TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/30 S17 433554-2/2013

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Veröffentlicht am 30.10.2013
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Spruch

Zl. S17 433554-2/2013/5E

Zl. S17 433555-2/2013/4E

Zl. S17 433556-2/2013/4E

Zl. S17 433557-2/2013/4E

Zl. S17 433558-2/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.:1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013, Zl. 13 07.140-East-West, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA.:2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013, Zl. 13 07.142-East-West, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.:3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013, Zl. 13 07.147-East-West, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

4. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.:4. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013, Zl. 13 07.146-East-West, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

5. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.:5. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013, Zl. 13 07.144-East-West, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (folgend entsprechend ihrer Reihung im Spruch bezeichnet als bP1 - bP5), ein Ehepaar(bp1, bP2), ihre minderjährige Tochter und ihre beiden minderjährigen Söhne, reisten am 27.10.2012 über Ungarn kommend nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.10.2012 erstmals Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG. Dazu wurden die bP1-bP2 erstbefragt und vor dem BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (folgend entsprechend ihrer Reihung im Spruch bezeichnet als bP1 - bP5), ein Ehepaar(bp1, bP2), ihre minderjährige Tochter und ihre beiden minderjährigen Söhne, reisten am 27.10.2012 über Ungarn kommend nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.10.2012 erstmals Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG. Dazu wurden die bP1-bP2 erstbefragt und vor dem BAA niederschriftlich einvernommen.

Gemeinsam mit den bP reiste auch der minderjährige Bruder der bP1 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG.Gemeinsam mit den bP reiste auch der minderjährige Bruder der bP1 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG.

Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass die bP im September 2012 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurden und im Oktober 2012 in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Nach Durchführung von Konsultationen teilte Ungarn mit Schreiben vom 05.11.2012 seine Zuständigkeit zur Führung der Asylverfahren in Bezug auf die bP auf Grundlage von Art. 16/1/c der Dublin-II VO mit.Nach Durchführung von Konsultationen teilte Ungarn mit Schreiben vom 05.11.2012 seine Zuständigkeit zur Führung der Asylverfahren in Bezug auf die bP auf Grundlage von Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin-II VO mit.

Die bP1 führte im Verfahren im Wesentlichen aus, dass sie vor etwa 5 Jahren gemeinsam mit ihrer Familie und ihrem Bruder die Heimat verlassen hätte. Es hätte Probleme wegen dem Onkel gegeben. Sie wären nach Pakistan gereist, wo auch die Tochter zur Welt gekommen wäre. Dann wären sie über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Dort hätten sie einen Landesverweis erhalten und wären sie dann schlepperunterstützt über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist, wo sie Asylanträge gestellt hätten. Danach wären sie schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Ungarn wäre kein gutes Land. Die Lage wäre schlecht und die Kinder würden dort nicht überleben können. Sie wären 24 Stunden lang im Gefängnis angehalten worden und hätten weder zu essen noch zu trinken bekommen. Sie wären auch geschlagen worden.

Die bP2 legte dar, dass sie und die Kinder die gleichen Gründe haben würden.

Die bP1-2 wurden durch die Sachverständige XXXX untersucht. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme gelangte die Ärztin zur Schlussfolgerung, dass bei der bP1 aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden.Die bP1-2 wurden durch die Sachverständige römisch 40 untersucht. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme gelangte die Ärztin zur Schlussfolgerung, dass bei der bP1 aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden.

In Bezug auf die bP2 kam die Sachverständige zur Schlussfolgerung, dass eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegen würde (milde Anpassungsstörung, F. 43.21), jedoch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden.

Therapeutische und medizinische Maßnahmen wären derzeit nicht erforderlich.

Die Anträge auf internationalen Schutz der bP wurden mit Bescheiden des BAA vom 26.02.2013 gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und die bP gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.Die Anträge auf internationalen Schutz der bP wurden mit Bescheiden des BAA vom 26.02.2013 gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und die bP gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. Es wurde auf die menschenrechtlich im höchsten Maße bedenkliche Situation von Dublin-Rückkehren in Ungarn hingewiesen.

Mit Beschlüssen vom 20.3.2013 hat der AsylGH den Beschwerden der bP1 - bP5 gem. § 37 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschlüssen vom 20.3.2013 hat der AsylGH den Beschwerden der bP1 - bP5 gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Beschwerden der bP1 - bP5 wurden mit Erkenntnissen des AsylGH vom 07.05.2013 gem. §§ 5, 10 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen mit 14.05.2013 in Rechtskraft.Die Beschwerden der bP1 - bP5 wurden mit Erkenntnissen des AsylGH vom 07.05.2013 gem. Paragraphen 5, 10, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen mit 14.05.2013 in Rechtskraft.

In diesen Erkenntnissen wurde zudem eine Familieneinheit zwischen den bP1-bP5 und dem Bruder (XXXX) der bP1 festgestellt.In diesen Erkenntnissen wurde zudem eine Familieneinheit zwischen den bP1-bP5 und dem Bruder (römisch 40 ) der bP1 festgestellt.

I.1.2. Am 31.05.2013 brachten die bP erneut Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.römisch eins.1.2. Am 31.05.2013 brachten die bP erneut Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BAA am 28.06.2013 führten die bP1-2 im Wesentlichen aus, dass die Bevölkerung in Ungarn ausländerfeindlich wäre und sie auch von der Bevölkerung und der Polizei geschlagen worden wären. In Ungarn würde es keine Gesetze geben und man würde sich nicht um die Flüchtlinge kümmern.

Die Anträge der bP wurden mit in den Sprüchen der gegenständlichen Erkenntnisse bezeichneten Bescheiden des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Weiter wurden die bP gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.Die Anträge der bP wurden mit in den Sprüchen der gegenständlichen Erkenntnisse bezeichneten Bescheiden des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Weiter wurden die bP gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.

Das BAA führte aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten wäre. Somit stehe die Rechtskraft der Erstentscheidungen den neuerlichen Anträgen entgegen.

Gegen die oa. Ausführungen richteten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass wegen Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist den Bruder der bP1 betreffend, die Zuständigkeit zur Führung dessen Verfahrens von Ungarn auf Österreich übergegangen wäre. In den bereits ergangenen Erkenntnissen die bP betreffend, wäre seitens des AsylGH festgestellt worden, dass zwischen den bP und dem Bruder der bP1 von einer Familieneinheit auszugehen ist. Da nun die Ausweisung des Bruders der bP1 nicht zulässig sei, wären auch die Ausweisungen der bP bei sonstiger Verletzung von Art. 8 EMRK nicht mehr zulässig.Gegen die oa. Ausführungen richteten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass wegen Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist den Bruder der bP1 betreffend, die Zuständigkeit zur Führung dessen Verfahrens von Ungarn auf Österreich übergegangen wäre. In den bereits ergangenen Erkenntnissen die bP betreffend, wäre seitens des AsylGH festgestellt worden, dass zwischen den bP und dem Bruder der bP1 von einer Familieneinheit auszugehen ist. Da nun die Ausweisung des Bruders der bP1 nicht zulässig sei, wären auch die Ausweisungen der bP bei sonstiger Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht mehr zulässig.

Der AsylGH hat diesen Beschwerden mit Beschlüssen vom 26.7.2013 die aufschiebende Wirkung gem. § 37 AsylG 2005 zuerkannt.Der AsylGH hat diesen Beschwerden mit Beschlüssen vom 26.7.2013 die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 37, AsylG 2005 zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte als erwiesen angenommen.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der

Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des

Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.

II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter

2. Gemäß § 61 (3) Z 1 lit. a und Z 2 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.2. Gemäß Paragraph 61, (3) Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde den Einzelrichter zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

II.2.4.1. § 41 Abs. 3 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet:

"In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.""In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

II.2.4.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.römisch zwei.2.4.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

Im Fall des Bruders der bP1 wurde in ebenfalls mit heutigem Datum ergangener Entscheidung festgestellt, dass dem Bundesasylamt zuzustimmen ist, dass ursprünglich eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates bestand.Im Fall des Bruders der bP1 wurde in ebenfalls mit heutigem Datum ergangener Entscheidung festgestellt, dass dem Bundesasylamt zuzustimmen ist, dass ursprünglich eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates bestand.

Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 genannten Gründe nicht innerhalb der in Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 lit. d der genannten Verordnung vorgesehenen Frist von sechs Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrages bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gemäß Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der genannten Verordnung diesem Mitgliedstaat zu.Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, genannten Gründe nicht innerhalb der in Artikel 19, Absatz 3 und Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der genannten Verordnung vorgesehenen Frist von sechs Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrages bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, gemäß Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der genannten Verordnung diesem Mitgliedstaat zu.

Das Bundesasylamt hat jedoch innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist eine Überstellung nicht durchgeführt und auch keinen Sachverhalt mitgeteilt welcher die Überstellungsfrist verlängern würde.

Die neuerlichen Konsultationen des BAA mit Ungarn nach Ablauf dieser Frist und folgende Zustimmung Ungarns, trotz Übergang der Zuständigkeit auf Österreich, dessen ungeachtet diesen Antrag prüfen zu wollen, war mangels Rechtsgrundlage für eine solche "Rückübertragung" der Zuständigkeit, nicht geeignet eine Verlängerung der Überstellungsfrist in Bezug auf den Bruder zu bewirken und ist Österreich zur Prüfung dieses Antrages zuständig geworden.

Durch den Ablauf der Überstellungsfrist lag somit eine entscheidende Sachverhaltsänderung vor und hat das BAA zu Unrecht für diesen entschiedene Sache angenommen, weshalb der Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos zu beheben war. Das Bundesasylamt wird das Asylverfahren des Bruders der bP1 nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben.

Für die gegenständlichen Verfahren bedeutet dies, dass aufgrund des bereits seitens des AsylGH festgestellten relevanten Familienlebens der bP1-5 zum Bruder der bP1 eine relevante Sachverhaltsänderung insoweit vorliegt, als dass eine nunmehrige Überstellung der bP angesichts der Tatsache, dass das Verfahren des Bruders der bP1 in Österreich inhaltlich zu prüfen ist, einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK bedeuten würde.Für die gegenständlichen Verfahren bedeutet dies, dass aufgrund des bereits seitens des AsylGH festgestellten relevanten Familienlebens der bP1-5 zum Bruder der bP1 eine relevante Sachverhaltsänderung insoweit vorliegt, als dass eine nunmehrige Überstellung der bP angesichts der Tatsache, dass das Verfahren des Bruders der bP1 in Österreich inhaltlich zu prüfen ist, einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK bedeuten würde.

Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen hat das BAA somit in den gegenständlichen Verfahren zu Unrecht keine relevante Sachverhaltsänderung, sondern entschiedene Sache angenommen, weshalb die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben sind. Das BAA wird die Asylverfahren der bP nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben.

II.2.4.3. Entscheidungen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG wurden mit in den Akten ersichtlichen Beschlüssen getroffen.römisch zwei.2.4.3. Entscheidungen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG wurden mit in den Akten ersichtlichen Beschlüssen getroffen.

II.2.4.4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werdenrömisch zwei.2.4.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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