TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/28 B9 437080-1/2013

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Veröffentlicht am 28.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B9 437.080-1/2013/5E

B9 437.081-1/2013/5E

B9 437.079-1/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und der Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2013, Zl. 13 10.176-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und der Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2013, Zl. 13 10.176-EAST West, zu Recht erkannt:

I.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 10 AsylG 2005 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und der Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2013, Zl. 13 10.177-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und der Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2013, Zl. 13 10.177-EAST West, zu Recht erkannt:

I.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und der Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2013, Zl. 13 10.178-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und der Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2013, Zl. 13 10.178-EAST West, zu Recht erkannt:

I.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 10 AsylG 2005 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführer reisten am 14.07.2013 in das Bundesgebiet ein und stellten am folgenden Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Asylantragstellungen brachte der Erstbeschwerdeführer vor, Staatsangehöriger der Republik Serbien zu sein und der Volksgruppe der Serben anzugehören. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, Staatsangehörige von Ungarn zu sein und der Volksgruppe der Ungarn anzugehören. Für die Drittbeschwerdeführerin brachte der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter vor, dass diese Staatsangehörige der Republik Serbien und Angehörige der Volksgruppe der Serben sei.

Der Erstbeschwerdeführer gab bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen i.A. EAST West am 16.07.2013 an, dass er im Jahre 2009 von den serbischen Behörden aus seinem Heimatland vertrieben worden sei und er sich daraufhin nach Straßburg zum "internationalen Gerichtshof" begeben habe, um sich nach den Menschenrechten zu erkundigen. Er sei etwa sieben Mal dort gewesen und hätte sich jeweils drei Tage dort aufgehalten. Dann hätte er sich entweder in der Schweiz, Ungarn, Holland oder einem anderen Land aufgehalten. Er habe auch in verschiedenen Ländern Asylanträge gestellt. Nun sei er gemeinsam mit seiner Ehegattin und seiner Tochter von Straßburg über die Schweiz nach Österreich gereist. Er habe Serbien verlassen, da er ein Kommunist gewesen sei und Jugoslawien zerfallen sei. Er sei mit dem Mafia-System nicht einverstanden gewesen, das in Serbien herrsche. Der Beschwerdeführer sei weiters wegen der Eheschließung mit der Zweitbeschwerdeführerin - einer ungarischen Staatsbürgerin - mit den Behörden in Konflikt geraten. Er sei von den serbischen Behörden schikaniert worden und sein Besitz sei beschlagnahmt worden - deswegen sei er auch nach Straßburg gegangen. Er hätte sein gesamtes Hab und Gut in Serbien verloren. Er könne auch nicht in seine Heimatgemeinde zurück, da sie ihn dort hassen würden. Es könne zudem sein, dass er im Falle einer Rückkehr verhaftet werde, da er in Straßburg eine Anzeige gegen das serbische Regime gemacht habe und dadurch dort Gerichtskosten von über EUR 60.000,- offen seien, die er nicht bezahlen könne.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte bei ihrer Erstbefragung am 16.07.2013 aus, dass sie bis 2012 mit ihrer Tochter in Serbien gelebt habe, sie sei jedoch in Budapest gemeldet gewesen. Sie sei seit 2009 immer wieder gemeinsam mit ihrem Mann und ihrer Tochter wochen- oder monateweise in verschiedene EU-Länder gereist, um dort Asylanträge zu stellen. Die Auslandsaufenthalte der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Tochter seien immer sehr kurz gewesen, da die Tochter in Serbien schulpflichtig gewesen sei. Ab dem Jahr 2012 hätten sie gemeinsam in Basel gelebt. Sie hätte keine eigenen Fluchtgründe. Sie hätte dieselben Gründe wie ihr Mann. Er habe in Serbien sein gesamtes Hab und Gut verloren, deswegen hätten sie auch Asylanträge in verschiedenen Ländern gestellt. Außerdem sei die Zweitbeschwerdeführerin nie in Serbien gemeldet gewesen.

Am 24.07.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zunächst vor, dass die minderjährige Drittbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe. Er sei das letzte Mal im Jahr 2012 und im Jahr 2013 in Serbien gewesen. Bei den Rückreisen habe er bei Verwandten und Bekannten gelebt. Ihr Haus sei im Jahr 2009 beschlagnahmt worden. Auf den Vorhalt, wie es sein könne, dass das Haus seit dem Jahr 2009 nicht mehr im Besitz des Erstbeschwerdeführers sei, er aber 2012 einen Reisepass mit diesem Wohnsitz erhalten habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er immer noch an dieser Adresse angemeldet sei, aber nicht mehr dort lebe. Es gebe dort kein Gesetz, dass man sich abmelden müsse. Sie hätten ihm kein anderes Haus oder eine andere Wohnung gegeben. Er habe in den letzten Jahren finanzielle Probleme gehabt. Seit 2003 sei er immer bei Gerichten gewesen. Im Jahr 2003 sei sein Vater verstorben und er habe bei Gericht ein Testament hinterlassen. Das Gericht habe dieses Testament versteckt. Das Haus sei dann einem kriminellen Anwalt übergeben worden. Zurzeit würde in Serbien Grundbesitz beschlagnahmt und an Kriminelle vergeben. Die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers sei 2005 ohne Testament dem angeführten Anwalt übergeben worden. Als sein Vater verstorben sei, habe die Mutter des Erstbeschwerdeführers noch gelebt. Sie habe das Haus geerbt - habe den Besitz aber ihm überschrieben. Der Bruder des Beschwerdeführers hätte überhaupt nichts bekommen, da er seit 40 Jahren keinen Kontakt mehr zu den Eltern gehabt habe. Sein Bruder lebe mit einer deutschen Frau in Deutschland. Der Anwalt habe das Haus erhalten, da die Frau seines Bruders einen Anwalt bestochen habe und der Anwalt habe dann wieder das Gericht bestochen. Ab dem Jahr 2007 sei er dann mit den Behörden in Konflikt geraten. Er habe gegen das Gericht (beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) eine Anzeige erstattet und von den serbischen Behörden 1,1 Millionen Euro verlangt. Es sei noch keine Entscheidung ergangen. Ihm sei gesagt worden, dass er ein Jahr warten müsse. Der Grund für den Rechtsstreit um diese Erbschaft sei politischer Natur. Er sei Kommunist und deshalb habe er Probleme mit dem jetzigen Regime. Er sei einfaches Mitglied der kommunistischen Partei gewesen und habe als Matrose auf dem Meer gearbeitet. Auf Nachfrage was ihm von der jetzigen Regierung vorgeworfen werde, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er oft geklagt habe und er jetzt bei den serbischen Gerichten Schulden in Höhe von etwa EUR 60.000,- habe. Jetzt sei er davon bedroht, dass er täglich wegen dieser Schulden eine Geldstrafe von EUR 10,- bekomme. Er habe das kriminelle Regime angeklagt. Es sei um die Erbschaft gegangen. Das Gericht in Serbien habe keine Entscheidung bezüglich der Erbschaft getroffen und jetzt würden alle auf die Entscheidung in Straßburg warten. Solange sei das Haus leer, es gebe weder Strom noch Wasser - alles würde zerfallen. Er habe auch das Oberlandesgericht in Belgrad bemüht, aber es habe ihm keiner helfen können. Die politische Lage und der Umstand, dass ihm, wenn er die Gerichtskosten nicht zahle, Haft drohe, seien seine ausschließlichen Fluchtgründe. Es hätte keine weiteren Vorfälle gegeben. Er möchte in keinem kriminellen Regime leben. Wegen des Erbschaftsstreites sei er auch von seiner Gemeinde bedroht worden. Sie hätten die Gebühren erhöht und würden ihn "in Haft bringen" wollen.

Der Erstbeschwerdeführer legte ein Konvolut an Schriftstücken vor, unter anderem

-) eine Entscheidung des Gerichtes in XXXX vom 30.03.2005 über die Aufteilung des Erbes;-) eine Entscheidung des Gerichtes in römisch 40 vom 30.03.2005 über die Aufteilung des Erbes;

-) einen Zeitungsauschnitt des serbischen Kurier aus dem Jahr 2013 mit dem Titel "Es wird ein neues Jugoslawien geboren", in welchem der Erstbeschwerdeführer nicht erwähnt wird;

-) ein Testament aus dem Jahr 2003 sowie

-) Gerichtsunterlagen, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betreffend, aus dem Jahr 2009.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag vor, dass sie ungarische Staatsangehörige sei und sie zuletzt im Juli in Serbien gewesen seien. Sie habe mit ihrem Mann (mit welchem sie seit 18 Jahren zusammen sei) zuerst in Serbien gelebt, dann sei in Serbien Krieg gewesen. Von 2006 bis 2012 sei ihr gemeinsames Kind in Serbien zur Schule gegangen. Sie hätte wegen ihrer ungarischen Staatsbürgerschaft keine Probleme in Serbien gehabt, da an ihrem Wohnort in Serbien die Mehrheit Ungarn gewesen seien. Im Jahr 2009 sei das Haus ihres Mannes beschlagnahmt und gesichert worden. Von 2009 bis 2012 hätten sie in verschiedenen Wohnungen in Serbien gelebt, da ihnen von der Kirche geholfen worden sei. Im Jahr 2012 hätten sie dann in der Schweiz um Asyl angesucht. Sie könne sich wegen der Probleme ihres Mannes nicht in Serbien aufhalten. Sie sei in Budapest geboren und aufgewachsen. Sie habe bis 1994 - bis sie geheiratet habe - in Ungarn gearbeitet. Zu den Gründen des Verlassens ihres Heimatstaates Ungarn befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie 1994 ihren Mann in Serbien geheiratet habe und dann bei ihrem Ehemann geblieben sei. Sie habe keine Wohnmöglichkeit in Ungarn mehr. Sie sei dort nur formal angemeldet. Sie sei ein außereheliches Kind und sei adoptiert worden. Sie sei weiterhin an der Adresse ihrer Adoptiveltern gemeldet. Diese hätten jedoch auch einen eigenen Sohn und eine eigene Tochter, welche auch den Besitz bekommen hätten. Sie könnte grundsätzlich in Ungarn eine Wohnung anmieten - sie könnte sich dies jedoch nicht leisten. Zudem könnte sie dort ihre Familie nicht legalisieren und sie möchte nicht, dass ihre Familie zerfällt. In Serbien habe sie persönlich keine Probleme. Sie sei nur auf Grund der Probleme ihres Ehemannes hier. Ihr Mann sei in Serbien wegen seiner gerichtlichen Schulden mit dem Gefängnis bedroht. Dort herrsche ein Mafiasystem. Die Zweitbeschwerdeführerin sei wegen der Erbstreitigkeit persönlich nie von den serbischen Behörden benachteiligt oder bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr nach Ungarn würde ihr nichts passieren - sie habe dort keine Probleme.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 29.07.2013 wurde dem Erstbeschwerdeführer vorgehalten, dass eine Übersetzung des von ihm vorgelegten Bescheides des Bezirksgerichtes in XXXX ergeben habe, dass sein Vater kein Testament gemacht habe. Bei dem hinterlassenen Besitz würde es sich um zwei Grundstücke sowie das vom Erstbeschwerdeführer angeführte Haus handeln und es seien sämtliche mögliche Erben aufgelistet. Zudem sei festgehalten, dass die Mutter und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers auf den gesetzlichen Anteil des Erbes zu Gunsten des Erstbeschwerdeführers verzichtet hätten. Der Erstbeschwerdeführer erbe somit 3/5 der Hinterlassenschaft und ein Bruder sowie eine Schwester des Erstbeschwerdeführers würden jeweils 1/5 der Hinterlassenschaft erben. Auf Nachfrage warum er behaupte, dass ein Anwalt alles bekommen habe, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass es ein Testament gegeben habe. Der Bescheid sei ungültig. Er sei geschrieben worden, bevor das Testament geöffnet worden sei. Sie hätten es so geschrieben, wie es für sie am besten gewesen sei. Es würde sich um eine kriminelle Gruppe handeln und dieser Anwalt sei für diese Gruppe tätig. Das Gericht habe den Bescheid ohne das Testament gemacht. Das Testament sei im Jahr 2003 verfasst worden und darin seien sein Bruder und seine Schwägerin nicht eingetragen. Diese sei seit über 40 Jahren in Deutschland und deshalb habe sie sein Vater aus dem Testament "rausgehalten". Seine Schwägerin habe erfahren, dass sie nicht im Testament eingetragen worden sei und habe deshalb einen kriminellen Anwalt engagiert und diesen beauftragt den Richter zu bestechen. Das Testament aus dem Jahr 2003 hätten sie versteckt. Im Testament seien der Erstbeschwerdeführer, seine Mutter und seine zwei Schwestern bedacht worden. Sein Bruder sei darin nicht erwähnt worden. Er habe sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt, da das Testament 2003 geschrieben worden sei, 2005 der Bescheid ausgestellt worden sei und erst im Jahr 2007 habe die Schwester des Erstbeschwerdeführers erfahren, dass auch der Bruder im Testament stehe. Dies sei der Grund. Es sei auch die Richterin entlassen worden, die damals das Testament geschrieben habe. Die serbische Justiz stehe unter staatlichem Schutz. Er habe alle Anzeigen gegen die serbische Justiz vorgelegt und ihm sei politisches Asyl zu gewähren. Die Politik in Serbien würde Kriminelle schützen. Im Falle einer Rückkehr müsste er EUR 60.000,- an Gerichtskosten aufbringen. Wenn er in Serbien ohne Beschäftigung sei, dann müsste er das nicht zahlen. Das würden sie aber nicht akzeptieren und würden verlangen, dass er zahle.Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 29.07.2013 wurde dem Erstbeschwerdeführer vorgehalten, dass eine Übersetzung des von ihm vorgelegten Bescheides des Bezirksgerichtes in römisch 40 ergeben habe, dass sein Vater kein Testament gemacht habe. Bei dem hinterlassenen Besitz würde es sich um zwei Grundstücke sowie das vom Erstbeschwerdeführer angeführte Haus handeln und es seien sämtliche mögliche Erben aufgelistet. Zudem sei festgehalten, dass die Mutter und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers auf den gesetzlichen Anteil des Erbes zu Gunsten des Erstbeschwerdeführers verzichtet hätten. Der Erstbeschwerdeführer erbe somit 3/5 der Hinterlassenschaft und ein Bruder sowie eine Schwester des Erstbeschwerdeführers würden jeweils 1/5 der Hinterlassenschaft erben. Auf Nachfrage warum er behaupte, dass ein Anwalt alles bekommen habe, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass es ein Testament gegeben habe. Der Bescheid sei ungültig. Er sei geschrieben worden, bevor das Testament geöffnet worden sei. Sie hätten es so geschrieben, wie es für sie am besten gewesen sei. Es würde sich um eine kriminelle Gruppe handeln und dieser Anwalt sei für diese Gruppe tätig. Das Gericht habe den Bescheid ohne das Testament gemacht. Das Testament sei im Jahr 2003 verfasst worden und darin seien sein Bruder und seine Schwägerin nicht eingetragen. Diese sei seit über 40 Jahren in Deutschland und deshalb habe sie sein Vater aus dem Testament "rausgehalten". Seine Schwägerin habe erfahren, dass sie nicht im Testament eingetragen worden sei und habe deshalb einen kriminellen Anwalt engagiert und diesen beauftragt den Richter zu bestechen. Das Testament aus dem Jahr 2003 hätten sie versteckt. Im Testament seien der Erstbeschwerdeführer, seine Mutter und seine zwei Schwestern bedacht worden. Sein Bruder sei darin nicht erwähnt worden. Er habe sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt, da das Testament 2003 geschrieben worden sei, 2005 der Bescheid ausgestellt worden sei und erst im Jahr 2007 habe die Schwester des Erstbeschwerdeführers erfahren, dass auch der Bruder im Testament stehe. Dies sei der Grund. Es sei auch die Richterin entlassen worden, die damals das Testament geschrieben habe. Die serbische Justiz stehe unter staatlichem Schutz. Er habe alle Anzeigen gegen die serbische Justiz vorgelegt und ihm sei politisches Asyl zu gewähren. Die Politik in Serbien würde Kriminelle schützen. Im Falle einer Rückkehr müsste er EUR 60.000,- an Gerichtskosten aufbringen. Wenn er in Serbien ohne Beschäftigung sei, dann müsste er das nicht zahlen. Das würden sie aber nicht akzeptieren und würden verlangen, dass er zahle.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der niederschriftlichen Einvernahme am 29.07.2013 an, dass sie ein Adoptivkind sei und dass ihre Adoptiveltern, welche ein Haus in Ungarn hätten, nicht wollen würden, dass sich ihr Ehemann und ihre Tochter in Ungarn anmelden. Ohne ihre Zustimmung sei es für ihren Mann und ihre Tochter nicht möglich sich in Ungarn dauernd aufzuhalten. Sie hätten zwei Mal versucht ihren Aufenthalt zu legalisieren, was nicht möglich gewesen sei.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.08.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und diesen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien bzw. Ungarn nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Erstbeschwerdeführer sowie die Drittbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.08.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und diesen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien bzw. Ungarn nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Erstbeschwerdeführer sowie die Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfassende aktuelle Feststellungen zur Situation in Serbien bzw. der Situation in Ungarn. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen keinerlei politisch, ethnisch, religiös oder geschlechtsspezifisch begründete staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung glaubhaft gemacht hätten und somit diese Vorbringen zu keiner Asylgewährung führen könnten.

Gegen diese Bescheide wurden mit Schreiben vom 15.08.2013 fristgerecht Beschwerden erhoben. Darin wurde unter anderem erklärt, dass der Grund für die Antragstellung eine Verfolgung auf Grund der Rasse und der Religion wäre, welche von Personen ausgehen würde, die staatlichen Schutz genießen würden. Es würde sich um das Gericht in XXXX handeln. Der Erstbeschwerdeführer habe alle Rechtsmittel gegen das Gericht ausgeschöpft und nun befinde sich die Sache beim "Internationalen Gericht" in Straßburg. Er habe eine Aufforderung vom Gericht zur Zahlung von EUR 60.000,- Gerichtsgebühren bekommen und zusätzlich habe er von 2003 bis heute persönliche Ausgaben in Höhe von EUR 45.000,- gehabt. Der Erstbeschwerdeführer sei seit dem Jahr 2003 arbeitslos und somit laut ZPP (allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) von der Bezahlung der Gerichtsgebühren befreit. Obwohl das Gesetz auf seiner Seite stehe, fordere das Gericht über die Finanzsteuerverwaltung die Bezahlung der obengenannten Gebühren. Das Gericht habe das Vermögen des Beschwerdeführers "blockiert" und die Stromzähler im Haus abmontieren lassen, sodass das Haus nun ohne Strom sei. Das Haus sei seit dem Jahr 2009 verlassen, verwüstet und ist dabei zu verfallen. Die Zweitbeschwerdeführerin stamme aus Ungarn, sie habe dort aber keinerlei Vermögensansprüche. Die Beschwerdeführer hätten keinen Anspruch auf Aufenthalt und Arbeit in der Republik Ungarn, was ihnen sehr deutlich von den ungarischen Behörden zur Kenntnis gebracht worden sei. Da die Republik Österreich die Menschenrechtskonvention unterzeichnet habe, könne sie mit ihren Gesetzen die Beschwerdeführer unter ihren Schutz stellen, da diese von ihrem eigenen Staat aus Rassen- und Religionsintoleranz einer Verfolgung ausgesetzt seien. Die Republik Serbien sei dafür verantwortlich, dass das Gericht in XXXX das Gerichtstestament des verstorbenen Vaters des Erstbeschwerdeführers mit dem Ziel versteckt habe, dass das Haus des Vaters des Erstbeschwerdeführers auf kriminelle Weise geteilt werde bzw. durch öffentliche Versteigerung verkauft werde und auf diese Weise die Beschwerdeführer vertrieben würden, während die kriminelle Gerichtsbehörde ihren Anteil vom Verkauf des Hauses bekomme bzw. die Gerichtgebühren, welche der Erstbeschwerdeführer angeblich dem Gericht schulden würde. Eine Rückkehr des Erstbeschwerdeführers wäre hochriskant, da die Gefahr bestehe, dass er einige Jahrzehnte in Haft verbringe. Der Erstbeschwerdeführer sei seit 2003 ein Kläger der Republik Serbien und aus diesem Grund bzw. aus Rassendiskriminierung, weil die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers ungarischer Abstammung und katholischen Glaubens sei, sei auch die Drittbeschwerdeführerin in der Schule diskriminiert worden. Die Drittbeschwerdeführerin habe schließlich aus der Schule genommen werden müssen und ihr sei somit das Recht auf Bildung vorenthalten worden.Gegen diese Bescheide wurden mit Schreiben vom 15.08.2013 fristgerecht Beschwerden erhoben. Darin wurde unter anderem erklärt, dass der Grund für die Antragstellung eine Verfolgung auf Grund der Rasse und der Religion wäre, welche von Personen ausgehen würde, die staatlichen Schutz genießen würden. Es würde sich um das Gericht in römisch 40 handeln. Der Erstbeschwerdeführer habe alle Rechtsmittel gegen das Gericht ausgeschöpft und nun befinde sich die Sache beim "Internationalen Gericht" in Straßburg. Er habe eine Aufforderung vom Gericht zur Zahlung von EUR 60.000,- Gerichtsgebühren bekommen und zusätzlich habe er von 2003 bis heute persönliche Ausgaben in Höhe von EUR 45.000,- gehabt. Der Erstbeschwerdeführer sei seit dem Jahr 2003 arbeitslos und somit laut ZPP (allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) von der Bezahlung der Gerichtsgebühren befreit. Obwohl das Gesetz auf seiner Seite stehe, fordere das Gericht über die Finanzsteuerverwaltung die Bezahlung der obengenannten Gebühren. Das Gericht habe das Vermögen des Beschwerdeführers "blockiert" und die Stromzähler im Haus abmontieren lassen, sodass das Haus nun ohne Strom sei. Das Haus sei seit dem Jahr 2009 verlassen, verwüstet und ist dabei zu verfallen. Die Zweitbeschwerdeführerin stamme aus Ungarn, sie habe dort aber keinerlei Vermögensansprüche. Die Beschwerdeführer hätten keinen Anspruch auf Aufenthalt und Arbeit in der Republik Ungarn, was ihnen sehr deutlich von den ungarischen Behörden zur Kenntnis gebracht worden sei. Da die Republik Österreich die Menschenrechtskonvention unterzeichnet habe, könne sie mit ihren Gesetzen die Beschwerdeführer unter ihren Schutz stellen, da diese von ihrem eigenen Staat aus Rassen- und Religionsintoleranz einer Verfolgung ausgesetzt seien. Die Republik Serbien sei dafür verantwortlich, dass das Gericht in römisch 40 das Gerichtstestament des verstorbenen Vaters des Erstbeschwerdeführers mit dem Ziel versteckt habe, dass das Haus des Vaters des Erstbeschwerdeführers auf kriminelle Weise geteilt werde bzw. durch öffentliche Versteigerung verkauft werde und auf diese Weise die Beschwerdeführer vertrieben würden, während die kriminelle Gerichtsbehörde ihren Anteil vom Verkauf des Hauses bekomme bzw. die Gerichtgebühren, welche der Erstbeschwerdeführer angeblich dem Gericht schulden würde. Eine Rückkehr des Erstbeschwerdeführers wäre hochriskant, da die Gefahr bestehe, dass er einige Jahrzehnte in Haft verbringe. Der Erstbeschwerdeführer sei seit 2003 ein Kläger der Republik Serbien und aus diesem Grund bzw. aus Rassendiskriminierung, weil die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers ungarischer Abstammung und katholischen Glaubens sei, sei auch die Drittbeschwerdeführerin in der Schule diskriminiert worden. Die Drittbeschwerdeführerin habe schließlich aus der Schule genommen werden müssen und ihr sei somit das Recht auf Bildung vorenthalten worden.

Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungsverfahren werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind Staatsangehörige der Republik Serbien und gehören der serbischen Volksgruppe an. Die Zweitbeschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Ungarn.

Sie reisten am 14.07.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am folgenden Tag die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer/in sind verheiratet, die Drittbeschwerdeführerin ist ihre gemeinsame Tochter. In Serbien leben weiterhin Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in der Republik Serbien bzw. die Zweitbeschwerdeführerin in Ungarn keiner Verfolgung ausgesetzt sind.

Der Erstbeschwerdeführer hat in seinem Heimatland bei den serbischen Gerichten eine Entscheidung betreffend die Aufteilung der Hinterlassenschaft seines Vaters angefochten und in weiterer Folge diesbezüglich eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht. Bisher ist in dieser Sache keine Entscheidung des EGMR ergangen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Entscheidungen der serbischen Gerichte und der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer vor dem Zerfall Jugoslawiens ein einfaches Mitglied der kommunistischen Partei gewesen ist bzw. weil er mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet ist, in einen Zusammenhang stehen.

Die Zweitbeschwerdeführerin sowie die Drittbeschwerdeführerin haben keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Festgestellt wird weiters, dass dem Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin in Serbien bzw. der Zweitbeschwerdeführerin in Ungarn die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind grundsätzlich arbeitsfähig und waren auch vor der Einreise nach Österreich in der Lage ihren Lebensunterhalt (und jenen ihrer gemeinsamen minderjährigen Tochter) zu bestreiten.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Republik Serbien bzw. (im Fall der Zweitbeschwerdeführerin) nach Ungarn im Sinne des Art. 3 EMRK allenfalls unzulässig machen würden.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Republik Serbien bzw. (im Fall der Zweitbeschwerdeführerin) nach Ungarn im Sinne des Artikel 3, EMRK allenfalls unzulässig machen würden.

Zur allgemeinen Lage in der Republik Serbien wird festgestellt:

Staatsaufbau

Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.

Die autonomen Provinzen Kosovo und Vojvodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovos schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert.

Am 17. Februar 2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien hat dagegen scharf protestiert und betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets. Kosovo wurde zwischenzeitlich von etwa 90 Staaten, darunter der großen Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten, anerkannt. Am 22. Juli 2010 stellte der Internationale Gerichtshof (IGH) fest, dass die Unabhängigkeitserklärung Kosovos vom Februar 2008 nicht

gegen die Normen des Völkerrechts verstößt.

Die Autonomierechte der Vojvodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament im Herbst 2001 gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Vojvodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen diese Autonomie ausgestaltet. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region waren jedoch geringer als in der Zeit vor 1989, auch nach dem Inkrafttreten der Verfassung der Republik Serbien am 8. November 2006. Ein neues Statut für die Vojvodina wurde deshalb nach langer innenpolitischer Diskussion am 30. November 2009 vom serbischen Parlament verabschiedet. Teile des zum Statut gehörenden Gesetzes erklärte das serbische Verfassungsgericht jedoch am 11. Februar 2012 für verfassungswidrig. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Juni 2012)

Innenpolitische Situation

Seit dem Sturz Milo¿evics im Oktober 2000 befindet sich Serbien im Umbruch. Zunächst wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen.

Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Ko¿tunica (DSS) sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert.

Die ab Mai 2007 amtierende zweite Regierung Ko¿tunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Am 7. Juli 2008 kam daraufhin die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic ins Amt. Sie wurde am 27. Juli 2012 von einer SNS-SPS- Regierung unter Ministerpräsident Ivica Dacic abgelöst, deren erklärtes außenpolitisches Ziel es ist, den Kurs der Annäherung Serbiens an die Europäische Union fortzusetzen.

Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die weitere Wirtschaftsentwicklung des Landes, der Annäherungsprozess an die EU und die Beziehungen zu Kosovo. Darüber hinaus stehen Privatisierung, Korruptionsbekämpfung und Sozialpolitik im Fokus. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Juni 2012)

Wie die Vorgängerregierung bekennt sich auch die seit 27.07.2012 im Amt befindliche neue Regierung klar zum EU-Kurs des Landes. Die EU honorierte die serbischen Anstrengungen durch Aktivierung des Interimsabkommens zum Stabilisierungs-und Assoziierungsabkommen (SAA) mit Serbien am 07.12.2009 und Gewährung der Visafreiheit ab 19.12.2009. Am 22.12.2009 stellte Serbien einen EU-Beitrittsantrag. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 6)

Parlament und Regierung

In der Republik Serbien fanden zuletzt am 6. Mai 2012 Parlamentswahlen statt. Die im Parlament vertretenen Parteien und Listenverbindungen erzielten dabei folgende Ergebnisse:

SNS-geführte Liste (Serbische Fortschrittspartei): 24,04 Prozent, 73 von 250 Sitzen,

DS-geführte Liste (Demokratische Partei): 22,06 Prozent, 67 Sitze

SPS-geführte Liste (Sozialistische Partei Serbiens): 14,51 Prozent, 44 Sitze,

DSS (Demokratische Partei Serbiens): 6,99 Prozent, 21 Sitze,

LDP-geführte Liste (Liberaldemokratische Partei): 6,53 Prozent, 19 Sitze,

URS (Union der Regionen Serbiens): 5,51 Prozent, 16 Sitze,

Minderheitenparteien: 10 Sitze.

Am 27. Juli 2012 wurde die derzeitige Regierung unter der Führung von Ministerpräsident Ivica Dacic (SPS) vereidigt. Die Koalition umfasst die Fraktionen um die Serbische Fortschrittspartei (SNS, die sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei abspaltete), um die Sozialistische Partei Serbiens (SPS), Union der Regionen Serbiens (URS; 2010 gegründeter Zusammenschluss regionaler Kleinparteien) sowie vier kleinere Parteien. Darüber hinaus wird die Regierung von einzelnen Abgeordneten unterstützt und verfügt im Parlament über eine Mehrheit von 145 von insgesamt 250 Sitzen.

Die Opposition wird angeführt von der Demokratischen Partei (DS) unter dem Vorsitz des ehemaligen serbischen Staatspräsidenten Boris Tadic. Die Serbische Radikale Partei (SRS) ist seit der Wahl 2012 nicht mehr im Parlament vertreten.

Am 20. Mai 2012 wurde Tomislav Nikolic (SNS) zum Präsidenten der Republik Serbien gewählt. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Juni 2012)

Der seit Jahren flüchtige mutmaßliche Kriegsverbrecher Ratko Mladic ist im Mai 2011 festgenommen und an das Uno-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag überstellt worden. Der Prozess wurde am 16. Mai 2012 eröffnet und am 17. Mai 2012 wegen Fehlern bei der Offenlegung von Beweisen auf unbestimmte Zeit vertagt. Am 12. Juli 2012 ist das Verfahren, aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes von Ratko Mladic, erneut unterbrochen worden. (Der Standard vom 01.06.2011, Radio Free Europe Radio Liberty vom 17. Mai 2012, Spiegel Online vom 12. Juli 2012)

Der letzte noch gesuchte serbische Kriegsverbrecher Goran Had¿ic ist im Juli festgenommen

worden. Ein Belgrader Sondergericht genehmigte eine Überstellung an das UNO Kriegsverbrechertribunal in Den Haag, Die Festnahme gilt als entscheidender Schritt Serbiens auf dem Weg der europäischen Integration (APA-20.07.2011)

Wirtschaft

Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milo¿evic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund. Die Währung Serbiens ist der Dinar.

Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 370 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. 2011 betrug die Inflation 7 Prozent. Das BIP-Wachstum stieg von 1 Prozent im Jahr. (Auswärtiges Amt: Serbien Wirtschaft Stand: Mai 2012)

Auch angesichts der weltweiten Wirtschaftskrise wird die wirtschaftliche und soziale Lage immer schwieriger; der wirtschaftliche Reformprozess stagniert weitgehend. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist uneingeschränkt gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 6)

Staatsangehörigkeit

Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken. Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)

Menschenrechte allgemein

Die serbische Verfassung vom 08.11.2006 enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheit und Menschenrechten. Am 19.12.2000 hat die Bundesrepublik Jugoslawien das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes unterzeichnet, es gilt seit 2006 auch für Serbien. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 17)

Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Menschenrechte und Schutz von Minderheiten entsprechen dem EU-Standard. Die Verfassung garantiert erweiterte Menschen- und Grundrechte. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Es wurden zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung beschlossen. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seite 24)

Die Regierung setzte vermehrt Aktionen, um das Bewusstsein der Bevölkerung für Menschenrechte, Toleranz und Antidiskriminierung zu fördern. Richter, Staatsanwälte und Sicherheitsbehörden wurden verpflichtet, an Schulungen über die Achtung der Menschenrechte teilzunehmen. Allerdings muss die Umsetzung noch verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 13)

Das Büro des Ombudsmanns ist weiterhin ohne staatliche Einflussnahme tätig. Die Provinz Vojvodina wird von einem eigenen unabhängigen Ombudsmann vertreten. (U.S. Department of State: Country Reports on

Human Rights Practices for 2012: Serbia vom 01.04.2013, Seite 7,

U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seite 11))

Die Kapazität des Büros des Ombudsmanns wurde erhöht und die Amtszeit des Bürgerbeauftragten nach einem im Juli 2012 gefassten Beschluss des Parlaments verlängert. Die Anzahl der Beschwerden über Verstöße in der Verwaltung haben zugenommen. Die Empfehlungen des Ombudsmanns werden von der Regierung nicht ausreichend umgesetzt. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 9)

Staatliche Repressionen, wie unter dem Regime Milo¿evic üblich, findet nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sand¿ak-Bonsiaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Vojwodina) hat sich deutlich verbessert. Gesetzliche Regelungen zum Minderheitenschutz entsprechen europäischen Standards. Insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit ist weiterhin schwierig.

Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem Regime Milo¿evic v.a. im Polizeigewahrsam vorkamen, werden seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seiten 6 und 18)

Sicherheitslage

Nach Informationen des serbischen Ministeriums für Innere Angelegenheiten kam es in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 zu einem Rückgang der allgemeinen Kriminalitätsrate in Serbien. Während in den davorliegenden Jahren entsprechende Statistiken nicht zugänglich waren, zeigen die Daten einen moderaten Rückgang der Gesamtzahl von angezeigten Straftaten. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurden 100.401 Delikte im Jahr 2010 angezeigt, während es 101.514 im Jahr 2009 waren. In Belgrad handelte es sich um 33.764 Delikte im Vergleich zu 34.051 im Jahr 2009. (U.S. Department of State: Serbia 2011 Crime and Safety Report)

Die Regierung setzt Maßnahmen gegen Beamte der Polizei oder der Regierung, wenn diesen Verfehlungen angelastet werden. (U.S.

Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seite 1)

Die zivile Kontrolle der Sicherheitskräfte wird durch einen umfangreichen Rechtsrahmen geregelt. Die Reform der Polizei wurde für den Zeitraum von 2011 bis 2016 beschlossen und umfasst auch die Grenzpolizei. Die Tätigkeit der Polizei unterliegt einer internen Kontrolle und einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Staat und dem Ombudsmann. Verantwortlich für die innere Sicherheit und die verfassungsmäßige Ordnung ist die staatliche Sicherheitsnachrichtenagentur. Sie untersteht der Regierung und berichtet regelmäßig zweimal im Jahr. Nach einer Überprüfung der Agentur durch den Ombudsmann wurde betont, weitere gesetzliche und verfahrensrechtliche Verbesserungen im Bereich der Menschenrechte und der Minderheiten zu treffen. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seiten 22 und 23)

Im Polizeidienst befinden sich Serben und Bosniaken sowie ethnische Montenegriner, Ungarn, Albaner und andere Minderheiten. Interne Untersuchungen gegen Polizei-Offiziere wurden eingeleitet, insgesamt ergaben diese Überprüfungen eine Verbesserung der Qualität der Polizeiarbeit. Im Jahr 2012 wurden 21 Anzeigen gegen Ermittlungsbeamte untersucht. Im Juli 2012 richtete das Innenministerium eine Hotline ein, in der Bürger Möglichkeit haben, Korruptionsfälle von Polizeibeamten zu melden. Zum Thema Korruption oder Menschenrechte werden Schulungen für Polizeibeamte von NGO¿s oder anderen internationalen Organisationen durchgeführt. (U.S.

Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Serbia vom 01.04.2013, Seite 2)

Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.

Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)

In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)

Bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität hat Serbien im Bereich der Justiz und der Sicherheitsbehörden durch internationale polizeiliche Zusammenarbeit mit anderen Strafverfolgungsbehörden Fortschritte gemacht. Es gibt ausreichend Kapazitäten um in diesen Fällen Ermittlungen durchzuführen, allerdings muss die Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz noch verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012,Seite 55)

Wehrdienst

Am 01.01.2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht in Serbien ausgesetzt (Gesetz über die Wehr-, Arbeits-und materielle Pflicht vom 15.12.2010; Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 88/09 und 95/10). Seitdem gibt es nur noch Berufssoldaten und freiwillig Wehrdienstleistende.

Die serbische Armee ist in der letzten Strukturreform auf 36.500 Personen (einschließlich 11.000 Zivilisten) im aktiven Dienstreduziert worden. Eine Anpassung der Umfangszahlen nach dem Aussetzen der Wehrpflicht ist bisher nicht erfolgt.

Einberufungen zu Wehrübungen sind aber bis zum 60. Lebensjahr möglich. Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Art. 394 StGB mit Geld-oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bestraft wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 15)Einberufungen zu Wehrübungen sind aber bis zum 60. Lebensjahr möglich. Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Artikel 394, StGB mit Geld-oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Absatz 3, der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bestraft wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 15)

Amnestiegesetze

1996 ist ein Amnestiegesetz in Kraft getreten, das alle Fälle der Wehrdienstentziehung und der Desertion zwischen 1982 und dem 14.12.1995 erfasst. Nicht unter diese Amnestieregelung fielen aktive Offiziere und Unteroffiziere. Für Wehrdienstentziehung und Desertion bis 07.10.2000 ist 2001 ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten. Die Amnestie umfasst allerdings lediglich den Verzicht auf Strafverfolgung. Eine nachträgliche Heranziehung zum Wehrdienst ist grundsätzlich möglich, sofern die Altersgrenze (im Regelfall 28, in besonderen Ausnahmefällen 35 Jahre) noch nicht überschritten ist. Am 18.04.2006 ist ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten, mit dem unter anderem Fälle der Wehrdienstentziehung zwischen dem 07.10.2000 und dem 18.04.2006 erfasst werden. Auch dieses Gesetz beinhaltet den Verzicht auf Strafverfolgung. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: März 2012, Seite 15/16)

Zurückkehrende Deserteure bzw. Kriegsdienstverweigerer, die sich dem Dienst in der Jugoslawischen Volksarmee zwischen April 1992 und Oktober 2000 entzogen hatten, werden in Serbien und Montenegro dem Amnestiegesetz zufolge keiner strafrechtlichen Verfolgung unterworfen. Es liegen auch keine glaubhaften Berichte darüber vor, dass solche strafrechtliche Verfolgungen seit 2001 vorgekommen seien. (Müller, Stephan: Gutachten zur Rückkehrmöglichkeit eines katholischen Kosovo-Albaners aus Prizren, dessen Bruder vor dem Krieg als Leibwächter für serbische Politiker und Prominente gearbeitet haben soll, 24.04.2006, Abschnitt 3: Situation für Deserteure der Jugoslawischen Armee oder Personen, die den Kriegsdienst verweigert haben; Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 22.12.2004; EUR 70-04.051)

Am 26.03.2010 wurde im Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 18/10 neuerlich ein Amnestiegesetz verlautbart. Neben der Wehrdienstentziehung gemäß Artikel 394 StGB sind von der Amnestie umfasst:

Widersetzen gegen die Wehrerfassung und Musterung gemäß Artikel 395, Nichterfüllen der Abgabepflicht gemäß Artikel 396, Herbeiführen der Wehruntauglichkeit oder Täuschung gemäß Artikel 397, eigenmächtiges Entfernen und Flucht aus der Armee von Serbien-Montenegro gemäß Artikel 399, vorgegeben durch das Strafgesetzbuch der Republik Serbien (Amtsblatt der Republik Serbien, Nr. 85/05, 88/05, 107/05, 72/09 und 111/09).

Amnestie wird denjenigen Personen gewährt, die vom 18.04.2006 - also dem Stichtag des Amnestiegesetzes 2006 - bis zum Tage des Inkrafttretens die angeführten Straftaten begangen bzw. unter begründetem Verdacht stehen, sie begangen zu haben.

Die Amnestie beinhaltet Befreiung von der Strafverfolgung, Nachsicht der Strafe sowie Löschung der Verurteilung. Wurde noch kein Strafverfahren eingeleitet, wird von der Einleitung Abstand genommen, die bereits eingeleiteten Verfahren werden eingestellt.

Wurde eine rechtskräftige Haftstrafe verhängt, wird vom Vollzug der Strafe gänzlich abgesehen oder der Teil, der noch nicht verbüßt wurde nachgesehen. Personen in Untersuchungshaft oder in Strafhaft sind frei zu lassen.

Das Gesetz trat am achten Tag nach der Verlautbarung in Kraft. (Zakon o amnestiji, Sluzbeni glasnik Republike Srbije 18/10 vom 26.03.2010)

Versorgungslage

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich weiterhin wichtig.

Nachdem in den vergangenen Jahren in der Republik Serbien ein Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen war, sank das in Euro umgerechnete Realeinkommen von ¿ 400 im Jahr 2008 auf ¿ 372 im Jahr 2011. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie 2011 bei umgerechnet ¿ 223. Die Inflationsrate betrug 2011 7%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.

Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der

serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei 8.544 Dinar (ca. 75 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis 2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war, ist die Zahl der Armen ab 2009 wieder deutlich angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 19)

Sozialhilfe

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Detailinformationen erteilen die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit". Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 20)

Der Staat gewährt pro Person umgerechnet maximal ¿ 70,-- Sozialhilfe. In einer Familie bekommt nur ein Familienmitglied diese Summe. Das nächste Familienmitglied bekommt noch 50%, alle anderen nur 30%. (Kreuz.net: Katholische Nachrichten vom 12. Februar 2012)

Die Sozialhilfesätze haben mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits-und Sozialministeriums wurde im Oktober 2012 an 92.139 Familien (insgesamt ca. 234.980 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können -je nach Haushaltslage -die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.

Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Oktober 2012 auf

2.449 Dinar (ca. 21 ¿) für das erste Kind belief (bei mehreren Kindern 3.184 Dinar (ca. 28 ¿)).

Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 35.045 Dinar (ca. 308 ¿) als Einmalzahlung beim ersten Kind bis hin zu 328.878 Dinar (ca. 2.890 ¿), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 20)

Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.)

Die Voraussetzungen für den Erhalt von Beihilfen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen.

Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seiten 6 und 7)

Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Es gibt Wohnungsbauprogramme internationaler und auch deutscher Organisationen, um für Flüchtlinge neue Unterkünfte zu schaffen. Über die Aufnahme in diese Unterkünfte entscheiden lokale Behörden, die in der Regel Rückkehrer aus Deutschland nicht als Flüchtlinge oder Binnenvertriebene betrachten und davon ausgehen, dass sie ausreichende Ersparnisse haben, um Wohnraum anzumieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 21)

Es gibt Unterkünfte für obdachlose Erwachsene. Diese bieten Bürgern mit akuten sozialen Bedürfnissen ein vorübergehendes Quartier (ca. 80 Versorgungsempfänger pro Monat). (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seite

21)

Das Städtische Zentrum für Sozialarbeit (Gradski centar zu socijalni rad) wurde am 12. Dezember 1991 aufgrund eines Beschlusses der Stadtversammlung von Belgrad gegründet. Das Städtische Zentrum umfasst die bis dahin eigenständigen Zentren für Sozialarbeit, die jetzt als Abteilungen des Zentrums in diesen Bezirken arbeiten:

Vozdovav, Palilula, Zvezdara, Cukarica, Rokovica, Vracar, Stari grad, Savski venac, Zemun, Novi Beograd, Obrenovac, Barajevo, Lazarevac, Mladenovac, Sopot und Grocka.

Das Zentrum ist eine Wohlfahrtseinrichtung, die die Aufgaben der öffentlichen Behörden in den Bereichen des sozialen und rechtlichen Familienschutzes ausübt. Ca. 51.000 von der Stadtverwaltung registrierte Versorgungsempfänger nehmen derzeit die Sozial- und Familienschutzleistungen in Anspruch. Ca. 190 Sozialarbeiter, etwa 70 Rechtsanwälte, 60 Psychologen, 60 Pädagogen und 10 Soziologen sowie ein Team aus 120 Mitarbeitern der allgemeinen, technischen und Verwaltungs- und Finanzdienste sind mit der Betreuung der Versorgungsempfänger betraut. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seite 21/22)

Medizinische Versorgung

Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind.

Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seite 10)

In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 21)

Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel finanzieller Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung.

Die Gesundheitsversorgung in Serbien wird sowohl von staatlichen als auch von privaten medizinischen Einrichtungen geleistet. Das serbische Gesetz zur Krankenversicherung regelt die gesetzliche und freiwillige Krankenversicherung. Der republikanische Krankenversicherungsfonds ("HIF") ist zuständig für die Verwaltung und Aufrechterhaltung der gesetzlichen Krankenversicherung, während die freiwillige Krankenversicherung über private Versicherer erfolgen kann.

Folgende Kategorien versicherter Personen und ihre Familienmitglieder sind im Rahmen

der gesetzlichen Krankenversicherung anspruchsberechtigt:

Arbeitnehmer

Bauern

Unternehmer, Anteilseigner, Unternehmensmitglieder und -gründer, Selbständige,

freiberuflich Tätige

Rentner

Arbeitslose Personen, die im Rahmen des NEA gemeldet sind

Kinder unter 15, Schüler und Universitätsstudenten bis zum Ende der Ausbildung (d.h. maximal bis zum Erreichen des 26. Lebensjahres)

Frauen (im Rahmen des Mutterschutzes, d.h. im Falle einer Schwangerschaft und 12 Monate nach der Entbindung)

Personen über 65 Jahre

Personen mit einer Behinderung

Flüchtlinge und Vertriebene ("IDPs"), die sich in Serbien aufhalten

Personen, die Volkszugehörige der Roma sind

Personen, die wegen HIV oder anderer Erkrankungen/Störungen behandelt werden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, ernsthafte

psychologische Störungen (Psychosen), Epilepsie, multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, entzündliches Rheuma, Personen im Endstadium chronischer Nierenschwäche, Abhängige, Transplantationspatienten sowie kranke und verletzte Personen, die Notfallhilfe benötigen

Sozial bedürftige Personen - dauerhafte Bezieher von Sozialhilfe und anderen materiellen Hilfen, in Übereinstimmung mit den Sozialversicherungsvorschriften;

Arbeitslose und Personen mit einem Einkommen unterhalb einer gesetzlich festgelegten Grenze

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seite 10/11)

Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten (d.h. nicht nur bei vorstehend beschriebenen Personengruppen), grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie. Außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos. Für einige Behandlungen (z.B Einsatz künstlicher Gelenke, Zahnersatz) ist Eigenbeteiligung von bis zu 50% vorgeschrieben; auch für Hörgeräte, orthopädische Schuhe u.ä. für die Ausstellung von Rezepten, ärztliche Untersuchungen, Laboranalysen Röntgenaufnahmen, für Sonographien, CT-Aufnahmen, NMR-Aufnahmen, Diagnostik mit Methoden der Nuklearmedizin, physikalisch Therapien, ambulante Behandlungen in Krankenhäusern und Krankentransport wird eine Eigenbeteiligung des Patienten berechnet. Brillengläser sind gebührenfrei, bei (einfachen) Brillenrahmen wird eine geringfügige Zuzahlung erhoben.

Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.

Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten. Lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt.

Es gibt nur wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Bei aufwändigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):

  • -Strichaufzählung
    Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist

regelmäßig und sicher,

  • -Strichaufzählung
    orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien)

  • -Strichaufzählung
    psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische

Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)

  • -Strichaufzählung
    Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale)

  • -Strichaufzählung
    Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise

selbst gekauft werden müssen)

  • -Strichaufzählung
    Epilepsie

  • -Strichaufzählung
    ein Großteil der Krebsformen

  • -Strichaufzählung
    Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc.

  • -Strichaufzählung
    Dialyse (bei Verfügbarkeit eines Platzes). (Auswärtiges Amt:
    Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seiten 22 und 23)

Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Vojvodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seite Seiten 22 bis 23)

Medikamente sind in privaten Apotheken und (als national produzierte oder Importpräparate) zu Marktpreisen erhältlich. Die Medikamente, die auf der sogenannten "positiven Liste" geführt werden, sind für Patienten, die im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung versichert sind kostenlos erhältlich. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 50 RSD

(ca. ¿ 0,50).

Medikamente, die auf keiner der nachfolgend genannten Listen geführt werden, sind

grundsätzlich selbst zu bezahlen:

Liste A - die Medikamente sind kostenlos erhältlich, aber der Patient zahlt eine Beteiligungsgebühr in Höhe von 50 RSD (ca. 0,50 EUR)

Liste A1 - der Patient trägt 25% der Medikamentenkosten

Liste B - die Medikamente unterstehen einer gesonderten Regelung

Liste C - die Medikamente unterstehen einer gesonderten Regelung. Alle o.g. Listen stehen auf der Homepage des Republikanischen Krankenversicherungsfonds ("HIF") zur Verfügung:

http://www.rzzo.rs/index.php?option=com_content&task=view&id=84&Itemid=233 (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seite 10)

Behandlung von Rückkehrern

Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.

Nachdem sich die Diskussionen auf europäischer Ebene über die Möglichkeit einer vorläufigen Suspendierung der Visumfreiheit für Drittstaaten bei Missbrauch der Reisefreiheit (unberechtigte Asylanträge) durch Änderung der EG-VisaVO 539/2991intensiviert haben, versucht die serbische Regierung die Bevölkerung durch Informationskampagnen sowohl in allen elektronischen als auch Printmedien über die Problematik einer missbräuchlichen Asylantragstellung aufzuklären. Ferner ist eine Novellierung des Strafrechts beabsichtigt, um konkret den Missbrauch der Visumfreiheit durch Schleusung unter Strafe zu stellen. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut.

In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der zugehörige Aktionsplan für die Jahre 2009 und 2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der "Rat für die Integration von Rückkehrern" formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern

nur begrenzt Mittel zur Verfügung.

Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.

Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von NROen nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seiten 24 und 25)

Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seite 6)

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Behörden in Serbien Willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführern im Falle etwaiger Übergriffe durch Privatpersonen ausreichenden Schutz zu gewähren. In diesem Zusammenhang ist zudem zu betonen, dass sich aus den Länderberichten ergibt, dass im Falle etwaiger Verfehlungen von Beamten der Polizei oder Regierung entsprechende Maßnahmen seitens der Regierung gesetzt werden. Die Tätigkeit der Polizei unterliegt einer internen Kontrolle und einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Staat und dem Ombudsmann und haben die durchgeführten internen Kontrollen und Untersuchungen auch zu einer Verbesserung der Qualität der Polizeiarbeit geführt. Zum Thema Korruption oder Menschenrechte werden zudem Schulungen für Polizeibeamte von NGO¿s oder anderen internationalen Organisationen durchgeführt.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass zahlreiche Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei verzeichnet wurden. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet und wurden neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt eingeführt. Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde weiters ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. In jeder der 27 Regionen der Republik existiert zudem eine spezielle Kommission, die Verfehlungen der Polizei beobachtet. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen.

Aus den Länderberichten geht weiters hervor, dass die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ebenso als gesichert anzusehen ist, wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau, das geeignet ist, eine existenzielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern. Neben der Sozialhilfe besteht im Bedarfsfall zudem die Möglichkeit, humanitäre Hilfe bei internationalen Organisationen zu erhalten.

Zur allgemeinen Lage in Ungarn wird festgestellt:

Politische Lage

Ungarn ist eine parlamentarische Demokratie mit Einkammerparlament. Staatsoberhaupt ist Staatspräsident Dr. János Áder (seit 2.5.2012, Partei: Fidesz), der vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt wird.

Regierungschef ist Ministerpräsident Dr. Viktor Orbán (seit 29.5.2010, Partei: Fidesz)

Das ung. Parlament hat 386 Abgeordnete, für 4 Jahre gewählt.

Zusammensetzung seit der letzten Wahl im April 2010: Fidesz: 226 Sitze, KDNP 37 Sitze, MSZP 48 Sitze, Jobbik 43 Sitze, Unabhängige 32 Sitze. Die Regierung bilden Fidesz (Nationalkonservative) und KDNP (Christdemokraten).

Ungarn ist Mitglied in den wichtigsten internationalen Organisationen. (AA 03.2013a)

2011 hat die Ungarische Nationalversammlung eine neue Verfassung für Ungarn beschlossen. Sie trat zum 1. Januar 2012 in Kraft. Ab 2014 soll das Parlament von 386 auf 199 Sitze verkleinert werden. Die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Der von der Nationalversammlung gewählte Staatspräsident hat überwiegend repräsentative Aufgaben.

Nach den Parlamentswahlen im April 2010 löste der Oppositionsführer Dr. Viktor Orbán (Fidesz) den parteilosen Wirtschaftsexperten Gordon Bajnai als Ministerpräsidenten ab.

Als Herausforderung für das demokratische System in Ungarn erweist sich die rechtsextreme Jobbik als drittstärkste Kraft mit 45 Mandaten. (AA 03.2013b)

Die Regierungsmehrheit hat seit Amtsantritt im Mai 2010 bis März 2013 über 600 Gesetze verabschiedet, darunter die neue Verfassung und Dutzende "Kardinalgesetze", die nur durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden können. Einige dieser Gesetze (u.a. Justizreform, Kirchengesetz und die Mediengesetze) haben internationale Kritik auf sich gezogen und wurden durch die Kommission "Demokratie durch Recht" des Europarats (Venedig-Kommission) auf ihre Vereinbarkeit mit europäischen Grundwerten geprüft. Dies bezieht sich auch auf die am 11. März 2013 vom Parlament verabschiedete 4. Verfassungsnovelle: Die EU-Kommission und die Venedig-Kommission des Europarats haben eine Überprüfung der Verfassungsänderungen angekündigt. (AA 03.2013b)

In Ungarn leben 13 staatlich anerkannte nationale Minderheiten ("Nationalitäten"): Armenier, Bulgaren, Deutsche, Griechen, Kroaten, Polen, Roma, Rumänen, Ruthenen, Serben, Slowaken, Slowenen und Ukrainer. Sie werden in der Verfassung als "staatsbildende Teile der ungarischen politischen Gemeinschaft" bezeichnet. Den Angehörigen der Minderheiten werden weitgehende individuelle und kollektive Rechte eingeräumt. Dies sind in erster Linie kulturelle Autonomie sowie das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache und muttersprachlichen Unterricht. Frei gewählte Selbstverwaltungen der Nationalitäten auf kommunaler, regionaler sowie auf Landesebene setzen sich aktiv für die Wahrnehmung der Minderheitenrechte ein. Ab der nächsten Legislaturperiode soll nach dem Willen der Regierungsparteien Fidesz und KDNP eine ständige parlamentarische Vertretung der 13 anerkannten Minderheiten gewährleistet werden. Der Parlamentarische Beauftragte für Grundrechte und ein speziell für Minderheitenfragen zuständiger Stellvertreter stehen als Petitionsinstanzen zur Verfügung. (AA 03.2013b)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (03.2013a): Ungarn, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ungarn_node.html, Zugriff 23.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (03.2013b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ungarn/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.7.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

An der Spitze der Judikative stehen die Kurie (ehemals Oberster Gerichtshof) und das Verfassungsgericht. Für die Justizverwaltung ist das Landesjustizamt zuständig. Die Präsidenten dieser drei Institutionen werden vom Parlament gewählt. (AA 03.2013b)

Die neue Verfassung und die Gesetze garantieren einen fairen öffentlichen Prozess innerhalb vernünftiger Zeit und eine unabhängige Justiz setzte diese Rechte generell um. Die Venedig-Kommission des Europarats und Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken wegen gewisser Bestimmungen betreffend die richterliche Unabhängigkeit.

Angeklagte gelten als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Verdächtige haben das Recht unmittelbar über die Art der Anschuldigungen gegen sie und die anwendbaren Regularien bei Beginn einer Befragung informiert zu werden. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt, wenn sie keinen haben, wird ihnen einer gestellt.

Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, können aber unter Umständen mit beschränkter Öffentlichkeit oder unter Ausschluß der Öffentlichkeit abgehalten werden.

Es gibt keine Geschworenengerichte, Urteile werden von Richtern oder Richterräten gefällt. Es gibt ein Beschwerderecht. (USDOS 19.4.2013)

Trotz struktureller Änderungen im Jahre 2011, die die Justiz größerem politischem Einfluß aussetzte, widerstand diese 2012 dem Druck der Regierung. Ein Gesetz zur Herabsetzung des Pensionsalters von Richtern wurde vom Verfassungsgericht gekippt. (FH 18.6.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013: Hungary, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628504_nit13-hungary-1stproof.pdf, Zugriff 23.7.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): 2012 Human Rights Report, Hungary,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 23.7.2013

Sicherheitsbehörden

Das nationale Polizeihauptquartier, das dem Innenministerium untersteht, ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Land. Neunzehn Bezirkspolizeibehörden und das Budapester Polizeipräsidium unterstehen ihm direkt. Stadtpolizeien unterstehen de, Bezirkspolizeibehörden und haben die örtliche Zuständigkeit. Zwei hierarchisch gleiche Einheiten unterstehen direkt dem Innenminister: das Anti-Terror-Zentrum (TEK) und die Nationale Schutzbehörde. TEK ist verantwortlich für den Schutz von Premierminister und Präsident und für die Verhinderung und Untersuchung terroristischer Akte. Die Nationale Schutzbehörde, gegründet im Jahr 2011, ist verantwortlich für die Verhinderung und Untersuchung von Korruption innerhalb der Strafverfolgungsbehörden, Verwaltungsbehörden und zivilen Geheimdienste. Strafen für Polizisten, die eines Fehlverhaltens für schuldig befunden wurden, reichen vom bis zur Kündigung und Strafverfolgung.

Zivile Behörden übten weiterhin die effektive Kontrolle über die Polizei, Nationale Schutzbehörde und die Streitkräfte aus und die Regierung verfügt über wirksame Mechanismen um Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Es gab keine Berichte über Straffreiheit in den Sicherheitsbehörden.

In den ersten acht Monaten des Jahres, befand das Innenministerium

2.816 Polizisten für Verstöße gegen die Disziplin verantwortlich, 115 wegen Bagatelldelikten, 88 wegen einer Straftat und 13 als nicht geeignet für den Dienst. Im gleichen Zeitraum verurteilten Gerichte zwei Polizisten zu Haftstrafen, 24 zu Bewährungsstrafen, 289 zu einer Geldstrafe und 13 wurden entlassen.

Opfer von geringeren Missbrauchsdelikten durch die Polizei können sich entweder bei der Einheit des angeblichen Täters oder bei der Unabhängigen Polizei-Beschwerdestelle beschweren, die Verstöße und Unterlassungen der Polizei, welche die Grundrechte betreffen, untersuchen. Die fünfköpfige Polizei-Beschwerdestelle, vom Parlament ernannt, funktioniert unabhängig von Polizeibehörden. Bis Ende 2012 hatte sie 433 Berichte aus der Öffentlichkeit erhalten. 364 Beschwerden wurden untersucht und 81 schwere und 102 geringere Rechtsverstöße festgestellt. 81 Fälle wurden an den nationalen Polizeichef weitergeleitet, der in mit den Ergebnissen in vier Fällen einverstanden und in 23 Fällen teilweise einverstanden war. 26 Fälle wies er zurück, der Rest war weiterhin anhängig. vereinbart, teilweise akzeptiert die Ergebnisse in 23, und wies die Ergebnisse in 26. Der Rest blieb anhängig. Die Unabhängige Polizei-Beschwerdestelle kann nur Empfehlungen abgeben und ihre Ergebnisse an das Parlament weiterleiten. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): 2012 Human Rights Report, Hungary,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 23.7.2013

Haftbedingungen

Überbelegung und schlechte Bedingungen waren weiterhin die Hauptprobleme des ung. Gefängnissystems. Die Regierung erlaubte Besuche durch unabhängige lokale und internationale Menschenrechtsbeobachter und Medien. HHC sprach 2012 mit über 100 Gefangenen und richtete 3 Beschwerden gegen Haftbedingungen in verschiedenen Gefängnissen an den EGMR.

Ende 2012 waren 17.179 Inhaftierte in den ung. Gefängnissen und Haftzentren, darunter 1.241 Frauen und 527 Jugendliche. Die offizielle Kapazität lag bei 12.604 Plätzen. Die Auslastung lag also bei 136% gegenüber 136,5% im Jahr 2011.

Laut nationale Gefängnisverwaltung begingen 2012 8 Inhaftierte Selbstmord. In allen Fällen wurden Wachebeamte und Mitgefangene durch Ermittlungen von einer Verantwortung freigesprochen.

Die NGO Ungarisches Helsinki Komitee (HHC) kritisierte weiterhin, dass Gefangene bei Misshandlungsvorwürfen üblicherweise von internem medizinischem Personal untersucht würden.

Gemäß HHC war auch der Mangel an Bettwäsche, Handtüchern, Kleidung und angemessener medizinischer Versorgung weiterhin ein Problem. Es gab Fälle von schlechten Sanitäranlagen. In Polizeianhaltezellen gab es oftmals keine Sanitäranlagen und schlechte Beleuchtung und Belüftung.

Für Beschwerden steht ein Ombudsmann zur Verfügung. 2012 kritisierte er in 4 Gefängnissen für Erwachsene die Zellengröße und nur durch Vorhaänge abgegrenzte Toiletten als inhuman. Außerdem kritisierte er den Mangel an Psychologen und Psychiatern in manchen Einrichtungen.

Den Gefangenen wird Religionsausübung generell gestattet. Sie können sich mit Beschwerden ohne Zensur an Justizbehörden wenden und die Untersuchung von inhumanen Haftbedingungen beantragen.

Der Ombudsmann berichtete von einer Verbesserung bestimmter Haftbedingungen in den letzten 5 Jahren. Das beinhaltete die Renovierung und Modernisierung von Gebäuden und Verbesserung der Verpflegungsstandards. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): 2012 Human Rights Report, Hungary,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 23.7.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Meinungsfreiheit

Die Medien spiegeln unterschiedliche Meinungen wider und das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit der Presse sind gesetzlich garantiert. Allerdings hatten einige Beobachter, dass die weitreichenden Befugnisse der Medienregulierungsbehörde ein günstiges Klima für Selbstzensur und politischen Einfluss bilden könnten.

Einzelpersonen konnten die Regierung generell öffentlichen oder privat ohne Repressalien kritisieren. Für verleumderische Publikationen konnten Einzelpersonen haftbar gemacht werden. Journalisten, die über Ereignisse berichteten, konnten für falsche Aussagen juristisch verantwortlich gemacht werden.

Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen gegen die Anstiftung zu Hass und Gewalt gegen Mitglieder bestimmter Gruppen. Jede Person, die öffentlich zu Hass gegen eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe oder bestimmte andere Gruppen der Bevölkerung anstachelt, begeht eine Straftat die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Körperliche Angriffe gegen jemanden wegen seiner Mitgliedschaft in einer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe sind mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu bestrafen. NGOs kritisierten weiterhin, dass Gerichte nicht wegen Anstiftung zum Rassenhass verurteilten, solange das Verbrechen nicht von einem physischen Angriff begleitet wurde.

Das Gesetz verbietet öffentliche Leugnung, Bezweiflung, oder Minimierung des Holocaust, von Völkermord und anderen Verbrechen der nationalsozialistischen und kommunistischen Regime, und bestraft solche Handlungen mit einer Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis. (USDOS 19.4.2013)

Pressefreiheit

Das Gesetz sieht die Nationalen Medienbehörde (NMHH), die dem Parlament untergeordnet ist, als Behörde der Zentralregierung vor. Die Autorität der NMHH umfasst die Überwachung des Betriebs der Rundfunk-und Medienmärkte sowie Wahrnehmung der Regierungsaufgaben in den Bereichen der Frequenz-Management und Telekommunikation. Der Ministerpräsident ernennt den NMHH-Präsident für eine Dauer von neun Jahren ohne Verbot der Wiederbestellung. Wenn durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament bestätigt, dient der NMHH-Präsident auch dem Vorsitzenden des fünfköpfigen Medienrats, der die elektronischen (Fernsehen, Radio), Online-, Print-Medien-Inhalte und die Nutzung des Frequenzspektrums überwacht. Im Laufe des Jahres die Regierungsparteien nominierten alle Medien Ratsmitglieder.

Im Laufe des Jahres 2012 kritisierten nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen weiterhin die Mediengesetze. Kritiker betonten besonders die breiten Kontrollbefugnisse einer staatlichen Verwaltungsbehörde. Es kam zu Demonstrationen für Medienfreiheit. Im weiteren Verlauf des Jahres kam es zu Gesetzesänderungen, die diese Bestimmungen erleichterten und die von der EU begrüßt wurden. Trotzdem wurde die Machtfülle des Medienrates weiterhin kritisiert. (USDOS 19.4.2013)

In den letzten Jahren agieren die öffentlichen Medien zusehends regierungsfreundlich, durch ihr geringes öffentliches Ansehen waren ihre Quoten aber über viele Jahre gering. Trotz der Dominanz der regierungsfreundlichen Stimmen in den Mainstream-Medien, gibt es immer noch eine Reihe von Print- und Onlinemedien, die Qualitätsjournalismus abliefern und eine florierende Szene an angesehenen Online-blogs, die eine breite Meinungsvielfalt vertreten. (FH 18.6.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013: Hungary, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628504_nit13-hungary-1stproof.pdf, Zugriff 23.7.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): 2012 Human Rights Report, Hungary,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 23.7.2013

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für amtliche Korruption vor. Allerdings behaupten NGOs, dass die Regierung die Gesetze nicht effektiv umgesetzt. Korruption in Exekutive, Legislative sowie innerhalb der Polizeibehörden und Regierung war ein Problem.

Für die Bekämpfung der Korruption sind mehrere Behörden verantwortlich. Der Staatliche Rechnungshof (SAO) beaufsichtigt den öffentlichen Sektor. Laut Gesetz hat er die Autorität, die Finanzen von privaten Unternehmen bewerten, wenn öffentliche Gelder verwendet werden (unabhängig von der Höhe), und jeder Mitarbeiter eines solchen Unternehmens, der die Kooperation mit SAO verweigert kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Spezielle Agenturen wie die Wettbewerbsbehörde und das Aufsichtsorgan der Finanzinstitute, sind für faire und transparente Marktbedingungen verantwortlich.

Mit 1. Jänner 2012 erhöhte die Antikorruptionsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts die Zahl der Staatsanwälte die für hochkarätige Korruptionsfälle zuständig sind, von acht auf 35.

Transparency International Ungarn beklagte den Mangel an unabhängigen und etablierten Agenturen zur Korruptionsbekämpfung, da die für amtliche Korruptionsbekämpfung zuständigen Akteure alle der Regierung unterstünden und die Öffentlichkeit wenig Einblick in deren Arbeit habe. Die Wahlkampffinanzierung der Parteien sei intransparent. Die ung. Regierung sagte in ihrer Reaktion auf Transparency International Ungarn, dass die Organisation eine Reihe von Anti-Korruptions-Maßnahmen der Regierung nicht berücksichtigt habe.

Am 6. April 2012 nahm die Regierung das präventive Antikorruptionsprogramm an, eine auf 2 Jahre ausgelegte Maßnahme um Korruption in der öffentlichen Verwaltung zu verhindern.

2010 bis 2012 untersuchte der Verantwortlichkeitskommissär der Regierung, Gyula Budai, dessen Mandat am 31. August auslief, 1.442 Korruptionsverdachtsfälle aus den Jahren 2002-2010, veröffentlichte 107 öffentliche Berichte und erstattete in 61 Fällen Anzeigen. Von diesen 61 Fällen, wurden 30 von der Staatsanwaltschaft untersucht und in 7 Fällen gegen 39 Personen Schritte eingeleitet. (USDOS 19.4.2013)

Transparancy International platzierte Ungarn 2011 in seinem Corruption Perceptions Index auf Platz 54 von 182 - bei einer Bewertung von 4,6 (wobei 10 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). Im Corruption Perceptions Index 2012 ist Ungarn auf Platz 46 von 174 gelistet, mit einer Bewertung von 55 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). (CPI 2011 / CPI 2012)

Quellen:

TI - Transparency International (2011): Corruption Perceptions Index 2011, http://www.transparency.org/cpi2011/in_detail, Zugriff 24.7.2013

TI - Transparency International (2012): Corruption Perceptions Index 2012, http://cpi.transparency.org/cpi2012/in_detail/, Zugriff 24.7.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): 2012 Human Rights Report, Hungary,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 23.7.2013

Grundversorgung

In Ungarn besteht - ähnlich wie in Österreich - eine gesetzliche Pflichtversicherung. Das Sozialversicherungssystem besteht aus einer staatlichen Krankenkasse und einer staatlichen oder privaten Rentenkasse. Private Rentenkassen nehmen immer mehr an Bedeutung zu.

Das allgemeine Pensionsalter ist für Frauen und Männer gleich und beträgt 62 Jahre. Die versicherten Arbeitnehmer haben Anspruch auf Alterspension, sobald sie das Pensionsalter erreichen und mindestens 20 Jahre in der Pensionsversicherung versichert gewesen sind.

Die Erhöhung der Pensionsaltersgrenze auf 65 Jahre wurde vom ungarischen Parlament bereits beschlossen; die Altersgrenze wird in der nächsten Periode stufenweise erhöht und betrifft zuerst die 1952 Geborenen. Diese Personen werden um ein halbes Jahr länger als die frühere Pensionsaltersgrenze - 62 Jahre - arbeiten müssen.

Die Höhe der Alterspension wird unter Beachtung der jährlich festgestellten Mindestrente nach der Versicherungszeit und nach dem Durchschnittsgehalt ermittelt. Das Durchschnittsgehalt wird gestaffelt bewertet.

Arbeitslosenunterstützung wird zuerst von den Arbeitsämtern, dann von den Gemeinden gewährt. Die Höhe der Unterstützung durch die Gemeinden ist von Ort zu Ort verschieden.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 65% des Durchschnittsgehalts. Es wird höchstens 270 Tage lang gezahlt. Die Untergrenze beträgt 90%, die Obergrenze das Doppelte der minimalen Altersrente.

Bei einer Dienstverhinderung wegen Krankheit und Unfall besteht für die ersten 15 Tage ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Krankengeld in Höhe von 70% des Gehaltes seit 1. August 2009.

Nach 15 Tagen übernimmt die Sozialversicherung die Zahlung des Krankengeldes in Höhe von 60% des Gehaltes (seit 1. August 2009) höchstens für ein Jahr.

Die Voraussetzung für die 60%-ige Versorgung ist ein Versicherungsverhältnis von 2 Jahren; bei kürzeren Versicherungsverhältnissen beträgt die Versorgung nur 50% des Gehaltes.

Das Unfallskrankengeld beträgt seit 1.August 2009 90% des Gehaltes. (WKO 11.2009)

Quellen:

WKO - Wirtschaftskammer Oberösterreich: Sozialrecht in Ungarn,

Stand: November 2009,

http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=449006&dstid=678&titel=Sozialrecht%2cin%2cUngarn, Zugriff 24.7.2013

Medizinische Versorgung

Alle Bürger müssen sich bei der nationalen Krankenkasse versichern. Dafür erhalten sie eine kostenlose Versorgung, die alle notwendigen medizinischen Leistungen umfasst.

In Ungarn tragen staatliche Regionalverwaltungen die Verantwortung dafür, dass Patienten flächendeckend versorgt werden. Art und Umfang der medizinischen Leistungen bestimmt der Gesetzgeber. Die nationale Krankenkasse, die einzige in Ungarn, verteilt die Kassenbeiträge an landesweit 20 regionale Geschäftsstellen, die ihrerseits vor Ort Verträge mit Ärzten und anderen Leistungserbringern abschließen. Eine wichtige Rolle im ungarischen Gesundheitssystem spielen die Familienärzte. Diese Allgemeinmediziner versorgen in einer bestimmten Gegend eine festgelegte Einwohnerzahl. Für die meisten Patienten sind sie die erste Anlaufstelle für alle Erkrankungen. Die Familienärzte arbeiten meistens in Einzelpraxen, die sie vom Staat günstig mieten können.

Versicherte können sich in ihrer Region frei für einen Familienarzt entscheiden. Fachärzte dürfen die Versicherten nur mit einer Überweisung vom Familienarzt aufsuchen. Ausnahmen: Frauenärzte, Hals-Nasen-Ohren-Ärzte und Chirurgen. Fachärzte sind in der Regel in Krankenhäusern, Ambulanzen oder den rund 100 selbstständigen Polikliniken angestellt. In ungarischen Städten ist die Krankenhausdichte sehr viel höher als auf dem Land. So liegen ungefähr 40 Prozent der Kliniken im Großraum Budapest.

Für Medikamente, Hilfsmittel und Zahnersatz müssen ungarische Versicherte Zuzahlungen leisten. Etwa 300 Medikamente, mit denen die 60 häufigsten Erkrankungen behandelt werden, erstattet die Krankenversicherung zu 90%. Bei allen anderen Arzneimitteln müssen Patienten zwischen 30 und 50% des Preises selbst bezahlen. Die Summe richtet sich nach dem Preis des Medikaments. Von dieser Regelung ausgenommen sind Bedürftige und chronisch Kranke. Sie erhalten ihre Medikamente kostenlos oder gegen eine Zuzahlung von 10%.

Da in Ungarn an einigen Stellen immer noch die nötige Infrastruktur fehlt, gibt es lange Wartelisten für Krankenhausaufenthalte und für Facharztbehandlungen. Als Folge zahlen viele Patienten lieber privat für diese Leistungen.

Die nationale Krankenversicherung finanziert sich aus den Beiträgen von Erwerbstätigen und Arbeitgebern. Für Personen ohne eigenes Einkommen zahlt der Staat den Versicherungsbeitrag.

Darüber hinaus müssen Arbeitgeber monatlich umgerechnet 15 Euro je Mitarbeiter als "Gesundheitszuschlag" überweisen, der der Instandhaltung medizinischer Einrichtungen dient. Aus Steuergeldern finanziert der Staat außerdem Betriebs- und Investitionskosten, die unter anderem für Kliniken anfallen. (AOK o.D.)

Quellen:

AOK Gesundheitskasse Bundesverband (o.D.): Das Gesundheitssystem in Ungarn, http://www.aok-bv.de/politik/europa/index_01408.html, Zugriff 24.7.2013

Ungarn in der EU

Ungarn ist seit dem 01.05.2004 Mitgliedstaat der Europäischen Union. Es ist davon auszugehen, dass Ungarn in der Lage ist eine existenzielle Notsituation seiner Staatsbürger zu verhindern.

Aufgrund des geltenden EU-Rechts ist von der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der ungarischen Sicherheitsbehörden auszugehen.

Ungarn. ist ein sicheres Herkunftsland gemäß § 39 AsylG 2005.Ungarn. ist ein sicheres Herkunftsland gemäß Paragraph 39, AsylG 2005.

Die angeführten Länderfeststellungen gründen sich auf die genannten unbedenklichen, seriösen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Sie wurden den Beschwerdeführern nicht substantiiert bestritten.

Die vorstehenden Feststellungen zu den Personen und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführer ist durch die vorgelegten Dokumente, insbesondere die vorgelegten Reisepässe, bezüglich derer inhaltlichen Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht, dargetan.

Die Feststellung hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer beruht auf deren Angaben im Verfahren. Auch das Bundesasylamt ging in den angefochtenen Bescheiden vom Feststehen der serbischen bzw. (im Falle der Zweitbeschwerdeführerin) der ungarischen Staatsbürgerschaft und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Serben bzw. der Ungarn aus und wurden die diesbezüglichen Feststellungen im Zuge der Beschwerden auch nicht bestritten.

Auch die weiteren Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltes von Verwandten des Erstbeschwerdeführers in der Republik Serbien basieren auf dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers.

Das Datum der Antragstellungen auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Republik Serbien bzw. die Zweitbeschwerdeführerin in Ungarn keiner Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, ergibt sich aus den Feststellungen zur Lage in der Republik Serbien und den Feststellungen zur Lage in Ungarn sowie aus folgenden Erwägungen:

Als Fluchtgrund brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er auf Grund seiner früheren einfachen Mitgliedschaft bei der kommunistischen Partei und der Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen (der Zweitbeschwerdeführerin) Probleme mit den serbischen Behörden habe. Insbesondere seien bei dem das Erbe des Vaters des Erstbeschwerdeführers betreffenden Verfahren Richter bestochen worden und es sei mutwillig eine falsche Entscheidung zuungunsten des Erstbeschwerdeführers getroffen worden.

Der Erstbeschwerdeführer konnte durch die Vorlage von diversen Gerichtsunterlagen zwar glaubhaft machen, dass er die erwähnte Entscheidung der serbischen Gerichte angefochten hat und sich in dieser Sache auch an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt hat, die Behauptung dass die Richter von seinem in Deutschland lebenden Bruder und seiner Schwägerin bestochen worden seien, konnte er hingegen in keinster Weise belegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der serbischen Gerichte einen politischen Hintergrund gehabt haben könnte. So erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Umstand einer früheren einfachen Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers bei der kommunistischen Partei Einfluss auf die Entscheidungsfindung der Gerichte gehabt haben sollte. Bei den vom Erstbeschwerdeführer erwähnten offenen Gerichtskosten in Höhe von EUR 60.000,- handelt es sich um eine allgemeine Zahlungsverpflichtung, welche jeden serbischen Staatsbürger treffen würde. Der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegte Zeitungsauschnitt weist keinen konkreten Bezug zum Fall des Beschwerdeführers auf und ist somit auch nicht geeignet die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu bekräftigen. Insoweit der Beschwerdeführer angibt, dass die Drittbeschwerdeführerin in der Schule auf Grund der ungarischen Staatsangehörigkeit und der Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin Katholiken sei, Diskriminierungen ausgesetzt worden sei und ihr das Recht auf Bildung vorenthalten worden sei, ist zunächst auszuführen, dass dies erstmals in der Beschwerde vorgebracht wird und somit offenbar ein gesteigertes Vorbringen darstellt. Dem ist hinzuzufügen, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.07.2013 ausdrücklich angegeben hat, dass sie auf Grund ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit keine Probleme in Serbien gehabt habe und dass sie nur wegen der Probleme des Erstbeschwerdeführers nach Österreich gekommen wären.

Die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin haben keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin hat vielmehr angegeben, dass ihr in Ungarn keinerlei Verfolgungsgefahr drohe. Sie habe Ungarn verlassen, weil sie den Erstbeschwerdeführer geheiratet habe und mit ihm in Serbien bleiben wollte.

Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien bzw. nach Ungarn die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren im Zusammenhalt mit den getroffenen Länderfeststellungen, aus welchen sich Gegenteiliges nicht ableiten lässt.

Es sind keine Anhaltspunkte im Verfahren hervorgetreten, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in ihr Heimatland ihren Lebensunterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit oder die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen von Verwandten bestreiten könnten.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich weiters, dass die Grundversorgung mit Lebensmitteln in Serbien sowie in Ungarn gewährleistet ist.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Republik Serbien bzw. in Ungarn nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien bzw. nach Ungarn zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht haben und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Republik Serbien bzw. in Ungarn nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien bzw. nach Ungarn zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht haben und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen war das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungssituation darzutun.

Weiters wäre im Falle einer Bedrohung durch Privatpersonen vor dem Hintergrund der getroffenen, nicht substantiiert bestrittenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in der Republik Serbien (bzw. Ungarn) auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Serbien (bzw. Ungarn) ergibt, sind die Behörden grundsätzlich Willens und in der Lage, die Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte ausreichenden Schutz zu gewähren. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann aber in den Beschwerdefällen nicht ausgegangen werden.

Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatland eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Auf die bereits getätigten Ausführungen zur Schutzwilligkeit und -fähigkeit der serbischen bzw. ungarischen Behörden wird nochmals hingewiesen.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatland eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Auf die bereits getätigten Ausführungen zur Schutzwilligkeit und -fähigkeit der serbischen bzw. ungarischen Behörden wird nochmals hingewiesen.

Auch besteht in der Republik Serbien bzw. in Ungarn (wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen obigen Ausführungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).Auch besteht in der Republik Serbien bzw. in Ungarn (wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen obigen Ausführungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor vergleiche dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).

Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den vorliegenden Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann in den vorliegenden Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.

Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Serbien ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland zu decken.Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Serbien ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland zu decken.

Es ist auch davon auszugehen, dass Ungarn in der Lage ist eine existentielle Notsituation seiner Staatsbürger zu verhindern und die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre ihre Grundbedürfnisse zu decken.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

In den gegenständlichen Fällen liegen Familienverfahren vor. In den Bescheiden des Bundesasylamts den Erst- und die Drittbeschwerdeführerin betreffend wurden Ausweisungsentscheidungen getroffen. Im Bescheid des Bundesasylamts die Zweitbeschwerdeführerin betreffend wurde keine Ausweisungen verfügt. Es war daher auch im gegenständlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes die Zweitbeschwerdeführerin betreffend keine Ausweisung auszusprechen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist; so genannte "partielle Ausweisung"), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.01.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist; so genannte "partielle Ausweisung"), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.01.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).

Es war daher im Hinblick auf Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesasylamtes den Erst- und die Drittbeschwerdeführerin betreffend mit einer Behebung vorzugehen.Es war daher im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. der Bescheide des Bundesasylamtes den Erst- und die Drittbeschwerdeführerin betreffend mit einer Behebung vorzugehen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer den Beschwerden betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer den Beschwerden betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familieneinheit, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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