TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/23 C15 413510-1/2010

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Veröffentlicht am 23.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C15 413510-1/2010/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.5.2010, FZ. 09 16.006-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.5.2010, FZ. 09 16.006-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.12.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.12.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Heimat bereits sechs Jahre zuvor verlassen und danach in Pakistan gelebt zu haben. Von dort sei er eineinhalb Monate zuvor über den Iran und die Türkei auf dem Landweg nach Österreich gelangt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und seine beiden Brüder würden in Pakistan leben. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe acht Jahre lang die Schule besucht und in Pakistan drei Jahre als Teppichknüpfer gearbeitet. Als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nannte der Beschwerdeführer Probleme mit den Taliban. Diese hätten seinen Vater im Jahr XXXX wegen eines Grundstücks getötet. Da auch der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt worden sei, sei er geflohen.1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Heimat bereits sechs Jahre zuvor verlassen und danach in Pakistan gelebt zu haben. Von dort sei er eineinhalb Monate zuvor über den Iran und die Türkei auf dem Landweg nach Österreich gelangt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und seine beiden Brüder würden in Pakistan leben. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe acht Jahre lang die Schule besucht und in Pakistan drei Jahre als Teppichknüpfer gearbeitet. Als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nannte der Beschwerdeführer Probleme mit den Taliban. Diese hätten seinen Vater im Jahr römisch 40 wegen eines Grundstücks getötet. Da auch der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt worden sei, sei er geflohen.

Ein auf mehreren Gutachten basierendes gerichtsmedizinisches Gesamtgutachten des Ludwig Boltzmann-Instituts vom 28.1.2010 ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 18,7 Jahren im Untersuchungszeitpunkt.

2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 5.5.2010 beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass er den Angaben seiner Mutter zufolge 17 Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Aussage u.a. dahingehend, dass seine Mutter mittlerweile nach Afghanistan zurückgekehrt sei, wo sie sich aktuell in Kabul im Krankenhaus befinde und von einer Tante unterstützt werde. Die Brüder des Beschwerdeführers würden nach einer zwischenzeitigen Rückkehr nach Afghanistan nun wieder in Pakistan leben. Hinsichtlich der Gründe für seine Ausreise erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter einen Streit mit dem Onkel des Beschwerdeführers wegen eines Grundstücks habe. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers habe seine Mutter auf dessen Grundstück leben wollen, der Onkel habe es jedoch für sich beansprucht. Der Beschwerdeführer gab weiters an, auf Geheiß seiner Mutter nach Europa gereist zu sein. Diese habe ihm lediglich gesagt, dass es besser für ihn sei, Pakistan zu verlassen. Den genauen Grund kenne er, der Beschwerdeführer, jedoch nicht. Er sei auch nie persönlich bedroht oder angegriffen worden. Im Herkunftsland habe er weder mit der Polizei noch mit anderen staatlichen Organen Probleme gehabt. Er habe lediglich Angst vor seinem Onkel wegen des Grundstücks; was genau passieren könnte, wisse er nicht.

3. Mit Bescheid vom 6.5.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Nationalität, die Volksgruppenzugehörigkeit und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest. Zum Aufenthaltsort der Verwandten des Beschwerdeführers traf das Bundesasylamt keine Feststellungen.3. Mit Bescheid vom 6.5.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer nach Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Nationalität, die Volksgruppenzugehörigkeit und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest. Zum Aufenthaltsort der Verwandten des Beschwerdeführers traf das Bundesasylamt keine Feststellungen.

Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als nicht glaubwürdig:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei vage und im Kern widersprüchlich. Was seine Situation im Falle einer Rückkehr anbelangt, verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner "kontinentalübergreifenden Reisen" eine "überdurchschnittliche Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit" bewiesen habe und daher bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage geraten werde. Außerdem könne er sich an Hilfsorganisationen wenden.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen behauptet habe. Es ließen sich keine konkreten, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Maßnahmen erkennen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Abschiebung Fremder im Hinblick auf Art. 3 EMRK und vertrat die Ansicht, dass eine Gefahr iSd § 8 AsylG 2005 vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen behauptet habe. Es ließen sich keine konkreten, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Maßnahmen erkennen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. berief sich das Bundesasylamt auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Abschiebung Fremder im Hinblick auf Artikel 3, EMRK und vertrat die Ansicht, dass eine Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG 2005 vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2

EMRK.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. In der Beschwerdeergänzung vom 24.1.2013 wurde unter Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur sowie auf Berichte internationaler Organisationen und Printmedien begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt zu Unrecht von mangelnder Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers und von ausreichender Schutzmöglichkeit durch den afghanischen Staat sowie vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen sei. Es würden auch zahlreiche Verfahrensfehler vorliegen (insbesondere hätte die Erstbefragung nur bedingt zur Beweiswürdigung herangezogen werden dürfen), und die Länderberichte seien unvollständig. Bei einer Rückkehr laufe der Beschwerdeführer Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Schließlich habe sich der Beschwerdeführer mittlerweile in Österreich "nach bestem Wissen und Gewissen" integriert.

Am 24.1.2013 und am 18.2.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof Kopien von Kursbesuchs- und Arbeitsbestätigungen zum Beweis seiner Integration in Österreich vor.

5. Mit Schriftsatz vom 20.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters, welche mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011 erfolgte.

Mit Schriftsatz vom 7.10.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zu Spruchteil I. des Erkenntnisses:1. Zu Spruchteil römisch eins. des Erkenntnisses:

1.1 Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, insofern ein ausreichend mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) durch den Asylgerichtshof im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich ist (was die Beurteilung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften im Hinblick auf Spruchpunkt II. anbelangt, siehe dazu unten unter Punkt 2.2).1.1 Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betrifft, insofern ein ausreichend mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) durch den Asylgerichtshof im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich ist (was die Beurteilung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. anbelangt, siehe dazu unten unter Punkt 2.2).

Was das Alter des Beschwerdeführers anbelangt, ist aufgrund des Gutachtens zur Altersfeststellung iVm seinen eigenen Angaben (siehe AS 117, wonach er sein Alter nur von Aussagen seiner Mutter her kenne und er dem Ergebnis des Gutachtens nichts zu entgegnen habe) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Jahres 2009 jedenfalls das 18. Lebensjahr vollendet hatte und daher während des asylbehördlichen Verfahrens bereits volljährig war.Was das Alter des Beschwerdeführers anbelangt, ist aufgrund des Gutachtens zur Altersfeststellung in Verbindung mit seinen eigenen Angaben (siehe AS 117, wonach er sein Alter nur von Aussagen seiner Mutter her kenne und er dem Ergebnis des Gutachtens nichts zu entgegnen habe) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Jahres 2009 jedenfalls das 18. Lebensjahr vollendet hatte und daher während des asylbehördlichen Verfahrens bereits volljährig war.

1.2 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung durch seinen Onkel wegen eines Grundstücks anbelangt, ist dem Bundesasylamt im Ergebnis zuzustimmen, wenn es dieses als nicht glaubwürdig erachtete: Der Beschwerdeführer stellte eine derartige Verfolgung nämlich lediglich völlig unsubstantiiert und vage in den Raum. Er beschränkte sich darauf anzugeben, seine Mutter habe ihn zum Verlassen Pakistans veranlasst, er kenne jedoch den Grund dafür nicht und vermute einen Zusammenhang mit einem angeblichen Grundstücksstreit (vgl. AS 113: "BF: Wie ich bereits sagte, hatte meine Mutter Angst um mich. Sie hat mich deswegen hierher geschickt.1.2 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung durch seinen Onkel wegen eines Grundstücks anbelangt, ist dem Bundesasylamt im Ergebnis zuzustimmen, wenn es dieses als nicht glaubwürdig erachtete: Der Beschwerdeführer stellte eine derartige Verfolgung nämlich lediglich völlig unsubstantiiert und vage in den Raum. Er beschränkte sich darauf anzugeben, seine Mutter habe ihn zum Verlassen Pakistans veranlasst, er kenne jedoch den Grund dafür nicht und vermute einen Zusammenhang mit einem angeblichen Grundstücksstreit vergleiche AS 113: "BF: Wie ich bereits sagte, hatte meine Mutter Angst um mich. Sie hat mich deswegen hierher geschickt.

Wovor sie Angst hatte, hat sie mir nicht gesagt."; AS 114: "BF:

[...] Vielleicht meinte sie [Anm.: die Mutter] die Situation mit dem Onkel [...]."). Konkrete Vorfälle oder gegen ihn gerichtete Drohungen oder Angriffe schilderte der Beschwerdeführer nicht und verneinte solche ausdrücklich (vgl. AS 115). Schließlich konnte der Beschwerdeführer nicht einmal angeben, was er bei einer Rückkehr zu befürchten habe (vgl. AS 117: "BF: Meinem Onkel geht es um ein Landstück. Ich habe Angst, dass er mich wegen dieser Sache gefährden kann. Was genau passieren könnte, weiß ich natürlich nicht"). Der Beschwerdeführer stellte somit lediglich Mutmaßungen und - mangels näherer Informationen nicht weiter hinterfragbare - Vermutungen an. Wenn jedoch sowohl die Hintergründe als auch die Art der befürchteten Gefährdung völlig im Dunkeln bleiben, obwohl der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge in Kontakt mit seiner Mutter stand (AS 112) und somit eine Klärung der näheren Umstände ohne große Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, so handelt es sich dabei um reine Spekulationen, die nicht geeignet sind, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine künftige Verfolgung im Heimatland annehmen zu lassen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (letztlich auch in Anbetracht seiner in Afghanistan lebenden Mutter) konkretere Angaben hätte machen können, wenn das Bedrohungsszenario tatsächlich in dieser Form wahrscheinlich wäre.[...] Vielleicht meinte sie [Anm.: die Mutter] die Situation mit dem Onkel [...]."). Konkrete Vorfälle oder gegen ihn gerichtete Drohungen oder Angriffe schilderte der Beschwerdeführer nicht und verneinte solche ausdrücklich vergleiche AS 115). Schließlich konnte der Beschwerdeführer nicht einmal angeben, was er bei einer Rückkehr zu befürchten habe vergleiche AS 117: "BF: Meinem Onkel geht es um ein Landstück. Ich habe Angst, dass er mich wegen dieser Sache gefährden kann. Was genau passieren könnte, weiß ich natürlich nicht"). Der Beschwerdeführer stellte somit lediglich Mutmaßungen und - mangels näherer Informationen nicht weiter hinterfragbare - Vermutungen an. Wenn jedoch sowohl die Hintergründe als auch die Art der befürchteten Gefährdung völlig im Dunkeln bleiben, obwohl der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge in Kontakt mit seiner Mutter stand (AS 112) und somit eine Klärung der näheren Umstände ohne große Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, so handelt es sich dabei um reine Spekulationen, die nicht geeignet sind, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine künftige Verfolgung im Heimatland annehmen zu lassen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (letztlich auch in Anbetracht seiner in Afghanistan lebenden Mutter) konkretere Angaben hätte machen können, wenn das Bedrohungsszenario tatsächlich in dieser Form wahrscheinlich wäre.

Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann jedoch jedenfalls im Hinblick auf Spruchpunkt I. dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde legen würde, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt (vgl. unten unter Punkt 1.4.3; zur "Wahrunterstellung" vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204). Die noch im Rahmen der Erstbefragung behauptete Bedrohung durch die Taliban hielt der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht aufrecht, sodass auf sie - zumal in völligem Widerspruch zu seinen Angaben über seinen Aufenthalt in Pakistan (und jenen seines Vaters) - nicht näher Bezug genommen werden muss (siehe AS 114).Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann jedoch jedenfalls im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde legen würde, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt vergleiche unten unter Punkt 1.4.3; zur "Wahrunterstellung" vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204). Die noch im Rahmen der Erstbefragung behauptete Bedrohung durch die Taliban hielt der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht aufrecht, sodass auf sie - zumal in völligem Widerspruch zu seinen Angaben über seinen Aufenthalt in Pakistan (und jenen seines Vaters) - nicht näher Bezug genommen werden muss (siehe AS 114).

1.3 Die von der belangten Behörde hinsichtlich Spruchteil I. herangezogenen Länderberichte beruhen - insoweit sie für die Prüfung der Gewährung von Asyl im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant waren - auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger aktueller Quellen und bieten dennoch ein in den relevanten Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen, wonach eine Verfolgung wegen eines privaten Grundstücksstreits die Flucht auslöste, für den erkennenden Senat kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu bestimmten asylrelevanten Bedingungen in Afghanistan zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten. In Anbetracht der vorgebrachten Fluchtgründe und der gegenwärtigen Länderberichte spiegeln die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamts herangezogenen älteren Länderberichte - soweit sie hier entscheidungsrelevant sind - nach wie vor die gegenwärtigen Verhältnisse in Afghanistan wider (vgl. z.B. den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.6.2013, Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012; vgl. ferner AsylGH 20.12.2012, C 15 411722-1/2010; 27.9.2013 C15 411876-1/2010).1.3 Die von der belangten Behörde hinsichtlich Spruchteil römisch eins. herangezogenen Länderberichte beruhen - insoweit sie für die Prüfung der Gewährung von Asyl im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant waren - auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger aktueller Quellen und bieten dennoch ein in den relevanten Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen, wonach eine Verfolgung wegen eines privaten Grundstücksstreits die Flucht auslöste, für den erkennenden Senat kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu bestimmten asylrelevanten Bedingungen in Afghanistan zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten. In Anbetracht der vorgebrachten Fluchtgründe und der gegenwärtigen Länderberichte spiegeln die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamts herangezogenen älteren Länderberichte - soweit sie hier entscheidungsrelevant sind - nach wie vor die gegenwärtigen Verhältnisse in Afghanistan wider vergleiche z.B. den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.6.2013, Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012; vergleiche ferner AsylGH 20.12.2012, C 15 411722-1/2010; 27.9.2013 C15 411876-1/2010).

1.4 Rechtlich ergibt sich daraus:

1.4.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.4.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

1.4.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.1.4.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

1.4.3 Auch dann, wenn man das vorgebrachte Verfolgungsszenario des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Onkels nicht als unglaubwürdig ansehen würde, lässt sich das Vorbringen nicht unter die GFK subsumieren lässt: Der Beschwerdeführer befürchtet letztlich seine Verfolgung wegen eines Grundstücks, welches sich sein Onkel aneignen habe wollen (AS 117). Es handelt sich somit um rein kriminelle Motive, derentwegen er verfolgt werden soll. Eine Verfolgung aus kriminellen Motiven stellt keine asylrelevante Gefährdung dar.

Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus: Mag es auch in Afghanistan häufig zu Grundstücksstreitigkeiten mit Gewaltanwendung kommen, so trifft den Beschwerdeführer diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die aufgezeigten Gefahren treffen auch in Afghanistan nämlich nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen. Die Gefahr, von gewalttätigen Verwandten wegen Grundstücksstreitigkeiten verletzt oder gar getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven bedeutet jedoch per se keine Verfolgung iSd GFK (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497). Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus: Mag es auch in Afghanistan häufig zu Grundstücksstreitigkeiten mit Gewaltanwendung kommen, so trifft den Beschwerdeführer diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die aufgezeigten Gefahren treffen auch in Afghanistan nämlich nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen. Die Gefahr, von gewalttätigen Verwandten wegen Grundstücksstreitigkeiten verletzt oder gar getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven bedeutet jedoch per se keine Verfolgung iSd GFK vergleiche etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497). Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.

1.4.4 Auch die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet nach ständiger Judikatur des Asylgerichtshofes aus (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008;1.4.4 Auch die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet nach ständiger Judikatur des Asylgerichtshofes aus vergleiche AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008;

18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008;

27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 20.2.2012, C15 416.171-1/2010).

1.4.5 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage durch Verlust eines Grundstücks ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.1.4.5 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage durch Verlust eines Grundstücks ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

1.4.6 Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen liegen sohin nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.1.4.6 Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen liegen sohin nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

1.4.7 Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG, die auf die erste Fallvariante des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 weiterhin anwendbar ist, war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).1.4.7 Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG, die auf die erste Fallvariante des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 weiterhin anwendbar ist, war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. idS VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen vergleiche idS VfSlg. 13.831 aus 1994, mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies Artikel 6, EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6, EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall zur Entscheidung über Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall zur Entscheidung über Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe - was die Entscheidung über die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides anbelangt - vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt I. (jedenfalls im Ergebnis) in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe - was die Entscheidung über die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides anbelangt - vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (jedenfalls im Ergebnis) in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).

2. Zu Spruchteil II. des Erkenntnisses:2. Zu Spruchteil römisch zwei. des Erkenntnisses:

2.1 Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.1 Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.

2.2 Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und das darauf bezogene Verfahren aus folgenden Gründen mangelhaft:

Was die Frage der Zulässigkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan betrifft, ist einleitend festzuhalten, dass die belangte Behörde Feststellungen dahingehend, aus welcher Region Afghanistans der Beschwerdeführer stammt, gänzlich unterlassen hatte. Es lässt sich der Bescheidbegründung ebenso wenig entnehmen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit auch hinsichtlich seiner Angaben über seine Herkunftsregion abgesprochen hatte. Auch was den Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers anbelangt, traf die belangte Behörde keine näheren Feststellungen, was jedoch geboten gewesen wäre, wenn man bedenkt, welche enorme Bedeutung einer familiären Kontaktaufnahme eines Rückkehrers nach Afghanistan für seine Existenzsicherung zukommt. Die belangte Behörde hat darüber hinaus auch keine konkreten Ermittlungen durchgeführt (und daran anknüpfende Feststellungen getroffen), von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (zum Erfordernis derartiger Feststellungen vgl. VfGH 13.3.2013, U 1006/12).Was die Frage der Zulässigkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan betrifft, ist einleitend festzuhalten, dass die belangte Behörde Feststellungen dahingehend, aus welcher Region Afghanistans der Beschwerdeführer stammt, gänzlich unterlassen hatte. Es lässt sich der Bescheidbegründung ebenso wenig entnehmen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit auch hinsichtlich seiner Angaben über seine Herkunftsregion abgesprochen hatte. Auch was den Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers anbelangt, traf die belangte Behörde keine näheren Feststellungen, was jedoch geboten gewesen wäre, wenn man bedenkt, welche enorme Bedeutung einer familiären Kontaktaufnahme eines Rückkehrers nach Afghanistan für seine Existenzsicherung zukommt. Die belangte Behörde hat darüber hinaus auch keine konkreten Ermittlungen durchgeführt (und daran anknüpfende Feststellungen getroffen), von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (zum Erfordernis derartiger Feststellungen vergleiche VfGH 13.3.2013, U 1006/12).

Der Beschwerdeführer dürfte bereits seit dem Jahr 2003 nicht mehr in Afghanistan gewesen sein sondern in Pakistan gelebt haben, wo sich seine beiden Brüder aufhalten sollen. In Afghanistan sollen sich lediglich seine Mutter und weitere Verwandte, die die Mutter angeblich unterstützen, befinden. Wo genau sich diese Personen befinden, geht aus dem Akt nicht hervor, es sind lediglich Hinweise enthalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Einvernahmezeitpunkt (XXXX) in Kabul in einem Krankenhaus stationär aufgenommen gewesen und dort von der Tante des Beschwerdeführers betreut worden sein soll. Wo die Mutter nach ihrer Entlassung inzwischen leben könnte, blieb ungeklärt. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Brüder des Beschwerdeführers wieder nach Pakistan zurückgekehrt sind. Die sich aus dem Akt ergebenden Anhaltspunkte für einen (dauernden) Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers in Afghanistan sind in dieser Form zu vage, um daraus den Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen könnte, das ihn bei einer Rückkehr in seine Heimat dabei unterstützen könnte, sich eine Lebensgrundlage aufzubauen. Da von der Existenz eines solchen familiären Netzwerks im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht ausgegangen werden kann, wären entsprechende Feststellungen erforderlich, auf deren Grundlage mit hinreichender Sicherheit angenommen werden könnte, dass der Beschwerdeführer auch ohne Vorliegen eines familiären bzw. sozialen Netzwerks in der Lage wäre, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Diese Unterlassung erweist sich im Hinblick auf die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behandelten Fragen insofern als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist (vgl. zB VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN). Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist überdies auch die Effektivität eines allenfalls existierenden familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Der erwähnte Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall sogar die Risiken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden: Da die soziale Absicherung mangels entsprechender staatlicher Strukturen - so die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides - traditionell in Afghanistan bei der Familie liege, könnten Rückkehrer, die auf kein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen, im Falle einer Rückkehr "auf größere Schwierigkeiten" stoßen (vgl. AS 177 f.). Dem Argument der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer auch auf die Unterstützung von Nichtregierungs- bzw. Hilfsorganisationen zurückgreifen könne (AS 187), kommt kein hinreichender Begründungswert zu (vgl. VfGH 6.3.2013, U 1325/12). Derartigen Feststellungen, die dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen sind, käme im vorliegenden Verfahren umso mehr Bedeutung zu, als sich der Beschwerdeführer allem Anschein nach bereits einen relativ langen Zeitraum nicht mehr in seiner Heimat aufgehalten hat.Der Beschwerdeführer dürfte bereits seit dem Jahr 2003 nicht mehr in Afghanistan gewesen sein sondern in Pakistan gelebt haben, wo sich seine beiden Brüder aufhalten sollen. In Afghanistan sollen sich lediglich seine Mutter und weitere Verwandte, die die Mutter angeblich unterstützen, befinden. Wo genau sich diese Personen befinden, geht aus dem Akt nicht hervor, es sind lediglich Hinweise enthalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Einvernahmezeitpunkt (römisch 40 ) in Kabul in einem Krankenhaus stationär aufgenommen gewesen und dort von der Tante des Beschwerdeführers betreut worden sein soll. Wo die Mutter nach ihrer Entlassung inzwischen leben könnte, blieb ungeklärt. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Brüder des Beschwerdeführers wieder nach Pakistan zurückgekehrt sind. Die sich aus dem Akt ergebenden Anhaltspunkte für einen (dauernden) Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers in Afghanistan sind in dieser Form zu vage, um daraus den Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen könnte, das ihn bei einer Rückkehr in seine Heimat dabei unterstützen könnte, sich eine Lebensgrundlage aufzubauen. Da von der Existenz eines solchen familiären Netzwerks im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht ausgegangen werden kann, wären entsprechende Feststellungen erforderlich, auf deren Grundlage mit hinreichender Sicherheit angenommen werden könnte, dass der Beschwerdeführer auch ohne Vorliegen eines familiären bzw. sozialen Netzwerks in der Lage wäre, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Diese Unterlassung erweist sich im Hinblick auf die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides behandelten Fragen insofern als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist vergleiche zB VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN). Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist überdies auch die Effektivität eines allenfalls existierenden familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Der erwähnte Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall sogar die Risiken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden: Da die soziale Absicherung mangels entsprechender staatlicher Strukturen - so die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides - traditionell in Afghanistan bei der Familie liege, könnten Rückkehrer, die auf kein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen, im Falle einer Rückkehr "auf größere Schwierigkeiten" stoßen vergleiche AS 177 f.). Dem Argument der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer auch auf die Unterstützung von Nichtregierungs- bzw. Hilfsorganisationen zurückgreifen könne (AS 187), kommt kein hinreichender Begründungswert zu vergleiche VfGH 6.3.2013, U 1325/12). Derartigen Feststellungen, die dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen sind, käme im vorliegenden Verfahren umso mehr Bedeutung zu, als sich der Beschwerdeführer allem Anschein nach bereits einen relativ langen Zeitraum nicht mehr in seiner Heimat aufgehalten hat.

2.3 Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Konzeption des Asylgerichtshofes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.2.3 Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Konzeption des Asylgerichtshofes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen (sowohl bezüglich der Lage in der Herkunftsregion bzw. dem Heimatort des Beschwerdeführers sowie zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen in Afghanistan) die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan bzw. in der Heimatregion des Beschwerdeführers mit diesem - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung, Rechtsanschauung des VfGH

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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