnahme vom 23.08.2011 hinsichtlich einer mangelnden Nachvollziehbarkeit des genannten Gutachtens zutreffend sind, zumal der Beschwerdeführer auch nach eigenen Angaben bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes volljährig war und in gegenständlicher Rechtsmittelschrift selbst eingeräumt hat, bereits 20 Jahre alt zu sein (seinen Angaben vom 12.05.2011 zufolge wäre er bei Beschwerdeerhebung erst römisch 40 Jahre alt gewesen).

Während der Beschwerdeführer am 12.05.2011 vor dem Bundesasylamt betreffend den angeblichen Vorfall, bei dem zwei Taliban von seinem Onkel getötet worden seien, angegeben hat, er habe von Nachbarn erfahren, dass der geflüchtete Talib Sohn eines sehr wichtigen Talibs sei, machte der Beschwerdeführer am 10.08.2011 aus eigenem keine dahingehenden Angaben und behauptete vielmehr, als der Dorfälteste die Leichen gesehen habe, habe er gesagt, dass einer der getöteten Taliban ein wichtiger Talib sei.

Über Vorhalt dieses Widerspruchs durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer lediglich an, es stimme, dass er am 12.05.2011 diese Angaben gemacht habe, wesentlich sei aber, dass der getötete Talib selbst ein wichtiger Talib gewesen sei. Dieses Vorbringen ist allerdings nicht geeignet den genannten Widerspruch zu erklären, zumal der Beschwerdeführer damit nicht dargetan hat, warum er den von ihm selbst als wichtig erkannten Umstand, dass einer der getöteten Taliban selbst ein wichtiger Talib gewesen sei, nicht bereits am 12.05.2011 angegeben hat. Der Beschwerdeführer hat dieses für sein asylbezogenes Vorbringen zweifellos wesentliche Sachverhaltselement am 12.05.2011 auch über Nachfrage, ob er alle Fluchtgründe angegeben habe und ob er sonst noch etwas angeben wolle, was ihm wichtig erscheine, nicht zur Erwähnung gebracht und nach erfolgter Rückübersetzung die richtige und vollständige Protokollierung seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt.

In der vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.02.2012 wird nach Durchführung von Recherchen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und Befragung zweier namentlich genannter Ältester, eines ebenfalls namentlich genannten Freundes des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Ältesten sowie weiterer Dorfbewohner schlüssig dargetan, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in dem angeblichen Heimatdorf nicht bekannt seien, sich ein Vorfall, bei dem zwei Einheimische und zwei Taliban ums Leben gekommen seien, nicht ereignet habe bzw. nicht bekannt sei und auch der vom Beschwerdeführer behauptete, seitens der Taliban angeblich ausgeübte Druck auf die ansässigen Hazara nicht den Tatsachen entspreche, zumal sich im Dorf auch eine Polizeistation befinde, was den allenfalls beschränkten Einfluss der Taliban belege.

Der Beschwerdeführer ist diesem Rechercheergebnis weder in der Einvernahme vom 21.03.2012 noch im Rahmen der Rechtsmittelschrift nachvollziehbar entgegengetreten und hat vor dem Bundesasylamt - nach Vorhalt der Anfragebeantwortung - erstmals behauptet, der von ihm am 10.08.2011 ins Treffen geführte - laut den damaligen Angaben "weiseste" - Dorfälteste, habe sich das Land der Familie des Beschwerdeführers widerrechtlich angeeignet und deshalb nicht die Wahrheit gesagt. Da dieses Vorbringen weder die Angaben der übrigen befragten Personen erklären kann und auch der ebenfalls begründend relevierte Druck durch die Taliban aufgrund der Rechercheergebnisse nicht plausibel ist, kann die genannte Erklärung des Beschwerdeführers nur als bloße Schutzbehauptung und unglaubhafte Steigerung seines Vorbringens gewertet werden.

Die beschwerdeführende Partei hat auch in gegenständlicher Rechtsmittelschrift nicht schlüssig dargetan, aus welchem Grunde sie die eingeholte "Staatenanfrage" für "massiv mangelhaft und keinesfalls glaubwürdig" halte und die Glaubwürdigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse der Staatendokumentation "prinzipiell" zu bezweifeln seien. Wie bereits ausgeführt, wurde bei Durchführung der Recherchen eine Mehrzahl an Personen befragt und ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass der von der Österreichischen Botschaft Islamabad in diesem Zusammenhang beauftragte Vertrauensanwalt bzw. die die Erhebungen durchführenden Person kein Interesse an einem bestimmten Ergebnis hat und daher in Anbetracht der Plausibilität des Rechercheergebnisses keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Personen vorliegen.

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers massive Widersprüche auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte und ist sein gesamtes Fluchtvorbringen sohin als unglaubhaft zu werten.

Eine über die als unglaubhaft festgestellten fluchtbezogenen Angaben hinausgehende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft hat weder die beschwerdeführende Partei substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderberichten des Bundesasylamtes oder aus aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f). Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes oder sonstigen Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war sohin nicht erkennbar.Eine über die als unglaubhaft festgestellten fluchtbezogenen Angaben hinausgehende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft hat weder die beschwerdeführende Partei substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderberichten des Bundesasylamtes oder aus aktuellen Länderberichten ergeben vergleiche etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f). Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes oder sonstigen Länderberichten vergleiche Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war sohin nicht erkennbar.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).

Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sowohl bei der Einvernahme am 10.08.2011 als auch am 21.03.2012 hinsichtlich seiner Familienangehörigen angegeben, dass in seinem Herkunftsstaat nur mehr seine Mutter leben würde und er deren Aufenthaltsort nicht genau kenne. Unbeachtlich der vom Beschwerdeführer am 21.03.2012 vorgebrachten Erkrankung seiner Mutter und deren - vor dem Hintergrund afghanischer Traditionen wohl fragwürdigen - Versorgung durch einen fremden Mann hat sich die belangte Behörde jedenfalls nicht damit auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer von seiner Mutter Unterstützung erhalten könnte bzw. ob er seinen Heimatort überhaupt erreichen und sicher dort leben könnte, sondern ist im Ergebnis lediglich vom Bestehen einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Neuansiedlungsalternative in Kabul ausgegangen.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul - "wo unter anderem auch die Grundversorgung als gewährleistet angesehen" werden könne - zurückkehren bzw. ziehen könne. Es sei davon auszugehen, dass es für junge, gesunde, und arbeitsfähige Männer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan möglich sei, in Kabul, so zum Beispiel durch Gelegenheitsarbeiten, ein Einkommen zu erzielen, selbst dann, wenn man über kein nennenswertes Vermögen und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder, arbeits- und lernfähiger Mann, womit es ihm im Falle einer Rückkehr wohl möglich und zumutbar sein müsste, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Letztlich stehe ihm ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden könnten. In diesem Zusammenhang sei "insbesondere auch darauf zu verweisen", dass dem Beschwerdeführer gemäß § 67 AsylG 2005 zum Beispiel "auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan gewährt werden kann".Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul - "wo unter anderem auch die Grundversorgung als gewährleistet angesehen" werden könne - zurückkehren bzw. ziehen könne. Es sei davon auszugehen, dass es für junge, gesunde, und arbeitsfähige Männer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan möglich sei, in Kabul, so zum Beispiel durch Gelegenheitsarbeiten, ein Einkommen zu erzielen, selbst dann, wenn man über kein nennenswertes Vermögen und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder, arbeits- und lernfähiger Mann, womit es ihm im Falle einer Rückkehr wohl möglich und zumutbar sein müsste, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Letztlich stehe ihm ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden könnten. In diesem Zusammenhang sei "insbesondere auch darauf zu verweisen", dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zum Beispiel "auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan gewährt werden kann".

Soweit die belangte Behörde ihre diesbezüglichen Feststellungen aber (pauschal) auf die im Bescheid vom 27.04.2012 getroffenen Länderfeststellungen stützte, ist darauf hinzuweisen, dass diese einerseits teilweise aus dem Jahre 2010 bzw. Anfang 2011 datieren - sohin bereits im Entscheidungszeitpunkt nicht hinreichend aktuell waren - und in diesen im Widerspruch zu den oa. Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes auch Folgendes zu entnehmen ist:

"Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

[...]

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.

[...]

Den auskunftgebenden Stellen zufolge gibt es vor Ort [Anm.: Kabul] jedoch keine Organisation/Einrichtung, die Rückkehrer [direkt nach ihrer Ankunft] unterstützt."

Das Bundesasylamt hat weder hinreichend ermittelt noch schlüssig dargetan, auf welche Weise sich der Beschwerdeführer, der noch nie in Kabul gelebt hat und in diesem Landesteil über keinerlei soziales Netz verfügt, seinen Lebensunterhalt sichern und seine notwendigen Grundbedürfnisse - auch in der Zeit unmittelbar nach seiner Rückkehr (vgl. VfGH 06.03.2013, U 1325/12-13: "Die Entscheidung lässt auch in ihrer Aussage, dass dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen stehe, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft in Kabul an Hilfseinrichtungen, im Speziellen für Rückkehrer aus dem Ausland zu wenden, Ermittlungsergebnisse gänzlich unberücksichtigt. In den herangezogenen Länderfeststellungen wird nämlich festgehalten, dass es in Kabul keine Organisation/Einrichtung gibt, die Rückkehrer direkt nach ihrer Ankunft unterstützt, sodass die angefochtene Entscheidung auch aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden kann.") - hinreichend sicher befriedigen könnte (vgl. hiezu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15: "Soweit der Asylgerichtshof die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl. VfGH 21.9.2012, U 883/12). Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in Kabul ausschlaggebend seien und eine Ansiedelung in Kabul allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie zu unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12). Das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kabul hat der Asylgerichtshof nicht festgestellt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal finanziell vom wohlhabenden Ehegatten seiner (in der Nähe seines Heimatdorfes lebenden) Schwester unterstützt worden sei, indem ihm dieser "mindestens 8.000,-- US-Dollar" zur Ermöglichung seiner Ausreise aus Afghanistan zur Verfügung gestellt habe, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem Schwager des Beschwerdeführers möglich sein wird, dem Beschwerdeführer in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern.").Das Bundesasylamt hat weder hinreichend ermittelt noch schlüssig dargetan, auf welche Weise sich der Beschwerdeführer, der noch nie in Kabul gelebt hat und in diesem Landesteil über keinerlei soziales Netz verfügt, seinen Lebensunterhalt sichern und seine notwendigen Grundbedürfnisse - auch in der Zeit unmittelbar nach seiner Rückkehr vergleiche VfGH 06.03.2013, U 1325/12-13: "Die Entscheidung lässt auch in ihrer Aussage, dass dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen stehe, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft in Kabul an Hilfseinrichtungen, im Speziellen für Rückkehrer aus dem Ausland zu wenden, Ermittlungsergebnisse gänzlich unberücksichtigt. In den herangezogenen Länderfeststellungen wird nämlich festgehalten, dass es in Kabul keine Organisation/Einrichtung gibt, die Rückkehrer direkt nach ihrer Ankunft unterstützt, sodass die angefochtene Entscheidung auch aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden kann.") - hinreichend sicher befriedigen könnte vergleiche hiezu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15: "Soweit der Asylgerichtshof die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt vergleiche VfGH 21.9.2012, U 883/12). Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in Kabul ausschlaggebend seien und eine Ansiedelung in Kabul allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie zu unterstützen vergleiche dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12). Das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kabul hat der Asylgerichtshof nicht festgestellt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal finanziell vom wohlhabenden Ehegatten seiner (in der Nähe seines Heimatdorfes lebenden) Schwester unterstützt worden sei, indem ihm dieser "mindestens 8.000,-- US-Dollar" zur Ermöglichung seiner Ausreise aus Afghanistan zur Verfügung gestellt habe, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem Schwager des Beschwerdeführers möglich sein wird, dem Beschwerdeführer in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern.").

Das Bundesasylamt hat es gegenständlich sohin verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.

Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren sowohl hinsichtlich der individuellen sowie familiären Situation des Beschwerdeführers als auch der aktuellen Lage in dessen Herkunftsstaat zu ermitteln, die Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen, und in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage - sowohl in der Übergangszeit unmittelbar nach der Ankunft, als auch über einen längeren Zeitraum hindurch - bestreiten kann.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen war, war ebenso in Bezug auf Spruchteil III. vorzugehen.Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen war, war ebenso in Bezug auf Spruchteil römisch drei. vorzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu führen.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Gutachten, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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